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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 U 509/20 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Verrichtung - Nachweis im Voll

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Verrichtung - Nachweis im Vollbeweis - Zeckenbiss - Teilnahme an einem Motivationstraining - Borreliose Orientierungssatz Zur Nichtanerkenn

ung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7, wenn nicht im Vollbeweis die Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Zeckenbisses festgestellt werden kann. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. Mai 2020, S 18 U 1730/19, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  2. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall. Randnummer 2 Der 1967 geborene und bei der Beklagten als Innendienstleiter einer Unternehmensniederlassung versicherte Kläger nahm vom
  3. bis
  4. September 2013 im „A F“ im K an einem Motivationstraining teil. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung eines externen Anbieters veranlasste der Arbeitgeber, der auch die Kosten trug. Randnummer 3 Nach seiner Rückkehr am
  5. September 2013 gegen 21:00 Uhr ertastete der Kläger zu Hause auf der Toilette im Bereich seiner linken oberen Gesäßseite ein kleines Objekt, welches er mit dem Fingernagel entfernte. Hiernach erkannte er, dass es sich um eine kleine Zecke handelte, welche sich sodann davon bewegte. Randnummer 4 Nach ca. 3 bis 4 Wochen bekam der Kläger Gliederschmerzen im Schulter- und Ellenbogenbereich sowie Kopfschmerzen. Hieraufhin stellte er sich am
  6. Oktober 2013 bei seiner Hausärztin Sp vor. Diese verordnete eine 20-tägige Therapie mit Antibiotikum. Die, aufgrund des vom Kläger geschilderten Zeckenbisses, erhobenen Laborwerte ergaben im Serum einen Borrelien-IgM (Borrelien Antikörperwert) von 46 AU/ml. Randnummer 5 Wegen seit Mai 2017 bestehender erneuter Beschwerden mit multiplen Gelenkschwellungen suchte der Kläger am
  7. Juli 2017 sowie am
  8. September 2017 das rheumatologische MVZ E auf. Dem Bericht der K und Sch vom
  9. September 2017 zufolge, litt der Kläger seit Mai 2017 an Schmerzen in drei Gelenken (Sprunggelenk rechts, Hüftgelenk links und Metatarsus rechts) sowie an Schwellungen in zwei Gelenken (Hüftgelenk links, Metatarsus rechts). Als Diagnose stellten sie unter anderem eine Oligoarthritis. Klinisch und serologisch sahen sie keinen Hinweis auf eine Borreliose. Die Genese der Oligoarthritis bliebe unklar. Randnummer 6 Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin Sp ein, die mit ihrem Bericht vom
  10. März 2018 als Befund eine Oligoarthritis und hierfür im Nachhinein unter Bezugnahme auf den Befund der Rheumatologie eine unklare Ursache angab. Ein weiterer Bericht der K und Sch des rheumatologischen Zentrums vom
  11. März 2018 basierte auf der letztmaligen Konsultation des Klägers am
  12. März
  13. Hiernach seien bereits am
  14. September 2017 keine Gelenkschmerzen oder Schwellungen mehr beklagt worden. Eine Arthritis sei nicht nachweisbar gewesen. Der körperliche Status ergebe sich ohne pathologischen Befund, als Diagnose gelte ein Zustand nach reaktiver Arthritis. Labortechnisch ergäben sich keine Auffälligkeiten. Als Ursache für die Erkrankung komme eine infektiöse Genese z.B. eine bakterielle Infektion in Betracht. Randnummer 7 Unter dem
  15. Juni 2018 teilte der Gewerbearzt Sch1 mit, dass es angesichts der Laborbefunde von Juli 2017 bzw. Juni 2014, die keine Serokonversion anzeigten, zweifelhaft sei, ob es in 2013 im Zusammenhang mit dem Zeckenstich zu einer Infektion mit Borrelien gekommen sei. Im Übrigen sei bislang keine Diagnose gestellt worden, die eine Erklärung für die im Oktober 2013 und erneut im Mai 2017 aufgetretenen Beschwerden in einzelnen größeren Körpergelenken liefern könnte. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  16. Juni 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Berufskrankheitenliste ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  17. September 2018 zurückgewiesen (Klageverfahren S 10 U 2801/18). Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  18. November 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom
  19. September 2013 als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes könne nicht nachgewiesen werden. Es scheitere bereits an der fehlenden Feststellung der Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt des Zeckenbisses. Der Zeitpunkt eines möglichen Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke sei völlig offen. Randnummer 10 Im Rahmen des hieran anschließenden Widerspruchsverfahrens erfolgte eine erneute Befragung der behandelnden Hausärztin sowie des Beratungsarztes D, der ausführte, dass sich unter Bezugnahme auf das Schreiben der Rheumatologen K und Sch vom
