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VG Gera 5. Kammer 5 K 978/20 Ge Urteil Fehlgewichtung des Belangs „substanzielle Windenergienutzung“ im Regionalplan Ostthüringen; avifaunistische Prü

Obsah (10)§ 5§ 7§ 130§ 117§ 4§ 6§ 12§ 3§ 8§ 6a

Fehlgewichtung des Belangs „substanzielle Windenergienutzung“ im Regionalplan Ostthüringen; avifaunistische Prüfung des Tötungsrisikos Leitsatz 1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 S

§ 5Abs. 6 Thür

LPlG Zeit, den an die neuen Ziele des Landesentwicklungsprogramms angepassten Regionalplan zur Genehmigung vorzulegen. Randnummer 123 Die Beigeladene weist darauf hin, dass aus der von der Fa. d... ... ... im Jahr 2015 vorgelegten Studie „Ermittlung von Präferenzräumen für die Windenergienutzung in Thüringen“ mitnichten folge, dass 1,29 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiet zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Hauptstudie (S. 12 f.) habe für Ostthüringen 30 Präferenzräume mit einer Gesamtfläche von 2.040 ha ermittelt, davon sieben in Waldgebieten, und einem Wind-ertragspotenzial von 1.643 GWh pro Jahr. Das habe einem Flächenanteil von 0,44 Prozent der Planungsregion entsprochen. In der Ergänzungsstudie der Fa. d... ... ... werde darauf hingewiesen (S. 16, Punkt 4.1), dass diese die zusätzliche Untersuchung von Naturparks, EU-Vogelschutzgebieten, Biosphärenreservaten und Waldflächen zum Gegenstand habe, die im Hauptgutachten als „naturnahe Wälder“ eingestuft worden seien. In der Ergänzungsstudie werde betont, dass die Öffnung dieser Gebiete dem jeweiligen Verordnungsgeber obliege. Die Ergänzungsstudie sei als theoretische Betrachtung des Potenzials für eine Windkraftnutzung und nicht als eine fachliche Empfehlung zu verstehen. Randnummer 124 Die Beigeladene führt weiter aus, dass der Plan 2020 im Einklang mit § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Windenergie substanziell Raum gebe. Der Plan 2020 beruhe auf einem rechtmäßigen gesamträumlichen Planungskonzept, das fehlerfrei Planungskriterien einschließe. Sie macht dazu im Wesentlichen geltend: Randnummer 125 Es stehe mit einem schlüssigen räumlichen Gesamtkonzept im Einklang, dass sie für die einzelnen Windvorranggebiete eine Mindestflächengröße von 25 ha und einen Mindestabstand von 5 km zwischen den Vorranggebieten verlange. Derartige Konzentrationszonen und Abstände seien generell rechtmäßig. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom

  1. Februar 2018 – 8 C 11.527/17 – juris, Rn. 85) habe das Mindestflächenkriterium von 50 ha zur Sicherung der Konzentrationswirkung nicht beanstandet. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
  2. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE, ZNER 2013, 443) habe den Ausschluss von Flächen mit einer Größe unter 30 ha grundsätzlich gebilligt. Randnummer 126 Das Kriterium 1.1 (vgl. oben S. 10 des Urteils) sei rechtmäßig. Es sei vor allem bestimmt genug. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG seien Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren und vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Die Klägerin rüge der Sache nach nicht, dass die im Plan 2020 genannten zwei Ziele der Raumordnung, nämlich Z 3-3 (Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie) und Z 3-4 (Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie für WEAs mit Gesamthöhe bis 200 m), zu unbestimmt seien, sondern wende sich gegen die Begründung der Dokumentation der Schlüssigkeit des Abwägungsvorganges bei der Ausweisung von Konzentrationszonen. Aus der Begründung des Kriteriums 1.1 und ggf. unter Zuhilfenahme der Planunterlagen seien die vom Kriterium erfassten Flächen zu erkennen. Randnummer 127 Das Kriterium 1.2 (vgl. oben S. 10 des Urteils) sei ebenfalls rechtmäßig. Dazu könne vor allem auf das allgemein anerkannte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom
  3. August 2006 (Az. 8 A 3726/05) verwiesen werden, wonach bei einem Abstand bis zur zweifachen Anlagenhöhe in der Regel eine unzulässige, optisch bedrängende Wirkung vorliege. Sie habe Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m zugrunde gelegt und diese Anlagenhöhe verdoppelt. Der Vorwurf der Klägerin, sie, die Beigeladene habe das Digitale Landschaftsmodell aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (Basis-DLM aus ATKIS) fehlerhaft angewendet, treffe nicht zu.

§ 7Abs.

2 ROG seien bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Daraus folge, dass ihr eine Typisierungsbefugnis zustehe, wie sie das Instrument einsetze. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom

