AG ist aufgrund der Anknüpfung der Vorschrift an die Regelungen der Sonderversorgungssysteme (
diesen muss ein Körper- oder Gesundheitsschaden zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt haben oder führen), dass ein GdS von 20 festgestellt werden kann. (Rn.27) 3. Aktinische Keratosen sind als Vorstufe eines Plattenepithelkarzinoms anzusehen und begründen
der Tabelle zur Versorgungsmedizinverordnung (juris: VersMedV) keinen GdS. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen,
Anlage 2 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an. Anfang März 2015 zeigte die den Kläger behandelnde Hautärztin H bei der Beigeladenen die Erkrankung des Versicherten an aktinischen Keratosen an. Daraufhin leitete diese Ermittlungen ein und bat die Personalabteilung der Polizeidirektion S mit Schreiben vom
den zur Verfügung gestellten Akten aus arbeitsmedizinischer Sicht keine erhöhte Exposition des Betroffenen gegenüber UV-Strahlung erkennen könne. Der Beamte sei im normalen Streifeneinzeldienst nicht nur permanent im Außendienst tätig gewesen, sondern habe auch Vorgänge in der Dienststelle selbst bearbeitet. Von 1964 bis 1973 sei überwiegend Innendienst verrichtet worden. Von einer erhöhten Gefährdung im Hinblick auf eine Hautkrebserkrankung im Vollzugsdienst sei nicht auszugehen. Zugleich wurde eine technische Information zu Ermittlungen in Berufskrankheiten vor dem Hintergrund der neuen BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ übersandt. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 die Unterlagen an die Beigeladene zwecks weiterer Prüfung. Mit Schreiben vom 18. April 2016 wies die Beigeladene den Beklagten darauf hin, dass die Unfallkasse Thüringen für den vorliegenden Fall nicht zuständig sei. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen. Er habe bis zum 30. Juni 1990 einem Sonderversorgungssystem
der Anlage 2 zum AAÜG angehört. Mit weiterem Schreiben vom
des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet richte sich die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht für Dienstbeschädigungsteilrenten. Heranzuziehen sei daher die Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die soziale Leistungsgewährung Nr. 11/72 (Versorgungsordnung).
diesen Grundsätzen bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Aufgrund der durch die Unfallkasse Thüringen vorgenommenen Expositionsanalyse könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Hautkrebs bei einem Polizeibeamten als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei. Die geforderten Voraussetzungen für eine Anerkennung einer Dienstbeschädigung seien daher nicht erfüllt. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Gesundheitsschaden könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
gewiesen werden. Hiergegen legte der Kläger am
AG) setze ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich voraus, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten aus einem Sonderversorgungssystem
Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht habe, oder aufgrund der Regelung für die Sonderversorgungssysteme oder des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr habe. § 1 Abs. 2 DbAG setze für einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich voraus, dass die Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehören und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich hätten, wenn der anspruchsbegründende Zustand
Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist. Der Dienstbeschädigungsausgleich
AG werde bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der
den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt habe oder führen würde, in Höhe der Grundrente
In Anwendung dieser Grundsätze habe der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, da eine Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i. H. v. 20 v. H. nicht getroffen werden könne. Ein Dienstbeschädigungsausgleich könne nur dann gezahlt werden, wenn mindestens ein GdS von 20 festgestellt werde. Dies ergäbe sich aus der nicht veröffentlichten Ordnung Nr. 11/72 des Ministers des Innern über die soziale Leistungsgewährung vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985.
deren Punkt 8 sei Voraussetzung für eine Dienstbeschädigungsteilrente an Angehörige
der Entlassung, dass infolge einer anerkannten Dienstbeschädigung ein Körper- und Gesundheitsschaden ab 20 v. H. vorliege. Gefordert werde des Weiteren ein Ursachenzusammenhang zwischen der eingetretenen Erkrankung und der Ausübung des Dienstes. Es könne dahinstehen, ob für die Frage der Höhe des GdS auf die Versorgungsmedizinverordnung oder auf die Berufskrankheitenverordnung abzustellen sei.
beiden sei ein GdS von 20 nicht festzustellen.
