Inhabern von nicht privilegierten Einzel- und Großhandelsgeschäften durch § 13 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (juris: CoronaVInfSchV TH 2) zur Erfüllung der 2G-Zugangsbeschränkung auferlegte Pflicht zur Kontrolle von 2G-Nachweisen voraussichtlich auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m.
SG stützen. (Rn.25)
Einzelhandel mit gemischten Sortimenten oder
öffentlichen Nahverkehr liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. (Rn.73) Orientierungssatz Vgl. Beschlüsse des Senats vom
Schwerpunkten Wäsche, Damen- und Kinderbekleidung. Randnummer 3 Der Antragsgegner erließ am
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beantragt. Randnummer 6 Zur Begründung führt sie aus, es fehle bereits an einer recht- und verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung Privater zu Impfpass- und Ausweiskontrollen. Insbesondere trage § 28a Abs. 1 Nr. 2a des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - die Regelung nicht. Nach dem Wortlaut der Norm sei lediglich eine allgemeine Verpflichtung des Publikums zur Vorlage, nicht jedoch eine allgemeine Kontrollpflicht der Betriebsinhaber möglich. Zu einer derartigen Regelung ermächtigten auch § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 17 IfSG nicht. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlaube lediglich die Verpflichtung zur Aufstellung von Hygienekonzepten und § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 IfSG lediglich die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Kontaktnachverfolgung. Ebenso wenig könne § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG als Rechtsgrundlage herangezogen werden. § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG regele die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs. Die Vorschrift sei aber wie § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG keine Grundlage für die in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vorgesehene Kontrolle der Nachweise und insbesondere nicht für
danach erforderlichen Abgleich mit
Ausweispapieren. Bezüglich der in § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und 8 IfSG geregelten Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie zur Kontaktdatenverarbeitung gelte das bereits zu § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 17 IfSG Ausgeführte. Auch ein Rückgriff auf die infektionsrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG komme nicht in Betracht. Auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG könnten lediglich „Schutzmaßnahmen“ nicht jedoch eine Indienstnahme Privater für
ordnungsrechtlichen Vollzug von Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Zudem sei die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO formell rechtswidrig. Entgegen
Anforderungen des § 28 Abs. 5 IfSG sei die Begründung der Verordnung vom
von
Kontrollpflichten ausgenommenen Einzelhandelsbetrieben und
nach § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG deutlich geringer belasteten Beförderern vor. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sei in Bezug auf
unbeschränkt zulässigen Einzelhandel mit gemischten Sortimenten begründet. Schließlich beeinträchtige sie § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Erfahrungen aus dem durchgehend geöffneten, insbesondere lebensmittelbezogenen Einzelhandel zeigten, dass es bei konsequenter Einhaltung der Maskenpflicht und von Hygiene- und Sicherheitskonzepten zu keiner relevanten Ausbreitung des Coronavirus durch das bloß zeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts komme. Im Übrigen stelle insbesondere eine verschärfte Maskenpflicht und/oder auch eine Verpflichtung zur stichprobenartigen Kontrolle eine vergleichbar wirksame, aber deutlich weniger in ihre Berufsausübungsfreiheit eingreifende Maßnahme dar. Auch eine allgemeine Impfpflicht sei geeignet, die Zahl der nicht vollständig immunisierten Personen zu verringern, ohne das gesellschaftliche Leben und die Freiheiten der großen Bevölkerungsmehrheit vergleichbar zu beschränken. Jedenfalls erweise sich die Kontrollverpflichtung nicht mehr als angemessen. Einem vergleichsweise geringen Infektionsrisiko beim Einkaufen in einem Einzelhandelsbetrieb stünden ganz erhebliche Risiken für die zur Kontrolle verpflichteten Einzelhandelsbeschäftigten gegenüber. Letzteres habe sich in einer Vielzahl von Vorfällen in ihren Filialen gezeigt. Mithin könne die Kontrollverpflichtung nicht zuletzt im Hinblick auf die ihr obliegende Arbeitgeberfürsorgepflicht, aber auch im Hinblick auf die damit einhergehenden gravierenden wirtschaftlichen Folgen keinen Bestand haben. Auch eine Folgenabwägung würde zu einer Außervollzugsetzung der Kontrollverpflichtung führen. Die Risiken für die Beschäftigten und auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere bei kleineren Einzelhandelsunternehmen, seien gravierend und würden ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung nach § 39 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO weiter zunehmen. Würde das Gericht die Kontrollverpflichtung für
