ihrem Inhalt an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. (Rn.32)
(Rn.40)
gehend BFH,
getragen und der Eintrag mit 2 Paraphen versehen. Die GmbH war zum Zeitpunkt des Eintritts der Alleingesellschafterstellung des Klägers Eigentümerin folgender Grundstücke: seit 2001 H seit 2008 G. Randnummer 7 Bereits 2008, also vor dem Erhalt der Alleingesellschafterstellung, hatte der Kläger, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH (Beiakte 53), das in der Gemarkung G gelegene Grundstück G1, Größe 1,8822 ha für die B GmbH gekauft. Randnummer 8 Weder der Kläger noch sein Vater zeigten den Erwerbsvorgang vom 3. Februar 2009 beim Finanzamt an. Der beurkundende Notar D übersandte den notariellen Vertrag ausdrücklich an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamtes E. Einen Hinweis, dass die Gesellschaft über Grundbesitz verfügte, enthielt das Anschreiben nicht, einen Hinweis auf eine erforderliche Weiterleitung durch die Körperschaftssteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle ebenso nicht. Randnummer 9 Der Beklagte ging
Erlangung der Kenntnis von diesem Vorgang davon aus, dass mit der Übertragung des verbliebenen Geschäftsanteils des Vaters an der B GmbH am
EStG falsch angewandt worden, da die Steuerbefreiung für das Grundstück H hinsichtlich des gesamten Grundbesitzwertes zu gewähren sei. Weiterhin sei ein Fehler bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Gegenleistung aufgetreten, der zu berichtigen sei. Randnummer 10 Eine Leichtfertigkeit des Klägers habe nicht vorgelegen, da dieser nicht habe erkennen können, dass er neben dem Notar zur Abgabe einer Anzeige der schenkweisen Anteilsübertragung durch seinen Vater bei der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes verpflichtet sei. Er verfüge weder über eine steuerliche noch eine juristische Ausbildung, die ihn dazu befähigt hätte. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten durch den Notar erfüllt werden würden. Randnummer 11 Der Beklagte setzte die Grundbesitzwerte für beide Grundstücke mit geänderten Bescheiden vom
EStG nicht
gekommen, die Anzeige des Notars
EStG sei nicht ausreichend, da sie nicht an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtet gewesen sei. Weiterhin sei von einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Klägers und damit einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung auf fünf Jahre (bis zum Ablauf des
gekommen werde. Der Grundbesitz der Gesellschaft sei im Notarvertrag ausdrücklich benannt worden, so dass der Notar Kenntnis von der Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsübertragung gehabt habe. Außerdem sei im Vertrag ausführlich festgehalten, dass der Notar diesen dem Finanzamt E übermitteln werde. Aufgrund der textlichen Nähe zwischen dem Hinweis auf Grundbesitz der Gesellschaft und dem Vermerk, dass der Notar eine Abschrift des Vertrages an das Finanzamt E übersenden werde, habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass der Notar die Übertragung der Anteile dem Beklagten gerade unter Berücksichtigung des Grundbesitzes der Gesellschaft mitteile. Der Kläger verfüge weder über eine steuerliche noch über eine juristische Ausbildung und habe deshalb nicht erkennen können, dass mehrere Anzeigen an verschiedene Stellen des Finanzamtes erforderlich sein könnten. Weiterhin sei eine leichtfertige Grunderwerbsteuerverkürzung durch einen beurkundenden Notar nicht möglich. Im Entwurf des Vertrages habe der Notar unter der dortigen Ziffer VIII. ausdrücklich auf die Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsvereinigung hingewiesen; auch aus diesem Grund habe der Kläger auf die Anzeige durch den Notar vertrauen können. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 4. August 2017, geändert durch die Bescheide vom 8. September 2017 und 10. Oktober 2017, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2018 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung.
