nerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen (wie hier Rehak, PersV 2020, 84, 86; differenzierend: von Roetteken, jurisPR-ArbR 12/2021 Anm. 6; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom
den neu gefassten §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 2 ThürPersVG (juris: PersVG TH 2019) sowie
den §§ 45 Abs. 4, 69 Abs. 2 , 72 Abs. 5 Satz 2 ThürPersVG (juris: PersVG TH 2019), nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften und durch den bewussten Bezug auf das Schleswig-Holsteinische Mitbestimmungsgesetz seinen klaren Willen bekundet, eine umfassende Allzuständigkeit der Personalvertretungen
Thüringen einzuführen. Dies entspricht der Gesetzgebungsgeschichte und dem überwiegenden Gesamtbild der parlamentarischen Materialien. Der Beispielkatalog
PersVG (juris: PersVG TH 2019) hat nur Bedeutung für den Umfang der Befugnisse der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 ThürPersVG (volle/eingeschränkte Mitbestimmung: juris: PersVG TH 2019). (Rn.42) (Rn.45)
: Sodan/Ziekow, VwGO,
dividuellen Aufschubinteresse ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten
der Hauptsache abzustellen. Danach überwiegt das öffentliche
teresse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Andererseits ist ein überwiegendes
teresse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Sind die Erfolgsaussichten im Rahmen summarischer Prüfung nicht hinreichend eindeutig einzuschätzen oder
sgesamt offen, ist auch oder ausschließlich das Ergebnis der Abwägung sonstiger öffentlicher und privater Belange für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes maßgeblich. Randnummer 8 Die sofortige Vollziehung
Ziffer 2 der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung ist rechtsfehlerfrei angeordnet. Die formellen und materiellen Voraussetzungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO liegen vor.
sbesondere genügt die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung ist nicht nur pauschal und floskelhaft. Der Antragsgegner legt seine maßgeblichen Erwägungen für die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend dar. Sowohl die Ausführungen zur Dringlichkeit aus personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Wiederbesetzung der Planstelle als auch das öffentliche
teresse an uneingeschränkt geeigneten Beamten auf Lebenszeit zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung genügen den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese Erwägungen sind
haltlich nicht zu beanstanden und tragen den Sofortvollzug. Randnummer 9
der Sache fällt die
teressenabwägung
des zum derzeitigen Verfahrensstand zu Gunsten des Antragstellers und damit zu Lasten des öffentlichen
teresses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) vom 5. Februar 2021 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung für den Antragsteller mit hinreichender Sicherheit als rechtswidrig. Randnummer 10 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung
der Probezeit im mittleren Polizeivollzugsdienst sind die §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 10 Satz 1 BeamtStG
Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2ThürLaufbG und §§ 97 , 100 ThürBG i.V.m. § 19 ThürBG . Randnummer 11 Es erscheint bereits fraglich, ob die angegriffene Entlassungsverfügung schon formell rechtswidrig sein könnte. Randnummer 12 Der Bezirkspersonalrat (BPR), zuständig nach § 82 Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Vorlageschreiben der LPD vom
formationen musste der BPR im Zeitpunkt seiner personalvertretungsrechtlichen Positionierung am 15. Dezember 2020 zur Entlassung davon ausgehen, dass die Probezeit des Antragstellers über Oktober 2018 hinaus aufgrund rechtsfehlerfreier, wirksamer Verlängerungen – also ohne Unterbrechungen bzw. zeitliche Lücken – bis Ende Oktober 2020 andauerte und dass die LPD
nerhalb dieser ordnungsgemäß verlängerten Probezeit die Nichtbewährung des Antragstellers
gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht (rechtsfehlerfrei) festgestellt hat. Randnummer 15 Tatsächlich entsprachen die – für eine personalvertretungsrechtlich rechtsfehlerfreie Entscheidung des BPR unabdingbaren – Angaben der Dienststellenleitung zur – ununterbrochenen – Dauer der Probezeit und zu den Grundlagen für die Nichtbewährungsfeststellung
nerhalb der Probezeit voraussichtlich aus mehreren Gründen nicht den wirklichen rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Befassung der Personalvertretung Mitte Dezember
gesundheitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit umfangreichen Fehlzeiten und Übergewicht. Seine Probezeit wurde wegen noch nicht feststehender gesundheitlicher Eignung mit der ersten Verlängerungsverfügung der LPD vom
sbesondere auch die streitgegenständliche Entlassungsverfügung als Vollzugsmaßnahmen bzw. wegen der
soweit bestehenden Tatbestandswirkung nicht statthaft sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
dem Klageverfahren streitgegenständlichen Verlängerungsbescheides kommt der dortigen Klage aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO). Dies hat wiederum zur Folge, dass der Antragsgegner gehindert war, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
sgesamt Widerspruch erhoben… [wird]“ so auslegen könnte – erst mit Schreiben vom
der Entlassungsverfügung vom
ihr „Regelungsprogramm“ im Sinne einer Art „Kettenverlängerung“ aufgenommen hätte. Dafür gibt die vierte Verlängerungsverfügung vom
soweit unberührt. Randnummer 21 Für diese Auslegung sprechen im Übrigen allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze, die die Kammer
dem oben angeführten Beschluss vom
sofern kommt der Frage, ob die laufbahnrechtliche Probezeit rechtmäßig verlängert wurde, eine entscheidende Bedeutung zu. Wäre keine rechtmäßige Verlängerung der Probezeit erfolgt, müssten die nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit gewonnenen Erkenntnisse außer Betracht bleiben und die Entlassungsverfügung würde zu einem nicht unerheblichen Teil auf eine nicht verwertbaren Sachverhalt beruhen. Randnummer 23 Der Antragsgegner hat die Entlassung des Antragstellers auch auf Erkenntnisse während der verlängerten Probezeit gestützt. So heißt es
dem Bescheid auf Seite 3 unter Ziffer 2.: Randnummer 24 "Ihre Nichtbewährung wurde abschließend festgestellt. Randnummer 25 Die Feststellung Ihrer Bewährung wurde unter Würdigung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen, sachgerecht während der gesamten Dauer der Probezeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 beurteilt: …" Randnummer 26 Dies entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach ein Beamter auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich
der Probezeit nicht bewährt hat. Wäre der Verlängerungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben, handelte es sich bei der Dienstzeit des Antragstellers während des Zeitraums, auf den sich der Verlängerungsbescheid vom 5. Januar 2017 bezieht, nicht mehr um eine Probezeit i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Das Verhalten des Antragstellers
dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über seine Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraumes rechtswidrig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
sel“ ist nach Sinn und Zweck der Probezeit und unter Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Systematik und der gesetzlichen Voraussetzungen zur Feststellung der Nichtbewährung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, eine mit Ablauf des 28. April 2019 bereits endgültig abgelaufene Probezeit wieder „aufleben“ zu lassen bzw. eine mehrmonatige formelle „Lücke“
der Probezeit zu überbrücken. Solange die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die zweite und dritte Verlängerung andauert, bewirkt dies vielmehr – umgekehrt wie vom Antragsgegner angenommen – schon jetzt die Funktionslosigkeit der vierten Verlängerung; spätestens dann, wenn die Widersprüche oder entsprechende Klagen bestands- oder rechtskräftig zur Aufhebung der zweiten und/oder dritten Verlängerung führen sollten, beispielsweise bei der zweiten Verlängerung wegen einer rechtsfehlerhaften Beteiligung der Personalvertretung (dazu unten), würde die bestandskräftige vierte Verlängerung endgültig ihre Wirksamkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 ThürVwVfG verlieren. Randnummer 28 Die Beteiligung des BPR dürfte also
