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Thüringer Verfassungsgerichtshof 117/20 Beschluss VerfGH Weimar: Zur Verfassungsmäßigkeit verschiedener Eindämmungsmaßnahmen gem der CoronaVSonderV TH

VerfGH Weimar: Zur Verfassungsmäßigkeit verschiedener Eindämmungsmaßnahmen gem der CoronaVSonderV TH 3 - §§ 28, 28a IfSG materiell verfassungsgemäß - Verbot des Ausschanks und Konsums von

§ 3aCorona

VSonderV TH 3 idF vom 14.12.2020 verfassungswidrig - Verfassungsmäßigkeit des nächtlichen Ausgangsverbots nach § 3b Abs 1 CoronaVSonderV TH 3 nur nach Maßgabe der Gründe - Allgemeine Ausgangsbeschränkungen nur als ultima ratio zulässig - Verbot des Verkaufs und Abbrennens von Pyrotechnik anlässlich Silvester 2020 nach § 6a CoronaVSonderV TH 3 verfassungsgemäß Leitsatz

  1. Die Bestimmungen der §§ 28, 28a IfSG in der Fassung vom
  2. November 2020 sind mit dem Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes und den Bestimmtheitsgeboten nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
  3. Das Verbot des Ausschanks und Konsums von

§ 3ader 3. Thür

SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Fassung vom

  1. Dezember 2020 wahrte nicht die Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und war daher wegen des Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz ThürVerf verfassungswidrig und nichtig.
  2. Das nächtliche Ausgangsverbot nach § 3b Abs. 1 der
  3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO war nur nach Maßgabe der Gründe (Begriff der Wohnung, Begriff des Verlassens der Wohnung, Beweislast bei Verstößen) mit der Thüringer Verfassung vereinbar.
  4. Zum Schutz des Grundrechts der körperlichen Bewegungsfreiheit kommen allgemeine Ausgangsbeschränkungen nur als ultima ratio in Betracht, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die Verbreitung einer Ansteckungskrankheit wirksam einzudämmen.
  5. Die Ausnahmeregelungen aufgrund § 3b Abs. 2 der
  6. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO waren durchweg verfassungsrechtlich zwingend geboten und dienten dem Schutz anderweitiger, dem Infektionsschutz gleichrangiger Rechtsgüter.
  7. Nicht angemessen und insoweit verfassungswidrig war das nächtliche Ausgangsverbot, soweit es auch einzelnen Personen das Verlassen der Wohnung untersagte, um sich allein im Freien zu bewegen.
  8. Die anlässlich Silvester 2020 bestehenden Verbote zum Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern nach § 6a der
  9. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO waren mit der Thüringer Verfassung vereinbar. Orientierungssatz
  10. Zu Ls 1 (Materielle Verfassungsmäßigkeit der §§ 28, 28a IfSG) : 1a. Es ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die §§ 28, 28a IfSG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Wesentlichkeitsprinzip nicht wahren (ebenso VGH Mannheim, 05.02.2021, 1 S 321/21 <Rn 29>; VerfG Dessau-Roßlau, 26.03.2021, LVG 4/21 <Rn 92>; vgl zu § 28 IfSG auch VerfGH Weimar, 01.03.2021, 18/20 <Rn 385ff>). (Rn.213) aa. § 28a Abs 3 IfSG regelt – abgesehen von den regional bezogenen, gestuften 7-Tage-Inzidenzwerten – keine detaillierten Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von COVID-
  11. Der damit dem Verordnungsgeber übertragene weite Entscheidungsspielraum findet jedoch seine Rechtfertigung in dem dynamischen Charakter der Pandemie und den schwerwiegenden Folgen von COVID-19 für einige Personengruppen. (Rn.218) bb. Angesichts des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers war die Heranziehung anderer bzw. weiterer Indikatoren neben den 7-Tage-Inzidenzwerten zum damaligen Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, um zu einer realitätsnahen Einschätzung der Gefahrensituation zu kommen. (Rn.219) Dagegen wäre etwa die Zahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern und auf Intensivstationen als Hauptindikator der Pandemie-Aktivität im Zeitraum vom Jahresende 2020 bis zum Jahresanfang 2021 nicht offensichtlich besser geeignet gewesen. Die 7-Tage-Inzidenzwerte wiesen in diesem Zeitraum, als Impfmöglichkeiten zum Schutz gegen COVID-19 noch nicht allgemein zur Verfügung standen, eine hinreichend enge Korrelation mit der Hospitalisierungsquote und der Belegung von Intensivstationen auf, so dass sie als frühzeitige, aussagekräftige Beurteilungsgrundlage für den Erlass von Schutzmaßnahmen dienen konnten. (Rn.220) 1b. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelungen in §§ 28, 28a IfSG. (Rn.221) aa. Regelungsziel ist es, wie bereits nach § 32 Satz 1 iVm § 28 Abs 1 S 1 IfSG, dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen. Der Sinn derartiger, weit gefasster Ermächtigungen besteht darin, auf kaum bzw schwer vorhersehbare - in diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen abbildbare - Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl OVG Hamburg, 07.05.2021, 1 Bs 73/21 <Rn 52f>; ähnlich OVG Weimar, 14.04.2021, 3 EN 195/21 <Rn 81>). (Rn.222) (Rn.223) bb. Demgegenüber muss berücksichtigt werden, dass diese Ermächtigungen dadurch beschränkt werden, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Sie sind allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten und dürfen nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag ausgeübt werden. (Rn.224) Das in § 28a Abs 6 S 1 IfSG ausdrücklich verkörperte, allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip, die besonderen Verhältnismäßigkeitserwägungen nach § 28a Abs 2 IfSG sowie die Pflicht zur Abwägung der infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nach § 28a Abs 6 S 2 IfSG begrenzen die Ermächtigung des § 32 Satz 1 iVm § 28 Abs 1, § 28a Abs 1 IfSG (vgl VGH München, 08.12.2020, 20 NE 20.2461 <Rn 25>). Überdies stellt § 28a Abs 6 S 3 IfSG klar, dass einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. (Rn.225) 1c. Es bestehen keine Zweifel, dass die §§ 28, 28a IfSG das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend wahren. (Rn.227) aa. Die Vorschrift regelt den Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Maßnahmen durch den Katalog in § 28a Abs 1 Nr 1 bis 17 IfSG, die Bezugnahme auf eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Abs 6 S 1 sowie die Pflicht zur Abstufung der Maßnahmen nach Maßgabe von Abs
  12. Der Zweck der Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs 3 IfSG enger als nach § 28 Abs 1 S 1 IfSG und durch die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und insoweit den Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems hinreichend bestimmt festgelegt. In ihrer Gesamtheit verdeutlicht die Vorschrift zudem das Ausmaß der damit verbundenen, schwerwiegenden Grundrechtseingriffe. (Rn.231) bb. Dass dabei die näheren Voraussetzungen, unter denen der Verordnungsgeber konkrete Vorgaben treffen kann, nur im Hinblick auf die 7-Tage-Inzidenzwerte geregelt werden, erweist sich im Ergebnis als verfassungskonform. Einer genaueren Regelung stand - jedenfalls im Dezember 2020 - entgegen, dass der Regelungsgegenstand weder unter gefahrenabwehrrechtlichen noch unter fachwissenschaftlichen Aspekten mit abschließender Sicherheit zu erfassen war. (Rn.232) cc. Es bestehen im Lichte des Bestimmtheitsgebots auch keine Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 28a Abs 1 Nr 3 IfSG die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, in deren Folge es zu Ausgangsbeschränkungen und damit zu Beschränkungen des Grundrechts der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Art. 104 Abs 1 GG kommt (wird ausgeführt). (Rn.233)
  13. Zu Ls 2 (Verfassungswidrigkeit des Verbots des Ausschanks und Konsums von

§ 3aCorona

VSonderV TH 3 idF vom 14.12.2020) : Die Vorschrift des § 3a CoronaVSonderV TH 3 idF vom 14.12.2020 wahrte nicht die Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und war daher wegen des Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art 44 Abs 1 S 2 ThürVerf (juris: Verf TH) verfassungswidrig und nichtig. Für das Verbot von Alkoholausschank und Alkoholkonsum findet sich eine Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage in § 32 iVm § 28a Abs 1 Nr 9 IfSG nur insoweit, als dieses räumlich auf bestimmte öffentliche Plätze oder bestimmte öffentlich zugängliche Einrichtungen beschränkt ist. Das umfassende Verbot gem § 3a CoronaVSonderV TH 3 wahrt diese Einschränkung nicht. (Rn.243) (Rn.244)