  1. Mai 2014 – 4 B 56.13 – juris, Rn. 8) entschieden, dass das Abwägungsmaterial nicht so kleinteilig zusammengestellt werden brauche, wie das für die nachgeordneten Planungsebenen der Fall zu sein habe. Sie habe zur Bestimmung der Abstände die Daten des Basis-DLM aus ATKIS entnommen und ausreichend dokumentiert. Randnummer 128 Das Kriterium 1.3 (vgl. oben S. 10 des Urteils) sei ebenfalls rechtmäßig. Es sei hinreichend bestimmt, schlüssig, erforderlich und abwägungsfehlerfrei, wobei ihr, der Beigeladenen, ein Beurteilungsspielraum zukomme. Nach der Begründung dieses Tabukriteriums gehe es vor allem darum, dass mit dem 1.000 Meter-Abstand vorsorgend ein hohes Umweltschutzniveau für die Bevölkerung gesichert werden solle. Randnummer 129 Das Kriterium 1.3a (vgl. oben S. 10 des Urteils) sei ebenfalls rechtmäßig. Die vorstehenden Siedlungsabstände seien Ausdruck ihres Abstandskonzepts, das auf einem angemessenen Interessenausgleich beruhen würde. Dort, wo bereits WEAs stehen würden, genehmigt worden oder von den kommunalen Bauleitplanungen vorgesehen seien, habe sie das Interesse der Anlagenbetreiber an der Installation höherer und damit leistungsstärkerer WEAs („Repowering“) und den Aspekt der Vorbelastung dieser Gebiete beachtet. In diesen Fällen sei es möglich, den „Vorsorgepuffer“ zu verkleinern, ohne allerdings den bisherigen Abstand zwischen Siedlung und WEA zu verringern. Ihr stehe die Kompetenz zu, eine Höhenbeschränkung auf 200 m festzulegen. Nach der Begründung des Kriteriums 1.3a gehe es um ein hohes Umweltschutzniveau und um den vorsorgenden Schutz der Bevölkerung vor Schall, Schatten und vor der „scheinbaren Höhe“ von WEAs bei längerer Betrachtung sowie um den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Randnummer 130 Der Einzelfallbelang 1.5 (vgl. oben S. 10 f. des Urteils) sei gleichfalls rechtmäßig. Es gehe bei diesem Punkt nicht um einen Abstand von 300 m in jedem Fall, sondern ausweislich der Begründung zu Nr. 1.5 des Kriterienkatalogs um eine Einzelfallprüfung. Randnummer 131 Das Kriterium 1.6 (vgl. oben S. 11 des Urteils) sei rechtmäßig. Es treffe nicht zu, dass sich die unter 1.6 genannten Flächen nicht von den unter dem Kriterium 1.9 genannten Flächen unterscheiden ließen. Dazu müsse nur die kartographische Darstellung aus der Anlage 2 herangezogen werden. Bei dem Kriterium 1.6 würden die ATKIS-Objektarten „Wohnbaufläche“ sowie „Flächen besonderer funktionaler Prägung“ verwendet werden. Dagegen betreffe das Tabukriterium 1.9 „Flächen gemischter Nutzung“ sowie „Gewerbe- und Industrieflächen“. Dass die „Splittersiedlungen und Einzelhäuser im Außenbereich mit gemischter Nutzung, Gewerbe- und Industrienutzung nur als weiches Tabukriterium 1.9 geschützt seien, rechtfertige sich aus der nicht so hohen Schutzbedürftigkeit heraus. Randnummer 132 Das Kriterium 1.7 (vgl. oben S. 11 des Urteils) sei ebenso rechtmäßig. Dazu könne in Bezug auf die Bestimmtheit des Kriteriums auf das zum vorstehenden Punkt Gesagte verwiesen werden. Der statuierte Abstand beruhe auf der heute üblichen Gesamthöhe von WEAs von 200 m und den Vorgaben vor allem der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen OVG. Sie habe auch hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Nutzungen im Außenbereich hinreichend differenziert. Randnummer 133 Das Kriterium 1.8 (vgl. oben S. 11 des Urteils) sei rechtmäßig. Nach der Planbegründung diene der Abstand der Vorsorge. Randnummer 134 Das Kriterium 1.9 (vgl. oben S. 11 des Urteils) sei ebenfalls rechtmäßig. Zu der von der Klägerin behaupteten fehlenden Unterscheidbarkeit zum Tabukriterium 1.6 werde auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 135 Das Kriterium 1.12 (vgl. oben S. 11 des Urteils) sei rechtmäßig. Sie habe diesen Schutzpuffer im Rahmen der ihr zustehenden Typisierungsbefugnis rechtmäßig auswählen dürfen. Soweit die Klägerin kritisiere, dass beispielsweise Freizeitanlagen lärmintensiv seien und nicht mit Splittersiedlungen und Einzelhäusern im Außenbereich verglichen werden könnten, so nehme sie nicht in den Blick, dass es darum gehe, die optisch bedrängende Wirkung der WEAs auszuschließen. Randnummer 136 Die Kriterien 1.19, 1.20, 1.20a und 1.21 (vgl. oben S. 11 f. des Urteils) seien ebenfalls rechtmäßig. Ihr Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit halte sich im Rahmen des ihr eingeräumten Planungsermessens. Aus der Begründung der Tabukriterien ergebe sich, dass zwar nach § 1 Abs. 4 BauGB die Flächennutzungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien. Die Einordnung der Regelungen in Flächennutzungsplänen als weiche Tabuzonen sei aber erfolgt, damit die Windenergienutzung den Entwicklungsvorstellungen der Städte und Gemeinden (kommunale Planungshoheit, Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG -) nicht entgegenstehe. Aus diesem Grund sei auch der Puffer gewählt worden. Es gehe im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG darum, die kommunale Bauleitplanung und die Regionalplanung miteinander zum Ausgleich zu bringen. Randnummer 137 Das Kriterium 2.1 (vgl. oben S. 12 des Urteils) sei gleichfalls rechtmäßig. Nach dem Niedersächsischen OVG (Urteil vom
  2. Februar 2020 – 12 KN 75/18 – juris Rn 95) spreche „Überwiegendes“ dafür, Naturschutzgebiete als harte Tabuzonen einzustufen. In diesen Gebieten bestehe ein absolutes Veränderungsverbot (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen sei eine „allenfalls theoretisch denkbare“ Ausnahme. Auch das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom
  3. Februar 2018 – 8 C 11.527/17.OVG – juris Rn. 78) habe diesen Standpunkt eingenommen. Diese Rechtsprechung entspreche der Begründung, die sie, die Beigeladene, dem Tabukriterium 2.1 mitgegeben habe. Sie habe sich mit der jeweiligen Naturschutzgebiet-Rechtsverordnung und dem jeweiligen Schutzzweck des Naturschutzgebietes auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin moniere, dass die Prüfung unterblieben sei, ob eine Befreiung nach § 67 BNatSchG in Betracht komme, so überspanne sie die an ein hartes Tabukriterium zu stellenden Anforderungen. Ihr als Plangeberin stehe nicht nur eine regionalplanerische, sondern auch eine naturschutzfachliche Typisierungsbefugnis zu, was auf § 7 Abs. 2 ROG beruhe. Dabei sei auch zu bedenken, dass gegen die Einbeziehung von Ausnahmegenehmigungen nach § 67 BImSchG in die Regionalplanung spreche, dass auf dieser Ebene und in diesem Stadium Fragen wie der Anlagentyp und der konkrete Standort nicht feststehen würden. Referenzanlagenmodelle würden sich nicht dazu eignen, eine Befreiungsprüfung nach § 67 BNatschG zu simulieren. Randnummer 138 Auch die Kriterien 2.3, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8 und 2.11b (vgl. oben S. 12 f. des Urteils) seien rechtmäßig. In der Begründung dieser Kriterien werde zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach den jeweiligen Gebietsausweisungen in den geschützten Gebieten ausdrücklich verboten sei, Windparks und Windkraftanlagen zu errichten oder bestehende Windparks oder Windkraftanlagen zu erweitern. Ausnahmen und Befreiungen vor allem nach § 67 BNatSchG von diesen Verboten habe sie im Rahmen des Regionalplanverfahrens nicht zu prüfen gehabt. Randnummer 139 Das Kriterium 3.22 (vgl. oben S. 13 des Urteils) sei rechtmäßig. In diesem Zusammenhang sei es ihre Aufgabe, die der Windenergie gegenläufigen Interessen zu sichten, zu bewerten und sodann zu gewichten. Aus der Begründung zu dem Kriterium 3.22 ergebe sich, dass der Deutsche Wetterdienst auf der Grundlage der Internationalen Richtlinien der World Meterological Organization fordere, den Umkreis von 5 km der Wetterradarstandorte von Windenergieanlagen freizuhalten, da es innerhalb dieses Bereichs zu einem substantiellen Datenverlust aufgrund von Abschattungen und Fehlechos kommen könne. Sie habe mit dem Kriterium 3.22 eine Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 ROG getroffen. Randnummer 140 Das Kriterium 3.25 (vgl. oben S. 13 des Urteils) sei rechtmäßig. Ausweislich der Planbegründung sei sie sich bewusst gewesen, dass die Funktionsfähigkeit der Erdbebenmessstation ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei, der der Genehmigung von WEAs entgegenstehen könne. Es sei zu befürchten, dass durch die von WEAs induzierten langperiodischen Signale in der Umgebung des Observatoriums zusätzliche Bodenunruhen verursacht würden, was mit dem Risiko eines Qualitätsverlusts verbunden sei. Der Thüringer Windenergieerlass sowie vergleichbare Erlasse anderer Bundesländer würden eine Schutzzone von 10 km um derartige Observatorien empfehlen. Sie habe mit dem Kriterium 3.25 eine Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 ROG getroffen. Randnummer 141 Das Kriterium 4.2 (vgl. oben S. 13 des Urteils) sei ebenfalls rechtmäßig. Sie habe erkannt, dass in Ostthüringen alle Trinkwasserschutzgebiete mit Ausnahme der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Talsperre Leibis/Lichte auf der Basis des DDR-Rechts bereits ausgewiesen worden seien und sodann

§ 130Abs. 2 bzw. § 131 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (Thür

WG) in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 2 WHG als Schutzgebiete im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG bzw. § 53 WHG übergeleitet worden seien. In der Begründung zum Tabukriterium 4.2 habe sie ausgeführt, dass in allen Trinkwasserschutzgebieten innerhalb der Zonen I und II vor allem eine Neubebauung verboten sei. Sie habe von der ihr zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Sie sei nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob an diesen Standorten möglicherweise Befreiungen von den Verboten der Schutzgebietsverordnung in Betracht kämen, da diese Befreiungsprüfungen sehr komplex seien, was im Rahmen einer Regionalplanung nicht zu leisten sei. Randnummer 142 Die Beigeladene macht weiter geltend, rechtmäßig Potentialflächen als Windvorrangflächen ausgeschlossen zu haben. Das gelte vor allem für die beiden Potenzialflächen 16.4 und 19.3 (vgl. oben S. 13 f. des Urteils) sowie die 633 ha große Potentialfläche 20.3 (Teilflächen der Gemeinden Eichenberg, Reinstädt, Uhlstädt-Kirchhasel). Sie habe bei ihrer Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG den Ausschluss nicht allein damit begründet, dass Windenergieanlagen die dortigen Räume prägen würden. Vielmehr habe sie den Ausschluss in Bezug auf die Potentialfläche 16.4 auch auf Belange des Landschaftsbildes, des Naturschutzes (Vogelschutzkorridor Meuselwitz-Ronneburg-Gera-Neustadt-Saalfeld-Königsee, Wasservögel, vor allem Kraniche) und des Schutzes des Kulturerbes (Leuchtenburg) gestützt. Das seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 ROG sowie § 1 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 8 ThürLPlG gesetzmäßige Planungsgesichtspunkte, die den gesetzlichen Leitvorstellungen entsprechen würden. Hinsichtlich der Potentialfläche 19.3 habe sie das Abwägungsergebnis ebenso mit Belangen des Kulturerbeschutzes und ferner mit der topographischen Situation begründet. In Bezug auf die Potentialfläche 20.3 gehe es auch um naturschutzrechtliche Belange, nämlich vor allem die angrenzenden FFH-Gebiete „Reinstädter Berge – Langer Grund“ und „Muschelkalkhänge um Teiche und Großkochberg“ sowie das EG-Vogelschutzgebiet „Muschelkalkhänge der westlichen Saaleplatte“ sowie die in der Prüffläche selbst vorhandenen schützenswerten Räume (Lage im geplanten Naturschutzgebiet, große zusammenhängende Laubwaldbestände) und avifaunistischen Gründe (Lage im Dichtezentrum für den Uhu). Randnummer 143 Die Beigeladene ist der Meinung, dass der Plan 2020 der Windenergie substanziell Raum verschaffe. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom

  1. März 2010 – 4 BN 65/09 – juris, Rn. 5) existiere keine gesetzlich vorgegebene Methode, ob und inwieweit der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft worden sei. Dafür gebe es auch keine festen Prozentwerte. Maßgeblich komme es auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum an und wie sich der Plangeber mit diesen Verhältnissen auseinander gesetzt habe. Die Frage, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verlaufe, lasse sich nicht abstrakt bestimmen, sondern erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom
  2. April 2013 (Az. 4 CN 2/12) die Ausweisung von 0,26 Prozent der Regionsfläche und das Sächsische OVG habe in dem Urteil von
  3. April 2005 (Az. 1 D 2/03) die Ausweisung von 0,25 Prozent der Regionsfläche für rechtmäßig erachtet, um der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen. Das ThürOVG habe in dem Beschluss vom
  4. August 2020 (Az. 1 EO 320/20 ) festgestellt, dass ein offensichtlicher Verstoß gegen das Gebot der substanziellen Raumverschaffung durch den
  5. Planentwurf nicht vorliegen würde. In diesem Zusammenhang würden nach dem Oberverwaltungsgericht weder die Annäherung an das Ein-Prozent-Ziel des Thüringer Klimagesetzes noch der Thüringer Windenergieerlass eine Rolle spielen. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG den thüringischen Landesentwicklungsplan 2025 überlagere. Die Vorschrift enthalte auch keinen einfachen Abwägungsbelang. Darüber hinaus ergebe sich aus der Planbegründung (S. 11), dass im Jahr 2020 2.346 GWh Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt worden seien. Damit werde der im Landesentwicklungsplan 2025, der für Ostthüringen eine Zielstellung von 1.600 GWh/a Strom aus erneuerbaren Energien vorgebe, deutlich überschritten. Randnummer 144 Die Beigeladene ist weiter der Auffassung, dass der Plan 2020 nicht durch das am
  6. Dezember 2020 in Kraft getretene gesetzliche Verbot, Waldflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020), nachträglich funktionslos geworden sei. Der Plan 2020 habe in der Sache selbst weder zum Teil noch zur Gänze seine Funktion durch § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020 verloren. Solange der Plan 2020 einen sinnvollen Beitrag zur Steuerung der Windenergie leiste, übe er seine Steuerungsfunktion weiter aus. Das sei der Fall. § 67 Satz 1 ThürWaldG 2020, wonach die Landesregierung dem Landtag bis zum
  7. Dezember 2023 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung (Bewertung) über einen notwendigen Anpassungs- und Änderungsbedarf von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020 vorlegt, lasse es gerade zu, dass das Errichtungsverbot für WEAs im Wald wieder aufgehoben werde. Randnummer 145 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

§ 117Abs. 3 Satz 2 Vw

GO auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Aktenordner bzw. 1 Aktenheftung), die Prozessakten (5 Bände) und die Gerichtsakten der Verfahren 5 E 1744/19 Ge und 5 K 1471/19 Ge Bezug genommen. Zudem wird auf die auf der Internetseite der Beigeladenen veröffentlichten Unterlagen vor allem zu dem Plan 2020 verwiesen. Das Gericht hat diese Unterlagen elektronisch gespeichert (Ordner 19-5 E-01528 CD und Ordner 20-5 K-00978). Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 146 Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Randnummer 147 Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Randnummer 148 Der Bescheid des Beklagten vom

  1. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (Landesamt) vom
  2. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar hat sie gegenwärtig keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie sie es mit den Klageanträgen zu 1 und 2 (Hauptantrag, Hilfsantrag) begehrt. Die Klägerin beansprucht aber zu Recht mit dem Klageantrag zu 3 (weiterer Hilfsantrag), dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA AU 07 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 149 Nach der vorstehenden Vorschrift spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist und die Sache nicht spruchreif ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 150 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Randnummer 151 Die WEA AU 07 ist

§ 4Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der der Anlage 1 der Vierten Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. Randnummer 152 Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Ferner kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Das ist bei der WEA AU 07 der Fall, da es um eine Anlage zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m und um weniger als 20 WEAs geht. Randnummer 153 Der Genehmigung ist

§ 6Abs. 1 Nr. 1 und 2 BIm

SchG zu erteilen, wenn vor allem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten eingehalten werden (kein Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Randnummer 154 Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Randnummer 155 Verbindliche Ziele der Raumordnung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hindern die Erteilung der Genehmigung nicht (siehe nachfolgend unter A. ). Auch das Artenschutzrecht (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) schließt das Vorhaben nicht aus (siehe nachfolgend unter B. ). Da es sich um ein so genanntes „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren handelt, bei dem der für die Genehmigungserteilung entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht geklärt ist und auch vom Gericht nicht aufgeklärt werden muss, darf nur eine Neubescheidung erfolgen (siehe nachfolgend unter C. ). Randnummer 156 Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erlass des von ihr begehrten begünstigenden Verwaltungsakts ist die Sach- und Rechtslage am Tag der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mithin am

  1. Juni 2021, maßgeblich, denn das zur Anwendung kommende Fachrecht regelt nichts Abweichendes (vgl. nur: OVG-Sachsen- Anhalt, Urteil vom
  2. Dezember 2011 – 2 L 171/09 - zitiert nach juris, Rn. 49; BayVGH , Beschluss vom
  3. Oktober 2014 – 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 - zitiert nach juris, Rn. 42; VG Gera , Urteil vom
  4. Dezember 2014 – 5 K 1574/12 Ge – S. 15 des Urteilsabdrucks). Randnummer 157 A. Dem Vorhaben WEA AU 07 stehen keine Belange der Raumordnung entgegen. Randnummer 158 Der Plan 2020 bildet kein rechtliches Hindernis für das Vorhaben der Klägerin. Er ist zwar nicht funktionslos geworden (siehe nachfolgend unter I.) . Er ist auch formell rechtmäßig ergangen (siehe nachfolgend unter II.) . Der Plan 2020 weist aber materielle Fehler auf und darf deshalb in diesem Verfahren nicht angewendet werden (siehe nachfolgend unter III. ). Randnummer 159 Das Verwaltungsgericht ist befugt und verpflichtet, den Plan 2020 auf dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unberührt von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des Thüringer Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) , wonach das Thüringer Oberverwaltungsgericht (allgemein verbindlich) über die Gültigkeit von „anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften“ entscheidet (Normenkontrolle) – hierzu zählen auch Regionale Raumordnungspläne (vgl. ThürOVG , Urteil vom
  5. Mai 2015 – 1 N 318/12 – juris, Rn. 56) -, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen im Einzelfall streitentscheidende Rechtssätze, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen, auf die Einhaltung höherrangigen Rechts zu kontrollieren. Die Reichweite der Entscheidung einer solchen „inzidenten“ Feststellung der Unwirksamkeit einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ist im Gegensatz zur Normenkontrolle auf das konkrete Rechtsverhältnis und die Beteiligten beschränkt (vgl. v. Albedyll , in: Bader/Fubke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll , VwGO, Kommentar,
  6. Aufl. 2018, § 47 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen), also hier auf die drei Beteiligten des Klageverfahrens und den Streitgegenstand „Genehmigung des Vorhabens WEA AU 07“. Randnummer 160 I. Das kurze Zeit nach Inkrafttreten des Plans 2020 ergangene landesgesetzliche Verbot, Windenergieanlagen in Wäldern zu errichten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom
  7. Dezember 2020, GVBl. S. 665 – ThürWG 2020), hat diesen nicht funktionslos gemacht. Randnummer 161 Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020 ist eine Änderung der Nutzungsart (des Waldes) zur Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. Das vorgenannte Verbot darf für die Klage nicht deshalb ausgeblendet werden, weil es erst zu einer Zeit ergangen ist, als die Beigeladene dem Plan 2020 bereits beschlossen hatte. Randnummer 162 Es kommt für die Prüfung des rechtmäßigen Ergehens des Plans 2020

§ 12Abs.

3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986 in der Fassung des Gesetzes vom
  2. August 2015, BGBl. I S. 1474 – ROG a.F. -) auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung, mithin auf den
  3. Juni 2020, an. Dass dabei für die Prüfung das Raumordnungsgesetz und das Thüringer Landesplanungsgesetz jeweils in der alten Fassung (a.F.) einschlägig ist, folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
  4. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694 – ROG). Danach müssen Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 ROG, die vor dem
  5. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, nach dem bis zum
  6. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen werden. Raumordnungspläne sind

§ 3Abs.