  20. September 2017 kein Hinweis auf eine stattgehabte Borrelieninfektion ergebe. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum einen ließe sich aus den vorliegenden Laborbefunden kein Nachweis einer stattgehabten Borreliose führen, zum anderen habe die erstbehandelnde Hausärztin auch keine krankheitsbeweisende Wanderröte im Bereich der Bissstelle feststellen können. Es sei insgesamt zum einen nicht nachgewiesen, dass es bei der bzw. durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu einem Zeckenbiss kam und wann der Zeckenbefall erfolgte bzw. ob diese überhaupt gebissen hatte. Zum anderen sei auch nicht nachgewiesen, dass es bei diesem Zeckenbiss überhaupt zu einer Übertragung von Borrelienbakterien gekommen sei. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Eidesstattlich versichernd hat er ausgeführt, dass er am
  22. September 2013 ein abschließendes Trainingsprogramm auf einer Wiese am „A F“ zu absolvieren gehabt habe. Hierbei habe sich unmittelbar auf der Wiese beim Absolvieren der an sie durch den Motivationstrainer gestellten Aufgaben eine Zecke an sein Bein gesetzt. Im Laufe der anschließenden Heimfahrt nach E sei diese sodann von ihm unbemerkt allmählich an seinem Bein bis zur linken oberen Gesäßseite nach oben gekrabbelt, wo sie dann zubiss. Dies sei unbemerkt möglich gewesen, da er an diesem Tag eine leichte dreiviertellange Hose, ein T-Shirt und Turnschuhe getragen habe. Dass die Zecke zugebissen habe, habe er beim Toilettengang unmittelbar nach seinem Eintreffen zu Hause festgestellt. Im Übrigen aber sei zu berücksichtigen, dass die Borrelien-IgM-Werte nicht nur im Oktober 2013 über dem Normalwert gewesen seien, sondern auch im Mai
  23. Hierzu hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom
  24. August 2019 sowie
  25. September 2019 ausgeführt, dass die Laborbefunde keinen positiven Befund für eine Borreliose zeigten. Insbesondere sei als Immungedächtnis nach einer angeschuldigten Infektion ein IgG-Titer zumindest zeitlich begrenzt innerhalb der Nachweisgrenze zu erwarten gewesen. In den Laborkontrollen seien die Titer jedoch als negativ bewertet worden. Das Sozialgericht hat sodann weitere Befundunterlagen beigezogen, so u.a. einen weiteren Befundbericht der behandelnden Hausärztin Sp. Diese führte als Diagnose eine Oligoarthritis unklarer Genese aus und legte weiter dar, dass bezüglich der „zunächst angenommenen“ Borreliose eine Arbeitsunfähigkeit vom
  26. Mai -
  27. Juni 2017 attestiert wurde (Befundbericht vom
  28. Dezember 2019). Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom
  29. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht nachgewiesen. Es ergäben sich weder Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Erstkontaktes mit der Zecke noch auf eine Übertragung von Borrelien in den Körper des Klägers. Randnummer 14 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers sei zu berücksichtigen, dass während der Zeit vom
  30. bis
  31. September jegliche Zeit unter Versicherungsschutz falle. Aus Motivationsgründen seien die teambildenden Maßnahmen gerade darauf hin ausgelegt gewesen, dass die Kollegen die gesamte Zeit miteinander verbringen. Daher habe es Pausen im eigentlichen Sinn nicht gegeben. Die Übernachtungen seien gemeinsam erfolgt, ebenso wie das Herrichten und die Einnahme der Speisen, das Aufräumen oder auch die Endreinigung. Nur in diesen drei Tagen sei es zu dem Zeckenbiss gekommen, wobei der Kläger den Zeckenbiss konkret auf den
  32. September 2013 zurückführt. Im Übrigen habe das Sozialgericht Gotha im Verfahren S 10 U 2801/18 durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass eine Borrelieninfektion erfolgt sei. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  33. Mai 2020 und den Bescheid der Beklagten vom
  34. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. Juni 2019 aufzuheben und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles am
  36. September 2013 festzustellen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie erachtet die angegriffenen Entscheidungen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha für zutreffend und rechtmäßig. Randnummer 20 Auf Anregung des Klägers hat der Senat das Verfahren S 10 U 2801/18 beigezogen. Randnummer 21 Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 23 Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (§§ 143, 151 SGG). Randnummer 24 Das Sozialgericht Gotha hat die Klage zu Recht abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses vom
  37. September 2013 als Arbeitsunfall abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom
  38. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Randnummer 25 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (BSG, Urteil vom