Einzelhandel demgegenüber außer Vollzug setzen, bliebe dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, Publikumsverkehr in Einzelhandelsbetrieben nur unter der Bedingung der Erstellung und Anwendung strenger Hygienekonzepte, etwa die verpflichtende Verwendung von FFP2-Masken, zu gestatten. Ebenso könnte er besondere Pflichten, wie etwa eine verpflichtende Impfung, lokal bzw. regional auf diejenigen Orte und Regionen beschränken, die eine relativ hohe Inzidenzzahl aufwiesen und deren intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten stark ausgelastet seien. Jedenfalls sei eine unzumutbare Belastung der kleinen Einzelhandelsgeschäfte festzustellen, die mit weniger als 300 m² Verkaufsfläche und typischer Weise nur einer oder zwei Beschäftigten je Schicht betrieben würden. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt zuletzt, Randnummer 8 durch
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom
verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten in Einzel- und Großhandelsgeschäften zur Erfüllung der 2G-Zugangsbeschränkung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1a) i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 15 auferlegt wird, die Vorlage der Nachweise gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10
Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Der Antrag der Antragstellerin sei unbegründet. § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO beruhe mit
SG auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Bereits aus dem Wort „Vorlage“, aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG könne geschlossen werden, dass eine Kontrollpflicht durch die verantwortliche Person intendiert gewesen sei. Eine Vorlage habe nur Sinn, wenn auch eine Prüfung der vorgelegten Dokumente durch die andere Person erfolgt sei. Dabei reiche jedoch die Vorlage irgendeines Identitätsnachweises mit Foto aus. Von einer quasi polizeiartigen Kontrolle könne insofern nicht gesprochen werden. § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sei darüber hinaus auch formell rechtmäßig erlassen worden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 28 Abs. 5 IfSG vor. Die Begründung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
Menschen möglich seien, zu verringern, nicht aber sie zu 100 % zu unterbinden. Folglich komme es immer auf eine Kombination verschiedener, grundsätzlich gut geeignet erscheinender Maßnahmen an, die Virusübertragungen zu reduzieren. Für das Kriterium der Geeignetheit spiele es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Rolle, in welchem Umfang die Maßnahme
beabsichtigten Erfolg bewirke, sondern nur, dass die angeordnete Maßnahme auch dazu beitrage, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Die Kontrollverpflichtung sei angesichts des äußerst dynamischen Infektionsgeschehens und der besorgniserregenden Auslastung der Behandlungskapazitäten in
Thüringer Krankenhäusern auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung gleichermaßen geeignete Schutzmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Weder die von der Antragstellerin angeführte Verpflichtung der Kunden zum Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen während des Aufenthalts in
Geschäften des Einzelhandels noch Hygienekonzepte, die auf der konsequenten Einhaltung von Abständen beruhten, böten einen vollständigen Schutz. Die von der Antragstellerin alternativ vorgeschlagene Impfpflicht stelle zudem einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Die mit der 2G-Zugangskontrolle für die Antragstellerin verbundenen Nachteile seien im Hinblick auf die Folgen eines weiteren Anstiegs von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener und im Hinblick auf die drohende Überlastung des Gesundheitswesens auch angemessen. Dies gelte umso mehr, als die neue Omikron-Variante des Virus, die nach ersten Erkenntnissen um ein Vielfaches ansteckender als die Delta-Variante sein solle, mittlerweile auch in Deutschland angekommen sei. Soweit die Antragstellerin tätliche Angriffe auf Beschäftigte im Zusammenhang mit
Zugangskontrollen anführe, liege es an ihr als Arbeitgeberin, z. B. durch die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes oder die Technisierung der Zugangskontrolle, für einen ausreichenden Schutz ihrer Beschäftigten zu sorgen. Im Verhältnis zu
wirtschaftlichen Schäden, die eine komplette Schließung des Einzelhandels im Rahmen eines Lockdowns verursachen würde, seien die hierfür entstehenden Kosten als gering einzuschätzen. Aus § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO folge auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung.
