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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 KO 700/17 Urteil Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im DDR-Kalibergbau freistellend

Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im DDR-Kalibergbau freistellenden Vertrages, zu dessen Umfang und zur Geschäftsgrundlage Leitsatz 1. Wird ein auf Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.F. (juris: URaG) gerichtetes Antragsverfahren mittels eines von der Kostenlast für eine Altlastensanierung freistellenden öffentlich-rechtlichen Vertrages abgeschlossen, entsteht im Sinne des § 43 VwGO ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage auch zukünftige Kostenerstattungsansprüche für durchgeführte und noch durchzuführende Sanierungsmaßnahmen entstehen können. (Rn.251) 2. Erhebt der freistellende Träger öffentlicher Verwaltung in einer auf bestimmte Kostenerstattungsansprüche bezogenen Leistungsklage des durch den Altlastenfreistellungsvertrag Begünstigten Einwendungen, die einer Kostenerstattungspflicht grundsätzlich entgegen stehen, ist eine auf das Nichtbestehen dieser grundsätzlich erhobenen Einwände gerichtete Feststellungsklage nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Auch ist die klagende Partei nicht auf eine - im Leistungsklageverfahren zu erhebende - Zwischenfeststellungsklage zu verweisen. (Rn.254) 3. Ein zwischen einem neuen Bundesland und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossener "General( bereinigungs)vertrag", mit dem durch das Bundesland gegen eine Einmalzahlung die Verpflichtungen des Bundes aus dem "Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten" (VA-Altlastenfinanzierung) abgelöst, die privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der BvS übernommen werden und sich das Bundesland bezogen auf ein bestimmtes privatisiertes Unternehmen zur Freistellung im Umfang der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung verpflichtet, wird insoweit nicht zur Geschäftsgrundlage eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Freistellungsvertrages, wenn es an dem "Generalvertrag" nicht beteiligt ist und auch keine Kenntnis von diesen Vereinbarungen erhält. (Rn.263) (Rn.274) 4. Soll ein durch den Kalibergbau (vor dem 3. Oktober 1990) entstandenes Grubengebäude so verwahrt werden, dass Gefahren für die Tagesoberfläche nicht mehr zur erwarten sind, können sich Laugenhaltungsmaßnahmen als bis zur Erreichung dieses Verwahrziels auflösend bedingt erforderliche Maßnahmen darstellen, die einer Altlastenfreistellung zugänglich sind. (Rn.282) (Rn.284) 5. Gehen die Parteien bei Abschluss eines Freistellungsvertrages davon aus, dass das Ziel der sicheren Verwahrung und damit die Entlassung aus dem Bergrecht erreichbar sein wird, ist dies Geschäftsgrundlage des Freistellungsvertrages. Erst bei gesichertem Erkenntnisstand, der die Prognose rechtfertigt, dass das Verwahrziel nicht erreichbar sein wird, könnte die Geschäftsgrundlage entfallen. Diese Annahme ist jedoch nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn zwar ein Gutachten erste Anhaltspunkte dafür bietet, die Sanierungsbemühungen jedoch durch das Unternehmen, dem die Durchführungsverantwortung obliegt, in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden fortgesetzt werden. (Rn.282) (Rn.287) 6. Ein Freistellungsvertrag nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.F. (juris: URaG) ist gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, wenn sein Wortlaut nicht eindeutig und auch kein gemeinsamer Wille der Vertragspartner feststellbar ist, der eine am Vertragstext orientierte Auslegung entbehrlich machen würde. (Rn.298) (Rn.302) 7. Bei Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 URG n.F. handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Eine über die fristgerecht gestellten Anträge hinausgehende Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URG (juris: URaG) ist rechtswidrig. (Rn.446) (Rn.454) 8. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.F. (juris: URaG) ist nicht entbehrlich, wenn das Freistellungsverfahren ein zu privatisierendes oder schon privatisiertes Treuhandunternehmen betrifft und deshalb der Anwendungsbereich des VA-Altlastenfinanzierung eröffnet ist. (Rn.459) (Rn.467) 9. In dem Umfang, in dem privatisierungsvertragliche Verpflichtung und mögliche öffentlich-rechtliche Freistellung - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - deckungsgleich sind, ist es nicht ausgeschlossen, dies auf der Rechtsfolgenseite des Art. I § 4 Abs. 3 URG (juris: URaG) im Sinne einer Ermessensbindung zu berücksichtigen. (Rn.459) (Rn.470) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen 5. Kammer, 11. Februar 2015, 5 K 204/13 Me, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu I.1. des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 11. Februar 2015 dahingehend geändert wird, dass festgestellt wird, dass der Beklagte gemäß § 60 VwVfG keinen Anspruch auf Anpassung des Freistellungsvertrages vom 21. Oktober 1999 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist ein auf die Gewinnung u. a. von Kalium- rohsalzen spezialisiertes Bergbauunternehmen. Sie begehrt vor dem Hintergrund eines zwischen ihrer Rechtsvorgängerin - der Kali und Salz GmbH -, dem beklagten Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) am 21. Oktober 1999 geschlossenen Freistellungsvertrages die Feststellungen, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach § 60 ThürVwVfG zusteht und dass der Beklagte aufgrund des Vertrages verpflichtet ist, die Kosten für die Laugenhaltung bis zur erfolgreichen Abdichtung oder anderweitigen Lösung des Problems des Eindringens von Wasser oder Lauge in das Bergwerk zu übernehmen. Gegen die dieser Klage stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und der Beigeladenen auch die Bundestagsdrucksachen 12/8404 und 13/10900, S. 272 ff., S. 416 ff.): Randnummer 2 Durch Beschluss des Ministerrates der DDR vom 1. März 1990 entstand zunächst die Treuhandanstalt in ihrer ursprünglichen Gestalt. Mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes (THG) am 1. Juli 1990 wurde der VEB Kombinat Kali in die Mitteldeutsche Kali AG (MdK AG) mit Sitz in Sondershausen umgewandelt. Alleingesellschafter war seinerzeit - wie auch für alle anderen nach dem Treuhandgesetz in Kapitalgesellschaften umgewandelten VEBs - die Treuhandanstalt. Ihre Aufgabe war es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 THG (in der ab 1. Juli 1990) geltenden Fassung, das ehemals volkseigene Vermögen der DDR zu privatisieren. Zur MdK AG gehörten seinerzeit sieben Tochtergesellschaften, von denen die Kali Werra AG, die Kali Südharz AG und die Zielitzer AG mit insgesamt zehn Tochtergesellschaften der Kali-Industrie zugehörig waren. Randnummer 3 Ebenfalls am 1. Juli 1990 trat das Umweltrahmengesetz in Kraft, das auf Antrag eine Freistellung für vor dem 1. Juli 1990 entstandene Altlasten ermöglichte. Die Antragsfrist endete (nach gesetzlicher Verlängerung) mit Ablauf des 28. März 1992. Randnummer 4 Am 3. Oktober 1990 trat der Einigungsvertrag in Kraft, mit dem die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Freistellungsanträge nach Umweltrahmengesetz und auch die diesbezügliche Finanzierungsverpflichtung auf die fünf neu entstandenen Bundesländer überging. Für die Treuhandanstalt sah Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages ihre Fortführung als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen vor. Randnummer 5 Nach der Wiedervereinigung kam es auf verschiedenen Ebenen zu Aktivitäten und Initiativen, die auf Entwicklung einer Konzeption zur Sanierung bzw. Privatisierung der MDK AG abzielten. So beauftragte der Vorstand der MDK AG bereits am 15. Oktober 1990 (mit Einverständnis der Treuhandanstalt) eine Unternehmensberatung mit der Prüfung von drei Einzelsanierungskonzepten, die zuvor die Kali Werra AG, die Südharz AG und die Zielitzer AG vorgelegt hatten. Im Januar 1991 erstattete diese Unternehmensberatung ein Gutachten, in dem wegen