Tarifgerechte Eingruppierung - leitende Erzieherin Orientierungssatz 1. § 612 Abs 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich Geschuldeten. (Rn.40) 2. Die nach § 612 Abs 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ist bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und /oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen. (Rn.40) 3. Die Tätigkeit als leitende Erzieherin mit koordinierenden Aufgaben ist keine höherwertige Tätigkeit, für die der TV-L und dessen Entgeltordnung eine zusätzliche Vergütung vorsieht. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Nordhausen, 13. Juli 2018, 3 Ca 922/16, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.07.2018 – 3 Ca 922/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung. Randnummer 2 Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie ist seit 05.08.2010 als Erzieherin im Schulhort der Grundschule …., zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, beschäftigt. Sie wurde zunächst vom Landkreis ….. eingestellt. In § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Geltung des TVöD vereinbart. Der Landkreis übertrug der Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2013 unbefristet die Funktion/Arbeitsaufgaben einer leitenden Erzieherin mit koordinierenden Arbeitsaufgaben im Hortbereich der Grundschule. Die Klägerin erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 b Stufe 4 TVöD i.H.v. 2.112,00 EUR brutto. Randnummer 3 Am 27.05./06.06.2016 schlossen der Beklagte und der Landkreis …. in Bezug auf die "Rückübertragung der Hortbetreuung“ vom Landkreis auf die Beklagte eine Abwicklungsvereinbarung mit Personalüberleitungsvertrag (Bl. 85 ff. d. A.). In § 2 Abs. 1 S. 1 der Vereinbarung wurde der Eintritt des Beklagten in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse des Schulträgers mit den in den Hortbetrieben beschäftigten Hortnerinnen geregelt. Die Klägerin wurde am 09.06.2016 über den geplanten Betriebsteilübergang unterrichtet (Bl. 91 ff. d. A.). Sie verzichtete mit Schreiben vom selben Tag auf ihr Widerspruchsrecht und erklärte sich mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten einverstanden. Randnummer 4 Die Klägerin und der Landkreis schlossen am 27.06.2016 (Bl. 104 f. d. A.) einen Änderungsvertrag, nach dessen Inhalt bis zum 31.07.2016 die Geltung des TVöD und ab dem 01.08.2016 ausschließlich die Geltung des TV-L, TVÜ-L und der jeweils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 8 TV-L (§ 12 Abs. 2 TV-L) vereinbart wurde. Die Klägerin erhält seit 01.08.2016 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TV-L in Höhe von monatlich 3.077,31 EUR brutto. Randnummer 5 Die Klägerin hat mit der am 30.09.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ab dem 01.08.2016 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 192 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen das ihr am 11.10.2018 zugestellte Urteil am 06.11.2018 Berufung eingelegt und die Berufung begründet. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie beruft sich darauf, ihr sei die Tätigkeit als leitende Erzieherin mit koordinierenden Aufgaben ausdrücklich übertragen worden. Es liege auch eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 vor, da sie mindestens 4 Beschäftigte gemäß Entgeltgruppe 6 beaufsichtige bzw. koordinierende. Es handle sich um die Erzieherinnen …., …., …., …. und ….. Diese Erzieherinnen seien in Entgeltgruppe 8 und damit höher dotiert als Entgeltgruppe 6. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die koordinierende Tätigkeit gegenüber 4 Vollzeitkräften ausgeübt werde. Der Tarifvertrag gehe nicht von Vollzeitstellen aus. Zudem seien auch die in Entgeltgruppe 9 Ziffer 1 angesprochenen mindestens 3 vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter erreicht, denn die Summe der Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen …., …., ….., ….. und …… ergäbe 124 Wochenstunden und damit 3,1 Vollzeitkräfte. Randnummer 9 Die Klägerin geht darüber hinaus davon aus, der Anspruch auf die geltend gemachte Eingruppierung ergäbe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Andere Erzieher, die eine leitende Koordinationstätigkeit ausübten, kämen in den Genuss der Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Maßgeblich sei, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund bestehe. Sei die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck der Leistung sachlich nicht gerechtfertigt, könne der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Randnummer 10 Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Anspruchs außerdem darauf, der Betriebsübergang führe im Ergebnis zu einer vergütungstechnisch erheblichen Schlechterstellung. Das sei unzulässig. Sie habe einem Beitritt in die beim Beklagten bestehende Gewerkschaft nicht zugestimmt. Eine entsprechende Tarifpluralität müsse hingenommen werden. Im Ergebnis komme die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht zu Gunsten des Beklagten zur Anwendung. Randnummer 11 Schließlich stützt die Klägerin ihren Anspruch auf § 612 BGB. Sie meint, sie könne eine der Verantwortung und Belastung ihrer Funktion entsprechende Vergütung verlangen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in den Genuss der Vergütung nach Entgeltgruppe 9 kommen solle, wenn sie faktisch fachlich koordinierende Aufgaben ausübe und vor dem Betriebsübergang auch entsprechend vergütet worden sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 13.07.2018 – 3 Ca 922/16 – wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L ab dem 01.08.2016 zu vergüten. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, die Klägerin erfülle weder die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 noch der Fallgruppe 2. Es fehle an der fachlichen Koordinierungstätigkeit für mindestens 4 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6. Nach Nr. 6 S. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zählten Teilzeitbeschäftigte bei der Zahl der beschäftigten Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Schon nach dem Vortrag der Klägerin koordiniere sie lediglich 3,1 Vollbeschäftigteneinheiten. Im Schulhort seien insgesamt, einschließlich der Klägerin, lediglich 3,625 Vollbeschäftigteneinheiten tätig. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Randnummer 19 I. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L liegen nicht vor. Randnummer 20 1. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende TV-L enthält folgende für die Eingruppierung der Klägerin maßgebende Bestimmungen: Randnummer 21 " Anl. A Teil II. 20.6. Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen ... Randnummer 22 Entgeltgruppe 9 Randnummer 23 1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Fallgruppe 2. ... (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Randnummer 24 2. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. ... (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1,2 und 3) ... Randnummer 25 Protokollerklärungen: ... Randnummer 26 3. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z . B. die ...
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