Ansicht des Beklagten seien sowohl der Notar als auch der Kläger ihren Anzeigepflichten nicht
gekommen, obwohl beiden bei Abschluss des Vertrages vom 3. Februar 2009 bekannt gewesen war, dass die Gesellschaft über Grundvermögen verfüge. Die Übersendung des notariellen Vertrages durch den Notar an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamtes E habe nicht dazu geführt, dass der Notar seiner Anzeigepflicht in ausreichendem Maße
gekommen sei, da eine ordnungsgemäße Anzeige nur dann vorliege, wenn es dem Finanzamt möglich sei, den grunderwerbsteuerlichen Vorgang zu erkennen und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der zuständigen Stelle im Finanzamt bestehe. Aufgrund der fehlenden Anzeige sei der Anlauf der Festsetzungsfrist zunächst gehemmt gewesen und habe erst mit Ablauf des
1 Satz 1 AO war bei Erlass des Bescheides nicht abgelaufen und der Bescheid hinreichend bestimmt. Randnummer 21 1. Der Erwerbsvorgang ist
EStG steuerbar. Randnummer 22 a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt
EStG der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrere Anteile einer Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Mit dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 3. Februar 2009, in dem der Kläger zu seinen Anteilen von 57,69 vom Hundert die übrigen 42,31 vom Hundert hinzuerwarb und somit
dem Erwerb zu 100 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt war, wurden diese Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 23 b) Auf die Übertragungen vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Regelung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auch auf Anteilsübertragungen von Kapitalgesellschaften anwendbar. Der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke beruht ebenso wie der Erwerb der Gesellschaftsanteile auf einer Schenkung (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2012 - II R 21/10, Sammlungen der Entscheidungen des BFH -BFHE- 237, 466, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 793). Der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass in diesem Fall grunderwerbsteuerrechtlich ein Grundstückserwerb von der Gesellschaft und schenkungsrechtlich ein Erwerb des Gesellschaftsanteils von dem früheren Gesellschafter besteuert wird (vgl. BFH, ebenda).
dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist es deshalb gerechtfertigt, die durch den letzten Anteilserwerb ausgelöste Anteilsvereinigung auch insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Erforderlich ist für jedes einzelne Grundstück zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung
EStG greift (vgl. BFH, Urteil vom
EStG von 3,5 vom Hundert, der zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung in Thüringen galt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 46.440,- EUR. Randnummer 25 Berechnung: Gegenleistung 2.317.127 EUR davon steuerfrei G 2.300.000,- EUR 42,31 vom Hundert 973.130,- EUR H 17.127,- EUR 100 vom Hundert 17.127,- EUR insgesamt steuerfrei 990.257,- EUR steuerpflichtige Gegenleistung 1.326.870,- EUR Steuersatz 3,5 vom Hundert 46.440,45 EUR Randnummer 26 Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der geminderten Grunderwerbsteuer in Höhe von 46.440,- EUR ist somit zutreffend erfolgt und zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit. Der Beklagte hat bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert
EStG gemindert angesetzt. Es ist zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig, dass der Beklagte sachlich richtig bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert in Höhe von 2.300.000,- EUR berücksichtigt und die bei der Übertragung angefallene Grunderwerbsteuer nur in Höhe von 57,69 vom Hundert festgestellt hat. Randnummer 27 2. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. August 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. September 2017 und vom 10. Oktober 2017 ist auch hinreichend bestimmt. Randnummer 28
der Rechtsprechung des BFH müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer
Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Danach muss der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig entnommen werden können. Hierzu gehört auch, dass angeführt wird, welcher Sachverhalt besteuert wird. Dabei kann der gesamte Inhalt des Verwaltungsaktes, einschließlich seiner Begründung, zur Auslegung herangezogen werden. Eine Heilung mit der Einspruchsentscheidung ist nicht möglich (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2001 - II R 55/99, BFH/NV 2001, 1377, mit weiteren
weisen). Im Streitfall lässt sich dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft entnehmen, dass hier der durch Anteilsvereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an der B GmbH bewirkte "fiktive" Übergang der Grundstücke in das Alleineigentum des Klägers der Grunderwerbsteuer unterworfen werden sollte. Randnummer 29 3. Die Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides am 4. August 2017 noch nicht abgelaufen. Randnummer 30
EStG beim Beklagten über den Erwerbsvorgang erstattet.
EStG haben Steuerschuldner alle schuldrechtlichen Geschäfte anzuzeigen, die auf die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Diese Anzeige hat gemäß § 19 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen
Kenntnis vom anzeigepflichtigen Vorgang zu erfolgen. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorgang der Besteuerung unterfällt oder nicht. Wenn über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen wurde, ist eine Abschrift dieser Urkunde der Anzeige beizufügen, § 19 Abs. 4 GrEStG.