soweit voraussichtlich rechtswidrig und die Entlassungsverfügung
folgedessen derzeit formell rechtswidrig sein. Randnummer 29 Ob der Antragsgegner für die angefochtene zweite und dritte Verlängerung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO noch nachträglich Sofortvollzug anordnen könnte – aktenkundig ist dies bislang nicht – und welche Auswirkungen dies auf den Lauf der Probezeit und die Feststellung der Nichtbewährung
nerhalb der Probezeit hätte, kann der Klärung
anderen Verfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 30 Allerdings ist
diesem Zusammenhang vorsorglich anzumerken, dass nach Aktenlage viel dafür spricht, dass alle aktenkundigen Probezeitverlängerungen, gleich ob bestandskräftig oder nicht,
materiell-rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der erheblichen Fehlzeiten und des deutlichen Übergewichts des Antragstellers und der erkennbaren fachlichen Eignungszweifel wohl allesamt dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt sein dürften. Randnummer 31 All die vorstehend angesprochenen Fragen können aber ebenso wie die formelle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung dahingestellt bleiben, weil sich im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Entlassungsverfügung als materiell rechtswidrig darstellt. Randnummer 32 Eine zentrale tatbestandliche Voraussetzung für eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fachlicher und gesundheitlicher Nichtbewährung nach den §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 10 Satz 1 BeamtStG
Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4 ThürLaufbG ist eine jeweils rechtsfehlerfrei verlängerte durchgängige Probezeit, die den Dienstherrn
die Lage versetzt, nach Ablauf der ggf. verlängerten Probezeit
angemessener Zeit über die fachliche und gesundheitliche Eignung eines Beamten rechts- und ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. im Einzelnen der Beschluss der Kammer vom
nerhalb der Probezeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG darstellt. Randnummer 34 Dies wiederum setzt jeweils voraus, dass die maßgeblichen Verlängerungen der regulären Probezeit über 28. Oktober 2018 hinaus ihrerseits nicht – wie hier die zweite bis vierte Verlängerungsverfügung, ggf. auch die erste Verlängerung (dazu im Einzelnen oben) – durch aufschiebende Wirkung entsprechender Widersprüche gemäß § 80 Abs. 1 VwGO
der Vollziehung gehindert sind; der Antragsgegner hat für die Verlängerungen der Probezeit jeweils keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Auswirkungen dieser Umstände auf die Feststellung der Nichtbewährung (und mittelbar auf die dienstliche Beurteilung) können im Einzelnen dahingestellt bleiben ebenso wie eine mögliche Abhilfe, etwa evtl. durch eine nachträgliche (vielleicht rückwirkende) Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. dazu auch die eingangs gemachten Ausführungen und den Beschluss der Kammer vom 25. März 2019 – 4 E 321/19 We –). Randnummer 35 Denn außerdem ist unabdingbar, dass die
Rede stehenden Probezeitverlängerungen jeweils formell und materiell rechtmäßig angeordnet worden sind. Gleiches gilt für die letzte Probezeit-Beurteilung zur Feststellung der fachlichen Nichtbewährung des Antragstellers. Nur dann kann im Rahmen der gebotenen
teressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Widersprüche keinen Erfolg haben. Randnummer 36
sbesondere der Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom
sbesondere auf die Möglichkeit einer umfassenden Allzuständigkeit des Personalrats. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich die gerichtlichen Erwägungen zur Mitbestimmung zu Eigen gemacht unter Vorlage seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom
Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom
nerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle (vgl. 6 ThürPersVG) für die im Sinne des § 4 ThürPersVG
der Dienststelle Beschäftigten. Dementsprechend ist der BPR im Rahmen seiner
stanziellen Zuständigkeit nach § 82 Abs. 1 ThürPersVG berechtigt, an allen
nerdienstlichen Maßnahmen des Dienststellenleiters der Landespolizeidirektion mitzuwirken. Dieses Mitbestimmungsrecht beansprucht uneingeschränkte Geltung. Randnummer 40 Es ist daher nicht fraglich, ob der zuständige Personalrat zu beteiligen ist oder nicht. Er ist immer zu beteiligen (so auch Plenarprotokoll 6/146 vom
Personalangelegenheiten der Beamten nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 (i.V.m. dem deklaratorischen § 73 Abs. 2 ThürPersVG ) – hier bei Verlängerung der Probezeit (und Probezeitbeurteilung) – ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht, sie kann also nur Empfehlungen aussprechen. Randnummer 41 Das umfassende Mitbestimmungsrecht folgt aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Gesetzgebungsgeschichte des ThürPersVG. Im Einzelnen: Randnummer 42 Bereits der Wortlaut der §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 4, 68 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6, 69a Abs. 1, 72 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, 73 Abs. 2, 75 Abs. 1, 77 (nach Streichung des vormaligen Absatzes 2), 82a Abs. 4 Satz 1 ThürPersVG weist sehr deutlich
Richtung eines umfassenden, weitgehend uneingeschränkten Mitbestimmungsrechts im Sinne einer echten Allzuständigkeit. Danach bestimmt der Personalrat mit bei „ allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen
nerdienstlichen Maßnahmen“. Die Universalität der Zuständigkeit des Personalrats zeigt sich schon daran, dass die Zuständigkeit des Personalrats für alle
nerdienstlichen Maßnahmen im Gesetz doppelt festgeschrieben wird. Zum einen wird die Allzuständigkeit als übergeordnetes besonderes Gesetzesziel
PersVG formuliert (so auch Rehak, PersV 2020, 84), und zum anderen als Konkretisierung
den §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 und 75 Abs. 1 ThürPersVG nochmals bekräftigt. Dabei bringt bereits das Wort „allen“ die Allzuständigkeit unmissverständlich zum Ausdruck. Der Gesetzeswortlaut bringt sie aber zusätzlich unmissverständlich zum Ausdruck
der erkennbar auf umfassende Zuständigkeit ausgerichteten Aufzählung „personell, sozial, organisatorisch“, um die Allzuständigkeit gegen etwaige
terpretatorische Einschränkungsversuche abzusichern. Der Gesetzeswortlaut rundet dies durch die Auffangformulierung „sonstige
nerdienstliche Maßnahmen“ ab. Diese Formulierung stellt höchstvorsorglich nochmals umfassend klar, dass die Allzuständigkeit auch wirklich alle erdenklichen
nerdienstlichen Angelegenheiten umfasst und
der personalwirtschaftlichen oder
nerdienstlichen Praxis nicht unterlaufen oder umgangen wird. Randnummer 43 Dass der Umfang der Mitbestimmung im Sinne der dort definierten umfassenden Allzuständigkeit – im Gleichklang mit § 2 Abs. 2 –
zentral und abschließend geregelt wird, belegt der Gesetzeswortlaut zum einen
der Überschrift des § 69 „Umfang der Mitbestimmung“; demgegenüber wird beispielsweise
der
definierte (umfassende) Umfang der Mitbestimmung als Allzuständigkeit sowohl
der dortigen Überschrift „Mitbestimmung
personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten“ als auch
den Regelungen vollumfänglich vorausgesetzt und ohne
haltliche Änderungen hingenommen, zumal sich – wie unten näher ausgeführt wird – die Regelungsfunktion des § 73 ThürPersVG ohnehin nur auf den Geltungsbereich der eingeschränkten Mitbestimmung und die Befugnisse der Einigungsstelle (
soweit nur Empfehlungen) bezieht – und nicht auf den Umfang der Mitbestimmung. Zum anderen gehören zum Textbefund des § 69 ein abschließender Katalog an Ausschlusstatbeständen und Teil- Einschränkungen
1 Satz 2 und
Abs. 5 und 6 bzw. Antrag 3 und 4 ThürPersVG. Nur für die Fallgruppen
Abs. 5 und 6 schließt der Gesetzeswortlaut die Mitbestimmung ausdrücklich und vollständig aus; konkret gilt dies für
nerdienstliche Weisungen, für Personalangelegenheiten leitender Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO und für politische Beamten nach § 30 BeamtStG, außerdem beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei Organisationsentscheidungen und
Fällen,