1 Nr. 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG auch Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). Die Beigeladene hatte die Aufstellung des „Plans 2020“ vor dem

  1. November 2017, nämlich im März 2015, förmlich eingeleitet (vgl. oben S. 4 des Urteils). Randnummer 163 Allerdings ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Am Verhandlungstag am
  2. Juni 2021 war § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWG 2024) bereits einige Monate in Kraft. Die Vorschrift muss bei der Klage deshalb beachtet werden und kann den Plan 2020 nachträglich unwirksam gemacht haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020 bewirkt als über dem Plan 2020 stehende Rechtsnorm, dass die mit dem angeordneten gesetzlichen Verbot kollidierenden Ausweisungen von Windvorranggebieten unwirksam oder unbeachtlich sind. Soweit bestehende Regionalpläne Waldflächen als Windvorranggebiete ausweisen, dürfen diese wegen des Verbots künftig nicht mehr mit WEAs bebaut werden, zumal das Thüringer Waldgesetz auch keine Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Verbot vorsieht. Randnummer 164 Allerdings löst § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020 nicht die Rechtsfolge aus, dass der Plan 2020 seit dem
  3. Dezember 2020 (Inkrafttreten des ThürWG 2020) zur Gänze entfallen ist, weil er funktionslos geworden ist und deshalb dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehen kann. Randnummer 165 Ein Bebauungsplan kann unwirksam sein – und gleiches gilt für einen Regionalplan - wenn unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es ausschließen, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen allerdings für die Annahme eines unüberwindlichen Hindernisses nicht aus. Ein Bebauungsplan – ebenso ein Regionalplan – tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung – bzw. hier der regionalen Windenergienutzung – nicht mehr tauglich ist (vgl. BVerwG , Urteil vom
  4. November 2004 – 4 CN 11.03 – BVerwGE 122, 207-219, juris Rn. 34). Randnummer 166 Ein solches umfassendes unüberwindliches Hindernis steht dem Plan 2020 nicht entgegen. Randnummer 167 Zwar bewirkt § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020, dass die WEA-Vorrangflächen des Plans 2020, die sich in Waldgebieten befinden, als Konzentrationsgebiete für WEAs ausfallen. Nach dem – nicht bestrittenen - klägerischen Vortrag sind hiervon 40 Prozent der Windvorrangflächen des Plans 2020 betroffen. Allerdings behält der Plan 2020 hinsichtlich der weiteren 60 Prozent der Windvorrangflächen seine Steuerungswirkung bei. Ein gänzlicher Steuerungsverlust des Plans 2020 wird durch § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG 2020 nicht bewirkt. Randnummer 168 II. Der Plan 2020 ist formell rechtmäßig. Randnummer 169
  5. Die Beigeladene hat die Öffentlichkeit (und auch die Träger öffentlicher Belange) bei der Aufstellung des Plans 2020 ordnungsgemäß beteiligt . Randnummer 170 Die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit normiert § 10 Abs. 1 ROG a.F., der folgendes Verfahren vorschreibt: Randnummer 171 „ 1 Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind vor der Aufstellung des Raumordnungsplanes zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. … 3 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. 4 Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert, kann die Einholung einer Stellungnahme auf die von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.“ Randnummer 172 Ferner enthält § 3 des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom
  6. Dezember 2012 (GVBl. S. 450 – ThürLPlG a.F. -) für die ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Regionalplänen folgende Regelungen: Randnummer 173 „

(1)Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen gilt § 10 ROG unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben. Randnummer 174
(2)1 Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung ... und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt … für den Regionalplan bei den zur jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG für die Dauer von zwei Monaten. 2 Zusätzlich kann die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Plans zuständigen Stelle erfolgen. … 4 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben können. … Randnummer 175
(3)1 Die Regelungen des Absatzes 2 gelten auch für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die im Planungsbeirat vertretenen Institutionen mit der Maßgabe, dass ihnen der Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung … zur Verfügung zu stellen sind. … Randnummer 176
(4)1 Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 2 und der Behördenbeteiligung nach Absatz 3 können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. …“ Randnummer 177 Die vom
  1. März 2016 bzw. vom
  2. Januar 2019 datierenden öffentlichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen des
  3. Planentwurfs vom
  4. März 2016 und des
  5. Planentwurfs vom
  6. November 2018 (vgl. dazu oben S. 4 des Urteils) sind rechtmäßig. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, die Bekanntmachungen der Planentwürfe wiesen nicht die vom Gesetz vorausgesetzte „Hinweis- und Anstoßfunktion“ auf, so geht dieser Einwand fehl. Mit Blick auf die von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom
  7. September 2008 – 4 BN 22/08 –, juris Rn. 4 f.) Folgendes ausgeführt: Randnummer 178 „Die Bekanntmachung muss danach in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom
  8. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird. Randnummer 179 … Randnummer 180 Der Senat fordert, dass die Bekanntmachung erkennen lassen muss, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will (Urteil vom
  9. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - a. a. O. <346>). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (Urteil vom
  10. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - NVwZ 2003, 733; <insoweit in BVerwGE 117, 287 nicht abgedruckt>). Ein Flächennutzungsplan, der Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten soll, entfaltet durch die Festlegung von Konzentrationszonen für Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB regelmäßig Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet, es sei denn, die Gemeinde macht von der Ermächtigung in § 5 Abs. 2b BauGB Gebrauch, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan aufzustellen. Erfasst die in Aussicht genommene Kombination von Konzentrations- und Ausschlusszonen das gesamte Gemeindegebiet, erfüllt die Bekanntmachung jedenfalls dann ihre Anstoßfunktion, wenn sie - wie vorliegend - kenntlich macht, dass die Grenzen des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen sollen. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen will, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält, dessen Aufmerksamkeit wird durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Bekanntmachung muss eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.“ Randnummer 181 Überträgt man diese für die Bekanntmachung von Bauleitplänen geltenden Grundsätze auf die Bekanntmachung von Entwürfen von Raumordnungsplänen - die Bekanntmachungssituation ist vergleichbar, da weder § 10 Abs. 1 ROG a.F. noch §§ 3 Abs. 1 bis 4 ThürLPlG a.F. weitergehende Anforderungen enthalten -, so kommt es auf Folgendes an (vgl. bereits VG Gera , Beschluss vom
  11. April 2020 - Az. 5 E 1744/19 Ge -, S. 17 f. des Beschlussabdrucks): Erstens muss in der Bekanntmachung des Regionalplanentwurfs das Plangebiet zumindest durch gebräuchliche geografische oder verwaltungsorganisatorische Bezeichnungen benannt werden. Zweitens muss die Öffentlichkeit anhand der Bezeichnung erkennen können, dass sie über einen Planentwurf unterrichtet werden soll und aufgefordert wird, Einwände geltend zu machen und Anregungen zu geben (vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel , ROG, Kommentar,
  12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 38). Drittens soll die Bekanntmachung auf die Planungsabsichten des Plangebers mehr als nur grob hinweisen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom
  13. Juli 2018 – OVG 2 A2.16 –, juris Rn. 48). Randnummer 182 Die Bekanntmachungen vom
  14. März 2016 und vom
  15. Januar 2019 erfüllen diese Voraussetzungen. Randnummer 183 Ihnen lassen sich sowohl der sachliche als auch der räumliche Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen entnehmen: Die Bekanntmachungen zählen die begrifflichen Festlegungen der in den Planentwürfen behandelten Themen auf (vgl. oben S. 5 des Beschlusses). Aus der Bezeichnung „Regionalplan Ostthüringen“ ergibt sich für interessierte Personen der räumliche Geltungsbereich des Planentwurfs aufgrund der bereits 1991 auf der Basis des Thüringer Landesplanungsgesetzes vom
  16. Juli 1991 (GVBl. S. 210) erfolgten und unverändert gültigen Einteilung Thüringens in die vier Planungsregionen. Weiter wird aus der Bekanntmachung auch hinreichend deutlich, dass es darum geht, Windenergieanlagen in bestimmten Teilen Ostthüringens zu konzentrieren und dort andere Nutzungen auszuschließen. Der Begriff „Vorranggebiet Windenergie“ ist schlagwortartig geeignet, den durchschnittlichen Bekanntmachungsadressaten über den Rechtscharakter der betreffenden Gebiete zu unterrichten, nämlich Windenergieanlagen für bestimmte Bereiche des Regionsgebietes zur bevorrechtigen und ihnen diese Bereiche zur ausschließlichen raumbedeutsamen Nutzung zu überlassen. Die Beigeladene musste in der Bekanntmachung nicht zwingend zusätzlich oder ausschließlich den Begriff „Eignungsgebiete“ (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG a.F.) verwenden. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Begriffe „Vorranggebiete“ und „Eignungsgebiete“ eine unterschiedliche rechtliche Tragweite haben. „Vorranggebiete“ bezeichnen

§ 8Abs.

