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ArbG Gera 1. Kammer 1 Ca 19/21 Urteil Institutioneller Rechtsmissbrauch - Kettenbefristung - 10 Jahre 4 Monate § 14 Abs 1 S 2 TzBfG, § 14 Abs 2 TzBfG

Institutioneller Rechtsmissbrauch - Kettenbefristung - 10 Jahre 4 Monate Orientierungssatz 1. Zur Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses (Kettenbefristung) über 10 Jahre und 4 Monate

§ 14I 2 Nr. 1 Tz

BfG vorübergehender Bedarf Selfassessment Arbeitsvertrag 01.12.2011 TZ 75 % Befristung 01.01.12 - 30.06.13 = 1 J 6 M Zweck-/

§ 14I 2 Nr. 1 Tz

BfG vorübergehender Bedarf Selfassessment Änderungsvertrag 12.04.2012 zum Arbeitsvertrag 01.12.2011 TZ 30 % ab 16.04.2012 Änderungsvertrag 28.11.2012 zum Arbeitsvertrag 01.12.2011 TZ 5 % ab 01.12.2012 Arbeitsvertrag 13.04.2012 TZ 50 % Befristung 16.04.12 - 31.12.16 = 4 J 8 M Zweck-/

§ 2Abs. 2 S. 2 Wiss

ZeitVG Finanzierung aus Drittmitteln für bestimmte Aufgabe + Zeitdauer Flexibilisierung individueller Studienverläufe Änderungsvertrag 29.11.2012 zum Arbeitsvertrag 13.04.2012 TZ 75 % ab 01.12.2012 Änderungsvertrag 27.06.2013 zum Arbeitsvertrag 13.04.2012 TZ 80 % ab 01.07.2013 Änderungsvertrag 08.05.2014 zum Arbeitsvertrag 13.04.2012 TZ 60 % ab 19.05.2014 Arbeitsvertrag 09.05.2014 TZ 25 % Befristung 19.05.14 - 31.12.14 = 7 M Zweck-/Kalender EGr 13 TV-L § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG Förderung der eigenen wiss Qualifizierung Timlng Änderungsvertrag 15.04.2015 zum Arbeitsvertrag 13.04.2012 TZ 80 % ab 20.04.2015 Arbeitsvertrag 12.10.2016 TZ 75 % Befristung 01.01.17 - 31.12.20 = 4 J Zweck-/

§ 14I 2 Nr. 1 Tz

BfG vorübergehender Bedarf Flexibilisierung individueller Studienverläufe Änderungsvertrag 25.10.2017 zum Arbeitsvertrag 12.10.2016 TZ 80 % ab 01.11.2017 - 31.12.2018 = 1 J 2 M Änderungsvertrag 19.12.2018 zum Arbeitsvertrag 12.10.2016 TZ 80 % ab 01.01.2019 - 31.12.2019 = 1 J Änderungsvertrag 04.12.2019 zum Arbeitsvertrag 12.10.2016 TZ 80 % ab 01.01.2020 Arbeitsvertrag 02.12.2014 TZ 5 % Befristung 01.01.15 - 31.12.15 = 1 J Zweck-/Kalender EGr 13 TV-L § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG eigene wiss Qualifizierung Timlng Arbeitsvertrag 05.11.2015 TZ 15 % Befristung 01.01.16 - 31.12.16 = 1 J Zweck-/

§ 14Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Tz

BfG vorübergehender Bedarf Timlng Arbeitsvertrag 18.01.2017 TZ 20 % Befristung 01.02.17 - 31.12.17 = 11 M Zweck-/

§ 14Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Tz

BfG vorübergehender Bedarf Timlng Arbeitsvertrag 31.01.2018 TZ 20 % Befristung 01.02.18 - 31.12.20 = 2 J 11 M Zweck-/Kalender EGr 11 TV-L § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vorübergehender Bedarf Qualitätssicherung in Studium + Lehre Randnummer 7 Das große und das kleine Arbeitsverhältnis waren somit zuletzt befristet bis 31.12.