des Einbruchs des Absatzes und eines Mengenrückganges bis zu 40 % eine Erlösminderung durch zunehmenden Preisdruck prognostiziert wurde. Als erforderlich angesehen wurden ein Kapazitätsabbau von 30 %, eine Reduzierung der Arbeitnehmer um 65 % und die Schaffung einer einheitlichen Leitung für die MdK AG. Randnummer 6 Am 20./21. März 1991 beschloss die Amtskonferenz der Wirtschaftsminister die Bildung einer „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“. Diese bestand aus Vertretern der Bundesländer Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi), der MdK AG, der Kali und Salz AG (seinerzeit eine Tochtergesellschaft der BASF), der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie sowie der Treuhandanstalt. Die „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“ sollte Konzepte zur Erreichung mittelfristiger, tragfähiger Lösungen für alle Beteiligten erarbeiten. Diese „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“ kam (in einem Bericht vom November 1991) zu dem Ergebnis, dass die Existenz der deutschen Kali-Industrie aufgrund der aus dem Ertragsverfall resultierenden Verluste bedroht und insbesondere eine Sanierung der veralteten Staatsbetriebe der DDR unumgänglich sei. Randnummer 7 Im April 1991 legte die MdK AG ein einzelne Gesellschaften bewertendes Unternehmenskonzept vor. In diesem Konzept war für den Kalibereich die Stilllegung von sieben Werken in Thüringen und die Schaffung einer Kerngesellschaft vorgesehen. Die übrigen Bereiche sollten getrennt privatisiert und ausgegründet werden. Die ökonomischen und ökologischen Altlasten sollten in eine Stilllegungs- und Sanierungsgesellschaft ausgegliedert werden. Des Weiteren war eine Kooperation mit der Kali und Salz AG im Rahmen eines Rationalisierungsabkommens vorgesehen, in dem auch ein Unternehmenszusammenschluss in einer zweiten Phase für möglich gehalten wurde. Randnummer 8 Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt befürwortete am 16. Juli 1991 das vorgenannte Unternehmenskonzept und erteilte der Treuhandanstalt den Auftrag, weltweit nach Investoren zu suchen, da die Kali und Salz AG von dem Projekt zunächst Abstand genommen hatte. Randnummer 9 In einem im Juli 1991 im Auftrag der Kali Werra AG erstellten Fachgutachten wurde festgestellt, dass die Grube Springen aus hydrogeologischer Sicht für eine Nutzung als Untertagedeponie geeignet sei. Randnummer 10 Der Aufsichtsrat der MdK AG legte im August 1991 eine Studie vor, nach der die Werke Merkers und Unterbreizbach der Kali Werra AG geschlossen werden sollten. Im Oktober 1991 wurde eine weitere Studie zur „Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ausgewählter Standorte der MdK“ vorgelegt, wonach für keines der Kali-Werke eine positive Perspektive gesehen wurde. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 26. September 1991 setzte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den damaligen Bundesaußenminister von dem Ergebnis ihrer Untersuchung der Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt auf Grundlage des damaligen Art. 92 EWGV in Kenntnis. Sie teilte u. a. mit, entschieden zu haben, dass der Verzicht auf Forderungen aufgrund von Umweltverschmutzungen, die von Unternehmen der Treuhand vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine staatliche Beihilfe darstelle. Randnummer 12 Im November 1991 legte die sog. „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“ ein Gesamtkonzept für die Unternehmen MdK AG und Kali und Salz AG vor, das von den beiden Unternehmen, dem BMWi, der Treuhandanstalt sowie den Ländern Niedersachsen, Hessen, Thüringen und Sachsen-Anhalt gebilligt wurde (vgl. BT-Drs. 13/10900, S. 273/274). Dieses Konzept sah die Kooperation beider Unternehmen, nicht jedoch deren Fusion vor. Randnummer 13 Am 16. Dezember 1991 fand auf Anregung des MdK-Aufsichtsrates bei der Treuhandanstalt eine sog. Kali-Runde statt, um u. a. das Kooperationsabkommen zwischen der K+S AG und der MdK AG zu beschleunigen. Anlässlich dieses Treffens verdeutlichten die Vertreter der BASF/K+S AG, keine Möglichkeit des Ankaufs der MdK AG - auch nicht zu einem negativen Kaufpreis - zu sehen. Randnummer 14 Am 12. März 1992 stellte die Kali Werra AG als „Antragsteller“ insgesamt fünf Anträge auf „Freistellung von jeder öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verantwortlichkeit für die Sanierung nachfolgend aufgeführter Objekte, ferner den Ausschluss aller Schadensersatz-, Beseitigungs- und Abwehransprüche gegen ihn“. Antrag V hatte im Wesentlichen zum Gegenstand die „Stabilisierung des bergmännisch hergestellten Hohlraumes im Südwest- und Südostfeld der Grube Merkers sowie im Westfeld der Grube Unterbreizbach, insbesondere unter den Ortslagen Wölferbütt, Stadtlengsfeld und Pferdsdorf. Randnummer 15 Im Frühjahr 1992 lehnte der Vorstand der K+S AG gegenüber der Treuhandanstalt die Fusion mit der MDK AG wegen „nicht beherrschbarem wirtschaftlichem Risiko“ ab. Deshalb beauftragte die Treuhandanstalt ein weiteres Beratungsunternehmen mit der Privatisierung der MdK AG als Ganzes und der Durchführung einer internationalen Ausschreibung. Die von internationalen Investoren vorgelegten Konzepte wurden seitens der Treuhandanstalt jedoch letztendlich abgelehnt. Randnummer 16 Da der Vorstand der K+S AG die Wettbewerbsfähigkeit eines gemeinsamen Unternehmens höher einschätzte als die zweier konkurrierender Unternehmen, entwickelten Vorstand und Aufsichtsrat der K+S AG ein Konzept, das die Zusammenführung der Kali- und Steinsalzaktivitäten in Ost- und Westdeutschland durch Schaffung eines auch langfristig leistungs- und wettbewerbsfähigen Kaliunternehmens vorsah. Der damalige BASF-Vorstand wurde bereits am 28. Februar 1992 von dem Konzept überzeugt (vgl. K+S Aktiengesellschaft, Wachstum erleben - Die Geschichte der K+S Gruppe, 2006, S. 242, Anlage BG 1). Die K+S AG stellte das Konzept zur Zusammenführung der Kali- und Salzaktivitäten in Ost- und Westdeutschland bzw. Übernahme der MDK AG am 29. April 1992 während der sog. Frankfurter Runde vor (BT-Drs. 13/10900, S. 276). Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen wurde beschlossen. Ergebnis der Verhandlungen war letztendlich, dass die K+S AG die MdK AG nicht als Ganzes übernahm. Die zu schließenden Betriebsteile, wie z. B. das Bergwerk Bischofferode, wurden in die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegtem Bergwerkseigentum (GVV mbH) ausgegliedert. Die Kali Werra AG verblieb jedoch in der MDK AG. Randnummer 17 Rückwirkend zum 1. Januar 1992 trat das „Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten“ zwischen Bund und den neuen Ländern vom 1. Dezember 1992 (VA-Altlastenfinanzierung) in Kraft, für dessen Umsetzung eine aus Vertretern des Bundes, der Treuhandanstalt (THA) und der (fünf neuen) Länder bestehende Arbeitsgruppe gegründet wurde. Randnummer 18 Am 14. Januar 1993 meldete der Beklagte zur VA-Altlastenfinanzierung das sog. Großprojekt Kali bei der Treuhandanstalt an. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 29. März 1993 teilte das - seinerzeit für die Bearbeitung der Freistellungsanträge zuständige - Thüringer Landesverwaltungsamt der Kali Werra AG zu den Freistellungsanträgen vom 12. März 1992 mit, dass Angaben zu geplanten Investitionen sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen fehlten und dass auch die Schäden und Kontaminationen der Grundstücke nicht bewertbar seien. Dieses Schreiben wurde durch die Kali-Werra AG mit Schreiben vom 14. April 1993 beantwortet, indem zur Beschreibung des Vorhabens u. a. mitgeteilt wurde, dass die Nutzung der Grube Springen als Untertagedeponie vorgesehen sei und dass keine weiteren Freistellungsanträge gestellt worden seien. Randnummer 20 Am 11. Mai 1993 beschloss auch die Gemeinsame Arbeitsgruppe Bund/THA/neue Länder, die Kali Südharz AG und die Kali-Werra AG in die Liste der Großprojekte aufzunehmen. Seinerzeit wurde der Sanierungsbedarf auf ca. 280 Mio. DM geschätzt. Randnummer 21 Am 13. Mai 1993 schlossen die K+S AG und die MDK AG sowie die Treuhandanstalt einen Rahmenvertrag, mit dem die Fusion beider Unternehmen vereinbart wurde. Die K+S AG sollte 51 % und die Treuhandanstalt 49 % der Anteile an dem neuen Gemeinschaftsunternehmen erhalten. Randnummer 22 Art. 16.1 dieses Rahmenvertrages regelt zur „Umweltaltlastenfreistellung der Treuhandanstalt“, dass diese das Gemeinschaftsunternehmen Randnummer 23 „(