7 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F. Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Demgegenüber sind „Eignungsgebiete“ – weitergehend – Gebiete, in denen bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Allerdings sind für den maßgeblichen durchschnittlichen Regionsbürger mit dem Begriff der „Eignungsgebiete“ keine weiterreichenden Erkenntnisse als mit dem Begriff der „Vorranggebiete“ verbunden. Eher das Gegenteil ist der Fall. Der Begriff „Vorranggebiete“ hat eine Signalwirkung der Gestalt, dass der interessierte Bürger dazu aufgerufen wird, durch den in der Bekanntmachung enthaltenen Hinweis auf die ausgelegten Unterlagen Aufschluss über die genaue Gestalt und die Wirkungen der Planentwürfe zu gewinnen. Schließlich wird in den Bekanntmachungen auch angesprochen, dass es um eine Öffentlichkeitsbeteiligung geht. Randnummer 184 In Bezug auf die weiteren von der Klägerin gegen die ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwände verweist die Kammer auf den zutreffenden Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom

  1. August 2020 (Az. 1 EO 320/20 – NuR 2021, 334 -340, juris), den sich die Kammer anschließt. In diesem heißt es (vgl. juris, Rn. 27-29): Randnummer 185 „…Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass die Bekanntmachung mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die geplante Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie auch in sachlicher Hinsicht den Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 hinreichend deutlich erkennen lässt und damit die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 17.09.2008 (a. a. O.; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und juris, hier insb. Rdn. 14 f.) für den Fall einer Flächennutzungsplanung ausgeführt hat: Randnummer 186 „Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen will, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält, dessen Aufmerksamkeit wird durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Bekanntmachung muss eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.“ Randnummer 187 Soweit in der von der Antragstellerin zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung für die Flächennutzungsplanung strengere Anforderungen an die Offenlegungsbekanntmachung gestellt werden und gefordert wird, dass darin auch die mit der geplanten Ausweisung der Vorranggebiete verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verdeutlicht werden müsse (so etwa OVG NRW, Urteil vom 06.12.2017 - 7 D 100/15.NE - BauR 2018, 468 und juris, hier insb. Rdn. 47 und dem folgend VG Minden, Urteil vom 26.04.2018 - 11 K 874/17 - juris, insb .Rdn. 61), folgt der Senat dem jedenfalls für den vorliegenden Fall der Änderung eines Regionalplans nicht. Die erforderliche „Anstoßfunktion“, die interessierte Bürger dazu ermuntern soll, sich an den in der Bekanntmachung im Einzelnen aufgeführten Orten der Auslegung zu den angegebenen Zeiten über die mit der Planung verfolgten Absichten zu informieren und ggf. dazu Stellung zu nehmen (so für die gemeindliche Planung das BVerwG in seinem Beschluss vom 17.11.2008, a. a. O. Rdn. 14) wird schon durch die schlagwortartige Kennzeichnung der mit der Planung verfolgten Absichten, wie sie hier mit dem Hinweis auf die geplante Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie erfolgt ist, gewährleistet (vgl. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rdn. 48, das eine grobe Charakterisierung des vorgesehenen Inhalts der Planung durch Nennung entsprechende Oberbegriffe für ausreichend hält). Hierdurch wird die interessierte Öffentlichkeit hinreichend veranlasst, sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen über Einzelheiten der mit der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie verfolgten Planungsabsichten zu informieren und ggf. dazu zu äußern. Entsprechendes gilt auch für die in der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochene Bekanntmachung über die vorgezogene öffentliche Auslegung des Entwurfs vom 16.03.2016.“ Randnummer 188
  2. Die Planungsversammlung der Beigeladenen vom
  3. Juni 2020 hat den Plan 2020 ordnungsgemäß beschlossen und dabei insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzung gewahrt ( § 15 Abs. 6 Satz 1 ThürLPlG a.F. in Verbindung mit §§ 112, 40 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -). Randnummer 189 Danach ist ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes auf die Regionalen Planungsgemeinschaften unter anderem § 112 Abs. 1 ThürKO entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift verweist vor allem auf § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürKO . Danach sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. Randnummer 190 Diese Regelungen sind nicht verletzt. Randnummer 191 Die Beigeladene macht zutreffend geltend, dass die Sitzung der Planungsversammlung „öffentlich“ ist, wenn die Möglichkeit des freien Zutritts für jedermann zum Sitzungsraum im Rahmen der verfügbaren Plätze besteht. Das ist am
  4. Juni 2020 der Fall gewesen. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl war auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 der Thüringer SARS-CoV-2-Verordnung ausgesprochen worden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung war insbesondere ein Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 der Verordnung von 1,5 m einzuhalten gewesen. Auch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmen-Fortentwicklungsverordnung vom
  5. Mai 2020 ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Der gewählte Raum, in dem für die Öffentlichkeit 20 Sitzplätze zur Verfügung standen, ist ausreichend groß gewesen, da er dem nach den Erfahrungen der Beigeladenen typischerweise zu erwartenden Interesse an der Sitzung der Planungsversammlung entsprochen hat. Die Klägerin hat weder im Einzelnen dargelegt, noch gibt es sonst für das Gericht Hinweise darauf, dass die von der Beigeladenen gewählte Raumgröße nicht ausreichte, um der interessierten Öffentlichkeit die Teilnahme an der Sitzung der Planungsversammlung vom
  6. Juni 2020 zu ermöglichen. Randnummer 192
  7. Der Plan 2020 ist auch im Übrigen formell ordnungsgemäß ergangen. Randnummer 193 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Umwelt hat den Plan 2020 durch Bescheid vom
  8. November 2020

§ 5Abs. 3 Thür

LPlG a.F. genehmigt . Randnummer 194 Die Beigeladene hat den Plan 2020 auch in gesetzmäßiger Weise bekanntgemacht . § 11 Abs. 1 ROG a.F. regelt dazu, dass in dem Fall, in dem der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen ist; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam. Ferner bestimmt § 5 Abs. 7 Satz 1 ThürLPlG a.F., dass die Erteilung der Genehmigung des Regionalplans durch den Träger der Regionalplanung im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen ist.

§ 5Abs. 7 Satz 2 Thür

LPlG a.F. ist bei der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan bei den zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften eingesehen werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben (vgl. oben Seite 5 des Urteils). Randnummer 195 III. Der Plan 2020 ist allerdings materiell rechtswidrig. Randnummer 196 Die Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. Der Plan 2020 weist Mängel im Abwägungsvorgang auf. Diese bewirken, dass die Ausweisung der Vorranggebiete für Windenergie und der damit verbundene Ausschluss von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Planungsraum unwirksam sind. Randnummer 197 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Randnummer 198 Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Ferner bestimmt § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG a.F., dass Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Randnummer 199 Den von der Beigeladenen im Plan 2020 festgesetzten Vorranggebieten für Windenergie kommt die Wirkung von Eignungsgebieten im Sinn des § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG a.F. zu. Das sind solche Gebiete, in denen bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Randnummer 200 Sollen Vorranggebiete zugleich Eignungsgebiete sein, dann muss die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen den rechtlichen Anforderungen an eine solche Planung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entsprechen. Die Vorschrift bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben im Außenbereich nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 – also auch Windenergievorhaben - in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss von WEAs in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Regionalplan sicherstellt, dass sich die betreffenden Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dementsprechend muss dem Plan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots genügt. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Hierbei muss der Plangeber die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen . Randnummer 201 Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts erfolgt abschnittsweise: Randnummer 202 Zunächst sind in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern: Randnummer 203 Der Begriff der harten Tabuzonen kennzeichnet die Bereiche, die für die Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. Ist in einem besonders geschützten Gebiet des Außenbereichs die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen generell verboten, sind aber im Wege einer Ausnahme oder einer Befreiung von diesem Verbot diese Anlagen zulässig („Planung in eine Befreiungslage“), dann ist eine harte Tabuzone nicht gegeben (vgl. Gatz , Die planerische Steuerung der Windenergienutzung in der Regional- und Flächennutzungsplanung, DVBl. 2017, 461 [467]). Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Regionsgebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen gewichtigen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vorneherein“ ausgeschlossen werden „soll“. Die weichen Tabuzonen sind im Rahmen der Abwägung disponibel. Sie sind nicht von vornherein vorrangig. Randnummer 204 Die Potentialflächen des Regionsgebiets, die nach dem Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen. Das bedeutet, dass die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Randnummer 205 Kommt der Plangeber zu dem Ergebnis, dass er der Windenergienutzung nicht substantiell Raum verschafft, dann muss er die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen (vgl. BVerwG , Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 – NVwZ 2008, 559 [560], juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25/09 – BauR 2010, 82-84, juris Rn. 8; ThürOVG , Urteil vom 27. Mai 2015 – 1 N 318/12 – juris, Rn. 68-73 unter Verweis auf BVerwG , Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231 ff., juris Rn. 10 ff. und vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 – NVwZ 2013, 1017, juris Rn. 5). Randnummer 206 Zwar hat die Beigeladene vom Ausgangspunkt die vorstehenden Anforderungen zutreffend erkannt (siehe nachfolgend unter 1. ). Auch ergibt sich aus dem Thüringer Klimagesetz keine unmittelbar verpflichtende Flächenvorgabe für den Plan 2020 (siehe nachfolgend unter 2. ). Der Abwägungsvorgang des Plans 2020 ist aber fehlerhaft (siehe nachfolgend unter 3.) . Er enthält zum Teil fehlerhaft festgelegte Tabukriterien (siehe nachfolgend unter 3.1 ). Ferner hat die Beigeladene den Einzelfallbelang „substanzielle Windenergienutzung“ nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (siehe nachfolgend unter 3.2 ). Darüber hinaus hat die Beigeladene § 4 Abs. 2 ThürKlimaG nicht als in die Abwägung einzustellenden Belang berücksichtigt (siehe nachfolgend unter 3.3 ). Ihr sind bei einzelnen Prüfflächen Abwägungsfehler unterlaufen (siehe nachfolgend unten 3.4 ). Diese Fehler im Abwägungsvorgang wirken sich auf das Abwägungsergebnis mit der Folge aus, dass der Windenergienutzung nicht substantiell Raum verschafft wird (siehe nachfolgend unter 4. ). Randnummer 207 1. Methode der Windvorranggebietsermittlung Randnummer 208 Die von der Beigeladenen angewandte Methode zur Ermittlung der Windvorrangflächen ist nicht zu beanstanden. Sie hat in der Begründung Z 3-3 des Plans 2020 unter dem Gliederungspunkt 1 die Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Windenergiegebieten dargestellt. Unter Punkt 1.2 gibt sie die vorstehend aufgeführten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung korrekt wieder. Die Beigeladene konkretisiert unter dem Gliederungspunkt 2 ihr methodisches Vorgehen bei der Ausweisung von Windvorranggebieten in Ostthüringen. Sie führt dazu unter Punkt 2.2 aus, die harten und weichen Tabuzonen anhand eines Kriterienkatalogs ermittelt und kartenmäßig niedergelegt zu haben (vgl. Anlagen 1 bzw. 2.1 bis 2.27 zur Begründung Z 3-3). Die Beigeladene führt weiter aus, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbliebenen Teilflächen „standort- und einzelfallbezogen“ darauf geprüft zu haben, ob sie geeignete Windvorranggebiete sind (Punkte 2.3, 2.4). Diese müssten größer als 25 ha sein. Auf ihnen müssten mindestens drei WEAs Platz finden. Die Windvorranggebiete müssten überdies mindestens 5 km auseinander liegen (Punkt 2.7). Die Plangeberin will ferner keine Flächen als Windvorranggebiete ausweisen, die nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz 2017 nur verminderte Chancen auf Realisierung haben. Das sind in der Regel WEAs mit einer Gesamthöhe von weniger als 200 m (Punkt 2.5). Ferner möchte die Beigeladene zum Schutz der Regionsbewohner keine Windvorranggebiete ausweisen, die zu einer Einkreisung der Ortslagen von über 120° führen würden (Punkt 2.6). Windvorranggebieten im Wald seien auf maximal 20 WEAs je Standort zu begrenzen (Punkt 2.8). Randnummer 209 2. Der Plan 2020 verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Klimagesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 816 – ThürKlimaG -). Randnummer 210 Danach wird ein Prozent der gesamten Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt und alle Landesbehörden tragen zum Klimaschutz bei. Randnummer 211