in der Verordnung geregelten Maßnahmen liege das legitime Differenzierungsziel zu Grunde, die nicht oder erheblich weniger auf das Pandemiegeschehen Einfluss nehmenden Personengruppen von
Verboten und Belastungen größtmöglich auszunehmen. Nach
Feststellungen des Robert Koch-Instituts und weiteren Untersuchungen ergebe sich, dass die in Deutschland angewendeten COVID-19-Impfstoffe sowohl symptomatisch als auch asymptomatisch verlaufende SARS-CoV-2-Infektionen in einem erheblichen Maße verhinderten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung positiv PCR-getestet werde, sei signifikant vermindert. In welchem Maße die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziere, könne derzeit zwar nicht genau quantifiziert werden.
noch sei das Risiko einer Virusübertragung in der Summe vermindert. Durch weniger häufig schwere COVID-19-Erkrankungen unter geimpften Personen sei zudem das Gesundheitssystem weniger belastet. Ferner seien geimpfte Personen über einen wesentlich kürzeren Zeitpunkt ansteckend. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich das Infektionsgeschehen durch einen infizierten Ungeimpften aufgrund der noch lange nicht erreichten Herdenimmunität wesentlich gravierender auswirke und Ungeimpfte lediglich von zur Freizeitgestaltung dienenden Nutzungsangeboten und Warenkaufhäusern ausgeschlossen seien, nicht jedoch von Bereichen der Grundversorgung. Auch durch die zusätzliche Durchführung eines Antigen-Schnelltests könne angesichts der teilweise mangelhaften Sensitivität und Durchführung keine Gleichstellung der Geimpften mit
Ungeimpften erfolgen. Als Alternative zur Ungleichbehandlung wäre lediglich die Schließung der entsprechenden Gastronomie und des gesamten Einzelhandels in Betracht gekommen. Dies hätte jedoch die gesamte Bevölkerung erheblich mehr belastet. II. Randnummer 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 13 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 14 Der Senat versteht
ausdrücklich gegen § 13 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gerichteten Antrag dahingehend, dass sich die Antragstellerin nur gegen die darin geregelte Verpflichtung der nicht von der 2G-Zugangsbeschränkung ausgenommenen Einzel- und Großhändler zur Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis und nicht gegen die 2G-Zugangsbeschränkung an sich richtet. Randnummer 15 Im Sinne der Gewährung eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes bezieht der Senat darüber hinaus die Novellierung der Thüringer-SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung durch die Verordnung vom 21. Januar 2022 in das vorliegende Verfahren mit ein. Eine inhaltliche Änderung der streitgegenständlichen Normen erfolgte durch diese Änderungsverordnung nicht. Randnummer 16 Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO . Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Randnummer 17 Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin als Inhaberin von Textileinzelhandelsfilialen durch die Kontrollverpflichtung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG betroffen ist, was sie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person auch geltend machen kann. Randnummer 18 Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da der Antrag in Anlehnung an die für
vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften nach
GO auch bereits zuvor gestellt werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom
Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über
Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Randnummer 22 Die begehrte einstweilige Anordnung ist bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache nicht auf Grund der nach
genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. Randnummer 23 a. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Normenkontrolle sind - allenfalls - offen. Randnummer 24 aa. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Randnummer 25 Nach summarischer Prüfung lässt sich die mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 erlassene Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO voraussichtlich bereits auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m.