  1. a)von allen gegenwärtigen und künftigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen und Randnummer 24 (
  2. b)von allen Kosten, die mit der Abwehr einer konkret drohenden Gefahr der Entstehung solcher Ansprüche verbunden sind, freistellt, die sich aufgrund bestimmter und noch im gleichen Artikel aufgeführter Umstände ergeben.“ Randnummer 25 Nach Art. 16.3 gilt die Freistellung auch zugunsten etwaiger Rechtsnachfolger des Gemeinschaftsunternehmens. Randnummer 26 Datierend vom 2. Juni 1993 legte der vom Bergamt Erfurt bereits im Mai 1991 beauftragte Prof. Dr.-Ing. Wi-1... die Zusammenfassung seines zuvor in vier Teilen (im März, September und Dezember 1992 sowie im April 1993) erstatteten Gutachtens über den Einfluss der Abbaufelder der Gruben Merkers und Unterbreizbach auf die Tagesoberfläche als „Teil V“ vor (Gutachten Wi-1...). Hydrologische Gefährdungen waren nicht Gegenstand der Untersuchung (vgl. Gutachten Wi-1..., Teil V vom 2. Juni 1993, S. 12, u. a. vorgelegt von der Klägerseite als Anlage K 23). Randnummer 27 Am 11. Juni 1993 beschloss die gemeinsame Arbeitsgruppe Bund/THA/Länder, das Verwaltungsabkommen-Altlasten vom 1. Dezember 1992 wie folgt zu konkretisieren und zu ergänzen: Randnummer 28 „III. 1. Die vertraglichen Verpflichtungen des Erwerbers bezüglich Altlasten werden in der Freistellungsentscheidung berücksichtigt. Eine Doppelbelastung der THA durch vertragliche Verpflichtungen und die Altlastenfinanzierung soll vermieden werden. Wird die THA von einem Erwerber aufgrund vertraglicher Verpflichtungen in Anspruch genommen, so werden daher die Leistungen der THA gegenüber dem Erwerber als solche der Altlastenfinanzierung angerechnet, sofern sie Maßnahmen betreffen, die denjenigen nach Kapitel V vergleichbar sind.“ Randnummer 29 Nach Stilllegung der Grube Merkers gab das Bergamt Erfurt dem Gemeinschaftsunternehmen mit Bescheid vom 20. August 1993 auf, dort Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verminderung von Risiken des sogenannten horizontalen Versatzes (= Risiken aufgrund unzureichender Pfeilerdimensionierung, untertägiger Laugenzuflüsse sowie drohender CO 2 -Austritte) durchzuführen. Randnummer 30 Am 15. Oktober 1993 fand bei der Treuhandanstalt in Berlin ein sog. Aktengespräch mit Vertretern des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (TMUL), der GVV mbH und der MdK AG statt. Zum Stand der Freistellung wurde ausweislich des Ergebnisprotokolls Folgendes festgehalten: Randnummer 31 „Die Bearbeitung der Freistellungsanträge durch die dem TMUL nachgeordneten Behörden ist teilweise noch nicht abgeschlossen. Randnummer 32 Gründe: Randnummer 33 Nach Auffassung der nachgeordneten Behörden ist die Freistellung an den Nachweis von späteren Nutzungen, der Durchführung von investiven Maßnahmen und dem Erhalt und der Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden. … Randnummer 34 Die THA stellt klar, dass ein positiver Freistellungsbescheid als zwingende Voraussetzung für eine weitere Bearbeitung des Großprojektes Kali-Thüringen nunmehr umgehend auszustellen ist . “ Randnummer 35 Datierend vom 6. Dezember 1993 existiert in der vom Beklagten vorgelegten Beiakte 2 eine tabellarische Gesamtübersicht der Sofortmaßnahmen im Großprojekt Kali mit einer Darstellung von Einzelmaßnahmen (= Anlage BG 91). Dort wird zur hydrologischen Gefährdung auszugsweise Folgendes ausgeführt: Randnummer 36 „Teilobjekt 1.2. Beherrschung untertägiger Zuflüsse im Grubenfeld Merkers/Springen Randnummer 37 Begründung der besonderen Gefährdungssituation Randnummer 38 Dem Grubenfeld Springen fließen seit fast 25 Jahren größere Mengen ungesättigter Rotliegendlaugen an unterschiedlichen Stellen des Grubengebäudes zu. Die Laugen stellen ein erhebliches Gefährdungspotential dar, wurden bisher im Grubenbetrieb zwischengestapelt und kontinuierlich nach Übertage gepumpt. Infolge der Stilllegung der Grube Merkers entfällt im absehbaren Zeitraum die Möglichkeit des Abpumpens. … Randnummer 39 Gefahrenabwehr Randnummer 40 Es ist deshalb vorgesehen, die Zuflüsse am Q 23 durch Abflussmaßnahmen, z.Z. sind 8 Dammbaustandorte geplant, einzukapseln. Ein Fassen der Zuflüsse am Q 86 wird technisch nicht realisierbar sein. Zur Sicherung des Grubenfeldes Merkers/Unterbreizbach steht während der Betriebsphase das Erfordernis, durch einen weiteren Dammbau und einen Pfropfen die Trennung zur Grube Springen sicherzustellen.“ Randnummer 41 Mit Wirkung vom 21. Dezember 1993 wurde die MdK AG formwechselnd in die Kali und Salz GmbH umgewandelt. Randnummer 42 Im März 1994 erstellte Prof. Dr.-Ing. F. L. Wi-2_ im Auftrag der MdK AG ein Gutachten „zu Art und Sicherungsarbeiten auf der Grube Merkers“ (Gutachten Wi-2). Dabei wurden die von der Grube Merkers und auch die von der Grube Springen für die Grube Merkers ausgehenden hydrologischen Gefährdungen in den Blick genommen (vorgelegt von der Klägerseite als Anlage K 24). Als mögliche erforderliche Maßnahmen wurden sowohl eine „nasse“ Verwahrung durch Fluten des gesamten Grubengebäudes als auch eine Verwahrung auf „trockenem“ Wege benannt (vgl. S. 23 des Gutachtens Wi-2). Randnummer 43 Am 10. Mai 1994 wies die Treuhandanstalt anlässlich einer Besprechung im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung (TMUL), die die „Verteidigung des Sanierungsrahmenkonzepts (SRK) Großprojekt Kali-Thüringen“ zum Gegenstand hatte, darauf hin, dass ohne eine erfolgte und bestandskräftige Freistellung aller am Großprojekt beteiligten Teilobjekte und Flächen keine Kostenbeteiligung an Maßnahmen der Gefahrenabwehr seitens der Treuhandanstalt erfolgen werde. In dem dazu erstellten Protokoll vom 2. Juni 1994 ist u. a. festgehalten, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Freistaat die Freistellung erteilen werde. Randnummer 44 Die Treuhandanstalt forderte das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 21. Juni 1994 zur unbegrenzten Freistellung von Schäden vor dem 1. Juli 1990 auf. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 ordnete das TMUL gegenüber dem Landesverwaltungsamt an, die Bescheide wegen des THA-internen Abstimmungsprozesses „hinsichtlich genereller juristischer und fachlicher Zuordnung von Bergschäden/Bergbaufolgeschäden zu Auflagen gemäß Bundesberggesetz oder zu Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsabkommens vom 1. Dezember 1992“ zunächst zurückzuhalten. Randnummer 46 Datierend vom 15. Dezember 1994 schlossen die K+S AG, die Treuhandanstalt sowie die Kali und Salz GmbH die - durch den Bescheid des Bergamts Erfurt vom 20. August 1993 veranlasste - sog. Vereinbarung „Merkers“ über die Durchführung und Finanzierung von Bergbaualtlasten im Grubenfeld Springen/Merkers/Unterbreizbach. Randnummer 47 Zum 1. Januar 1995 wurde die Treuhandanstalt in die „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ (BvS) umbenannt. Der Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin - BMGB - wurden u. a. die Unternehmensbeteiligungen übertragen. Randnummer 48 Datierend vom 18. Januar 1995 verfasste der Bund (Bundesministerium der Finanzen) ein Positionspapier (Az. VIII B5 - FB 5047 - 294/94), in dem die Auffassung vertreten wurde, dass auch bergbauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltrahmengesetz freistellungsfähig seien. Randnummer 49 Der Staatssekretär des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur (TMWI) nahm am 21. April 1995 Einsicht in den Rahmenvertrag vom 13. Mai 1993. In dem diesbezüglichen Protokoll wird nicht erwähnt, ob der Staatssekretär des TMWI auch Art. 16 des Rahmenvertrages eingesehen hat. Randnummer 50 Nach der Wahl zum 2. Landtag des Freistaates Thüringen am 16. Oktober 1994 wurden das Landwirtschaftsministerium