  1. a)Der Plan 2020 weist 0,40 Prozent der Regionsfläche als Windvorrangfläche aus. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass sich aus den vorstehenden Vorschriften für sie keine unmittelbare rechtliche Bindung ergibt, ein Prozent ihrer Regionsflächen als Windvorranggebiete auszuweisen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in dem bereits angesprochenen Beschluss vom 5. August 2020 (Az. 1 EO 320/20 – juris Rn. 31 -35) Folgendes ausgeführt: Randnummer 212 „Für materiell fehlerhaft hält die Antragstellerin den Planentwurf zunächst schon deshalb, weil er gegen die Vorgabe in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Klimagesetzes … verstoße, für die Nutzung der Windenergie ein Prozent der gesamten Landesfläche zur Verfügung zu stellen. Die 22 Vorranggebiete Windenergie entsprächen nach den Angaben im Textteil des Entwurfs einem Anteil an der Planungsregionsfläche von 0,4 %, womit die Flächen für die Windenergienutzung gegenüber dem vorherigen Entwurf, der noch 0,88 % der Gesamtfläche hierfür vorgesehen habe, mehr als halbiert worden sei. Mit dieser nochmaligen erheblichen Verringerung der Flächenausweisungen entferne sich der Planentwurf immer weiter von den Zielen des Thüringer Klimaschutzgesetzes. Das Verwaltungsgericht stelle zwar zutreffend fest, dass die Landesplanungsgemeinschaften als Teil der öffentlichen Verwaltung an § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG gebunden seien, nehme aber zu Unrecht an, dass es sich bei der Ein-Prozent-Vorgabe lediglich um einen Zielwert für die Zukunft handele und deshalb kein Verstoß des Regionalplanentwurfs gegen höherrangiges Recht vorliege. Wenn es nach der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Regelung des § 4 Abs. 1 ThürKlimaG das Ziel sei, den Energiebedarf in Thüringen ab 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können, liege es auf der Hand, dass für die Regionalen Planungsgemeinschaften nicht erst 2040 das Ziel-Jahr sein könne, in dem Flächen für die Windenergienutzung in den Regionalplänen ausgewiesen werden müssten. Vielmehr müsse bereits jetzt damit begonnen werden, entsprechende Flächen auf Regionalplanebene auszuweisen, um das Ziel der Landesregierung zu erreichen. Randnummer 213 Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG keine die Beigeladene bindende Vorgabe enthält, die sie bei der vorliegenden Planung zu beachten hatte, nicht in Frage zu stellen. Die Regelung enthält anknüpfend an die Aussage in Satz 1, dass die Landesregierung die Erschließung und Nutzung der Potentiale der erneuerbaren Energien unterstützt, lediglich die allgemeine Aussage, dass für die Nutzung der Windenergie dazu ein Prozent der Landesfläche bereitgestellt werden. Sie unterscheidet sich schon nach ihrem Wortlaut deutlich etwa von den Bestimmungen des Landesentwicklungsprogramms 2025, das unter den Punkten 5.2.11 bis 5.2.14 für den Ausbau erneuerbarer Energien ausdrücklich entsprechende „Vorgaben für die Träger der Regionalplanung“ (so die Überschrift vor 5.2.11) enthält. § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG lässt dagegen völlig offen, von wem in welcher Form ein Prozent der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie bereitgestellt werden soll. Angesichts fehlender konkreter Vorgaben, die die Erreichung dieses Ziels sicherstellen sollen, kann die Bestimmung nur als Programmsatz oder Angabe einer allgemeinen Orientierungsgröße verstanden werden, nicht aber als konkrete Vorgabe für die einzelnen Planungsträger. Bestätigt wird diese Annahme durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So heißt es in der bereits von der Vorinstanz (Beschluss, S. 22 f.) zitierten Begründung des dem Thüringer Klimagesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 6/4919, S. 27 f.): Randnummer 214 „„Aufgrund der Bedeutung der Windkraft und der flächenmäßigen Voraussetzungen, die von staatlicher Seite für ihre Nutzung geschaffen werden müssen, wird ein Zielwert für die Flächen, die für die Stromerzeugung aus Windkraft zur Verfügung stehen, in Höhe von einem Prozent als Sollgröße vorgegeben. Die Ausweisung von einem Prozent der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie schafft der Windkraft den Raum, der für das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels mindestens nötig ist. Randnummer 215 Die Landesregierung wird im Rahmen des Prozesses der Erarbeitung der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie unter Beiziehung wissenschaftlichen Sachverstandes ergänzende Grundlagen für eine Regionalisierung des Gesamtziels auf die Planungsregionen erarbeiten und entsprechend der Festsetzung im Koalitionsvertrag den regionalen Planungsgemeinschaften eine Potentialanalyse an die Hand geben, die sie bei der Ausweisung von Vorranggebieten unterstützt.““ Randnummer 216 Der Hinweis darauf, dass es sich bei dem Wert um einen „Zielwert“ bzw. eine „Sollgröße“ handeln und die Grundlagen für eine „Regionalisierung des Gesamtziels“ erst noch erarbeitet werden sollen, verdeutlicht, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung gerade (noch) keine verbindliche Vorgabe für die Regionalplanung schaffen, sondern den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen Planungsregionen durch die angesprochene „Regionalisierung des Gesamtziels“ Rechnung tragen wollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Planungsverfahren in den einzelnen Planungsregionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Klimagesetzes Ende Dezember 2018 ohnehin bereits weit fortgeschritten waren und das Verfahren in der Planungsregion Mittelthüringen für den Bereich der Windenergie sogar schon abgeschlossen war; die Genehmigung des Sachlichen Teilplans „Windenergie“ wurde hier am 24.12.2018 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2018 bekannt gemacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch eine strikte Vorgabe, mindestens ein Prozent der Fläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, in die noch laufenden Planungsprozesse eingreifen wollte.“ Randnummer 217 Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Randnummer 218
  2. b)Soweit die Klägerin geltend macht, die in der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG verwandten Begriffe „Zielwert“ und „Sollgröße“ würden für die „normative Wirkung“ der Vorschrift stehen, so teilt die Kammer diese Auslegung nicht. Randnummer 219 Die Klägerin setzt bloße Ziele oder Absichten des Gesetzgebers, die eine Vorschrift zum Ausdruck bringt, mit unmittelbaren Rechtsfolgen, die sich aus einer Rechtsnorm ergeben, gleich. Das überzeugt nicht. Rechtsnormen sind als Gebote und Verbote für den Normadressaten unmittelbar verbindlich. Hingegen werden als „Zielwert“, „Sollgröße“ oder „Programmsatz“ solche gesetzlichen Bestimmungen qualifiziert, die keine unmittelbare Verbindlichkeit beanspruchen, sondern nur Absichten, Vorstellungen, Zielsetzungen oder Pläne des Gesetzgebers wiedergeben (vgl. nur Creifelds , Rechtshandwörterbuch, 9. Aufl. 2007, Stichwort: „Programmsatz“). So liegt es nach der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG hier. Die Ein-Prozent-Vorgabe ist eine Richtgröße und keine verbindliche Regelung, welche eine sofortige Umsetzung verlangt. Randnummer 220
