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SG Nordhausen 18. Kammer S 18 AL 101/20 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - keine Beschwer im Hinblic

Obsah (9)§ 137§ 77§ 138§ 147§ 143§ 330§ 38§ 24§ 144

Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - keine Beschwer im Hinblick auf die Lage eines Sperrzeitzeitraumes - Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen wegen Sperrzeit - Kün

§ 137

Abs 2 SGB III absehbar günstigeren Anspruchsentstehung ohnehin keine Leistungen gezahlt werden. Eine Begünstigung des Klägers durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn die Änderung der Festlegung der Rahmenfrist noch möglich ist, weil es bis zum

§ 137

Abs 2 SGB III zu bestimmenden Zeitpunkt noch nicht zum Leistungsbezug gekommen ist (Anschluss an BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R = SozR 4-4300 § 123 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R = SozR 4-4300 § 124 Nr. 6). (Rn.38) Tenor Der Änderungsbewilligungsbescheid vom

  1. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  2. November 2019, des Widerspruchsbescheids vom
  3. Januar 2020 und des Aufhebungsbescheids vom
  4. Februar 2020 wird insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von weiteren 60 Tagen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosgengeld (Alg) und die Frage streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat. Randnummer 2 Der 1982 geborene Kläger war ab dem
  5. April 2018 bei der Hausverwaltung G (Arbeitgeberin) abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2019, dem Kläger am Folgetag zugegangen, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger sei am selben Tag wiederholt ohne Begründung und ohne Ankündigung nicht zur Arbeit erschienen. Mit weiterem Schreiben vom
  7. Juli 2019 erfolgte eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum
  8. August
  9. Mit Schreiben vom
  10. Juli 2019 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit, dass er nicht freigestellt, sondern fristlos entlassen worden sei. Randnummer 3 Am
  11. Juli 2019 meldete sich der Kläger arbeitsuchend und am
  12. August 2019 persönlich arbeitslos. Er gab in einer Anhörung an, sich nicht sogleich bei Erhalt der Kündigung arbeitslos gemeldet zu haben, da er kurz

der fristlosen eine fristgerechte Kündigung bekommen habe. Er habe nicht gewusst, was er machen solle und habe sich an einen Anwalt gewandt, der ihn beraten habe, zu warten, bis die Anzeigeschrift da sei, damit er keine Sperre bekomme. Arbeitsvertragswidrig habe er sich nicht verhalten. Im Zuge der Antragstellung reichte der Kläger eine Kopie der Klageschrift einer Kündigungsschutzklage ein. Randnummer 4 Am 3. September 2019 erkundigte sich der Kläger fernmündlich bei der Beklagten

dem Bearbeitungsstand und bat wegen einer finanziellen Notlage um die Bearbeitung des Alg-Antrags. Randnummer 5 Mit Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für den Zeitraum vom

