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SG Nordhausen 13. Kammer S 13 AS 29/19 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Grundsicherung für Arbeits

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Vordruc

Art. 1

Grundgesetz (GG) zu verzichten und den Arbeitgeber über seinen Sozialleistungsbezug zu informieren habe. Ebenso fragwürdig sei die aus dem Vordruck ersichtliche Aufforderung, der Antragsteller/Leistungsbezieher habe dem Sozialleistungsträger die Namen von Mitarbeitern seines Arbeitgebers, deren telefonische Durchwahlen, Geschäftszeichen („Personalnummern“) sowie die Betriebsnummer seines Arbeitgebers zu beschaffen/mitzuteilen. Für sie sei der Sachzusammenhang > wenn der Leistungsempfänger nicht die Betriebsnummer seines Arbeitgebers mitteile, seien Leistungen nach dem SGB II zu verweigern < nicht nachvollziehbar. Ausreichend sei die Vorlage einer anonymisierten Lohnabrechnung, aus der sich ihr Name und ihre Adresse, das Entstehungsdatum des Entgeltanspruchs sowie die Höhe des zugeflossenen Nettoeinkommens ergeben. Auch der automatische Datenabgleich nach § 52 SGB II sei eine Möglichkeit, Zuflusseinkommen nachzuweisen. Die sich monatlich wiederholenden Auskunftsforderungen zum Beginn des Arbeitsvertrags, zum Brutto- und Nettolohn, zum Arbeitgeber sowie zu dessen betrieblichen Daten gingen fehl. Fehl gehe auch die Auffassung des Beklagten, er benötige die Daten für den Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger. Die beklagte BA sei ebenfalls in Anspruch zu nehmen, da das Formular „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“ von ihr stamme. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14

  1. festzustellen, dass die Aufforderung des Beklagten, sie hätte etwaige Arbeitgeber durch Verwendung des Vordrucks „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“ über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu informieren, rechtswidrig war, Randnummer 15
  2. festzustellen, dass das Formular „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“ rechtswidrig ist. Randnummer 16 Die Beklagten beantragen, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie tragen vor, die Klage entbehre jeder Rechtsgrundlage. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die E-Akte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der beklagten BA in der mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung vom
  3. März 2021 hingewiesen wurden. Randnummer 21 Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet und im Übrigen bereits unzulässig. Randnummer 22 A. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) gegen das beklagte Jobcenter zum größten Teil zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (dazu I.) und die Klägerin kann ihr Rechtsschutzbegehren nicht durch eine vorrangige Klageart erreichen (dazu II.). Sie hat zudem ein (qualifiziertes) Interesse an der Feststellung, soweit es sie betreffende Daten angeht (dazu III.). Dagegen ist die Klage gegen die beklagte BA in vollem Umfang unzulässig (dazu IV.). Randnummer 23 I. Die Klägerin begehrt zunächst festzustellen, dass eine Aufforderung des Beklagten, sie hätte etwaige Arbeitgeber durch Verwendung des Vordrucks „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“ über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu informieren, rechtswidrig gewesen sei. Die zugrundeliegende Berechtigung des Beklagten im Verhältnis zu ihr stellt die Klägerin am Einzelfall orientiert in Frage, sodass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Randnummer 24 Entsprechendes gilt ferner für die begehrte Feststellung, dass das Formular „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“ rechtswidrig ist. Denn dieses Formular hat der Beklagte im Rahmen der Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin verwendet, wodurch diese individuell betroffen ist. Randnummer 25 II. Die Subsidiarität von Feststellungsklagen, die - trotz des insoweit von § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung abweichenden Wortlauts - auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Mai 2020, B 14 AS 28/19 R, SozR 4-4200 § 44b Nummer <Nr.> 6 Randnummer <Rn.> 15), steht deren Zulässigkeit hier nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage effektiv erreichen könnte. Randnummer 26 Zwar kommt eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG) insoweit in Betracht, als sie etwaige Leistungsversagungen oder –entziehungen durch den Beklagten im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Einkommensverhältnisse (§ 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil <SGB I>) anfechten kann, wobei dann inzidenter die Berechtigung des Beklagten zur Nutzung des Formulars und dessen Rechtmäßigkeit geprüft werden würde. Allerdings müsste sie dann erst einmal in Kauf nehmen, dass ihr (zunächst) existenzsichernde Leistungen vorenthalten werden. Daher kann sie nicht auf die vorrangige Klage verwiesen werden. § 56a SGG ist aufgrund des Vorgenannten nicht einschlägig. Randnummer 27 III. Die Klägerin hat insoweit auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses (vgl. § 55 Abs. 1 SGG). Dies erfordert unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis, dass die Klägerin für die Klage auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese auch möglich sein muss, wobei eine solche Rechtsbetroffenheit rechtlich geschützte Interessen voraussetzt, die vom Schutzzweck der zugrunde liegenden Norm erfasst sein müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  5. August 2001, B 7 AL 18/00 R, SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S. 64; BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2009, B 1 KR 4/09 R, BSGE 105, 1 Rn. 14). Randnummer 28 Das Feststellungsinteresse liegt im Ergebnis und zum größten Teil vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Vorgänge in der Vergangenheit liegen und die Sachverhalte abgeschlossen sind. Die Klägerin steht auch nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten in diesen Rechtsverhältnissen setzt deshalb ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus (vgl. BSG, Urteil vom
  7. November 2020, B 14 AS 47/18 R, juris). Hier scheidet eine Wiederholungsgefahr mangels Leistungsbezugs der Klägerin aus, zumal eine solche Gefahr im Hinblick auf das konkrete Rechtsverhältnis gegeben sein muss (BSG, Urteil vom
  8. November 2020, B 14 AS 47/18 R, juris, mit weiteren Nachweisen <m.w.N.>). Wegen der spezifischen Grundrechtsrelevanz des Verwaltungshandelns (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs.

