Höhe der Urlaubsabgeltung - unverschuldete Arbeitsversäumnis Leitsatz 1. Endet ein Arbeitsverhältnis nach längerer Zeit unverschuldeter Arbeitsversäumnis, bemisst sich die Höhe einer Urlaubsabgeltung
§ 7Rn 6).
Randnummer 55 Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, nach der Absprache mit ihrer Kollegin darüber, wie viele Urlaubstage noch offen seien, sei sie zum Beklagten gegangen und habe ihm dies mitgeteilt. Dieser habe mit dem Kopf genickt und sich nicht weiter geäußert. Diese Erklärung ist nicht hinreichend klar. Sie ist als Willenserklärung aus Sicht eines verobjektivierten Erklärungsempfängers auszulegen (§§ 133, 157 BGB); der Sachvortrag lässt keine Auslegung im Hinblick auf hinreichende Bestimmtheit zu. Es bestehen nach wie vor verschiedene Interpretationsmöglichkeiten; so kann damit nur die Höhe des Urlaubsanspruchs bestätigt worden sein. Auch die von der Klägerin vorgetragene Behauptung, der Beklagte habe im Nachgang seinen Kunden mitgeteilt, die Klägerin habe die Kanzlei „am 8.5.2917 verlassen“ lässt für die Kammer keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf Inhalt und Rechtsbindungswillen im Zeitpunkt des schweigenden Kopfnickens zu. Randnummer 56 Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 615 BGB auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung hat die Klägerin nicht dargelegt. Da sie dachte, Urlaub gehabt zu haben, fehlte die Arbeitsbereitschaft. Randnummer 57 Die bei dieser Sachlage hilfsweise erfolgte Anschließung der Klägerin ist zulässig und begründet. Randnummer 58 Die innerhalb der verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist rechtzeitig eingegangene Berufungsbeantwortung ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Die Klägerin macht erkennbar für den Fall, dass ihrem Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt nicht stattgegeben werden kann, weil es ihr nicht gelungen sein könnte, die Urlaubserteilung darzulegen und zu beweisen, geltend, dass sie dann noch offene Urlaubsansprüche hatte, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten wären. Damit ist hinreichend deutlich, dass sie abhängig von der innerprozessualen Bedingung, dass der Hauptantrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt für den Zeitraum 9.
- bis 31.7.2017 abgewiesen wird, hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung geltend macht. Die Einführung eines geänderten Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz kann insofern nur verstanden werden als Anschließung, denn dies ist auch die einzige Möglichkeit den Hilfsantrag als erstinstanzlich insoweit nicht beschwerte Partei im zweiten Rechtszug geltend zu machen. Dass auch insofern die Anschließung unter der innerprozessualen Bedingung steht, dass die Berufung des Beklagten insoweit erfolgreich ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil auch die hilfsweise Anschließung zulässig ist (Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 524 Rn 12). Randnummer 59 Der so verstandene Antrag ist überwiegend begründet, denn die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 7.112,70 Euro brutto für 70 Tage der Urlaubsjahre 2015-
- Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Randnummer 60 Nach § 7 Abs. 4 BUrlG haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung, wenn und soweit Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Randnummer 61 Das Arbeitsverhältnis ist beendet; hierüber streiten die Parteien nicht. Randnummer 62 Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Klägerin aus den Urlaubsjahren 2015-2017 insgesamt noch einen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 78 Tagen. Dies setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 63 Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 24 Werktagen „bezogen“ auf eine 5-Tage Woche. Diese Regelung ist auslegungsbedürftig. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich erkennbar und unstreitig um vom Beklagten vorformulierte allgemeine Arbeitsbedingungen, sodass die Auslegungsgrundsätze zur Auslegung von AGB zur Anwendung kommen. Randnummer 64 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG, 24.1.2013, 8 AZR 965/11). Randnummer 65 Soweit von 24 Werktagen Erholungsurlaub die Rede ist und dies auf eine Fünftagewoche bezogen wird, ergibt sich ein Verständnis der Norm dahingehend, dass 24 Arbeitstage Urlaubsanspruch vereinbart sein sollen. Zwar scheinen die 24 Werktage der Formulierung des § 3 BUrlG entnommen zu sein, wonach 24 Werktage unter Einschluss der Samstage Erholungsurlaubsanspruch