(2)Randnummer 34 Der Abbruch genügt auch nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Die dokumentierte Begründung enthält keinen sachlichen Grund, das begonnene Auswahlverfahren nicht zu Ende zu führen. Randnummer 35 Der Antragsgegner hat dokumentiert, dass das bisherige Auswahlverfahren nach seiner Ansicht fehlerhaft war. Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens war, dass der Antragsgegner im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens 1 E 873/21 Ge einen Fehler bei der Erstellung der in das Auswahlverfahren einbezogenen Regelbeurteilung der Polizeihauptmeisterin ____ J ... und damit in der Auswahlgrundlage festgestellt hat. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2003 - 2 C 16/02 -, juris). Dementsprechend ist hier auch der Antragsgegner vorgegangen. Er hat ausweislich des Auswahlvermerks vom
- Juli 2021 die 20 Beamten zur Beförderung in das Amt eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage ausgewählt, die in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (13 bis 15 Punkte) bzw. „übertrifft die Anforderungen“ (12 Punkte) beurteilt wurden. Randnummer 36 Demgegenüber kann der Begründung nicht entnommen werden, dass das Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann, das bisherige Verfahren also an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -, juris). Der von dem Antragsgegner festgestellte Fehler bei der Erstellung der Regelbeurteilung stellt keinen nicht behebbaren Mangel des Auswahlverfahrens dar. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom
- November 2021 ausgeführt hat, wird die neue Beurteilung für ____ J ... derzeit erstellt. Die Regelbeurteilung kann damit erneut fehlerfrei angefertigt und sodann das Auswahlverfahren fortgeführt werden. Randnummer 37 Dass vom Dienstherrn erkannte, aber behebbare Mängel keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstellen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Randnummer 38 Allgemein anerkannt ist, dass in der Regel ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen (BVerfG, Beschluss vom
- September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom
- November 2012 - 2 C 6/11 -, a. a. O.). In der Rechtsprechung ist für diese Fallgruppe streitig, ob zur effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch im Rahmen einer gerichtlichen Beanstandung nur ein nicht behebbarer Mangel den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen kann (bejahend: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 2018 - 1 B 1160/17 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom
- Februar 2019 - 3 CE 18.2608 -; Hessischer VGH, Beschluss vom
- Oktober 2020 - 1 B 1552/20 -; verneinend: OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Mai 2018 - 5 ME 41/18 -; OVG Sachsen, Beschluss vom
- September 2020 - 2 B 247/20 -; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- November 2019 - 2 MB 10/19 - und Beschluss vom
- Juli 2021 - 2 MB 26/20 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- November 2021 - 4 S 1431/21 -; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 39 Dieser Streit kann hier dahinstehen, weil der Fall, dass dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, nicht mit dem vorliegenden Fall - in dem der Dienstherr einen Fehler des Auswahlverfahrens erkannt hat - gleichgesetzt werden kann. Denn es macht einen gravierenden Unterschied, ob ein Verwaltungsgericht eine Beanstandung ausgesprochen und die Stellenbesetzung untersagt hat oder ob die Auswahlbehörde selbst einen solchen Mangel erkennt und das Verfahren abbricht (anders insoweit: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom
- August 2019 - 12 B 40/19 -, sowie VG Ansbach, Beschluss vom
