tatsächlicher Entfernung zwischen Wohnung und Schule zu bilden. Unter allen Bewerbern dieser Gruppe entscheidet das Los über eine Aufnahme. (Rn.34) Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Aufnahme des Antragstellers zu
SchulG wurde für diese Schule eine Aufnahmekapazität von je 23 Schülern in der vierzügigen Klassenstufe fünf festgelegt, so dass insgesamt 92 Schüler in der Klassenstufe 5 beschult werden können. Tatsächlich lagen Anmeldungen von 146 Schülern vor, so dass ein Auswahlverfahren
SchulG durchzuführen war. Ausweislich der Dokumentation in den Behördenvorgängen sind 19 Schüler aus dem Primärbereich der Schule in den Sekundärbereich übergetreten, so dass sich die Kapazität auf 73 Plätze reduzierte. Neun Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für die diese Schule
SchulG als geeigneter Lernort festgelegt worden war, waren
SchulG vorrangig zu berücksichtigen. Damit reduzierte sich die Zahl der Plätze auf 64.
folgend waren
SchulG 20 Schüler als Geschwisterkinder zu berücksichtigen, so dass noch 44 Plätze
dem Kriterium Wohnortnähe zu vergeben waren. Die Anzahl der Anmeldungen, die dieses Kriterium erfüllten, betrug 57, wobei 56 Schüler ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers hatten. Unter diesen 56 Anmeldungen wurden die verbliebenen Plätze im Losverfahren vergeben. Dabei blieb der Antragsteller im Losverfahren unberücksichtigt; er wurde auf Platz 51 gezogen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
dem Schulnetzplan der Stadt Jena für die Klassenstufe 5 sollten aber nur zwei Schüler entsprechend berücksichtigt werden. Diese Zahl werde überschritten. Nicht
vollziehbar sei auch, dass die Gemeinschaftsschule von einer Klassenkapazität von 23 Schülern ausgehe, während man am Gymnasium von 26 Schülern ausgehe. Randnummer 5 Am 13. Juli 2021 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht, den sie zunächst gegen die Stadt J... richteten. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Berücksichtigung der Kapazität fehlerhaft erfolgt sei. Ausweislich des Schulnetzplanes liege die Kapazität deutlich über 92 Plätze in der Klassenstufe 5. In den Vorjahren seien 100 bis 117 Schüler in dieser Klassenstufe unterrichtet worden. Damit habe die Schule in jedem Fall räumliche Kapazitäten. Zudem sollten maximal zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse unterrichtet werden. Hinzu kämen zwei Übertritte aus der Klasse vier, so dass insgesamt 11 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet würden. Nicht
vollziehbar sei, ob die Schule für die neun Schüler, die
SchulG vorrangig zu berücksichtigen seien, die nächstgelegene Schule sei. Unklar sei auch die Berücksichtigung von Geschwisterkindern, insbesondere ob hierzu auch Stiefkinder gezählt worden seien. Hierzu machen die Antragsteller weitere Ausführungen. Randnummer 6 Weiterhin sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft, weil bei zwei der 20 berücksichtigten Geschwisterkinder noch nicht klar sei, ob es sich tatsächlich um Geschwisterkinder handele. Damit stünden zwei weitere Plätze zur Verfügung. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragten, Randnummer 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller zu
dem Kriterium „Wohnortnähe“ ausgelost worden seien. Dabei habe man entsprechend der „Handreichung Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe allgemein bildender Schulen“ (Bl. 31 ff der Gerichtsakte), Seite 9, unter allen Bewerbern gelost. Es habe keine Binnendifferenzierung dahingehend stattgefunden, dass man eine Reihenfolge innerhalb der Gruppe „Wohnortnähe“ entsprechend der Entfernung zwischen Wohnort und Schule vorgenommen habe. Damit habe man vermeiden wollen, dass Schüler, für die GMS ..._ die nächstgelegene Schule vom Wohnort ist, die aber dennoch in größerer Entfernung zu dieser Schule wohnten als ihre Mitbewerber, von vornherein keine Chance hätten, an dieser Schule aufgenommen zu werden und damit in jedem Fall nur Aufnahme an einer Schule finden könnten, die vom Wohnort weiter entfernt liege als die GMS .... Im konkreten Fall wohne der Antragsteller in einer Entfernung von 1,7 km zur GMS .... Für einen Mitbewerber (M) betrage die Entfernung 4,4 km. Würde man auch innerhalb der Gruppe „Wohnortnähe“ die Reihenfolge
der konkreten Entfernung bestimmen, würde der Schüler M von vornherein keine Berücksichtigung finden, da bereits mehr als 44 Schüler in geringerer Entfernung zur GMS ..._ wohnen als er. Er wäre dann auf eine Schule zu verweisen, die nicht mehr wohnortnah wäre. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 haben die Antragsteller den Antrag dahingehend geändert, dass der Antrag sich nunmehr gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Staatliche Schulamt Ostthüringen, richtet. Randnummer 19 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) Bezug genommen. II. Randnummer 20 Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben zulässigerweise den Antragsgegner im Verfahren geändert.
