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VG Gera 2. Kammer 2 E 782/21, 2 E 782/21 Ge Beschluss Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule; zum Begriff der "Geschwisterkinder" und deren Berücksichti

Obsah (4)§ 15a§ 8a§ 91§ 123

Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule; zum Begriff der "Geschwisterkinder" und deren Berücksichtigung im Auswahlverfahren Leitsatz 1. "Geschwisterkinder" i.S.v. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürSchulG (ju

tatsächlicher Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu bilden. Unter allen Bewerbern dieser Gruppe entscheidet das Los über eine Aufnahme. (Rn.34) Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Aufnahme des Antragstellers zu

  1. in die Jahrgangstufe fünf der Gemeinschaftsschule ... in J.... Randnummer 2 Am
  2. März 2021 beantragten die Antragsteller die Aufnahme des Antragstellers zu
  3. an der oben genannten Schule. Die Stadt J... hat als zuständiger Schulträger keine Schulbezirke festgelegt, so dass eine Aufnahme entsprechend dem Wunsch der Eltern im Rahmen der bestehenden Kapazitätsgrenzen erfolgt.

§ 15aAbs. 5 Thür

SchulG wurde für diese Schule eine Aufnahmekapazität von je 23 Schülern in der vierzügigen Klassenstufe fünf festgelegt, so dass insgesamt 92 Schüler in der Klassenstufe 5 beschult werden können. Tatsächlich lagen Anmeldungen von 146 Schülern vor, so dass ein Auswahlverfahren

§ 15aAbs. 2 Thür

SchulG durchzuführen war. Ausweislich der Dokumentation in den Behördenvorgängen sind 19 Schüler aus dem Primärbereich der Schule in den Sekundärbereich übergetreten, so dass sich die Kapazität auf 73 Plätze reduzierte. Neun Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die diese Schule

§ 8aAbs. 3 Thür

SchulG als geeigneter Lernort festgelegt worden war, waren

§ 15aAbs. 6 Nr. 2 Thür

SchulG vorrangig zu berücksichtigen. Damit reduzierte sich die Zahl der Plätze auf 64.

folgend waren

§ 15aAbs. 2 Nr. 1 Thür

SchulG 20 Schüler als Geschwisterkinder zu berücksichtigen, so dass noch 44 Plätze

dem Kriterium Wohnortnähe zu vergeben waren. Die Anzahl der Anmeldungen, die dieses Kriterium erfüllten, betrug 57, wobei 56 Schüler ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers hatten. Unter diesen 56 Anmeldungen wurden die verbliebenen Plätze im Losverfahren vergeben. Dabei blieb der Antragsteller im Losverfahren unberücksichtigt; er wurde auf Platz 51 gezogen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom

  1. Mai 2021 wurde den Antragstellern durch den Schulleiter mitgeteilt, dass der Antragsteller zu
  2. nicht zum Schuljahr 2021/22 an der Gemeinschaftsschule ... aufgenommen werden könne. Randnummer 4 Hiergegen haben sie mit Schreiben vom
  3. Mai 2021 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung tragen sie durch ihren Prozessbevollmächtigen vor, dass die Auswahlentscheidung anhand der Akten nicht darauf überprüft werden könne, ob die berücksichtigten Geschwisterkinder tatsächlich Geschwister seien oder ob auch Kinder berücksichtigt worden seien, deren Eltern lediglich zusammenlebten. Zudem lasse die Tabelle nur 18 Kinder als Geschwisterkinder erkennen. Bei zwei Kindern sei die Zuordnung nicht eindeutig. Darin liege ein Verfahrensfehler. Weiterhin seien 9 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt worden.