Art. 1GG) besteht dennoch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse.

Randnummer 29 Dieses reicht jedoch nur soweit, als eigene Daten der Klägerin betroffen sind. Soweit es lediglich die im Formular unter

  1. („Für Rückfragen und Schriftwechsel“) genannten Daten des Ansprechpartners und der Telefondurchwahl geht, liegt keine individuelle Betroffenheit der Klägerin vor. Insoweit ist die Klage unzulässig. Randnummer 30 IV. Nachdem zwischen der Klägerin und der beklagten BA dagegen keine Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit dem beklagten Vorgang besteht, ist in diesem Verhältnis kein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis gegeben. Die Verantwortung der beklagten BA beschränkt sich hier auf die Zurverfügungstellung des Formulars. In Bezug auf die Klägerin steht aber nur der Beklagte in der Verantwortung. Randnummer 31 B. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Aufforderung des Beklagten, die Klägerin hätte etwaige Arbeitgeber durch Verwendung des Vordrucks „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“ über ihren Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu informieren, rechtswidrig war, unbegründet. Der Beklagte hat die Klägerin nicht in rechtswidriger Weise aufgefordert, durch Verwendung eines Formulars etwaige Arbeitgeber über ihren Leistungsbezug zu informieren. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Vorschrift gilt auch für das SGB II (§ 37 Sätze 1 und 2 SGB I). Der Beklagte hat jedoch Sozialdaten der Klägerin nicht unbefugt verarbeitet. Er hat die Klägerin zwar aufgefordert, ein Formular gegenüber dem Arbeitgeber vorzulegen, dass im Zusammenhang mit SGB II-Leistungen steht (dazu I.). Dieses Vorgehen war jedoch nicht rechtswidrig (dazu II.). Randnummer 33 I. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom
  2. Oktober und Erinnerung vom
  3. Dezember 2018 aufgefordert, Einkommensbescheinigungen für den Zeitraum Mai bis November 2018 vorzulegen, die den Beginn des Arbeitsvertrags, den Brutto- und Nettolohn und den Arbeitgeber ausweisen sollten. Erst mit dem Erinnerungsschreiben übermittelte sie auch das entsprechende Formular „Einkommensbescheinigung - Nachweis der Höhe des Arbeitsentgelts -“. Eine Aufforderung zur Nutzung des Formulars war damit nicht verbunden. Erst mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom
  4. Mai 2019 verlangte der Beklagte von der Klägerin, die beigefügten Formulare auch ausfüllen zu lassen. Randnummer 34 Aus den Formularen ergibt sich jedoch für den Arbeitgeber, dem sie vorzulegen sind, nicht zwingend ein SGB II-Leistungsbezug der Betroffenen. Denn die im Formular zitierten Vorschriften stellen alternativ neben dem Leistungsbezug auf die bloße Beantragung entsprechender Leistungen ab. Allerdings ist mit der Aufforderung zur Nutzung des Formulars dann aber zumindest die Preisgabe des Umstands, dass ein Leistungsantrag auf SGB II-Leistungen gestellt wurde, verbunden. Randnummer 35 Bei diesem Umstand handelt es sich auch um ein Sozialdatum, das einem besonderen Schutz unterliegt. Denn Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der Fassung des Art. 24 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom
  5. Juli 2017, Bundesgesetzblatt I S. 2541 <G vom
  6. Juli 2017>) personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind durch den Verweis auf Art. 4 Abs. 1 DSGVO insbesondere alle Informationen, die sich auf eine identifizierte natürliche Person beziehen. Randnummer 36 II. Die Nutzung des Formulars, aus dem der Arbeitgeber zumindest die Stellung eines Leistungsantrags ableiten kann, hat als Mittel der Datenerhebung seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 SGB II (dazu 1.). Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken (dazu 2.). Der Beklagte hat die Vorschrift auch korrekt angewendet (dazu 3.). Randnummer 37
  7. Nach § 58 Abs. 2 SGB II ist derjenige, der eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, da die Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt war und im Bezug von SGB II-Leistungen stand. Randnummer 38
  8. Gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist sie nicht verfassungswidrig. Randnummer 39 a. Das in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht der Klägerin, vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.

Art. 1GG), wird nicht verletzt.

Dasselbe ist jedoch tangiert, nachdem durch die Verwendung des Formulars zumindest die Antragstellung auf SGB II-Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber offenbart wird (hierzu oben I.). Da dem Grundrecht aus Art. 2 Abs.

Art. 1

GG Schranken gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das durch den Nachrang der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 117 SGB XII Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, Stand April 2020, § 117 SGB XII Rn. 2 m.w.N.; Bayerisches Landessozialgericht <BayLSG>, Urteil vom