  1. Zu Ls 3 (Verfassungsmäßigkeit des nächtlichen Ausgangsverbot nach § 3b Abs 1 CoronaVSonderV TH 3 nur nach Maßgabe der Gründe) : 3a. Hinsichtlich der Reichweite des Ausgangsverbots ist – ausgehend vom Wortlaut der Norm – zwischen dem "Verlassen einer Wohnung" und dem "Aufenthalt außerhalb einer Wohnung" zu unterscheiden (Hinweis auf § 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG). Damit war es bereits unabhängig vom (nicht abschließenden) Katalog der triftigen Gründe gem § 3b Abs 2 CoronaVSonderV TH 3 nicht untersagt, einen bereits nach Ende und vor Beginn der nächtlichen Ausgangsbeschränkung begonnenen Aufenthalt außerhalb der eigenen Unterkunft bzw des eigenen Grundstücks (ggf auch in fremden Wohnungen) fortzusetzen. Ebenso wenig waren Personen, die zur eigenen Wohnung zurückkehrten, von dem Verbot betroffen. (Rn.251) (Rn.253) 3b. Die Vorschrift ist schließlich verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass sie auch den Aufenthalt auf dem zur Wohnung bzw. Unterkunft gehörenden, umfriedeten Besitztum zuließ. (Rn.254) 3c. Hinsichtlich des Vorliegens triftiger Gründe iSd § 3b Abs 2 CoronaVSonderV TH 3 bestehen – entgegen den Ausführungen in der Verordnungsbegründung – keine erhöhten Nachweispflichten, die etwa über eine Glaubhaftmachung hinausgehen. Derartige erhöhte Nachweispflichten sind nicht durch den Wortlaut der Vorschrift gedeckt und würden in Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot stehen (vgl auch VerfGH Saarbrücken, 28.04.2020, Lv 7/20 <Rn 51>). Schließlich sind erhöhte Nachweispflichten auch nicht aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr zwingend geboten. (Rn.258)
  2. Zu Ls 4 (Allgemeine Ausgangsbeschränkungen nur als ultima ratio zulässig - Erforderlichkeit) : Nach § 28a Abs 2 S 1 Nr 2 IfSG sind Ausgangsbeschränkungen nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre. Bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine besondere Betonung des - bereits grundrechtlich geforderten - Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (Hinweis ua auf VGH München, 12.01.2021, 20 NE 20.2933 <Rn 40>). Ausgangsbeschränkungen stellen mithin eine "ultima ratio" dar, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen (vgl OVG Lüneburg, 06.04.2021, 13 ME 166/21 <Rn 28>; OVG Greifswald, 23.04.2021, 1 KM 221/21 OVG <Rn 36>). Auch im Hinblick auf das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit kommen allgemeine Ausgangsbeschränkungen nur als ultima ratio in Betracht, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die Verbreitung einer Ansteckungskrankheit wirksam einzudämmen. (Rn.282) (Rn.283)
  3. Zu Ls 5 (Ausnahmeregelungen gem § 3b Abs 2 CoronaVSonderV TH 3 von nächtlichen Ausgangsbeschränkungen verfassungsrechtlich zwingend geboten - Angemessenheit) : Die Ausnahmeregelungen der in § 3b Abs 2 der CoronaVSonderV TH 3 genannten triftigen Gründe mildern den in der Ausgangsbeschränkung liegenden tiefgreifenden Eingriff in die Lebensverhältnisse der Menschen ab. Jene Ausnahmen waren durchweg verfassungsrechtlich zwingend geboten und dienten dem Schutz anderweitiger, dem Infektionsschutz gleichrangiger Rechtsgüter. Dazu zählten jedenfalls in Nr 1 der Vorschrift die Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben sowie medizinische Notfälle, in Nr 2 die Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen, in Nr 3 die Begleitung sterbender Menschen, in Nr 4 die Wahrnehmung eines Umgangs- und Sorgerechts und nach Nr 5 der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. (Rn.296) (Rn.297)
  4. Zu Ls 6 (Partielle Unverhältnismäßigkeit des nächtlichen Ausgangsverbots) : 6a. Bei Abwägung mit den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen erweist sich die Ausgangsbeschränkung des § 3b CoronaVSonderV TH 3 als grds angemessen. Das gilt auch im Hinblick auf die kumulative Wirkung aller weiteren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie vom Verordnungsgeber erlassenen Maßnahmen (vgl auch BVerfG, 05.05.2021, 1 BvR 781/21 <Rn 290, 295>). (Rn.299) 6b. Nicht angemessen und insoweit verfassungswidrig war die Regelung jedoch, soweit sie auch einzelnen Personen das Verlassen der Wohnung untersagte, um sich allein im Freien körperlich zu bewegen. Maßgeblich ist dabei, dass die körperliche Bewegung ausschließlich in Abwesenheit anderer Personen erfolgt. Aus der Begründung der Landesregierung zur Verordnung ergeben sich keine sachlichen Anhaltspunkte, dass gleichwohl auch für solche Personen ein Ausgangsverbot unabweisbar war. (Rn.301)
  5. Zu Ls 7 (Verbot des Verkaufs und Abbrennens von Pyrotechnik anlässlich Silvester 2020 nach § 6a CoronaVSonderV TH 3 verfassungsgemäß) : 7a. § 6a Abs 1 bis Abs 3 CoronaVSonderV TH 3 sind dahin gehend auszulegen, dass darunter nicht sämtliche pyrotechnischen Gegenstände, sondern nur Feuerwerkskörper der Kategorie F2 fallen. Aus der Begründung der Verordnung ergibt sich, dass der Verordnungsgeber nur solche Feuerwerkskörper erfassen wollte. Dass dies vom Verordnungsgeber nicht entsprechend der gesetzlichen Begriffe und deren Systematik umgesetzt wurde, ist unschädlich. Die rechtliche Bedeutung der Regelung kann im Wege der Auslegung ohne weiteres ermittelt werden. (Rn.303) (Rn.307) 7b. Die Regelungen sind zudem formell und materiell verfassungsgemäß. (Rn.308) (Rn.313) (Rn.314) aa. Der Verordnungsgeber verfolgte mit den spezifischen Regelungen zur Kontaktbeschränkung anlässlich des Jahreswechsels, der üblicherweise auch mit zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen einhergeht, ein legitimes Ziel. Die Maßnahmen dienten dem legitimen Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und dem Schutz des Gesundheitssystems. Zur Erreichung dieses Ziels waren die Regelungen auch geeignet. (Rn.321) (Rn.322) bb. Die Verbote waren zudem erforderlich. Insb waren die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gem § 3 CoronaVSonderV TH 3 nicht gleich geeignet. Schließlich handelte es sich um angemessene Regelungen. So konnten die gewerblichen Hersteller von Feuerwerk im Rahmen der staatlichen Überbrückungshilfe III die reguläre finanzielle Unterstützung, aber auch Unterstützung bei den Fixkosten bzw. Lager- und Transportkosten beantragen, was die Umsatzeinbußen erheblich abmilderte. Für die Verbraucher handelte es sich um eine zumutbare Beschränkung, da das persönliche Interesse am Abbrennen von Feuerwerk nur ein geringes grundrechtliches Gewicht besitzt. (Rn.323) (Rn.325) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
  6. Dezember 2020, 118/20, Beschluss Tenor
  7. § 3a der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  8. Dezember 2020 war nichtig.
  9. Das Verbot des Ausschanks von

§ 3a

der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  1. Dezember 2020 in der Fassung der Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom
  2. Januar 2021 war nichtig.
  3. § 3b der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  4. Dezember 2020 war nichtig, soweit dieser das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft zum Zweck der durch eine Person im Freien allein ausgeübten körperlichen Bewegung untersagte.
  5. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.
  6. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Sie hält §§ 3a, 3b und 6a der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  7. Dezember 2020 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -
  8. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) wegen Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Freistaats Thüringen für nichtig. Randnummer 2 II. Am
  9. Dezember 2020 erließen die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln. Diese Verordnung trat am
  10. Dezember 2020 in Kraft und wurde am
  11. Dezember 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündet (GVBl. 2020, S. 631). Randnummer 3 Art. 1 dieser Verordnung enthielt die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung. Deren §§ 3a, 3b und 6a hatten folgenden Wortlaut: Randnummer 4 § 3a Randnummer 5 Alkoholausschank und Alkoholkonsum Randnummer 6 Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt. Randnummer 7 § 3b Randnummer 8 Ausgangsbeschränkung Randnummer 9