und das Umweltministerium als Thüringer Ministerium für Landwirtschaft Natur und Umweltschutz (TMLNU) zusammengefasst. Randnummer 51 Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 ordnete das TMLNU gegenüber dem Landesverwaltungsamt an, die Freistellungsbescheide für das Großprojekt Kali zügig zu erarbeiten. Dies wurde u. a. wie folgt begründet: Randnummer 52 „der Freistellungsbescheid bildet als Verwaltungsakt den erforderlichen juristischen Hintergrund für die Umsetzung eines Projektes gemäß Verwaltungsabkommen zur Finanzierungsregelung ökologischer Altlasten vom 1. Dezember 1992. Im Fall des Großprojektes Kali sind die entsprechenden Bescheide seit nunmehr über zweieinhalb Jahren in Erarbeitung. Bereits im März 1993 wurde uns seitens des Landesverwaltungsamtes die umgehende Fertigstellung in Aussicht gestellt. … Randnummer 53 Aufgrund der nach wie vor offenen Bescheidung droht die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) mit der Streichung des Großprojektes. Dies nicht zuletzt auch auf Drängen seitens des Bundesministeriums der Finanzen als beteiligtem Bundesressort im Zusammenhang mit o.g. Verwaltungsabkommen. Diese ausschließlich landesseitig zu vertretende Tatsache ist nicht länger hinnehmbar. Randnummer 54 … Randnummer 55 Auf Drängen seitens BMGB und BVS sowie der Kaliunternehmen selbst und nach Rücksprache mit dem BMU als Mitunterzeichner des Verwaltungsabkommens wurden vor geraumer Zeit alle diejenigen Maßnahmen, die dem Bergrecht im engeren Sinne unterfallen und die in der Anfangsphase der Großprojektsbearbeitung auf Treuhand- und Landesbemühungen aus dem Großprojektrahmen gestrichen wurden, diesem wieder hinzugefügt. …“ Randnummer 56 Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 übersandte die Kali und Salz GmbH dem Landesverwaltungsamt eine Präzisierungsunterlage zu den Freistellungsanträgen der Kali und Werra AG, in der Einzelmaßnahmen des Großprojektes Kali Thüringen zu den Anträgen I bis IV aufgeführt wurden. Dieses als Anlage K 35 von der Klägerseite übermittelte Dokument befindet sich nicht bei den vom Beklagten übermittelten Verwaltungsakten, weist aber eine Eingangsbestätigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. Juli 1995 auf. Randnummer 57 Das Schreiben des TMLNU vom 12. Juli 1995 beantwortete das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 15. August 1995 in der Weise, dass um ein gemeinsames Gespräch gebeten und folgende Auffassung vertreten wurde: Randnummer 58 „aufgrund der im Bezug aufgezählten Schreiben Ihrerseits bzw. Ihrer Abteilung ist für mich nicht mehr erkenntlich, wie das Großprojekt Kali bzw. die dafür erforderlichen Freistellungen …erfolgen soll. So sind schon bei der Erarbeitung des Freistellungsbescheides für das Objekt „Kalifabrik Merkers“ erhebliche Rechtsbedenken aufgetreten, ob die Auslegung der „Freistellungsklausel“ überhaupt so weit greifen kann, in den vorliegenden Fällen zu bescheiden, wie es Ihre Anordnung vom 12. Juli 1995 erfordert.“ Randnummer 59 Eine Antwort des TLMNU auf dieses Schreiben des Landesverwaltungsamtes oder ein Hinweis auf ein gemeinsames Gespräch ist in den vom Beklagten vorgelegten Akten nicht vorhanden. Randnummer 60 Am 11. September 1995 schlossen der Beklagte und die Kali und Salz GmbH eine Vereinbarung, die darauf abzielte „zur nachhaltigen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer drei Standorte Unterbreizbach, Hattorf und Winterhall die Nutzung der thüringisch-hessischen Kalilagerstätte auf langfristige Sicht zu optimieren“. Dieser Vereinbarung war als Anlage 2 ein Gesamtkonzept beigefügt, in dem bezogen auf den Standort Unterbreizbach unternehmerische Garantien bis Ende 1997 enthalten waren. Randnummer 61 Am 14. September 1995 fand in Erfurt eine Beratung von Vertretern der Kali und Salz GmbH und des Beklagten statt, über die in den vom Beklagten vorgelegten Akten keine Unterlagen existieren. Die Kali und Salz GmbH übermittelte dem Landesverwaltungsamt im Anschluss an diese Beratung mit Schreiben vom 20. September 1995 den Text des Art. 16 des Rahmenvertrages vom 13. Mai 1993. Randnummer 62 Unter dem 25. September 1995 erteilte die seinerzeit als „Projektleiter U3“ bei der Treuhandstalt/BvS tätige Zeugin Frau Dr. S... Herrn RA W ... (U.1) intern den Auftrag zu prüfen, welche Vorgehensweise für eine umfassende Freistellung im Hinblick auf folgende Problematik angezeigt sei: Randnummer 63 „Im Freistellungsantrag der Kali Werra AG wurden als Antragsgegenstand explizit die Felder Südwest- und Südostfeld der Grube Merkers sowie das Westfeld der Grube Unterbreizbach angeführt. Randnummer 64 Auch in dem östlichen Feld von Unterbreizbach (Ortslage Sünna) werden Versatzmaßnahmen durchgeführt. Das Feld Springen ist bei der Freistellungsbeantragung gar nicht erfasst. Hier sind aber ebenfalls Maßnahmen zwingend erforderlich.“ Randnummer 65 Er empfahl in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 1995, die Anträge kurzfristig um die in Rede stehenden Bergwerksfelder und Grundstücke zu ergänzen. Dies sei seiner Auffassung nach rechtlich möglich, da sich „kraft Sachzusammenhangs die einzelnen Bergwerksfelder im Hinblick auf die von der Beantragung umfassten Bergwerksfelder sachlich gar nicht trennen“ ließen. Randnummer 66 Die Kali und Salz GmbH verfasste datierend vom 20. November 1995 ein an das Landesverwaltungsamt gerichtetes Schreiben, in dem eine „Präzisierung“ der Freistellungsanträge vom 12. März 1992, insbesondere des Freistellungsantrages V mittels Beifügung einer tabellarischen Darstellung vorgenommen wurde. Dieses als Anlage K 36 von der Klägerseite vorgelegte Dokument befindet sich nicht bei den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Randnummer 67 Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 forderte das Landesverwaltungsamt die Kali und Salz GmbH auf, das Unternehmenskonzept (Anlage 2 der o. g. Vereinbarung vom 11. September 1995) über das Jahr 1997 hinaus zu präzisieren und insoweit aussagefähige Planungen über Investitionen und den Erhalt von Arbeitsplätzen für den Standort Unterbreizbach zu übermitteln. Zur Begründung wurde auf die für die Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz erforderliche Ermessensentscheidung hingewiesen. Dabei werde auf eine langfristige konjunkturpolitische Entwicklung durch entsprechende Investitionen des Antragstellers abgestellt. Aufgrund des derzeit bekannten möglichen Altlastensanierungsumfanges entstünden für den Freistaat Haftungsrisiken, die bezogen auf die Zeit nach 1997 für den Standort Unterbreizbach Unwägbarkeiten für eine Freistellung entstehen ließen, die ohne eine genauere Darstellung des mittelfristigen Folgezeitraums hinsichtlich Investitionen und Arbeitsplätzen den Abschluss des Verfahrens hemmten. Randnummer 68 Darüber äußerte die Kali und Salz GmbH mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 ihr Befremden. Sie verwies darauf, dass ihre beiden Gesellschafter, die BMGB mbH und die Kali und Salz Beteiligungs AG, in den Verhandlungen mit der Thüringer Landesregierung unmissverständlich erklärt hätten, dass eine Bestandsgarantie für den Standort Unterbreizbach nicht in Betracht komme. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass privatisierte Treuhandunternehmen in der Regel freizustellen seien. Insoweit sei der Ermessensspielraum zu Gunsten einer Freistellung wegen des „Altlasten-Verwaltungsabkommens“ nach Art. I § 4 Abs. 3 URG auf „nahe Null geschrumpft“. Randnummer 69 Darüber wurde ausweislich eines vom 9. Januar 1996 datierenden internen Vermerks in der Folge auf der Arbeitsebene des TMLNU „wegen der Brisanz des Inhalts“ dieses Briefes und der politischen Tragweite einer die Freistellung ablehnenden Entscheidung ein Sachstandsbericht für den Minister vorbereitet. Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen würde nach Entscheidung durch das Kabinett erfolgen. Randnummer 70 Am 16. Januar 1996 nahm das Kabinett der Thüringer Landesregierung zur Kenntnis, dass man bei der Durchführung des Großprojektes von Gesamtkosten in Höhe von 1,093 Mrd. DM ausgehe. Hiervon seien nach dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten durch eine öffentlich-rechtliche Freistellung anteilig ca. 245 Mio. DM über eine Laufzeit von etwa 15 - 20 Jahren zu übernehmen. Randnummer 71 Nach Übergang der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Freistellungsanträge vom Landesverwaltungsamt auf die Staatlichen Umweltämter (SUA) am 16. Dezember 1995 (vgl. Art. 1 Nr. 4
