Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG - Anforderungen an die Erbringung bezuschusster Maßnahmen bei vom Arbeitgeber veranstalteten Gesundheitstagen Orientierungssatz
(5), Betriebsberater -BB- 2016, 870 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllten die für die Durchführung der Veranstaltung engagierten Trainer im Entscheidungsfall unstreitig. Der Prozessbevollmächtigte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Trainer über entsprechende Befähigungsnachweise verfügt haben. Im Vorfeld hatte man mit einzelnen Krankenkassen zudem Gespräche geführt. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Krankenkassen zu den Veranstaltungen jeweils Zuschüsse geleistet haben. Randnummer 48 Darüber hinaus hat die Klägerin auch die im maßgeblichen "Leitfaden Prävention" in der Fassung vom 27. August 2010 genannten Voraussetzungen i.S.d. § 3 Nr. 34 EStG erfüllt. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist für § 3 Nr. 34 EStG auf "Handlungsfelder" abzustellen. Der Inhalt der Gesundheitswoche spiegelte die Handlungsfelder im "Leitfaden Prävention" in der Fassung vom 27. August 2010 wider. Angebote wie Rückenschule, progressive Muskelentspannung, Ernährungsberatung waren Gegenstand der betrieblichen Gesundheitsförderung i.S.d. §§ 20, 20a SGB V (vgl. Seite 46, 68 des Leitfadens bzgl. Ernährungsberatung, Seite 65 bzgl. Reduzierung des Belastung des Bewegungsapparates, Seite 54f Prävention durch Förderung der Entspannung, Seite 43 Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch Verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme). Randnummer 49 Soweit der Vortrag des Beklagten dahingehend verstanden werden kann, dass seiner Ansicht nach eine Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 34 EStG ausscheidet, wenn keine (vollständige) Förderung einer Veranstaltung durch die Krankenkasse erfolgt, ist diese Gesetzesauslegung nicht haltbar. Würden die jeweiligen Aufwendungen für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen vollständig von den Krankenkassen übernommen, würde sich die Frage der Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 34 EStG lediglich in Einzelfällen stellen. Die Vorschrift würde ihres wesentlichen Anwendungsbereichs beraubt und wäre weitestgehend überflüssig. Denn die Frage der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber würde sich im Regelfall nicht stellen, wenn zuvor die Krankenkassen die Aufwendungen der Veranstaltungen getragen hätten. Randnummer 50 Darüber hinaus ist die Frage der Förderung einer betrieblichen Gesundheitsmaßnahme von Vorgaben der einzelnen Krankenkassen abhängig, die in die Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG keinen Eingang gefunden haben. Beispielsweise spricht die Bereichsleiterin Gesundheitsförderung der H davon, dass das "Angebot Mischkursbewegung, Ernährung und Entspannung" nicht die entsprechend nötige Gesamteinheitenzahl für eine Förderung durch die Krankenkasse aufweist (E-Mail-Anschreiben vom 8. November 2010, Blatt 152 GA). Weiterhin lässt sich die konkrete Förderung einer Gesundheitsveranstaltung durch die jeweilige Krankenkasse nicht allein auf der Grundlage des jeweils gültigen "Leitfaden Prävention" beurteilen, der lediglich allgemeine Voraussetzungen aufstellt. Die Finanzverwaltung war in Anbetracht der Ausgestaltung des § 3 Nr. 34 EStG a.F. und der Inbezugnahme der §§ 20, 20a SGB V nicht dazu in der Lage, eine materiellrechtliche Überprüfung der Tatbestandsmerkmale "Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung" vorzunehmen. Folgte man der Argumentation des Beklagten, hätte die Finanzverwaltung jeweils eine eigene "Krankenkassenprüfung" durchführen müssen, die weitere untergesetzliche Regelungen hätte miteinbeziehen müssen. Diese Vorgehensweise wäre mit dem Wortlaut und Sinn des § 3 Nr. 34 EStG nicht in Einklang zu bringen und hat auch nicht stattgefunden. Randnummer 51