(1)Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt. Randnummer 10
(2)1 Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: Randnummer 11
  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft, Randnummer 12
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen, Randnummer 13
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, Randnummer 14
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts, Randnummer 15
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Randnummer 16
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung, Randnummer 17
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, Randnummer 18
  8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum, Randnummer 19
  9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle, Randnummer 20
  10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, Randnummer 21
  11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen, Randnummer 22
  12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage, Randnummer 23
  13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie Randnummer 24
  14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe. Randnummer 25 2 Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum Randnummer 26
  15. vom
  16. Dezember 2020 bis zum Ablauf des
  17. Dezember 2020 sowie Randnummer 27
  18. von 22 Uhr des
  19. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages. Randnummer 28
(3)1 Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. 2 Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Randnummer 29 § 6a Randnummer 30 Pyrotechnik, Jahreswechsel Randnummer 31
(1)Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten. Randnummer 32
(2)Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom
  1. Dezember 2020 bis zum Ablauf des
  2. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten. Randnummer 33
(3)In der Zeit vom
  1. Dezember 2020 bis zum Ablauf des
  2. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig. Randnummer 34
(4)Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt. Randnummer 35 Der in Bezug genommene § 5 hatte folgenden Wortlaut: § 5 Randnummer 36 Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung Randnummer 37
(1)1 Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch Randnummer 38
  2. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht, Randnummer 39
  3. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, Randnummer 40
  4. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen, Randnummer 41 (…) Randnummer 42 2 Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. (…) Randnummer 43
(2)§ 6 Abs. 3 bis 5
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend. Randnummer 44 Nach § 17 der
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO traten die Regelungen mit Ablauf des
  3. Januar 2021 außer Kraft. Durch Art. 1 der Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom
  4. Januar 2021 (GVBl. 2021, S. 1; im Folgenden: Verordnung vom
  5. Januar 2021) wurde die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in Teilen geändert und ihre Geltungsdauer bis zum
  6. Januar 2021 verlängert. Die Änderungen betrafen auch die Ausgangsbeschränkungen nach § 3b, während die Verbote zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände anlässlich des Jahreswechsels aufgehoben wurden. § 6a der
  7. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wurde vollständig neu gefasst und sah nunmehr Regelungen zum Infektionsschutz bei Versammlungen vor (vgl. Art. 1 Ziff. 4 und 8 der Verordnung vom
  8. Januar 2021). Sie traten am
  9. Januar 2021 in Kraft. Randnummer 45 Eine neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum
  10. Februar 2021 erfolgte mit Art. 1 Ziffer 16 der Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom
  11. Januar 2021 (GVBl. 2021, S. 57, im Folgenden: Verordnung vom
  12. Januar 2021). Diese Verordnung, die nach ihrem Art. 4 am
  13. Januar 2021 in Kraft trat, zog auch Änderungen der §§ 3a und 3b der
  14. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nach sich (vgl. Art. 1 Ziff. 3 und 4 der Verordnung vom
  15. Januar 2021). Nunmehr lautete § 3a der Verordnung vom
  16. Januar 2021: Randnummer 46 "§ 3a Alkoholausschank und Alkoholkonsum Randnummer 47 Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt. Der Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 festgelegten und gekennzeichneten Bereichen untersagt. Ergänzend können weitere Bereiche entsprechend der in § 5 Abs. 1 Satz 2 geregelten Art und Weise festgelegt und gekennzeichnet werden, in denen der Konsum von Alkohol untersagt ist. Randnummer 48 Eine weitere Verlängerung der Maßnahmen bis zum
  17. Februar 2021 erfolgte durch Art. 2 Ziffer 6 der Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom
  18. Februar 2021 (GVBl. 2021, S. 65). Randnummer 49 Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen aufgrund des § 3b der
  19. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wurden mit Wirkung vom
  20. Februar 2021 aufgehoben (vgl. Art. 1 Ziffer 2 i. V. m. Art. 4 der Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom
  21. Februar 2021, GVBl. 2021, S. 95). Randnummer 50 Nach weiteren Verlängerungen endete die Geltung der
  22. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO am
  23. März 2021 (vgl. Art. 1 Ziffer 13 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom
  24. März 2021). Randnummer 51 III. Die verfahrensgegenständlichen Regelungen begründete der Verordnungsgeber auf seiner Internetseite wie folgt: Randnummer 52 Begründung zur Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln Randnummer 53 Vom
  25. Dezember 2020 Randnummer 54 A. Allgemeines Randnummer 55 Der in den letzten Wochen zu verzeichnende Anstieg von Infektionen innerhalb Deutschlands aber auch insbesondere in Thüringen erfordern ein unverzügliches und konsequentes Handeln. In der
  26. Kalenderwoche mit Stichtag
  27. Dezember 2020 hat Thüringen bundesweit die zweithöchste landesweite 7-Tage Inzidenz (192,0 Fälle/ 100 000 Einwohner) hinter Sachsen. Damit wurde bereits im Landesdurchschnitt der Schwellenwert von 200 erreicht, die im Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) vom
  28. Dezember 2020 definiert ist. Dies ist zum einen geboten, um die zunehmenden schweren Krankheitsverläufe und die gestiegene Anzahl an Todesfällen durch Covid19 einzudämmen, zum anderen um einer Überlastung des Gesundheitssystems zuvorzukommen. Die Auslastung der Intensivbetten durch COVID-19 erkrankte Personen ist im Hinblick auf invasiv beatmete Patient*innen von 39,77% (Stichtag
  29. Dezember 2020) auf 45,56% angestiegen. Gleichzeitig ist ein hoher genereller Belegungstand von Intensivbetten festzustellen. Zum genannten Stichtag waren 604 Intensivbetten im Freistaat belegt, nur noch 160 frei. Zahlreiche Krankenhäuser haben ihre Kapazitätsgrenzen erreicht, insbesondere im Bereich der regionalen Hotspots. Randnummer 56 Ein massiver Personalmangel hat sich einerseits im Krankenhausbereich und in der Pflege, andererseits im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes abgezeichnet. Es ist aufgrund der hohen Inzidenzzahlen nicht mehr sichergestellt, dass die erforderlichen und für die Eindämmung wichtigen Kontaktnachverfolgungen durch die Gesundheitsbehörden durchgeführt werden können. In großem Umfang wurde praktisch in allen Landkreisen und kreisfreien Städten personelle Unterstützung von Soldat*innen der Bundeswehr angefordert. Randnummer 57 Im Rahmen der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am
  30. Dezember 2020 wurden weitere, tiefgreifende Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung vereinbart. Als Ziel wurde insbesondere angesehen, die Neuinfektionen so stark einzudämmen, dass eine Kontaktnachverfolgung zur Feststellung der Infektionsketten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst wieder ermöglicht wird. Randnummer 58 Die zunächst vorgesehenen Lockerungen für die Zeit der Feiertage sind im Hinblick darauf nicht bzw. in deutlich geringerem Umfang möglich. Grundsätzlich bleiben die Regelungen der seit der Konferenz von
  31. Dezember 2020 geltenden Eindämmungsverordnung weiterhin bestehen. Randnummer 59 Durch diese Verordnung wird erneut in erheblichem Umfang in Grundrechte der Bürger*innen eingegriffen. Randnummer 60 Die Verordnung sieht erstmals eine landesweite Ausgangsbeschränkung zur Nachtzeit vor. Die gegenwärtige sehr hohe Inzidenz im Landesdurchschnitt rechtfertigt diese einschneidende Maßnahme, zumal regionale Einzelregelungen bei einem Rückgang der Inzidenz die Aufrechterhaltung dieser einschneidenden Maßnahme auf den absolut notwendigen Umfang begrenzt. Randnummer 61 Besonders hervorzuheben ist ferner die Schließung zahlreicher Geschäfte, Gewerbebetriebe und bestimmter Dienstleistungen in weitaus größerem Maße als in der derzeit gültigen Verordnung. Demgegenüber steht allerdings der Schutz überragender Grundrechte von Leib und Leben einer unbestimmt großen Zahl von Personen, insbesondere vor dem Hintergrund der Aufrechterhaltung der Gesundheitssysteme des Landes. Dabei ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit gebotenen Abwägung zu unterscheiden, ob bestimmte Schließungen einerseits erforderlich sind, andererseits die Schließung gegenüber anderen nicht geschlossenen Einrichtungen keine willkürliche Maßnahme darstellt. Randnummer 62 Grundsätzlich sind aufgrund der bestehenden hohen Infektionszahlen und dem Gebot der Kontaktbeschränkungen Zusammenkünfte weitestgehend zu vermeiden und lediglich solche unter den gebotenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zuzulassen, die für die Versorgung der Bevölkerung essentiell notwendig sind. D.h., dass alle nicht hierfür notwendigen Aktivitäten untersagt werden. Die in dieser Folge eintretenden Eingriffe und Beschränkungen von Rechtspositionen von Gewerbetreibenden, Veranstalter*innen und letztlich auch aller Bürger*innen müssen hingenommen werden, um die weit überragenden, grundrechtlich geschützten Positionen der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes zu gewährleisten. Randnummer 63 In den Bereichen Bildung und Jugend werden im Rahmen des landesweiten Lockdowns Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geschlossen. Randnummer 64 Alle Schüler*innen in Thüringen werden vom
  32. bis
  33. Dezember 2020 und vom
  34. bis 8 Januar 2021 im häuslichen Lernen unterrichtet. Dabei sind die Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in der Handreichung Häusliches Lernen vom
  35. September 2020 zu beachten. Der Präsenzunterricht wird für diese Zeit ausgesetzt. Unaufschiebbare Leistungsnachweise im Hinblick auf die im Schuljahr 2020/21 angestrebten Schulabschlüsse, können unter Einhaltung der Hygienebestimmungen in Präsenzform erbracht werden. Randnummer 65 Für Schüler*innen der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderschulen sowie in der Kindertagesbetreuung wird bei Bedarf eine Notbetreuung unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte angeboten. Die Notbetreuung steht Kindern offen, deren Eltern selbst keine anderweitige Betreuung sicherstellen können. Dies gilt unabhängig vom ausgeübten Beruf der Eltern. Die Notbetreuung findet an den Tagen statt, an denen Schulhort, Schule oder Kindertageseinrichtung jeweils geöffnet gewesen wären. Zur Kontaktminimierung gilt der Grundsatz, dass die Kinder wann immer möglich zu Hause betreut werden. Der Anspruch der Kinder und Schüler*innen auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und § 10 Abs. 2 ThürSchulG wird dabei eingeschränkt. Randnummer 66 Nichtschulische Bildungsveranstaltungen in Präsenzform an Musik- und Jugendkunstschulen, Volkshochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind ebenfalls zunächst bis zum
  36. Januar 2021 untersagt. Randnummer 67 Im Sportbereich wird der organisierte Vereins- und Breitensport einschließlich des Kinder- und Jugendsports untersagt. Möglich bleibt weiterhin der Individualsport im Freien, der Profisport sowie das Training für Kaderathleten. Geplante Veranstaltungen des Winterleistungssports und andere Sportveranstaltungen können ohne Zuschauer und unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte stattfinden. Randnummer 68 Artikel 1 regelt die neuen zur Bekämpfung der Pandemie notwendigen Bestimmungen, durch eine neue komplett überarbeitete und verschärfte Sondereindämmungsverordnung. Im Rahmen von Art. 1 wird der Teil der Verordnung in Abschnitt 2 – Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen – von dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erlassen, Abschnitt 3 – Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport – hingegen von dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Der Vierte Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten – ist von dem Ministerium erlassen, um dessen Ge- oder Verbotsnorm aus dem jeweiligen Abschnitt es geht. Der Erste und Fünfte Abschnitt werden von dem jeweils zuständigen Ministerium erlassen (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 und § 14 der Verordnung „jeweils die Bestimmungen“ und „ihrer jeweiligen Zuständigkeit“). Randnummer 69 Artikel 2 sieht Änderungen bzw. Ergänzungen der Zweiten Thüringer SARS CoV-2 Infektionsschutz Grundverordnung vom
  37. Juli 2020, geändert am
  38. August und
  39. Oktober 2020 (im Folgenden GrundVO genannt) durch die Einführung neuer elektronischer Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung vor. Randnummer 70 Artikel 3 verlängert die Geltungsdauer der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung Randnummer 71 Die Geltungsdauer orientiert sich an § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG, wobei im Hinblick auf die Intensität der Beschränkungen eine ständige Kontrolle der Erforderlichkeit besteht. Randnummer 72 B. Zu den einzelnen Bestimmungen Randnummer 73 Zu Artikel 1 Randnummer 74 Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -
  40. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) Randnummer 75 (…) Randnummer 76 Zu § 3a Randnummer 77 Alkoholkonsum fördert zum einen eine unerwünschte oder verbotene Gruppenbildung, insbesondere im öffentlichen Raum. Mit zunehmendem Alkoholgenuss sinkt die Bereitschaft, sich verantwortungsvoll zu verhalten und notwendige Kontakt- und Abstandsregeln einzuhalten. Gerade während der arbeitsfreien Feiertage besteht die Gefahr einer alkoholbedingten Gruppenbildung. Um dies zu vermeiden verbietet § 3a sowohl den Ausschank als auch den Genuss bzw. Konsum alkoholhaltiger Getränke oder Waren. Randnummer 78 Zu § 3b Randnummer 79 Zur Eindämmung und Bekämpfung der sprunghaften Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, aber mittelbar auch als wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere der Intensivpflege und der Beatmungsmöglichkeiten in Thüringen, aber auch bei bundesweiter Betrachtung, wird in die Verordnung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung als weitere wichtige Schutzmaßnahme zur Durchsetzung einer wirksamen Kontaktreduzierung für eine Vielzahl von Menschen neu aufgenommen. Wie eingangs ausgeführt, sind die 7-Tage-Inzidenzen in Thüringen, aber ebenso in den benachbarten Bundesländern, insbesondere in Sachsen und Bayern, besorgniserregend hoch. Der bereits intensiv angelaufene Vorweihnachtsbetrieb mit seinen üblicherweise äußerst geselligen, d.h. kontaktintensiven privaten, vereinsmäßigen und betrieblichen Weihnachtsfeiern, adventlichen und kirchlichen Zusammenkünften, auch mit Gesang, übervollen Innenstädten und überfüllten Einzelhandelsgeschäften jeglicher Art erweist sich in der Gesamtschau als der Infektionstreiber schlechthin. Randnummer 80 Dazu kommt die brisante aktuelle Lage des Infektionsgeschehens in Thüringen. Die Inzidenzen liegen aktuell im landesweiten Durchschnitt (Stand
  41. Dezember 2020) bei 234,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Regional erreichen die Inzidenzen in Thüringen nach dem Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom
  42. Dezember 2020 zu den 7-Tage-Inzidenzen in den Landkreisen sowie nach dem Bericht („Linelist“) des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz zu den aktuellen Infektionszahlen und Inzidenzen Stand
  43. Dezember 2020 in mehreren Landkreisen und kreisfreien Städten extreme Werte bei den Neuinfektionen, die ein sprunghaftes und kaum noch kontrollierbares Infektionsgeschehen belegen. Beispielsweise liegt die 7-Tage-Inzidenz in dem derzeit am schlimmsten betroffenen Landkreis Altenburger Land bei 446 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, im Landkreis Hildburghausen bei 427, im Landkreis Sonneberg bei 381, im Saale-Orla-Kreis bei 368, im Unstrut-Hainich-Kreis bei 316, im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt bei 307 und im Landkreis Greiz bei 257, außerdem in den kreisfreien Städten Suhl bei 380,5 und Gera bei 309, aber auch in Jena bei immerhin noch 213 Neuinfektionen. Diese extremen Werte in der 7-Tage-Inzidenz lassen derzeit keine nennenswerte Tendenz zu sinkenden Infektionszahlen oder gar einer Trendumkehr erkennen. Randnummer 81 Im Übrigen lassen die Belegungszahlen im stationären und Intensivbereich, aber auch bei den Beatmungsplätzen bereits derzeit die beunruhigende Tendenz erkennen, dass die noch freien Kapazitäten sich zumindest regional bereits der voraussichtlichen Grenze der personellen und kapazitätsmäßigen Auslastung nähern. Rechnet man noch einen epidemiologischen „Bremsweg“ der aktuell erlassenen Schutzmaßnahmen von 10 bis 14 Tagen hinzu, dann besteht schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die begründete Besorgnis, dass die Intensivkapazitäten bei weiterhin starker Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektionszahlen ohne deutliche verschärfte Maßnahmen wie u.a. die Ausgangsbeschränkung nach § 3b durch schwer kranke Coronavirus-19-Patienten deutlich überfordert werden und die ordnungsgemäße Behandlung einer Vielzahl von kranken Menschen offensichtlich nicht mehr sachgerecht gewährleistet ist bis hin zur drohenden Notwendigkeit einer Triage von erkrankten Personen. Vor diesem Hintergrund ist der Zusammenbruch des öffentlichen Gesundheitssystems binnen Wochen und sehr konkret zu befürchten. Randnummer 82 In der Gesamtabwägung zwischen erforderlicher Eindämmung und Bekämpfung der weiteren sprunghaften und exponentiellen Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen mit den gegenläufigen verfassungsmäßigen Freiheits- und Grundrechten von Bürger*innen und Wirtschaft, die ebenfalls großes Gewicht besitzen, zumal mit Blick auf die bisherige Gesamtdauer von ganz unterschiedlichen Corona-Schutzmaßnahmen, im Rahmen der Grundsätze praktischer Konkordanz erscheint derzeit die Ausgangsbeschränkung nach § 3b in der wertenden Gesamtschau geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um die unmittelbar drohenden ganz außerordentlichen Infektionsgefahren wirksam abzuwehren und zu bekämpfen. Randnummer 83 Zu Absatz 1: Randnummer 84 Absatz 1 führt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ein. Ohne „triftigen Grund“ ist das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft verboten. Diese Ausgangsbeschränkung unterscheidet sich aber von der strengeren Ausgangssperre dadurch, dass die Gründe, die ein Verlassen des eigenen Bereichs rechtfertigen, im Zeitpunkt des aktuellen Infektionsgeschehens noch den betroffenen Menschen zumindest gewisse Spielräume belassen, die so bei einer Ausgangssperre regelmäßig nicht mehr gegeben wären. Die „triftigen Gründe“ werden in Absatz 2 im Einzelnen bestimmt (dazu im Einzelnen unten). Randnummer 85 Der Begriff der „Wohnung“ knüpft unmittelbar an den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen an, ist aber, wie die Ergänzung „Unterkunft“ zeigt, enger konzipiert. Beispielsweise sind auch Betriebs- und Geschäftsräume, die an sich auch in den Schutzbereich der vorgenannten Grundrechte fallen, nach Sinn und Zweck des Absatzes 1 ausgenommen. Tatbestandlich geht es vorrangig um die Festschreibung der „eigenen Häuslichkeit“ bzw. um die „eigenen vier Wände“, also um den Kernbereich privaten Lebens und höchstpersönlicher Lebensgestaltung. Dabei dient die Formulierung „Unterkunft“ der redaktionellen Klarstellung, dass auch besondere Wohnformen wie Studentenwohnheime, Migrationsunterkünfte, Aufnahmestellen, betreutes Wohnen, Zimmer in Altenpflegeheimen, Unterkünfte in Kasernen und Obdachlosenheime ebenfalls zur „Wohnung“ im Sinne von § 3b Abs. 1 gehören. Auch sonstige besondere Unterbringungslagen können „Wohnung“ oder „Unterkunft“ sein, beispielsweise eine Geschäftsreisende mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich z.B. infolge von Quarantänemaßnahmen oder aus anderen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb aufhält bzw. aufhalten muss. Dadurch ist klargestellt, dass es sich bei der Regelung in Absatz 1 um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum bzw. in der Öffentlichkeit mit den zahlreichen, nicht kontrollierbaren Ansteckungsgefahren handelt. Der Aufenthalt muss nicht zwingend stets in der eigenen Wohnung erfolgen. Ein Aufenthalt ist auch in anderen Wohnungen zulässig unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Vorgaben nach § 3 Abs. 1 eingehalten werden. Beispielsweise ist das Übernachten bei einem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nicht untersagt. Randnummer 86 Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die Menschen ihren „Privatbereich“ nächtlich nicht verlassen, um die infektionsgefährlichen Kontakte durch abendliche Zusammenkünften und Besuche bei Freunde*innen, Kollegen*innen, Nachbar*innen, Verwandten usw. auf das absolute Minimum zu verringern. Durch diese Reduktion gesellschaftlicher Mobilität ist ein entscheidender Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erwarten. Randnummer 87 Zu Absatz 2: Randnummer 88 Absatz 2 führt die triftigen Gründe auf, die ausnahmsweise zum Verlassen der Wohnung oder Unterkunft berechtigen. Die Formulierung „insbesondere“ zeigt, dass diese Gründe nicht abschließend sind. Vorsorglich enthält Nummer 14 zusätzlich einen Auffangtatbestand für in den Nummern 1 bis 13 nicht ausdrücklich genannte triftige Gründe, um so etwaige unbillige und verfassungsrechtlich bedenkliche Härten zu vermeiden. Solche „Gründe“ orientieren sich in ihrer Wertigkeit an den explizit normierten triftigen Gründen. Randnummer 89 In der praktischen Rechtsanwendung ist auch zu berücksichtigen, dass „triftige Gründe“ nach allgemeinen Grundsätzen von der Person, die sich auf das Vorliegen eines triftigen Grundes beruft, diesen Grund im Zweifel gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei) nachweisen muss. Die Verordnung lässt, anders als etwa in § 5 bei der Verpflichtung zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, keine bloße Glaubhaftmachung im Sinne einer nur überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens geltend gemachter Gründe zu. Aus infektionsschutzrechtlichen Erwägungen ist § 3b Abs. 2 also strenger konzipiert. Ein fehlgeschlagener Nachweis eines „triftigen Grundes“ geht zu Lasten der Bürgerin und des Bürgers und kann dann entsprechend durch Bußgelder empfindlich sanktioniert werden. Randnummer 90 Nummer 1 enthält eine Notfallklausel. Die Ausgangsbeschränkung wird nicht um jeden Preis durchgesetzt. Konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahren nach Art. 2 Abs. 2 GG bei medizinischen Notfällen wiegen schwerer als die allgemeine Ansteckungsgefahr. Entsprechendes gilt für die weiteren Fallgruppen. Randnummer 91 Nummer 2 lässt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG und unter Kinder- und Jugendschutzgesichtspunkten eine Ausnahme zu. „Notwendige Pflege und Unterstützung“ umfasst z.B. die Lebensmittelversorgung oder Beschaffung und Verabreichung von Medikamenten für lebensältere, ggf. gebrechliche Menschen, aber auch haushaltsbezogene Tätigkeiten, etwa die Reinigungsarbeiten oder Wäschemachen. Randnummer 92 Nummer 3 schützt Menschenwürde, Persönlichkeitsrecht und die Familie. Es geht um die Anwesenheit bei einem sterbenden Menschen „in der letzten Stunde“. Erforderlich ist eine hinreichende Todesnähe, ohne dass im Rahmen dieser Verordnung ein abschließender Kriterienkatalog oder konkrete Sterbesituationen benannt werden können. In der Praxis ist davon auszugehen und erforderlich, dass die zuständigen Behörden hier das gebotene Einfühlungsvermögen und Mitgefühl erkennen lassen. Randnummer 93 Nummer 4 gewährleistet den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie gerade auch bei den heutzutage oftmals anzutreffenden, aufgefächerten Familienmodellen. Randnummer 94 Nummer 5 hat eine der Nummer 4 vergleichbare Ausrichtung für weitere höchstpersönliche und familiäre Beziehungen. Randnummer 95 Nummer 6 dient der unverzichtbaren Aufrechterhaltung und Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum bzw. in der Öffentlichkeit und schafft für die Verwaltungstätigkeit des Staates und der Kommunen sowie der sonstigen hoheitlich handelnden Stellen und Einrichtungen den notwendigen Freiraum. Öffentlich-rechtliche Leistungserbringung ist die überwiegend kommunale Tätigkeit im Rahmen der Daseinsfür- und -vorsorge, z. B. die Aufrechterhaltung der Trinkwasser- und Stromversorgung oder der Abwasserentsorgung. Randnummer 96 Nummer 7 sichert die berufliche Existenz der berufstätigen Bevölkerung und den wirtschaftlichen Fortbestand der Wirtschaftsbetriebe und der gewerblichen und sonstigen Einrichtungen und beruflichen Stellen in Thüringen. Insoweit wird insbesondere der Weg von und zur Arbeit von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen, etwa bei Schichtarbeiter*innen oder Arbeitnehmer*innen in Kaufhallen, die bis in die Abendstunden geöffnet haben. Nummer 7 lässt Ausnahmen unmittelbar für die jeweilige berufliche Tätigkeit zu. Zu nennen wäre der nächtliche Lieferverkehr, Müllabfuhr, Gesundheits- und Rettungswesen, soweit nicht schon von Nummer 6 erfasst, Bäckereien, Tankstellen sowie sonstige Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die ohne Ausnahme nicht mehr möglich wären. Randnummer 97 Nummer 8 eröffnet im Rahmen praktischer Konkordanz zum Eigentumsrecht die Möglichkeit, während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung etwa bei einem Wasserrohrbruch nachts Instandsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen oder ein offenstehendes Fenster in einem verantworteten Gebäude bei Unwetter oder Frost zu verschließen. Randnummer 98 Nummer 9 sichert die Fütterung und die veterinärmedizinische Versorgung von Tieren. Inbegriffen ist hier die praktisch wichtige Möglichkeit, mit dem eigene Hund „Gassi“ zu gehen. Randnummer 99 Nummer 10 trägt dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchführung der Jagd auf Wildschweine zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung. Die Bejagung leistet einen wichtigen Beitrag, die Tierbestände zu verringern und so der Ausbreitung dieser gefährlichen Tierseuche entgegenzuwirken. Üblicherweise werden Wildschweine in den Nachstunden bejagt. Randnummer 100 Nummer 11 ermöglicht die infektionsschutzrechtlich unbedenkliche reine Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet des Freistaats Thüringen für den überregionalen öffentlichen Personenverkehr sowie für den reinen Durchgangsverkehr in Kraftfahrzeugen auf überregionalen Strecken von Bundesstraßen und Bundesautobahnen. Andernfalls müsste jeder ICE an der Landesgrenze von Thüringen anhalten bzw. dürfte nicht oder nicht ohne Überprüfung durch Ordnungskräfte bzw. die Polizei durch Thüringen fahren. Entsprechendes würde an den Bundesautobahnen gelten. Zu berücksichtigen ist, dass für ein- oder durchreisende Personen ohne triftigen Grund nach Absatz 2 ein Ausstieg oder Halt innerhalb von Thüringen während der Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung strikt verboten ist. Randnummer 101 Nummer 12 gewährleistet die weitest mögliche Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, Art. 39 der Verfassung des Freistaats Thüringen unter den aktuell sehr ernsten Pandemiebedingungen. Der Freiraum betrifft den „Kirchgang“ der christlichen Kirchen anlässlich der Weihnachtsfeiertage ebenso wie das Weihnachtsfest der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Anfang Januar, das Lichterfest (Chanukkah, Hanukkah) der jüdischen Gemeinschaft vom