GO ist die Klageänderung u. a. zulässig, wenn das Gericht diese für sachdienlich hält. Die Antragsteller haben zunächst verkannt, dass nicht der Schulträger für die Auswahlentscheidung zuständig ist, sondern der Schulleiter, der dieser Entscheidung als Bediensteter des Freistaates trifft, so dass der angefochtene Bescheid diesem zuzurechnen ist. Daher ist die Änderung des Antragsgegners sachdienlich, weil der Streitgegenstand unverändert bleibt. Randnummer 21 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 22
GO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner muss er glaubhaft machen, dass dieser Anspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss und somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund). Randnummer 23 Ob ein Anordnungsanspruch besteht, orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem eventuell noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren unter Abwägung der
teile, die dem Antragsteller drohen, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste, und andererseits den
teilen, die bei Erlass der beantragten Anordnung für das öffentliche Interesse oder für private Dritte zu erwarten sind. Die Bewertung der Beteiligteninteressen bestimmt sich dabei
deren Bedeutung für die Grundrechte,
dem Grad der Beeinträchtigung und
den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache. Je größer diese Erfolgsaussichten sind, desto mehr Gewicht kommt den Interessen des Antragstellers in der Abwägung zu (vgl. VG Gera, Beschluss vom 2. Februar 1997 - 2 E 55/97 Ge -, zitiert
juris). Randnummer 24
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht ersichtlich. Randnummer 25 Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (vgl. hierzu u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom
sachgerechten Kriterien ermessensfehlerfrei darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Dieses Auswahlverfahren hat der Landesgesetzgeber nunmehr in § 15a Abs. 2 ThürSchulG i. d. F. vom 2. Juli 2019 für die Sekundarstufe an einer Gemeinschaftsschule geregelt. Danach ist für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt, den Anträgen auf Aufnahme
den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge stattzugeben, wenn
Satz 2 dieser Regelung entscheidet im Übrigen das Los. Randnummer 26 Hieran gemessen ist das Auswahlverfahren nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzustellen, dass die Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken gegen die Festlegung der Aufnahmekapazität hat.
SchulG erfolgt die Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger und dem zuständigen Schulamt. Dabei sind die personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie die durch den Schulträger festzulegende Zügigkeit der Schule zu berücksichtigen. Im Eilverfahren ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der Kapazität von 23 Schülern je Klasse diesen Grundsätzen widerspricht. Es ist sachgerecht, die Anzahl der Schüler je Klasse zu begrenzen im Hinblick auf die Zahl der aufzunehmenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Schulleiter hat
vollziehbar dargelegt, dass die erhöhte Anzahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf neben der Aufnahme von Schülern, die einen pädagogischen Förderbedarf haben, zu einer Begrenzung der Kapazität führen muss, zumal bei der Beschulung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch Schulbegleiter bzw. Sonderpädagogen im Klassenzimmer anwesend sind, so dass diese Kinder doppelt gezählt werden dürfen (Ziffer 5.1 des Schulnetzplanes der Stadt J...). D. h. selbst wenn die räumliche und die personelle Kapazität höher liegen, kann der Anteil dieser Kinder zu einer Reduzierung der Klassenkapazität führen. Soweit die Antragsteller auf höhere Kapazitäten in den Vorjahren verweisen, kann auf die Ausführungen des Antragsgegners hierzu verwiesen werden, dass durch besondere Umstände höhere Schülerzahlen aufgenommen wurden. Ob die Anzahl der aufgenommenen Förderschüler Bedenken im Hinblick auf § 8a ThürSchulG unterliegt, kann nicht in einem Eilverfahren festgestellt werden. Insoweit weist der Vortrag der Antragsteller auch nicht auf offensichtliche Mängel der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Feststellung des geeigneten Lernortes ( § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG ) hin. Damit geht die Kammer im Eilverfahren von der