besteht, was üblicherweise bei einer 5-Tage Woche zu einer Umrechnung dahingehend führt, dass 20 Arbeitstage Erholungsurlaub bestehen. Allerdings ist hier eine Formulierung gewählt worden, welche die 24 Werktage abweichend vom Gesetz nicht auf eine gesamte Woche inklusive Samstag sondern explizit auf die 5-Tage Woche bezieht („bezogen auf…“). Damit ist eine vom Gesetz abweichende Regelung gefunden. Einem Verständnis des Wortlauts, wonach nicht die Werktage auf die 5-Tage Woche in dem Sinne bezogen sind, Werktage mit Arbeitstagen gleichzusetzen, sondern dass damit die Notwendigkeit einer Umrechnung von Werktagen auf Arbeitstage zum Ausdruck gebracht werden sollte, steht entgegen, dass bei entsprechendem Willen die Vornahme der Umrechnung gleich im Vertrag zu erwarten gewesen wäre. Es wäre unnötig kompliziert, macht keinen Sinn und wäre hochgradig unpraktikabel, in einem Vertrag eine solche Regelungstechnik zu wählen. Jedenfalls läge im anderen Verständnis keine bevorzugungswürdige Auslegung, sondern allenfalls eine gleichwertige, so dass diese dann verbleibende Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, des Beklagten, ginge. Randnummer 66 Die Parteien haben schließlich – was indiziell die Auslegung der Kammer jedenfalls nicht widerlegt - die Regelung auch so gehandhabt und der Beklagte bestätigt dieses Verständnis in der Berufungsinstanz durch die von ihm selbst vorgenommene Berechnung (Bl. 142 d.A.). Randnummer 67 Unstreitig ist die Klägerin schwerbehindert, sodass sie weitere fünf Arbeitstage Erholungsurlaub zu beanspruchen hat (§ 125 SGB IX damalige Fassung, heute § 208 SGB IX). Randnummer 68 Damit ergibt sich ein Erholungsurlaub Anspruch von 29 Arbeitstagen pro Jahr. Randnummer 69 Im Jahr 2015 sind mit Jahresbeginn diese 29 Arbeitstage Erholungsurlaubsanspruch entstanden und weil die Klägerin von 21.1.2015 durchgehend bis zum Jahresende arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb den Erholungsurlaubsanspruch nicht in Natur hat verwirklichen können, ist dieser Anspruch nicht zum Jahresende verfallen, sondern konnte frühestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, mithin zum 31.3.2017 verfallen (st. Rechtspr. zuletzt BAG 29.9.2020, 9 AZR 364/19 Rn 19). Randnummer 70 Dieser Erholungsurlaubsanspruch trat am Jahresanfang 2016 zu den 29 Arbeitstagen Erholungsurlaubsanspruch, die mit Beginn des Jahres 2016 entstanden sind, hinzu, sodass 58 Arbeitstage Erholungsurlaubsanspruch aufsummiert waren. Ob und wie viel Tage die Klägerin in diesem Jahr Erholungsurlaub erhalten hatte, ist von niemandem dargelegt. Für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist der Beklagte darlegungspflichtig. Daher geht dies zu seinen Lasten. Randnummer 71 Dieser Anspruch ist nicht zum Jahresende verfallen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt sind. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 29.9.2020, 9 AZR 364/19) ist es noch möglich, dass ein Erholungsurlaub Anspruch am Jahresende bzw. am Ende des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt. Dies setzt allerdings voraus, dass zuvor der*die Arbeitgeber*in seiner*ihrer Mitwirkungspflicht und der Initiativlast nachgekommen ist (zuletzt BAG 29.9.2020, 9 AZR 364/19). Verlangt wird eine eindeutige Mitteilung an die Arbeitnehmer*innen, dass Erholungsurlaubsanspruch besteht, dass dieser verwirklicht werden kann und dass dieser genommen werden muss unter Hinweis darauf, dass dieser ansonsten am Jahresende verfällt (vgl. nur zuletzt BAG 29.9.2020, 9 AZR 364/19). Eine solche Mitwirkungshandlung ist vom hierfür darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen. Daher traten die 58 Arbeitstage Erholungsurlaub Anfang des Jahres 2017 zu dem neu entstandenen Anspruch für dieses Kalenderjahr in Höhe von 29 Arbeitstagen hinzu, sodass sich damit insgesamt Anfang 2017 ein Jahreserholungsurlaubsanspruch in Höhe von 87 Tagen ergab. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, welche die Klägerin ganz offensichtlich gegen sich gelten lässt, waren hierauf 9 Arbeitstage Erholungsurlaub erteilt, sodass schlussendlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch von 78 Tagen Erholungsurlaub bestand. Randnummer 72 Im Ergebnis berechnet sich die Höhe nach dem Verdienst in den letzten vergütungspflichtigen 13 Wochen der Klägerin. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 3 BurlG. Randnummer 73 Grundsätzlich sind bei der Urlaubsabgeltung zur Berechnung der Höhe die letzten 13 Wochen, die das Arbeitsverhältnis bestand, maßgeblich. Das wäre der Zeitraum 1.