  1. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 02.08.2020 (Bl. 63 ff. d. A.) bat die Klägerin um Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 11.08.2020 (Bl. 67 d. A.) bat die Beklagte um etwas Geduld bezüglich der Antwort. Randnummer 10 Mit E-Mails vom
  2. und 07.10.2020 (Bl. 68 d. A.) bat die Klägerin um einen kurzfristigen Gesprächstermin bezüglich ihrer Bitte um Entfristung. Randnummer 11 Es folgte eine anwaltliche Geltendmachung mit Schreiben vom 06.11.2020 (Bl. 70 f. d. A.). Randnummer 12 Am 27.11.2020 fand in dieser Angelegenheit ein Gespräch statt, wegen dessen Teilnehmern und des Inhalts auf das von der Beklagten erstellte Protokoll (Bl. 72 f. d. A.) Bezug genommen wird. Randnummer 13 Mit der Klage vom 19.01.2021, die am 20.01.2021 eingegangen ist, verfolgt die Klägerin die Entfristung ihrer beiden Arbeitsverträge und einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, sie sei seit Beginn ihrer Tätigkeit ununterbrochen mit dem Auf-und Ausbau sowie der Vermarktung der Online Self-Assessments (Studienorientierungsphase) betraut gewesen. Daneben habe sie seit Mai 2014 das Seminar „TimING. Zeit- und Selbstmanagement für ingenieurwissenschaftliche Studierende im ersten Semester“ (Studieneingangsphase) betreut. Bei diesen beiden Tätigkeiten zusammengenommen handele es sich um eine Daueraufgabe der Studienberatung zur Qualitätsverbesserung des Studiums. Die Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse sei rechtsunwirksam. Sie habe einen Anspruch auf Entfristung aus § 242 BGB, weil die fortgesetzten Befristungen sich nach der Rechtsprechung des BAG als institutioneller Rechtsmissbrauch darstellten. Die Beklagte habe auch gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßen. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin sei möglich gewesen und nur deshalb abgelehnt worden, weil die Klägerin ihre Entfristung angestrebt habe. Im Übrigen handele es sich bei ihr nicht um wissenschaftliches Personal im Sinne des WissZeitVG. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16
  3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 12.10.2016 nicht mit Ablauf des 31.12.2020 beendet worden ist. Randnummer 17
  4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31.01.2018 nicht mit Ablauf des 31.12.2020 beendet worden ist. Randnummer 18
  5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihren Arbeitsverträgen vom 12.10.2016, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 04.12.2019, sowie vom 31.01.2018 zu unveränderten Bedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsschutzanträge zu beschäftigen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte trägt vor, bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten handele es sich nicht um eine Daueraufgabe, sondern um zeitlich begrenzte Zusatzaufgaben. Diese Zusatzaufgaben seien im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten angefallenen, für die sich die Beklagte jeweils um Fördermittel des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) beworben habe. Im Wesentlichen handele es sich um zwei aufeinander folgende geförderte Drittmittelprojekte. Bei dem ersten Projekt (Ausgangsprojekt) habe es sich gehandelt um das Projekt „Verbund: Entwicklung eines Programms zur Flexibilisierung individueller Studienverläufe und Förderung hochschultypübergreifender Lehrkooperationen; Teilvorhaben FH J.; Förderkennzeichen: 01PL12074A“. Randnummer 22 Bei dem Folgeprojekt habe es sich gehandelt um das Projekt „Verbund: Studieren im Verbund Uni/FH. Programm zur Flexibilisierung individueller Studienverläufe und Förderung hochschultypübergreifender Lehrkooperationen; Teilvorhaben E.-A.-Hochschule J.“ sowie das Projekt „Weiterentwicklung eines studiengangübergreifenden integrativen Studienmodulangebots und Ausbau eines studierendennahen kontinuierlichen Qualitätssicherungssystems in Studium und Lehre“. Randnummer 23 Daneben sei die Klägerin in zwei Projekten mit zeitlich untergeordnetem Umfang beschäftigt gewesen. Dies sei zum einen das Projekt TimING gewesen und zum anderen das Projekt „Weiterentwicklung eines studiengangübergreifenden integrativen Studienmodulangebots und Ausbau eines studierendennahen kontinuierlichen Qualitätssicherungssystems in Studium und Lehre“ (QS-System). Auf die grafische Darstellung der Beklagten (Bl. 83 d. A.) wird Bezug genommen. Die von der Klägerin durchgeführten Tätigkeiten seien nur Teilaspekte der geförderten Drittmittelprojekte. Für jedes Projekt lägen die befristeten Förderbescheide vor. Daraus ergebe sich zwingend, dass keine Daueraufgabe vorliege. Die Befristung sei rechtswirksam, weil jeweils ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben sei. Randnummer 24 Ein institutioneller Rechtsmissbrauch des Befristungsrechts liege auch unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG nicht vor. Randnummer 25 Ein Teil der Arbeitsverträge der Klägerin sei nach dem WissZeitVG befristet gewesen. Daraus ergebe sich eine Verlängerung der zeitlichen Grenze für den institutionellen Rechtsmissbrauch. Randnummer 26 Auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB sei nicht gegeben. Es liege schon keine Benachteiligung der Klägerin vor, weil es keine Maßnahme gegeben habe, die ihre Rechtsposition verschlechtert habe. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08.03.2021 und 27.10.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 29 Die zuletzt erfolgte Befristung des großen Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam. Randnummer 30 Gegen die Befristung des kleinen Arbeitsverhältnisses bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 31 Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nur im aktuellen Umfang des großen Arbeitsverhältnisses. Randnummer 32 Der Antrag zu
