§ 3 KapErhStG ist zur Ermittlung der Anschaffungskosten von neuen Genossenschaftsanteilen nicht anwendbar Orientierungssatz
(5)EStH 2014, Stichwort "Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen"). Kann die Veräußerung formfrei erfolgen, bedarf die Bestimmung, welcher Anteil veräußert wurde, ebenfalls keiner Form (BFH, Urteil vom 14. Januar 2020 - IX R 5/18, BFHE 268, 551, juris, Rz. 29, 36). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen einer Veräußerung i.S.v. § 17 EStG hat die Klägerin erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie hat nach ihren schriftlichen Erklärungen zum 31.12.2003 ihren Geschäftsanteil Nr. 2 gekündigt, zum 31.12.2015 ihre Geschäftsanteile Nr. 3 bis 6 und zum 31.12.2016 ihre Geschäftsanteile Nr. 7 bis 10. Randnummer 24 4. Überdies war die Klägerin zu sämtlichen genannten Veräußerungszeitpunkten innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der eG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 25 5.
- a)Der steuerpflichtige Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung ihrer Genossenschaftsanteile Nr. 2 bis 10 beträgt pro Anteil 1.200 €. Randnummer 26 Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Randnummer 27
- b)Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das sog. wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936, BFH, Urteil vom 14.01.2020 IX R 5/18, BFHE 268, 551 Rz. 31). Randnummer 28 Dies war hier jeweils mit Wirksamwerden der Anteilskündigungen zum 31.12.2013, 31.12.2015 und 31.12.2016 der Fall. Randnummer 29
- c)Der Veräußerungspreis, den die Klägerin für ihre gekündigten Geschäftsanteile Nr. 2 bis 10 von der e.G. erhalten hat, beträgt pro Anteil unstreitig 2.000 €. Dieser ist nach der 40%-igen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG jeweils mit (60% von 2.000 € =) 1.200 € anzusetzen. Randnummer 30
- d)Veräußerungskosten hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Randnummer 31
- e)
- aa)Die Anschaffungskosten der Klägerin für die von ihr veräußerten Anteile Nr. 2 bis 10 betragen jeweils Null €. Randnummer 32
- bb)Die Anschaffungskosten für die aus Gesellschaftsmitteln im Jahr 2008 zusätzlich erworbenen Geschäftsanteile Nr. 2 bis 10 i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG sind in Anlehnung an § 6 EStG und § 255 Abs. 1 HGB nach den hierfür tatsächlich geleisteten Aufwendungen zu bestimmen, nicht nach der sog. Equity-Methode des DMBilG. Voraussetzung für eine Anwendung der sog. Equity-Methode ist, dass es sich um Genossenschaftsanteile handelt, die das Genossenschaftsmitglied im Zuge der Gründung der Genossenschaft nach Umwandlung der LPG erworben hat, bei denen "tatsächliche" Anschaffungskosten nicht ermittelt werden können und diese auch nicht in Deutscher Mark erbracht wurden (BFH, Urteil vom 14. Januar 2020 - IX R 5/18 -, BFHE 268, 551, juris, Rz. 33; OFD Magdeburg, Vfg. v. 26.09.2013 - S 2244 - 78 - St 214, juris, Tz. 4, vorletzter Absatz). Dies trifft auf die nachträglich in 2008 erworbenen Geschäftsanteile Nr. 2 bis 10 nicht zu. Randnummer 33
- cc)Für den Erwerb der neun weiteren Geschäftsanteile hat die Klägerin - unstreitig - keine zu Anschaffungskosten führenden "tatsächlichen" Aufwendungen getätigt. Randnummer 34
- dd)Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die auf den Geschäftsanteil Nr. 1 entfallenden Anschaffungskosten nicht gem. § 3 KapErhStG auf sämtliche 10 Geschäftsanteile zu verteilen. § 3 KapErhStG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Randnummer 35 Gem. § 3 KapErhStG gelten als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden. Durch die Vorschrift werden die Anschaffungskosten der Anteile vor einer Kaperhöhung gleichmäßig auf die Alt- und Neuanteile verteilt. § 3 KapErhStG knüpft an § 1 KapErhStG an. Voraussetzung für die Anwendung des § 3 KapErhStG ist daher, dass der Tatbestand des § 1 gegeben ist (Streck, KStG, 9. Aufl. 2018, § 3 KapErhStG Rz. 3). Dieser setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital erhöht. Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind nicht Genossenschaften; diese sind in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG gesondert aufgeführt. Randnummer 36 Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Anwendung des § 3 KapErhStG sind hier nicht erfüllt, da der Erwerb der neuen Anteile durch die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung der eG, einer nicht von der Vorschrift erfassten Genossenschaft stattfand. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt deren Einbeziehung als Genossenschaft in den Anwendungsbereich des § 3 KapErhStG auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Norm oder im Wege eines Lückenschlusses in Betracht. Eine den klaren Wortlaut einer Norm überschreitende Auslegung gibt es nicht, da die äußerste Wortsinngrenze zugleich die Grenze einer jeden Auslegung bildet. Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 3, 1 KapErhStG eine planwidrige Lücke enthalten, die unter Beachtung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes gegen den eindeutigen Wortlaut geschlossen werden könnte, kann der Senat ebenfalls nicht erkennen. Randnummer 38 6. Zu Recht hat das FA den Veräußerungsgewinn für 2015 und 2016 i.H.v. jeweils (4 Anteilen à 1.200 € =) 4.800 € unter zusätzlicher Berücksichtigung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer herangezogen, nämlich für 2015 i.H.v. (4.800 € ./. 595 € Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG =) 4.205 € und für 2016 i.H.v. (4.800 € ./. 697 € Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG =) 4.103 €. Die Berücksichtigung des Freibetrags wird von der Klägerin auch nicht moniert. Randnummer 39 II. 1. Die Kosten waren der Klägerin wegen ihres vollen Unterliegens gem. § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen. Randnummer 40 2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Frage der Anwendung des § 3 KapErhStG bei weiteren Anteilsveräußerungen in vergleichbaren Fällen eine Rolle spielen wird und der höchstrichterlichen Klärung bedarf, um weiteren Streit zu vermeiden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001486576