2 S. 2 GVG in Betracht kommt, wenn sich diese Prüfung aufdrängt. (Rn.18)
2 S. 2 GVG zu treffenden Einzelfallentscheidung ist nur dann zwingend, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Infektionsschutz hinreichend zu gewährleisten. (Rn.29) Verfahrensgang
gehend LG Meiningen
3 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sein oder bei denen Publikumsverkehr bestehe, vorgeschrieben.
3 Nr. 4 der Verordnung sei das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich seien oder bei denen Publikumsverkehr bestehe, ordnungswidrig. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.05.2021 Bezug genommen. Randnummer 7 B Der Befangenheitsantrag war zurückzuweisen. Randnummer 8 I.
1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, NJW 1995, 1677; BGH, NJW-RR 03, 1220; PG/Mannebeck, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 5 m.w.N.) . Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – VIII ARZ 2/20 –, BGHZ 226, 350-365, juris) . Randnummer 9 Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass es zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnet, aus denen sich seiner Meinung
die Befangenheit ergeben soll. Ohne Angabe dieser Tatsachen liegt kein zulässiges Ablehnungsgesuch vor. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann nicht
gereicht werden. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und wegen der Folgen für den Fortgang des Verfahrens (§ 47 ZPO) ist eine sofortige Begründung des Ablehnungsgesuchs erforderlich, denn nur ein substantiiertes Ablehnungsgesuch kann
RZ 1996, 1150 = NJW-RR 1996, 1339 = OLGR Köln 1997, 15; BFH/NV 2001, 48 jeweils m.w.N. – jeweils zitiert
juris -) . Diese Glaubhaftmachung
2 Satz 1 ZPO ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag (PG/Mannebeck, ZPO, 5. Aufl., § 44, Rn. 1) . Sie erfolgt mit den Mitteln des § 294 ZPO, mit Ausnahme der Versicherung an Eides statt durch die ablehnende Partei, die
2 ZPO ausgeschlossen ist. Der durch Letzteres gegebene
teil wird
2, S. 2 ZPO durch die Möglichkeit der Bezugnahme auf das Zeugnis des Richters ausgeglichen. Gemeint ist hiermit die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters
3 ZPO (PG/Mannebeck, ZPO, 5. Aufl., § 44, Rn. 5 m.w.N.) . Randnummer 10 II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig. Randnummer 11 Der Sachverhalt, der die Befangenheit begründen soll, wird im Wesentlichen mit der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten glaubhaft gemacht. Zwar ist diese eidesstattliche Versicherung des Prozessvertreters der Partei
2 S. 1 Hs. 2 ZPO als Mittel der Glaubhaftmachung möglich, weil danach nur die eigene eidesstattliche Versicherung der Partei, nicht aber diejenige ihres Prozessbevollmächtigten als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen ist (BeckOK ZPO/Vossler, § 44, Rn. 12, 13) . Die angegebene eidesstattliche Versicherung war dem Antrag jedoch nicht beigefügt. Bei einem von einem Rechtsanwalt eingereichten Ablehnungsgesuch kann bei fehlender Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe auch nicht unterstellt werden, dass stillschweigend auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden sollte (OLG Frankfurt, NJW 1977, 767 = OLGZ 1977, 24 – zitiert
juris -; PG/Mannebeck, ZPO, 5. Aufl., § 44, Rn. 5). Randnummer 12 III. Auf die fehlende Glaubhaftmachung waren die anwaltlich vertretenen Beklagten grundsätzlich weder hinzuweisen, noch war diese
zufordern (Bork in Stein/Jonas/ZPO, 22. Aufl. § 44, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1996 – 14 WF 66/96 –, juris) . Dies kann jedoch insofern dahingestellt bleiben, als das Ablehnungsgesuch schon
dem Vortrag der Beklagten jedenfalls auch unbegründet ist. Randnummer 13 1. Schon die Behauptung der Beklagten, der abgelehnte Richter habe dessen Prozessbevollmächtigten willkürlich benachteiligt, indem er diesen „ohne rechtliche Grundlage zum Nichttragen einer FFP2-Maske aufgefordert“ habe, was auch im vorliegenden Prozess zu erwarten sei, ist rechtlich nicht
vollziehbar. Randnummer 14 a)
dem erst Ende 2019 geschaffenen § 176 Abs. 2 S. 1 GVG dürfen an der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Verbotsregelung, die sich an alle an der Verhandlung beteiligten Personen richtet, auch an Prozessvertreter (Kissel/Mayer/Mayer,
dem Willen des Gesetzgebers gilt diese Verbotsregelung für sämtliche Formen der Gesichtsverhüllung, unabhängig davon, wie diese motiviert ist (vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 43; Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 1. Aufl. 2020, § 20 Verfahrensrecht, Rn. 66; Burhoff, ZAP 2020, 212). Mit Gesichtsverhüllung ist die Verwendung von Textilien und anderen Gegenständen gemeint, die dazu dienen, das Gesicht oder Teile desselben zu verdecken. Dazu gehören schon ausweislich der Gesetzesmaterialien auch Masken oder medizinische Verbände (vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 43; BR-Drs. 408/18, S. 4; Burhoff, ZAP 2020, 213) , so dass auch das Tragen von Atemschutzmasken bzw. medizinischen Masken
