Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von Rufbereitschaft - telefonische Erreichbarkeit Orientierungssatz 1. Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass bei dieser die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Angestellte sich insbesondere nicht in der Einrichtung aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann. (Rn.57) 2. Für die Abgrenzung zwischen (nicht vergütungspflichtiger) Rufbereitschaft und /vergütungspflichtigem) Bereitschaftsdienst entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben. Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt. (Rn.60) 3. Einer Anweisung "zeitnah zu erscheinen" lässt sich eine verbindliche Vorgabe zur Aufnahme der Arbeitsleistung am Einsatzort nicht entnehmen. (Rn.63) 4. Eine reine telefonische Erreichbarkeit während eines Havariedienstes führt zu keiner räumlichen Beschränkung und macht diese Zeiten der Erreichbarkeit nicht zu vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeiten. (Rn.68) 5. Mit der telefonischen Erreichbarkeit verbundene Einschränkungen der Freizeitgestaltung spiegeln lediglich die normalen, mit jeglicher Form der Bereitschaft verbundenen Einschränkungen wider und sind daher nicht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geeignet. (Rn.68) 6. Die Rechtsprechung des EuGH ist unmittelbar nur für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne maßgeblich. Für die Bestimmung dieser Begrifflichkeiten im vergütungsrechtlichen Sinne steht der Union und damit auch dem EuGH keine Kompetenz zu. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend ArbG Suhl, 31. Januar 2020, 3 Ca 1289/19, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 31. Januar 2020, Az. 3 Ca 1289/19 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 76.625,49 € brutto für die Ableistung von 6.322,24 Bereitschafts-Stunden im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2019. Randnummer 2 Der Kläger war vom 4.10.2017 bis 30.9.2019 bei der Beklagten, einer Wohnungsgenossenschaft, aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.7.2017 (Bl. 6 ff. d.A.) als Betriebshandwerker/Hausmeister gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.100 € brutto zunächst auf Basis einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. Eine Regelung zur Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten enthält der Arbeitsvertrag nicht. Randnummer 3 Die Beklagte gab auf ihrer Internetseite (Bl. 10 d.A.) unter der Rubrik „Bereitschaft“ eine Handy-Nummer für den sogenannten „Havariedienst“ an. Ausweislich eines Auszugs aus der Zeitschrift der Beklagten (Bl. 77 d.A.) zum Thema „Bereitschaftsdienst der Hausmeister“ sollte die Bereitschaftsnummer nur bei Havariefällen genutzt werden. Als solche sind in der Zeitung etwa Rohrbrüche, geplatzte Heizkörper, Komplettausfall der Heizungsanlage, Verstopfungen der Abwassergrundleitung oder auch Brände genannt. In dem Zeitungsausschnitt wird weiter darauf hingewiesen, dass etwa bei Ruhestörungen oder sonstigen technischen Störungen kein Havariefall vorliege, der zur Nutzung des Bereitschaftsdienstes berechtigt. Die Mieter werden weiter zur Zurückhaltung aufgerufen, da „schließlich […] der Hausmeister seine Freizeit oder gar die Nachtruhe“ unterbreche und Überstunden anfielen. Randnummer 4 Der Havariedienst bei der Beklagten war grundsätzlich nach Dienstschluss bis zum nächsten Dienstantritt sowie an Wochenenden abzuleisten. Der Kläger erbrachte diesen Havariedienst im streitgegenständlichen Zeitraum im Wochenwechsel mit dem weiteren Hausmeister, Herrn …... Auf dem Bereitschafts-Handy eingehende Anrufe wurden auf das Handy des jeweils Diensthabenden umgeleitet. Unstreitig erfolgte pro Monat durchschnittlich etwa ein Einsatz. Für die einzelnen Einsätze außerhalb der Arbeitszeit erhielt der Kläger eine Überstundenvergütung. Die Zeiten der Erreichbarkeit über das Bereitschafts-Handy wurden nicht gesondert vergütet. Randnummer 5 Der Kläger hat behauptet, die Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe ca. zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, dass ein „zeitnahes Erscheinen“ gefordert sei. Diese Äußerung sei auch gegenüber dem weiteren Hausmeister, dem als Zeugen benannten Herrn ….., erfolgt. Der Kläger hat behauptet, er sei angewiesen worden, sich im Havariefall „darum zu kümmern“. Dies erfordere selbstverständlich ein Vorortsein die gesamte Zeit. Die Art und Weise der Einsätze bei Ruhestörungen, Wassereinbrüchen und Problemen mit der Elektrik bedingten zwangsläufig ein unverzügliches Erscheinen in weniger als 20 Minuten. Die regelmäßigen Einsätze des Klägers von monatlich durchschnittlich mindestens einem Einsatz ergebe, dass der Kläger nicht sinnvoll Freizeitaktivitäten habe planen können. Randnummer 6 Zur Begründung seiner am 10. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht Suhl eingegangenen Klage hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, NZA 2018, 293) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00, NZA 2002, 871) berufen. Er hat hierzu ausgeführt, Bereitschaftszeiten seien nach der zitierten Rechtsprechung vergütungspflichtige Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer infolge der Vorgaben des Arbeitgebers auch während der inaktiven Zeit so angespannt ist, dass auch diese als Arbeitsleistung angesehen werden müsste. Wenn aufgrund Anordnung oder aufgrund der Begleitumstände innerhalb von 20 Minuten eine Tätigkeitsaufnahme am Einsatzort erfolgen müsse, sei von einer solchen vergütungspflichtigen Arbeitsleistung auch bei Bereitschaftszeiten auszugehen. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, in Ermangelung einer hierauf bezogenen Vergütungsabrede seien die vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeiten mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt zu vergüten. Randnummer 7 Unter Bezugnahme auf eine im erstinstanzlichen Kammertermin am 31.1.2020 überreichte Auflistung der Bereitschaftszeiten (Bl. 128 ff. d.A.) hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 6.391,24 Stunden Bereitschaftsdienst errechnet, von denen er insgesamt 69 Stunden abzieht, die als aktive Zeiten bereits im Stundenkonto berücksichtigt worden waren. Die verbleibenden 6.322,24 Stunden hat er mit dem sich rechnerisch ergebenden Stundenlohn von 12,12 € multipliziert und so den im Kammertermin gestellten Zahlungsantrag errechnet. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.625,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2020 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat behauptet, es sei lediglich eine telefonische Erreichbarkeit erforderlich gewesen. Einsatznotwendigkeiten vor Ort seien nicht angeordnet worden. Eine Anordnung, innerhalb von 20 Minuten vor Ort zu sein, habe es nicht gegeben. Der Mitarbeiter sei während der Bereitschaftszeiten lediglich angehalten gewesen, telefonisch erreichbar zu sein, um etwaige Informationen weiterzugeben, die Mieter zu beruhigen bzw. im Havariefall die vertraglich gebundenen, für die jeweilige Havarie zuständigen Unternehmen zu informieren. Eine Notwendigkeit, bei diesen Einsätzen der Fachfirmen vor Ort zu sein, habe es nicht geben. Randnummer 13 Mit Urteil vom 31. Januar 2020 (Blatt 137 d.A.) hat das Arbeitsgericht Suhl die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst geleistet, sondern allenfalls nicht vergütungspflichtige Rufbereitschaft. Für die Abgrenzung sei entscheidend, ob der Aufenthaltsort frei bestimmbar sei. Eine Anordnung, die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufzunehmen, sei zwar geeignet, eine solche Fremdbestimmung des Aufenthaltsortes anzunehmen. Diese Voraussetzung habe der Kläger jedoch nicht dargelegt und hierzu auch keinen Beweis angetreten. Die Behauptung des Klägers, es sei ein „zeitnahes Erscheinen“ angeordnet worden, sei nach Zeit und Ort zu unkonkret. Abgesehen davon folge aus dieser Äußerung nicht, dass ein Erscheinen innerhalb von 20 Minuten rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Aus den weiteren Behauptungen des Klägers zur Durchführung seiner Einsätze während des Havariedienstes folge ebenfalls nicht, dass ein unverzügliches persönliches Erscheinen automatisch erforderlich gewesen sei. Randnummer 14 Gegen dieses ihm am 12. Februar 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 20. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. März 2020 begründet. Randnummer 15 Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass nur eine Tätigkeit vor Ort Arbeitszeit darstellen könne. Das Bereithalten zur Arbeitsaufnahme und die Einsatzbereitschaft, über das Mobiltelefon erreichbar zu sein, seien ebenfalls berücksichtigungsfähig. Auch die telefonische Organisation von Einsätzen verschiedener Handwerker sei Arbeitsleistung. Bei der Rufbereitschaft müsse der Arbeitnehmer lediglich die Arbeit alsbald aufnehmen. Der Kläger habe jedoch die Arbeitsleistung durch Entgegennahme des Anrufs und die Organisation der weiteren Maßnahmen sofort aufnehmen müssen. Wegen der ständigen Einsatzbereitschaft habe die inaktive Zeit keinen Erholungszweck gehabt. Der Kläger habe während der Bereitschaftstätigkeit keinen Mannschaftssport treiben können. Auch ein Sauna- oder Schwimmbadgang sei nicht möglich gewesen, da das Handy ständig mitgeführt werden musste. Auch sonstige gesellschaftliche Aktivitäten außerhalb seines Wohn- und Beschäftigungsortes seien nicht möglich gewesen. Aufgrund der ständigen Bereitschaft, Telefonate in Empfang nehmen zu müssen, habe sich der Kläger Tag und Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen bereithalten müssen. Daher sei eine ständige Grundspannung vorhanden gewesen. Randnummer 16 Zu der von ihm behaupteten Anweisung der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten behauptet der Kläger, die Forderung eines „zeitnahen Erscheinens“ sei ca. zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in den Geschäftsräumen der Geschäftsstelle der Beklagten gefallen. Bei dieser Gelegenheit sei neben dem Kläger und der Vorstandsvorsitzenden auch der Zeuge ….. zugegen gewesen. Die Vorstandsvorsitzende habe ihm jedenfalls nicht untersagt, Havarien selbst vor Ort zu bearbeiten. Randnummer 17 Der Kläger führt an, zwar sei nicht bei jedem Einsatz ein Erscheinen vor Ort erforderlich gewesen. Jedenfalls bei den Einsätzen am 24.12.2017, 26.12.2017, 1.7.2018, 1.12.2018, 25.2.2019, 6.4.2019 und 1.6.2019 hätte ein Nichtvorortsein aber zu erheblichen Problemen führen können. Bei weiteren Einsätzen unter Einschluss der vorgenannten sei eine Bewertung nur vor Ort möglich gewesen: Randnummer 18 -24.12.2017 - Heizungsausfall Randnummer 19 -26.12.2017 - Wasserschaden Randnummer 20 -17.02.2018 - Wasserschaden Randnummer 21 -31.03.2018 - Heizungsausfall Randnummer 22 -08.05.2018 - Ausfall des Treppenhauslichts Randnummer 23 -24.05.2018 - Stromausfall im Wohnzimmer Randnummer 24 -01.07.2018 - Festhängen im Fahrstuhl Randnummer 25 -06.08.2018 - Stromausfall im Badezimmer Randnummer 26 -13.10.2018 - Klingel defekt Randnummer 27 -20.11.2018 - Wassertropfen von der Decke im Keller Randnummer 28 -01.12.2018 - Wassertropfen von der Decke im Keller Randnummer 29 -02.12.2018 - Wassertropfen von der Decke im Keller Randnummer 30 -04.01.2019 - Stromausfall im Badezimmer Randnummer 31 -31.01.2019 - Hauptsicherung hatte sich ausgeschaltet Randnummer 32 -25.02.2019 (richtig: 20.2.2019) - Wassertropfen von der Decke im Keller Randnummer 33 -06.04.2019 - Herd defekt Randnummer 34 -27.04.2019 - Heizungsausfall Randnummer 35 -22.05.2019 - Wasserschaden durch überlaufende Badewanne Randnummer 36 -31.05.2019 - Küchenfenster defekt Randnummer 37 -01.06.2019 - Stromausfall in der Wohnung und Wasserschaden im Keller Randnummer 38 -02.06.2019 - Fahrstuhl defekt Randnummer 39 -15.06.2019 - Klingel defekt Randnummer 40 -06.08.2019 - Wasserschaden in der Küche Randnummer 41 Die Einzelheiten der vorgenannten Einsätze beschreibt der Kläger in seiner Berufungsbegründung (Bl. 192-199 d.A.). Eine Beurteilung aus der Ferne, welche Dinge bei diesen Einsätzen zu tun waren, sei nicht möglich gewesen. Die Mieter als fachliche Laien seien zu einer konkreten Beschreibung des Problems nur selten in der Lage gewesen. Insbesondere bei den Einsätzen am 24.12.2017, 26.12.2017, 1.7.2018, 1.12.2018, 25.2.2019, 6.4.2019 und 1.6.2019 sei der jeweilige Mieter nicht in der Lage gewesen, die Havarie so zu schildern, dass unverzüglich telefonisch ein Handwerker hätte organisiert werden können. Der Kläger sei befähigt gewesen, Sanitärleistungen sowie nicht spezielle Elektrofachkraftleistungen auszuführen. Die Beauftragung einer externen Firma hätte in vielen Fällen erheblichen Zeitverzug und auch höhere Kosten für die Beklagte bedeutet. Es sei nach den jeweiligen Einsätzen von Seiten der Beklagten nie beanstandet worden, dass der Kläger erforderliche Leistungen selbst ausgeführt habe. Eine Anweisung der Beklagten, der jeweils Bereitschaft habende Hausmeister habe nicht vor Ort erscheinen müssen, sondern ausschließlich per Telefon Drittfirmen zu zitieren, habe es nicht