SG vom
entsprechenden Landesregelungen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach
SG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in
SG genannten Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten,
Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Randnummer 27 Speziell zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch
Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 insbesondere auch die Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein können. Hierzu zählt nach Auffassung des Senats auch die streitgegenständliche Verpflichtung,
Zugang zu
benannten Einrichtungen nur nach Kontrolle ggf. erforderlicher Nachweise zuzulassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des
SG drängen sich nicht auf (vgl. hierzu Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom
Senat ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Randnummer 32
hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 24 f.). Randnummer 33
Senat bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Verordnungen
Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG entsprechen. Nach dieser Norm sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich auf grundsätzlich vier Wochen zu befristen. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verfügt auch die Verordnung vom
Ausführungen zu
einzelnen Paragraphen und Absätzen, sondern auch aus weiteren Teilen der Begründung, wie
einleitenden Anmerkungen zur Verordnung insgesamt oder zu
einzelnen Abschnitten, ergibt (vgl. hierzu bereits: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 29 ). Bereits die einleitenden Anmerkungen der Verordnung lassen erkennen, dass
jeweiligen Maßnahmen eine umfangreiche Berücksichtigung und Auswertung von Erkenntnissen, insbesondere des Robert Koch-Instituts, sowie der gesellschaftlichen und politischen Erörterungen auf Bundes- und Landesebene zu Grunde lagen. Ob diese Begründung darüber hinaus inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Begründung, sondern eine im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrags zu klärende Frage des materiellen Rechts. Randnummer 37 Die Begründungen sind zudem - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - mit der Bekanntmachung auf der amtlichen Internetseite des TMASGFF ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch ausstehenden Begründung der Änderungsverordnung vom
SG und damit auch auf die hier einschlägige Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gestützt. Dass sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung nicht auf sie beruft, ist insoweit unschädlich. Randnummer 40 cc. Nach einer vorläufigen Einschätzung bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der zum Erlass der streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Randnummer 41 Die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 bestehen trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite fort. Aktuell sind insbesondere aufgrund des Auftretens und der raschen Verbreitung der Omikron-Variante sehr hohe Inzidenzen zu verzeichnen. Auch die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus aufgenommen und ggf. auch intensiv-medizinisch behandelt werden müssen, sowie die Zahl der Todesfälle befinden sich wieder auf einem hohen Niveau. Die Infektionsgefährdung durch COVID-19 für die Gruppe der Ungeimpften wird als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit zweimaliger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit einer dritten Auffrischungsimpfung als moderat eingestuft. Erste epidemiologische Analysen aus anderen Ländern deuten zwar bei Infektionen mit der Omikron-Variante auf einen im Vergleich zur Delta-Variante des Virus milderen Krankheitsverlauf. Die gegenüber früheren Varianten deutlich höhere Übertragbarkeit der Omikron-Variante sowie eine reduzierte Effektivität und Dauer des Impfschutzes gegen die Omikron-Variante drohen jedoch
Vorteil der milderen Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen und zu einer erneuten erheblichen Belastung des Gesundheitssystems und anderer Bereiche der kritischen Infrastruktur zu führen (s. Risikobewertung des Robert Koch-Instituts mit Stand
zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind der Maßnahmenauswahl damit durch
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Senat kein Zweifel dahingehend, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom
Thüringer Ballungsräumen mit einer starken Infektionsausbreitung zu rechnen (s. Lageeinschätzung und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats vom
Zutritt erforderlichen Impf- oder Genesenennachweise sowie eines Identitätsnachweises dient der Umsetzung der im Einzelhandel bestehenden 2G-Zugangsbeschränkung. Ebenso wie die 2G-Zugangsbeschränkung verfolgt mithin auch die Kontrollverpflichtung das verfassungsrechtlich legitime Ziel (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 174 ff.), die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Schutzpflicht des Verordnungsgebers zu erfüllen. Randnummer 54
verfassungsrechtlichen Maßstäben anknüpfend an seine ständige Rechtsprechung zuletzt ausgeführt, dass für die Eignung bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung
Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs,
Möglichkeiten sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab. Für Letzteres kann auch das Eingriffsgewicht in Bezug auf die Eigenart des vom Eingriff betroffenen Rechts eine Rolle spielen. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage. Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen. Randnummer 56 Als Mittel der Absicherung der 2G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel leistet die
Einzelhändlern auferlegte Verpflichtung zur Kontrolle der Nachweise des Impf- und Genesenenstatus einschließlich eines Abgleichs mit einem Identitätsnachweis zumindest einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Personen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (zur grundsätzlichen Eignung der 2G-Zugangsbeschränkung vgl. Beschluss des Senats vom