denen nach gesetzlichen Bestimmungen die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind. Entsprechendes gilt für die Teil-Einschränkungen der Mitbestimmung bei den Fallgruppen
PersVG ,
dem dort ausdrücklich Antrags- und Zustimmungserfordernisse vorgegeben werden. Sonstige allgemeine Ausschlüsse und Einschränkungen der Mitbestimmung dem Grunde nach regelt der Text des ThürPersVG nicht; lediglich für spezielle Beschäftigtengruppen und besondere Verwaltungszweige finden sich
den §§ 88 ff. einzelne weitere Abweichungen und Fachausnahmen; ansonsten könnte man § 77 ThürPersVG als Ausnahme deuten, sofern man die Weiterleitung von Personalanforderungen als „Maßnahme“ einordnet. Randnummer 44 Auf der Ebene des Gesetzeswortlauts zeigt Absatz 2 anschaulich, dass § 69 ThürPersVG die Allzuständigkeit des Personalrats, also den „Umfang der Mitbestimmung“, umfassend und abschließend definiert. Danach kann der Personalrat seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. Absatz 2 als
novative Neuerung im ThürPersVG nach dem Vorbild des § 51 Abs. 3 Schleswig-Holsteinisches Mitbestimmungsgesetz ermöglicht aus Gründen zweckmäßiger und praktischer Handhabung der Sache nach eine Art von „vereinbartem Ausschluss“ der gesetzlichen Allzuständigkeit des Personalrates; man kann hierzu ergänzen, dass es je nach Größe einer Dienststelle eine entsprechend hohe Anzahl an Mitbestimmungsfälle geben kann, die die
anspruchnahme dieses
struments nach Absatz 2 geradezu erfordert, um die Personalvertretungen ungeachtet ihrer personellen Stärkung durch erheblich ausgebaute Freistellungstaffeln (dazu nachfolgend) nicht kapazitäts- und arbeitsmäßig zu überfordern. So ergänzt Absatz 2 mit seinem besonderen Mechanismus den Katalog der Ausschlusstatbestände
PersVG (entgegen Rehak, PersV 2020, 84, 91 passt Abs. 2
den Kontext des § 69 gut). Randnummer 45 Zum relevanten Normtextbefund gehören die Bestimmungen
PersVG zur Einigungsstelle mit dem daran anknüpfenden, rein akzessorischen „Beispielkatalog“
PersVG . § 72 Abs. 5 Satz 1 enthält
seinen Nummern 1 bis 16 einen scharf definierten Katalog an Mitbestimmungsfällen;
diesen Fällen ist der Beschluss der Einigungsstelle im Grundsatz bindend, kann aber ausnahmsweise nach § 74 ThürPersVG aufgehoben werden. Nach § 72 Abs. 5 Satz 2 beschließt die Einigungsstelle „
den übrigen Fällen…“ nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Diese „übrigen Fälle“ werden
5 Satz 3 konkretisiert; dabei handelt es sich um personelle, aber auch um „organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten“, bei denen die unverzichtbare parlamentarisch-demokratische Legitimation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 –) den Grad der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle von Verfassungs wegen auf Empfehlungen begrenzt. An den Wortlaut des Satzes 3 anknüpfend zeigt sich die regulatorische Bedeutung der „Beispielkataloge“
PersVG einschließlich der vom VG Meiningen zur Einschränkung des „Umfangs der Mitbestimmung“ (so die Überschrift des § 69) im Sinne einer echten Allzuständigkeit
Anspruch genommenen „
sbesondere“-Formulierung. Der Wortlaut des § 73 ThürPersVG zeigt zum einen
seiner Überschrift „Mitbestimmung
personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten“ keinen Bezug auf den „Umfang“ der Mitbestimmung, will diese also gar nicht regeln geschweige denn erheblich einschränken. Zum anderen lässt auch die Verweisung auf „…gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen…“ jeweils
den Absätzen 1 bis 3 des § 73 eindeutig erkennen, dass sich der Regelungsinhalt des § 73
haltlich
deklaratorischen, beispielhaften Hinweisen zum Geltungsbereich der eingeschränkten Mitbestimmung, dem Empfehlungsbereich der Einigungsstelle, erschöpft, und zwar
den o.g. „übrigen Fällen“ nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 – im Gegensatz zur im Gesetz so nicht ausdrücklich bezeichneten (dies merkt Rehak zutreffend an, PersV 2020, 84, 91) „vollen Mitbestimmung“ nach § 72 Abs. 5 Satz 1 ThürPersVG . Mit anderen Worten hat § 73 ThürPersVG eine ausschließlich ergänzende Bedeutung im Kontext der Art der Mitbestimmung (voll/eingeschränkt). Er ist
soweit als „Anhängsel“ zu § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eigentlich entbehrlich, wie Rehak richtig feststellt (a.a.O., 89). Zusammengefasst: Bereits der Wortlaut gibt – im engen Zusammenspiel mit gleichlaufenden systematischen und teleologischen Gesichtspunkten im Verhältnis zwischen § 72 Abs. 5 und § 73 – zu erkennen, dass § 73 entgegen VG Meiningen und Gorf/Braun (beide wie vor) nicht den „Umfang der Mitbestimmung“ berührt – dies ist § 69 vorbehalten –, sondern nur Beispiele („
sbesondere“) zum Geltungsbereich der eingeschränkten Mitbestimmung aufzählt. Folglich ist Gorf/Braun (a.a.O., 4 vor Abschnitt 3.) und dem ihnen folgenden VG Meiningen nachdrücklich zu widersprechen, wenn sie zu „…dieser Regelungssystematik“ anmerken, dass „…mit der Einführung einer umfassenden Mitbestimmung den Dienststellen und Personalvertretungen Beispielssachverhalte an die Hand gegeben werden, damit diese Erfahrungen sammeln können, ob ein Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist“. Vielmehr belegen Wortlaut, Systematik und Normzweck, dass § 73 neben § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 entbehrlich ist und – wenn überhaupt – lediglich auf der Ebene der eingeschränkten Mitbestimmung eine gewisse Bedeutung hat, letztlich also nur für die Spruchpraxis der Einigungsstellen eine Rolle spielt. Der Umfang der Mitbestimmung als umfassende Allzuständigkeit ist
PersVG abschließend definiert und bleibt entgegen VG Meiningen und Gorf/Braun von § 73 unberührt. – Ungenau ist
diesem Zusammenhang auch die Anmerkung von Gorf/Braun (a.a.O., 4), wonach
PersVG Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung „gemäß den Vorgaben des BVerfG“ zur unverzichtbaren parlamentarisch-demokratischen Legitimation aufgezählt würden. Tatsächlich setzt § 73 keinerlei verfassungsrechtliche Vorgaben um. § 73 ist mit Rehak (a.a.O.) entbehrlich. Zudem stellt bereits § 72 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 mit der umfassenden Formulierung „
den übrigen Fällen“ als Gegenpol zu Satz 1 die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 1995, a.a.O.) sicher und setzt sie ordnungsgemäß im ThürPersVG um. Randnummer 46 Ein ergänzendes Argument im Normtextbefund ergibt sich auch aus der Neufassung des § 77 ThürPersVG zu Anhörungsfällen. Dadurch entfällt
zident der frühere Absatz 2. Er sah die Anhörung vor Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen und vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen vor. Diese Fälle finden sich
den Beispielkatalogen des § 73 nicht. Wäre die Auslegung des § 73 des VG Meiningen
seiner Entscheidung vom 6. August 2020 (a.a.O.) zutreffend, wäre
o.g. Fallgruppen jegliche Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretungen ersatzlos entfallen, da die vom VG Meiningen angenommenen Kriterien gemäß der Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) – „nach Art und Bedeutung vergleichbar“
soweit nicht greifen. Im Ergebnis würde die Auslegung des VG Meiningen eine Verschlechterung des Mitbestimmungsniveaus bewirken, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt ist. Randnummer 47 Zusätzlich zu den erläuterten Wortlautbefunden lassen Gesetzessystematik, Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 123), namentlich zu den §§ 2 Abs. 2, 45 , 68 Abs. 2 , 69 Abs. 1 und Abs. 2, 69a ff. , 72 Abs. 5 Satz 1 und 2 ThürPersVG , keinen anderen Schluss zu, als dass die Personalvertretungen immer an allen personellen, sozialen, organisatorischen und
nerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen sind (soweit keine Ausnahmen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ThürPersVG bzw. für den Polizeidienst gemäß § 90 ThürPersVG einschlägig sind oder schon keine „Maßnahme“ im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ThürPersVG vorliegt). Dies folgt unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten aus dem Zusammenspiel des zentralen Gesetzesziels der Allzuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ThürPersVG mit § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG und aus der – wie eingangs dargelegt – Monopolisierung des umfassenden „Umfangs der Mitbestimmung“ und der wenigen Ausnahmen