  3. b)Ziff. 10 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 8. Dezember 1995, GVBl. S. 363) fand Ende März 1996 eine Besprechung von Mitarbeitern des SUA Sonderhausen, des Landesverwaltungsamtes und des TMLNU statt. Es wurde festgehalten, dass der Umfang der Freistellung nicht unbedingt identisch mit dem räumlichen Rahmen des Großprojektes sei und dass der Antragsgegenstand durch die fristgerecht eingereichten Anträge bestimmt werde. Das Verwaltungsabkommen habe keine Außenwirkung für den Antragsteller. Eine Freistellung nachträglich beantragter Flurstücke würde zu einem Unterlaufen der gesetzlichen Ausschlussfrist führen. Randnummer 72 Mit Schreiben vom 25. März 1996 wandte sich Herr Dr. B ... von der BMGB an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Vogel, mahnte die Dringlichkeit der Freistellung der GVV mbH an und bat um ein Gespräch. Dazu führte zunächst der Abteilungsleiter der Abteilung 6 des TMLNU (AL 6) am 1. April 1996 mit Herrn Dr. B ... ein ausführliches Gespräch. Dabei teilte letzterer mit, dass der Bundesfinanzminister für die GVV mbH weitere Betriebsmittel gesperrt habe, um Druck auf das Land auszuüben. Derzeit würden sämtliche Arbeitsleistungen in der GVV mbH allein vom Bund finanziert. Der Bund strebe an, nach erteilter Freistellung den 25%igen Anteil vom Land zurückzuerhalten. Über dieses Gespräch wurde auch der Staatssekretär des TMLNU in Kenntnis gesetzt. Randnummer 73 Datierend vom 14. April 1996 existiert ein interner Statusbericht der BvS zum Großprojekt Kali (Nr. G 603 000), in dem ausgeführt wird, dass der Erkenntnisstand für die Verwahrung des Grubenfeldes Springen noch völlig unzureichend sei. Es gebe derzeit noch kein Konzept, wie die Laugenzutritte für eine Endverwahrung eingedämmt werden können. Gegenwärtig würden diese entsprechend der Anordnung des Bergamtes lediglich gefasst. Randnummer 74 Im TMLNU fertigte die Zeugin Frau A ... (zunächst) datierend vom 19. April 1996 (später fortgeschrieben unter dem 6. Mai 1996 und dem 6. Juni 1996) einen sog. Grundsatzvermerk, in dem das bisherige Verfahren dargestellt, erhebliche Bedenken gegen eine umfängliche Freistellung - insbesondere des untertägigen Bereichs - des Großprojektes geäußert und die Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erörtert wird. Randnummer 75 Am 25. April 1996 führte der Staatssekretär des Thüringer Finanzministeriums mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen ein Gespräch zum Großprojekt Kali, über das er (auszugweise) folgenden Vermerk anfertigte: Randnummer 76 „Von meinen Gesprächspartnern wurde Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Sache nicht läuft. … Die sachlichen Gründe (fehlende Investitionen und das Ausbleiben von Arbeitsplätzen, Erstattungsrisiko für die neuen Bundesländer) habe ich genannt. Von MD Dr. R. … wurde erklärt, grundsätzlich an dem vereinbarten Gesamtaufkommen von ca. 1 Mrd. festhalten zu wollen. Auch stehe grundsätzlich einer Vereinbarung nichts entgegen, nach der unmittelbar 75 zu 25 von BvS und Land bezahlt werde. Randnummer 77 BMGB/BvS wird auf hoher Ebene zu einem Gespräch einladen. Für Thüringen habe ich als zuständige Person Herrn StS I ... genannt. …“ Randnummer 78 Mit Schreiben vom 30. April 1996 beantwortete Herr Ministerpräsident Dr. Vogel das vorgenannte Schreiben der BMGB vom 25. März 1996 in der Weise, dass „noch immer erhebliche Zweifel an dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Freistellung“ der GVV bestünden. Randnummer 79 Datierend vom 30. April 1996 erstellte das vom TMLNU beauftragte Unternehmen EP ... ein Teilsanierungsrahmenkonzept (TSRK), in dem u. a. die hydrologischen Gefahren und unter Tage zur Abwehr übertägiger Schäden erforderlichen Maßnahmen in der Grube Springen im „Allgemeinen Teil“ wie folgt umschrieben werden: Randnummer 80 (Seite 34) Randnummer 81 „… besteht ein ausgeprägtes hydrologisches Gefährdungspotential. Bei der gewaltigen Ausdehnung der Grubenfelder und dem verbreitet abgebauten besonders leicht löslichen Kalimineral Carnallitit in den tragenden Abbaupfeilern wären die Folgen eines Wassereinbruchs größerer Schüttung kaum übersehbar und müssen mit allen Mitteln verhindert werden. Das betrifft insbesondere die Bekämpfung mehrerer bereits seit Jahrzehnten Laugenzuflüsse in der Grube Springen sowie eine Reihe weiterer hydrologischer Schwachstellen in beiden Grubenfeldern. Die Durchschlägigkeit der Gruben Springen und Merkers untereinander sowie zur fördernden Nachbargrube Unterbreizbach ist als weiteres Gefährdungspotential zu betrachten. Randnummer 82 Die zur Abwehr hydrologischer Gefahren derzeit vom Betreiber eingeordneten Maßnahmen umfassen nur einen relativ geringen Teil der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sowie die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes in der Grube Springen durch die Fassung der derzeitigen Zuflüsse und deren Abpumpen nach über Tage. Randnummer 83 Für die aktive Bekämpfung der Zuflussstelle der Grube Springen durch Verpress- und Abdämmmaßnahmen fehlen derzeit noch ausreichende Grundlagenuntersuchungen und eine darauf aufbauende strategische Konzeption mit dem Ziel einer endgültigen Beherrschung als Bestandteil der Abschlussbetriebspläne für die Gruben Merkers und Springen. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Abdämmungsmaßnahmen zwischen Springen und Merkers sowie Merkers und Unterbreizbach. Randnummer 84 Um hier keine Lücke im Zeit- und Kostenrahmen zuzulassen, erfolgte durch den Auftraggeber in der Besprechung am 11. März 1996 die Aufforderung an den Konzepterarbeiter, hierfür eigene Vorstellungen und Zeit- und Kostenabschätzungen zu entwickeln. Dies ist erfolgt und in den Grundvorstellungen am 17. April 1996 in Merkers mit dem Betreiber K+S diskutiert und abgestimmt worden. Diese Vorstellungen liegen den Maßnahmen zur Abwehr hydrologischer Gefährdungen, Bergwerk Merkers (1.2.3.12) sowie Abdämmung zum Grubenfeld Merkers (1.2.3.12) zugrunde.“ Randnummer 85 Im Anhang 2.2. des o. g. TSRK wird dazu ergänzend folgendes ausgeführt (vgl. dort S. 54): Randnummer 86 „Das schwierigste Problem für die Verbundgrube Merkers/Springen stellt die Abwehr hydrologischer Gefährdungen dar. Eine trockene Verwahrung beider Grubenfelder erscheint auf Dauer auf Grund einer hydrologischer Gefährdungspotentiale und insbesondere langjährig aktiver Zuflüsse im Grubenfeld Springen als sehr schwierig. Für die Abdichtung der letzteren hat es in den vergangenen Jahrzehnten vielfältige und kostenintensive Untersuchungen und Maßnahmen gegeben, die jedoch alle nicht zu einem durchgreifenden Erfolg geführt haben. … Randnummer 87 Ausgehend von dem heutigen, in wesentlichen Fragen noch nicht ausreichenden Kenntnisstand werden in den konkreten Maßnahmenplan zur Abwehr hydrologischer Gefährdungen zunächst solche Maßnahmen aufgenommen und finanziell bewertet, die im Erfolgsfall zu Abdichtung der bestehenden Zuflüsse und zu geomechanischen Stabilisierung der kavernösen Auslaugungshohlräume führen sollen. Ob dieser Erfolg eintreten wird, ist jedoch nicht sicher vorherzusagen. In diesem Falle müssten ergänzende bzw. alternative Maßnahmen vorgesehen werden, wie die Abdämmung von Kapselfeldern und deren Flutung mit MgCl2-reichen Lösungen oder auch die Weiterführung des Pumpbetriebes …“ Randnummer 88 Auf Blatt 3.1 der unter der Schlüsselnummer 1.2.3.12. in der Anlage 2.3. zum TSRK erfassten Maßnahme wird dazu ausgeführt: Randnummer 89 „Obwohl eine Vielzahl von Einzeluntersuchungen und langjährige Erfahrungswerte vorliegen, gibt es z.Z. keine umfassenden und ausreichenden Untersuchungen zu der komplexen Aufgabe einer langzeitsicheren Verwahrung. Damit besteht auch keine Basis, um ohne vertretbare Risiken kurzfristig eine umfassende Konzeption zur endgültigen Sanierung der Gruben mit entsprechendem Zeit- und Kostenrahmen zu erarbeiten.