gegeben. Der Kläger habe davon ausgehen können und dürfen, dass er vor Ort erscheinen müsse. Auch die weiteren Hausmeister hätten die Einsätze in der Weise bearbeitet, dass sie erst vor Ort entschieden hätten, was weiter zu tun war. Randnummer 42 Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzliche Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst und stützt seine Zahlungsforderung unter Bezugnahme auf eine Berechnung (Bl. 306 d.A.) hilfsweise auf das Mindestlohngesetz. Zweitinstanzlich stellt er hierzu klar, dass zwischen den Parteien – insoweit unbestritten – ab dem 1.1.2018 nur eine 38-Stunden-Woche vereinbart war. Randnummer 43 Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 31.1.2020 verkündeten und am 12.2.2020 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Suhl, Aktenzeichen 3 Ca 1289/19 der Klage stattzugeben. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Sie verteidigt das erstgerichtliche Urteil. Das Erstgericht habe zu Recht auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, ob auf Seiten des Klägers eine freie Bestimmbarkeit seines Aufenthaltsortes vorlag. Folgerichtig handele es sich bei den hier in Frage stehenden Zeiten nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Da es eine vergütungsrechtliche Abrede der Parteien unstreitig nicht gebe, könne der Kläger allenfalls Mindestlohnansprüche geltend machen. Randnummer 47 Die Beklagte führt erneut an, es habe keinerlei Anweisung gegeben, innerhalb einer bestimmten Zeit und schon gar nicht innerhalb von 20 Minuten am Arbeitsort zu erscheinen. Den Mietern seien - insoweit unbestritten - im Havariefall die Rufnummern etwa der Feuerwehr, des Gasinstallationsunternehmens sowie auch des Aufzugsunternehmens, für das es eine 24-Stunden-Notruf gebe, bekannt. Havarien dürften vor Ort nur von Fachfirmen bearbeitet werden, die dafür auch Gewährleistungen übernähmen. Randnummer 48 Zu den vom Kläger geltend gemachten einzelnen Einsätzen führt sie aus, dass teilweise der Einsatz des Klägers nicht notwendig gewesen sei, weil etwa bei den Einsätzen am 24.12.2017 und 25.2.2019 – insoweit unstreitig - letztlich die Fachfirma beauftragt worden und vor Ort war bzw. bei dem Einsatz am 1.6.2019 die Fachfirma hätte beauftragt werden können. Für Notbefreiungen aus dem Fahrstuhl gebe es unstreitig einen Vertrag mit der Firma …. Einzelne Einsätze (24.5.2018 und 7.6.2018) hätten während der regulären Arbeitszeit stattgefunden. Weitere Einsätze seien vom Mieter verschuldet oder von diesen selbst zu beheben gewesen (z.B. defekter Herd, 6.4.2019). Viele der vom Kläger angeführten Einsätze seien ferner keine Havarien gewesen: Bei einer defekten Außenbeleuchtung (8.5.2018), einem defekten Leuchtmittel in der Wohnung (6.8.2018), einem defekten Fahrstuhl ohne darin eingesperrte Personen (2.6.2019), einer defekten Klingel (13.10.2018 und 15.6.2019) sowie einem nicht zu öffnenden Fenster (31.5.2019) sei ein Einsatz außerhalb der Arbeitszeit gar nicht erforderlich gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3.6.2020 (Bl. 232-239 d.A.) wird Bezug genommen. Randnummer 49 Die Beklagte führt an, die Berechnung des Klägers zu den abgeleisteten Stunden sei zu unkonkret und beinhalte auch seinen Nachtschlaf. Im Übrigen sei allenfalls ein Betrag von 1 bis 2 € pro Bereitschaftsstunde „üblich“. Randnummer 50 Zum weiteren Inhalt des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 51 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 52 Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 53 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung der Zeiten zu, in denen er sich von Oktober 2017 bis August 2019 für den Havariedienst der Beklagten bereitgehalten hat. Ein solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 611a Abs. 2 BGB. Randnummer 54 1. Zwar ist anerkannt, dass Bereitschaftszeiten nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern auch vergütungspflichtige Arbeit darstellen können (BAG, Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15, Juris; Küttner-Poeche, Personalbuch 2019, Bereitschaftsdienst Rn. 7). Randnummer 55 2. Nach Auffassung der Kammer ist der vom Kläger abgeleistete Havariedienst jedoch nicht als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst in diesem Sinne anzusehen. Randnummer 56
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