PersVG . Randnummer 48 Darüber hinaus ergibt sich
gesetzessystematischer Hinsicht die umfassende Allzuständigkeit des Personalrates im Umkehrschluss auch aus § 69 Abs. 2 ThürPersVG , bestätigt durch Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (vgl. Begründung zu § 69 Abs. 2, Seite 23,
: Änderungsantrag der Regierungsfraktionen vom
nen- und Kommunalausschusses vom
sbesondere“ gegen den Sprachsinn wie „ausschließlich“ lesen, dann entsprechend der alten Rechtslage und dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 6/5575) im Wesentlichen auf die bisherigen alt überkommenen Mitbestimmungsfälle
den Beispielkatalogen des § 73 ThürPersVG beschränken würde. Absatz 2 macht nur Sinn, um eine ggf. mögliche Überbeanspruchung der Personalvertretungen durch eine ggf. allzu große Anzahl von Beteiligungsfällen aufgrund einer echten Allzuständigkeit zu vermeiden,
dem Dienststelle und Personalvertretung ein
novatives
strument nach dem Vorbild des § 51 Abs. 3 Schleswig-Holsteinisches Mitbestimmungsgesetz an die Hand gegeben wird. Höhlt man
des mit dem VG Meiningen die „Allzuständigkeit“ weitgehend aus, so dass – wie nach altem Recht – im Grundsatz nur Mitbestimmungsfälle nach dem Beispielkatalog des § 73 ThürPersVG übrigbleiben, bedürfte es der praxisbezogenen Einschränkungsoption des § 69 Abs. 2 ThürPersVG nicht; diese Klausel wäre sogar entgegen dem erklärten Willen des parlamentarisch-demokratischen Gesetzgebers geeignet, die mit der Lesart des VG Meiningen nur geringen personalvertretungsrechtlichen Befugnisse der Personalvertretungen im Gegenteil noch weiter zu schwächen. Randnummer 49 Aus der
haltsgleichen Übernahme der korrespondierenden Schleswig-Holsteinischer Bestimmung
PersVG ergibt sich im Übrigen im Zusammenspiel mit der Entstehungsgeschichte ein weiteres Argument für eine umfassende Allzuständigkeit nach dem ThürPersVG. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien geht klar hervor, dass sich der Thüringer Gesetzgeber an der umfassenden Allzuständigkeit nach dem Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz „…stark orientiert“ hat; auch heißt es
der Plenardebatte vom 9. Mai 2019 weiter, dass sich die umfassende Allzuständigkeit „…
der Verwaltungspraxis etabliert und sich bewährt [hat] und das im Übrigen nicht nur
Schleswig-Holstein. Der Freistaat Thüringen reiht sich nunmehr
diese Liste ein und das ist gut so…“ (vgl. u.a. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12662, 12659, 12661 – Abgeordnete Kräuter und Adams; vgl. auch n.ö. Ausschussprotokolle). Randnummer 50 Ebenso unterstreicht die Begründung zu § 68 Abs. 2, Anlage zum Ergebnis- und Beschlussprotokoll, Seite 21, den umfassenden Beteiligungsanspruch. Dieser korrespondiert mit der weitreichenden Unterrichtungspflicht. Soweit
der Begründung von einer „gewissen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Beteiligungsrechts“ die Rede ist und, der Personalrat sei kein allgemeines Kontrollorgan, bezieht sich dies auf den Maßnahmenbegriff nach § 2 (Begründung zu § 69, wie vor, Seite 22) sowie auf die Ausnahmen von der Allzuständigkeit
1 Satz 2 bis Abs. 6. Randnummer 51 Mit den vorstehenden grammatischen und teleologischen Argumenten stimmen Sinn und Zweck der Mitbestimmungsvorschriften ebenso wie die Entstehungsgeschichte überein. Sie zeigen zweifelsfrei, dass der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber eine „…umfassende Zuständigkeit des Personalrats bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und
nerdienstlichen Maßnahmen“ festgelegen wollte. Dies ergibt sich aus der diametralen Abkehr der Beschlussfassung des
nen- und Kommunalausschusses im parlamentarischen Verfahren von dem bezüglich Mitbestimmung kaum ergiebigen Gesetzentwurf der Landesregierung und dessen Ergänzung durch die Allzuständigkeit (vgl. Landtags-Drucksache 6/5575 vom 18. April 2018, Plenarprotokoll vom 26. April 2018, Seiten 9961 ff., 9964, 9968 f. und
sbesondere Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12651 ff., 12652, 12659). Der Landtag hat nach einer sehr umfänglichen Anhörung von mehr als
sgesamt 70 Gewerkschaften, Berufsverbänden, Sachverständigen,
stitutionen und Vertretungen, u.a. der kommunalen Spitzenverbände, und nach eingehender Erörterung und Beratung
den parlamentarischen Gremien (nach „harter Beratung“, vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12656 – Abgeordnete Lehmann) und im
nen- und Kommunalausschuss, den Regierungsentwurf substanziell geändert und eine umfassende Mitbestimmung der Personalvertretungen gewollt (im Einzelnen Ergebnis- und Beschlussprotokoll der öffentlichen 68. Sitzung des
nen- und Kommunalausschusses vom
Übereinstimmung mit Gesetzeswortlaut, Systematik und Sinn und Zweck (dazu oben) – im Rahmen der historischen Auslegung des ThürPersVG nicht nur
der o.g. Begründung zu den neuen Bestimmungen des ThürPersVG (Anlage zum Ergebnis- und Beschlussprotokoll vom 21. März 2019, wie vor) wider, sondern ergänzend
den anschaulich-plakativen und sehr eindeutigen Erklärungen der federführenden Abgeordneten der Regierungsfraktionen
der
Zukunft nicht mehr die Frage…, ob der Personalrat zu beteiligen ist oder nicht. Er ist immer zu beteiligen“ (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12652 und 12653) sowie die Bekundungen des Abgeordneten Adams (Bündnis 90/Die Grünen): „Der Vorschlag der Landesregierung war schon gut, ging aber nicht weit genug“, „…mit diesem Gesetz stark an Schleswig-Holstein orientiert“, „Mitbestimmung
allen personellen … Angelegenheiten eingeführt … Das ist der wirklich revolutionäre Schritt“, „großartiger Tag für den öffentlichen Dienst“ (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12659f.). Bemerkenswert ist
diesem Zusammenhang, dass auch die parlamentarische Opposition die zur Debatte stehende Gesetzesvorlage der Landesregierung
der Fassung der Beschlussempfehlung der Regierungsfraktionen, die zum jetzigen ThürPersVG geführt hat, im Sinne einer umfassenden Allzuständigkeit der Personalvertretungen verstanden hat; so heißt es etwa beim Abgeordneten Holbe (CDU): „Die sogenannte Allzuständigkeit des Personalrats, die neu eingeführt wird, schränkt natürlich den Handlungsspielraum eines Dienststellenleiters erheblich ein…“ (Plenarprotokoll wie vor, Seite 12653) und beim Abgeordneten Henke (AfD): „…Allzuständigkeit des Personalrats …wird der Dienststellenleiter zukünftig bei jeder Maßnahme gezwungen sein, Überlegungen anzustellen, ob eine Beteiligung des Personalrats notwendig ist“, „…Vielzahl von Beteiligungsverfahren“ und „erheblicher Verwaltungsmehraufwand“ (vgl. Plenarprotokoll wie vor, Seite 12659). Das heißt, der gesamte Thüringer Landtag hat die Gesetzesvorlage im Sinne einer umfassenden echten Allzuständigkeit verstanden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der zuständige
nenstaatssekretär Götze von einer umfassenden, echten Allzuständigkeit des Personalrats ausgegangen ist. So spricht der
nenstaatssekretär u.a. von einer „maßgeblichen Stärkung“ der Rechte der Personalvertretungen“ und davon, dass mit der Einführung der Mitbestimmung der Personalvertretungen
allen personellen, sozialen, organisatorischen und
nerdienstlichen Maßnahmen die „…Beteiligungsrechte der Personalvertretungen auf ein Höchstmaß gestärkt [werden] und das Thüringer Personalvertretungsgesetz zu einem der modernsten Personalvertretungsgesetze
Deutschland fortentwickelt“ wird (vgl. Plenarprotokoll vom
der Begründung zu § 45 Abs. 4 heißt es (vgl. Ergebnis- und Beschlussprotokoll des
nen- und Kommunalausschusses vom 21. März 2019, Seite 19): „Mit der Neufassung des § 45 Abs. 4 wird die Staffel für die Freistellung der Mitglieder des Personalrats an die des Betriebsverfassungsgesetzes … angepasst. Die durch dieses Gesetz erreichte wesentliche Stärkung [Anm.: Hervorhebung durch die Kammer] der Rechte der Personalratsmitglieder geht zugleich mit einer Aufgabenmehrung einher, so dass mit der Verbesserung der Freistellungsstaffel eine sachgerechte Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sichergestellt wird“ (ähnlich: Abgeordneter Kräuter
der
allem bedeutet das: Der Gesetzgeber hat im Wortlaut des Thüringer Personalvertretungsgesetzes,
sbesondere
