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SG Nordhausen 13. Kammer S 13 AS 1134/20 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Sozialdatenschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingl

lag - Bekanntgabe Name und Anschrift des Leistungsempfängers an potentiellen Arbeitgeber - Überprüfung der Bewerbung durch Nachfrage beim Arbeitgeber Leitsatz 1. Die Bekanntgabe des Namens und der Ans

§ 35Abs.

1 Satz 1 SGB III, § 38 Abs. 3 SGB III und § 39 SGB III), gegeben. Entsprechendes gilt für den mittelbar mitgeteilten SGB II-Leistungsbezug. Randnummer 40 bb. Die ausdrücklich erfolgte Weitergabe des Namens und der Anschrift der Klägerin war erforderlich. Denn der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst (zu diesem Aspekt BayLSG, Urteil vom

  1. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris; HessLSG, Urteil vom
  2. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris). So ist es im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch notwendig, potentiellen Arbeitgebern Personen vorzuschlagen, wobei der Arbeitgeber auch ein berechtigtes Interesse hat, zu erfahren, um wen es sich dabei handelt. Es besteht mithin ein Bedarf, dem Arbeitgeber den Namen und die Anschrift des Bewerbers zu benennen: Der Arbeitgeber kann der Vermittlungsfachkraft Rückmeldung geben, ob sich der Betroffene beworben hat, ob eine Einstellung erfolgt ist oder woran dieselbe scheiterte. Hieraus kann sie dann für ihre weitergehende Arbeitsvermittlung Konsequenzen ziehen, sei es, dass bei einer Nichtbewerbung eine Sanktion festgesetzt wird oder versucht wird, eventuelle Vermittlungshemmnisse durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen (zu diesen Kriterien BayLSG, Urteil vom
  3. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris). Randnummer 41 Darüber hinaus kann auch auf die Interessen des angeschriebenen Arbeitgebers abgestellt werden (so - auch für den Bereich des SGB II - HessLSG, Urteil vom
  4. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris). Denn zu den Leistungen nach § 35 SGB III, die der Beklagte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen hat, gehört auch das Angebot der Arbeitsvermittlung an Arbeitgeber. Der potenzielle Arbeitgeber erhält durch die übermittelten Daten die Möglichkeit zu prüfen, ob er mit der vermittelten Person bereits Kontakt hatte oder sie von der Anschrift her zum Einstellungsprofil passt. Der Arbeitgeber kann auch von sich aus direkt beim Betroffenen nachfragen, ob er bei ihm arbeiten möchte. So gibt es durchaus Arbeitgeber, bei denen im Hinblick auf eine Personalknappheit eine schnelle Deckung der Personallücke notwendig ist und eine zeitnahe Einstellung erforderlich wird (zu diesen Kriterien BayLSG, Urteil vom
  5. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris). Randnummer 42 Die Weitergabe der Kundennummer entspricht ihrer Zweckbestimmung, wie sie in § 51a SGB II niedergelegt ist. Randnummer 43 Der mittelbar mitgeteilte SGB II-Leistungsbezug durch die Verwendung des Briefkopfs des Beklagten war ebenfalls erforderlich. Denn anderenfalls könnte der Beklagte gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber sein Tätigwerden nicht legitimieren. Randnummer 44 cc. Übermittlungsbeschränkungen, gegen die der Beklagte verstoßen hat, bestanden nicht. Insbesondere war das Vorgehen des Beklagten auch im engeren Sinne erforderlich. Randnummer 45 Zwar ist das Interesse des Beklagten gem. § 69 Abs. 1 Einleitungssatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. auch BT-Drs. 15/2997, S. 11 und 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigten (zum Ganzen BayLSG, Urteil vom
  6. Juli 2013, L 10 AL 72/11, juris). Dies hat der Beklagte in ausreichendem Maße getan. Randnummer 46 Zwar könnte die Erforderlichkeit der Datenübermittlung ausscheiden, wenn es sich bei den Vermittlungsvorschlägen um von vornherein für die Klägerin nicht in Frage kommende, weil offensichtlich im Sinne des § 10 SGB II unzumutbare Arbeitsplätze handelte. Für eine solche Offenkundigkeit ist indes nichts ersichtlich. Die Klägerin hatte insbesondere kein Kind unter drei Jahren zu erziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Dass die Erkrankung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) der Klägerin von Dauer sein wird, war dem Beklagten weiland nicht bekannt. Randnummer 47 Die ausdrücklich übermittelten Sozialdaten sind auch gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren, diesem eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und ihm die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Vorgeschlagenen in Verbindung zu setzen. Sie enthalten keine Daten, die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die ausdrücklich übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre der Klägerin (vgl. auch HessLSG, Urteil vom
  7. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris, m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Kundennummer der Klägerin. Randnummer 48 Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass aus dem Gesamtzusammenhang (insbesondere Nutzung des Briefkopfs des Jobcenters) dem potentiellen Arbeitgeber bekannt wurde, dass die genannte Person im Leistungsbezug beim Beklagten stand. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend, diesen Umstand zu offenbaren (hierzu oben bb. am Ende). Randnummer 49 Dem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient hier die durch §