  1. Juli bis
  2. Oktober 2019 fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag erfolgte die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für den Zeitraum vom
  3. bis
  4. Oktober
  5. Mit Bescheid vom
  6. September 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen ab
  7. August 2019 bis zum
  8. Januar 2020, wobei er wegen der Sperrzeiten bis
  9. Oktober 2019 keine Leistungen zusprach. Randnummer 6 Unter dem
  10. November 2019 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Leistungsbescheids für den Zeitraum vom
  11. August 2019 bis zum
  12. Januar
  13. Zur Begründung führte er aus, dass auf die Kündigungsschutzklage in einem Vergleich die außerordentliche Kündigung aufgehoben worden sei und an den Kündigungsgründen nicht mehr festgehalten werde. Er fügte den Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts Erfurt (ArbG), Aktenzeichen (Az.) 1 Ca 1283/19, vom
  14. November 2019 bei. Diesem zufolge endete das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum
  15. August
  16. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Seite (S.) 73 des Ausdrucks der elektronischen Akte der Beklagten (E-Akte) verwiesen. Randnummer 7 Mit Änderungsbescheid vom
  17. November 2019 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom
  18. bis
  19. Juli 2019 fest. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  20. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  21. November 2019 bewilligte sie Alg ab
  22. September 2019 bis zum
  23. Februar
  24. Randnummer 8 Gegen den Bescheid vom
  25. November 2019 erhob der Kläger am
  26. Dezember 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Er sei nicht angehört worden. Das Meldeversäumnis sei bereits mit dem Bescheid vom
  27. September 2019 geahndet worden. Dieser Bescheid bzw. der entsprechende Verwaltungsakt sei bislang weder zurückgenommen noch aufgehoben worden und entfalte daher noch Rechtswirkung. Er beantragte gleichzeitig die Rücknahme des Bescheids vom
  28. September
  29. Randnummer 9 Am
  30. Dezember 2019 erhob der Kläger einen weiteren Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom
  31. September 2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
  32. und
  33. November
  34. Zur Begründung führte er aus: Er sei nicht angehört worden. Es müsste unter Berücksichtigung der Sperrzeit Alg mit einer Anspruchsdauer von 233 Tagen gewährt werden, da er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom
  35. April 2018 bis zum
  36. August 2019 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  37. Januar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid
  38. November 2019 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten, da er sich nicht innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend gemeldet habe. Dies wäre spätestens der
  39. Juli 2019 gewesen. Eine Anhörung habe stattgefunden und es sei angegeben worden, dass es sich um einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom
  40. September 2019 handeln würde. Randnummer 11 Hiergegen hat der Kläger am
  41. Januar 2020 Klage erhoben. Randnummer 12 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
  42. Januar 2020 hat die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  43. November 2019 als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Die Rahmenfrist beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg und umfasse daher den Zeitraum vom
  44. August 2017 bis zum
  45. August
  46. Wegen des Arbeitsverhältnisses vom
  47. April 2018 bis zum
  48. Juli 2019 ergebe sich eine Anspruchsdauer von sechs Monaten. Diese Dauer mindere sich noch um die Anzahl der Tage der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Da das Stammrecht am
  49. August 2019 erworben worden sei, komme es auf den Vergleich nicht an, zumal der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch freigestellt gewesen sei. Da der Anspruch auf Alg am
  50. August 2019 und nicht erst am
  51. September 2019 entstanden sei, seien die Voraussetzungen einer längeren Anspruchsdauer nicht erfüllt. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  52. Februar 2020 hat die Beklagte die Bewilligung ab
  53. Februar 2020 wegen Arbeitsaufnahme aufgehoben. Randnummer 14 Gegen den Widerspruchsbescheid vom
  54. Januar 2020 hat der Kläger am
  55. Februar 2019 Klage erhoben, die unter dem Az. S 8/S18 AL 256/20 geführt worden ist. Mit Beschluss vom
  56. Februar 2021 hat die Kammer dieses Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem hiesigen Verfahren verbunden. Randnummer 15 Zur Begründung seiner Klagen trägt der Kläger ergänzend vor: Mit dem Änderungsbescheid vom
  57. November 2019 sei nicht bestimmt worden, dass der Ausgangsbescheid vom
  58. September 2019 aufgehoben und eine neue Verfügung erlassen worden sei. Stattdessen sei eine neue Sperrzeit bestimmt worden. Eine Rechtsgrundlage sei weder angegeben worden noch ersichtlich. Zudem sei er nicht unwiderruflich freigestellt gewesen, sodass

einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. März 2018, Az. B 11 AL 12/17 R, die Beschäftigungslosigkeit erst

Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses am

  1. August 2019 vorgelegen habe und die Sperrzeit frühestens am
  2. September 2019 beginnen könne. Jedenfalls könne die Sperrzeit nicht am Kündigungstag, sondern erst am Folgetag beginnen. Im Bescheid vom
  3. September 2019 sei noch eine Anspruchsdauer von 180 Tagen ausgewiesen, was den Kläger begünstige und nicht aufgehoben worden sei. Jedenfalls sei der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er im Zuge der persönlichen Arbeitslosmeldung am
  4. August 2019 diese und insbesondere den Umstand des Eintritts/Bestehens von Arbeitslosigkeit erst auf den
  5. August 2019 bestimmt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Sperrzeitbescheid vom
  6. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Januar 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Änderungsbewilligungsbescheids vom
  8. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  9. November 2019, des Widerspruchsbescheids vom
  10. Januar 2020 und des Aufhebungsbescheids vom
  11. Februar 2020 zu verurteilen, Alg mit einer Anspruchsdauer von weiteren 67 Tagen zu bewilligen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag meint sie insbesondere: Eine Anhörung sei mangels Eingriffs in Rechte des Klägers nicht erforderlich gewesen. Eine offenkundige Gestaltungsmöglichkeit des Klägers sei nicht ersichtlich gewesen. Weder sie noch der Kläger hätten wissen können, dass das Beschäftigungsverhältnis zum
  12. August 2019 enden werde. Randnummer 21 Die Gerichtsakte (GA) und die E-Akte haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung. Auf diese Unterlagen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist, soweit sie zulässig ist (dazu A.), teilweise begründet und im Übrigen unbegründet (dazu B.) Randnummer 23 A. Die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide (dazu I.) ist zulässig, soweit sich der Kläger gegen die seiner Auffassung

zu kurze Anspruchsdauer und die Minderung der Anspruchsdauer infolge der Sperrzeit richtet (dazu II.) Sie ist jedoch bereits unzulässig, soweit der Kläger die Lage der Sperrzeit moniert (dazu III.). Weitere Gründe stehen ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (dazu IV.). Randnummer 24 I. Streitgegenständlich sind der Sperrzeitbescheid vom

  1. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Januar 2020 sowie der Änderungsbewilligungsbescheid vom
  3. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  4. November 2019, des Widerspruchsbescheids vom
  5. Januar 2020 und des Aufhebungsbescheids vom
  6. Februar
  7. Letzterer wurde gemäß § 96 SGG oder über § 86 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens (zur Frage, ob das weitere Klageverfahren zulässig war, unter III.; zur Behandlung von Verwaltungsakten, die zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung ergangen sind, Jüttner in Fichte/Jüttner, SGG,
  8. Auflage 2020, § 86 Randnummer <Rn.> 2). Randnummer 25 II. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf weitere Leistungen mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz <Abs.> 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Sie ist zulässig, soweit sich der Kläger gegen die seiner Auffassung

zu kurze Anspruchsdauer und die Minderung der Anspruchsdauer infolge der Sperrzeit richtet. Randnummer 26 III. Dagegen ist die Klage bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Lage der Sperrzeit wendet. Bei der Lage der Sperrzeit und der Minderung des Anspruchs handelt es sich um stets eigenständige Sperrzeitfolgen (Jakob in Heinz/Schmidt-de Caluwe/Scholz, SGB III,

  1. Auflage 2021, § 148 Rn. 24). Durch die Verlagerung auf den Zeitraum vom
  2. bis zum
  3. Juli 2019 ist der Kläger, der in diesem Zeitraum aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Alg hat (hierzu B. I. 1.), aber nicht beschwert (zur notwendigen Beschwer § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 27 IV. Weitere Gründe stehen der Zulässigkeit der Klage im Übrigen nicht entgegen. Randnummer 28
  4. Infolge der Verbindung durch den Beschluss vom
  5. Februar 2021 kann am Ende offen bleiben, ob das gegen den Änderungsbewilligungsbescheid vom
  6. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  7. November 2019 angestrengte Widerspruchs- und anschließende Klageverfahren zulässig war. Denn

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2005, B 7a AL 46/05 R, BSGE 96, 22), der sich die Kammer anschließt, bildet ein Bewilligungsbescheid mit einem Sperrzeitbescheid eine rechtliche Einheit. Dies könnte es unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 86 und 96 SGG ausschließen, mehrere Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die rechtliche Einheit anzustrengen. Randnummer 29
  2. Der Zulässigkeit der Klage im Übrigen steht auch nicht entgegen, dass die nicht angegriffenen Bescheide vom
  3. und
  4. September 2019

§ 77

SGG bindend wurden (vergleiche <vgl.> zum Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung bei Verfahren gegen bindend gewordene Verwaltungsakte Jüttner in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 77 Rn. 13 mit weiteren

weisen <m.w.N.>). Denn die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden vollumfänglich über den Streitgegenstand entschieden, ohne sich auf die Bindungswirkung zu berufen. Randnummer 30 B. Die Klage ist begründet, soweit mit ihr eine längere Anspruchsdauer begehrt wird (dazu I.) und unbegründet, soweit sie sich gegen die Minderung derselben infolge einer Sperrzeit richtet (dazu II.). Randnummer 31 I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Alg (dazu 1.) mit einer Anspruchsdauer von 240 Tagen (dazu 2.) erworben. Randnummer 32 1.