den §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 4, 68 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 6, 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 mit § 73 , 77 , 82a ThürPersVG , eine echte und umfassende Allzuständigkeit der Personalvertretungen implementiert, die auch den Namen verdient. Dies wird auch
der Gesetzessystematik, den Normzwecken und der Gesetzgebungsgeschichte klar erkennbar (dazu oben). Der parlamentarische Gesetzgeber wollte offensichtlich keine
haltlich ausgehöhlte, nur so äußerlich etikettierte „Allzuständigkeit“, die den Namen nicht verdient und
Wirklichkeit nicht oder kaum über das Mitbestimmungsniveau nach bisherigem Personalvertretungsrecht hinausgeht. Randnummer 54 Die gegenläufige
terpretation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 18 ff.) bewirkt
des ebenso wie die Position von Gorf/Braun (a.a.O.) eine so gerade nicht gewollte, nahezu vollständige Entwertung und Aushöhlung der „Allzuständigkeit“ des Personalrats. Folgt man dem Beschluss vom
den
den Beispielkatalogen des § 73 ThürPersVG aufgezählten Fällen bestehen. Es bleibt nach VG Meiningen ebenso wie nach der strengen Auslegung des BVerwG im o.g. Beschluss unklar, welche Mitbestimmungsfälle „nach Art und Bedeutung“ überhaupt den „Beispielen“ des § 73 vergleichbar sein könnten und ob es überhaupt solche Fälle gibt; selbst für § 12 BeamtStG wäre dies fraglich. Randnummer 55 Diese Rechtsprechung begründet so eine erhebliche, aber unnötige Rechtsunsicherheit für alle Dienststellen, Personalvertretungen, Beschäftigten und Beamte dergestalt, dass dazu (so auch Gorf/Braun, a.a.O.) die Dienststellen und Vertretungen „Erfahrungen sammeln“ sollen. Demgegenüber gewährleisten die §§ 2 Abs. 2, 69 , 45 Abs. 4 ThürPersVG
der hier vertretenen Auslegung ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Dienststellenleitungen und Personalvertretungen,
dem der Personalrat eben „…immer zu beteiligen“ ist (vgl. Plenarprotokoll a.a.O., Seite 12657). Dieses besonders hohe Maß an Rechtssicherheit und Verlässlichkeit wird von der Gegenansicht der Sache nach rechtsstaatlich bedenklich ausgehebelt. Der „Beispielskatalog“
PersVG gibt gerade nicht den angeblichen „Halt und Verlässlichkeit“, wie Gorf und Braun meinen, wenn der klare Wortlaut des § 69 ThürPersVG durch apokryphe, ungeschriebene Kriterien („nach Art und Bedeutung vergleichbar“) aufgeweicht und so die Allzuständigkeit des Personalrates der Sache nach überwiegend entwertet und „ausgehöhlt“ wird. Zumal der Personalrat dadurch entgegen § 45 Abs. 4 ThürPersVG sozusagen auch „arbeitslos“ würde. Randnummer 56 Das VG Meiningen begründet die weitgehende Entwertung der „Allzuständigkeit“ damit, dass die Allzuständigkeit eine „Begrenzung“ durch den Beispielkatalog des § 73 ThürPersVG finde (a.a.O., Rn. 18 f.). Das VG verweist
soweit auf die Rechtsprechung des früher zuständigen
sbesondere“ nur „exemplarischen Charakter“ (a.a.O., Rn. 21). Im Rahmen des exemplarischen Beispielkatalogs seien die vom BVerwG formulierten Kriterien „nach Art und Bedeutung mit dem Katalog vergleichbar“ maßgeblich (a.a.O., Rn. 24). Schließlich stützt sich das VG Meiningen
seiner weiteren Argumentation entscheidend (und ausschließlich) auf die Begründung des
nen- und Kommunalausschusses zu § 73, die
soweit die o.g. Entscheidung des BVerwG aus 2014 aufgreift und
korporiert (vgl. Ergebnis- und Beschlussprotokoll vom 21. März 2019, Seite 28). Daraus folgert das VG Meiningen,
dem der Thüringer Gesetzgeber weder auf den Beispielkatalog nach Schleswig-Holsteiner Muster verzichtet noch Unberührtsheitsklauseln nach Bremer Vorbild übernommen habe, dafür aber den Beschluss des BVerwG aus 2014 „genau gekannt“ und über die Begründung zu § 73 (a.a.O., Seite 28) an die Rechtsprechung des BVerwG „bewusst“ angeknüpft habe, müsse die Formulierung „
sbesondere“ im Beispielkatalog des § 73 ThürPersVG dann auch entsprechend der Entscheidung des BVerwG von 2014 ausgelegt werden. Zumal sich der Abgeordnete Kräuter
der
soweit unterscheidet, als sich
PersVG „Beispielkataloge“ finden, aber keine „Bremer“ Unberührtsheitsklauseln. Ebenso stellt der Beschluss für sich genommen korrekt fest, dass sich die Begründung zu § 73 ThürPersVG (vgl. Ergebnisprotokoll vom
der
Wortlaut und Gesamtkonzeption gesetzestechnisch eindeutig verankerte echte Allzuständigkeit nicht allein unter Hinweis auf nur eine einzige punktuelle Begründungspassage zu § 73 (Anlage zum Ergebnis- und Beschlussprotokoll) ausgehöhlt werden,
dem die Formulierung „
sbesondere“
den Beispielkatalogen des § 73 ThürPersVG gegen ihren natürlichen Sprachsinn „beispielhaft“, „namentlich“ bzw. „nicht abschließend“ gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers
ihr Gegenteil verkehrt und als „ausschließlich“ gedeutet wird. Obwohl § 73 eigentlich entbehrlich ist und wenn überhaupt nur im Kontext mit den Befugnissen der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eine gewisse Bedeutung für die Art der Mitbestimmung (eingeschränkt versus voll nach § 72 Abs. 5 Satz 1) hat, soll der jeweilige Beispielkatalog
PersVG (so der Beschluss vom 6. August 2020, a.a.O.) wieder/weiterhin für die Ebene des „Umfang der Mitbestimmung“ relevant sein und
soweit im Grundsatz abschließend und verbindlich wie nach bisherigem Recht (vgl. §§ 74 , 75 ThürPersVG
der Fassung der Bekanntmachung vom
Betracht kommen, wenn eine
nerdienstliche „Maßnahme“ nach § 2 ThürPersVG „nach Art und Bedeutung mit den Beispielkatalogen des § 73 ThürPersVG vergleichbar“ wäre. Ob und ggf. welche weiteren Mitbestimmungsfälle es nach diesen erkennbar strengen Maßstäben des BVerwG gibt, dazu verhält sich die Entscheidung vom 6. August 2020 nicht; sie schließt nur organisatorische Änderungen wie die Einrichtung einer
nenrevision als nicht vergleichbar von der Mitbestimmung aus. Von einer „Allzuständigkeit“ des Personalrats, die den Namen verdient und die der Thüringer Gesetzgeber vor Augen hatte, bleibt so nahezu nichts übrig. Randnummer 60 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der im Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 angeführten Formulierung „nach Maßgabe der §§ 69a bis 78“, die sich
verschiedenen Bestimmungen des ThürPersVG findet. Die Bedeutung dieser lapidaren,
haltlich nichtssagenden „Maßgabe“ erschöpft sich
einem nachrichtlichen Hinweis auf die dem § 69 nachfolgenden Vorschriften der §§ 69a bis 78 ThürPersVG . Sie geht über eine offensichtliche Selbstverständlichkeit nicht hinaus und ist nicht mehr als eine Lesehilfe. Im Übrigen kann die „Maßgabe“-Formulierung auch deshalb keine Bedeutung für die Allzuständigkeit haben, weil sie wie dargelegt § 73 ohnehin nur die Art der Mitbestimmung betrifft, hingegen nicht den Umfang . Randnummer 61 Dem Beschluss vom 6. August 2020 ist ferner entgegenzuhalten, dass sich der aktuelle Wortlaut des Thüringer Personalvertretungsgesetzes von dem Text der §§ 73 ff.,
sbesondere der §§ 78, 79 des Rheinland-Pfälzischen Personalvertretungsgesetzes (PersVG RP)
der seinerzeit bis Ende August 2014 geltenden Fassung vom
haltlich
wesentlichen Punkten unterscheidet. Auch Gorf/Braun, a.a.O., sprechen die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Gesetzen nicht an. Sieht man von der nur vordergründig ähnlichen, punktuellen Übereinstimmung zwischen der „
sbesondere“-Formulierung
PersVG (dazu bereits oben) und dem Beispielkatalog
VG RP ab – zu der nicht vertretbaren Auslegung als „ausschließlich“ siehe bereits oben –, fehlen im PersVG RP – im Vergleich zum ThürPersVG – beispielsweise eine zentrale Regelung über den – so auch überschriebenen – „Umfang der Mitbestimmung“ im Sinne von § 69 ThürPersVG , auch wenn so ähnlich wie auch
den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 auch
VG RP eine Allzuständigkeit
„allen“
nerdienstlichen Angelegenheit vorgesehen ist. Im Unterschied dazu enthält § 69 Abs. 2 ThürPersVG aber die konsensuale Derogationsklausel nach Schleswig-Holsteiner Vorbild (vgl. § 51 Abs. 3 Schl.-Holst. Mitbestimmungsgesetz), einen dezidierten Ausnahmekatalog
PersVG (vgl. lediglich § 73 Abs. 2 PersVG RP). Erkennbar unterschiedlich vom PersVG RP ist auch der entbehrliche, bloß deklaratorische Charakter der Beispielkataloge des § 73 ThürPersVG , zumal sie nur für die Art der Mitbestimmung (hier eingeschränkt) relevant sind.