  44. bis
  45. Dezember 2020 sowie Gottesdienste bzw. gleichstehende religiöse Zusammenkünfte einer jeden Glaubensgemeinschaft, namentlich der muslimischen Gemeinschaften, sei es aus Anlass hoher Feiertage, sei es im Rahmen der glaubensmäßig üblichen oder allgemein vorgegebenen religiösen Abläufe, Gepflogenheiten und Zusammenkünfte. Bei der Ausübung religiöser Rechte sind die allgemeinen Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und insbesondere die Einschränkung des Gemeindegesangs nach § 6 Abs. 3 dieser Verordnung zu beachten. Randnummer 102 Nummer 13 gewährt Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung zum Schutz vor Gewalterfahrungen. Randnummer 103 Nummer 14 enthält den eingangs angesprochenen Auffangtatbestand, zu unabweisbaren Gründen zählen etwa Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Randnummer 104 Die Ausnahmen nach Satz 2 betreffen den Jahreswechsel und die Weihnachtsfeiertage, an denen die Ausgangsbeschränkung nicht gilt. Randnummer 105 Zu Absatz 3: Randnummer 106 Absatz 3 gewährleistet aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Interesse der rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeit, eine schnelle, flexible, an örtliche Besonderheiten angepasste vollständige oder teilweise, ggf. auf Teile des Zuständigkeitsbereichs beschränkte Lockerung der Ausgangsbeschränkung nach § 3b Abs.
  46. Zu diesem Zweck können Landkreise und kreisfreie Städte als zuständige Infektionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO abweichende Allgemeinverfügungen erlassen. Diese Verfügungen tragen örtlichen Besonderheiten übergangsweise besser Rechnung als es durch Verordnung möglich ist. Sofern hinreichend umfängliche, nicht nur örtlich eingeschränkte Verbesserungen im Infektionsgeschehen erkennbar werden, bleibt es unbeschadet der neuen Option nach Absatz 3 ständige verfassungsrechtliche Verpflichtung des Verordnungsgebers, das Infektionsgeschehen zu beobachten, die schwerwiegenden Schutzmaßnahmen dieser Verordnung auf ihre fortdauernde Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit laufend zu überprüfen und ggf. unverzüglich Schutzmaßnahmen aufzuheben oder an geänderte Umstände anzupassen. Randnummer 107 (…) Randnummer 108 Zu § 6a Randnummer 109 Zu Absatz 1: Randnummer 110 Das Abbrennen von Pyrotechnik in der Silvester-/Neujahrsnacht führt erfahrungsgemäß zu Zusammenkünften von Menschen, die sich gegenseitig Neujahrsgrüße übermitteln, das Feuerwerk beobachten oder gemeinsam abbrennen. Bei vorherigem Alkoholgenuss führt dies zu nicht übersehbaren Kontakten. Aus diesem Grunde wurde der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr untersagt. Gleichzeitig führt dies zu einer geringeren Belastung von Geschäften in den Tagen vor Silvester. Randnummer 111 Die Definitionen und Einteilung pyrotechnischer Gegenstände ergibt sich direkt aus § 3a Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Feuerwerkskörper werden demnach u. a. in vier Kategorien (Kategorien F1 bis F4) eingeteilt. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ab dem Alter von 12 Jahren verwendet werden und zwar ganzjährig (kleines Tischfeuerwerk). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und gefährlicher dürfen ohnehin nur Personen mit spezieller Erlaubnis, die mit diesen Gegenständen umgehen dürfen, überlassen werden. Die Kategorien F1, F3 und gefährlicher sind vom Verbot daher nicht umfasst. Randnummer 112 Regelungsinhalt ist vielmehr das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorie F
  47. Darunter versteht man Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Nach § 22 Absatz 1 der
  48. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem „gewöhnlichen“ Verbraucher in der Regel nur in der Zeit vom
  49. bis
  50. Dezember überlassen werden. Diese Überlassung ist in diesem Jahr verboten. Randnummer 113 Nicht erfasst sind zudem Schusswaffen mit denen pyrotechnische Munition abgefeuert werden kann wie bestimmte Gas- und Signalwaffen. Die Aufnahme ist allerdings nicht erforderlich, da das Abschießen von Signalmunition außerhalb befriedeten Besitztums ohnehin nur nach den Voraussetzungen von § 12 Abs. 4 bzw. mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach Abs. 5 WaffG zulässig ist und Verstöße bereits durch - erheblich strengere - waffenrechtliche Sanktionen geahndet werden können Randnummer 114 Zu Absatz 2: Randnummer 115 Absatz 2 appelliert, grundsätzlich auf das Abbrennen von Feuerwerk aus den Gründen zu Absatz 1 zu verzichten. Zwar ist der Verkauf in diesem Jahr untersagt, Feuerwerk, welches in der Vergangenheit erworben wurde, kann jedoch grundsätzlich in der Zeit vom
  51. Dezember 2020 bis
  52. Januar 2021 verwendet werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung (Ausgangsbeschränkungen) bleiben unberührt. Randnummer 116 Zu Absatz 3: Randnummer 117 In den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen, nämlich von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr oder Orten in der Öffentlichkeit, an denen sich Personen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, sowie vor Einzelhandelsgeschäften und Parkplätzen ist das Abbrennen von Pyrotechnik untersagt. Randnummer 118 Zu Absatz 4: Randnummer 119 Die Bestimmung stellt noch einmal klar, dass Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel untersagt sind. Darüber hinaus sind solche Veranstaltungen auch über § 6 Abs. 1 erfasst. Randnummer 120 (…) Randnummer 121 IV. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. §§ 28 und 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) lautete zum Zeitpunkt des Erlasses der
  53. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO wie folgt: Randnummer 122 § 28 Schutzmaßnahmen Randnummer 123
(1)1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2 Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 3 Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Randnummer 124
(2)Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. Randnummer 125
(3)Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. Randnummer 126 § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Randnummer 127
(1)Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein Randnummer 128
  1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Randnummer 129
  2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), Randnummer 130
  3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, Randnummer 131
  4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, Randnummer 132
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, Randnummer 133
  6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, Randnummer 134
  7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, Randnummer 135
  8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, Randnummer 136
  9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Randnummer 137
  10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, Randnummer 138
  11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, Randnummer 139
  12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, Randnummer 140
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, Randnummer 141
  14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, Randnummer 142
  15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, Randnummer 143
  16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder Randnummer 144
  17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. Randnummer 145
(2)1 Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre: Randnummer 146
  1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10, Randnummer 147
  2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und Randnummer 148
  3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. Randnummer 149 2 Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. Randnummer 150
(3)1 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. 2 Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. 3 Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. 4 Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. 5 Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 6 Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 7 Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. 8 Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. 9 Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 10 Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 11 Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 12 Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. Randnummer 151
(4)1 Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2 Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3 Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4 Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5 Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6 Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7 Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. Randnummer 152
(5)1 Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2 Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. Randnummer 153
(6)1 Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2 Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3 Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Randnummer 154
(7)Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt. Randnummer 155 (…) Randnummer 156 § 32 Erlass von Rechtsverordnungen Randnummer 157 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. Randnummer 158 V. In den Täglichen Lageberichten des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Corona-Virus-Krankheit-2019 zeichnete sich seit dem
  1. Dezember 2020 ein starker Anstieg der Fallzahlen ab. Im Täglichen Lagebericht des RKI vom
  2. Dezember 2020 hieß es, die Inzidenz der letzten 7 Tage liege deutschlandweit bei 156 Fällen pro 100.000 Einwohner. In Sachsen liege sie sehr deutlich, in Bayern, Berlin und Thüringen deutlich, im Saarland und in Baden-Württemberg etwas darüber. Seit Anfang September nehme der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu. Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen über 60 Jahre liege bei aktuell 143 Fällen/100.000 Einwohner. Die hohen bundesweiten Fallzahlen würden verursacht durch zumeist diffuse Geschehen, mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten und Alten- und Pflegeheimen, aber auch in beruflichen Settings, in Gemeinschaftseinrichtungen und ausgehend von religiösen Veranstaltungen. Für einen großen Anteil der Fälle könne das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle sei mit 4.432 Fällen weiterhin ansteigend. Am
  3. Dezember 2020 wären im Vergleich zum Vortag 29.875 neue Fälle, der höchste Wert seit Beginn der Pandemie, und 598 neue Todesfälle übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund wurde die Risikobewertung des RKI angepasst. Das RKI schätzte nunmehr die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Randnummer 159 Am
  4. Dezember 2020 lag die Inzidenz der letzten 7 Tage deutschlandweit bei 176 Fällen pro 100.000 Einwohner, in Thüringen bei 235 Fällen pro 100.000 Einwohner (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 vom
  5. Dezember 2020). Diese Inzidenz stieg in Thüringen am
  6. Dezember 2020 auf 283 und am
  7. Dezember 2020 auf 328 an (vgl. Tägliche Lageberichte des RKI zur Corona-Virus-Krankheit-2019 vom
  8. und vom
  9. Dezember 2020). Randnummer 160 VI. Die Antragsschrift der Antragstellerin ging am
  10. Dezember 2020 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof ein. Als Anlage legte die Antragstellerin einen Fraktionsbeschluss vom
  11. Dezember 2020 zum Normenkontrollantrag vor. Sie begründet die Verfassungswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Normen wie folgt: Randnummer 161
  12. Die 7-Tage-Inzidenz allein könne nach dem, was zwischenzeitlich über die Zahl der Infizierten und vor allem den Nachweis der Infektion und der Infektiosität, die Zahl der daraus überhaupt Erkrankten, der schwer und behandlungsbedürftig Erkrankten wie die Zahl der Intensivbehandlungsbedürftigen und am Ende der Verstorbenen bekannt sei, nicht Grundlage für schwere bis schwerste Grundrechtseinschränkungen sein. Randnummer 162 Eine wissenschaftliche Untersuchung der Ludwig-Maximilians-Universität München komme zu folgenden Schlussfolgerungen: Angepasst auf die Einwohnerzahl zeige sich keine ausgeprägte Übersterblichkeit. Die bisherigen Corona-Maßnahmen verfehlten den notwendigen Schutz der Ältesten. Nach dem aktuellen Lockdown gebe es keinen deutlichen Rückgang der Pandemie. Seit der dritten Oktoberwoche 2020 gebe es insgesamt einen stabilen Verlauf. Die Statistiker hätten insbesondere ermittelt, dass die Infektionszahlen bei den Hochbetagten stiegen, während diese bei den Jungen stagnierten oder rückläufig seien. Der Landesregierung selbst sei bekannt, dass die meisten Toten hochbetagte Menschen aus Alten- und Pflegeheimen seien. Randnummer 163 Der neu eingeführte § 28a IfSG genüge den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die Norm lasse keine Abwägung der betroffenen Interessen erkennen. Der Gesetzgeber hätte das Ziel bestimmen müssen, damit die Behörden ihre Maßnahme daran ausrichten und die Verwaltungsgerichte diese überprüfen könnten. Zudem hätten die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Exekutive aufgezeigt werden müssen. Randnummer 164 Die Informationen über Infektionszahlen, Zeit, Ort und Wege der Infektionen seien nicht oder kaum nachvollziehbar. Fest stehe aber, dass die gefährdetste Gruppe diejenigen umfasse, die auf Grund ihres Alters oder schwerer Vorerkrankungen besonders anfällig seien. Diese Gruppe sei von den Regelungen kaum betroffen. Randnummer 165
  13. Die Antragstellerin macht hinsichtlich der von ihr angegriffenen Regelungen Folgendes geltend: Randnummer 166 a) Das Verbot des Ausschanks und Konsums von