Vortrag der Antragstellerin, dass im Einzelhandel kein besonderes Infektionsrisiko bestehe, in Frage gestellt (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 57 ff.). Randnummer 58
Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Randnummer 60 Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber
ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten hat. Randnummer 61 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag die Erforderlichkeit der 2G-Zugangsbeschränkung in Frage stellt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Abgesehen davon hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass er jedenfalls in Ansehung des aktuellen Infektionsgeschehens in Thüringen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der 2G-Zugangsbeschränkung hat (vgl. Beschluss vom
Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, sondern in
Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers. Randnummer 65
mittlerweile nur geringen Anteil nicht immunisierter Personen in Thüringen und der bezüglich dieser Personengruppe jederzeit bestehenden Möglichkeit des Online(ver-)kaufs. Randnummer 71 Die darüber hinaus mit
streitgegenständlichen Kontrollpflichten der 2G-Zugangsbeschränkung einhergehende mögliche Gefährdung der Beschäftigten dürfte sich bereits durch eine Übertragung der Nachweiskontrolle auf geschulte Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste ausschließen lassen. Dass dies - auch bei
regelmäßig kleineren Einzelhandelsfilialen der Antragstellerin - faktisch oder wirtschaftlich nicht zu verwirklichen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen. Zusätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, die Polizei hinzuziehen. Nicht zuletzt sind diese Belastungen ebenso wie der damit einhergehende finanzielle Mehraufwand der Händler angesichts der Befristung der Maßnahme nur vorübergehend (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Reisepass oder
Personalausweis, sondern niederschwellig an einen beliebigen Lichtbildausweis, wie z. B. die Versichertenkarte,
Führerschein oder die Bahn-Card angeknüpft worden (vgl. die Begründung zu § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ). Letztlich steht es auch immunisierten Personen jederzeit offen, ohne Vorlage entsprechender Nachweise online einzukaufen. Randnummer 73 ee. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die von der Kontrollverpflichtung ausgenommenen Geschäfte,
Einzelhandel mit gemischten Sortimenten oder
öffentlichen Nahverkehr liegt voraussichtlich nicht vor. Randnummer 74
benannten Bereichen überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom
betreffenden Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Randnummer 75
Einzelhandel mit gemischten Sortimenten aber auch kein Gleichheitsverstoß vorliegen, weil beide Bereiche gerade keiner 2G-Zugangsbeschränkung unterliegen und insoweit nicht mit der Situation der kontrollverpflichteten Einzelhändler wie der Antragstellerin vergleichbar sind. Randnummer 76 Darüber hinaus ist die vom Verordnungsgeber in der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vorgenommene Differenzierung dieser Bereiche nach der Rechtsprechung des Senats voraussichtlich nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 86 ff.). Randnummer 77
Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur grundsätzlich nur innerhalb seines Kompetenzbereiches dazu, auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70; Kirchhoff in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1 Rn. 158). Der Verordnungsgeber war insofern vorliegend nicht daran gehindert, eine von der Bundesnorm des § 28b Abs. 5 Satz 3 IfSG abweichende und für Einzelhändler wie die Antragstellerin belastendere Regelung zu treffen. Randnummer 79 Zum anderen handelt es sich aber auch nicht um vergleichbare Sachverhalte, da auch diese Bereiche keiner 2G-Zugangsbeschränkung unterliegen und Benutzer dieser Verkehrsmittel ohnehin stets mit der Durchführung von Ticketkontrollen rechnen müssen. Die Abschreckungswirkung gegenüber ungeimpften Personen ist mithin weitaus höher als im Einzelhandel. Randnummer 80 b. Verbleibt es mithin bei offenen Erfolgsaussichten, gebietet eine Folgenabwägung nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des Gesundheitswesens fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen für die Antragstellerin und die im Übrigen von der Regelung Betroffenen. Randnummer 81 Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Regelung des § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aber als rechtswidrig, wären zwar sowohl alle kontrollverpflichteten Händler als auch immunisierte und nicht immunisierte Personen in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigt. Dies wirkt umso schwerwiegender, als infolge der Dauer der Pandemie und deren wellenmäßigem Verlauf die betroffenen Händler bereits mehrfach wirtschaftlich belastet waren. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass der betroffene Einzel- und Großhandel ungeachtet der Kontrollverpflichtung weiterhin geöffnet haben kann. Ebenso steht
betroffenen immunisierten und nicht immunisierten Kunden weiterhin eine Vielzahl von Geschäften der Grundversorgung und der Online-Handel oder andere Formen des kontaktlosen Einkaufs ohne Nachweis ihres Immunitätsstatus und ihrer Identität offen. Randnummer 82 Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich § 13 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, würde mit der Kontrollverpflichtung die notwendige Sicherstellung der 2G-Zugangsbeschränkung und damit - insbesondere mit Blick auf die erheblich gesteigerte Ansteckungsgefahr durch die neue Virusvariante Omikron - ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfung wegfallen (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom
2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt. Randnummer 85 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001490794
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.