Ziff. 17.13 der GdS-Tabelle zur Versorgungmedizinverordnung sei
Entfernen eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; der GdS während dieser Zeit
Entfernung eines Melanoms betrage 50. Aktinische Keratosen würden inzwischen als Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms angesehen. Beim Kläger seien bisher
dem Befundbericht der behandelnden Hautärztin H vom
der wissenschaftlichen Begründung vom 17. August 2013 zur Berufskrankheit M 5103 der Berufskrankheitenverordnung könnten aktinische Keratosen nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie multipel auftreten. Als multipel im Sinne dieser Berufskrankheit würden aktinische Keratosen gelten, wenn sie mit einer Zahl von mehr als 5 pro Jahr einzeln oder konfluierend in einer Fläche von größer als 4 cm² aufgetreten seien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Hautärztin H zwar in ihrer Anzeige bei der U Thüringen bestätigt. Unabhängig von der Frage der berufsbedingten Verursachung bei multiplen aktinischen Keratosen sei aber nur bei einer hochgradigen Krankheitsaktivität eine MdE von 10 v.H. festzustellen. Erst beim Vorliegen eines Plattenepithelkarzinoms könne überhaupt eine MdE von 20 oder mehr festgestellt werden. Da ein solches Plattenepithelkarzinom beim Kläger bislang nicht aufgetreten sei, könne weder eine MdE noch ein GdS von mindestens 20 v.H. festgestellt werden. Randnummer 6 Zudem könne ein Ursachenzusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und aufgetretener Erkrankung nicht
gewiesen werden.
der wissenschaftlichen Begründung vom 17. August 2013 zur BK 5103 würden bei dem Alter des Klägers von 80 Jahren 24 volle Outdoorarbeitsjahre zur Annahme der arbeitsbedingten Verursachung empfohlen. Diese 24 vollen Outdoorarbeitsjahre würden vom Kläger selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben nicht erreicht. Darüber hinaus habe der Kläger auch zahlreiche Aktivitäten im Freizeitbereich im Außenbereich angegeben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Feststellung der aktinischen Keratose an Handrücken, Hals, Gesicht und Ohren als Berufskrankheit. Anders als im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erfolge im Rahmen des Dienstbeschädigungsausgleichs eine gesonderte Feststellung einer beruflich bedingten Schädigung dem Grunde
nicht. Randnummer 7 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beanstandet erneut, dass ohne Anhörung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) durch den Beklagten ein ablehnender Bescheid erteilt worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei zudem nicht, wie gesetzlich vorgegeben,
drei Monaten, sondern erst deutlich später erlassen worden. Das Sozialgericht habe nicht geklärt, ob von ihm zulässigerweise
über 29 Jahren
Ende seiner Tätigkeit bei der Volkspolizei noch ein detaillierter Bericht über Dienstverlauf und Einsätze verlangt werden könne. Er sei als Einsatzleiter bei einer diversen Vielzahl von Großveranstaltungen tätig gewesen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Meiningen vom
Ziff. 17.13 der GdS-Tabelle zur Versorgungsmedizinverordnung sei bei aktinischen Keratosen als Vorstufe eines Plattenepithelkarzinoms ein GdS von 20 v. H. nicht anzuerkennen. Darüber hinaus bestehe auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers kein Ursachenzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit bei der Volkspolizei und der Erkrankung an aktinischen Keratosen. Es fehlten die
der wissenschaftlichen Begründung vom
2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, der
1 SGB VII weiter anzuwenden sei, für Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buchs der RVO nur anzuerkennen, wenn sie bis zum 1. Januar 1992 eingetreten seien.
2 Satz 2 Nr. 1 RVO gelte dies nicht für Berufskrankheiten, die dem Unfallversicherungsträger erst
dem
den Regelungen der BKVO-DDR anerkannt werden. Eine Zuständigkeit
den Vorschriften des SGB VII bestehe daher ersichtlich nicht. Randnummer 15 Der Kläger hat sich dieser Auffassung angeschlossen und auf das AAÜG vom
§ 24 Abs. 1 SGB X verlangt eine Anhörung nur, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist nicht bei sämtlichen belastenden Verwaltungsakten der Fall, sondern lediglich dann, wenn die bisherige, bereits konkretisierte Rechtsstellung eines Beteiligten durch den beabsichtigten Verwaltungsakt zu dessen
teil verändert werden soll. Daher sind nicht anhörungspflichtig solche Verwaltungsakte, die über Bestehen und Umfang eines vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entscheiden, selbst wenn sie seinem Begehren nicht (vollständig) stattgeben, also eine (teilweise) ablehnende Verwaltungsentscheidung treffen (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R –, BSGE 94, 50-108). Der verspätete Erlass des Widerspruchsbescheides eröffnete für den Kläger nur die Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben. Randnummer 23 Der Beklagte ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zuständiger Versorgungsträger. Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 3 DbAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 AAÜG. Der Beklagte ist Funktionsnachfolger im Hinblick auf das Sonderversorgungssystem der Deutschen Volkspolizei für den Bereich des Freistaats Thüringen.