  1. Januar 2014, L 8 SO 21/12, juris). Randnummer 40 Der Gewährleistung des Nachrangs von SGB II-Leistungen dient hier § 58 SGB II. Die Bescheinigungs- und Vorlagepflicht stellt sicher, dass Einnahmen aus einer zeitgleich zum Leistungsbezug ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäß der §§ 11 ff. SGB II privilegiert angerechnet werden können. Durch die in § 58 SGB II niedergelegte Mitwirkungspflicht wird das Jobcenter (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II) in die Lage versetzt, über Fragen der Einkommensanrechnung und damit über die Höhe der Leistung zeitnah zu entscheiden. Die Einkommensbescheinigung dient dabei als Urkunde der Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes, wobei der Bescheinigungspflicht für das Leistungsverfahren eine Beschleunigungsfunktion zukommt und Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Verdiensts vorgebeugt wird. Die Verwendung eines Vordrucks dient in diesem Zusammenhang der Gleichförmigkeit und Vollständigkeit der Angaben (zum Ganzen Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Juli 2020, § 58 SGB II Rn. 5). Randnummer 41 b. Anders als in § 117 SGB XII für das Recht der Sozialhilfe geregelt, wird die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 SGB II nicht ausdrücklich auf die im Einzelfall zu prüfende Erforderlichkeit der Vorlage des Formulars begrenzt. Dies führt jedoch nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm. Zwar ist das Interesse der Behörde an der Beschaffung von Informationen in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs stets mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. auch Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, § 58 Rn. 3, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist). Dies wird hier jedoch durch § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X sichergestellt, mit dem § 58 Abs. 2 SGB II im Zusammenhang steht. Im Wege der systematischen Auslegung ergeben sich damit entsprechende Einschränkungen der Rechtsgrundlage des § 58 Abs. 2 SGB II im Sinne der Erforderlichkeit und Zweckbindung: Randnummer 42
  2. Nach § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen (dazu a.) bei der Klägerin (dazu b.) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (dazu c.). Randnummer 43 a. Beim Beklagten handelte es sich um eine in § 35 SGB I genannte Stelle als Leistungsträger (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB II). Randnummer 44 b. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, ihre Einkommensverhältnisse durch Weitergabe des Formulars nachzuweisen, basiert auf § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Sie bleibt damit Herrin ihrer Daten. Randnummer 45 c. Die von der Klägerin durch das Formular beizubringenden Sozialdaten waren auch zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten, nämlich die Erbringung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II, erforderlich (zur Rechtmäßigkeit des Formulars ausführlich noch unter C.). Dies gilt insbesondere für das Brutto- (vgl. die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II, bei denen es auf das Bruttoeinkommen ankommt <Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand August 2017, § 11b SGB II Rn. 372>) und das Nettoeinkommen (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Auch der Arbeitgeber muss ersichtlich sein, da es bei einer Urkunde auf den Aussteller ankommt. Randnummer 46 Bei der Prüfung der Erforderlichkeit im engeren Sinn ist das Interesse der Behörde an der Beschaffung von Informationen mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in einen schonenden Ausgleich zu bringen (hierzu schon oben
  3. b.). Dabei können die Zwänge der behördlichen Massenverwaltung berücksichtigt werden (zum Ganzen BayLSG, Urteil vom
  4. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte der Klägerin ein Formular zur Verfügung stellte, bei dessen Benutzung dem Arbeitgeber offenbar wird, dass die Klägerin zumindest Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Dabei handelt es sich um ein sensibles Sozialdatum. Randnummer 47 Gleichwohl folgt aus der Aufforderung zur Benutzung dieses Formulars keine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise des Beklagten. Denn der Beklagte hat zunächst lediglich darauf gedrungen, Einkommensbescheinigungen zu erhalten, die den Beginn des Arbeitsvertrags, den Brutto- und Nettolohn sowie den Arbeitgeber ausweisen sollten. Die Klägerin hat diese knappen, aber erforderlichen Daten nicht beigebracht, sondern mit einem unzutreffenden Rechtsstandpunkt argumentiert, obwohl der Beklagte Erläuterungen zur Erforderlichkeit gegeben hat. Dann war es nicht mehr zu beanstanden, dass der Beklagte endlich die Verwendung seines Formulars forderte (zu dessen Zwecken oben
