1 GG,
1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG,
1 GG,
2 GG und
1 GG für unvereinbar außer Vollzug zu setzen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Er ist bereits unzulässig. Randnummer 5 Der Antragstellerin fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind dabei die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dementsprechend ist es
reichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt hingegen, wenn die Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 18. März 2021 - 7 CN 1.20 - juris Rn. 10 m. w. N.). Randnummer 6
gehend von diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Es ist weder nach ihrem Vortrag noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin - eine juristische Person des Privatrechts - als mittelständisches Unternehmen im Bereich der Kunststofftechnik durch die von ihr angegriffenen Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 4, 18, 19, 26c und 33 der Thüringer-SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO - betreffend die Einhaltung des Mindestabstands, die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske und die Zugangsbeschränkungen im Freizeitbereich in ihren Rechten verletzt sein könnte. Angesichts der
drücklichen Definition der verantwortlichen Person in § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO als der im jeweiligen Betrieb oder der jeweiligen Einrichtung verantwortliche Funktionsträger wie z. B. Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer (vgl. die amtliche Begründung zu § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , abrufbar unter https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage) ist darüber hinaus eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die in § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelte Verpflichtung der verantwortlichen natürlichen Person zum Erstellen, Vorhalten und Vorlegen eines Infektionsschutzkonzepts
geschlossen. Randnummer 7 Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag gegen die ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen des § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO wendet, ist der Antrag zudem unstatthaft. Randnummer 8 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auch in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Seiner Prüfung unterliegen demnach nur solche Bestimmungen,
deren Anwendung sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom
GO. Randnummer 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - Eine Halbierung des Wertes auf die Hälfte ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Randnummer 11 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001496706
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.