1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
1 AAÜG wurden die Sonderversorgungssysteme der Anlage zu § 1 Abs. 3 zum 31. Dezember 1991 geschlossen. § 2 Abs. 2 AAÜG überführte die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung, Alters oder Todes in die gesetzliche Rentenversicherung. Dabei wurden die erworbenen Ansprüche wegen einer Dienstbeschädigungsvollrente gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG unmittelbar in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten als Beitragszeiten weitergeführt (vgl. § 5 AAÜG). Die Dienstbeschädigungsteilrenten wurden
1 Satz 1 Nr. 2 AAÜG nicht unmittelbar in die Rentenversicherung überführt, sondern gemäß § 9 Abs. 2 AAÜG
Maßgabe der Angaben des Versorgungsträgers vom Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber des AAÜG die Ansprüche aus den Zusatz- und Versorgungssystemen der DDR ausschließlich auf rentenrechtlichem Wege fortgeführt. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dabei kritisiert worden, dass damit unfallversicherungs- oder versorgungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. hierzu BSG vom
dem DbAG an das BVG angelehnt seien, ohne die darin enthaltenen Ansprüche zu übernehmen (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Juli 2006 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks 16/2160, in BT-Drucks. 16/2320, Ziffer 14). Das DbAG regelt damit die Versorgungsansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die Ansprüche richten sich somit
AG. Es liegen aber weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 vor. Randnummer 27 § 1 Abs. 1 Nr. 1 DbAG setzt voraus, dass die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente als Voll- oder Teilrente aus dem Sonderversorgungssystem hatte. Dies war bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall. Ein Anspruch
AG besteht ebenfalls nicht, denn dieser setzt voraus, dass ein Angehöriger des Sonderversorgungssystems vor dessen Schließung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hat und der darauf beruhende ausgleichsbegründende Zustand erst
der Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.
diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, da eine Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i. H. v. 20 nicht getroffen werden kann. Voraussetzung für die Zahlung eines Dienstbeschädigungsausgleichs
AG ist aufgrund der Anknüpfung der Vorschrift an die Regelungen der Sonderversorgungssysteme (
diesen muss ein Körper- oder Gesundheitsschaden zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt haben oder führen), dass ein GdS von 20 festgestellt werden kann. Dies ist der Ordnung Nr. 11/72 des Ministers des Innern über die soziale Leistungsgewährung vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. Dezember 1985 zu entnehmen.
deren Teil C VIII Ziffer 1 Nr. 1 ist Voraussetzung für eine Dienstbeschädigungsteilrente an Angehörige
der Entlassung, dass in Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung ein Körper- und Gesundheitsschaden ab 20 v.H. vorliegt. Im Gegensatz zum SGB VII im Rahmen der Definition des Arbeitsunfalls ist die Definition einer Dienstbeschädigung zwingend mit dem Vorliegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens von 20 v.H. oder mehr verknüpft. § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG verweist auf die Vorgaben in § 30 Abs. 1 BVG zur Ermittlung des medizinisch begründeten GdS.
AG i. V. m. §§ 31, 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist der GdS
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen
Zehnergraden abgestuft zu beurteilen. Hierbei sind seit
Ziff. 17.13 der GdS-Tabelle zur Versorgungsmedizinverordnung
den vorliegenden Hautarztberichten ersichtlich nicht. Denn aktinische Keratosen sind als Vorstufe eines Plattenepithelkarzinoms anzusehen und begründen daher keinen GdS. Dem entspricht auch die – hier nicht anwendbare – Einschätzung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei der BK 5103.
den Bamberger Empfehlungen wären selbst hochgradig auftretende multiple aktinische Keratosen ohne Plattenepithelkarzinom nur mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV), Stand: 04/2021, M 5103, S. 22). Randnummer 28 Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu klären, ob der erforderliche Zusammenhang zwischen den aktinischen Keratosen im Fall des Klägers und seiner Tätigkeit bei der Deutschen Volkspolizei bis zum 30. Juni 1990 zu bejahen ist. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001492713
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