Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter Rechtsanwalt - Vergütungsanspruch - Beiordnungswechsel - Wegfall der Vertretungsberechtigung durch Widerruf der Zulassung - kein Übergang der Beiordnung auf Arbeitgeber - Vertretungsanzeige - kein formloser Übernahmeantrag - Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Prozesskostenhilfevergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Orientierungssatz 1. Nach § 48 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte sind daran gebunden und dürfen diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. (Rn.35) 2. Auch wenn der beigeordnete Rechtsanwalt durch Widerruf seiner Zulassung nicht mehr berechtigt ist, den Kläger weiter zu vertreten, so bedeutet dies nicht, dass die an seine Person gebundene Verfahrensstellung automatisch auf den ihn dann beschäftigenden Arbeitgeber übergeht. (Rn.36) 3. In der Vertretungsanzeige eines neuen Rechtsanwalts ist nicht konkludent der formlose Antrag auf Übernahme der Beiordnung zu sehen. (Rn.40) 4. Zur Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Prozesskostenhilfevergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des (bisherigen) beigeordneten Rechtsanwalts. (Rn.44) Tenor Die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08.11.2018 im Verfahren S 20 AS 473/16 wird aufgehoben und der Vergütungsantrag wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 In Frage steht vorliegend die Rechtmäßigkeit der Vergütungsfestsetzung gegenüber den Erinnerungsgegnern (im Folgenden: EG) für deren Tätigwerden im Klageverfahren S 20 AS 473/16. Randnummer 2 Der in 1973 geborene Kläger zu 1) und seine minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2)-5) begehrten in diesem Klageverfahren höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat 7/2014 unter Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Gegen den am 25.01.2016 ergangenen Widerspruchsbescheid haben die Kläger über ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt D S (Kanzleianschrift: H straße, …. N) unter dem 26.02.2016 Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S beantragt. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 01.06.2016 hat die 20. Kammer den Klägern ab 16.03.2016 PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und antragsgemäß Rechtsanwalt S in N beigeordnet. Dieser hat Akteneinsicht genommen und am 06.10.2016 die Klage kurz begründet. Randnummer 4 Mit einem Schreiben vom 20.12.2016 haben die EG Folgendes zum Verfahren mitgeteilt: „In dem Rechtsstreit T u. a. ./. Jobcenter A - S 20 AS 473/16, S 20 AS 474/16 zeigen wir an, dass wir den Kläger nunmehr anwaltlich vertreten“. In diesem Schreiben werden zwei Standorte der Kanzlei benannt, das Büro K mit vier Rechtsanwälten und das Büro N, wo neben Rechtsanwalt M C der „Büroleiter Assessor jur. D S“ aufgeführt ist. Auf Verfügung des damaligen Vorsitzenden sind die Stammdaten im Klageverfahren dahingehend geändert worden, dass als Bevollmächtigte der Kläger nun die EG mit Zusatz „Büroleiter D S“ geführt wurden. Am 22.12.2016 ist Klageerwiderung erfolgt. Randnummer 5 Mit Schriftsätzen vom 14.03.2017 und 26.06.2017 haben zwei Rechtsanwälte der EG zum Verfahren vorgetragen. Zu der mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 ist Rechtsanwältin Sch mit dem Kläger zu 1) erschienen. Im Ergebnis hat diese die umfängliche Klagerücknahme erklärt. Randnummer 6 Am 09.04.2018 hat Rechtsanwältin Sch für die EG die Festsetzung der Gebühren im Rahmen der PKH beantragt. Als „Leistungszeit“ wird „19.12.2016 bis 09.04.2018“ genannt. Beantragt wurden eine Verfahrensgebühr einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG i. H. v. 660,00 Euro, Terminsgebühr von 200,00 Euro sowie Geschäftsreise-Gebühr und Abwesenheitsgeld, insgesamt ein Betrag von 1.060,68 Euro. Randnummer 7 Am 08.11.2018 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die geltend gemachte Vergütung für „Sachlich und rechnerisch richtig“ befunden und einen Betrag von 1.060,68 Euro auf das Geschäftskonto der EG angewiesen. Randnummer 8 Auf Anforderung der Bezirksrevisorin vom 26.03.2019 wurde dieser die Akte am 13.06.2019 übersandt. Randnummer 9 Am 17.07.2019 hat die Bezirksrevisorin im Namen der Staatskasse (im Folgenden: EF) Erinnerung gegen die antragsgemäße Zahlung der Vergütung vom 08.11.2018 an die EG eingelegt. Die Vergütungsfestsetzung werde dem Grunde nach beanstandet, da die EG den Klägern nicht im Rahmen der bewilligten PKH beigeordnet worden seien. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs sei auch nicht ersichtlich. Die EG hätten keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, die überzahlte Vergütung sei zu erstatten. Randnummer 10 Über das Vermögen des Rechtsanwalts D S habe das AG Chemnitz mit Beschluss vom 05.10.2016 (Az.: 14 IN 793/16) das Insolvenzverfahren eröffnet, was in der Regel den Widerruf der Anwaltszulassung zur Folge habe. Im Briefkopf der Kanzlei sei Herr S auch nur noch als Ass. jur geführt worden. Der Verlust der Anwaltszulassung habe zur Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nicht mehr zur anwaltlichen Vertretung der Kläger befugt sei. Ein Beiordnungswechsel werde erforderlich, sei hier jedoch erkennbar nicht erfolgt. Randnummer 11 Die nunmehr vorgelegte Abtretung der Vergütungsansprüche vom 06.09.2019 sei unwirksam, da die Verfügungsbefugnis hierüber dem Insolvenzschuldner Herrn S entzogen sei. Zudem sei die Abtretung nach § 49b Abs. 4 BRAO nicht möglich gewesen. Auch von einer Abwicklerbestellung sei vorliegend nicht auszugehen. Allein der Insolvenzverwalter des ehemalig beigeordneten Herrn S sei unter Vorlage eines Vergütungsfestsetzungsantrags anspruchsberechtigt gewesen. Randnummer 12 Der EF beantragt, Randnummer 13 die Vergütungsfestsetzung vom 08.11.2018 aufzuheben und den Vergütungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Die EG beantragen sinngemäß, Randnummer 15 die Erinnerung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie haben eine Abtretungserklärung vom 06.09.2019 übersandt, wonach „Herr S seine Ansprüche gegenüber der Landeshauptkasse auf Erstattung von PKH aus dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Altenburg A T ./. JC A, Az. S 20 AS 473/16 gemäß Beschluss des SG Altenburg vom 03.06.2016 an die Rechtsanwälte H, S & C abtrete“. Frau Rechtsanwältin Sch nahm die Abtretung für die EG an. Randnummer 17 Diese führt im Erinnerungsverfahren zudem aus, dass Herr S aufgrund des Insolvenzverfahrens ab dem Jahr 2016 in ihrer Kanzlei als Mitarbeiter angestellt gewesen sei. Aus der 2016 geführten Bezeichnung sei ersichtlich, dass die Anwaltszulassung widerrufen wurde. Die laufenden Mandate seien von der Kanzlei ab dem Jahr 2016 vollständig übernommen und entsprechend der Rechtsgebiete auf die jeweiligen Sachbearbeiter aufgeteilt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 20.12.2016 sei gegenüber dem Sozialgericht die Übernahme der Prozessvertretung erklärt worden. Aus dem Briefkopf sei der Fortbestand des Büros in N ersichtlich gewesen. Eine anwaltliche Vertretung durch Herrn S sei seit Ende 2016 nicht mehr erfolgt. Randnummer 18 Das Gericht habe auf einen Beiordnungswechsel nicht hingewiesen. Ohnehin sei fraglich, ob ein solcher überhaupt erforderlich gewesen sei, wenn man davon ausgehe, dass die Beiordnung auf die Kanzlei der EG übergegangen sei. Die Vertretungsanzeige habe konkludent den grundsätzlich formlosen Antrag auf Übernahme der Beiordnung enthalten. Es sei davon auszugehen, dass der der PKH-Auszahlung zugrundeliegende Vergütungsfestsetzungsbeschluss die Kanzlei der EG als Anspruchsinhaber ausweise. Randnummer 19 Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 06.08.2019 nicht abgeholfen. II. Randnummer 20 Die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG zulässige Erinnerung ist begründet. Die Vergütungsfestsetzung ist rechtswidrig erfolgt und war daher aufzuheben. Den EG steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse für ihre anwaltlichen Tätigkeiten im Verfahren S 20 AS 473/16 zu. Randnummer 21 Gegenstand der Erinnerung ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 08.11.2018, welcher in der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit Unterschrift der Urkundsbeamtin auf dem Vergütungsantrag in Verbindung mit der Auszahlungsanordnung zu sehen ist (vgl. Thüringer LSG, Beschluss v. 29.01.2019 – L 1 SF 1082/18 B , Rn. 6 ). Randnummer 22 1. Die Erinnerung des EF ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil sie verfristet oder verwirkt wäre. Randnummer 23 Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51). Randnummer 24 Auch auf eine Verwirkung können sich die EG hier nicht berufen. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rn. 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. m. w. N.: Thüringer LSG, Beschluss v. 23.07.2018 – L 1 SF 497/16 B , Rn. 17 ff; Beschluss v. 08.10.2018 – L 1 SF 1394/17 B , Rn. 19 ff). Randnummer 25 Vorliegend kann schon das Zeitmoment nicht bejaht werden, da der EF bereits acht Monate nach der Festsetzung Erinnerung erhoben hat. Zudem hat der EF den EG gegenüber zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er die Vergütungsfestsetzung vom 08.11.2018 für korrekt hält. Randnummer 26 Die EG verkennen insoweit möglicherweise, dass die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist. Sie hat vielmehr die Verfahrensakte erst nach eigener Anforderung am 13.06.2019 übersandt bekommen und damit Kenntnis von der Vergütungsfestsetzung erhalten. Der nächste Schriftsatz in der Angelegenheit datiert sodann vom 17.07.2017, womit direkt Erinnerung nach § 56 RVG eingelegt wurde. Daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die EG aufgrund des Verhaltens des EF darauf einrichten konnten, dass dieser sein Erinnerungsrecht nicht geltend machen werde (vgl. Thüringer LSG, Beschluss v. 24.07.2019 – L 1 SF 389/18 B , Rn. 4 ff). Randnummer 27 Davon abgesehen erscheint es bereits fraglich, ob die EG bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der nicht die Kanzlei selbst, sondern ein zwischenzeitlich insolventer Rechtsanwalt beigeordnet worden war, überhaupt darauf vertrauen durfte, dass die von ihnen geforderte Vergütung seitens der Landeskasse nicht beanstandet werde. Sie selbst hatten im Kostenfestsetzungsantrag keinen Hinweis auf die aktuelle, konkrete Position des Herrn S in der Kanzlei bzw. die Gesamtzusammenhänge gegeben. Auch im Schreiben vom 20.12.2016 war weder von einer Insolvenzeröffnung noch von einem Widerruf der Zulassung des Herrn S die Rede. Ausweislich der „Informationen der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Ausgabe 03/2016 vom 01.12.2016 war zu diesem Zeitpunkt Herr S bereits als Rechtsanwalt gelöscht (einsehbar unter: https://www.rak-sachsen.de/documents/2016/12/kammeraktuell-032016.pdf/). Schließlich haben die EG anwaltliche Leistungen auch nur für den Zeitraum 19.12.2016-09.04.2018, also die eigene Befassung abgerechnet. Dies ist angesichts ihrer jetzigen Argumentation, dass eine Änderung der Beiordnung nicht notwendig gewesen sei, zumindest widersprüchlich. Soweit die EG also auf das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Verhältnis Freistaat zu Anwalt explizit hinweisen, wäre daraus eher eine umfängliche Mitteilungspflicht über die kanzleiinternen Verhältnisse herzuleiten als eine Hinweispflicht des Gerichts. Bei entsprechender Unsicherheit und konkreter Anfrage der EG wäre ein entsprechender Hinweis des Gerichts auf die notwendige Änderung der Beiordnung mit Sicherheit erfolgt. Abgesehen davon hatte die Urkundsbeamtin im Parallelverfahren S 20 AS 909/14, in der die Konstellation dieselbe war, bereits auf Bedenken hinsichtlich der Beiordnung hingewiesen (Schreiben vom 13. und 18.04.2018). Hierauf haben die EG nur im Verfahren S 20 AS 909/14 mit einem Antrag vom 27.04.2018 auf Beiordnung der Rechtsanwältin Sch reagiert, der jedoch nie beschieden wurde. Am 01.06.2018 haben die EG lediglich nochmals auf die offenen Kostenerstattungsanträge hingewiesen. In der Gesamtschau der Ereignisse muss ihnen durchaus bewusst gewesen sein, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung nicht unproblematisch ist. Randnummer 28 Auch der Hinweis der EG auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfängt nicht, da der Ausschluss der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegen die vertretenen Personen gerade nur für „beigeordnete Rechtsanwälte“ besteht, soweit und solange PKH bewilligt ist. Gerade dies trifft auf die EG jedoch nicht zu (siehe hierzu unter 2.). Randnummer 29 Insgesamt ist daher weder die Erinnerung verwirkt noch eine Aufhebung der Vergütungsfestsetzung aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen. Randnummer 30 2. Die Vergütungsfestsetzung vom 08.11.2018 ist rechtswidrig erfolgt, da den EG kein Vergütungsanspruch zusteht. Randnummer 31 Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Gebühren regelt § 49 RVG. Randnummer 32
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