Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in
Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - diese Regelungen betreffend nachgesucht. Randnummer 8 Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass die streitgegenständliche 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gegen die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geregelte Berufsfreiheit verstoße. Die Regelung sei nicht verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe
ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum bei der Wahl seiner Mittel überschritten, da weder aus der Begründung der angegriffenen Norm noch sonst ersichtlich sei, weshalb Fitnessstudios nicht unter 3G-Bedingungen öffnen dürften. Da mittlerweile bekannt sei, dass auch eine vollständige Impfung nicht vor der Weiterverbreitung des Virus schütze, biete der Zugang zu Fitnessstudios unter 3G-Bedingungen einen höheren Schutzvorteil. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Infektionsrisiko in einem Fitnessstudio nach aktuellem Erkenntnisstand als gering einzustufen sei. Im Weiteren verstoße die streitgegenständliche 2G-Plus-Zugangsbeschränkung auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, ungeimpften Personen, die hinsichtlich der aktuellen Virusvarianten keinen geringeren Schutzstandard aufwiesen als Geimpfte und Genesene,
Zugang zu verwehren. Ebenso wenig sei es sachlich zu rechtfertigen, dass religiöse oder parteipolitische Veranstaltungen ohne Begrenzung einer Teilnehmerzahl unter 3G-Bedingungen möglich seien. Im Rahmen der Folgenabwägung müsse beachtet werden, dass im Falle einer Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Bestimmung die Wahrscheinlichkeit einer Infektion im Fitnessstudio und damit der potenzielle Gefährdungsbeitrag im Hinblick auf eine Überlastung des Gesundheitssystems verschwindend gering sei. Werde dagegen die begehrte einstweilige Anordnung versagt, drohten ihr schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in Gestalt von Umsatzeinbußen in Höhe von 25 Prozent. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 10
Vollzug des § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 24. November 2021 bis zur Entscheidung über
Normenkontrollantrag vorläufig auszusetzen. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12
Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Zur Begründung führt er aus, die angegriffene 2G-Plus-Zugangsbeschränkung beruhe auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i. V. m.
SG und sei formell und materiell rechtmäßig. Der mit der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit finde eine ausreichende Rechtfertigung. Die Zugangsbeschränkung nach § 18 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sei angesichts der damit einhergehenden Kontaktreduzierung zunächst zur Erreichung des Ziels, die Infektionslage kontrollieren und insbesondere der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens entgegenwirken zu können, geeignet. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spiele insbesondere bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen eine besondere Rolle. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werde die Geeignetheit der beanstandeten Maßnahme auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass geimpfte und genesene Personen sich infizieren und das Virus übertragen könnten. Maßgeblich sei, dass von geimpften und genesenen Personen auch weiterhin ein wesentlich geringeres Infektionsrisiko ausgehe und diese auch viel seltener Krankheitsverläufe hätten, die eine intensivmedizinische Behandlung erforderten. Für das Kriterium der Geeignetheit spiele es ferner keine Rolle, in welchem Umfang die Maßnahme
beabsichtigten Erfolg bewirke, sondern nur, dass die angeordnete Maßnahme auch dazu beitrage, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Mildere, zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung gleichermaßen geeignete Schutzmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Antragstellerin vorgeschlagene Anwendung einer 3G-Zugangsbeschränkung sei wegen der bei Schnelltests nicht unerheblichen Fehlerquote, der nicht immer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen und der Gefahr, dass sich eine negativ getestete Person noch kurz vor dem Zutritt infizieren könne, nicht gleichermaßen wirksam. Darüber hinaus könnten Ungeimpfte die Infektion aus
Fitnessstudios mit größerer Wahrscheinlich nach außen tragen. Die mit der Zugangsbeschränkung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile seien im Hinblick auf die - insbesondere mit der Virusvariante Omikron zu erwartenden - Folgen eines weiteren Anstiegs von Ansteckungen und Erkrankungen einer Vielzahl Betroffener und im Hinblick auf die drohende Überlastung des Gesundheitswesens auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folge aus der Vorschrift des § 18 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung.