sgesamt bestehen damit wesentliche
haltliche Unterschiede zwischen der textlichen und gesetzessystematischen Konzeption des ThürPersVG und der des PersVG RP 2014, die eine schematische Heranziehung der Rechtsprechungsgrundsätze der o.g. BVerwG-Entscheidung aus 2014 für die Auslegung der Bestimmungen des ThürPersVG verbieten. Mangels Übertragbarkeit kann der
der Entscheidung des VG Meiningen vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 25) geltend gemachte Umstand, der Thüringer Gesetzgeber habe weder „auf den Beispielkatalog verzichtet“ noch „Unberührtsheitsklauseln“
das ThürPersVG eingeführt, die Entwertung der Allzuständigkeit nicht rechtfertigen. Denn der Thüringer Gesetzgeber ist rechtlich nicht gehindert, mit anderen gesetzestechnischen Mitteln als beispielsweise der Rheinland-Pfälzische, Schleswig-Holsteinische oder Bremer Gesetzgeber, also etwa ohne Unberührtsheitsklauseln, die vom Thüringer Gesetzgeber offensichtlich gewollte echte umfassende Allzuständigkeit im Gesetzeswortlaut des ThürPersVG erfolgreich zu implementieren. Dies wurde im Einzelnen bereits oben ausgeführt. Randnummer 62 Soweit sich die Begründung zu § 73 (Anlage zum Ergebnis- und Beschlussprotokoll vom 21. März 2019, Seite 28) auf eine ältere bundesgerichtliche Entscheidung aus 2014 zu einem
haltlich abweichenden Landesgesetz bezieht, kann dies für das aktuelle ThürPersVG keine Geltung oder „Präjudizwirkung“ beanspruchen. Die
Bezug genommene Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 – 6 P 1/14 – ist nicht zum novellierten ThürPersVG ergangen, sondern zu dem textlich und
haltlich wesentlich unterschiedlichen PersVG RP. Schon von daher erscheint die Begründung zu § 73 (wie vor) mit ihrem Bezug auf die Entscheidung aus 2014 sachlich verfehlt. Zumal die zitierte Entscheidung des BVerwG aus 2014 auch für sich genommen erheblichen methodischen Zweifeln begegnet. So stuft etwa von Roetteken (a.a.O., Abschnitt C.) diese Entscheidung des BVerwG als „eher fernliegend“ ein und weist mit Recht darauf hin, dass das BVerwG den natürlichen Wortsinn der Formulierung „
sbesondere“
sein Gegenteil verkehrt,
dem es daraus gegen Wortlaut und Sprachsinn eine Art abschließende Ausschlussklausel herauslesen will (dazu bereits oben), die im Ergebnis die „Allzuständigkeit“ nach dem PersVG RP zur faktischen Bedeutungslosigkeit verdammt. Dies erscheint schon für das PersVG RP sehr bedenklich und erst recht für das textlich unterschiedliche ThürPersVG. Randnummer 63 Nicht unerwähnt bleiben soll der Umstand, dass die Entscheidung vom 24. Juni 2014 – 6 P 1/14 – von dem jetzt nicht mehr zuständigen 6. Senats des BVerwG erlassen worden ist.
soweit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung zu § 73 – und ebenso der Beschluss vom
sbesondere-Formulierung“ zu den Beispielkatalogen
VG RP künftig voraussichtlich nicht festhalten dürfte. Randnummer 64 All diese Erwägungen schließen es zur Überzeugung des beschließenden Gerichts aus, der Entscheidung des BVerwG aus 2014 bzw. der Begründung zu § 73 eine Gesetzeswortlaut und Normzwecke verdrängende Bedeutung für die Auslegung des Umfangs der Mitbestimmung nach dem ThürPersVG beizumessen und die vom Gesetzgeber umfassend gewollte Mitbestimmung contra legem zu entwerten. Randnummer 65 Entgegen der Ansicht von von Roetteken (jurisPR-ArbR 12/2021 Anm.6, Abschnitt C. und D.). lässt sich schon nach dem Wortlaut bzw. den relevanten Textbefunden des ThürPersVG eben nicht „…gut die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe über diese Rechtsprechung [des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 – 6 P 1/14 –] nicht hinausgehen wollen“. Erst recht nicht lässt sich die Position des VG Meiningen oder die von Gorf/Braun „gut vertreten“, wenn man die grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Gesichtspunkte, namentlich die als zentrales parlamentarisch-demokratisches Anliegen des Thüringer Landtages gewollte Einführung der Schleswig-Holsteiner Allzuständigkeit für Thüringen
den Blick nimmt. Daher ist es untunlich, die Allzuständigkeit nach dem 2019 novellierten ThürPersVG zu entwerten und
das ThürPersVG ein „plakatives, letztlich jedoch nur unverbindliches Bekenntnis“ (von Roetteken, a.a.O., Abschnitt D.) zu einer tatsächlich
haltlich (fast) vollständig entleerten „Allzuständigkeit“ hineinzudeuten. Damit würde dem demokratischen Gesetzgeber zu Unrecht eine „Schein-Gesetzgebung“ untergeschoben. Randnummer 66 Nicht zu bestreiten ist ein Widerspruch einerseits zwischen der isolierten Begründungspassage zu § 73 (a.a.O., Seite 28), die eher
Richtung Entwertung der Allzuständigkeit tendiert (so VG Meiningen und Gorf/Braun, beide a.a.O.), und andererseits der besonders personalvertretungsfreundlichen und allzuständigkeitsaffinen Gesamtkonzeption und den zentralen Regelungszielen des
nen- und Kommunalausschusses
seiner Begründung zu den Änderungen des Gesetzentwurfs der Landesregierung sowie der im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen der Abgeordneten der drei Regierungsfraktionen
der
der bewussten parlamentarischen Orientierung an der Allzuständigkeit nach dem Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz (vgl. § 51 Abs. 3 des Gesetzes) zum Ausdruck kommt. Zweitens sprechen die ausdrücklichen textlichen Festlegungen im Gesetzeswortlaut des ThürPersVG dafür, namentlich
den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1, des § 45 Abs. 4, des § 69 Abs. 2 und des § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürPersVG , zumal sie sich vom PersVG RP
wesentlichen Punkten unterscheiden, was einer Übertragung der Grundsätze im Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 – 6 P 1/14 – zum PersVG RP auf das Thüringer Gesetz entgegensteht (wie oben). Drittens sprechen die aus den Gesetzesmaterialien (Begründung und Plenarprotokoll) ersichtlichen Normzwecke der §§ 45 Abs. 4, 69 Abs. 2 ThürPersVG und die Gesetzessystematik des § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 mit § 73 für eine umfassende Allzuständigkeit. Viertens spricht gegen eine de facto gesetzesändernde Heranziehung der Begründung zu § 73 (vgl. Anlage zum Ergebnis- und Beschlussprotokoll des
nen- und Kommunalausschusses vom 21. März 2019, Seite 28) auch die
nere Unstimmigkeit der Begründungspassage zu § 73; so wird einerseits im ersten Absatz noch festgestellt, dass § 73 „…die Regelung im Sinne der Allzuständigkeit geöffnet…“ hat, um andererseits mit ihrem isolierten Bezug auf den Beschluss des BVerwG aus 2014
den drei weiteren Absätzen unreflektiert und zusammenhanglos auf die Auslegungskriterien der – textlich nicht passenden – BVerwG-Entscheidung zu sprechen zu kommen. Randnummer 67 Damit erweist sich diese Begründungspassage auf Seite 28 sowohl für sich genommen als auch
der Gesamtschau des Gesetzes und seiner Gründe als sachwidriger, verunglückter Fremdkörper
einer prägenden allzuständigkeitsfreundlichen Gesamtkonzeption der Gesetzesvorlage zur Änderung des ThürPersVG, dem als eine Art „Büroversehen“ für die Auslegung des ThürPersVG keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. Prägend und vorherrschend sind der Gesetzeswortlaut und die parlamentarischen Erwägungen (vgl. das Ergebnisprotokoll der 68. Sitzung des
nen- und Kommunalausschusses im Übrigen und das Plenarprotokoll wie vor) zur Abkehr vom deutlich schlechteren Mitbestimmungsniveau nach altem Recht durch Einführung einer umfassenden Allzuständigkeit des Personalrats nach Schleswig-Holsteinischem Vorbild. Randnummer 68 Nur zur Klarstellung: Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O.)