dem Schulnetzplan der Stadt Jena für die Klassenstufe 5 sollten aber nur zwei Schüler entsprechend berücksichtigt werden. Diese Zahl werde überschritten. Nicht

vollziehbar sei auch, dass die Gemeinschaftsschule von einer Klassenkapazität von 23 Schülern ausgehe, während man am Gymnasium von 26 Schülern ausgehe. Randnummer 5 Am 13. Juli 2021 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz

gesucht, den sie zunächst gegen die Stadt J... richteten. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Berücksichtigung der Kapazität fehlerhaft erfolgt sei. Ausweislich des Schulnetzplanes liege die Kapazität deutlich über 92 Plätze in der Klassenstufe 5. In den Vorjahren seien 100 bis 117 Schüler in dieser Klassenstufe unterrichtet worden. Damit habe die Schule in jedem Fall räumliche Kapazitäten. Zudem sollten maximal zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse unterrichtet werden. Hinzu kämen zwei Übertritte aus der Klasse vier, so dass insgesamt 11 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet würden. Nicht

vollziehbar sei, ob die Schule für die neun Schüler, die

§ 15aAbs. 6 Thür

SchulG vorrangig zu berücksichtigen seien, die nächstgelegene Schule sei. Unklar sei auch die Berücksichtigung von Geschwisterkindern, insbesondere ob hierzu auch Stiefkinder gezählt worden seien. Hierzu machen die Antragsteller weitere Ausführungen. Randnummer 6 Weiterhin sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft, weil bei zwei der 20 berücksichtigten Geschwisterkinder noch nicht klar sei, ob es sich tatsächlich um Geschwisterkinder handele. Damit stünden zwei weitere Plätze zur Verfügung. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragten, Randnummer 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller zu

  1. in die Jahrgangsstufe fünf der Thüringer Gemeinschaftsschule ... aufzunehmen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Er legt dar, dass sich die Kapazitätsobergrenze von 23 Schülern pro Klasse aus der inklusiven Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie dem zur Verfügung stehenden Personal ergebe. Die Schule sei aufgrund ihres Konzeptes insbesondere für Schüler mit Förderbedarf in der emotionalen-sozialen Entwicklung anerkannt. Dabei sei die Kapazitätsgrenze von 23 Schülern geboten. Dies habe der Schulleiter umfassend begründet, indem er in der Kapazitätsfeststellung dargelegt habe, dass entgegen der in J... üblichen Zahl von zwei Schülern drei Schüler pro Klasse aufgenommen worden seien. Damit seien die größten Herausforderungen zu bewältigen. Zudem hätten weitere 5-7 Schüler Anspruch auf intensivere pädagogische Arbeit und Elternarbeit. Hier habe die Schule ein spezifisches Konzept. Im Bereich Sonderpädagogik fehle es gleichzeitig an personellen Ressourcen, so dass 23 Kinder je Klasse die noch vertretbare Obergrenze darstelle. Randnummer 12 Von Bedeutung sei auch, dass neben den Schülern auch Sonderpädagogische Fachkräfte und ggf. Schulbegleiter während des Unterrichts zugegen seien, so dass dies bei der Bewertung der räumlichen Kapazität zu beachten sei. Randnummer 13 Im Schuljahr 2020/21 habe die Gemeinschaftsschule in der Klassenstufe fünf 96 Schüler in vier Klassen aufgenommen. Dies sei möglich gewesen, da insgesamt nur drei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen wurden. Es sei nur ein Schulbegleiter eingesetzt gewesen. Viele Eltern hatten von der pandemiebedingten Sonderregelung, die Klassenstufe vier freiwillig zu wiederholen, Gebrauch gemacht. Diese rückstellungsbedingte niedrige Zahl an Schülern mit Förderbedarf sei auch ein Grund für die nunmehr deutlich höhere Zahl. Randnummer 14 Im Schuljahr 2019/20 galt der derzeitig geltende Schulnetzplan der Stadt J... noch nicht. Zudem sei die hohe Zahl von 117 Schülern in fünf Klassen darauf zurückzuführen gewesen, dass die ... zum Ende des Schuljahres 2018/19 aufgelöst und in die IGS ... integriert worden sei. Diese Schule habe aber im Gegensatz zur GMS ..._ noch nicht die benötigte räumliche Kapazität gehabt. Randnummer 15 Die Aufnahme von neun Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf begegne keinen Bedenken, da der Schulnetzplan, der von einer Aufnahme von zwei Schülern ausgehe, allenfalls eine Orientierung darstelle. Letztlich sei die im Stadtgebiet zu verteilende Anzahl von Schülern einer entsprechenden Vereinbarung zugrunde zu legen. Die Lernortfeststellung sei anlässlich der Sitzung der Steuerungsgruppe ( § 8a Abs. 3 ThürSchulG ) am
  2. März 2021 erfolgt. Randnummer 16 Im Auswahlverfahren seien zunächst die Geschwisterkinder berücksichtigt worden. Bei den Geschwisterkindern habe man auch die Kinder einbezogen, die nicht miteinander verwandt seien, die aber aufgrund des Zusammenlebens der Eltern als solche gelten würden. Diese Kinder seien zu Recht berücksichtigt worden. Dies wird vom Antragsgegner weiter aufgeführt. Randnummer 17 Letztlich verblieben 56 Schüler, unter denen die verbleibenden 44 Schulplätze