in der Verordnung geregelten Maßnahmen liege das legitime Differenzierungsziel zu Grunde, die nicht oder erheblich weniger auf das Pandemiegeschehen Einfluss nehmenden Personengruppen von
Verboten und Belastungen größtmöglich auszunehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine vollständig geimpfte Person infiziere, sei durch die vollständige Impfung signifikant geringer. Durch weniger häufig schwere COVID-19-Erkrankungen unter geimpften Personen sei zudem das Gesundheitssystem weniger belastet. Ferner seien geimpfte Personen über einen wesentlich kürzeren Zeitraum ansteckend als dies bei ungeimpften Personen der Fall sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich das Infektionsgeschehen durch einen infizierten Ungeimpften aufgrund der noch lange nicht erreichten Herdenimmunität wesentlich gravierender auswirke. Eine in diesem Zusammenhang ungerechtfertigte Privilegierung von Versammlungen und religiösen sowie parteipolitischen Veranstaltungen liege nicht vor. Angesichts deren Bedeutsamkeit für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Lebens seien diese Bereiche in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem 3G-Konzept zugeordnet worden. II. Randnummer 14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 15 1. Im Sinne der Gewährung eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes bezieht der Senat die Novellierungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung durch die Dritte und Vierte Änderungsverordnung vom 21. Januar und 4. Februar 2022 in das vorliegende Verfahren mit ein. Eine inhaltliche Änderung der angegriffenen Regelungen erfolgte durch die Änderungsverordnungen nicht. Der Verordnungsgeber hat die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen von Fitnessstudios und bei Angeboten des Freizeitsports mit der jüngsten Änderungsverordnung vom 4. Februar 2022 lediglich von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf § 18 Abs. 3 Nr. 2
Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über
Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Randnummer 23 Die begehrte einstweilige Anordnung ist bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache nicht auf Grund der nach
genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. Randnummer 24 a. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Normenkontrolle sind - allenfalls - offen. Randnummer 25 aa. Rechtsgrundlage für die streitigen Verordnungsbestimmungen ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m.
SG in der Fassung vom
Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach
SG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in
SG genannten Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten,
Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Randnummer 27 Speziell zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner § 28a Abs. 1 IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch
Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 insbesondere auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (§ 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG), sowie die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung (§ 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG) sein können. Randnummer 28 Nach § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG können diese Beschränkungen des Zugangs auch unabhängig von einer durch
Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden. Randnummer 29 Durchgreifende evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m.
SG drängen sich nicht auf und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Randnummer 30 bb. Für
Senat ergeben sich auch keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des § 18 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Randnummer 31
hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgebern erlassen worden (vgl. ausführlich hierzu der Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 24 f.). Randnummer 32
Senat bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Verordnungen
Anforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG entsprechen. Nach dieser Norm sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen. Randnummer 34 Soweit die Antragstellerin rügt, der Verordnungsgeber habe nicht ausreichend begründet, warum gerade die sportliche Betätigung in Fitnessstudios unter eine 2G-Plus-Zugangsbeschränkung falle, verkennt sie, dass sich die Begründung nach § 28a Abs. 5 IfSG nicht nur aus
Ausführungen zu
einzelnen Paragraphen und Absätzen, sondern auch aus weiteren Teilen der Begründung, wie
einleitenden Anmerkungen zur Verordnung insgesamt oder zu
einzelnen Abschnitten, ergibt (vgl. hierzu bereits: Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 29 ). Bereits die einleitenden Anmerkungen der Verordnung lassen erkennen, dass
jeweiligen Maßnahmen eine umfangreiche Berücksichtigung und Auswertung von Erkenntnissen, insbesondere des Robert Koch-Instituts, sowie der gesellschaftlichen und politischen Erörterungen auf Bundes- und Landesebene zu Grunde lagen. Ob diese Begründung darüber hinaus inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Begründung, sondern eine im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrags zu klärende Frage des materiellen Rechts. Randnummer 35 cc. Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung liegen zudem weiterhin die zum Erlass der streitgegenständlichen Bestimmungen erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m.