EStG ist die Anzeige eine Steuererklärung im Sinne der AO; sie kann jedoch formlos abgegeben werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832-1833) und muss den in § 20 GrEStG vorgeschriebenen Inhalt haben und insbesondere das Grundstück
Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer bezeichnen sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung sowie den Namen der Urkundsperson angeben. Im vorliegenden Fall wurde eine privatschriftliche Urkunde, der Notarvertrag, aufgenommen. Allerdings hat der Kläger -unbestritten- zu keinem Zeitpunkt persönlich eine Anzeige beim Beklagten als zuständigem Finanzamt abgegeben. Randnummer 32 bb) Der Notar D hat keine wirksame Anzeige des Erwerbsvorgangs
EStG beim Beklagten erstattet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG haben Notare dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. Der Anzeige ist
EStG eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang beizufügen.
der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche
dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt
ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom
gekommen sind, begann der Lauf der Festsetzungsfrist
2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres
2 Satz 1 Nr. 2 AO regelmäßig vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Annahme einer auf fünf Jahre verlängerten Festsetzungsfrist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO vorliegen (vgl. BFH, Urteile vom 2. April 1998 - V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530, vom 19. Dezember 2002 - IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385 und vom 26. Februar 2008 - VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659). Randnummer 35 Der Kläger hat
1 Satz 1 AO ordnungswidrig gehandelt, er hat leichtfertig als Steuerpflichtiger eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten begangen. Randnummer 36 aa)
1 Nr. 2 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der Kläger hat dem Beklagten, als zuständiger Finanzbehörde, weder eine Anzeige des Erwerbsvorgangs übersandt noch hat er sonstigen Angaben zum Anteilsübergang gemacht. Durch diese pflichtwidrig unterbliebene Mitteilung ist die angefallene Grunderwerbsteuer zum Erwerbsvorgang nicht zeitnah festgesetzt worden. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Offenbarung des steuererheblichen Vorgangs "Anteilsübereignung" nicht
gekommen und hat dadurch durch Unterlassen den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung verwirklicht (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932). Der Kläger war zur Offenbarung verpflichtet, denn es handelte sich bei dem Erwerb der Anteile durch den Kläger um einen grunderwerbsteuerlich relevanten Vorgang
EStG. Der Kläger ist Steuerschuldner
EStG. In seiner Hand sind durch den im notariellen Vertrag vom
weisen). Besteuerungs- und Strafverfahren sind voneinander unabhängige und ihren jeweiligen Verfahrensordnungen unterworfene Verfahren (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, so kann das Gericht auch im Besteuerungsverfahren eine Straftat allerdings nur dann feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist. Hierüber hat das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. die BFH, Urteil vom
dem im Besteuerungsverfahren vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden darf, ist seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 - GrS 5/77 (BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570-574) geklärt. Die für das Vorliegen der Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Feststellungen sind danach zwar nicht
den Vorschriften der Strafprozessordnung -StPO-, sondern
denjenigen der AO und der FGO zu treffen. Indessen ist auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Dies bedeutet keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass die Finanzbehörde (der Steuergläubiger) im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt. Bezüglich des Vorliegens einer Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes - mithin im Schätzungswege - nicht zulässig. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht eine Straftat nur feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist, d.h. es muss gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO die volle Überzeugung erlangen, dass die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung dem Grunde
vorliegen. Es ist ausschließlich § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO anwendbar, der - der Sache
mit § 261 StPO übereinstimmend - regelt, dass das Finanzgericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Randnummer 38 Gemessen daran hat der erkennende Senat keinerlei Zweifel, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der fünfjährigen Festsetzungsfrist hinsichtlich der Grunderwerbsteuer aus der Anteilsübertragung vom 3. Februar 2009 erfüllt sind. Randnummer 39 bb) Das Handeln des Klägers war leichtfertig im Sinne des § 378 AO. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er
den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl es sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (BGH, Urteile vom
1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann nur der Schuldner der Grunderwerbsteuer, nicht aber der Notar sein, der seine Anzeigepflicht