§ 3ader 3. Thür

SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO greife zu Lasten der Konsumenten in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und zu Lasten der Ausschenkenden in den Schutzbereich des Art. 35 Abs. 1 ThürVerf ein. Randnummer 167 Das Verbot des Ausschanks unterbinde die Möglichkeit, Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erzielen, wobei gerade die Vorweihnachtszeit für viele Gastwirte die umsatzreichste Zeit des Jahres sei. Bereits die Geeignetheit der Regelung, das Gesundheitssystem vor Überlastung durch zu viele Infizierte und Erkrankte zu schützen, dürfe bezweifelt werden. Zum einen sei die Möglichkeit der Infektion im Freien verschwindend gering und zum anderen seien die Betroffenen dieser Maßnahme in aller Regel jüngere bis mittelalte, jedenfalls kaum den Altersschnitt der Hauptgefährdeten abbildende Personen. Der Schutz der Zielgruppe werde durch diese Maßnahme nicht erreicht. Zum anderen gäbe es keine belastbaren Tatsachenfeststellungen dazu, dass, wie die zuständige Ministerin angegeben habe, jegliches Glühweintrinken zwangsläufig in Verletzungen der Hygienebestimmungen ausarte. Das Risiko bestehe zwar, es handle sich aber um keine Gefahr im eingriffsrechtlichen Sinn. Zudem betreffe das Risiko wiederum meist junge, weniger anfällige Menschen. Randnummer 168 Aus diesem Grunde sei die Regelung auch nicht erforderlich, weil der Schutz der wirklich gefährdeten Personen einfacher, besser und zielgerichteter dort einsetzen müsste, wo diese Personen Gefahren ausgesetzt seien und zwar in den Einrichtungen für Alte und Pflegebedürftige. Hier müssten Pfleger, Reinigungskräfte und Besucher kontrolliert werden, damit keine Infektionen übertragen würden. Daraus resultiere auch, dass das Verbot nicht verhältnismäßig sein könne. Randnummer 169