SG vor. Randnummer 36 Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin bestehen. Zum gegenwärtigen Infektionsgeschehen führt das Robert Koch-Institut in seinem Wöchentlichen COVID-19-Lagebericht vom
wöchentlichen Fallzahlen fort. Mit Ausnahme von Hamburg und Schleswig-Holstein waren in allen anderen Bundesländern weiterhin deutliche Anstiege der Fallzahlen zu verzeichnen. Auch der Anteil positiv getesteter Proben (41 %, Vorwoche: 32 %) bei einer weiteren Steigerung der Anzahl der durchgeführten labordiagnostischen PCR-Untersuchungen zeigt
massiven Anstieg des Infektionsdrucks in der Bevölkerung. In der Gesamtbevölkerung ist die 7-Tage-Inzidenz im Vergleich zur Vorwoche um 34 % gestiegen und liegt nun in allen Altersgruppen bis 49 Jahren über 1.000 SARS-CoV-2-Infektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die 7-Tage-Inzidenz ist in der Gruppe der Kinder und Jugendlichen im Alter von 5 bis 19 Jahren weiterhin am höchsten doch ist sie auch in
älteren Altersgruppen teilweise wieder deutlich angestiegen. Randnummer 38 Von schweren Krankheitsverläufen weiterhin am stärksten betroffen sind ungeimpfte Menschen in höheren Altersgruppen und Menschen mit vorbestehenden Erkrankungen, die das Immunsystem schwächen. Trotz der in
letzten Wochen sinkenden Hospitalisierungsinzidenz bei
über 80-Jährigen, weist diese Altersgruppe weiterhin die mit Abstand höchste Hospitalisierungsinzidenz auf. Die durch eine Adjustierung für
Meldeverzug (Nowcast-Verfahren) geschätzten Werte der Hospitalisierungsinzidenz bewegen sich weiterhin auf hohem Niveau und zeigen einen weiterhin leicht ansteigenden Trend. Randnummer 39 Die Belastung der Intensivstationen hält durch die Vielzahl sehr schwer an COVID-19 erkrankter Personen, überwiegend aus der Delta-Welle, weiterhin an, zeigt aber gegenwärtig noch keinen durch die Omikron Welle verursachten steigenden Trend. Mit Datenstand vom 02.02.2022 werden 2.307 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Randnummer 40 Der Anteil der gemäß IfSG gemeldeten Infektionen, welche durch die besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) Omikron (B.1.1.529) verursacht werden, liegt in KW 04/2022 bei 98 % aller übermittelten COVID-19-Fälle. Bis auf Brandenburg (66 %) und Berlin (88 %) lag der Anteil bei allen anderen Bundesländern bei über 90 %. Die Omikron-Variante ist auch bei Geimpften und Genesenen leichter übertragbar. Studien deuten darauf hin, dass die Omikron-Variante einen geringeren Anteil an Hospitalisierungen im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante bei Infizierten mit vollständiger Impfung bzw. Auffrischimpfung verursacht. Die Instrumente des RKI zur Überwachung akuter Atemwegsinfektionen (1.6 syndromische Surveillance) ermöglichen es, die infektionsepidemiologische Lage und die Krankheitslast auch bei hohem Infektionsdruck, also hohen Inzidenz-Werten gut abzubilden. Für eine abschließende Bewertung der Schwere der Erkrankungen durch die Omikron-Variante insbesondere bei der älteren Bevölkerung ist die Datenlage aber weiterhin nicht ausreichend. Randnummer 41 Bis zum 01.02.2022 waren 76 % der Bevölkerung mindestens einmal und 74 % vollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 53 % der Bevölkerung bereits eine Auffrischimpfung. Aber weiterhin sind 21 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 Jahre und 11 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung und insbesondere nach Auffrischimpfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Randnummer 42 Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sind das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Durch
weiter schnellen Anstieg der Infektionsfälle kann eine Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche noch nicht ausgeschlossen werden. Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt.“ Randnummer 43 Eine ähnliche Beurteilung des Infektionsgeschehens nimmt der ExptertInnenrat der Bundesregierung zu COVID-19 vor (vgl.