- b)Die Klägerin beansprucht für die Streitjahre zu Recht auch die Steuerfreistellung von solchen Zuschüssen, die sie für die Übernachtung und Verpflegung ihrer Angestellten an die Tagungsveranstalter gezahlt hat. Randnummer 52 Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die Förderung von Übernachtung- und Verpflegungsaufwendungen nach dem Leitfaden Prävention ausgeschlossen seien. Eine Förderung im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG könne daher nicht stattfinden. Der Leitfaden Prävention in der Fassung vom 27. August 2010 spricht im Rahmen der Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V davon, dass bei wohnortfernen Kompaktangeboten sich die Krankenkassen ausschließlich an den Kosten der Präventionsmaßnahmen selbst beteiligen. Eine Förderung erfolgt danach nicht für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und andere Leistungen (Seite 37 des Leitfaden Prävention in der Fassung vom 27. August 2010). Randnummer 53 Der Leitfaden Prävention beschreibt jeweils die Förderung einer Gesundheitsmaßnahme durch eine Krankenkasse. Wie bereits zuvor dargestellt, richtet sich die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG nach anderen Maßstäben. Weder verweist das Steuergesetz auf den jeweils gültigen Leitfaden Prävention in Form einer Rechtsgrundverweisung noch sind die Kriterien des GKV-Spitzenverbandes für die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 34 EStG allein ausschlaggebend. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung darüber zu befinden, ob ein Leistungspaket vorliegt, das lediglich einer einheitlichen Behandlung zugänglich ist oder Teile der Zuschüsse - vorliegend als nicht durch § 3 Nr. 34 EStG erfasst - zu behandeln sind. Der Senat wendet hier die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Aufteilung von Zuschüssen in Arbeitslohn bzw. einer Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse entwickelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2018 VI R 10/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404). Danach ist entscheidend, ob sich der Charakter einer Sachzuwendung nur einheitlich (oder unterschiedlich) beurteilen lässt. Randnummer 54 Die Gesundheitstage, die die Klägerin vorliegend initiiert hat, sind als eine einheitliche Maßnahme, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG unterliegt, zu beurteilen. Die Klägerin hat ihre Arbeitnehmer extern unterbringen lassen, um - unabhängig von einer Arbeitsplatzumgebung - an mehreren Tagen unterschiedliche gesundheitliche Gesundheitsmaßnahmen (Handlungsfelder) miteinander zu verbinden und ein komplexes Angebot bereitzustellen. Der jeweilige Veranstalter konnte die Gesundheitsmaßnahmen in der geplanten Reihenfolge und im ausgewiesenen Umfang lediglich erbringen, da die Arbeitnehmer der Klägerin auswärtig untergebracht waren und eine Verpflegung erhielten. Die jeweiligen Veranlassungsbeiträge griffen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Die Positionen Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Seminarkosten sind insoweit einer unterschiedlichen Betrachtung nicht zugänglich (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 26. Januar 2007 - 9 K 3682/15 L, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 732 im Falle der Veranstaltung einer "Sensibilisierungswoche"). Randnummer 55
- c)Eine gesetzliche Einschränkung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 34 EStG aufgrund der Höhe der geleisteten Zuschüsse ergab sich in den Streitjahren nicht. Die je Arbeitnehmer erbrachten Leistungen der Klägerin überschritten den nach § 3 Nr. 34 EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 500 € je Arbeitnehmer in keinem Fall. Randnummer 56 Der Senat braucht bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entscheiden, ob die Zuschüsse zu den Gesundheitswochen auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Präventionsleistungen durch das Präventionsgesetz im Jahr 2015 nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei wäre (vgl. BT-Drs. 18/4282, Seite 26). Denn zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Anwendung der bisherigen Gesetzeslage hat der Gesetzgeber erst für Zeiträume nach den Streitjahren in § 20 SGB V n.F. detaillierte Anforderungen an die von den Krankenkassen zu erbringenden Präventionsangebote eingefügt. Darüber hinaus sind Präventionsleistungen nunmehr zu zertifizieren. Auf ein entsprechendes Zertifikat verweist nunmehr § 3 Nr. 34 EStG n.F., wobei gem. § 52 Abs. 4 Satz 6 EStG für unzertifizierte Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, Bestandsschutz besteht. Die jeweiligen Finanzämter sind seither nach der gesetzgeberischen Intention von der Prüfung einer Gesundheitsmaßnahme befreit, da auf die Zertifizierung verwiesen werden kann. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Sie berücksichtigt die Rücknahme der Klage hinsichtlich des Haftungsbescheids. Randnummer 58 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 60 Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001497671