- bis 31.7.
- Überwiegend hatte die Klägerin in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Vergütung (s.o.). Randnummer 74 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG bleiben Verdienstkürzungen aufgrund unverschuldeter Arbeitsversäumnis bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt. Im Falle einer solchen längeren Arbeitsversäumnis sind die letzten 13 Wochen, in denen Anspruch auf Arbeitsvergütung bestand, maßgeblich (LAG Hamm 8.12.2004, 18 Sa 1165/04). Randnummer 75 Die Arbeitsversäumnis der Klägerin war nicht verschuldet im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Arbeitsversäumnis ist in dem Sinne dann verschuldet, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Verhaltenspflichten verstößt, deren Einhaltung von jedem verständigen Menschen im eigenen Interesse, sich nicht selbst zu schädigen, erwartet werden kann (Hohmeister/Oppermann, BUrlG § 11 Rn 81; Neumann/Fenski/Kühn § 11 Rn 56 ff.; ErfK/
§ 11Rn 25, wo auch von „grob schuldhaft“ die Rede ist).
Die Klägerin ist hier von einer Urlaubserteilung ausgegangen, weil der Beklagte sich nicht eindeutig verhalten hat. Dass aus verobjektivierter Sicht die Auslegung des Kopfnickens des Beklagten am 12.4.2017 mangels hinreichender Bestimmtheit und Eindeutigkeit nicht als Urlaubsbewilligung ausgelegt werden kann, bedeutet nicht einmal, dass die Klägerin auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte das Missverständnis erkennen müssen. Insoweit hat der Beklagte durch sein Verhalten erheblich zu diesem Irrtum beigetragen und es liegt jedenfalls kein grobes Verschulden im oben definierten Sinne vor, nach Auffassung der Kammer nicht einmal Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB. Randnummer 76 Selbst wenn man hier entgegen der Auffassung der Kammer ein Verschulden der Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG annähme, wäre die Norm nicht so zu verstehen, dass diese Tage mit 0,00 Euro in die Berechnung des relevanten Durchschnittverdienstes einzustellen wäre (a.A. ErfK/
§ 11Rn 25).
Randnummer 77 Dies führte dies zu einer unionsrechtlich nicht hinnehmbaren Abwertung des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs. Randnummer 78 Unterstellt, die Klägerin wäre schuldhaft im Zeitraum 9.