SchulG festgelegten Kapazität aus. Randnummer 27 Die Einwände der Antragsteller zum eigentlichen Auswahlverfahren begründen ebenfalls keinen Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. Randnummer 28 Zu Recht hat die Schule zunächst von der festgelegten Aufnahmekapazität von 92 Schülern die 19 Schüler in Abzug gebracht, die von der Klasse vier in die Klasse 5 gewechselt sind. Denn für diese Schüler ist kein Aufnahmeverfahren durchzuführen. Damit verbleibt eine Kapazität von 73 Schülern. Weiterhin sind kapazitätsmindernd zu berücksichtigen die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, § 15a Abs. 6 Nr. 2 ThürSchulG . Ob diese Festlegung
SchulG zu Recht ergangen ist, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im Eilverfahren sein, jedenfalls soweit keine offensichtlichen Fehler aufgezeigt werden. Damit reduziert sich die Aufnahmekapazität um weitere 9 Schüler auf 64 Schüler. Randnummer 29 In der Gruppe der Geschwisterkinder
SchulG wurden 20 Schüler berücksichtigt. Diese Zahl der berücksichtigten Schüler begegnet keinen Bedenken: Randnummer 30 Soweit sich auf Bl. 12 BA 2 bei einer Schülerin der Vermerk findet „evtl. GK
rücker 1“ hat diese Schülerin im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung als Geschwisterkind gefunden, sondern im Losverfahren. Allerdings ist der Schulleiter offenbar davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines Geschwisterkindes in die erste Klasse zu einer Berücksichtigung unter § 15a Abs. 2 Ziffer
rücker 1“ trägt, hat letztlich ebenfalls keine Aufnahme als Geschwisterkind gefunden, sondern erhielt eine Absage. Damit ist dieser Schüler nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 33 Damit ist die Kapazität unter Berücksichtigung der Geschwisterkinder nicht zu erhöhen, so dass 44 Schüler
dem Kriterium „Wohnortnähe“ aufzunehmen waren. Randnummer 34 Das Kriterium der Wohnortnähe erfüllen alle Schüler, für die die Schule, an der sie Aufnahme finden wollen, die zur Wohnung nächstgelegene Schule ist. Dem folgend hat die Schule im Auswahlverfahren nicht nur die Nähe zur eigenen Schule ermittelt, sondern auch die Entfernung zur TGS ...__ und zur IGS ...__. In die Gruppe „Wohnortnähe“ wurden demzufolge alle Schüler aufgenommen, die nicht näher an einer anderen Gemeinschaftsschule ihre Wohnung haben. Die Schule durfte auch unter allen verbleibenden 57 Schülern dieser Gruppe das Losverfahren
SchulG durchführen. Die Bildung einer Rangfolge innerhalb dieser Gruppe
Entfernung, und damit das Kriterium der „Wohnortnähe“ zweimal anzuwenden, hätte dazu geführt, dass Schüler, die das Kriterium „Wohnortnähe“ erfüllen, keine Chance auf Aufnahme haben, obwohl andere Schulen in größerer Entfernung liegen, als die Schule, an der sie sich beworben haben. Damit wären sie gegenüber anderen Schülern, die dieses Kriterium erfüllen, benachteiligt und der Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG, verletzt. Somit ist die Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Schule nicht zu beanstanden. Randnummer 35 Letztlich ist festzustellen, dass der Antragsteller zu 1., der im Losverfahren auf Rangstelle 51. gelost worden ist, keinen Anspruch auf Aufnahme an der Gemeinschaftsschule ..._ hat. Er hätte auch dann, wenn der Vortrag der Antragsteller, dass noch zwei weitere Plätze in der Gruppe „Wohnortnähe“ zu berücksichtigen seien, richtig sein sollte, keinen Anspruch, da dann die
folgend ausgelosten Bewerber (Losnummer 45 und 46) Aufnahme an der Schule finden müssten, nicht aber die Losnummer 51. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach tragen die Antragssteller als Unterlegene die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, § 159 VwGO. Randnummer 37 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001473825
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