Inzidenzen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen abhängen. Hier sind die Inzidenzen derzeit noch vergleichsweise niedrig, jedoch wurden in der Vergangenheit die Infektionen aus anderen Teilen der Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen. Zudem besteht auch bei
über 50-Jährigen weiterhin eine zu große Impflücke. Die genauen Hospitalisierungsraten oder die Intensivpflichtigkeit bei Infektionen mit der Omikron-Variante sind in diesen Gruppen noch nicht bekannt. Die Hospitalisierungsrate wird niedriger als bei der Delta-Variante erwartet, müsste aber eine ganze Größenordnung (etwa Faktor 10) niedriger liegen als im vergangenen Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate ist auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen. Entsprechend sind bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten. Randnummer 45 Zudem fallen regional in Deutschland bereits an einigen Kliniken viele MitarbeiterInnen durch Infektionen mit der Omikron-Variante und durch Quarantäne aus, und vereinzelt kommt es bereits zu Lieferengpässen bei medizinischen Gütern. Unter
aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen steigen die Inzidenzen weiter, und es ist anzunehmen, dass die medizinische Versorgung zumindest regional eingeschränkt sein wird. Dies kann relevante Gefährdungen, z.B. bei der Versorgung von PatientInnen mit anderen Krankheiten, zur Folge haben. Auch in anderen Bereichen drohen durch einen hohen Krankenstand und Quarantäne erhebliche Personalausfälle oder sind bereits eingetreten.“ Randnummer 46 Nach der Rechtsgrundlage ist der Antragsgegner mithin berechtigt, Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, wie hier die streitige 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, zu erlassen. Randnummer 47 dd. Der Senat vermag im Eilverfahren auch nicht zwingend die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu erkennen. Randnummer 48
zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind der Maßnahmenauswahl damit durch
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Senat kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber mit der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung die legitimen Ziele des Gesundheitsschutzes sowie der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems und der weiteren kritischen Infrastrukturen verfolgt. Randnummer 53 (a) Nach einer zuletzt rückläufigen COVID-19-Inzidenz ist die aktuelle Situation in Thüringen wieder von einem stark zunehmenden Infektionsgeschehen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuerkrankungen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) lag am 9. Februar 2022 mit 823,8 zwar deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von 1.450,8 (s. RKI, COVID-19-Trends im Überblick, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html?__blob=publicationFile#/home), aber
noch weit oberhalb des in § 32 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO normierten Schwellenwerts von 200,
Thüringer Ballungsräumen mit einer starken Infektionsausbreitung zu rechnen (s. Lageeinschätzung und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats vom
en eine Beschränkung auf geimpfte und genesene Personen aufgrund deren Bedeutsamkeit für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Lebens nicht in Betracht kommt, andererseits jedoch ein Mindestmaß an Schutz durch die Vorlage negativer Testungen erforderlich ist. Randnummer 58 § 18 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sieht angesichts des sowohl aktiv als auch passiv höheren Infektionsrisikos nicht immunisierter Personen für diese Personengruppe für zahlreiche Bereiche des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens eine 2G-Zugangsbeschränkung ( § 2 Nr. 15 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ) vor. Randnummer 59 Mit der in § 18 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ( § 2 Nr. 16 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ) vorgesehenen 2G-Plus-Zugangsbeschränkung soll darüber hinaus die Ausbreitung des Virus begrenzt werden, indem auch immunisierte Personen in besonders risikobehafteten Bereichen der Freizeitgestaltung (z. B. wegen einer großen räumlichen Nähe, geringen Kontrollmöglichkeiten oder einer besonders hohen Aerosolbildung) grundsätzlich einen zusätzlichen Testnachweis benötigen (s. die amtliche Begründung der Verordnung unter https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage). Randnummer 60
verfassungsrechtlichen Maßstäben anknüpfend an seine ständige Rechtsprechung zuletzt ausgeführt, dass für die Eignung bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung
Gesetzeszweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs,
Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab. Für Letzteres kann auch das Eingriffsgewicht in Bezug auf die Eigenart des vom Eingriff betroffenen Rechts eine Rolle spielen. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage. Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen. Randnummer 62 Ausgehend hiervon spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber die streitgegenständliche 2G-Plus-Zugangsbeschränkung als geeignet ansehen durfte. Randnummer 63 Der Verordnungsgeber ist zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung zu einer Verringerung sowohl des Infektionsrisikos als auch der Belastung der kritischen Infrastrukturen führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - u. a. juris Rn. 195 ff.). Randnummer 64 Seine Annahme, dass Fitnessstudios und Angebote des Freizeitsports in geschlossenen Räumen in diesem Zusammenhang besonders gefährdete Bereiche darstellen, ist nicht ohne weiteres anzufechten. In diesen Einrichtungen kommen regelmäßig wechselnde Personen zusammen, die individuell oder zusammen Sport treiben. Hierbei kommt es auf Grund der körperlichen Anstrengung zu einem verstärkten Ausstoß virushaltiger Tröpfchen und Aerosole. Dies bringt in
