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VG Weimar 6. Kammer 6 K 868/19 We Urteil Unzulässigkeit eines Asylantrages einer in Griechenland internationalen Schutz genießenden Asylbewerberfamili

Unzulässigkeit eines Asylantrages einer in Griechenland internationalen Schutz genießenden Asylbewerberfamilie Leitsatz Die Asylanträge der Mitglieder einer Familie - darunter auch ein Kleinkind -, de

Art. 3EMRK droht (so zuletzt: OVG Bremen, Urteil vom 16.

November 2021 – 1 LB 371/21 –, zit. nach juris; vgl. ebenso OVG Münster, Urteil vom

  1. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, zit. nach juris; VG Aachen, Urteil vom
  2. Mai 2020 – 10 K 1722/18.A –, zit. nach juris; VG Minden, Urteile vom
  3. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, sowie vom
  4. Februar 2020 – 12 K 492/19.A –, zit. nach juris; VG Meiningen, Urteil vom
  5. Januar 2020 – 2 K 648/19 –, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom
  6. Oktober 2019 – 6 A 390/19 –, zit. nach juris). Randnummer 58 Augenscheinlich hat allein das Verwaltungsgericht Cottbus in jüngster Zeit eine andere Ansicht diesbezüglich vertreten (VG Cottbus, Urteil vom
  7. Oktober 2021 – 5 K 1855/18.A –, juris). Unabhängig davon, wie diese Ansicht zu bewerten wäre, ging es in dem dortigen Verfahren indes um einen „arbeitsfähigen, alleinstehenden, anerkannt schutzberechtigten Mann“, dem in Griechenland keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK drohen solle. Die Grundsätze jener Entscheidung lassen sich folglich nicht auf den hiesigen Fall, bei dem es um einen Familienverband mit dem Kläger zu
  8. als Kleinkind, mithin als vulnerabler Person, geht. Hier muss folglich das Existenzminimum nicht nur einer arbeitsfähigen, gesunden und ungebundenen Person, sondern das der gesamten Familie gesichert werden. Randnummer 59 Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beklagten auf das Verfahren Az.: 2 K 311/19 Me beim Verwaltungsgericht Meiningen. Dass sich dort eine achtköpfige Familie aus Syrien mit Kindern im Alter von 2-13 Jahren – den betreffenden Vortrag als wahr unterstellt – entschlossen hat, freiwillig nach Griechenland zurückzukehren, stellt sich als deren eigene Entscheidung dar. Dieser kann jedoch aus Sicht des Gerichts keine, über den betreffenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen. Randnummer 60 Der Vortrag der Beklagten, in dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom
  9. Januar 2018 sei, ebenso wie in der E-Mail vom
  10. Juli 2020, eine Zusicherung in der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Weise zu sehen, welche die Gefahr einer gegen Art.

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EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließe, überzeugt ebenfalls nicht. So enthalten die Schreiben bei wertender Betrachtung bloße allgemeine Erklärungen ohne konkreten Fallbezug darüber, dass die Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt worden sei. Auf dieser Grundlage werde allen international Schutzberechtigten eine richtlinienkonforme Behandlung zugesichert. Diese eher pauschalen Erklärungen genügen jedoch – v. a. vor dem Hintergrund der obigen Schilderungen der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort – nicht, um als echte Zusicherung des griechischen Staates dienen zu können, durch welche die Gefahr einer gegen Art.

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EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung hinreichend verlässlich ausgeschlossen wird (vgl. zu einer älteren Erklärung der griechischen Behörden BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom

  1. Juli 2018 – 2 BvR 714/18, Rn. 93 –, zit. nach juris). Daneben ist eine Zusicherung hinsichtlich einer zumindest vorübergehenden Unterbringung i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den beiden Erklärungen ersichtlich nicht gegeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  2. Juni 2020 – 10 LA 111/20, Rn. 15 –, zit. nach juris). Randnummer 61
  3. Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG basierenden Unzulässigkeitsentscheidung scheidet aus. Denn im Fall der Kläger sind die Voraussetzungen eines anderen Unzulässigkeitstatbestands nicht erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  4. Januar 2019 – 1 C 15/18, Rn. 40 –, zit. nach juris). Randnummer 62
  5. Die Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (Ziff. ) ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag der Kläger materiell zu prüfen und im Zuge dessen auch über Abschiebungsverbote zu entscheiden hat. Randnummer 63
  6. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer
  7. S. 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids stellt sich als rechtswidrig dar, da der Asylantrag der Kläger, wie oben dargelegt, nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig hätte abgelehnt werden dürfen. In der Konsequenz entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots. III. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Randnummer 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001499009

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