dem Kriterium „Wohnortnähe“ ausgelost worden seien. Dabei habe man entsprechend der „Handreichung Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe allgemein bildender Schulen“ (Bl. 31 ff der Gerichtsakte), Seite 9, unter allen Bewerbern gelost. Es habe keine Binnendifferenzierung dahingehend stattgefunden, dass man eine Reihenfolge innerhalb der Gruppe „Wohnortnähe“ entsprechend der Entfernung zwischen Wohnort und Schule vorgenommen habe. Damit habe man vermeiden wollen, dass Schüler, für die GMS ..._ die nächstgelegene Schule vom Wohnort ist, die aber dennoch in größerer Entfernung zu dieser Schule wohnten als ihre Mitbewerber, von vornherein keine Chance hätten, an dieser Schule aufgenommen zu werden und damit in jedem Fall nur Aufnahme an einer Schule finden könnten, die vom Wohnort weiter entfernt liege als die GMS .... Im konkreten Fall wohne der Antragsteller in einer Entfernung von 1,7 km zur GMS .... Für einen Mitbewerber (M) betrage die Entfernung 4,4 km. Würde man auch innerhalb der Gruppe „Wohnortnähe“ die Reihenfolge

der konkreten Entfernung bestimmen, würde der Schüler M von vornherein keine Berücksichtigung finden, da bereits mehr als 44 Schüler in geringerer Entfernung zur GMS ..._ wohnen als er. Er wäre dann auf eine Schule zu verweisen, die nicht mehr wohnortnah wäre. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 haben die Antragsteller den Antrag dahingehend geändert, dass der Antrag sich nunmehr gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Staatliche Schulamt Ostthüringen, richtet. Randnummer 19 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) Bezug genommen. II. Randnummer 20 Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben zulässigerweise den Antragsgegner im Verfahren geändert.

§ 91Abs. 1 Vw

GO ist die Klageänderung u. a. zulässig, wenn das Gericht diese für sachdienlich hält. Die Antragsteller haben zunächst verkannt, dass nicht der Schulträger für die Auswahlentscheidung zuständig ist, sondern der Schulleiter, der dieser Entscheidung als Bediensteter des Freistaates trifft, so dass der angefochtene Bescheid diesem zuzurechnen ist. Daher ist die Änderung des Antragsgegners sachdienlich, weil der Streitgegenstand unverändert bleibt. Randnummer 21 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 22

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss und somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Randnummer 23 Ob ein Anordnungsanspruch besteht, orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuell noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren unter Abwägung der

teile, die dem Antragsteller drohen, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste, und andererseits den

teilen, die bei Erlass der beantragten Anordnung für das öffentliche Interesse oder für private Dritte zu erwarten sind. Die Bewertung der Beteiligteninteressen bestimmt sich dabei

deren Bedeutung für die Grundrechte,

dem Grad der Beeinträchtigung und

den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache. Je größer diese Erfolgsaussichten sind, desto mehr Gewicht kommt den Interessen des Antragstellers in der Abwägung zu (vgl. VG Gera, Beschluss vom 2. Februar 1997 - 2 E 55/97 Ge -, zitiert

juris). Randnummer 24

der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht ersichtlich. Randnummer 25 Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. hierzu u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom

  1. Dezember 2008 -- 2 B 316/08 -, juris). Diesem Grundrecht tritt das Schulorganisationsrecht aus Art. 7 GG gleichgeordnet gegenüber. Insofern ist das Recht der Eltern eingeschränkt, darüber zu befinden, welche Schule ihr Kind in Erfüllung der Schulpflicht besuchen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 1964 - VII C 65.62 -, juris). Damit haben die Eltern grundsätzlich ein Wahlrecht bei der Anmeldung ihres Kindes bezüglich der weiterbildenden Schule. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Kapazität der Schule, muss in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes

sachgerechten Kriterien ermessensfehlerfrei darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Dieses Auswahlverfahren hat der Landesgesetzgeber nunmehr in § 15a Abs. 2 ThürSchulG i. d. F. vom 2. Juli 2019 für die Sekundarstufe an einer Gemeinschaftsschule geregelt. Danach ist für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt, den Anträgen auf Aufnahme

den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge stattzugeben, wenn

  1. Geschwisterkinder die Schule bereits besuchen,
  2. die Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges ist,
  3. die Eltern ausdrücklich ein bestimmtes Schulprofil oder ein bestimmtes Fremdsprachenangebot wünschen ( § 15a Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG ).

Satz 2 dieser Regelung entscheidet im Übrigen das Los. Randnummer 26 Hieran gemessen ist das Auswahlverfahren nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzustellen, dass die Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken gegen die Festlegung der Aufnahmekapazität hat.

§ 15aAbs. 5 Thür

SchulG erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt. Dabei sind die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen. Im Eilverfahren ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der Kapazität von 23 Schülern je Klasse diesen Grundsätzen widerspricht. Es ist sachgerecht, die Anzahl der Schüler je Klasse zu begrenzen im Hinblick auf die Zahl der aufzunehmenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Schulleiter hat

vollziehbar dargelegt, dass die erhöhte Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf neben der Aufnahme von Schülern, die einen pädagogischen Förderbedarf haben, zu einer Begrenzung der Kapazität führen muss, zumal bei der Beschulung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch Schulbegleiter bzw. Sonderpädagogen im Klassenzimmer anwesend sind, so dass diese Kinder doppelt gezählt werden dürfen (Ziffer 5.1 des Schulnetzplanes der Stadt J...). D. h. selbst wenn die räumliche und die personelle Kapazität höher liegen, kann der Anteil dieser Kinder zu einer Reduzierung der Klassenkapazität führen. Soweit die Antragsteller auf höhere Kapazitäten in den Vorjahren verweisen, kann auf die Ausführungen des Antragsgegners hierzu verwiesen werden, dass durch besondere Umstände höhere Schülerzahlen aufgenommen wurden. Ob die Anzahl der aufgenommenen Förderschüler Bedenken im Hinblick auf § 8a ThürSchulG unterliegt, kann nicht in einem Eilverfahren festgestellt werden. Insoweit weist der Vortrag der Antragsteller auch nicht auf offensichtliche Mängel der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Feststellung des geeigneten Lernortes ( § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG ) hin. Damit geht die Kammer im Eilverfahren von der

§ 15aAbs. 5 Thür

SchulG festgelegten Kapazität aus. Randnummer 27 Die Einwände der Antragsteller zum eigentlichen Auswahlverfahren begründen ebenfalls keinen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. Randnummer 28 Zu Recht hat die Schule zunächst von der festgelegten Aufnahmekapazität von 92 Schülern die 19 Schüler in Abzug gebracht, die von der Klasse vier in die Klasse 5 gewechselt sind. Denn für diese Schüler ist kein Aufnahmeverfahren durchzuführen. Damit verbleibt eine Kapazität von 73 Schülern. Weiterhin sind kapazitätsmindernd zu berücksichtigen die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG . Ob diese Festlegung

§ 8aAbs.3 Thür

SchulG zu Recht ergangen ist, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im Eilverfahren sein, jedenfalls soweit keine offensichtlichen Fehler aufgezeigt werden. Damit reduziert sich die Aufnahmekapazität um weitere 9 Schüler auf 64 Schüler. Randnummer 29 In der Gruppe der Geschwisterkinder

§ 15aAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thür

SchulG wurden 20 Schüler berücksichtigt. Diese Zahl der berücksichtigten Schüler begegnet keinen Bedenken: Randnummer 30 Soweit sich auf Bl. 12 BA 2 bei einer Schülerin der Vermerk findet „evtl. GK

rücker 1“ hat diese Schülerin im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung als Geschwisterkind gefunden, sondern im Losverfahren. Allerdings ist der Schulleiter offenbar davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines Geschwisterkindes in die erste Klasse zu einer Berücksichtigung unter § 15a Abs. 2 Ziffer