§ 137Abs.

1 SGB III setzt ein Anspruch auf Alg voraus, dass ein Arbeitnehmer, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat, arbeitslos ist und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger ab dem 9. August 2019 vor. Randnummer 33 Insbesondere war der Kläger am 9. August 2019 arbeitslos.

§ 138Abs.

1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nummer <Nr.> 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen, Nr. 2), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, Nr. 3). Da es bei der Beurteilung der Beschäftigungslosigkeit auf das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ankommt und dieses im Falle der Aufgabe des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber entfällt (vgl. Gutzler in Heinz/Schmidt-de Caluwe/Scholz, SGB III,

  1. Auflage 2021, § 138 Rn. 21 folgende), war insbesondere auch die Prämisse des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfüllt. Denn mit der durch ihr Schreiben vom
  2. Juli 2019 (S. 20 der E-Akte) abgegebenen Erklärung der Arbeitgeberin, sie habe den Kläger nicht freigestellt, sondern fristlos entlassen, hat sie ihr Direktionsrecht aufgegeben. Randnummer 34 Verwirkte Sperrzeiten haben keinen Einfluss auf die Anspruchsentstehung (Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2019, § 147 n.F. Rn. 35). Randnummer 35
  3. Beim Kläger ist Alg mit einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 240 Tagen zu berücksichtigen. Er hat zwar an sich nur einen Anspruch von 180 Tagen erworben (dazu a.), es ist aber

den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein längerer Anspruch zuzuerkennen (dazu b.). Randnummer 36 a.

§ 147Abs.

1 und 2 SGB III in der hier anzuwendenden, bis

  1. Dezember 2019 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
  2. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I 2854) richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Alg

der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Randnummer 37 Der Anspruch ist am 9. August 2019 entstanden (siehe oben 1.) und die Rahmenfrist beginnt

§ 143Abs.

1 SGB III am Vortag, sodass die erweiterte Rahmenfrist vom

  1. August 2014 bis zum
  2. August 2019 reicht. In diesem Zeitraum liegen beim Kläger unabhängig davon, ob man den später abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich
  3. November 2019 berücksichtigt (dagegen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  4. September 2011, L 11 AL 47/08, juris; Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2019, § 147 n.F. Rn. 35), wegen des erst am
  5. April 2018 begonnenen Versicherungsverhältnisses noch nicht die Voraussetzungen für die Dauer desselben von 16 Monaten vor. Hieraus ergibt sich eine Anspruchsdauer von lediglich sechs Monaten, also 180 Tagen (§ 339 Satz 2 SGB III). Randnummer 38 b. Allerdings ergibt sich eine Anspruchsdauer von weiteren 60 Tagen aus dem von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – <SGB I>), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen

teil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245 Rn. 41). Dabei ist insbesondere § 14 SGB I Grundlage für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wonach jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten

dem SGB hat. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Berechtigten ausgelöst. Aber auch unabhängig davon ist der Leistungsträger gehalten, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (sogenannte Spontanberatung, vgl. BSG, Urteil vom

  1. September 2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245 Rn. 43 m.w.N.). Randnummer 39 Eine solche Beratungspflichtverletzung ist der Beklagten vorliegend anzulasten: Randnummer 40 Der Kläger hat im Rahmen der Antragstellung auf Alg die Abschrift einer Kündigungsschutzklageschrift bei der Beklagten abgegeben (vgl. S. 22 fortfolgende), sodass letztere im Bilde war, dass sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung wandte. Da die Beklagte den Wissensstand dazu nutzte, eine bis zum
  2. Oktober 2019 reichende Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festzustellen (vgl. Bescheid vom
  3. September 2019), musste die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheids vom
  4. September 2019 auf die Gestaltungsmöglichkeit

§ 137Abs.