  6. ist begründet. Randnummer 33 Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 12.10.2016 ist rechtsunwirksam. Dieses „große“ Arbeitsverhältnis hat nicht mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Randnummer 34 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle beruht darauf, dass die Parteien mit dem Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages ihre rechtlichen Beziehungen auf eine neue Grundlage gestellt haben. Die Wirksamkeit der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge ist daher nicht mehr zu überprüfen. Randnummer 35 Nach der neueren Rechtsprechung des BAG ist bei Kettenbefristungen in der Regel von einem indizierten Rechtsmissbrauch unter anderem dann auszugehen, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses 10 Jahre überschreitet. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15). Randnummer 36 Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint die Befristung des großen Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 rechtsunwirksam. Randnummer 37 Von einem indizierten Missbrauch des Befristungsrechts ist auszugehen, weil das große Arbeitsverhältnis insgesamt in dem Zeitraum vom 23.08.2010 bis zum 31.12.2020 und damit über 10 Jahre und 4 Monate bestanden hat. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht zu Gunsten der Beklagten angenommen, dass für die einzelnen Befristungen aufgrund der geförderten Drittmittelprojekte jeweils ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben war. Nach Auffassung der Kammer kommt es jedoch nicht darauf an, dass in den Arbeitsverträgen als Befristungsgrund mal vorübergehender Bedarf nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG angegeben worden ist und in anderen Arbeitsverträgen der Sachgrund für die Befristung auf das WissZeitVG gestützt worden ist. Maßgeblich ist für das Gericht ausschließlich der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 12.10.
  7. In diesem Arbeitsvertrag ist wiederum auf vorübergehenden Bedarf nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG abgestellt worden. Der Streit über die Frage, ob die Klägerin überhaupt als wissenschaftliches Personal im Sinne des WissZeitVG zählt und der sich aus dem WissZeitVG ergebende sachliche Grund vorgelegen hat, kann dahinstehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreites ist lediglich der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag maßgebend. Eine Verlängerung der Zeitgrenze für den indizierten Rechtsmissbrauch ergibt sich nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht daraus, dass in der Vergangenheit Befristungen nach dem WissZeitVG vorgenommen worden sind. Bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 12.10.2016 mussten die Parteien erkennen, dass die Klägerin für mehr als 10 Jahre ununterbrochen befristet beschäftigt werden sollte. Randnummer 38 Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Die von der Beklagten vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Argumente konnten die Kammer nicht von der ausnahmsweisen Wirksamkeit der Befristung überzeugen. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht insbesondere abgestellt auf das Protokoll über das Gespräch am 27.11.
  8. Dieses Protokoll ist von der Beklagten selbst erstellt worden und bringt klar zum Ausdruck, dass eine weitere befristete Beschäftigung der Klägerin möglich war und auch tatsächlich angeboten worden ist. Die Beklagte wollte die Befristung des Arbeitsverhältnisses fortsetzen und somit auch für die Zukunft an dem Gestaltungsmittel der Befristung festhalten. Damit hätte sich der nach der Rechtsprechung des BAG angenommene maximale Zeitraum von 10 Jahren weiter verlängert. Mit dem Beharren auf einer derartigen Vertragsgestaltung wird die Beklagte zur Überzeugung der Kammer ihrer Vorbildfunktion als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nicht gerecht. Randnummer 39 Der Antrag zu
  9. ist unbegründet. Randnummer 40 Gegen die Wirksamkeit der Befristung des kleinen Arbeitsverhältnisses bestehen nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 41 Das kleine Arbeitsverhältnis hat insgesamt in der Zeit vom 19.05.2014 bis 31.12.2020 bestanden. Der Zeitraum umfasst insgesamt 6 Jahre und 7 Monate. Bei dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 31.01.2018 handelt es sich erst um die vierte Verlängerung. Randnummer 42 Das Gericht geht wiederum zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass für die jeweiligen Befristungen ein sachlicher Grund gegeben gewesen ist. Es handelt sich auch bei dem kleinen Arbeitsverhältnis um Kettenbefristungen. Dabei ist jedoch weder die gelbe, noch die rote Ampel nach der neueren Rechtsprechung des BAG überfahren worden. Ein Rechtsmissbrauch ist daher weder indiziert, noch besteht ein besonderer Anlass, diesen unter Beachtung weiterer Umstände, die von der Klägerin vorzutragen sind, zu prüfen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach der Auffassung des Gerichts die 2 Arbeitsverträge rechtlich voneinander zu unterscheiden sind und die Wirksamkeit ihrer Befristung auch jeweils einzeln zu bewerten ist. Randnummer 43 Der Antrag zu
  10. ist nur teilweise begründet. Randnummer 44 Bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG um einen unechten Eventualanspruch, der nur zur Entscheidung anfällt, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist nur hinsichtlich des großen Arbeitsverhältnisses gegeben. Für das große Arbeitsverhältnis war im Arbeitsvertrag vom 12.10.2016 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 Prozent vereinbart. Dieser Teilzeitumfang ist mit dem Änderungsvertrag vom 04.12.2019 ab dem 01.01.2020 auf 80 Prozent erweitert worden. Randnummer 45 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die festgesetzten Kostenquoten entsprechen dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Randnummer 47 Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes ist für die Bestandsschutzanträge nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts begrenzt. Das Gericht hat für das große Arbeitsverhältnis 3 Verdienste in Höhe von 4.465,27 € und für das kleine Arbeitsverhältnis 3 Verdienste in Höhe von 1.016,07 € zu Grunde gelegt. Für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag hat das Gericht einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von insgesamt 5.481,34 € angenommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001486176

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