- bis 31.7.2017 von der Arbeit ferngeblieben, führte die Berücksichtigung der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit annähernd Null Euro Durchschnittsverdienst praktisch zum Wegfall der Urlaubsabgeltung (992,94 € brutto für 78 Tage bei einem Tagessatz von 12,73 €, was einer Stundenvergütung in Höhe von 2,12 € brutto entspräche). Randnummer 79 So ist § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht zu verstehen. Der Wortlaut „Verdienstkürzungen“ legt zunächst nahe, dass ein Absinken der Vergütung, aber nicht der Wegfall der Vergütung gemeint ist. Der Zusammenhang mit Satz 2, der von „vorübergehenden“ Verdienständerungen spricht, spricht ebenfalls dafür, dass mit Satz 3 nicht endgültiger und vollständer Wegfall der Vergütung gemeint ist. Damit käme in Betracht, vorübergehende Verminderungen des Verdienstes im Bemessungszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG aufgrund verschuldeter Arbeitsversäumnis anspruchsmindernd zu berücksichtigen, nicht aber dauerhafte oder langfristigen Verdienstausfall. Randnummer 80 Letzteres wäre nicht mit Art. 7 RL 2003/88/EU in Einklang zu bringen. Randnummer 81 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Freistellungs- und Vergütungskomponente zwei akzessorisch miteinander verbundene Komponenten des Urlaubsanspruchs; die Akzessorietät entfällt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil der Freistellungsanspruch nicht mehr erfüllbar ist; die Vergütungskomponente bleibt als finanzieller Abgeltungsanspruch aufrechterhalten (BAG 22.1.2019, 9 AZR 45/16). Wenn bei einem Übergang von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das damit verbundene Absinken des Arbeitsverdienstes aufgrund Absinkens der Arbeitszeit nicht dazu führen darf, dass der aus dem früheren Zeitraum erworbene Urlaubsanspruch wertmäßig herabgesetzt wird (EuGH 22.4.2010, C-486/08), folgt hieraus, dass ein über einen längeren Zeitraum – hier konkret 2,5 Jahre – erworbener Urlaubsanspruch nicht aufgrund 13 Wochen mit kaum Arbeitsverdienst praktisch bis zur Wertlosigkeit entwertet werden darf. Auch der Abgeltungsanspruch darf der Höhe nach nicht geringer ausfallen, weil in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mangels Arbeitsleistung kein Arbeitsverdienst erzielt worden ist. Mit der o.g. Rechtsprechung des EuGH ist dem Urlaubsanspruch ein bestimmter auch finanziell zu bemessender Wert beigelegt. Das ist im Ergebnis der Wert, welcher dem Urlaubstag im Zeitpunkt seines Entstehens beizumessen ist, Dieser ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Entstehens zu zahlenden Vergütung. Da der Abgeltungsanspruch diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehende Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs selbst darstellt, gilt für ihn nichts anderes. Randnummer 82 Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem mittlerweile geklärtem Verständnis des Urlaubsbegriffs in Art. 7 RL 2003/88/EU, womit aus Sicht der Kammer die hier diskutierte Frage, ob eine verschuldete Arbeitsversäumnis in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses zur Entwertung des Urlaubsabgeltungsanspruch führen kann, unionsrechtlich geklärt ist. Der Begriff „bezahlter Jahresurlaub“ i.S.v. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EU bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen für die Urlaubszeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten müssen, damit sie dadurch in eine Lage versetzt werden, welche in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 22.5.2014 – C-539/12, NZA 2014, 593 Rn. 16, 17 mwN). Diese Vergleichbarkeit ist nicht gegeben, wenn Zeiten der Arbeitsversäumnis mit Null Euro in die Berechnung einfließen. Außerdem führte diese Berechnungsmethode zu dem Widerspruch, dass Arbeitnehmer*innen im Urlaub nicht ein Entgelt erhielten, wie wenn sie gearbeitet hätten, denn bei Arbeitsleistung nach Zeiten verschuldeter Arbeitsversäumnis wird das Entgelt nicht gekürzt, dann darf auch bei Urlaub anstatt Arbeit nach Arbeitsversäumnis das (Urlaubs-)Entgelt nicht gekürzt werden. Die Vergleichsüberlegung bei unterstelltem Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses macht dies deutlich; erhielte ein*e Arbeitnehmer*in in den letzten 13 Wochen vor Antritt des genehmigten Urlaubs keinen Verdienst wegen verschuldeter Arbeitsversäumnis, wird dies nicht dazu führen können, dass aus dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer auf unbezahlten Urlaub würde. Randnummer 83 Damit sind die letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, in denen sie Verdienste erzielte, für die Berechnung der Höhe der Abgeltung maßgebend. Diese 13 Wochen sind der Zeitraum
- Februar bis
- Mai
- Die in diesem Zeitraum von ihr ausgeübten Tätigkeiten hat die Klägerin in den überreichten Abrechnungen, welche den Entgeltabrechnungen zu Grunde lagen, hinreichend spezifisch und taggenau aufgelistet. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Deshalb ist er der Entscheidungsfindung als unstreitig zu Grunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Danach erzielte die Klägerin folgenden Verdienst: Randnummer 84 Zeitraum Umsatz 27% 24% Summe Abzug Fremdhilfe Entgelt ohne Arbeitsleistung, AU o.Ä. Saldo Fund-stelle 7.2.-28.2.17 5.074,77 1.370,19 1.370,19 93,50 399,00 1.675,60 Bl. 27 d.A.
