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Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Sa 223/19 Urteil Schadenersatz aufgrund unterbliebener Entgeltfortzahlung § 611a Abs 2 BGB, § 273 BGB, § 82

Schadenersatz aufgrund unterbliebener Entgeltfortzahlung Orientierungssatz 1. Die Pflicht als Geschäftsführer einer GmbH, für die Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer zu sorgen, ist in erster

§ 823

Rn 536, der eine persönliche Haftung des Vertretungsorgans darauf begrenzt, dass die Mithaftung dem Zweck des Schutzgesetzes entspricht). Soweit möglicherweise die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (

  1. 2005 - 9 AZR 436/04 Rn 45) in einem solchen Sinne zu verstehen wäre, läge eine Divergenz vor. Randnummer 27 Sinn von § 9 OwiG ist zur Überzeugung der Kammer die Schließung möglicher Strafbarkeitslücken und nicht die Schließung möglicher Haftungslücken. § 9 OwiG soll klarstellen und sicherstellen dass ein Pflichtverstoß ordnungswidrigkeitenrechtlich nicht folgenlos bleibt, wenn ein*e Vertretene*r nicht selbst gehandelt hat, die Ordnungswidrigkeit aber besondere persönliche Voraussetzungen verlangt, welche in der Person des*der handelnden Vertreters*in nicht vorliegen (vgl. zur Zielsetzung und Systematik der Organhaftung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht: KK-OWiG/Rogall OWiG § 9 Rn. 1-3). Die Schließung von Strafbarkeitslücken dient der Vermeidung unerwünschten gesellschaftlichen Handelns und nicht der Schließung individualrechtlicher Haftungslücken; individuelle Haftung ergibt sich aus dem Schutzzweck des Schutzgesetzes selbst und der sich aus der Schutznorm selbst abzuleitenden Passivlegitimation, d.h. wen das Schutzgesetz innerhalb des allgemeiner Haftungsdogmatik haftungsrechtlich als Verpflichteten ansieht (so i.E. MüKo-BGB/

§ 823Rn 536). II. 1. Randnummer 28 Eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung von §§ 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 Mi

LoG als Schutzgesetz liegt nicht vor. Mit dem sächsischen LAG (17.9.2019, 1 Sa 77/19) kann davon ausgegangen werden, dass das MiLoG Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, denn die Normen §§ 1, 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG schützen mindestens auch die einzelnen Arbeitnehmer*innen vor Zahlung unangemessen niedriger Löhne (BT-Drs. 18/1558 S. 26 allgemein und speziell zum MiLoG S. 27 f.). Die Zahlungspflicht in § 20 MiLoG und die daran anknüpfende Bußgeldvorschrift § 21 MiLoG sollen ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns und damit angemessene Arbeitsbedingungen sicherstellen (BT-Drs. 18/1558 S. 42). Randnummer 29 Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes ergibt sich jedoch nur, wenn das von der verletzten Person geltend gemachte Interesse spezifisch geschützt ist (BGH 30.5.1963, VII ZR 236/61, BGHZ 39, 366; Jauernig/Teichmann, BGB § 823 Rn 45; ähnlich MüKo-BGB/

§ 823Rn 536, der i.E.

den Schutzzweck des Schutzgesetzes auch zur Begrenzung des verpflichteten Personenkreises heranzieht). Das ist hier bei genauer Betrachtung nicht der Fall. Der Kläger macht nicht unangemessene Arbeitsbedingungen geltend, sondern beklagt Lohnausfall. Die Schutzrichtung des MiLoG ist aber nicht, vor Lohnausfall zu schützen, sondern davor, dass ein zu niedriger Lohn vereinbart und gezahlt wird. Das Mindestlohngesetz soll Schutz vor Unterschreitung einer angemessenen Lohnhöhe bieten und keinen Schutz vor Lohnausfall an sich. Spezifische Schutzrichtung ist eine Absicherung der Lohnhöhe nach unten und Sicherstellung einer angemessenen Vergütung, um Arbeitnehmer*innen zu ermöglichen, in einem Arbeitsverhältnis so zu verdienen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Damit soll auch vermieden werden, dass subsidiäre Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Gegen Lohnausfall an sich, etwa auch aufgrund von Insolvenzlagen, schützt hingegen das Mindestlohngesetz nicht. Zwar stellt auch mathematisch das komplette Ausbleiben einer Lohnzahlung die Unterschreitung der Mindestlohnhöhe dar. Konkret haben die Beklagten aber nicht zu wenig Lohn ausgezahlt sondern gar keinen Lohn, was von der Wertung in Bezug auf den Zweck des Gesetzes zur Überzeugung der Kammer einen Unterschied macht.

  1. Randnummer 30 Auch die haftungsausfüllende Kausalität muss über die sog, Äquivalenz – und Adäquanzformel hinaus vom Schutzzweck der Norm begrenzt werden. Damit ist eine wertende Betrachtung angebracht. Naturwissenschaftlich ist beim Kläger durch die Nichtzahlung des Entgelts für Juni 2017 der geltend gemachte Schaden eingetreten; hätten die Beklagten den Mindestlohn gezahlt, hätte er die nunmehr eingeklagte Summe erhalten. Wie bereits dargelegt ist das jedoch nicht die Schutzrichtung des MiLoG, welches nicht vor Lohnausfall an sich, sondern vor unangemessenen Arbeitsbedingungen schützen soll. Die Arbeitsbedingungen waren hier nicht unangemessen, sie wurden lediglich nicht erfüllt. Randnummer 31 Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger noch genauer hätte darlegen müssen, dass er überhaupt einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns im Juni 2017 hatte, denn er hat nicht gearbeitet und die Ausführungen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind unschlüssig, weil zu oberflächlich. Randnummer 32 Es kommt auch nicht darauf an, wer darlegungspflichtig für Tatsachen ist, welche hier konkret die Möglichkeit der Beklagten belegt hätten, die Forderungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu bedienen (BGH
  2. 2006 - II ZR 108/05 Rn 8). Randnummer 33 Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 34 Die Revisionszulassung ergibt sich aus der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage sowie aus Divergenz zu LAG Sachsen Urteil vom 17.9.2019, 1 Sa 77/19, und möglicherweise zu BAG Urteil vom
  3. 2005 - 9 AZR 436/04 Rn
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