  5. a.). Der dort gegebene Hinweis auf die Rechtsgrundlagen aus dem SGB II (§§ 57, 58, 60 Abs. 3) ist wiederum erforderlich, um dem Arbeitgeber vor Augen zu führen, dass er zum Ausfüllen verpflichtet ist. Randnummer 48 Dem auch bei Anwendung des § 58 Abs. 2 SGB II zu beachtenden datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriff ist damit in ausreichendem Maße genüge getan. Randnummer 49 C. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch das Formular zu erhebenden Daten der Klägerin bestehen nicht. Randnummer 50 I. Der Vor- und Familienname, die Anschrift sowie das Geburtsdatum gewährleisten die Individualisierung der Betroffenen. Randnummer 51 II. Die Angabe des Zeitraums der Bescheinigung ist schon deshalb erforderlich, weil es nicht lediglich auf den Zufluss von Einkommen ankommt, sondern - etwa zu ordnungsgemäßen Bereinigung (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Juli 2014, B 14 AS 25/13 R, BSGE 116, 194) - auch auf die Frage, wann es erwirtschaftet wurde. Randnummer 52 III. Auch die Angaben zum laufenden Arbeitsentgelt sowie zu Einmal- und Nachzahlungen sind erforderlich (hierzu schon oben B. II.
  7. c.) und ergeben sich nicht im notwendigen Umfang und zur rechten Zeit aus dem Datenabgleich nach § 52 SGB II. Randnummer 53 Soweit sich der Beklagte hinsichtlich weiterer Angaben im Formular darauf beruft, die Einhaltung des MiLoG prüfen zu müssen, ist dem zu folgen. Denn nach § 33 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 115 SGB X gehen nicht erfüllte Entgeltansprüche auf den Leistungsträger über. Hierzu zählt gesetzeswidrig zu niedriges Arbeitsentgelt, etwa aufgrund von § 1 Abs. 2 MiLoG, das im Falle der Zahlung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II den Anspruch auf SGB II-Leistungen mindern würde (vgl. Peters-Lange in jurisPK-SGB X,
  8. Auflage 2017, § 115 SGB X Rn. 51). Randnummer 54 IV. Entsprechendes gilt für die weiteren Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. So kommt es im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Zufluss des Einkommens an, für den die Fälligkeit einen ersten Hinweis geben kann. Ob das Einkommen gleich hoch ist, hat Auswirkungen auf die Frage, ob eine nur vorläufige Bewilligung in Betracht kommt (§ 41a Abs. 1 SGB II). Randnummer 55 Die Angabe des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Endes ermöglicht die Prüfung, ob die Unterlagen vollständig sind. Zwar stört sich die Klägerin daran, dass diese Daten für jeden Monat erhoben werden. Diese Mehrfachangaben beruhen jedoch auf dem Einsatz standardisierter Formulare und entsprechen dem Normzweck (hierzu oben B. II.
  9. a.) unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Massenverwaltung (hierzu oben B. II.
  10. c.). Randnummer 56 Die Angaben zur Branche, zum Tarifvertrag und zur Tarifzugehörigkeit ermöglichen wiederum die Prüfung, ob Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 33 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 115 SGB X in Betracht kommen (hierzu oben III.). Randnummer 57 Freie Verpflegung stellt eine Einnahme in Geldeswert im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar (Söhngen in jurisPK-SGB II,
  11. Auflage 2020, § 11 Rn. 45), deren Anrechnung der Leistungsträger zu prüfen hat. Randnummer 58 V. Auch die Abfrage von Daten für Rückfragen und Schriftwechsel ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Angabe der Ansprechpartner und seiner Telefonnummer ist die Klägerin schon nicht betroffen (hierzu oben A. III.). Die übrigen, wegen der Standardisierung auch zulässigerweise wiederholt erfragten Daten (hierzu oben IV.) dienen der reibungslosen Kontaktaufnahme für Rückfragen. Solche sind auch vor dem Hintergrund des Sozialdatenschutzes bei Beachtung der hieraus folgenden Vorgaben möglich. Randnummer 59 VI. Sofern die Klägerin vorträgt, ihr sei der Sachzusammenhang zwischen einzelnen Angaben im Formular und der Berechtigung des Beklagten, Leistungen nach dem SGB II zu verweigern, nicht nachvollziehbar, ist sie auf die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB I zu verweisen (zur Anwendbarkeit zur Durchsetzung des § 58 Abs. 2 SGB II Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Juli 2020, § 58 SGB II Rn. 32a m.w.N.). Im Rahmen der dortigen Voraussetzungen und des eingeräumten Ermessens hat der Leistungsträger zu prüfen, ob die zur Bewältigung der Massenverwaltung erforderlichen Fragestellungen (hierzu oben I. bis V.) im konkreten Einzelfall erforderlich sind. Randnummer 60 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Randnummer 61 Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001470111

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