“ Randnummer 90 Es wird an dieser Stelle prognostiziert (Blatt 3.2), dass die Erstellung dieser komplexen Konzeption wohl drei bis vier Jahre beanspruchen würde. An anderer Stelle (Blatt 2.1) wird ausgeführt, dass sich der Freistellungsantrag vom 12. März 1992 nur auf einzelne Teilfelder der Grube Merkers beziehe, dass aber ein sachlicher Bezug zu diesen Anträgen hergestellt werden könne, weil das ganze Grubenfeld hydrologisch gefährdet sei. Randnummer 91 Mit Schreiben vom 3. Mai 1996 wandte sich ein Vorstandsmitglied der BvS unter Bezugnahme auf das Schreiben der BMGB vom 25. März 1996 an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Vogel, um seine Unterstützung des Anliegens der BMGB durch die BvS zum Ausdruck zu bringen. Es wurde die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass sich der Freistaat Thüringen durch den Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund/THA/Länder über das Großprojekt Kali Thüringen am 11. Mai 1993 gegenüber dem Bund und der Treuhandanstalt festgelegt habe, gegenüber der GVV und der Kali und Salz GmbH eine vollumfängliche Freistellung zu erteilen. Diese Freistellung sei die erste Voraussetzung der Abarbeitung des Großprojektes und der gemeinsamen Finanzierung nach dem Verwaltungsabkommen-Altlasten. Dazu fertigte die Zeugin A ... unter dem 29. Mai 1996 einen Antwortentwurf, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass die Erteilung einer Freistellung sich allein an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren habe. Dieser Entwurf wurde am 10. Juni 1996 an die Thüringer Staatskanzlei übermittelt. Ob und inwieweit der Entwurf Grundlage eines Antwortschreibens wurde, ist anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Randnummer 92 Am 27. Juni 1996 fand auf interministerieller Ebene des Beklagten ein Abstimmungsgespräch statt, auf dem die Vertreter der beteiligten Ministerien unter Bezugnahme auf den „Kabinettsbeschluss vom 16. Juni 1996“ (Anm. gemeint ist wohl der 16. Januar 1996) übereinstimmend den Grundkonsens im Hinblick auf eine positive Freistellung betonten. Die Vertreter des TMLNU und des TMWI betonten jedoch, dass die wirtschaftliche Entwicklung und die Umweltsanierung der ehemaligen Kalistandorte bei der Freistellungsentscheidung im Vordergrund stehen müssten. Es wurde vereinbart, einen der BvS zu übersendenden Fragenkatalog zu erarbeiten. Randnummer 93 In einem internen Vermerk des TMLNU vom 16. August 1996 auf Referatsebene wurden gegenüber Herrn AL 6 anknüpfend an die Beratung vom 27. Juni 1996 und unter Bezugnahme auf den sog. Grundsatzvermerk (der Zeugin A ... ) erhebliche grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen eine positive Freistellungsentscheidung geäußert und eine Weisung erbeten. Herr AL 6 erbat am 22. August 1996 eine Weisung des Ministers, ob trotz der erheblichen Bedenken eine Freistellung der GVV mbH und der Kali und Salz GmbH erfolgen solle. Randnummer 94 Mit Schreiben vom 5. September 1996 wurde der BvS der vom TMLNU erarbeitete Fragenkatalog übermittelt, den diese zunächst an die Kali und Salz GmbH weiterleitete. Die Kali und Salz GmbH äußerte sich gegenüber der BvS mit Schreiben vom 1. November 1996 dazu wie folgt: Randnummer 95 „Wie Sie wissen liegen die Anträge unseres Unternehmens auf Freistellung … den Thüringer Behörden seit März 1992 vor. Wie wir aus diversen Kontakten und Aussagen von Behördenvertretern schließen konnten, war ein wesentlicher Grund für den ausbleibenden Fortschritt in der Bearbeitung in der zwischen THA/BvS und dem Freistaat Thüringen kontrovers behandelten Frage zu sehen, ob die Sanierung untertägiger Altlasten Teil eines sogenannten Großprojektes sein könne oder nicht. Obschon wir als Unternehmen von der Frage dieser Entscheidung unmittelbar betroffen sind (… vgl. Merkers), sind wir erst am 14. September 1995 in einer auf unser Betreiben hin zustande gekommenen Beratung im TMLNU in Erfurt mit der Problematik ansatzweise vertraut gemacht worden. Weiter bleibt festzuhalten, dass dem damals zuständigen Landesverwaltungsamt nur wenige Tage später - am 20. September 1995 - die relevanten Passagen des Rahmenvertrages übermittelt worden sind. Randnummer 96 … Randnummer 97 Wir möchten jedoch erneut betonen, dass wir eine Freistellung nach den Vorschriften des Umweltrahmengesetzes nur als vollständige Befreiung von Kosten bzw. Verantwortlichkeit verstehen können und deshalb nach wie vor von einem vollständigen Ausgleich ohne Rücksicht auf eventuell gebildete Rückstellungen ausgehen. Insbesondere für den Standort Merkers, bei dem das Ausmaß der Sanierungsnotwendigkeiten erst nach erfolgter „Kalifusion“ offenbar wurde, wäre ein Eigenanteil des Unternehmens nicht zu rechtfertigen, da das Werk für das Gemeinschaftsunternehmen faktisch zu keinem Zeitpunkt einen operativen Beitrag geleistet hat.“ Randnummer 98 Die BvS beantwortete den Fragenkatalog mit Schreiben vom 4. April 1997. Randnummer 99 In einem gemeinsamen Schreiben vom 28. April 1997 teilten der Thüringer Finanzminister und der Thüringer Umweltminister der BvS mit, dass eine Freistellung der GVV mbH nicht möglich sei, weil die THA die Finanzierung für alle Umweltaltlasten übernommen habe. Dazu fand am 12. Mai 1997 eine Besprechung des Staatssekretärs des TMLNU - des Zeugen I ... - und des Staatssekretärs des Thüringer Finanzministeriums mit dem Präsidenten der BvS, Herrn Dr. Himstedt, und einem Mitglied des Vorstandes der BvS, Herrn Dr. B ..., in Berlin statt. Darüber berichtete der Zeuge I ... Herrn Ministerpräsident Dr. Vogel in einem Vermerk und führte dazu u. a. aus: Randnummer 100 4. „Der Freistellungsvertrag in Sachen K+S ist in Vorbereitung. Er muss sich nach Auffassung beider Seiten in sanierungsfachlicher Hinsicht am GVV-Vorbild orientieren. Er kann erst weiter betrieben werden, wenn die oben angesprochenen Rückstellungsfragen einvernehmlich gelöst sind, da hier ähnliche Probleme bestehen, wenn auch in geringerem Umfang und nicht in voller Schärfe. Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass gerade dieser Vertrag höchst sensibel zu verhandeln ist. Die Stichworte „Bischofferode“ und „Übernahme der BASF-Anteile durch deren kanadische Konkurrenz auf dem Kali-Weltmarkt“ bei Sanierungsmöglichkeit durch Freistellung mit Thüringer Geld bergen politische Schwierigkeiten in hohem Maße in sich.“ Randnummer 101 5. „Nach Aussage der BvS drohe der Bund damit, keine weiteren Zahlungen im Rahmen der Altlastenfreistellungen an Thüringen zu zahlen, bevor nicht der GVV-Vertrag unterzeichnet ist. Von solchen Drohungen war immer die Rede. Ein derartiger Erlass des BMF an die BvS wurde nie präsentiert. …“ Randnummer 102 Als Reaktion auf das Schreiben der beiden Thüringer Minister vom 28. April 1997 wies das Bundesministerium der Finanzen die BvS mit - auch an das Thüringer Finanzministerium und das TMLNU z. K. übermittelten - Schreiben vom 4. Juni 1997 an, keine Auszahlungen an den Freistaat auf Grundlage des VA-Altlastenfinanzierung vorzunehmen und jegliche Aktivität zu unterbrechen. Die Sperrung der Haushaltsmittel für 1998 werde erst aufgehoben, wenn die Freistellung der GVV mbH erfolgt sei. Begründend wurde dazu ausgeführt: Randnummer 103 „… Mit der Verweigerung der Freistellung unter Berufung auf die Finanzierungszusage der THA zugunsten der GVV entzieht sich das Land seiner im o.g. Verwaltungsabkommen übernommenen Verpflichtung. Dies ist für das BMF nicht hinnehmbar. Die Treuhandanstalt hat der GVV seinerzeit eine Finanzierungszusage gegeben, um damit eine notwendige Grundlage für den dringend in Gang zu setzenden Privatisierungs- und Sanierungsprozess zu schaffen. Sie hat damit eine in die originäre Zuständigkeit des Landes fallende Aufgabe übernommen, bevor dies dazu aus den hinlänglich bekannten Gründen der Fall war. … Randnummer 104 