§ 38Abs.

3 SGB III eingeräumte Beschränkungsmöglichkeit der Datenweitergabe, von der die Klägerin aber nicht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. Sie gab zwar an, bereits 2015 ein Datenerhebungs- und -übermittlungsverbot ausgesprochen zu haben. Ein Ausschluss kann nach §

§ 38Abs.

3 Satz 2 SGB III - neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe der Unterlagen - nur im Hinblick auf namentlich benannte Arbeitgeber erfolgen und muss begründet werden. Ein genereller Ausschluss der Weitergabe ist nicht möglich (HessLSG, Urteil vom

  1. Januar 2016, L 6 AS 19/14, juris). Er ist im Zusammenhang mit dem Antrag auf SGB II-Leistungen, der die Möglichkeit des Forderns im Sinne des § 2 SGB II begründet, als widersprüchliches Verhalten unbeachtlich (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, der als allgemeiner Grundsatz auch im Verwaltungsverfahren gilt). Randnummer 50 Der Klägerin ist indes zuzugeben, dass es sich beim potentiellen Arbeitgeber nicht um eine Stelle im Sinne des § 35 SGB I handelt. Dies fordert § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X jedoch auch nur für den Fall der Übermittlung von Daten an andere Leistungsträger, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Hier agierte der Beklagte jedoch in Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, für die er an die potentiellen Arbeitgeber herantritt, die als Private keine Leistungsträger im Sinne des § 35 SGB I sind, aber auch nicht sein müssen (vgl. Rombach in Hauck/Noftz, SGB, Stand September 2020, § 69 SGB X Rn. 20). Randnummer 51 § 395 SGB III ist ebenso wenig einschlägig. Die Vorschrift ist im Bereich des SGB II schon nicht anwendbar, da eine eigene Regelung in § 51 SGB II existiert (vgl. Leopold in jurisPK-SGB III,
  2. Auflage 2019, § 395 Rn. 4). Aber auch auf § 51 SGB II, der eine bereichsspezifische Ausnahme von den Grundsätzen des § 80 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2021, § 51 SGB II Rn. 4), kommt es nicht an. Die Arbeitgeber als Dritte werden durch den Beklagten gerade nicht mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt. Der Beklagte erfüllt selbst eigene Aufgaben, wie oben dargestellt wurde. Randnummer 52 II. Auch die Erhebung von Sozialdaten (hierzu 1.) war zulässig (dazu 2.). Randnummer 53
  3. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvorschlag Sozialdaten bei einem Dritten erhoben. Randnummer 54 Dabei bat er mit dem Rücksendeformular um folgende Angaben: Randnummer 55 - Eingestellt: Bewerberin wird eingestellt zum: …; unter folgenden Voraussetzungen eingestellt: … Randnummer 56 - Nicht beworben/vorgestellt: Bewerberin hat sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben; Bewerberin ist zum vereinbarten Vorstellungstermin am … nicht erschienen Randnummer 57 - Nicht eingestellt - Gründe: fachlich nicht geeignet, weil: …; persönlich nicht geeignet, weil: …; sie hat folgende gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht: …; ihr ist der Arbeitsweg zu weit bzw. die Pendelzeiten sind zu lang: …; keine Übereinstimmung hinsichtlich der Arbeitszeit/beim Lohn/Gehalt erzielt - mein Angebot: … ihre Forderung: …; sie mit sonstiger Begründung abgelehnt/abgesagt hat: …; sonstige Gründe gegen eine Einstellung sprechen: … Randnummer 58 Bei diesen angefragten Daten handelt es sich wiederum um Sozialdaten (zur Definition oben unter I.
  4. a.). Nachdem das Erheben von Daten einen Vorgang bezeichnet, durch den diese Daten erstmals in die Verfügungsgewalt des Verantwortlichen gelangen (Cormann in KassKomm, Stand September 2018, § 67a SGB X Rn. 7), hat der Beklagte am Ende aber nicht alle der in den Formularen dargestellten Daten erhoben. Vielmehr handelt es sich unter Zugrundelegung der genannten Definition um eine Datenerhebung des Beklagten lediglich hinsichtlich der Rückmeldung durch das Zeitarbeitsunternehmen, dass sich die Klägerin nicht beworben habe. Das weitere Daten der Klägerin an den Beklagten übermittelt wurden, ist nicht ersichtlich. Randnummer 59
