Hanftee als Lebensmittel Leitsatz Hanftee stellt ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Unionsrechts dar. (Rn.44) Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 20. Juli 2022, 3 EO 431/21, Beschluss Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung, von ihr hergestellte Teeprodukte mit Zusätzen von Hanfblättern nicht mehr im Handel vertreiben zu dürfen. Randnummer 2 Die Antragstellerin bringt geschäftsmäßig Lebensmittel in den Verkehr und vertreibt u.a. diverse Teesorten. Hierunter befinden sich die Kräuterteemischungen „H... Hanf + Karkrade“ sowie „Mate-Hanftee“, welche jeweils zu 20% bzw. 10% getrocknete Hanfblätter enthalten. Randnummer 3 Am 25. Februar 2021 führte der Antragsgegner in den Räumlichkeiten der Antragstellerin in S... eine Kontrolle durch. Dort fiel auf, dass die Antragstellerin etwa 105 Umkartons a´ 12 Verkaufseinheiten der o.g. Teesorten im Lagerbestand vorhielt und zum Verkauf vor Ort anbot bzw. an nahegelegene Supermärkte zum Weiterverkauf lieferte. Randnummer 4 Mit E-Mail vom 16. April 2021 wandte sich der Antragsgegner an die Antragstellerin und teilte mit, dass diese Teesorten nicht verkehrsfähig seien. Es werde auf eine Strafanzeige verzichtet, wenn sich die Antragstellerin verpflichte, den Verkauf unverzüglich einzustellen. Randnummer 5 Auf diese E-Mail hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 23. April 2021 seine Vertretung angezeigt und dargelegt, dass der Tee seiner Mandantin den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Weder enthalte dieser Tetrahydrocannabinol (THC) noch sei er ein neuartiges Lebensmittel, welches einer gesonderten Zulassung bedürfe. Randnummer 6 Durch Sicherstellungsanordnung vom 26. April 2021 stellte der Antragsgegner die in den Verkaufsräumen der R... oHG in S... vorgefundenen vier Packungen Mate-Hanftee sicher und verfügte eine Probenentnahme an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, deren Auswertung noch aussteht. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 27. April 2021 trug der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend vor, dass sich u.a. aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag ergebe, dass der Gesetzgeber keine Bedenken beim Verkauf von hanfhaltigen Produkten habe. Ebenso sei Hanftee in Österreich ein zugelassenes Lebensmittel, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieses „neu“ im Sinne des Unionsrechts wäre. Randnummer 8 Mit Bescheid vom gleichen Tage erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung und untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Bestandteile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer Hanfsamen und daraus hergestellter Produkte) enthalten (Ziffer 1 der Verfügung). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 2 der Verfügung) und für den Fall des Zuwiderhandelns ein Zwangsgeld von 1.000 € angedroht (Ziffer 3 der Verfügung). Randnummer 9 Der Antragsgegner begründete seine Verfügung damit, dass nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste genannten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden dürften. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten Hanfpflanze allerdings nur bei Samen, Samenöl, Samenmehl und entfetteten Samen der Fall, nicht hingegen bei den verwendeten Blättern, welche Bestandteil des Tees seien. Bei den von der Antragstellerin verwendeten getrockneten Blättern handele es sich daher um unzulässige Bestandteile, welche als Betäubungsmittel keine Verwendung in Lebensmitteln finden dürften. Erst recht dürften sie nicht an Endverbraucher abgegeben werden, da eine missbräuchliche und berauschende Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn die Antragstellerin nachweisen könne, dass sie lediglich entharzte, also keine Suchtstoffe nach dem BtMG enthaltene Teile der Hanfpflanze verwende, sei der von ihr in Verkehr gebrachte Tee als neuartiges Lebensmittel zu bewerten. Dieser dürfte allerdings erst nach Abschluss eines Zulassungsverfahrens auf den Markt gebracht werden. Über eine solche Zulassung verfüge die Antragstellerin jedoch nicht. Randnummer 10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids liege im öffentlichen Interesse. Es könne nicht bis zur Bestandskraft des Bescheides abgewartet werden, da der Verbraucher durch den im Handel erhältlichen Tee einem nicht abschätzbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt sei. Das behördliche Vollzugsinteresse, wonach Verbraucher darauf vertrauen dürften, keine potenziell gesundheitsgefährdenden Lebensmittel zu erwerben, überwiege die privaten Interessen an der Gewinnerzielungsabsicht der Antragstellerin. Es müsse insofern ein vorbeugender Verbraucherschutz stattfinden, sodass Gesundheitsgefahren für den Enderwerber gar nicht erst entstünden. Randnummer 11 Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2021 hob der Antragsgegner die Ziffer 1. seiner Verfügung vom 27. April 2021 auf und ersetzte sie durch die Anordnung, dass der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Bestandteile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer Hanfsamen und daraus hergestellter Produkte) enthalten, untersagt werde, bis diese dem Antragsgegner einen Nachweis des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorlegt, aus dem hervorgeht, dass die von ihr vertriebenen Teesorten entweder nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 unterfallen oder die Antragstellerin hierfür über eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel verfügt. Zur Begründung führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass es der Antragstellerin möglich sei, beim BVL einen entsprechenden Bescheid zu erhalten, welcher ihr das Inverkehrbringen gestatte. Randnummer 12 Gegen den Bescheid vom 27. April 2021 in Form des Bescheids vom 7. Mai 2021 legte die Antragstellerin am 7. Mai 2021 Widerspruch ein. Sie trägt vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Sie nimmt Bezug auf den zuvor stattgefundenen E-Mailverkehr zwischen ihr und dem Antragsgegner und legt dar, dass der Verkauf des Tees in Einklang mit der Rechtslage stehe. Weder seien die THC-Grenzwerte des BtMG überschritten noch seien die verwendeten Hanfblätter neuartige Lebensmittel. Insbesondere sei Hanf, sowohl die Blüten wie auch die Blätter, seit über 500 Jahren als Lebensmittel anerkannt. Daher habe die EU-Kommission bei der Überarbeitung des Novel-Food-Katalogs Anfang 2019 auch nicht die Notwendigkeit gesehen, eine ausdrückliche Benennung von Blüten der Hanfpflanze als neues Lebensmittel vorzunehmen. Vielmehr ergebe sich aus der langen Verbrauchergeschichte der Hanfpflanze kein Anlass für eine Regelung dahingehend, dass diese „neu“ sei. Demgemäß sei der Tee verkehrsfähig. Randnummer 13 Am 12. Mai 2021 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz nach. Randnummer 14 Sie trägt vor, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die vorgeschriebene Anhörung nicht stattgefunden habe. Es liege zudem keine rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Die Behörde habe die nötige Abwägung ihrer Vollzugsinteressen mit den privaten Interessen der Antragstellerin unzureichend vorgenommen. Die nötigen besonderen Gründe, die für den Sofortvollzug sprächen, seien nicht erkennbar. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Es existiere bereits keine Rechtsgrundlage, welche dem Antragsgegner ein Verbot gestatte. Es könne von der Antragstellerin auch nicht erwartet werden, einen Bescheid des BVL beizubringen. Hierzu bestehe keine Rechtspflicht, sodass ein Antrag von ihr auch nicht zwingend gestellt werden müsse. In der Sache handle es sich bei den von der Antragstellerin benutzten Teilen der Hanfpflanze zudem nicht um neue Lebensmittel. Sie verweist auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, welcher seinerseits auf eine Stellungnahme der österreichischen Regierung Bezug nimmt, die Hanfblätter zur Zubereitung von Kräutertees als herkömmliches Lebensmittel sehe. Dies sei auch das Ergebnis einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag. Für die Antragstellerin stehe fest, dass allein aus dem Umstand, dass der Novel-Food-Katalog der EU Hanfblätter nicht als neuartige Lebensmittel benenne, es sich bei ihnen im Umkehrschluss um traditionelle Lebensmittel handeln müsse. Hierfür spreche der in den letzten Jahren zu beobachtende Trend, dass zunehmend hanfhaltige Lebensmittel auf dem Markt erhältlich seien. Dies ließe sich zudem aus der österreichischen und slowakischen Rechtslage ableiten, welche Hanfblätter als zulässige Zutat von Kräutertees benenne. Randnummer 15 Jedenfalls sei selbst bei einer „offenen“ Rechtslage dem privaten Aufschubinteresse der Vorrang zu gewähren. Ein Verbot des Inverkehrbringens sei lediglich bei nachweisbar gesundheitsschädlichen Lebensmitteln anzuordnen. Dies sei beim in Rede stehenden Tee nicht der Fall, weil sonst Österreich und die Slowakei ihren Verbrauchern gesundheitsschädliche Lebensmittel anböten. Dies könne angesichts der unionsweit geltenden VO (EG) 178/2002, welche unbeschadet der nationalen Regelung des § 5 LFGB weitergelte, offensichtlich nicht gewollt sein. Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 17 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Mai 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2021 in Form des Bescheids vom 7. Mai 2021 anzuordnen. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Der Antragsgegner ist der Auffassung, seine Anordnung sei rechtmäßig. Jedes Unternehmen habe grundsätzlich selbstständig zu beurteilen, ob seine Produkte neuartige Lebensmittel seien. Hierfür stünden die Unionsliste und der Novel-Food-Katalog als Orientierungshilfe zur Verfügung. Die Unionsliste enthalte keine Auskünfte zur Hanfpflanze. Der Novel-Food-Katalog sage hingegen aus, dass als Produkte der Cannabis-Sativa Pflanze lediglich deren Samen, Samenöl, Samenmehl und entfettete Samen in der Vergangenheit in der Union konsumiert und daher nicht „neu“ seien. Dies bestätige auch das BVL sowie die Anlage 3 zum BtMG, wobei insbesondere letztere den Verkehr mit Pflanzenteilen nur für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke als straflos bewerte, die einen missbräuchlichen Gebrauch ausschlössen. Die Abgabe an Endverbraucher sei kein solcher gewerblicher Gebrauch, da er Missbrauch nicht ausschließe. Der BGH habe im jüngsten Urteil vom 24. März 2021 (6 StR 240/20) zudem bestätigt, dass Hanftee ein Betäubungsmittel sei. Demgemäß könne der Weiterverkauf im Ergebnis nicht rechtmäßig sein. Randnummer 21 Auch die sofortige Vollziehung sei rechtmäßig. Selbst die von der Ausnahmeregelung des BtMG erfassten Nutzhanfsorten wiesen einen stark schwankenden THC-Gehalt aus. Wäre der Antragstellerin der Weiterkauf bis zur Bestandkraft des Bescheids daher gestattet, könne nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise vielseitige Gesundheitsgefahren für die Käufer der Tees, insbesondere bei