  3. c)Auch der Einwand der Klägerin, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG im Zusammenhang mit Art. 20a GG die Ein-Prozent-Vorgabe als rechtliches Gebot enthält, trifft nicht zu. Randnummer 221 Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Randnummer 222 Die Vorschrift enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung zugunsten des Umweltschutzes. Sie wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, aber auch an die vollziehende Gewalt und an die Rechtsprechung (vgl. Jarass , Grundgesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 20a Rn. 1, 18 f.). Art. 20a GG beinhaltet die konkretisierungsbedürftige Staatszielbestimmung Umweltschutz . Diese begreift sich als eine Art von „permanentem Konkretisierungsauftrag“, der vor allem über die Gesetzgebung immer wieder anhand der wechselnden konkreten Situationen und Bedarfslagen in der gesellschaftlichen Realität zu aktualisieren ist ( R. Scholz, in Maunz/Dürig , Grundgesetz, Kommentar, 94. Ergänzungslieferung, Januar 2021, Art. 20a Rn. 35). Randnummer 223 Aus dieser Auslegung als vor allem durch das einfache Gesetzesrecht konkretisierungsbedürftige Verfassungsnorm ergibt sich, dass Art. 20a GG zwar den Auftrag auch an den thüringischen Gesetzgeber enthält, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für einen wirksamen Umwelt- und Klimaschutz zu schaffen. Die Verfassungsnorm ist aber zu offen und unbestimmt, als dass ihr – auch in der Zusammenschau mit § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG - die rechtlich verbindliche Vorgabe entnommen werden könnte, eine bestimmte Fläche eines Bundeslandes oder einer Planungsregion für Windenergiezwecke sofort zur Verfügung zu stellen (in diesem Sinn: Sauthoff , Klimaschutz in der Raumordnung, ZUR 2021, 140 [145] unter Verweis auf ThürOVG , Beschluss vom 5. August 2020 - Az. 1 EO 320/20 ). Randnummer 224 3. Der Abwägungsvorgang, der zum Plan 2020 geführt hat, ist fehlerhaft (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F.). Randnummer 225 Nach der Vorschrift sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und die privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Randnummer 226 Zunächst ist der Abwägungsvorgang insoweit rechtmäßig und es steht mit einem schlüssigen räumlichen Gesamtkonzept im Einklang, dass der Plan 2020 für die einzelnen Windvorranggebiete eine Mindestflächengröße von 25 ha und einen Mindestabstand von 5 km zwischen den Vorranggebieten verlangt. Dazu hat die Beigeladene zu Recht verschiedene obergerichtliche Entscheidungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11.527/17 – juris Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 1. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE - ZNER 2013, 443 und NdsOVG , Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 KN 155/03 – NVwZ-RR 2005, 98-102, juris Rn 67) und gewichtige Literaturstimmen angeführt (vgl. nur Gatz , Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 347), die ein vergleichbares Vorgehen gebilligt haben. Hierauf kann verwiesen werden. Randnummer 227 3.1 Die im Kriterienkatalog des Plans 2020 als harte und weiche Tabukriterien gelistete Kriterien (vgl. die Anlage 1 zur Begründung Z 3-3) erfüllen aber nicht durchweg die dazu notwendigen Voraussetzungen. Randnummer 228 Wie bereits angesprochen (vgl. oben S. 35 des Urteils), erfassen weiche Tabuzonen die Regionsteile, die nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen für die Errichtung „von vorneherein ausgeschlossen werden sollen“. Randnummer 229 Harte Tabuzonen kennzeichnen in der Regionalplanung die Gebietsteile, die für eine Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen („schlechthin“) ungeeignet sind. In diesem Fall misst der Gesetzgeber der Verbotsregelung einen absoluten Vorrang zu (vgl. BVerwG , Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 – BVerwGE 117, 287-304, juris Rn. 20). Zwar betrifft vorgenannte Entscheidung einem Flächennutzungsplan. Sie gilt aber gleichermaßen für den Bereich der Regionalplanung. Zwar ist die Raumordnung typischerweise auf eine großräumige Planung angelegt. Die Planaussagen sind daher abstrakter und genereller als diejenigen der Bauleitplanung. Allerdings müssen die Ziele der Raumordnung, die die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, sachlich, räumlich und inhaltlich so konkret sein wie ein Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn die landesplanerischen Ziele schlagen unmittelbar auf die einzelfallbezogene Vorhabenzulassung durch (vgl. Gatz , Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 726). Randnummer 230 Will die Planungsbehörde insbesondere Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen ausweisen, dann müssen die Planer zwar nicht für jeden denkbaren Standort im Planungsraum ein kleinräumiges fiktives Genehmigungsverfahren durchspielen ( Gatz , DVBl. 2017, 461 [467]). Die Planungsbehörde muss aber, will sie die an harte Tabuzonen zu stellenden strengen Anforderungen erfüllen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der zuständigen Fachbehörden ermitteln, ob nicht insgesamt im Planungsgebiet innerhalb geschützter Gebiete Flächen vorhanden sind, die nicht besonders schutzwürdig sind und für die im Wege einer Befreiung (oder Ausnahme) Windenergieanlagen errichtet werden können (vgl. ThürOVG , Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 1 EO 589/17 – ThürVBl. 2019, 196-198, juris Rn. 17). Zu denken ist dabei an Randlagen eines Landschaftsschutzgebiets oder durch technische Nutzung vorbelastete Flächen. Verschafft sich die Planungsbehörde diese Klarheit nicht, dann liegt grundsätzlich keine harte Tabuzone vor. Der Planungsbehörde bleibt aber ggf. die Möglichkeit, das Gebiet als weiche Tabuzone zu behandeln. Dabei darf aber nicht einfach unterstellt werden, dass die Behörde solche Nutzungen im Außenbereich, sollten sie keine harten Tabuzonen darstellen, als weiche Tabuzonen aufrechterhalten will. Dazu müsste die Behörde den entsprechenden planerischen Wille aktenkundig machen. Eine solche Willensbekundung, das kann schon vorweggenommen werden, ist dem Plan 2020 nicht zu entnehmen. Randnummer 231 Soweit den vorstehenden Grundsätzen entgegengehalten wird, dass eine bloße Befreiungsmöglichkeit nicht geeignet ist, der Windenergienutzung innerhalb eine Konzentrationszone den erforderlichen Vorrang zu verschaffen (vgl. Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft , Windenergieerlass vom 21. Juni 2016, ThürStAnz S. 162, Punkt 2.2.1.3), so ist dem entgegen zu halten, dass es hier nicht um die bloße Möglichkeit einer Befreiung, sondern um deren tatsächliches Vorliegen bzw. Nichtvorliegen geht. Randnummer 232 Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze gilt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kriterien des „Kriterienkatalogs zur Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie“ (vgl. die Anlage 1 zur Begründung Z 3-3) Folgendes: Randnummer 233
  4. a)Das Kriterium 1.1 (harte Tabuzone) Randnummer 234 „vorhandene Siedlungsflächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie alle über Bebauungspläne definierten Baugebiete für Wohn- und Mischnutzung, Sondergebiete … und Kurparks“ Randnummer 235 ist rechtmäßig Randnummer 236 Der Einwand der Klägerin, das harte Tabukriterium sei zu unbestimmt, da unklar sei, ob auch die Gebietsarten „urbane Gebiete“ und „Kerngebiete“ (vgl. §§ 6a, 7 der Baunutzungsverordnung – BauNVO -) die Windenergienutzung ausschließen würden, trifft nicht zu. Randnummer 237 Beides ist der Fall. Die Bereiche des Kriteriums 1.1 sind für WEAs schlechthin ungeeignet. Dieses Kriterium spricht „alle über Bebauungspläne definierte Baugebiete für Wohn- und Mischnutzung“ an. Dazu gehören