geschlossenen Räumen sowohl für die Sportler selbst als auch für deren weiteres berufliches und privates Umfeld ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich (vgl. zu einer entsprechenden 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in Spielhallen der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2021 - 3 EN 752/21 - juris Rn. 55 ). Randnummer 65 Ferner durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass von geimpften Personen ein wesentlich geringeres Infektionsrisiko ausgeht. Wie bereits dargestellt bieten die in Deutschland zur Anwendung kommenden Impfstoffe zwar voraussichtlich einen geringeren Schutz vor der mittlerweile vorherrschenden Virusvariante Omikron. Nach ersten Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts verfügen sie aber
noch über eine gute Wirksamkeit. Schon eine Grundimmunisierung schützt nach bisherigen Schätzungen mit sehr hoher Effektivität vor schwersten Verläufen wie insbesondere solchen, die eine intensivstationäre Behandlung erfordern oder gar zum Tode führen. Eine Auffrischungsimpfung kann zudem auch mildere Verläufe wirksam verhindern (s. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom
Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen. Umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Randnummer 70 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin ist bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber
ihm insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten hat. Randnummer 71 Insoweit sind die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung nicht anzufechten, dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Anwendung einer 3G-Zugangsbeschränkung bereits wegen der bei Schnelltests nicht unerheblichen Fehlerquote, der nicht immer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen und der Gefahr, dass sich eine negativ getestete Person noch kurz vor dem Zutritt infiziert hat, weniger geeignet als eine Zugangsbeschränkung für nicht immunisierte Personen ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 EN 775/21 - juris Rn. 77 ). Randnummer 72 Abgesehen davon verkennt ein solcher Vorschlag aber auch die Zielrichtung der Maßnahme. Die Verordnung ist darauf ausgerichtet, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit hohen Inzidenzwerten Kontakte ganz zu vermeiden oder, um sie überhaupt zu ermöglichen, dies auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu gewährleisten. Dieses Schutzniveau wird jedoch in geschlossenen Räumen mit besonders infektionsträchtigem Verhalten allein durch die Anwendung der 3G-Regelung nicht effektiv erreicht. Eine 3G-Zugangsbeschränkung bleibt erkennbar hinter dem Schutzniveau eines Ausschlusses nicht immunisierter Personen bei gleichzeitig zusätzlich erforderlicher Testung zurück. Randnummer 73
mittlerweile - angesichts der hohen Anzahl von geimpften Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und einer stark zunehmenden Anzahl von Genesenen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO - nur kleineren Anteil der vom Besuch eines Fitnessstudios ausgeschlossenen Personen. Randnummer 79 Überdies zeigt der Vortrag der Antragstellerin auch nicht auf, inwieweit ihr - wie auch anderen Betreibern von Fitnessstudios und Angeboten des Freizeitsports - staatliche Hilfsangebote aus Programmen des Bundes und der Länder, wie etwa die erweiterten Möglichkeiten der Gewährung von Kurzarbeitergeld, der Aussetzung von Insolvenzverfahren und von branchenspezifischen Hilfsprogrammen, zur wirtschaftlichen Bewältigung der Pandemiefolgen unzugänglich sind. Im Übrigen sind ihre Angaben zu möglichen Verlusten viel zu pauschal und unsubstantiiert, um nachvollzogen werden zu können; überdies fehlt jede im Rahmen der allgemeinen Normenkontrolle erforderliche branchenweite Betrachtungsweise und Bewertung. Randnummer 80 Bezüglich der Besucher von Fitnessstudios ist zudem zu berücksichtigen, dass sie sich jederzeit testen bzw. impfen lassen können, was ihnen nach der auf wissenschaftlicher Expertise beruhenden Einschätzung des Verordnungsgebers auch zumutbar ist. Ferner sind die Beschränkungen nicht solcher Art, dass sie jede Aktivität im privaten wie im öffentlichen Bereich unterbinden. Insbesondere bleibt es ihnen unbenommen, weiterhin (außerhalb eines Fitnessstudios) Sport zu treiben. Darüber hinaus stehen ihnen diese Einrichtungen für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation weiterhin offen. Randnummer 81 ee. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Randnummer 82
benannten Bereichen erhobene Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung überhaupt im Eilverfahren auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom
betreffenden Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies würde vorliegend insbesondere nicht ausschließen, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen strengere Zugangsbeschränkungen auch für geimpfte und genesene Personen vorzusehen. Randnummer 83
Anforderungen des insoweit im Bundes- und Landesrecht inhaltlich nicht wesentlich divergierenden allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf infektionsschutzrechtliche Regelungen ausgeführt (Thüringer VerfGH, Urteil vom
parlamentarischen Gesetzgeber resultierende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, allerdings ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger, da ein solcher von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen besteht (vgl. insoweit zu
Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr
Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 1 S 3405/20, juris Rn. 18). In
Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39). Randnummer 86 Dies hat zur Folge, dass sich die Regelungen an
Zwecken dieser bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung auszurichten haben, wenn durch diese Ungleichbehandlungen erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
Artikeln 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GG verankerten besonderen Schutzes aber auch sachlich gerechtfertigt. Randnummer 89
2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Randnummer 97 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001493097
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