Vor diesem Hintergrund liegt die im o.a. Schreiben des Thüringer Finanzministers und des Thüringer Ministers für Landwirtschaft, … aufgeworfene Frage, „ob die von der Treuhandanstalt erteilte Finanzierungszusage eine Zahlungsverpflichtung eines Dritten darstellt und eine Freistellung deshalb nicht erfolgen kann“, völlig neben der Sache. Randnummer 105 Da damit letztendlich Inhalt und Tragweite des Verwaltungsabkommens in Frage gestellt werden, sehe ich keine Grundlage, auf der Gespräche „über die Finanzierung der Freistellung der ökologischen Altlasten insgesamt“ geführt werden sollen. … Randnummer 106 Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, ab sofort keine Auszahlungen an den Freistaat Thüringen auf Grundlage des Verwaltungsabkommens mehr vorzunehmen und insoweit jegliche Aktivität in diesem Bereich gegenüber dem Freistaat zu unterbrechen. Für das Haushaltsjahr 1998 habe ich bereits aus den Altlastenfinanzierungsmitteln der BvS einen Betrag von 50 Mio. DM vorsorglich gesperrt. Diese Sperren werde ich erst aufheben, wenn die Freistellung der GVV auf Grundlage des ausgehandelten Vertragsentwurfs erfolgt. …“ Randnummer 107 Mit Schreiben vom 16. Mai 1997 brachte die BvS gegenüber dem SUA Suhl zur Vorbereitung eines gemeinsamen Erörterungstermins am 21. Mai 1997 ihr Befremden zum Ausdruck, dass angesichts eines festgestellten Maßnahmenumfanges von rund 500 Mio. DM die Frage nach der Erheblichkeit als Investitionshemmnis überhaupt gestellt werde, wies auf die Unabdingbarkeit der Freistellung für die Durchführung des Großprojektes hin und kündigte an, vor der Übermittlung eines Freistellungsbescheides keine Veranlassung für weitere Gespräche über die Freistellung zu sehen. Randnummer 108 Am 30. Juni 1997 fand in der Grube in Unterbreizbach eine Besprechung mit Vertretern des SUA Suhl und der Kali und Salz GmbH statt. Die Vertreter der Kali und Salz GmbH wiesen darauf hin, dass nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich höhere Kosten, als die bislang im Raum stehende Summe von 610,5 Mio. DM zu erwarten seien. Diese erhöhten Kosten stünden insbesondere mit besonderen Schwierigkeiten bei der Verwahrung einzelner Bergwerke im Zusammenhang. So sei z. B. durch CO 2 - und Laugenzutritte mit Lösungserscheinungen in Bergwerksschächten zu rechnen, denen mit aufwendigen Maßnahmen begegnet werden müsse, für die gegenwärtig keine Kostenschätzung möglich sei. Das SUA Suhl setzte davon auch die Abteilung 6 des TMLNU in Kenntnis. Herr AL 6 informierte die Staatssekretäre des TMLNU und des Thüringer Finanzministeriums darüber, dass die Kali und Salz GmbH die Kosten für die Sanierungsarbeiten drastisch höher einschätzt und allein für den Versatz mit mehr als ein bis zwei Milliarden rechne. Des Weiteren wies er das SUA Suhl an, keine Gespräche mehr mit der Kali und Salz GmbH zu führen und einen Vermerk zur Besprechung vom 30. Juni 1997 anzufertigen. Randnummer 109 Der Staatssekretär des Thüringer Finanzministeriums beantwortete das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 1997 mit Schreiben vom 11. Juni 1997 wie folgt: Randnummer 110 „Sie werden Verständnis haben, dass ich auf die von Ihnen in o.a. Schreiben mitgeteilten Sanktionen in gleicher Weise zu reagieren beabsichtige. Dabei möchte ich nicht verhehlen, dass ich es als außergewöhnlich empfinde, während der laufenden Verhandlungen, ohne die Verhandlungen des Landes präzise zu kennen, eine so weitreichende Haushaltssperre anzubringen. Sie soll zwar erst im Jahr 1998 greifen, führt aber bereits jetzt zum Abbruch von Fachvorbereitungen im Vorfeld bzw. in laufenden Freistellungsverfahren durch die BvS“. Randnummer 111 Diesbezüglich teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Staatssekretär des Thüringer Finanzministeriums mit Schreiben vom 23. Juli 1997 seine Auffassung mit, dass eine Freistellung zu erfolgen habe, weil der Kalibergbau in die Liste der Großprojekte aufgenommen worden sei. Randnummer 112 Herr AL 6 des TMLNU setzte seinen Staatssekretär, den Zeugen Herrn I ..., mit Vermerk vom 3. Juli 1997 unter Bezugnahme auf den vom SUA Suhl zwischenzeitlich über die Besprechung in der Grube Unterbreizbach am 30. Juni 1997 übermittelten Vermerk davon in Kenntnis, dass die „Kali und Salz offensichtlich eine Kostenhöhe allein für den Versatz zwischen mehr als einer bis zwei Milliarden DM“ erwarte und dass eine „solche Kostenexplosion alle bisherigen Finanzplanungen über den Haufen werfen“ würde. Die Kali und Salz habe in diesem Gespräch offensichtlich selbst den Hinweis gegeben, dass die BvS mit dieser auch von ihr geforderten Freistellung lediglich das Ziel verfolge, sich selbst von den Kosten zu befreien. Randnummer 113 Mit Schreiben vom 4. August 1997 teilte die Kali und Salz GmbH dem SUA Suhl unter Bezugnahme auf die Besprechung in der Grube Unterbreizbach am 30. Juni 1997, die Freistellungsanträge vom 12. März 1992 und die „zugehörigen Präzisierungen im Sommer 1995“ mit, dass es zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei, eine einigermaßen verlässliche Kostensumme zu nennen. Die für den untertägigen Bereich erwartete Freistellung beziehe sich auf Verwahrungsmaßnahmen, für die zurzeit noch keine Sanierungskonzepte und damit auch keine kalkulierten Kosten vorlägen, wie z. B. Laugenzuflüsse. Unter diesen Voraussetzungen halte die Kali und Salz GmbH eine Deckelung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag für nicht möglich. Diesem Schreiben war eine als „Kostenlast für die K+S GmbH“ bezeichnete Übersicht beigefügt, in der für die dargestellten Maßnahmen ein Gesamtbetrag von 797.175 TDM ausgewiesen war. Diese war aber mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, nicht vollständig zu sein und nur die dem derzeitigen Stand quantifizierbaren Wissens entsprechende Kostenlast darzustellen. Randnummer 114 Mit Kabinettsbeschluss vom 27. August 1997 bat die Thüringer Landesregierung den Umweltminister, bei den für die Freistellung der GVV mbH und der Kali und Salz GmbH vorgesehenen Verhandlungen auch die Option einer Beschränkung der Freistellung auf den obertägigen Bereich zur berücksichtigen. Auf einer internen anschließenden Besprechung im TMLNU am 28. August 1997 mit dem Minister, dem Staatssekretär und der Arbeitsebene wurde festgelegt, die Kali und Salz GmbH allenfalls obertägig freizustellen. Dies sei unbedenklich, da die Kali und Salz GmbH auf die vertraglichen Regelungen mit der BvS zurückgreifen könne. Da die Arbeitsplatzgarantie nur bis 1997 gelte, sei die Freistellungsfähigkeit ohnehin zweifelhaft. Zuvor hatte die Thüringer Staatskanzlei die diesbezügliche Kabinettvorlage des TMLNU vom 22. August 1997 mit der Begründung gebilligt, dass die Ausklammerung der Freistellung für den Untertageversatz erforderlich sei, da die Kosten des Untertageversatzes zurzeit nicht abschätzbar seien. Randnummer 115 Mit Schreiben vom 12. September 1997 forderte das SUA Suhl die Kali und Salz GmbH auf, standortbezogene Angaben zur wirtschaftlichen Betätigung, zur Zahl der geschaffenen und mittelfristig (bis 2010) zu erhaltenen Arbeitsplätze sowie zu den Investitionen zu machen. Mit Schreiben gleichen Datums übersandte das SUA Suhl dem TMLNU das Schreiben der Kali und Salz GmbH vom 4. August 1997 und teilte mit, dass das Verlangen der Kali und Salz GmbH nach einer Freistellung „ohne Deckelung“ einer Freistellung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entgegenstehe. Für die untertägigen Bereiche bestünden keine Sanierungskonzepte und keine Kostenkalkulationen (z. B. Laugenzutritte). Eine Belastung des Freistaates mit Kosten in unabsehbarer Höhe auf unabsehbare Zeit für die Erhaltung einer relativ geringen Anzahl von Arbeitsplätzen erscheine nicht vertretbar. Anlässlich dieses Schreibens wurde das SUA Suhl (erneut) durch das TMLNU (mündlich) angewiesen, bis zu einer anderslautenden Anweisung gegenüber der Kali und Salz GmbH keine Aktivitäten zu entfalten. Randnummer 116 Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 teilte das Bundesministerium der Finanzen der BvS