der Begründung zu § 73 (Ergebnis- und Beschlussprotokoll, Seite 28) die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung von Beispielkatalogen „genau gekannt“ und an diese Rechtsprechung „bewusst angeknüpft“ habe (so VG Meiningen a.a.O. Rn. 25). Denn diese Begründungspassage (a.a.O., Seite 28) passt offensichtlich wie oben ausgeführt überhaupt nicht
die Gesamtkonzeption des Gesetzentwurfs.
sbesondere ist es fernliegend, dass der Gesetzgeber seine eigenen zentralen Zielstellungen – namentlich die Allzuständigkeit – selbst von sich aus „bewusst“ hintreiben wollte; weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien oder sonstigen Umständen sind auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für eine derartige Möglichkeit zu entnehmen. Auch eine angebliche „genaue“ Kenntnis ist im vorgenannten Beschluss nicht begründet. Nach Lage der Dinge war dem Gesetzgeber gerade nicht klar, welche Auswirkungen ein Bezug auf die Entscheidung des BVerwG aus 2014 haben könnte. Daher ist die Begründung Seite 28 ein sachwidriger Fremdkörper, der auch im Gesetz keinen Anhalt findet und die Gefahr birgt, die zentralen gesetzgeberischen Ziele des parlamentarisch-demokratischen Gesetzgebers durch eine rechtstechnische Spitzfindigkeit zu vereiteln. Die Begründung Seite 28 muss somit als „Büroversehen“ außer Betracht bleiben. Gleiches gilt für den entsprechenden Bezug im Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter (Plenarprotokoll Seite 12662), erkennbar nur ein Zitat aus der Begründung. Randnummer 69 Dieses allzuständigkeitsbejahende Gesamtbild von Text, Systematik, Normzwecken und parlamentarisch-demokratischen Erwägungen des Gesetzgebers wird nicht durch eine untergeordnete Passage im parlamentarischen Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter
der
Frage gestellt, auf die das VG Meiningen
dem Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 27) hinweist. Auch diese Widersprüchlichkeit im Redebeitrag ist geringfügig. Sie besitzt aus denselben Gründen wie bei der Begründungspassage zu § 73 als Fremdkörper bzw. Büroversehen kein entscheidendes Gewicht für die Auslegung des ThürPersVG. Die Passage stellt
den sehr umfänglichen Ausführungen des Abgeordneten Kräuter (Plenarprotokoll, wie vor, Seiten 12650 – 12 653, 12660 – 12663) einen erkennbar untergeordneten Anteil dar; die Bekundungen des Abgeordneten Kräuter lassen
ihrer Gesamtheit –
Übereinstimmung mit den Abgeordneten Lehmann und Adams und dem
nenstaatssekretärs (alle a.a.O.) – keinen Zweifel, dass auch dieser Abgeordnete uneingeschränkt eine umfassende Allzuständigkeit des Personalrats entsprechend der Konzeption des Gesetzentwurfs vor Augen hatte. So widerspricht er u.a. den Bedenken der kommunalen Spitzenverbände und argumentiert mit den Vorzügen der Allzuständigkeit nach dem Vorbild des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, a.a.O., Seite 12661 – die umfassende Allzuständigkeit nach dem Schleswig-Holsteinischen Gesetz als solche steht außer Zweifel). Auch betont der Abgeordnete Kräuter, dass mit der neuen echten Allzuständigkeit künftig „Streitigkeiten über den Umfang und die Bedeutung einzelner Beteiligungstatbestände vermieden werden sollen“ (Plenarprotokoll wie vor), während die Auslegung des VG Meiningen und von Gorf/Braun demgegenüber erhebliche Rechtsunsicherheiten auslöst (dazu bereits oben). Außerdem führt der Abgeordnete Kräuter
der Plenardebatte vom 9. Mai 2019 wie oben zitiert weiter aus, dass sich die umfassende Allzuständigkeit „…
der Verwaltungspraxis etabliert und sich bewährt [hat] und das im Übrigen nicht nur
Schleswig-Holstein. Der Freistaat Thüringen reiht sich nunmehr
diese Liste ein und das ist gut so…“ (vgl. u.a. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12662, vgl. im Übrigen auch n.ö. Ausschussprotokolle). Speziell diese Bezugnahme
dem Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter auf das Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz und dessen Vorbildwirkung für den Gesetzentwurf hat erhebliches Gewicht im Rahmen der Gesamtwürdigung und stellt ein wichtiges historisches Argument für eine umfassende Allzuständigkeit nach dem ThürPersVG dar, weil im Gesetzestext des novellierten ThürPersVG die Bestimmung des § 51 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes
haltsgleich
PersVG mit den zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen
Thüringen übernommen wird. Die vom Abgeordneten Kräuter bekräftigte Vorbildwirkung des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes manifestiert sich unmittelbar
den gesetzlichen Regelungen des ThürPersVG. Dies belegt, dass sich der Thüringer Gesetzgeber
den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürPersVG tatsächlich an der umfassenden Allzuständigkeit nach dem Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz „…stark orientiert“ hat (Abgeordneter Adams, Plenarprotokoll a.a.O., Seite 12659). Diese Orientierung an dem Schleswig-Holsteinischen Modell und die entsprechende wesentliche Steigerung der Arbeitsbelastung der Personalvertretungen wird durch substanziellen Ausbau der Freistellungstaffeln
PersVG konsequent aufgefangen und die ernstzunehmende Allzuständigkeit
Wortlaut und Materialien bestätigt. Randnummer 70 Im Ergebnis ist festzuhalten: Die Verlängerung der Probezeit eines Beamten auf Probe ist
folge der Allzuständigkeit des Personalrats eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der zuständigen Dienststelle. Randnummer 71 Ergänzend ist zu den sonstigen Einwendungen des Antragsgegners anzumerken: Randnummer 72 Soweit sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom
der Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VG Meiningen vom
seiner persönlichen Rechtsstellung berühre, die Verlängerung habe „…gerade den Zweck, den Beamten
seiner bestehenden Rechtsstellung zu belassen, um die Entlassung zu verhindern“. Die Verlängerung der Probezeit ist unzweifelhaft eine den Beamten belastende personalvertretungsrechtlich relevante „Maßnahme“ (und als solche auch kein begünstigender Verwaltungsakt), die die persönliche Rechtsstellung ernstlich beeinträchtigt und entsprechenden Schutzbedarf für den einzelnen Beamten auslöst. Da die Verlängerung der Probezeit oftmals die Vorstufe zu einer Entlassung ist, wird der Beamte dadurch über einen längeren Zeitraum dem „Risiko einer Nichtbewährung“ ausgesetzt bzw. verzögert jede Verlängerung jedenfalls die Entscheidung über die Lebenszeiternennung. Ob es sich um einen „Ausnahmefall“ handelt, wie es im Erlass heißt, ist für die rechtliche Einordnung nicht von Belang. Auf die weiteren Hinweise im Erlass des TMIK zur „Vergleichbarkeit“ im Sinne des Beschlusses des BVerwG vom 24. Juni 2014 – 6 P 1/14 – kommt es nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht an. Randnummer 74 Der Vollständigkeit halber ist zu dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18. Juni 2021 u.a. Seite 5 anzumerken: Dem Antragsgegner ist zu widersprechen, dass es ein wichtiges
diz sei, dass
sbesondere Ernennungen im Sinne von § 8 BeamtStG als wichtigste beamten- bzw. laufbahnrechtliche Entscheidungen des Dienstherrn, „gerade nicht pauschal