2 SGB III hinweisen. Denn bei realistischer Betrachtung kam ein Absehen von der Sperrzeit nur in Betracht, wenn die fristlose Kündigung vor dem ArbG keinen Bestand hat.

dem dies das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zur Folge hat, musste die Beklagte den Kläger auf die naheliegende Möglichkeit hinweisen, den Anspruchsbeginn auf einen Zeitpunkt

dem

  1. August 2019 zu bestimmen, an dem bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage ein Versicherungsverhältnis von mindestens 16 Monaten mit der Folge einer Anspruchsdauer von weiteren 60 Tagen vorliegen konnte (zur Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Zeiten BSG, Urteil vom
  2. Juni 2004, B 11 AL 70/03 R, SozR 4-4300 § 123 Nr. 2). Denn zu der Chance, durch einen späteren Anspruchsbeginn in den Genuss einer um 60 Tage höheren Anspruchsdauer zu kommen, bestand bei realistischer Betrachtung nur die Alternative, bis zum
  3. August 2019 auch wegen der Sperrzeit keinen Anspruch auf Alg zu haben. Randnummer 41 Die Kausalität der Verletzung der Spontanberatungspflicht für den Verlust des Rechts ist gegeben. Ihr steht nicht entgegen, dass sich der Kläger am
  4. September 2019 an die Beklagte wandte und wegen finanzieller Engpässe um rasche Bearbeitung bat. Denn Leistungen wurden ohnehin erst

Ablauf der zunächst festgestellten Sperrzeiten zuerkannt. Randnummer 42 Die Erfüllung der Anwartschaftszeit in einer geänderten Rahmenfrist ist auch herstellbar. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach die Gewährung von Alg die Rahmenfrist festlegt, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014, B 11 AL 2/14 R, SozR 4-4300 § 124 Nr. 6). Denn erst

einem Bezug von Alg ist eine Änderung der Festlegung der Rahmenfrist nicht mehr zulässig. Hier ist es aber bis zum

  1. August 2019 nicht zum Leistungsbezug gekommen. Randnummer 43 Der Einwand der Beklagten, dass sich auch im Falle der Bestimmung des Anspruchsbeginns auf den
  2. August 2019 keine Änderung der Anspruchsdauer ergeben würde, da der Vergleich vor dem ArbG erst am
  3. Oktober 2019 geschlossen worden sei, ist unerheblich. Denn mit der Umsetzung des Vergleichs wären die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erfüllt (Änderung zugunsten des Betroffenen), sodass

§ 330Abs.

3 Satz 1 SGB III eine Anpassung vorzunehmen gewesen wäre. Randnummer 44 II. Der Anspruch auf Alg in Höhe von 240 Tagen ist jedoch um sieben Tage zu mindern. Der Sperrzeitbescheid vom

  1. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Januar 2020, der mit dem Änderungsbewilligungsbescheid vom
  3. November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  4. November 2019 eine rechtliche Einheit bildet (hierzu oben A. IV. 1.), ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Randnummer 45
  5. Mit dem Änderungsbescheid vom
  6. November 2019 wird der Sperrzeitbescheid vom
  7. September 2019 hinsichtlich der Lage der Sperrzeit abgeändert und ansonsten – unverändert – verfügt, dass sich die Anspruchsdauer um sieben Tage mindert. Randnummer 46 Rechtsgrundlage für die gegenüber der Ausgangsentscheidung vom
  8. September 2019 unveränderte (hierzu ausführlicher unter 2.) Minderung der Anspruchsdauer ist § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 sowie Abs. 6 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Danach tritt eine Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tag ein, wenn eine Sperrzeit von einer Woche festzustellen ist, weil der Arbeitslose der Meldepflicht

§ 38Abs.

1 SGB III nicht

gekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Randnummer 47 Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Lage der Sperrzeit kann offen bleiben, da die Klage insoweit bereits unzulässig ist (hierzu oben A. III.). Randnummer 48

  1. Die Bescheide sind, jedenfalls soweit es hier im Rahmen der zulässigen Klage darauf ankommt, formell rechtmäßig. Randnummer 49 Insbesondere bedurfte es keiner erneuten Anhörung des Klägers vor Erlass des Sperrzeitbescheids vom
  2. November 2019.