§ 6aAbs. 1 Satz 1 Bau

NVO auch urbane Gebiete. Nach der Vorschrift sind das Gebiete, die dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen dienen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. In urbanen Gebieten geht es um mindestens zwei wesentliche Nutzungsarten, von denen eine immer das Wohnen ist und die andere sich hiermit verträgt (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6a Rn. 9). Auch Kerngebiete sind Baugebiete für eine Wohn- und Mischnutzung.

§ 7Abs. 1 Bau

NVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

§ 7Abs. 2 Nr. 6 und 7 Bau

NVO sind Wohnungen für die Gewerbebetriebsinhaber und Aufsichtspersonal sowie „sonstige Wohnungen“ nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Kerngebiete betreffen vornehmlich das eigentliche Ortszentrum einer Gemeinde oder Stadt bzw. das Ortsteilzentrum (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 7 Rn. 1.12). Randnummer 238 Ungeachtet des Vorstehenden weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass aus der Begründung des Tabukriteriums 1.1 und ggf. unter Zuhilfenahme der Planunterlagen (dort lila eingezeichnete Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der dort dunkelrot eingezeichnete bebauten Flächen) die von diesem Kriterium erfassten Flächen zu erkennen sind. Randnummer 239

  1. b)Das Kriterium 1.2 (harte Tabuzone) Randnummer 240 „Puffer von 400 Metern um Siedlungsflächen und Baugebiete mit hohem Schutzanspruch sowie Kurparks“ Randnummer 241 ist ebenfalls rechtmäßig. Randnummer 242 Der Abstandspuffer von 400 m ist zwingend, da das Planungskonzept der Beigeladenen auf die Errichtung von WEAs mit einer Gesamthöhe ab 200 m ausgerichtet ist und bei einem Abstand bis zur zweifachen Anlagenhöhe eine unzulässige, optisch bedrängende Wirkung der Anlagen gegeben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 – DVBl. 2006, 1532-1535, juris Rn. 92). Randnummer 243 Die Beigeladene war, anders als die Klägerin meint, nicht verpflichtet, zwischen unterschiedlichen Baugebietstypen je nach Schutzwürdigkeit zu unterscheiden und in Abhängigkeit davon abgestufte Abstände zwischen Siedlungs- und WEA-Vorranggebieten zuzulassen. Sie hat zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Siedlungsflächen und Baugebiete mit hohem Schutzanspruch es schlechthin erfordern, dass der Abstandspuffer von 400 m eingehalten wird. Der Gebietscharakter ist durch die ausschließliche oder überwiegende Wohnnutzung oder durch eine andere Nutzungsart kombiniert mit der Wohnnutzung oder durch Erholungs- und Freizeitzwecke geprägt, was mit der Windenergienutzung nicht zu vereinbaren ist. Bei den harten Tabukriterien 1.1 und 1.2 kommt es damit weder auf die „gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten“ an (vgl. dazu BVerwG , Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2/07 – NVwZ 2008, 559-560, juris, Rn. 16 [Flächennutzungsplan]), noch ist die aus der Bestimmung über die Aufstellung der Raumordnungspläne (§ 7 Abs. 2 Halbsatz 1 ROG a.F.) abgeleitete Befugnis des Plangebers von Bedeutung, typisierende Ausweisungen vornehmen zu dürfen (vgl. BVerwG , Urteil vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 – ZfBR 2016, 376 [377], juris Rn. 9). Randnummer 244 Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die Beigeladene habe bei der Ermittlung des Abstandes um Siedlungsflächen das genutzte „Digitale Landschaftsmodell“ aus dem „Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem“ (Basis DLM aus ATKIS) fehlerhaft angewendet, weil das Modell nicht „parzellenscharf“, sondern mit Siedlungsabständen von 500 m oder mehr arbeite, ist nicht erheblich. Die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Tabukriteriums 1.2 und die Handhabung des „Digitalen Landschaftsmodels“ sind zwei unterschiedliche Tatbestände. Die Klägerin zeigt nicht substantiiert auf, dass die Anwendung des „Digitalen Landschaftsmodells“ durch die Beigeladene zwingend zur Fehlerhaftigkeit des Plans 2020 geführt hat. Randnummer 245
  2. c)Das Kriterium 1.3 (weiche Tabuzone) Randnummer 246 „Sicherheitsabstand von 1.000 Meter um alle Flächen aus Kriterium 1.1“ Randnummer 247 ist rechtmäßig. Randnummer 248 Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass nach der Begründung dieses Tabukriteriums es vor allem darum geht, dass mit dem 1.000 Meter-Abstand im Vorfeld schädlicher Umwelteinwirkungen vorsorgend ein hohes Umweltschutzniveau für die Bevölkerung gesichert werden soll. Der gewählte Abstand ist durch das der Beigeladenen zustehende Planungsermessen gedeckt. Das BVerwG (Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 – ZfBR 2016, 376-378, juris, Rn. 11) hat einen Regionalplan gebilligt, der aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes einen Abstand von 1.000 m von Windkraftanlagen zu Wohnsiedlungen vorgesehen hat. Randnummer 249
  3. d)Das Kriterium 1.3a (weiche Tabuzone) Randnummer 250 „Dort, wo in einem Abstand bis 1.000 m um alle Flächen aus Kriterium 1 Windenergieanlagen stehen oder genehmigt wurden: Puffer bis zu den stehenden bzw. genehmigten Windenergieanlagen (mindestens 850
  4. m)um alle Flächen aus Kriterium 1.1 verbunden mit einer Höhenbeschränkung der Windenergieanlagen-Gesamthöhe auf 200 m zwischen 850 und 1.000 m“ Randnummer 251 ist ebenfalls rechtmäßig. Randnummer 252 Die Beigeladene hat zu diesem Kriterium unter Bezugnahme auf die Begründung des Plans 2020 (Anlage 1 zur Begründung zu Z 3-3, S. 3) ausgeführt, dass die vorstehenden Siedlungsabstände Ausdruck ihres auf einem angemessenen Interessenausgleich beruhenden Abstandkonzepts seien. Dort, wo bereits WEAs stehen würden, genehmigt worden oder von den kommunalen Bauleitplanungen vorgesehen seien, habe sie das Interesse der Anlagenbetreiber an der Installation höherer und damit leistungsstärkerer WEAs („Repowering“) und den Aspekt der Vorbelastung dieser Gebiete beachtet. In diesen Fällen sei es möglich, den „Vorsorgepuffer“ zu verkleinern, ohne allerdings den bisherigen Abstand zwischen Siedlung und WEA zu verringern. Ihr stehe die Kompetenz zu, eine Höhenbeschränkung auf 200 m festzulegen (vgl. Nds.OVG , Urteil vom 12. Dezember 2012 – 12 KN 311/10 – DVBl. 2013, 446-449, juris Rn. 48). Dabei gehe es nicht nur um die von WEAs ausgehenden optisch bedrängenden Wirkungen, sondern um ein hohes Umweltschutzniveau, den vorsorgenden Schutz der Bevölkerung vor Schall, Schatten und vor der „scheinbaren Höhe“ von WEAs bei längerer Betrachtung sowie um den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Randnummer 253 Die vorstehenden Erwägungen sind eingängig und halten sich im Rahmen des der Beigeladenen gesetzlich eingeräumten Planungsermessens. Randnummer 254
  5. e)Das Kriterium 1.5 (Einzelfallbelang) Randnummer 255 „Abstand von 300 m um alle Gewerbe- und Industriegebiete und Baugebiete mit niedrigem Schutzanspruch“ Randnummer 256 ist rechtmäßig. Randnummer 257 Das Kriterium ist unbedenklich. Es hängt von der konkreten Situation des Einzelfalls ab, ob der Puffer von 300 m der Errichtung von WEAs entgegensteht oder nicht. Anders als von der Klägerin geltend gemacht, kann nicht ausnahmslos angenommen werden, dass WEAs unmittelbar verträglich an Gewerbe-, Industrie- oder Baugebiete mit niedrigem Schutzanspruch angeschlossen werden können oder Bestandteil dieser Gebiete werden. Die Beigeladene stellt mit dem Kriterium 1.5 heraus, dass die Entscheidung auf der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebene getroffen werden soll. Randnummer 258
  6. f)Das Kriterium 1.6 (harte Tabuzone) Randnummer 259 „Splittersiedlungen und Einzelhäuser im Außenbereich mit Wohnnutzung oder Nutzung für Verwaltung, Bildung, Forschung, Kultur, religiöse Einrichtung, Kultur, Gesundheit/Kur, Soziales, Sicherheit und Ordnung“ Randnummer 260 ist ebenfalls rechtmäßig. Randnummer 261 Die Ausweisung als harte Tabuzone ist zwingend geboten, da sich die Wohnnutzung sowie die auch nur gelegentliche Nutzung von Einrichtungen der unterschiedlichsten Art durch Menschen und die Existenz von WEAs in unmittelbarer Nachbarschaft dazu ausschließen. Randnummer 262
  7. g)Das Kriterium 1.7 (harte Tabuzone) Randnummer 263 „Puffer von 400 m um alle Flächen aus Kriterium 1.6“ Randnummer 264 ist partiell rechtswidrig. Randnummer 265 Die Klägerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Ausschluss für alle aufgezählte Nutzungsarten gelte, ohne dass aber belastbar angenommen werden könne, dass stets die WEA-Nutzung schlechthin ausgeschlossen sei. Soweit es um Splittersiedlungen und Einzelhäuser im Außenbereich mit Wohnnutzung geht, ist das Kriterium 1. 7 allerdings rechtmäßig. Insoweit verträgt sich diese Nutzung schlechterdi

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