Erbenhaftung bei festgestellter Dürftigkeit des Nachlasses; Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung der Nachlassinsolvenzantragstellung Orientierungssatz
(2020), § 1980 BGB, Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt im Hinblick auf die Pflicht zur unverzüglichen Beantragung der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere bezüglich des Umstandes, dass dem Beklagten jedenfalls fahrlässige Unkenntnis (§ 1980 Abs. 2 BGB) von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vorzuwerfen wäre. Randnummer 28 Anders als von der Klägerin vertreten, lässt sich dies zunächst weder aus ihrem Schreiben vom 28.10.2016 (Zugang insoweit unterstellt) noch aus demjenigen vom 05.12.2017 - auch nicht indiziell - schlussfolgern. Diese Schreiben enthalten lediglich den Hinweis auf die nach dem Darlehen zu Lasten des Erblassers bestehenden Salden. Randnummer 29 In der Folge hat der Beklagte zur Kenntniserlangung über den Nachlassbestand Auskunftsklage beim Amtsgericht F... erhoben. Zur Auskunftsverschaffung bedurfte es der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsantrags nach § 888 ZPO, nachdem die Miterbinnen den zwischenzeitlichen Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen waren. Erstmalige Kenntnis über den Nachlassbestand erhielt der Beklagte durch das ihm am 17.10.2019 zugegangene Schreiben (Rechtsanwalt F... vom 24.
- 2019). Nach Rücksprache mit seinem hiesigen Prozessbevollmächtigten erteilte der Beklagte Rechtsanwalt F... die anempfohlene Vollmacht am 25.11.2019 zur Betreibung des Nachlassinsolvenzverfahrens und überwies den hierfür sodann fälligen Kostenvorschuss am 17.01.
- Nachdem das Verfahren trotz mehrfacher Anfrage schleppend bzw. unzureichend von dem hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt F... geführt wurde, stellte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach dem zuvor vom Amtsgericht F... zurückgewiesenen Antrag vom 17.08.2020 hierzu ergänzenden Antrag mit Schriftsatz vom 22.12.
- Randnummer 30 Danach ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zumindest fahrlässig seine Pflicht zur Antragstellung verletzt hätte. Insbesondere konnte vor dem 17.10.2019 mangels anderweitiger Anhaltspunkte keine zumindest fahrlässige Unkenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vorliegen. Der Beklagte hat nach den obigen Ausführungen das ihm Mögliche unternommen, um die gerichtliche Prüfung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeizuführen. Randnummer 31 Gegenteiliges hätte die Klägerin darlegen müssen. Sie beruft sich im Wesentlichen jedoch nur darauf, der Beklagte hätte bereits mit Zugang des Schreibens vom 28.10.2016 Anhaltspunkte für die nötige Antragstellung haben müssen. Dies war gerade nicht der Fall (s. o.) und ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte und Indizien keinesfalls ausreichend. Randnummer 32 Nur höchst vorsorglich: Darüber hinaus hat die Klägerin auch auf gerichtlichen Hinweis nicht darzulegen vermocht, dass ihr durch (unterstellt) schuldhaft verspätete Insolvenzantragstellung ein Schaden entstanden wäre. Randnummer 33 Nach der sogen. Differenzhypothese (vgl. zur ständ. Rechtspr. beispielsweise OLG Brandenburg EWiR 2021, S. 37) hätte sich dementsprechend bei Vergleich des Nachlassvermögensbestandes zugunsten der Klägerin noch verwertbares bzw. auszukehrendes Vermögen jedenfalls in Höhe der Klageforderung ergeben müssen. Dabei wäre einerseits auf den 17.10.2019 (frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntnis / fahrlässigen Unkenntnis; s. o.) und andererseits auf denjenigen der Antragstellung im Dezember 2020 abzustellen. Nach dem Insolvenzgutachten G... waren am 12.03.2021 Aktiva im Bestand nicht festzustellen. Das Gutachten wurde zeitnah zur Antragstellung, nämlich im Februar 2021, vom Amtsgericht F... beauftragt, so dass der Anschein für Überschuldung des Nachlassvermögens spricht. Dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin ist jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Nachlassbestand demgegenüber im Oktober 2019 (oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) jedenfalls in Höhe der Klageforderung werthaltig gewesen wäre. Angesichts aller den Akten zu entnehmenden und bereits aufgeführten Unterlagen / Anlagen ist vielmehr sogar eher das Gegenteil überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 34 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der Säumniskosten aus § 344 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001501257