  40. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R, zitiert nach Juris). Randnummer 26 Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses“, „Unfallereignis“ und „Gesundheitsschaden“ wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (BSG, Urteil vom
  41. März 2007 - B 2 U 27/06 R, zitiert nach Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSG, Urteile vom
  42. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R und vom
  43. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, jeweils zitiert nach Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Randnummer 27 Das Begehren des Klägers scheitert bereits an der fehlenden Feststellung der Ausübung einer versicherten Verrichtung zum Zeitpunkt des Zeckenbisses. Fest steht nur, dass der Kläger vom
  44. bis
  45. September 2013 an einem mehrtägigen, dienstlich veranlassten Motivationstraining teilgenommen hat. Insoweit kann der Senat offenlassen, ob der Kläger, wie er meint, während der gesamten Zeit unter Versicherungsschutz stand, oder ob z.B. Pausenzeiten, die Nachtruhe oder die Nahrungsaufnahme - wie in der gesetzlichen Unfallversicherung üblich - nicht unter Versicherungsschutz standen. Denn es lässt sich schon kein konkreter Zeitpunkt für den Zeckenbiss feststellen, der die Annahme rechtfertig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontakts mit der Zecke einer versicherten Verrichtung nachging. Vielmehr ist der Zeitpunkt eines möglichen Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke völlig offen. Der Kläger selbst hat angegeben, die Zecke am
  46. September 2013 zu Hause auf der Toilette gegen 21:00 Uhr entdeckt und entfernt zu haben. Dass ein Zeitfenster vom
  47. bis
  48. September 2013 verblieb, in welchem der Kläger - zu welchem konkreten Zeitpunkt auch immer - von der Zecke gebissen und Borrelien übertragen worden sein können, begründet nicht den Vollbeweis für den Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des erstmaligen Kontakts mit der Zecke selbst. Der Vollbeweis beinhaltet, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch am Vorliegen einer Tatsache noch zweifelt. Selbst eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit reicht für die Annahme des Vollbeweises nicht aus. Anders als der Kläger vorgibt, ist vorliegend tatsächlich völlig offen, ob, und wenn ja, bei welcher konkreten Tätigkeit und zu welchem Zeitpunkt ein Zeckenbiss stattgefunden hat. Insofern nützt auch nicht, dass der Kläger den konkreten Hergang mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen versucht. Die so gemachten Ausführungen sind hierfür vielmehr völlig untauglich. Zum einen liegt es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass der Befall mit einer Zecke wahrgenommen („Hierbei hat sich unmittelbar auf der Wiese,…, eine Zecke an mein Bein festgesetzt.“) und deren weiterer Weg über den Körper beobachtet („Im Laufe der anschließenden Heimfahrt nach E, ist diese …, allmählich an meinem Bein nach oben gekrabbelt“) wird, ohne dass die betroffene Person eingreift, sondern stattdessen den Biss abwartet („… wo sie dann zubiss.“). Zum anderen aber macht der Kläger selber mit seiner eidesstattlichen Versicherung an mehreren Stellen deutlich, dass er das Geschilderte tatsächlich gar nicht wahrgenommen hat („…ist diese unbemerkt von mir, allmählich an meinem Bein nach oben gekrabbelt“, „Dies war unbemerkt möglich,…“). Daher lässt sich nicht aufklären, zu welchem Zeitpunkt der Zeckenbiss, bzw. zu welchem Zeitpunkt der Kontakt mit der Zecke erstmalig erfolgt ist. Aus diesem Grund sind auch keine Feststellungen dazu möglich, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Befalls oder auch Bisses eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Feststellungen hierzu wären rein spekulativ. Randnummer 28 Da die Annahme eines Arbeitsunfalles bereits mangels einer feststellbaren versicherten Tätigkeit scheitert, kann der Senat dahinstehen lassen, ob es beim Kläger tatsächlich zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist. Die Feststellungen des Sachverständigen J im Verfahren S 10 U 2801/18 jedenfalls sind nicht ohne Weiteres überzeugend. So geht J z.B. tragend vom „Nachweis eines Erythema migrans“ aus. Eine solche Wanderröte wurde jedoch weder von der erstbehandelnden Hausärztin Sp befundet, noch ist sie sonst in den Akten dokumentiert. Einzig im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der Gutachtenerstellung am
  49. Oktober 2020 beschreibt der Kläger eine solche Reaktion, die der Sachverständige dann unkritisch übernommen hat. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen nach § 160 Abs. 2 SGG, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001469913

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