Bewerberverfahrensanspruch - Dokumentation der Auswahlerwägungen Orientierungssatz
(1). 1. Randnummer 17 Der Beklagte hat mit der Aufnahme vergleichbarer Ausbildungen in die zwingenden Voraussetzungen selbst eine Unbestimmtheit in die Ausschreibung genommen, die zu seinen Lasten geht. Er hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, vorab zu dokumentieren, welche Ausbildungen er aus welchem Grund als vergleichbar ansieht oder welche aus welchem Grund nicht. Allein der Umstand einer Höherwertigkeit schließt eine Vergleichbarkeit im Sinne der Ausschreibung nicht aus. Randnummer 18 Auch im Auswahlvermerk (ab Blatt 73 der Akte) finden sich hierzu keinerlei Ausführungen. Es ist allein das Ergebnis festgehalten, dass Bewerber*innen, welche die in der Ausschreibung als zwingend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein aus dem Auswahlverfahren genommen worden seien. Zur Begründung ist lediglich aufgeführt, diese hätten die nicht die zwingend erforderliche Ausbildung. Dem lässt sich nicht entnehmen, welche Kriterien hier überhaupt angesetzt wurden. Aus diesem Grund ist diesbezüglich die Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert. Die im zweiten Rechtszug überreichte sogenannte Abschichtungstabelle ist diesbezüglich auch nicht aufschlussreich, weil es nur Angaben zu denjenigen Personen enthält, welche ins Auswahlverfahren einbezogen wurden und nicht zu denjenigen Personen, welche von vornherein aussortiert wurden. Die Kammer hätte erwartet, dass die Abschlüsse der 20 nicht ins Auswahlverfahren einbezogenen Bewerber*innen benannt worden wären und festgehalten worden wäre, aus welchen Gründen diese als nicht mit den in der Ausschreibung ausdrücklich genannten Abschlüssen vergleichbar angesehen werden. Randnummer 19 Bei der Entwicklung des Anforderungsprofils (Blatt 55 der Akte) finden sich bezüglich der fachlichen Kompetenzen leicht vom Ausschreibungstext abweichende Formulierungen. Zum einen sind dort weitere Fachrichtungen über die im Ausschreibungstext übernommenen hinaus ausdrücklich genannt. Zum anderen ist dort hinter dem Wort „Hochschulabschluss“ im Klammerzusatz zunächst der Begriff „Bachelor“ und danach „Diplom“ mit dem Klammerzusatz „FH“ vermerkt. Die Reihenfolge in der Ausschreibung ist umgekehrt. Aus der Reihenfolge „Diplom (FH)/Bachelor“, wie in der Ausschreibung, könnte eventuell der Schluss gezogen werden, auch der Bachelor sollte der einer FH sein. Der Klammerzusatz FH könnte gleichsam symbolisiert durch den verwendeten Schrägstrich auch auf das danach folgende Wort bezogen sein. Aus der umgekehrten Reihenfolge ergibt sich ein solch ohnehin weitgehender Schluss nicht. Die Auffassung des Beklagten, die Ausschreibung sei auf Fachhochschulabschlüsse beschränkt kann daher letztlich nicht nachvollzogen werden. 2.
- a)Randnummer 20 Die Abschichtungstabelle ist allerdings insofern aufschlussreich, als dass der Beklagte die im Rechtsstreit vorgetragene Konsequenz tatsächlich bei der Auswahl nicht an den Tag gelegt hat. Es ist jedenfalls nicht aus sich heraus selbsterklärend, ein Studium der Landschaftsarchitektur sei besser mit den ausdrücklich genannten Fachrichtungen vergleichbar als das Hochschulstudium der Biologie mit Nebenfach Naturschutz.
- b)Randnummer 21 Darüber hinaus sind in der Berufungsbegründung nur die Studieninhalte des in der Ausschreibung ausdrücklich erwähnten Fachhochschulstudiums Naturschutz, Landschaftspflege aufgezählt nicht aber in gleicher Substanz die des Studiums der Klägerin. Damit kann die Kammer nicht feststellen, das Studium der Klägerin sei mit dem in der Ausschreibung ausdrücklich genannten nicht vergleichbar; es ist auch nicht ersichtlich, welche Kriterien der Beklagte diesbezüglich angelegt hat. Auch hier fehlt die Dokumentation.
- c)Randnummer 22 Aus dem Vorbringen der Klägerin hingegen ergibt sich, dass eine viel höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihr Studium mit dem konkret gewählten Nebenfach jedenfalls eine vergleichbare Ausbildung ist. Sie hat unwidersprochen zum Inhalt vorgetragen, dass Bio- und Geowissenschaften, Landschaftsökologie sowie Raum- und Umweltplanung Gegenstand ihres Studiums gewesen sind sowie auch die Vermittlung von Kenntnissen der relevanten Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und internationale Abkommen. Das ist hinreichend glaubhaft und im Übrigen der Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zu Grunde zu legen. Randnummer 23 Nach alledem erweist sich der Ausschluss der Klägerin vom Auswahlverfahren inhaltlich als rechtsfehlerhaft und außerdem auch diesbezüglich nicht hinreichend dokumentiert. Randnummer 24 Der Beklagte trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Absatz ein ZPO). Randnummer 25 Ein Ausspruch über die Zulassung eines Rechtsmittels im Tenor bedurfte es nicht, weil ein solches nicht vorgesehen ist (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Randnummer 26 Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001487462