G anstreben, bieten wir Ihnen eine Abfindung von brutto 3.000,00 EUR an, welche sie nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2020 beanspruchen können.“ … (vergl. Bl. 12 der Akte). Randnummer 8 Der Kläger hat gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 10.12.2020 (Bl. 16 der Akte) wandte sich der Klägervertreter an die Beklagte: Randnummer 10 „… im Kündigungsschreiben vom 28.10.2020 bieten Sie meinem Mandanten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto an. Randnummer 11 Dieser Betrag ist jedoch zu niedrig angesetzt. Gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG sieht das Gesetz eine Höhe der Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden. Randnummer 12 … Randnummer 13 Somit hat mein Mandant bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Abfindungsanspruch in Höhe von 9.395,20 € brutto. Randnummer 14 Da mein Mandant innerhalb der Frist des § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, ist die Kündigung vom 28.10.2020 mittlerweile rechtswirksam, so dass er nunmehr Anspruch auf die Auszahlung der im Kündigungsschreiben vom 28.10.2020 angekündigten Abfindung gemäß § 1 a KSchG hat, und zwar nicht in der angebotenen, sondern in der geforderten Höhe. …“ Randnummer 15 Der streitgegenständliche Abfindungsbetrag nach Abzug der bereits gezahlten Abfindung in Höhe von 6.395,20 € ist seitens der Beklagten nicht gezahlt worden. Randnummer 16 Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass ihm unter Beachtung der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der Abfindungsbetrag gemäß § 1 a KSchG zustehen würde. Die Beklagte habe im Kündigungsschreiben explizit § 1 a KSchG erwähnt. Auch wenn das Gesetz
G vorsehen würde (so die Formulierung im Kündigungsschreiben) weise dies doch aus, dass die Beklagte unter Verweis auf § 1 a KSchG bei Verzicht der Erhebung der Kündigungsschutzklage die dort entsprechende Abfindung angeboten habe. Randnummer 17 Die gewählte Formulierung der Beklagten schließe eine abweichende einzelvertragliche Abrede zwischen den Parteien aus. Eine solche sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes möglich, jedoch im vorliegenden Fall nicht seitens der Beklagten dem Kläger angeboten. Ein unmissverständlicher Hinweis der Beklagten auf eine abweichende einzelvertragliche Regelung sei durch die gewählte Formulierung ebenfalls auszuschließen. Auch durch die „Entgegennahme“ des Geldbetrages von 3.000,00 EUR und Nichtvornahme einer Rücküberweisung dieses Betrages sei eine Annahme eines anderweitigen Angebotes der Beklagten durch den Kläger nicht erfolgt. Der Kläger habe nach Ablauf der gesetzlich geregelten „3-Wochen-Frist“ des § 4 KSchG bereits durch anwaltliches Schreiben vom 10.12.2020 auf seinen Zahlungsanspruch gemäß § 1 a KSchG hingewiesen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt: Randnummer 19 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.395,20 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit (04.02.2021) zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass im Kündigungsschreiben vom 28.10.2020 abweichend von § 1 a KSchG dem Kläger ein anderweitiges Angebot in Höhe von 3.000,00 € brutto bei Verstreichenlassen der Klagefrist nach § 4 KSchG angeboten wurde. Dieses Angebot sei vom Kläger auch nach Ablauf der Klagefrist durch „Entgegennahme“ des Geldbetrages von 3.000,00 € brutto und nicht Vornahme einer möglichen Rückzahlung dieses Betrages angenommen worden. Die Beklagte habe damit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur unmissverständlichen Übermittlung eines anderweitigen Vertragsangebotes, außerhalb des Rahmens des § 1 a KSchG, entsprochen. Randnummer 23 Im Übrigen wird verwiesen auf die gegenseitigen Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 25 Dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der von ihm errechneten Abfindungssumme gemäß § 1 a KSchG zu. Randnummer 26 Nach § 1 a Abs. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt, wenn bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterbleibt und wenn in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen wird, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gestützt sei und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus § 1 a Abs. 2 KSchG. Sie beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; für die Bestimmung des Monatsverdienstes gilt die Regelung § 10 Abs. 3 KSchG entsprechend. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG liegen vor. Im Kündigungsschreiben vom 28.10.2020 hat die Beklagte ihre Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt, d.h. auf einen Grund entsprechend § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 28 Darüber hinaus hat sie folgenden Wortlaut gewählt: Randnummer 29 „Für den Fall, dass sie
G anstreben, bieten wir Ihnen eine Abfindung von brutto 3.000,00 € an, welche sie nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2020 beanspruchen können.“ Randnummer 30 Die Beklagte hat dementsprechend im Sinne von § 1 a KSchG darauf hingewiesen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Kläger bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Randnummer 31 Der Kläger hat innerhalb der gesetzlich geregelten Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 32 Der Hinweis der Beklagten auf das Kündigungsschutzgesetz ist erfolgt. Randnummer 33 Die von der Beklagten gewählte Formulierung im Kündigungsschreiben führt im Ergebnis dazu, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dem Kläger der Rechtsanspruch auf die Abfindungshöhe, errechnet nach § 1 a KSchG, zusteht. Randnummer 34 Das erkennende Gericht orientiert sich dabei an den Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.06.2007; 1 AZR 340/06; Urteil vom 13.12.2007; 2 AZR 807/06 und an dem Urteil vom 10.07.2008; 2 AZR 209/
G anstreben“, gewählt hat. Allein der Hinweis auf den Verzicht der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und der expliziten Nennung des § 1 a KSchG sind vom Empfängerhorizont des Klägers nicht anders zu werten, als dass der entsprechende Abfindungsbetrag gezahlt wird. Randnummer 46 Die „zwangsläufige“ Entgegennahme des Geldbetrages durch Überweisung und nicht Rückzahlung dieses Betrages ist rechtlich unbeachtlich. Durch anwaltliches Schreiben vom 10.12.2020 nach „Verstreichenlassen der Klagefrist“ wurde seitens des Klägers ausdrücklich auf den hier verfolgten Rechtsanspruch hingewiesen. Randnummer 47 Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Randnummer 48 Als unterlegene Partei des Rechtsstreites hat die Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 49 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und richtete sich nach der bezifferten Klageforderung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001488823
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