vulnerablen Gesellschaftsgruppen wie Jungen, Alten, Schwangeren oder Kranken bestünden. Randnummer 22 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der vom Antragsgegner vorgelegten Sachakten (2 Heftungen) Bezug genommen. II. Randnummer 23 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Randnummer 24 Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wieder herstellen. Randnummer 25 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Randnummer 26 Vorliegend bestehen hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken (1.) und es überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (2.). Randnummer 27 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots des Inverkehrbringens in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 27. April 2021 in Form des Bescheids vom 7. Mai 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung des von dem Betroffenen hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs vorgenommen hat und welche Gründe nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehbarkeit sprechen und das Suspensivinteresse überwiegen. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt daher, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und soll sie ferner veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Zudem hat die Begründung auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Deshalb hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenzulegen, die die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses rechtfertigen. Randnummer 29 Die Begründung des Sofortvollzugs in dem angefochtenen Bescheid genügt diesen Anforderungen. Die Rüge der Antragstellerin, das angeführte öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes vor nicht zugelassenen Lebensmitteln sei nicht mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes identisch, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung in Frage zu stellen. Sie überspannt die Anforderungen an die schriftliche Begründung, da eine solche Entsprechung der Gründe gerade dann vorliegt, wenn es - wie hier im Lebensmittelrecht - darum geht, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung für die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Lebensmittel zu sorgen (OVG NRW, Beschl. v. 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 - juris Rn. 9). Randnummer 30 Der Antragsgegner hat zudem ausgeführt, dass Gründe des Verbraucherschutzes und der Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine vorbeugende Regelung in Gestalt des Verbots des Inverkehrbringens nötig machen. Bis zu einer Zulassung als neuartiges Lebensmittel könne nicht ausgeschlossen werden, dass von den Hanfteeprodukten der Antragstellerin ernste gesundheitliche Gefahren für die Verbraucher ausgingen. Die Gewinnerzielungsabsicht der Antragstellerin habe daher hinter den Interessen des Verbraucherschutzes zurückzustehen. Randnummer 31 Diese zu Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids gegebene Begründung lässt damit sowohl die Eilbedürftigkeit als auch den konkreten Einzelfallbezug hinreichend erkennen (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO im vorliegenden Kontext: OVG NRW, Beschl. v. 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 - juris Rn. 5 ff.). Randnummer 32 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 33 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen unter Ausübung richterlichen Ermessens über den Antrag zu entscheiden. Diese gerichtliche Ermessensentscheidung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs gegen den belastenden Verwaltungsakt zu orientieren. Dem Antrag ist regelmäßig stattzugeben, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des betreffenden Bescheides nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn der Bescheid rechtmäßig ist und der gegen ihn gerichtete Rechtsbehelf keinen Erfolg haben dürfte. Sind die Erfolgsaussichten des gegen den Bescheid gerichteten Rechtsbehelfs offen, so hat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse einerseits und dem privaten Suspensivinteresse der Antragstellerin andererseits zu erfolgen. Überwiegt das private Suspensivinteresse der Antragstellerin so ist die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen; überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, so ist der Antrag dagegen abzulehnen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Randnummer 34 Der im Bescheid vom 7. Mai 2021 angeordnete Sofortvollzug der Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die Bestandteile der Nutzhanfpflanze Canabis sative L. (außer Hanfsamen und daraus hergestellten Produkte) enthalten, ist weder in formeller (a.) noch materieller (b.) Hinsicht zu beanstanden. Randnummer 35 Rechtsgrundlage des lebensmittelrechtlichen Inverkehrbringungsverbots in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 138 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625, der Anwendungsvorrang vor dem nationalen § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) genießt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 3 C 7/14 - juris Rn. 12 für das Verhältnis zwischen § 39 LFGB und der lebensmittelrechtlichen Eingriffsnorm des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde; vgl. für das Kosmetikmittelrecht: VG Schleswig, Beschl. v. 25. Januar 2021 – 1 B 171/20 - juris Rn. 35). Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 Buchst.
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