  5. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten ist § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen (dazu a.) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist (dazu b.). Es war dabei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte zeitgleich an die potentiellen Arbeitgeber wandte (dazu c.). Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bestehen nicht (dazu d.). Randnummer 60 a. Der Beklagte ist eine zur Erhebung befugte Stelle (§ 50 Abs. 2 SGB II, hierzu oben unter I.
  6. a.). Randnummer 61 b. Das erhobene Datum, also der Umstand, dass sich die Klägerin nicht beworben haben soll, war auch für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich (hierzu oben unter I.
  7. b. bb.). Randnummer 62 c. Die Datenerhebung direkt bei dem Zeitarbeitsunternehmen war zulässig. Zwar sind gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X die Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe (Buchst.) b bb SGB X erfüllt, sodass die Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden durften. Die Vorschrift ist auf das Zeitarbeitsunternehmen anwendbar (dazu aa.), die Erhebung bei der Klägerin würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (dazu bb.) und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass überwiegende Interessen der Klägerin beeinträchtigt wurden (dazu cc.). Randnummer 63 aa. Bei dem Zeitarbeitsunternehmen handelt es sich um keine der in § 35 SGB I oder § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stelle, auf die § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X rekurriert, sodass es sich um eine andere Stelle im Sinne des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X handelt. Randnummer 64 bb. Die Erhebung beim Betroffenen, also der Klägerin, hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand nach § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b bb SGB X erfordert. Zweck der Regelung ist das öffentliche Interesse an einem effektiven und kostengerechten Verwaltungsvollzug, entscheidend sind die Art der zu erhebenden Daten, der Zeit- und der Kostenaufwand beim Betroffenen und beim Dritten (so zum wortgleichen § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b SGB X BSG, Urteil vom
  8. März 2016, B 14 AS 3/15 R, juris). Randnummer 65 Zur Sicherstellung der Zwecke der Arbeitsvermittlung (hierzu oben unter I.
  9. b. bb.) war der Beklagte berechtigt, an die potentiellen Arbeitgeber heranzutreten (hierzu oben unter I. 2.). Die zur weiteren Zweckerfüllung erforderlichen Daten stellen dabei zu einem großen Teil solche dar, über die die Klägerin regelmäßig gar nicht verfügt und auf deren Benennung gegenüber dem Arbeitgeber auch kein Anspruch besteht (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom
  10. August 2009,19/3 Sa 340/08, juris). Namentlich sind die Gründe der Nichteinstellung zu nennen, die insbesondere zur Vermittlungsoptimierung aber von Bedeutung sind (hierzu oben unter I.
  11. b. bb.). Zudem können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der potentiellen Arbeitgeber betroffen sein, die Sozialdaten nach § 35 Abs. 4 SGB I gleichstehen. Zwar erübrigt sich eine Nachfrage beim potentiellen Arbeitgeber, wenn sich der Betroffene gar nicht beworben hat. Die Massenverwaltung der Sozialleistungsträger ist jedoch in hohem Maße auf eine standardisierte Sachverhaltsaufklärung angewiesen, die in der Regel eine Datenerhebung in einem zeitlich engen Zusammenhang gebietet (Rombach in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2020, § 67a SGB X Rn. 86). Ein zweistufiges Vorgehen, das sich durch eine Nachfrage beim Betroffenen auszeichnet, ob er sich beworben hat oder nicht, ehe an den potentiellen Arbeitgeber herangetreten werden kann, ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Randnummer 66 In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass mit der Arbeitsvermittlung neben den Interessen des SGB II-Leistungsbeziehers, rasch in Arbeit zu kommen, auch ein Interesse der Arbeitgeber an der effizienten Arbeitsvermittlung besteht (zu deren Anspruch auf Arbeitsvermittlung oben unter I.
  12. b. bb.). Hieraus folgt deren Obliegenheit zur Mitteilung der für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Auskünfte (§