§ 24Abs.

1 SGB X ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte dieses Betroffenen eingreift. Soweit es die hier im Rahmen der zulässigen Klage allein maßgebliche Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage angeht, bewirkt der Sperrzeitbescheid vom

  1. November 2019 für den Kläger keine Änderung seiner Rechte. Denn bereits mit den Bescheiden vom
  2. und
  3. September 2019 wurde diese Anspruchsminderung verfügt und dem Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt ein weitergehender Anspruch zuerkannt. Dass sich die Minderung der Anspruchsdauer (auch) um sieben Tage nicht aus der Angabe der Anspruchsdauer im Bewilligungsbescheid vom
  4. September 2019 ergab, da sie mit 180 Tagen angegeben war, ist unschädlich. Denn aus der dortigen Angabe der Leistungsdauer vom
  5. Oktober 2019 bis zum
  6. Januar 2020 ergibt sich die Minderung hinreichend deutlich. Randnummer 50 Im Übrigen hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einwände und besondere Gesichtspunkte vorzutragen (vgl. zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X und BSG, Urteil vom
  7. Juni 2020, B 4 AS 12/20 R, juris Rn. 17). Randnummer 51
  8. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Randnummer 52 a. Der Kläger hat eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung verwirkt.

§ 38Abs.

1 Satz 1 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Sie haben sich

Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift innerhalb von drei Tagen

Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden, wenn – wie hier – zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. Randnummer 53 Der Kläger hat diese Vorgaben schuldhaft (zu diesem ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal BSG, Urteil vom

  1. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170 m.w.N.) verstoßen, wie zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit steht. Er hat sich erst am
  2. Juli 2019 online bei der Beklagten gemeldet (vgl. Blatt 47 und 63 der GA; zur damit gewahrten Form Jüttner in Heinz/Schmidt-de Caluwe/Scholz, SGB III,
  3. Auflage 2021, § 38 Rn. 28 in Verbindung mit Rn. 32), was verspätet war. Die vom Kläger vorgetragene (vgl. S. 6 der E-Akte) – fehlerhafte – anwaltliche Auskunft zur gegebenen Obliegenheit entschuldigt ihn nicht. Randnummer 54 b. Offen bleiben kann, ob die Beklagte die Lage der Sperrzeit (hierzu BSG, Urteil vom
  4. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170) korrekt festgestellt hat. Denn die weitere Rechtsfolge einer Sperrzeit in Form der Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage tritt kraft Gesetzes (hierzu Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Februar 2020, § 148 n.F. Rn. 67) ein und ist damit unabhängig von der Lage der Sperrzeit (vgl. zur Eigenständigkeit der Sperrzeitfolgen auch schon oben A. III.). Randnummer 55
  5. Der Sperrzeitbescheid vom
  6. November 2019 ist, soweit er – allein noch hier von Interesse – die Minderung der Anspruchsdauer feststellt, nicht etwa durch den Änderungsbescheid vom
  7. November 2019 aufgehoben worden. Dort wird zwar in der Begründung angegeben, dass die Änderungen ab
  8. Juli und
  9. Oktober 2019 entfielen. Zur Auslegung des Bescheids ist derselbe jedoch in seiner Gesamtheit zu betrachten. Dabei rückt in den Vordergrund, dass die Anspruchsdauer mit 173 Tagen angegeben wird, sodass unter weiterer Berücksichtigung der in den Gründen angegebenen Sperrzeit an der Anspruchsminderung von sieben Tagen festgehalten wird. Randnummer 56 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Klägers sowie die ursprüngliche Verfolgung des Begehrens mit zwei Klagen. Randnummer 57 Die Berufung der Beklagten ist kraft Gesetzes zulässig, da die Beschwer 750 € übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), wogegen diese Grenze durch den Kläger nicht erreicht wird. Bei diesem lagen keine Gründe zur Zulassung der Berufung

§ 144Abs.

2 SGG vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001473570

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