  1. b)Die Ausgangsbeschränkung nach § 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO greife in bislang nie dagewesenem Umfang in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ThürVerf ein. Randnummer 170 Selbst die zuständige Ministerin gestehe ein, dass die Regelung nur symbolisch den Ernst der Lage verdeutlichen solle. Eine nur symbolische Regel könne niemals eine Rechtfertigung für einen Eingriff in ein Freiheitsrecht sein, weil es bereits an einem legitimen Zweck fehle. Die Ausnahmeregeln in § 3 Abs. 2 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO entkernten die Ausgangssperre zwar weitestgehend selbst, könnten aber dennoch keine Rechtfertigung für den Bestand einer solchen Regel bieten. Denn zu begründen sei nicht die Ausnahme eines Freiheitsrechts, sondern der Eingriff. Die Offenhaltung des Tatbestands durch dessen Formulierung böte die Gewähr, dass die angetroffenen Personen die abenteuerlichsten Begründungen angäben. Denn was „triftig“ und „wichtig und unabweisbar“ sei, unterliege nach dem Wortlaut der Norm keinen weiteren objektiven Grenzen und sei auch dem Schutzzweck der Norm nicht zu entnehmen. Letztlich laufe die Regelung darauf hinaus, dass nächtliche Zusammenkünfte im Freien unterbunden werden sollten, weil von diesen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgehen solle und damit eine Überlastungssituation für das Gesundheitssystem erwartet werde. Hier seien jedoch sämtliche Aufenthalte im Freien, wo die Ansteckungsgefahr überhaupt denkbar gering sei, auch allein oder zusammen mit anderen, wobei ein Abstand durchaus gewährleistet sein könne, umfasst. Aufzuheben sei die Regelung allerdings auch deswegen, weil ein Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bewehrt sei. Auch die Lockerungsmöglichkeiten nach § 3b Abs. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO führten nicht zur Verhältnismäßigkeit. Die Aufhebung der Beschränkung ab einem Inzidenzwert von 200 auf 100.000Einwohner bedeute, dass erst unterhalb der Schwelle von zwei auf 1.000 Einwohner eine Aufhebung gestattet sei. Angesichts einer Falsch-Positiv-Rate der gängigen PCR-Tests von bis zu zwei Prozent könne die Vorschrift praktisch nie zur Anwendung kommen. Randnummer 171
  2. c)Die Regelung des § 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO verstoße gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 ThürVerf . Bereits das legitime Ziel des Feuerwerksverbots sei nicht mit dem Ziel der Verordnung in Einklang zu bringen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände könne nicht zu Infektionen führen. Selbst die Annahme, während des Abbrennens kämen sich Personen infektionsgefährdend näher, sei bei lebensnaher Betrachtung absurd. In Bereichen, in denen aufgrund der tatsächlichen Umstände eine größere Anzahl Personen gleichzeitig Pyrotechnik abbrennten, wie etwa im Straßenraum, dürfte allein aufgrund der Gefährdung durch die Pyrotechnik selbst ein ausreichender Abstand zwischen den Personen gewährleistet sein. Es bestehe der Verdacht, dass das Feuerwerksverbot auf völlig anderen Erwägungen als den in der Verordnung beschriebenen beruhe. Ein solches Verbot sei seit einigen Jahren immer wieder politisches Ziel verschiedener Gruppierungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Abbrennen von Feuerwerk eine Tradition sei, die dem Brauchtumsbegriff des Art. 30 ThürVerf unterfalle und daher als Staatsziel in ihrem Bestand zu erhalten bzw. zumindest nicht zu behindern sei. Die gebotene Abwägung mit anderen Grundrechten, wie auch dem auf Leben und Gesundheit von gefährdeten Personen, ergebe kein Überwiegen der letzteren. Das Verkaufsverbot im Inland habe lediglich Ausweicheffekte zur Folge. Es würden Feuerwerksartikel aus Nachbarstaaten importiert und verwendet werden, die ihrerseits eine Gefährdung für die Nutzer darstellten und zusätzliche Kapazitäten der öffentlichen Gesundheitsfürsorge binden könnten. Die wirtschaftlichen Folgen des Verbots seien im Falle eines der großen inländischen Hersteller offenbar bereits gravierend, denn es drohe hier die Insolvenz. Bei der ausgelieferten Ware handele es sich um Kommissionsware. Das Risiko des Nichtverkaufs liege damit beim Hersteller. Zudem müsste die Lagerung für ein Jahr finanziert werden. Randnummer 172 Nach Antragstellung seien Daten bekannt geworden, wonach die von der Landesregierung angeführten Infektionszahlen und die Zahl der schwerwiegenden bis tödlichen Verläufe und besonders die Überlastung des Gesundheitssystems zu keinem Zeitpunkt gedroht hätten. Ebenso habe es keine Übersterblichkeit auf Grund von COVID-19 gegeben. Eine Mehrzahl von Verstorbenen im Dezember 2020 und Januar 2021 korrespondiere mit einem deutlichen Rückgang von Todesfällen im März 2021. Auch wenn endgültige Daten erst nach Erlass der Verordnung vollständig vorgelegen hätten, seien der Landesregierung die grundlegenden Annahmen dafür bekannt gewesen oder hätten jedenfalls beschafft werden können und müssen. Randnummer 173 Die Antragstellerin hat unter gleichzeitiger Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, die auf vorläufige Außervollzugsetzung von §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gerichtet war, beantragt: Randnummer 174 1. Die §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020 sind mit den Artikeln 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Artikel 5 Abs. 1 und 2, Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) unvereinbar und werden im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerf vorläufig außer Vollzug gesetzt. Randnummer 175 2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Randnummer 176 VII. Der Thüringer Landtag hat keine Stellungnahme zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und zum Normenkontrollantrag abgegeben. Randnummer 177 VIII. Demgegenüber hat die Thüringer Landesregierung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen. Randnummer 178 1. Die §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO dienten der Abwehr erheblicher gesundheitlicher Risiken für jeden Einzelnen, der Eindämmung der gestiegenen Anzahl an Todesfällen durch COVID-19 sowie der Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Randnummer 179 Die Maßnahmen des Alkoholverbots im öffentlichen Raum, der Ausgangsbeschränkungen und des Pyrotechnikverbots trügen dazu bei, Kontakte zu beschränken und damit die Wahrscheinlichkeit von Infektionsübertragungen einzudämmen, sowie in der Folge die Erkrankungshäufigkeit und damit auch die Möglichkeit schwerer Verläufe zu minimieren. Randnummer 180 Es handele sich um keine unmittelbaren Infektionsschutzmaßnahmen. Die Maßnahmen trügen mittelbar dazu bei, die Wahrscheinlichkeit von Kontakten einzuschränken, die Entwicklung von Gruppendynamiken zu verhindern und lieferten gemeinsam mit weiteren Maßnahmen der Verordnung einen wichtigen Beitrag, Infektionsübertragungen zu reduzieren. Randnummer 181 Das Argument, dass die Folgen der Krankheit auf ältere Menschen bzw. vulnerable Gruppen begrenzt seien, greife zu kurz. Denn zum einen würden immer mehr Fälle von schweren Krankheitsverläufen auch bei jüngeren Menschen bekannt. Zum anderen sei aufgrund der hohen Inzidenz davon auszugehen, dass im Gegensatz zum Frühjahr 2020 mittlerweile erheblich mehr Menschen infiziert seien und den Virus weiter übertragen könnten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Infektionsgeschehen in die besonders betroffenen Pflegeeinrichtungen von außen eingetragen würden. Die in Thüringen hinsichtlich des Infektionsgeschehens anteilsmäßig am meisten betroffene Gruppe seien Personen zwischen dem 30. und 59. Lebensjahr, die gleichzeitig auch die größte Arbeitnehmergruppe darstellten, die in Einrichtungen mit vulnerablen Personen tätig sei. Somit führten alle Maßnahmen, die geeignet sein, dass Infektionsgeschehen bei den 30- bis 59-jährigen zu minimieren, mittelbar zu einer Eindämmung der Eintragung von Infektionen in die Einrichtungen mit den besonders vulnerablen Personengruppen. Randnummer 182 Für den Erlass der Verordnungen werde immer das Gesamtgeschehen in Thüringen berücksichtigt. Dabei sei die Inzidenz ein wichtiger Parameter, der die Fallzahl pro 100.000 Einwohner angebe. Thüringen habe seit dem 8. Dezember 2020 bundesweit die zweithöchste Inzidenz. Die Fallzahlen und die Inzidenz stiegen in Thüringen weiter an. Erste Auswirkungen des Lockdowns auf die Infektionszahlen seien unter anderem bedingt durch die Inkubationszeit noch nicht zu erwarten. Neben der Inzidenz würden auch der Anteil Erkrankter von etwa 80 Prozent der Infizierten, bei denen Angaben dazu vorlägen, der Anteil der Hospitalisierten von etwa 10 Prozent der Fälle, bei denen Angaben dazu vorlägen, der Anteil von Personen auf den Intensivstationen von 7,6 Prozent aller hospitalisierten Fälle und der Anteil Verstorbener von etwa 2 Prozent der Infizierten mit Angaben dazu sowie die Altersverteilung berücksichtigt. Insgesamt nähmen die Fallzahlen seit Oktober 2020 deutlich zu. Die Anteile der erkrankten, hospitalisierten und verstorbenen Personen seien gleichgeblieben. Dies entspreche einem Nettoanstieg der Fallzahlen. Randnummer 183 Auch die Behauptung, es liege keine Übersterblichkeit auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 vor, halte einer Überprüfung nicht stand. Daten zur Übersterblichkeit im Jahre 2020 liefere das Statistische Bundesamt. Die Zahl der Todesfälle von Personen, die zuvor laborbestätigt an COVID-19 erkrankt gewesen seien, steige von Woche zu Woche an. Insgesamt sei es nach wie vor zwingend erforderlich, die Kontakte auf das essentiell Notwendige zu beschränken, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb der Bevölkerung einzudämmen. Denn der Eintritt einer flächendeckenden Überlastung der Gesundheitssysteme und der Gefährdung einer unbekannten Zahl von Menschenleben sei hinreichend konkret. Randnummer 184 2. Zur Abwehr dieser Gefahren leisteten die Maßnahmen einen wichtigen Beitrag. Randnummer 185
  3. a)Dies gelte zunächst für das Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum. Es sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht richtig, dass im Freien die Wahrscheinlichkeit der Infektionsübertragung als erheblich geringer eingeschätzt werden müsse. Allerdings sinke unter Alkoholeinfluss die Bereitschaft, sich verantwortungsvoll zu verhalten und notwendige Kontakt- und Abstandsregeln einzuhalten. Ferner könne beim Alkoholkonsum nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wie es bei Nichteinhaltung bzw. Einschränkung der Kontakt- und Abstandsregeln zu fordern wäre. Außerdem sei bei Menschen unter Alkoholeinfluss mit einem erhöhten und lauteren Redefluss zu rechnen. Mithin werde die Aerosolfreisetzung erhöht, was die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung auch im Freien trotz Einhaltens des Mindestabstands von 1,5 m erheblich steigern könne. Im Übrigen betreffe das Verbot lediglich den Ausschank und Genuss im öffentlichen Raum, nicht jedoch den Verkauf im Ganzen und den Genuss im Privaten. Die Beeinträchtigungen seien daher als verhältnismäßig anzusehen. Randnummer 186
  4. b)Die Ausgangsbeschränkungen seien aus mehreren Gründen verhältnismäßig. Sie beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit der Bürger nur in einem absolut notwendigen Umfang, was insbesondere der Vergleich mit anderen Bundesländern mit deutlich niedrigerer Inzidenz als Thüringen zeige. Das Verlassen der Wohnung sei nur in der Nachtzeit von 22 bis 5 Uhr des Folgetags beschränkt. In § 3b Abs. 2 Satz 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sei ein umfangreicher Ausnahmekatalog enthalten, der die verschiedenen unterschiedlichen Bedürfnisse und Lebensverhältnisse der Bevölkerung erschöpfend abbilde. In Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift seien zahlreiche Ausnahmen vom Anwendungsbereich für die Weihnachtsfeiertage und die Silvesternacht vorgesehen. Randnummer 187
  5. c)Das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik in der Silvesternacht sei zum einen im Hinblick auf die gebotene Kontaktminimierung zu betrachten. Die Behauptung, die Gefährlichkeit von Pyrotechnik verhindere ein Zusammenkommen von Personen, liege jenseits aller Lebenswirklichkeit. Gerade bei Alkoholgenuss komme es regelmäßig zu einer Unterschätzung der Gefahren von Pyrotechnik. Im Übrigen stelle das Abbrennen zumeist einen Anziehungspunkt dar, der ein Zusammenkommen von Menschen auch außerhalb des Gefahrenbereichs auslöse. Die Regelung trage im Übrigen auch dazu bei, dass bei einer deutlichen Reduzierung des Feuerwerks die Gefahr von regelmäßig vorkommenden schweren Verletzungen zumindest reduziert werde, die anderenfalls ebenfalls Behandlungsbedarf verursachten. Randnummer 188 IX. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Aktenzeichen VerfGH 118/20 abgelehnt. Randnummer 189 X. Auf Nachfrage haben die Antragstellerin sowie der Thüringer Landtag und die Thüringer Landesregierung erklärt, für das Hauptsacheverfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. B. Randnummer 190 I. Das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Baldus ist verhindert und wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) durch das stellvertretende Mitglied Reiser-Uhlenbruch vertreten. Randnummer 191 Das Mitglied Dr. von der Weiden wird durch das stellvertretende Mitglied O vertreten. Der durch das Mitglied Dr. von der Weiden bereits mit Erklärung vom 18. Juni 2020 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Es wird insoweit inhaltlich vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 24. Juni 2020 Bezug genommen (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 8 ff.; so auch: ThürVerfGH, Beschluss vom 17. März 2021 - VerfGH 110/20 -). Randnummer 192 II. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof durfte nach § 20 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil die Beteiligten ausdrücklich hierauf verzichteten. C. Randnummer 193 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 194 I. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf , § 11 Nr. 4, § 42 ThürVerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Thüringer Verfassung auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung. Die Antragstellerin ist in diesem Sinne antragsberechtigt. Randnummer 195 II. Die Bestimmungen der §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind als Teile einer Rechtsverordnung, die zum Landesrecht gehört, taugliche Antragsgegenstände (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 110 ; zuletzt: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 395 f.). Randnummer 196 III. Die Antragstellerin hält die angegriffenen Regelungen für nichtig, so dass zugleich Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 4 ThürVerfGHG bestehen. Der Antrag wird auch den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG gerecht. Die Falschbezeichnung der Verordnung im Antrag ist unschädlich, da sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, dass nicht §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020, sondern §§ 3a, 3b und 6a der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 Antragsgegenstände sein sollen. Randnummer 197 IV. Schließlich ist das objektive Klarstellungsinteresse gegeben, das grundsätzlich durch die Stellung des Antrags indiziert ist (ThürVerfGH, Urteil vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 -, LVerfGE 28, 499 [521] = juris Rn. 111 ; zuletzt Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 397 ff., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25). Dass §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nicht mehr in Kraft sind, ändert daran nichts, weil diese Vorschriften weiter Außenwirkung entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 [319] = juris Rn. 100; ThürVerfGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - VerfGH 10/96 -, LVerfGE 8, 337 [347] = juris Rn. 61). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass von ihnen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 [193] = juris Rn. 77; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 -, BVerfGE 119, 394 [410] = juris Rn. 48). Vielmehr ist etwa denkbar, dass diese Vorschriften noch für laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren von Bedeutung sein können. Randnummer 198 Das objektive Klarstellungsinteresse des Antrags ist auch insoweit gegeben, als sich dieser gegen § 6a Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO richtet (anders für das Eilverfahren: ThürVerfGH, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - VerfGH 118/20 , juris Rn. 53). Zwar trat am 22. Dezember 2020 § 22 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz des Bundes (SprengV) in Kraft, wonach Verbrauchern pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Ohnehin dürfen pyrotechnische Gegenstände höherer Kategorien nach § 22 Abs. 2 SprengV nicht an Verbraucher abgegeben werden. Soweit aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass § 6a Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO einen eigenständigen infektionsschutzrechtlichen Regelungsgehalt neben § 22 SprengV aufweist, ist das objektive Klarstellungsinteresse zu bejahen. Randnummer 199 Mit Blick auf den objektiven Charakter des Normenkontrollverfahrens besteht für den Antrag auch ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum der rechtlichen Wirkung von §§ 3a, 3b und 6a der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO hinaus. Denn aufgrund der begrenzten zeitlichen Geltung der Corona-Verordnungen besteht die Möglichkeit, dass die mit dem Normenkontrollantrag zur Prüfung gestellten und als verfassungswidrig erachteten Regelungen in weiteren Verordnungen erneut erlassen werden. Diese könnten anderenfalls kaum jemals überprüft werden, was mit dem Zweck des Normenkontrollverfahrens nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 - LVerfGE 22, 547 [558] = juris Rn. 71 ; zuletzt ausdrücklich ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 399; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25). Randnummer 200 V. Vom Antrag umfasst ist auch § 3a Satz 1 in der Fassung der Verordnung vom 25. Januar 2021, wonach der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum untersagt ist. Die Änderung ist, da der Regelungsgehalt gegenüber der ursprünglichen Fassung des § 3a gleich blieb, als nicht wesentlich anzusehen (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 1/93 -, BVerfGE 110, 33 [44 f.] = juris Rn. 68 und 70). Etwas anderes gilt für die Einfügung von Satz 2 in die Vorschrift des § 3a aufgrund der Fassung der Verordnung vom 25. Januar 2021. Hier sah die geänderte Bestimmung vor, dass der Konsum von Alkohol in den von zuständigen Verwaltungsbehörden festgelegten und gekennzeichneten Bereichen verboten ist. Diese Änderung ist gegenüber der ursprünglichen Fassung als wesentlich anzusehen, so dass der Antrag der Antragstellerin sich hierauf nicht mehr erstreckt. D. Randnummer 201 Der Antrag ist - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - nur teilweise begründet. Randnummer 202 I. Die Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofs ist im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens umfassend. Prüfungsmaßstab ist nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf , § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG die Thüringer Verfassung (ThürVerfGH, Urteil vom 25. September 2018 - VerfGH 24/17 -, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 144 ; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 365). Zusätzlicher Prüfungsmaßstab kann sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht sein, das als ungeschriebener Bestandteil des Landesverfassungsrechts gilt, wie es etwa für Art. 21 Abs. 1 GG anerkannt ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368). Randnummer 203 Soweit die Landesverfassung die Vorgaben der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG übernimmt, bilden außerdem die darin enthaltenen Verfassungsgebote einen vom Verfassungsgerichtshof zu beachtenden Prüfungsmaßstab (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147 ; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78). Zwar handelt es sich bei Art. 28 Abs. 1 GG um eine bundesverfassungsrechtliche Verpflichtung, die für die Länder, aber nicht in den Ländern gilt. Die Thüringer Verfassung lässt indes eine Auslegung zu, die dem Homogenitätsgebot des Grundgesetzes in konsistenter Weise Rechnung trägt. Dies erfolgt für die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG über die Auslegung von Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 und Art. 47 Abs. 4 ThürVerf (ThürVerfGH, LVerfGE 29, 276 [296] = juris Rn. 147 ; Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 78). Randnummer 204 Der aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf folgende Vorbehalt des Gesetzes, der der Prüfungskompetenz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs unterliegt, untersagt dem Verordnungsgeber landesverfassungsrechtlich, eine Rechtsverordnung zu erlassen, ohne hierzu befugt zu sein. Eine Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung setzt jedoch voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung ihrerseits gültig ist und die Rechtsverordnung ihrem Inhalt nach den durch die Ermächtigungsnorm gesetzten Rahmen wahrt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368 m. w. N., Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 25). Randnummer 205 Bei der Überprüfung exekutiver Landesnormen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, ist über das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip sowohl die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtliche Ermächtigungsnorm am Maßstab des Bundesverfassungsrechts zu prüfen als auch die landesrechtliche Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hält und mit sonstigem Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 368; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 - juris Rn. 79). Randnummer 206 Der Verfassungsgerichtshof prüft die Vereinbarkeit der gesetzlichen Ermächtigung mit dem Grundgesetz sowie die Übereinstimmung der Rechtsverordnung mit der gesetzlichen Ermächtigung als Vorfrage. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass er ein formelles Bundesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für bundesverfassungswidrig erachtet, ist er nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Soweit er dagegen zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar eine gültige Ermächtigungsgrundlage vorliegt, aber die Verordnung oder einzelne ihrer Regelungen in Widerspruch zur erteilten Ermächtigung und damit zu Bundesrecht stehen, so besteht keine Vorlagepflicht. Denn der überschießende Wortlaut „Landesrecht“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG ist dahin gehend teleologisch zu reduzieren, dass die Vorlagepflicht allein hinsichtlich formeller Landesgesetze besteht. Daher kann der Verfassungsgerichtshof eigenständig und abschließend prüfen, ob ein Verstoß gegen bundesrechtliche Ermächtigungsvorschriften und damit zugleich ein Verstoß gegen die Thüringer Landesverfassung vorliegt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 370 ff.; Beschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -, juris Rn. 82). Randnummer 207 II. Rechtsgrundlage der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ist § 32 Satz 1 i. V. m. §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397). Randnummer 208
  6. a)Die Regelungen der §§ 28, 28a IfSG, auf die § 32 IfSG verweist, sind mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 47 Abs. 4 ThürVerf vereinbar. Sie entsprechen den Anforderungen des aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes abzuleitenden Parlamentsvorbehalts einschließlich des grundrechtlichen Wesentlichkeitsvorbehalts und dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Randnummer 209
  7. b)Die Vorschrift des § 28a wurde durch Gesetz vom 18. November 2020 mit Wirkung zum 19. November 2020 in das Infektionsschutzgesetz eingefügt (BGBl. I S. 2397). Dabei enthält § 28a Abs. 1 IfSG eine konkretisierende Aufzählung möglicher notwendiger Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag. Absatz 2 der Vorschrift regelt die erhöhten Anforderungen an die Untersagung von Versammlungen und religiösen und weltanschaulichen Zusammenkünften, die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen und die Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. In § 28a Abs. 3 IfSG werden die vom Verordnungsgeber zu verfolgenden Zielsetzungen und die regional bezogenen 7-Tage-Inzidenzwerte, d.h. die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, als Maßstab der Zulässigkeit von Schutzmaßnahmen geregelt. Die für die Bestimmung der Inzidenzwerte relevanten Fallzahlen veröffentlicht das Robert Koch-Institut im Internet. Die Vorschrift verknüpft ferner einzelne Inzidenzwerte (35 und 50) mit allgemeinen Anforderungen an die Art der zu ergreifenden Maßnahmen und die Pflicht zu ihrer bundesweiten bzw. landesweiten Abstimmung. Damit hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass und der Aufhebung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 NE 21.1383 -, juris Rn. 12). Absatz 4 regelt datenschutzrechtliche Anforderungen an die sog. Kontaktdatenerhebung und Absatz 5 verpflichtet die Landesverordnungsgeber zur Begründung und Befristung ihrer Maßnahmen. Schließlich regelt Absatz 6 das Recht zur Kumulation von Maßnahmen sowie ein allgemeines Abwägungsgebot. Absatz 7 enthält Vorgaben für den Fall, dass die Pandemie sich nicht mehr national, sondern nur noch in einzelnen Ländern ausbreitet. Randnummer 210 Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von § 28a IfSG auf die in der Öffentlichkeit und von Gerichten geäußerte Kritik an der Vereinbarkeit der bisherigen Generalklausel des § 28 IfSG mit dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitstheorie reagieren. Ausdrücklich heißt es: „Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gibt der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor“ (BTDrucks 19/23944, S. 22). Randnummer 211
  8. c)Für eine formelle Verfassungswidrigkeit von §§ 28, 28a IfSG am Maßstab von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und Art. 76 ff. GG und damit für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Thüringer Verfassung bestehen keine Anhaltspunkte. Randnummer 212
  9. d)Die §§ 28, 28a IfSG sind auch materiell verfassungsgemäß. Randnummer 213
  10. aa)Es ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die §§ 28, 28a IfSG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Wesentlichkeitsprinzip nicht wahren (ebenso VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 29; VerfGH Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 - 4/21 -, juris Rn. 92; vgl. zu § 28 IfSG auch ThürVerfGH, Beschluss vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 385 ff.). Randnummer 214

