Ausschluss aus dem Betriebsrat - Ende der Amtszeit - Rechtsschutzinteresse - Pflichtverletzung - neue Amtszeit Orientierungssatz 1. Mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats kann sich ein Antrag auf Ausschluss des Mitglieds aus diesem Betriebsrat nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt. Der Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wird daher mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig. (Rn.19) 2. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds führen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Allerdings kann eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds zu dem neu gewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung aus einer vorangegangenen Amtszeit Auswirkungen auf die neue Amtszeit haben kann. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Suhl, 14. April 2021, 6 BV 20/20, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2021 – 6 BV 20/20 – abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat. Randnummer 2 Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Für ihren Betrieb ist der zu 3. beteiligte Betriebsrat gebildet, dessen Mitglied der Beteiligte zu 2. ist. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin leitete mit dem am 22.12.2020 eingegangenen Antrag ein Verfahren zum Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat ein. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und die der gestellten Anträge wird auf I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 68 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Beteiligten zu 2. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Beteiligte zur 2. habe gegen die Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, Stillschweigen über die im Rahmen der personellen Maßnahmen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürften, zu bewahren, verstoßen. Wegen der Einzelheiten wird auf II. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 5 Der Beteiligte zu 2. hat gegen den ihm am 06.08.2021 zugestellten Beschluss am 20.08.2021 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 05.11.2021 begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist auf den am 06.10.2021 eingegangenen Antrag bis zum 08.11.2021 verlängert worden war. Der zu 3. beteiligte Betriebsrat hat gegen den ihm am 11.08.2021 zugestellten Beschluss am 25.08.2021 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 01.10.2021 begründet. Randnummer 6 Am 30.11.2021 fand eine Neuwahl des Betriebsrates statt. Der Beteiligte zu 2. wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Randnummer 7 Die Beteiligten zu 2. und 3. sind der Auffassung, der Ausschluss aus dem Betriebsrat sei nicht gerechtfertigt. Es liege keine grobe Pflichtverletzung vor. Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wiege nicht so schwer, dass sie einen Ausschluss rechtfertigen. Im Übrigen bestehe keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus sei der Antrag, soweit er sich auf den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens bestehenden Betriebsrat beziehe, aufgrund der Neuwahl des Betriebsrates wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zudem könne ein Betriebsratsmitglied nicht wegen etwaiger in der letzten Amtszeit begangener Pflichtverletzungen aus einem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden. Randnummer 8 Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, Randnummer 9 den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2021 – 6 BV 20/20 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 11 die Beschwerden zurückzuweisen Randnummer 12 und erweiternd, Randnummer 13 den Beteiligten zu 2. aus dem unter dem 30.11.2021 neu gewählten Betriebsrat auszuschließen. Randnummer 14 Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie ist der Auffassung, der Beteiligte zu 2. sei auch aus dem neu gewählten Betriebsrat auszuschließen, da er in groben Maße seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verletzt habe und weitere Verletzungen künftig zu befürchten sein. Randnummer 15 Die Beteiligten zu 2. und 3. stimmen der Antragserweiterung ausdrücklich nicht zu. Überdies halten sie diese nicht für sachdienlich. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 17 B. Die an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. ist begründet. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat ist unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2021 zurückzuweisen, ebenso der im Rahmen der Antragserweiterung gestellte Antrag auf Ausschluss aus dem am 30.11.2021 neu gewählten Betriebsrat. Randnummer 18 1. Der Antrag, den Beteiligten zu 2. aus den bis zur Neuwahl im Jahr 2021 amtierenden Betriebsrat auszuschließen, ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Laufe des Beschwerdeverfahrens entfallen ist. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.