  1. ThürSchulG führen kann. Dies lässt sich jedoch mit dem Wortlaut der Ziffer
  2. nicht in Einklang bringen, da danach nur Geschwisterkinder berücksichtigt werden dürfen, die die Schule „bereits“ besuchen. Insoweit wenden die Antragsteller zu Recht ein, dass die zeitgleiche Anmeldung von zwei Kindern nicht zur jeweiligen Berücksichtigung als „Geschwisterkind“ führen kann. Randnummer 31 Ein weiterer Schüler wurde als Stiefbruder in der Gruppe „Geschwisterkinder“ berücksichtigt. Das Schulgesetz enthält keine Definition des Geschwisterkindes. Zivilrechtlich ist eine gemeinsame Abstammung entscheidend, die bei einem Stiefkind zu verneinen ist. Dennoch ist im vorliegenden Regelungszusammenhang nicht auf eine gemeinsame Abstammung abzustellen, sondern auf ein familiäres Zusammenleben. Die Regelung soll es den Familien erleichtern, den Schulalltag zu organisieren und Erleichterungen z. B. dadurch zu schaffen, dass Kinder nicht zu verschiedenen Schulen gebracht und Lehrer-Eltern-Beziehungen nicht an unterschiedlichen Schulen organisiert werden müssen. Damit ist darauf abzustellen, ob Kinder dauerhaft in einem gemeinsamen Familienverband leben, um sie im schulrechtlichen Sinne als Geschwisterkinder zu betrachten. Dieses Kriterium erfüllt auch ein Stiefbruder. Randnummer 32 Ein dritter Schüler (Bl. 13 BA 2), der in der Liste ebenfalls den Vermerk „evtl. GK

rücker 1“ trägt, hat letztlich ebenfalls keine Aufnahme als Geschwisterkind gefunden, sondern erhielt eine Absage. Damit ist dieser Schüler nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 33 Damit ist die Kapazität unter Berücksichtigung der Geschwisterkinder nicht zu erhöhen, so dass 44 Schüler

dem Kriterium „Wohnortnähe“ aufzunehmen waren. Randnummer 34 Das Kriterium der Wohnortnähe erfüllen alle Schüler, für die die Schule, an der sie Aufnahme finden wollen, die zur Wohnung nächstgelegene Schule ist. Dem folgend hat die Schule im Auswahlverfahren nicht nur die Nähe zur eigenen Schule ermittelt, sondern auch die Entfernung zur TGS ...__ und zur IGS ...__. In die Gruppe „Wohnortnähe“ wurden demzufolge alle Schüler aufgenommen, die nicht näher an einer anderen Gemeinschaftsschule ihre Wohnung haben. Die Schule durfte auch unter allen verbleibenden 57 Schülern dieser Gruppe das Losverfahren

§ 15aAbs. 2 Satz 2 Thür

SchulG durchführen. Die Bildung einer Rangfolge innerhalb dieser Gruppe

Entfernung, und damit das Kriterium der „Wohnortnähe“ zweimal anzuwenden, hätte dazu geführt, dass Schüler, die das Kriterium „Wohnortnähe“ erfüllen, keine Chance auf Aufnahme haben, obwohl andere Schulen in größerer Entfernung liegen, als die Schule, an der sie sich beworben haben. Damit wären sie gegenüber anderen Schülern, die dieses Kriterium erfüllen, benachteiligt und der Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG, verletzt. Somit ist die Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Schule nicht zu beanstanden. Randnummer 35 Letztlich ist festzustellen, dass der Antragsteller zu 1., der im Losverfahren auf Rangstelle 51. gelost worden ist, keinen Anspruch auf Aufnahme an der Gemeinschaftsschule ..._ hat. Er hätte auch dann, wenn der Vortrag der Antragsteller, dass noch zwei weitere Plätze in der Gruppe „Wohnortnähe“ zu berücksichtigen seien, richtig sein sollte, keinen Anspruch, da dann die

folgend ausgelosten Bewerber (Losnummer 45 und 46) Aufnahme an der Schule finden müssten, nicht aber die Losnummer 51. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach tragen die Antragssteller als Unterlegene die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, § 159 VwGO. Randnummer 37 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001473825

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