rangig Kindergeldberechtigten Orientierungssatz 1. Kinderbetreuungskosten
G können nur bei demjenigen berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Ausgaben, die ein Dritter geleistet hat (hier: die in einem eigenen Haushalt lebende Kindsmutter), können grundsätzlich nur beim Dritten berücksichtigt werden. (Rn.18) 2. Richten sich Rechnungen / Gebührenbescheide des Erbringers von Betreuungsleistungen für ein Kind, das zu zwei getrennten Haushalten der Elternteile gehört, an beide Elternteile, können, wenn die vollständige Zahlung der Rechnungen auf das Konto des Leistungserbringers nur von einem Elternteil vorgenommen wird, beim anderen Elternteil nur
gewiesene Erstattungen von Kinderbetreuungskosten an den wirtschaftlich belasteten Elternteil als Sonderausgaben
G zu berücksichtigen sein. (Rn.19) 3. Ein Ausgleich von Kinderbetreuungskosten durch den Elternteil, der sie nicht geleistet hat, an den diese Aufwendungen für Kinderbetreuung vollständig zahlenden anderen Elternteil mit der Folge der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben
G beim insoweit nicht wirtschaftlich belasteten Steuerpflichtigen, kann nicht ohne Weiteres durch Überlassung des Kindergeldes an den die Aufwendungen tragenden anderen Elternteil in Anlehnung an den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch angenommen werden. (Rn.20)
G erhalten soll. (Rn.29) Wurde keine solche Bestimmung getroffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, an den das Kindergeld gezahlt worden ist. (Rn.31) 7. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass bei gleichwertiger Haushaltsaufnahme eines Kindes von nicht miteinander verheirateten Eltern bei der Günstigerprüfung
G beim als
rangig bestimmten Kindergeldberechtigten auch dann der hälftige Kindergeldanspruch dem einfachen Kinderfreibetrag gegenübergestellt wird, wenn dieser Elternteil keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat. (Rn.40) 8. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 1/22). Verfahrensgang
gehend BFH,
G) 2/3 der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen sei, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Bei nicht verheirateten dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern sei derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen habe und zu dessen Haushalt das Kind gehöre.
weislich seien im Jahr 2015 für den Sohn des Klägers Kinderbetreuungskosten in Form von Kindergarten- und Hortgebühren gezahlt worden. Die vorgelegten Rechnungen bzw. der Gebührenbescheid lauteten auf den Kläger und die Kindsmutter. Getragen worden seien diese Kosten jedoch durch Überweisung allein vom Konto der Kindsmutter. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine
weise darüber vorgelegt, dass er sich an den Kosten beteiligt bzw. der Kindsmutter die Gebühren anteilig erstattet habe. Randnummer 5 Bezüglich des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende führte der Beklagte aus, dass
G alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehöre, für das ihnen ein Freibetrag
G oder Kindergeld zustehe, von der Summe der Einkünfte einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € abziehen könne. Die Zugehörigkeit zum Haushalt sei
G anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet sei. Sei das Kind bei mehreren alleinstehenden Personen gemeldet, stehe der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen habe. Sei das Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte der alleinstehenden Eltern aufgenommen, könnten die Eltern - unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt werde - untereinander bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhalte. Ohne eine entsprechende Bestimmung werde der Entlastungsbetrag bei demjenigen Elternteil berücksichtigt, an den das Kindergeld ausgezahlt worden sei. Eine Aufteilung des Freibetrages sei nicht möglich. Der gemeinsame Sohn sei in der Wohnung des Klägers gemeldet. Durch das Wechselmodell, wonach das Kind im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter und dem Vater lebe, sei das Kind annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen. Eine Bestimmung der beiden Elternteile, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, liege nicht vor. Durch die Auszahlung des Kindergeldes an die Kindsmutter sei die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende beim Kläger ausgeschlossen. Randnummer 6 Auch ein hälftiger Kinderfreibetrag könne dem Kläger nicht gewährt werden.