§ 39Abs.

1 Satz 1 SGB III), der sie durch die Angabe, ob sich vorgeschlagene Personen beworben haben, nachkommen können. Randnummer 67 cc. Mit der Erhebung der Daten ohne Mitwirkung der Klägerin werden auch keine überwiegend schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X beeinträchtigt. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an der Erhebung von Daten ohne Mitwirkung der Klägerin und deren möglicherweise entgegenstehenden Interessen erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sein könnten. Solche sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere der SGB II-Leistungsbezug ist schon durch die nicht zu beanstandende Datenübermittlung bekannt (hierzu oben I.). Den Umstand, ob sie sich beworben hat oder nicht, hat sie ohnehin gegenüber dem Beklagten mitzuteilen. Randnummer 68 d. Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit bestehen nicht. So führt insbesondere auch ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) isoliert nicht zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Datenerhebung, solange und soweit dieselbe - wie hier - im Übrigen gerechtfertigt ist (vgl. Schmidt-Wudy in BeckOK DatenschutzR,

  1. Edition
  2. Februar 2021, DSGVO Art. 14 Rn. 19). Randnummer 69 Ferner hat der Beklagte der Klägerin im Vermittlungsvorschlag mitgeteilt, dass der Arbeitgeber seinerseits befugt sei, das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens mitzuteilen. Dass darin gegenüber der Klägerin die BA als Adressatin genannt wurde, tatsächlich aber das Jobcenter die Daten erhob, weil das für das Zeitarbeitsunternehmen vorbereitete Formular an ihn gerichtet war, ist unschädlich. Denn die Klägerin hat ohnehin den Schluss gezogen, dass sich der Beklagte direkt an die potentiellen Arbeitgeber gewandt hat, wie die an den Beklagten gerichteten Auskunftsersuchen im Anschluss an die Vermittlungsvorschläge zeigen. Die Beantwortung unter Nutzung der Jobbörse der BA folgt in zulässiger Weise aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II (hierzu oben I.
  3. b.). Randnummer 70 Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte der Klägerin auch alle relevanten Daten mitgeteilt (vgl. zur Heilung oben I. 2 b. aa.). Randnummer 71 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das Klageverfahren hinsichtlich des nach den Mitteilungen des Beklagten vom
  4. Dezember 2020 und
  5. Juni 2021 für erledigt erklärten Teils der Erteilung von Auskünften der Sache nach erfolgreich war. Randnummer 72 Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig, da kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001470119

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