- Dezember 2020 - AN 1 E 20.01447 -, jeweils zitiert nach juris). Während nämlich die Beendigung eines Auswahlverfahrens, das nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, mit dem von Art. 33 Abs. 2 GG angestrebten Ziel der Bestenauslese regelmäßig in Einklanggebracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, a. a. O.), gilt dies nicht notwendigerweise, wenn der Dienstherr Fehler im Auswahlverfahren nur behauptet. Nimmt der Dienstherr die von ihm erkannten Fehler zum Anlass, das Verfahren abzubrechen, besteht nämlich die Gefahr, dass er die von ihm festgestellte Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung für eine seinen personalpolitischen Zielsetzungen entgegenkommende, abweichend steuernde Reaktion ausnutzt, obwohl eine Behebung des Mangels im bisherigen Auswahlverfahren mit dem bisherigen Bewerberkreis möglich wäre (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, a. a. O.). Wie bereits oben ausgeführt, sind Gründe, die das Ziel einer willkürlichen Einflussnahme auf den Bewerberkreis verfolgen, aber als unsachlich anzusehen. Nur wenn der Dienstherr im Abbruchvermerk plausibel darlegt, warum das bisherige Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung führen kann, können die am Auswahlverfahren beteiligten Bewerber erkennen, ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll, weil die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Randnummer 40 Insbesondere für den vorliegenden Einzelfall ist festzustellen, dass der Abbruch des Verfahrens wegen eines vom Antragsgegner behaupteten, aber im laufenden Auswahlverfahren behebbaren Mangels den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzen würde. Ausweislich des Auswahlvermerks des Antragsgegners vom
- Juli 2021 waren gegenüber der Antragstellerin, die in ihrer letzten Regelbeurteilung im Gesamturteil 12 Punkte erreicht hatte, im Gesamturteil nur 10 Beamte besser und 9 Beamte gleich bewertet worden. Sowohl die 10 besser als auch die 9 gleich bewerteten Beamten sind inzwischen durch den Antragsgegner befördert worden. Der Antragsgegner war zwar nicht gehindert, die Beförderung der anderen ausgewählten 19 Bewerber vorzunehmen. Denn die nicht für die Beförderung ausgewählte Polizeihauptmeisterin ____ J ... hat ihren am
- August 2021 beim Verwaltungsgericht Gera verfolgten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die zur Beförderung vorgesehenen 20 Beamten in die Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage zu befördern und in die Planstellen einzuweisen, mit Schreiben vom
- August 2021 ausschließlich auf die Antragstellerin beschränkt. Seit dem Zeitpunkt der Beschränkung des Eilverfahrens auf die Beförderung der Antragstellerin war der Antragsgegner befugt, die Beförderung der anderen ausgewählten Beamten vorzunehmen. Grundsätzlich stellt nämlich ein einstweiliges Konkurrentenstreitverfahren ein Beförderungshindernis für die zur Beförderung auf den streitgegenständlichen Beförderungsstellen vorgesehenen Beamten nur im Umfang des Antrags des unterlegenen Bewerbers und damit des Streitgegenstandes des Konkurrentenstreitverfahrens für den Dienstherrn dar (vgl. VG Gera, Urteil vom
- September 2020 - 1 K 1349/18 Ge -, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks m. w. N.). Wenn der Antragsgegner das Auswahlverfahren aber nunmehr abbrechen dürfte, obwohl es noch zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung geführt werden könnte, würde die Antragstellerin in ein neues Auswahlverfahren mit einem ggf. veränderten Bewerberkreis einbezogen werden, während die 19 Konkurrenten der Antragstellerin, von denen 9 im Gesamturteil gleich bewertet wurden, bereits in dem laufenden Auswahlverfahren befördert worden sind.
- Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert bemisst sich bei Abbruchverfahren grundsätzlich nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle. Denn der Antrag ist lediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Statusamts oder Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris, und Beschluss vom
- Juli 2020 - 2 VR 3/20 -, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom
- April 2019 - 3 CE 19.314 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- November 2021 - 4 S 1431/21 -; jeweils zitiert nach juris). Erweist sich der Abbruch als rechtswidrig, könnte noch ein - dann im Streitwert nach dem im Streit stehenden Beförderungsamt zu bemessendes - weiteres Gerichtsverfahren bezüglich der Auswahlentscheidung erfolgen. Erweist sich der Abbruch hingegen als rechtmäßig, stand nur dieser selbst im Streit und ist nach der Regel des § 52 Abs. 2 GKG allgemein zu bewerten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- November 2021 - 4 S 1431/21 -, a. a. O.). Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2020 - 2 VR 3/20 -, a. a. O.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001489558