den Katalog des § 73 ThürPersVG aufgenommen wurden“. Vielmehr sind seit je her wichtige Statusentscheidungen
den Mitbestimmungskatalogen aufgeführt, wie beispielsweise der bis 8. Juni 2019 geltende § 75 Abs. 2 Nr. 1, 2 , 8 bis 10 ThürPersVG
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) anschaulich belegt (so betrifft auch die Aufzählung
PersVG aktuelle Fassung –
den Nr. 1 und Nr. 2 – ernennungsbedürftige Maßnahmen, die freilich nur noch für den Geltungsbereich der eingeschränkten Mitbestimmung von Bedeutung sind und wegen der Allzuständigkeit nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG keine Bedeutung mehr für den generellen Umfang der Mitbestimmung haben). Ansonsten zielen die Ausführungen auch im Schriftsatz vom
sgesamt zurückzuweisen. Randnummer 76 Folglich ist die mitbestimmungspflichtige zweite Verlängerung der Probezeit mit Verfügung vom
PersVG sieht für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die vor
krafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom
Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt (und bis jetzt) ist, wie oben dargelegt, kein personalvertretungsrechtliches Beteiligungs- oder Einigungsverfahren eingeleitet worden. Zwar wurde vor
krafttreten des Gesetzes vom
krafttreten des Anpassungsgesetzes mit Bescheid vom
krafttreten kommt es nach § 95 Abs. 3 und Abs. 5 ThürPersVG nicht an. Schon nach dem Gesetzeswortlaut des Absatzes 3 (ebenso Absatz 5) ist allein maßgeblich die Einleitung eines Beteiligungs- oder Einigungsverfahrens. Etwas anderes ergibt sich weder aus Sinn und Zweck noch aus der Gesetzgebungsgeschichte.
sbesondere sind weder die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 6/5575 vom 18. April 2018 zu Nr. 47 [§ 95], Seite 20, 58) noch die Begründung der Textfassung des
nen- und Kommunalausschusses zu § 95 (Ergebnis- und Beschlussprotokoll der 61. Sitzung des
nen- und Kommunalausschusses vom
PersVG (vgl. amtliche Begründung, Landtags-Drucksache 4/1383 vom
der Zeit vom
der durchgehenden Probezeit wird nicht durch die anschließende isolierte Probezeit im Zeitraum ab dem
sel“ ihre Funktion für die rechtsfehlerfreie Würdigung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Beamten. Dies muss auch dann gelten, wenn hier für die dritte – unter Beteiligung des BPR erlassene – Verlängerung nachträglich die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet würde, die bisherige aufschiebende Wirkung
soweit entfiele und im Ergebnis von einer einjährigen „Probezeit-
sel“ im Zeitraum der dritten und vierten Verlängerung bzw. einer nur halbjährlichen Unterbrechung im Hinblick auf die ohne Beteiligung des BPR erlassene zweite Verlängerung auszugehen wäre. Auch dann bliebe es dabei, dass die bis 28. April 2019 verlängerte Probezeit
jedem Fall abgelaufen und über einen nicht geringfügigen, nicht mehr tolerierbaren Zeitraum von sechs Monaten nicht fortgesetzt wurde (zumal dazu jedenfalls der Zeitraum von gut drei Monaten ab Ende Oktober 2020 bis zum 5. Februar 2021 zu addieren wäre). Spätere isolierte Probezeiten, selbst über ein Jahr, wären rechtlich für die Bewertung der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des Antragstellers unbeachtlich und
soweit gegenstandslos. Die Entlassung wäre – bezogen auf den dann maßgeblichen Ablauf der Probezeit zum
der maßgeblichen Dauer der Probezeit auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der abschließenden Probezeit-Beurteilung zur Feststellung der Nichtbewährung haben; dies kann hier dahinstehen. Randnummer 82 Ob und
wieweit die – wie festgestellt – rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bis zur letzten Behördenentscheidung bzw. bis zum endgültigen Abschluss der Willensbildung des Dienstherrn mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Greifswald, NordÖR 1999, 237, 238 und OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 238, 239 m.w.N.), kann vorliegend dahingestellt bleiben.
sbesondere kann
diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob bei der formell rechtswidrigen zweiten Verlängerung der Probezeit die Willensbildung des Dienstherrn angesichts der beiden nachfolgenden Verlängerungen, davon die letzte sogar bestandskräftig, möglicherweise ausnahmsweise schon jetzt endgültig abgeschlossen sein könnte, weil eine Änderung der Position des Antragsgegners nicht mehr zu erwarten ist, oder ob der BPR doch noch die Möglichkeit hat, seine Einschätzung zur Geltung zu bringen und so auf die Entschließung des Dienstherrn noch hinreichenden Einfluss zu nehmen, bevor diese im Widerspruchsbescheid abschließend verlautbart wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung hierüber erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen auch an den Charakter eines Beamten das konkret angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist
diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
folge der formellen rechtsfehlerhaften Verlängerungen und der offengelassenen Frage der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Probezeit-Beurteilung und deren evtl. Auswirkungen zu Gunsten des Antragstellers – dem Grunde nach aus den im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Februar 2021 umfänglich und nachvollziehbar dargelegten Gründen
gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht nicht bewährt haben dürfte. Randnummer 85 Im Übrigen dürfte sich entgegen der Ansicht des Antragsteller-Bevollmächtigten eine kürzere Probezeit nicht aus einer „Anrechnung“ von Vordienstzeiten bei der Bundeswehr als Feldjäger ergeben. Die diesbezüglichen Argumente mögen auf besoldungsrechtlicher Ebene ggf. von Belang sein. Für die beamtenrechtliche Probezeit dürfte dies voraussichtlich nicht der Fall sein. Randnummer 86 All diese ergänzenden materiellen Fragen können wegen der fehlerhaften Verlängerung der Probezeit dahingestellt bleiben. Randnummer 87 Nach alledem war dem Antrag stattzugeben. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 89 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind bei einem streitgegenständlichen Beamtenverhältnis auf Probe die für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme von nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen und solchen Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Dies sind nach Maßgabe von Anlage 5 ThürBesO (Fassung ab Januar 2021)
der zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2021 geltenden Fassung je zwölfmal das Endgrundgehalt (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 EO 511/13 – juris Rn. 4 ff.) der Besoldungsgruppe A 70 ThürBesO von monatlich 3.146,84 € zuzüglich der allgemeinen (ruhegehaltsfähigen) Stellenzulage nach Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. der Vorbemerkungen zur ThürBesO A/B
Höhe von monatlich 51,19 € Euro. Der sich daraus ergebende Betrag von 38.376,36 € ist zunächst nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Hälfte anzusetzen. Sodann ist dieser Betrag
summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Anlehnung an Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig auf die Hälfte verringert. Im Ergebnis ist der Streitwert auf 9.594,09 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001472407
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.