EStG verletzt (BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Steuerschuldner
1 Satz 1 AO ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet oder in § 33 Abs. 1 AO genannte oder ihm durch die Steuergesetzte auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (BFH, Urteil vom 3. März 2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Ein Notar, der seine Anzeigepflicht
EStG verletzt, verletzt eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, welche den Pflichten in § 33 Abs. 2 AO gleichsteht und ist damit nicht Steuerpflichtiger
1 AO (Drüen in Tipke/Kruse, § 33, Rdz 20). Randnummer 40 Wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat, so ist bei der Prüfung der Leichtfertigkeit zu beachten, ob es dem Steuerpflichtigen obliegt, sich bei rechtlichen Zweifeln über seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (BFH, Urteil vom
diesen Umständen möglich und auch nötig, die Grunderwerbsteuerpflicht zu erkennen. Wenn dies der Fall ist, so ist es bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten für den erfahrenen Kaufmann auch möglich, zu erkennen, dass im Zusammenhang mit einer Steuerpflicht regelmäßig steuerrechtliche und verfahrensrechtliche Obliegenheiten wie die Abgabe einer Steuererklärung und einer Anzeige zu beachten sind. Es wird -auch von einem Kaufmann- nicht erwartet, dass er alle Pflichten hinsichtlich aller Steuerarten kennt, aber es wird erwartet, dass er bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt sich bei einem qualifizierten Dritten, z.B. einem Steuerberater oder beim Finanzamt, erkundigt. Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall
Aktenlage nicht getan und auch nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorganges erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen und sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und damit eine leichtfertige Steuerhinterziehung
Bl II 2009, 932). Randnummer 41 cc) Der Kläger kann sich nicht durch Übertragung der Anzeigepflicht von seinen Pflichten exkulpieren. Aufgrund der Formulierung im Notarvertrag musste bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten für alle Beteiligten klar sein, dass ein grunderwerbsteuerlich relevanter Übertragungsakt vorliegt. Randnummer 42 Die vom Kläger behauptete Übertragung seiner Anzeigepflicht auf den Notar, indem er diesen mit der Übersendung der Urkunde an das Finanzamt E beauftragte, ist nicht möglich. Es handelt sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Anzeigepflichten, die des Erwerbers und die des Notars. Die Erfüllung der Pflicht durch den Notar oder den Kläger, entbindet den anderen Teil nicht von seiner Pflicht, sondern bedeutet nur, dass die Pflichtverletzung rechtsfolgenlos bleibt, wenn das Finanzamt die Steuer festsetzen kann (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
seinem Vortrag ist der Kläger diesen Erkundigungspflichten nicht
gekommen. Er hat sich nicht erkundigt, ob durch die Anzeige des Notars seine eigene Anzeigepflicht erlischt. Weiterhin hat er nicht vorgetragen, dass er sich beim Notar erkundigt hat, ob dieser seiner Anzeigepflicht überhaupt
gekommen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür. Der Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger das Entstehen der Grunderwerbsteuer aufgrund der Regelungen im Notarvertrag bei Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten hätte bekannt sein müssen und dass ihm auf
frage bei einer qualifizierten Person, z.B. dem Steuerberater der Gesellschaft oder seinem eigenen, bekannt geworden wäre, mit welchem Inhalt und in welcher Form er seiner Anzeigepflicht
kommen muss und dass diese weder von der Anzeigepflicht des Notars ersetzt wird noch dass eine Mitteilung bei der Körperschaftsteuerstelle den Mindestanforderungen einer Anzeige genügt. Hätte der Kläger die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt ausgeübt, hätte ihm bei den Ausführungen im notariellen Vertrag die Grunderwerbsteuerpflicht der hier streitigen Anteilsübertragung bekannt sein müssen bzw. hätte er bei ausreichend sorgfältigem Verhalten durch
frage bei einem qualifizierten Dritten oder dem Finanzamt Kenntnis davon erlangen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777). Randnummer 43 dd) Der Kläger hat durch sein Verhalten leichtfertig gehandelt. "Leichtfertig" bedeutet einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger
den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (vgl. BFH, Entscheidungen vom
frage beim Notar, beim Beklagten oder die Erkundigung bei einem Steuerberater über die Auskunftspflichten des Klägers hätten -
Meinung des Senats- die unzutreffende Anzeige deutlich gemacht und zur Korrektur geführt. Randnummer 45 Aus der zur vollen Überzeugung des Senats feststehenden leichtfertigen Steuerverkürzung bezüglich der Grunderwerbsteuer resultiert insoweit die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre mit der Folge, dass die Festsetzungsverjährung vor Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids noch nicht eingetreten war. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Für eine Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Grund (§ 115 Abs. 2 FGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001486723
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