- – 31.3.17 8.908,95 2.169,13 210,04 2.379,17 137,50 228,00 2.469,67 Bl. 29 d.A. 1.- 30.4.17 5.619,70 1.517,32 1.517,32 56,38 171,00 1.631,94 Bl. 30 d.A: 1.-8.5.17 2.852,30 770,12 770,12 57,00 827,12 Bl. 31 d.A. 6.604,33 Randnummer 85 Anders als die Klägerin meint, war der positive Saldo aus nicht bezogenen Provisionen für die Zeiträume vor Februar 2017 nicht in die Berechnung mit einzubeziehen, weil dieser Vergütungsbestandteil außerhalb des 13 Wochenzeitraums erzielt worden war. Randnummer 86 Damit ergibt sich folgende Rechnung: Gesamtbetrag der Einkünfte (6.604,33 Euro brutto) geteilt durch 65 Arbeitstage ergibt einen Tagessatz in Höhe von 101,61 Euro brutto multipliziert mit 70 Urlaubstagen, ergibt einen Anspruch in Höhe von 7.112,70 brutto. Mehr war der Klägerin nicht zuzusprechen, weil sie nur für 70 Tage Urlaubsabgeltung beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO) und ihre Berechnung leicht fehlerhaft war, denn der ihr berücksichtigte Zeitraum
- bis 6.2.2017 lag außerhalb der 13 Wochen. Randnummer 87 Dieser Anspruch ist nicht, auch nicht teilweise durch Zahlungen von Vergütung für Mai und für Juni 2017 erloschen. Diesbezüglich kommt es auf die Tilgungsbestimmung des Schuldners bei der Zahlung an. Hier hat der Beklagte ausdrücklich weder Urlaubsentgelt noch Urlaubsabgeltung zahlen wollen, sondern ein zwischen den Parteien nicht vereinbartes Grundgehalt. Erfüllungswirkung ist damit in Bezug auf die Urlaubsabgeltung nicht eingetreten. Randnummer 88 Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf 7.112,70 € ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Urlaubsabgeltung war mit Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.7.2017 kalendermäßig bestimmt fällig und der Beklagte daher mit der Zahlung ab dem 1.8.2017 in Verzug. Randnummer 89 Die Berufung ist im Übrigen unbegründet. Randnummer 90 An der Zulässigkeit der Erweiterung der Widerklage hat die Kammer keine Bedenken; für diesen Anspruch ist das bisherige Vorbringen verwertbar; es ist sachdienlich, weil prozessökonomisch, den Rechtstreit insgesamt zu entscheiden. Randnummer 91 Die Widerklage ist unbegründet. Randnummer 92 Abgesehen von der Frage, ob der Beklagte nicht schon aus § 814 BGB gehindert ist, behauptete Überzahlungen zurückfordern zu können, steht allen seinen Forderungen die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Randnummer 93 In § 10 des Arbeitsvertrages, der wie bereits dargelegt allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, gab der Beklagte als Verwender eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Erteilung der letzten Gehaltsabrechnung vor. Diese ist für die Klägerin nicht verbindlich, weil es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, hier der Klägerin, handelt. Hierauf kann sich der Beklagte allerdings nicht berufen. Randnummer 94 Die Ausschlussklausel ist auch nicht gem. § 202 Abs. 1, § 134 BGB in beide Richtungen absolut nichtig, sodass sie auch für den Beklagten unverbindlich wäre (dazu BAG 26.11.2020, 8 AZR 58/20), weil die Auslegung ergibt, dass sie nicht Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen und nicht sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfasst. Randnummer 95 Die Klausel ist auslegungsbedürftig. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG 26.11.2020, 8 AZR 58/20). Randnummer 96 Nach dem Wortlaut ist es offen, ob alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und eventuell sogar solche, die damit im Zusammenhang stehen erfasst sein können. Die Formulierung „Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis“ ist insofern offen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass Verfallklauseln möglichst breit gefächert alle Ansprüche erfassen sollen, weil der Sinn, möglichst schnell Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen zu bekommen, nur so erreicht werden kann. Hier allerdings ergeben sich Besonderheiten aus der Systematik der arbeitsvertraglichen Regelungen, die zu einem anderen Ergebnis führen. Die Ausschlussfrist knüpft ihren Beginn an die Erteilung der letzten Gehaltsabrechnung. Das spricht dafür, dass Ansprüche erfasst sein sollen, über welche Gehaltsabrechnungen zu erteilen sind und die aus Gehaltsabrechnungen folgen, wie z.B. Rückzahlungen aus Randnummer 97 überhöhten Provisionsabrechnungen. Gerade im Hinblick auf die Vergütung, die in der vom Beklagten sogenannten „Betriebsvereinbarung“ geregelt, macht dies auch Sinn. Danach ist eine reine Leistungsvergütung geschuldet, über die monatlich abzurechnen ist. Gerade in dem Zusammenhang ist es sinnvoll, zügig nach Erteilung der Abrechnung Klarheit zu schaffen, ob damit alle Ansprüche erfasst sind, ob Ansprüche zu viel erfasst sind und ob diese korrekt abgerechnet sind. Wenig sinnvoll wäre es, Ansprüche über die keine Gehaltsabrechnung erfolgt, zum Beispiel Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, auch hiervon zu erfassen. Aus dem Gesamtbild ergibt sich für die Kammer die Überzeugung, dass die Klausel nur die Ansprüche über die monatlich abzurechnen sind, das sind die Vergütungsansprüche. Die Verfallklausel schließlich deutet mit dem Wortbestandteil „Gehalts“ vor der fristauslösenden Abrechnung insoweit hinreichend eine Beschränkung der Klausel auf Gehalts- mithin Entgeltansprüche an. Randnummer 98 Hiervon erfasst sind dann auch Rückzahlungsansprüche, denn diese ergeben sich letztlich aus den Abrechnungen und finden sich in den Gehaltsabrechnungen wieder. Der Beklagte als Verwender wollte schnell Klarheit über den Bestand der Provisionen; die Arbeitnehmer*innen sollten zu zügiger Abrechnung und Kontrolle angehalten werden; das gilt auch umgekehrt. Randnummer 99 Aus diesem Grunde ergibt sich die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel lediglich aus der unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, weil sie einen Monat beträgt und damit das gesetzliche Leitbild des Anspruchsverlustes durch reinen Zeitablauf, Verjährung, zu weit zu Lasten der Klägerin abändert, denn der Zeitraum wäre von regelmäßig drei Jahren ab Beginn des auf die Entstehung folgen Kalenderjahres auf einen Monat ab Erteilung der Gehaltsabrechnung verkürzt. Randnummer 100 Der Beklagte muss die Ausschlussfrist gegen sich gelten lassen. Er hat nicht dargelegt, dass er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat. Die letzte Gehaltsabrechnung stammt vom 16.6.2017; eine Geltendmachung vor dem 16.7.2017 ist nicht dargelegt. Randnummer 101 Der Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits; die Kammer hat von § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, weil – rein kostenrechtlich bezogen auf den Gesamtbetrag der klägerischen Forderung - die Zuvielforderung der Klägerin letztlich wirtschaftlich gesehen geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Randnummer 102 Anlass für die Zulassung der Revision bestand aus Sicht der Kammer nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001471427