G erfolge die steuerliche Freistellung des Einkommens des Elternteils in Höhe des Existenzminimums des Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge
G. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer sei von Amts wegen zu prüfen, ob der Kinderfreibetrag
G abzuziehen sei. Dies sei der Fall, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht ausgleichen könne. Da bei der Günstigerprüfung
G stets der Anspruch auf Kindergeld geprüft werde, sei es für das Ergebnis der Günstigerprüfung unerheblich, ob tatsächlich Kindergeld gezahlt worden sei. Somit sei die steuerliche Freistellung des Einkommens des Klägers durch den Anspruch auf das Kindergeld abgegolten. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die Klage. Randnummer 8 Hinsichtlich der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten trägt der Kläger vor, dass er diese zur Hälfte getragen habe. Randnummer 9 Trotz einer ihm
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist hinsichtlich der Vorlage von
weisen zur Zahlung der Kindergarten- und Hortgebühren durch ihn an die Kindsmutter, hat der Kläger keine entsprechenden Zahlungsnachweise vorgelegt. Er hat lediglich vorgetragen, dass die Rechnungen/Bescheide auf beide Elternteile ausgestellt worden seien und er keine unmittelbaren Zahlungen auf das Konto des Leistungserbringers vorgenommen habe. Der Ausgleich der Kosten an die Kindsmutter sei durch die Überlassung des Kindergeldes in Anlehnung an den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgt. Durch die Kindsmutter sei sodann die Zahlung der Betreuungskosten für das gemeinsame Kind vorgenommen worden. Eine anderweitige Handhabung (die hälftige Zahlung an den Träger) sei nicht möglich bzw. nicht praktikabel gewesen, da eine „Lastschrift“ nur für einen Schuldner möglich gewesen sei und diese nicht habe „gesplittet“ werden können. Stelle man darauf ab, dass nur bei demjenigen Elternteil die Kinderbetreuungskosten zum Abzug zugelassen seien, welcher auch die finale Überweisung an die Träger vorgenommen habe, entfalle bei dem anderen Elternteil immer der entsprechende Sonderausgabenabzug. Beim paritätischen Wechselmodell müsse unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine hälftige Zuordnung der Kinderbetreuungskosten bei beiden Eltern erfolgen und es dürfe von dieser Regelung nur bei einer einvernehmlichen Erklärung beider Elternteile abgewichen werden, denn es sei beim paritätischen Wechselmodell grundsätzlich anzunehmen, dass beide Elternteile sich zu gleichen Teilen an den Betreuungskosten beteiligten und die alleinige Kostentragung durch einen Elternteil untypisch sei. Randnummer 10 Bezüglich des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sei darauf hinzuweisen, dass das BFH-Urteil vom 28. April 2010 (III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30) überholt sei. Der BFH habe ausgeführt, dass beide Eltern übereinstimmend den Entlastungsbetrag dem einen oder dem anderen Elternteil zuordnen könnten. Dies deshalb, weil § 24b EStG keine Aufteilungsregelung enthalte. Diesbezüglich weise der BFH darauf hin, dass der Zweck der Regelung des § 64 Abs. 2 EStG, den Berechtigten in dieser Situation die Bestimmung des vorrangig Berechtigten zu überlassen, auch in diesen Fällen zutreffe. Es sei aber nicht
vollziehbar, weshalb es in diesen Fällen die Bestimmung eines vorrangig Berechtigten geben solle. Wenn beide Elternteile sogenannte echte Alleinerziehende seien und im gleichen Umfang mit den höheren Kosten der Lebens- und Haushaltsführung konfrontiert seien, sei eine vorrangige Berechtigung nicht sachgerecht. Hier wälze man ohne jede Not die Lösung der gesetzlichen Lücke auf den Steuerpflichtigen ab. Wenn nun aber das Wechselmodell bereits anerkannte Praxis geworden sei, sei auch der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz für die Fälle belegt, in welchen das paritätische Wechselmodell gelebt werde. Die mit dem Grundgesetz vereinbare Regelung könne nur in der hälftigen Aufteilung des Entlastungsbetrages liegen, da beide Elternteile sogenannte echte Alleinerziehende seien und im gleichen Umfang mit den höheren Kosten der Lebens- und Haushaltsführung belastet seien. Randnummer 11 Durch die bisherige Handhabung verliere der Kläger nicht nur den hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Außerdem werde ihm der hälftige Kinderfreibetrag auf Grund von Kindergeldzahlungen verwehrt, welche er erst gar nicht erhalten habe. Da die Regelung beim paritätischen Wechselmodell immer eines der beiden Elternteile benachteilige, werde der Kläger im vorliegenden Fall ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 3 GG verletzt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018 dahingehend abzuändern, dass 1. die hälftigen Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten, 2. der hälftige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und 3. der hälftige Kinderfreibetrag für September 2015 bis Dezember 2015 berücksichtigt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er wiederholt im Wesentlichen seine bereits in der Einspruchsentscheidung gemachten Ausführungen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 16 I. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Abzug der geltend gemachten hälftigen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
G nicht vorliegen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das
G ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
Satz 1, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Randnummer 17 Vorliegend gehört der am
gewiesen, dass er die entsprechenden Aufwendungen der Kindsmutter (freiwillig oder als geschuldeten Aufwendungsersatz in Folge eines Auftragsverhältnisses oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. dazu das BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 79/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450)
träglich erstattet hat. Der Senat hat dem Kläger dazu aufgegeben, Zahlungsnachweise vorzulegen und ihm ergebnislos eine Ausschlussfrist
2 FGO gesetzt. Randnummer 20
vollziehbar, dass - wie der Kläger meint - die hälftige Zahlung der Kinderbetreuungskosten an den Träger nicht möglich bzw. nicht praktikabel gewesen sei. Es dürfte - entgegen dem Vortrag des Klägers - dem Erbringer der Betreuungsleistungen regelmäßig egal sein, ob die Bezahlung der Betreuungskosten durch Überweisung insgesamt von einem Konto, im Wege des Einzugs
Erteilung einer Einzugsermächtigung von einem Konto oder (jeweils zur Hälfte) durch Überweisung von unterschiedlichen Konten erfolgt, denn dem Erbringer der Betreuungsleistungen kommt es regelmäßig nur darauf an, dass die von ihm erbrachten Leistungen bezahlt werden. So ergibt sich z.B. aus dem Bescheid über die Beteiligung an den Sach- und Personalkosten der Hortbetreuung, dass die Bezahlung der Gebühren sowohl durch Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto des Gebührenschuldners oder durch Überweisung auf das Konto des Landratsamtes möglich ist. Auch aus den sich in der Verwaltungsakte befindlichen Rechnungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine anteilige Bezahlung der jeweiligen Rechnungen durch den Kläger und die Kindsmutter nicht möglich ist. Die Bezahlung der hälftigen Kinderbetreuungskosten lässt sich vielmehr unproblematisch z.B. durch die Einrichtung entsprechender Daueraufträge gewährleisten. Randnummer 22
G zu gewähren ist.