(1)Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot des Grundgesetzes wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67 f.; Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 -, juris Rn. 101 ff.). Randnummer 215
(2)Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [91] = juris Rn. 182 m. w. N.). Randnummer 216
(3)Vor allem im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, das mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergeht, gebieten es das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechte darüber hinaus, dass der Gesetzgeber die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpft, um sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausreichender Weise zu verschaffen. Ziel ist es hierbei, zu einer realitätsgerechten Einschätzung der Gefahrenlage zu kommen. Bei einer sich dynamisch verändernden Entwicklung kommt dem Gesetzgeber zudem eine kontinuierliche Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er seine bisherigen Einschätzungen beibehält oder anpasst. Die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung durch den Gesetzgeber variieren allerdings nach Maßgabe der objektiv bestehenden Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes, dem Gewicht der bei einem Nichthandeln nachteilig betroffenen Rechtsgüter und der zeitlichen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Bezogen hierauf variieren auch die Anforderungen aus dem Parlamentsvorbehalt an den Gesetzgeber, welche abstrakt-generellen Maßstäbe er zur Gefahrenbeurteilung für den Verordnungserlass durch die Behörden oder bei einem Handeln im konkreten Einzelfall aufstellt. Insbesondere in neuartigen oder komplexen Entscheidungssituationen, wie es bei der Corona-Pandemie der Fall ist, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die der Verfassungsgerichtshof entsprechend zu beachten hat. Sie geht mit weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielräumen einher (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431 f.). Randnummer 217
(4)Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG in ihrer Gesamtheit dem Verordnungsgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum überträgt und ihn zu tief einschneidenden Grundrechteingriffen ermächtigt. Randnummer 218
(5)§ 28a Abs. 3 IfSG regelt, abgesehen von den regional bezogenen, gestuften 7-Tage-Inzidenzwerten keine detaillierten Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von COVID-19. Der damit dem Verordnungsgeber übertragene weite Entscheidungsspielraum findet jedoch seine Rechtfertigung in dem dynamischen Charakter der Pandemie und den schwerwiegenden Folgen von COVID-19 für einige Personengruppen. Jedenfalls im November und Dezember 2020 bestanden zudem noch wissenschaftliche Unsicherheiten über die detaillierten Zusammenhänge bei der Virusübertragung in den verschiedenen sozialen Situationen. Schließlich fehlten in diesem Zeitraum allgemein verfügbare Impfstoffe, um weite Bevölkerungskreise vor einer Infektion zu schützen. Randnummer 219
(6)Angesichts des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers war die Heranziehung anderer bzw. weiterer Indikatoren neben den 7-Tage-Inzidenzwerten zum damaligen Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, um zu einer realitätsnahen Einschätzung der Gefahrensituation zu kommen. Zwar stellen die Inzidenzwerte, die auf der Meldung der Neuinfektionen durch die Gesundheitsämter an das RKI beruhen, einen Parameter dar, dessen Aussagekraft u.a. von der Zahl der Getesteten, dem Testverfahren und Meldeverzögerungen abhängig ist. In Ermangelung von - auch nach fachwissenschaftlichen Maßstäben - offensichtlich besser geeigneten Instrumenten bildeten sie jedoch eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung der tatsächlichen Risikosituation und die daraus zu schließende Krankheitslast in der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 198; BayVerfGH, Entscheidung vom
  2. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris Rn. 28). Randnummer 220 Dagegen wäre etwa die Zahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern und auf Intensivstationen als Hauptindikator der Pandemie-Aktivität im Zeitraum vom Jahresende 2020 bis zum Jahresanfang 2021 nicht offensichtlich besser geeignet gewesen. Die 7-Tage-Inzidenzwerte wiesen in diesem Zeitraum, als Impfmöglichkeiten zum Schutz gegen COVID-19 noch nicht allgemein zur Verfügung standen, eine hinreichend enge Korrelation mit der Hospitalisierungsquote und der Belegung von Intensivstationen auf, so dass sie als frühzeitige, aussagekräftige Beurteilungsgrundlage für den Erlass von Schutzmaßnahmen dienen konnten. Sowohl der Wert an sich als auch seine Veränderung ließ fachlich begründete Aussagen über die aus den Neuinfektionen abzuleitenden Folgen für die Belastung des Gesundheitswesens zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 40; Beschluss vom
  4. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 199). Anders als das Abstellen auf die Zahl der Neuaufnahmen in Krankenhäusern und Intensivstationen erlaubten sie den Behörden einen zeitlichen Vorlauf von knapp zwei Wochen, den diese benötigten, um Änderungen an den bisherigen Schutzmaßnahmen zu prüfen und ggf. umzusetzen. Im Übrigen hätte sich die Datenlage durch das Abstellen auf die Zahl der hospitalisierten Personen und die verbleibenden medizinischen Behandlungskapazitäten nicht verbessert, da auch hier mit Meldeverzögerungen und Meldefehlern zu rechnen gewesen wäre. Erst recht hätte die Bezugnahme auf die Zahl der Todesfälle durch COVID-19 keine aussagefähige Entscheidungsgrundlage ergeben, da dadurch nicht vorausschauend zu ermitteln gewesen wäre, in welchem Maße und in welcher Geschwindigkeit es zu einer Erschöpfung der Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser kommen würde. Randnummer 221 bb) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelungen in §§ 28, 28a IfSG. Randnummer 222
(1)Die in § 28a Abs. 1 IfSG typisierten Schutzmaßnahmen sind nach Wortlaut, Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte als Regelungen erkennbar, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und damit auch die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher umfassen (LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  1. Februar 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 54). Wie die Vorschrift des § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG verdeutlicht, können, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens und zu weitreichenden Einschränkungen des Privatlebens angeordnet werden. Damit wird klargestellt, dass nicht nur einzelne, begrenzte Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom Willen des Gesetzgebers getragen sind (vgl. BTDrucks 19/24334, S. 74). Randnummer 223 Regelungsziel ist es damit, wie bereits nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen. Denn die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich im Vorfeld nicht abschließend bestimmen. Der Sinn derartiger, weit gefasster Ermächtigungen besteht gerade darin, auf kaum bzw. schwer vorhersehbare - in diesem Sinne atypische, weil nicht abschließend in typisierenden Standardbefugnissen abbildbare - Gefahrenlagen reagieren zu können (vgl. HambOVG, Beschluss vom
  2. Mai 2021 - 1 Bs 73/21 -, juris Rn. 52 f.; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom
  3. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 81 ). Randnummer 224
(2)Demgegenüber muss berücksichtigt werden, dass diese Ermächtigungen dadurch beschränkt werden, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Sie sind allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten und dürfen nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag ausgeübt werden. Dadurch bringt der Bundestag eine eigene Gefährdungseinschätzung der Corona-Pandemie zum Ausdruck, welche - dem Grundsatz nach - auch einschneidende Maßnahmen rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  1. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 24). Die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 28a IfSG stellte der Deutschen Bundestag erstmals am
  2. März 2020 fest. Die Feststellung wurde am
  3. November 2020 verlängert. Randnummer 225 Das in § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG ausdrücklich verkörperte, allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip, die besonderen Verhältnismäßigkeitserwägungen nach § 28a Abs. 2 IfSG sowie die Pflicht zur Abwägung der infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit nach § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG begrenzen die Ermächtigung des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  4. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 25). Überdies stellt § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG klar, dass einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Randnummer 226
(3)Durch die zeitliche Befristung der Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG erfolgt eine regelmäßige Kontrolle der Maßnahmen und die Prüfung, ob ihr Fortbestand im Hinblick auf die jeweils bestehende Gefahrenlage und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin gerechtfertigt werden kann (vgl. BTDrucks 19/24334, S. 74). Ohnehin kommt dem Verordnungsgeber aufgrund der dynamischen Entwicklung der Pandemie eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an Einschränkungen festhält, sie aufrechterhält oder auch verschärft (ThürOVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 82 ). Die Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG dient schließlich der Selbstkontrolle der Verwaltung. Sie fördert die Rationalität des Verfahrens, sichert Legitimation und gewährleistet als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren (vgl. BTDrucks 19/24334, S. 74). Randnummer 227 cc) Es bestehen keine Zweifel, dass die §§ 28, 28a IfSG das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend wahren. Randnummer 228
(1)Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom
  1. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [353 f.] = juris Rn. 100; ThürVerfGH, Urteil vom
  2. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 386). Randnummer 229 Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (BVerfGE 153, 310 [354] = juris Rn. 101 f.). Randnummer 230 Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 153, 310 [354] = juris Rn. 103). Randnummer 231
(2)Die Vorschrift regelt den Inhalt der vom Verordnungsgeber zu treffenden Maßnahmen durch den Katalog in § 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 17 IfSG, die Bezugnahme auf eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Absatz 6 Satz 1 sowie die Pflicht zur Abstufung der Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 3. Der Zweck der Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs. 3 IfSG enger als nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und durch die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und insoweit den Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems hinreichend bestimmt festgelegt. In ihrer Gesamtheit verdeutlicht die Vorschrift zudem das Ausmaß der damit verbundenen, schwerwiegenden Grundrechtseingriffe. Randnummer 232 Dass dabei die näheren Voraussetzungen, unter denen der Verordnungsgeber konkrete Vorgaben treffen kann, nur im Hinblick auf die 7-Tage-Inzidenzwerte geregelt werden, erweist sich im Ergebnis als verfassungskonform. Einer genaueren Regelung stand - jedenfalls im Dezember 2020 - entgegen, dass der Regelungsgegenstand weder unter gefahrenabwehrrechtlichen noch unter fachwissenschaftlichen Aspekten mit abschließender Sicherheit zu erfassen war. Das ergibt sich aus der hohen Infektiosität des Virus, dem Auftreten von Virus-Varianten, der schwierigen Nachvollziehbarkeit der Ansteckungswege und der mitunter schwerwiegenden Folgen einer Erkrankung. Darüber hinaus zeichnete sich bereits im November 2020 ein massiver Anstieg der Fallzahlen und der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und das öffentliche Gesundheitswesen ab, deren Höhe und Dynamik weit über diejenigen während der ersten Welle im März und April 2020 hinausgingen. Diese Faktoren rechtfertigten die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Verordnungsgeber weiterhin große Entscheidungsspielräume einzuräumen, um rasch auf die sich dy

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