PoZ 2020, 344; Deuring, GVRZ 2020, 22 – Rn. 56) . Randnummer 16 Es ist grundsätzlich auch die Aufgabe des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (§§ 177, 178 GVG) auf die Einhaltung des gesetzlichen Verbots hinzuwirken (BeckOK GVG/Allgayer, § 176, Rn. 18a, 21; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl., GVG § 176, Rn. 54; Burhoff, ZAP 2020, 214) . Hierauf hat bereits der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen (BT-Drs. 19/14747, 43; ebenso BR-Drs. 408/18, S. 4) . Randnummer 17 b)
2 S. 2 GVG steht das vorgenannte Verbot jedoch unter einem Erlaubnisvorbehalt. Die Regelung ist aber schon
ihrem Wortlaut als Ausnahmeregelung konzipiert (OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2021 – 3 Ws 91/21 = BeckRS 2021, 8318) . Danach kann der Vorsitzende Ausnahmen vom generellen Verbot der Gesichtsverhüllung gestatten. Über solche einzelfallbezogenen Ausnahmen hat der Vorsitzende
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Kissel/Mayer/Mayer,
der grundlegenden juristischen Auslegungsregel „lex specialis vor lex generalis“ verdrängt. Randnummer 18 Fordert ein Richter zum Ablegen der Gesichtsbedeckung auf, dann hat er auch ohne ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten zu prüfen, ob eine Befreiung
2 S. 2 GVG in Betracht kommt, wenn sich diese Prüfung aufdrängt (BT-Drs. 19/14747, 43; Burhoff, ZAP 2020, 214) . Randnummer 19
dem Vortrag der Beklagten hat der abgelehnte Richter zum Ablegen der Masken aufgefordert und ist bei dieser Entscheidung auch geblieben,
dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angegeben hat, die Maske aus „medizinischen Gründen“ weiterhin tragen zu wollen. Er hat damit eine Ermessensentscheidung innerhalb der ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnisse getroffen. Randnummer 20 c) Ob die vom abgelehnten Richter getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft war, wie die Beklagten meinen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, denn dies ist für die Frage der Befangenheit grundsätzlich unbeachtlich. Randnummer 21 Die Befangenheitsablehnung ist
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.01.2013, 3 W 146/12 – zitiert
juris -; Zöller/Vollkommer, ZPO,
der Begründung des Befangenheitsantrages jedoch nicht vor. Randnummer 23 a) Schon die mehrfache Behauptung der Beklagten, der abgelehnte Richter habe mit seiner Entscheidung zu einer „Ordnungswidrigkeit angestiftet“ ist rechtlich nicht
vollziehbar. Randnummer 24 Richtig ist, dass
3 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (in Kraft seit 01.04.2021) das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, vorgeschrieben ist. Richtig ist auch, dass
3 Nr. 4 dieser Verordnung das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, ordnungswidrig ist. Randnummer 25 Beides gilt aber nicht für gerichtliche Verhandlungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der vorgenannten Verordnung ist - wie ausgeführt - eine besondere Form der Gesichtsverhüllung, die mit der sitzungspolizeilichen Sonderregelung des § 176 Abs. 2 GVG für die Gerichtsverhandlung umfassend und abschließend bundesgesetzlich geregelt ist. In diese bundesrechtliche Regelung kann der Landesgesetzgeber
Randnummer 26 Das hat der Thüringer Verordnungsgeber auch gesehen und in § 42 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ausdrücklich klargestellt, dass die richterliche Unabhängigkeit
86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter unberührt bleiben, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten. Im Gerichtssaal ist der Vorsitzende Richter für das jeweilige Verfahren, funktional betrachtet, das „justizeigene Gesundheitsamt“ und agiert sitzungspolizeilich im Rahmen der prozessrechtlich und durch § 176 GVG ausgeformten Verfahrensleitungsbefugnis (so Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise,
2 S. 2 GVG zu treffenden Einzelfallentscheidung ist danach nur dann zwingend, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Infektionsschutz hinreichend zu gewährleisten (in diesem Sinne auch Vuia in Zehelein, COVID-19, Miete in Zeiten von Corona, 2. Aufl. 2021, § 11, Rn. 119a; vgl. hierzu auch Bork, AnwBl. 2021, 33, der empfiehlt, weder ein Verbot noch eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durchzusetzen, weil
„derzeitigem Erkenntnisstand …. die Einhaltung des Mindestabstandes in jedem Sitzungssaal zu realisieren“ sei) . Randnummer 30 Dass die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung des abgelehnten Richters dergestalt waren, dass dem Infektionsschutz der Verfahrensbeteiligten alleine durch das Tragen einer Maske hätte Rechnung getragen werden können und damit eine Ausnahme vom generellen Verbot des § 176 Abs. 2 S. 1 GVG vom abgelehnten Richter zwingend hätte gestattet werden müssen ( Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.