G können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag
G oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist
G anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Randnummer 25 1. Vorliegend erfüllen sowohl der Kläger als auch die Kindsmutter grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, da beide alleinstehend im Sinne des § 24b EStG sind, weil sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Darüber hinaus gehört der Sohn des Klägers aufgrund seiner Meldung zu beiden Haushalten (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG). Randnummer 26 Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 EStG demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes
G erfüllt oder in den Fällen erfüllen würde, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag
G besteht. Randnummer 27
G wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968). Soweit sich ein Kind in einer einen Besuchscharakter überschreitenden Weise in den Haushalten beider Elternteile aufhält, ist es
G in den Haushalt desjenigen aufgenommen, in dem es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH-Beschluss vom
G zusteht, ebenfalls für sachgerecht, analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird. Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann nur dann nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt werden, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse 2 bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat (BFH-Urteil vom
G der Kindsmutter zusteht, da an diese das Kindergeld gezahlt worden ist. Randnummer 32
G. Auch insoweit ist es sachlich gerechtfertigt, dabei vom Regelfall auszugehen, dass derjenige, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist, den Hauptteil der kinderbedingten Belastungen trägt und die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit der Verfahrensvereinfachung dient, weil diese sich im Regelfall ohne Schwierigkeiten feststellen lässt. Dass der hier vorliegende - nicht als Regelfall anzusehende - Sachverhalt der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrages führt, ist jedoch durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (zur Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis des Gesetzgebers vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, und vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa; BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 2 BvL 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.). Laut Bundesverfassungsgericht muss jede gesetzliche Regelung verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das
den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Randnummer 36 III. Zuletzt hat der Beklagte auch in zutreffender Weise die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt. Randnummer 37 1.
G wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge
G oder durch Kindergeld
G bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die gebotene steuerliche Freistellung
G nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge
G vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang der Kinderfreibeträge angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG). Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und deshalb
G die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung ausscheidet, erhält jeder Elternteil einen (einfachen) Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG). Randnummer 38
G wird für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist ein Kind getrenntlebender Eltern (wie vorliegend) in annähernd gleichem Umfang in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen (vgl. das zum sogenannten Wechselmodell ergangene Urteil des BFH vom 23. Dezember 2013 III B 98/13, BFH/NV 2014, 519), wird das Kindergeld in analoger Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG an denjenigen gezahlt, den die Eltern untereinander bestimmt haben (BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752).
der gesetzlichen Regelung fallen daher bei nicht verheirateten Elternteilen Kindergeld und Kinderfreibetrag insoweit auseinander, als das Kindergeld nur einem Elternteil gewährt werden kann, der Kinderfreibetrag aber beiden Elternteilen in gleicher Höhe zusteht. Randnummer 39 Weil die Vorschrift des § 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG vorschreibt, dass bei nicht zusammenveranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrages angesetzt wird, folgt daraus zwingend, dass mit der hälftigen Zuordnung des gesamten für das Kind anzusetzenden Kinderfreibetrages auch eine hälftige Zuordnung des Kindergeldanspruchs einhergeht (BFH-Urteil vom
rangig Kindergeldberechtigten bestimmt wurde, bei der
G vorzunehmenden Günstigerprüfung auch dann der hälftige Kindergeldanspruch dem einfachen Kinderfreibetrag gegenübergestellt wird, wenn dieser Elternteil keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat und das eine solche Regelung nicht gegen Verfassungsrecht und insbesondere auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Randnummer 41 Dazu hat der BFH weiter ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG-Beschluss vom
eigener Prüfung vollumfänglich den vorgenannten zutreffenden Ausführungen des BFH an. Randnummer 42 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001491928
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.