mit, dass die Zahlungen an Thüringen wieder aufgenommen werden könnten, weil der GVV-Freistellungsvertrag paraphiert sei. Dieser wurde im November 1997 unterzeichnet. Die GVV mbH wurde auch für den untertägigen Bereich freigestellt. Randnummer 117 Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 setzte der Staatssekretär des TMLNU die Kali und Salz GmbH davon in Kenntnis, dass für die Freistellung nur der obertägige Bereich der Betriebsstätte Unterbreizbach in Betracht komme. Die K+S zeigte sich darüber überrascht und teilte mit, die BvS informiert zu haben. Randnummer 118 Das Bundesministerium der Finanzen teilte der BvS mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 mit, dass die im Wirtschaftsplan 1998 für Thüringen vorgesehenen Mittel weiter gesperrt seien. Man sehe keine Veranlassung, in 1998 im Rahmen des Verwaltungsabkommens-Altlasten Zahlungen an den Freistaat Thüringen zu leisten, solange nicht die Frage der Freistellung der Kali und Salz GmbH zur Zufriedenheit gelöst sei. Randnummer 119 Rückwirkend zum 1. Januar 1998 übernahm die K+S Beteiligungs-AG den 49%igen-Gesellschaftsanteil der BvS an der Kali und Salz GmbH (auf Grundlage eines am 22. Juli 1998 geschlossenen Vertrages). Randnummer 120 Am 22. Januar 1998 kam es im TMLNU zu einer Besprechung, an der der Staatssekretär des TMLNU und Vertreter der Kali und Salz GmbH teilnahmen. Ausweislich eines dazu gefertigten Protokolls stellte der für die „K+S“ tätige Zeuge Herr S ... ausführlich die besondere Problemlage beim untertägigen Versatz mit Steinsalz, insbesondere in der Grube Merkers dar. Die bei den Verkaufsverhandlungen mit der damaligen Treuhandanstalt zugrunde gelegten Kenntnisse bezüglich des Versatzes zur Gefahrenabwehr seien gerade in der Grube Merkers ungenügend gewesen. Die Kosten für den Versatz, einschließlich der Bekämpfung hydrologischer Probleme, würden nun die ursprünglich veranschlagte Summe von rund 340 Mio. DM deutlich übersteigen. Es sei beabsichtigt, jetzt im Wesentlichen nach dem Gutachten der EP ... vorzugehen. Es müsse von einer notwendigen Versatztätigkeit bis zum Jahr 2010 ausgegangen werden. Seitens des Staatssekretärs des TMLNU wurde die Vereinbarung eines weiteren Termins mit Beteiligung der BvS angeboten. Randnummer 121 In Reaktion auf das Schreiben des Staatssekretärs des TMLNU vom 10. Dezember 1997 an die Kali und Salz GmbH und der weiteren Sperrung der Haushaltsmittel für Thüringen durch das Bundesministerium der Finanzen wandte sich die BvS mit Schreiben vom 4. Februar 1998 erneut an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Vogel und teilte mit, sich nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen außerstande zu sehen, weitere Zahlungen zu leisten. Für die Ablehnung der Freistellung der Kali und Salz GmbH und eine von der GVV mbH abweichende Behandlung gebe es keine sachlichen Gründe. Man bitte um ein Gespräch. Randnummer 122 Am 9. März 1998 kam es - nach mindestens zwei Gesprächen zwischen Vertretern des Bundes und dem Beklagten im Februar 1998 (vgl. Vermerk des Staatsekretärs I ... vom 22. Februar 1998 in Beiakte 27) - auf Arbeitsebene zu einer Besprechung zwischen Vertretern der BvS, der Kali und Salz GmbH, des TMLNU und des SUA Suhl, auf der sich die BvS erstaunt zeigte, dass trotz der Anmeldung zum Großprojekt anhand von Detailfragen über die Freistellung entschieden werden solle. Der Vertreter der Kali und Salz GmbH wies darauf hin, dass die Kosten von 365 Mio. DM auf mindestens 700 Mio. DM gestiegen und nach oben hin offen seien. Erst bei Aufnahme der Verwahrungstätigkeit 1994 habe man von den Problemen erfahren, so auch von der Gefahr der Anlösung durch Laugeneintritte. Insbesondere deswegen sei die Kostenschätzung offen. Im Anschluss an dieses Gespräch übersandte die BvS dem TMLNU das die Haushaltssperre betreffende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 1997. Randnummer 123 Mit Schreiben vom 22. März 1998 beantwortete Herr Ministerpräsident Dr. Vogel das Schreiben der BvS vom 4. Februar 1998 in der Weise, dass von Seiten Thüringens triftige Gründe vorgebracht würden, die gegen eine vollumfängliche Freistellung der K+S ohne Deckelung sprächen, signalisierte aber Gesprächsbereitschaft. Randnummer 124 Am 23. April 1998 wurde im SUA Suhl ein Vermerk über ein Telefonat mit dem SUA Sondershausen gefertigt, in dem über eine Besichtigung der Grube Merkers berichtet wurde. Dazu ist bezogen auf „die Laugenzuflüsse Springen“ festgehalten, dass es sich um eine große Gefahr handele, die seit ca. 30 Jahren bestünde. Eine diesbezügliche Kosteneinschätzung sei erst möglich, wenn feststünde, wie groß die Kaverne sei und welche Lösungsmöglichkeiten es gebe. Randnummer 125 Mit Schreiben vom 30. April 1998 beantwortete die Kali und Salz GmbH einen vom SUA Suhl auf der Besprechung am 9. März 1998 übergebenen Fragenkatalog und wies u. a. darauf hin, dass in Bezug auf die in Unterbreizbach bestehenden bzw. vorgesehenen Arbeitsplätze und Investitionen eine Betrachtung bis 31. Dezember 2000 vorgelegt werden könne. Dies sei der Zeitraum, den die mittelfristige Planung erfasse. Randnummer 126 In einer vom 6. Mai 1998 datierenden, die Reprivatisierung der Kali und Salz GmbH betreffenden Beschlussvorlage des Vorstandes der BvS für den Verwaltungsrat der BvS wird darauf hingewiesen, dass die Kali und Salz GmbH durch die BvS vertraglich umfassend von Altlastenrisiken, soweit sie vor der Fusion auf den Standorten der ehemaligen MdK AG entstanden seien, freigestellt worden sei. Dies umfasse auch die Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren von Laugenzuflüssen erforderlich seien (vgl. Anlage B 38). Randnummer 127 Die Kali und Salz GmbH wies das SUA Suhl mit Schreiben vom 8. Mai 1998 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 4. August 1997 erneut darauf hin, dass die Freistellung für den untertägigen Bereich sich auf Verwahrungskonzepte beziehen müsse, für die zur Zeit noch keine Sanierungskonzepte und damit keine kalkulierten Kosten vorliegen könnten (z. B. CO 2 -Zutritt zweite Sohle und Laugenzuflüsse). Deshalb könne die (bereits mit Schreiben vom 4. August 1997 übermittelte und erneut beigefügte) Unterlage „Kostenlast für die Kali und Salz GmbH im Zusammenhang mit Altlasten“ nicht vollständig sein. Randnummer 128 Nach mehreren vorbereitenden Gesprächen auf Arbeitsebene kam es am 4. Juni 1998 zu einem Gespräch zwischen Herrn Ministerpräsidenten Dr. Vogel und dem Präsidenten der BvS, Herrn Dr. Himstedt, bei dem vereinbart wurde, dass die Kali und Salz GmbH auch untertägig freigestellt werden solle. Man ging von einem Gesamtkostenrahmen von 300 Mio. DM aus und vereinbarte eine Nachverhandlung über eine Größenordnung von 500 Mio. DM für eventuelle Grundwasserrisiken. Randnummer 129 In Umsetzung dieser Vereinbarung wurde durch das TMLNU Ende Juni 1998 der Entwurf eines Eckpunktepapiers vorbereitet, dem eine Freistellung von 300 Mio. DM mit einer Öffnungsklausel über 500 Mio. DM für Grundwasserrisiken zugrunde lag. Es sollte sich um eine abschließende Vereinbarung über die Verpflichtungen aus dem Altlastenabkommen handeln, aber keine Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen der BvS/THA aus ihren Privatisierungsverträgen durch den Freistaat erfolgen. Randnummer 130 Die BvS teilte dem TMLNU mit Schreiben vom 26. Juni 1998 mit, dass mit dem für die Generalbereinigung in Ansatz zu bringenden Gesamtbetrag (von seinerzeit prognostizierten 1 Mrd. DM) die Höhe der Refinanzierung des Bundes gegenüber Thüringen zu begrenzen sei. Eine Öffnungsklausel könne nur für die Freistellung der Kali und Salz GmbH für Risiken aus Grundwassereintritten ins Auge gefasst werden. Randnummer 131 Am 2. Juli 1998 kam es zu einem Telefonat zwischen TMLNU und BvS auf Arbeitsebene, in dem seitens der BvS mitgeteilt wurde, dass die Vereinbarung nur dann zustande kommen werde, wenn die gesamten Verpflichtungen der BvS abgelöst werden würden. Randnummer 132 Auf einer abschließenden Besprechung am 9. Juli 1998 zwischen Vertretern der BvS und des Beklagten wurde ein Gesamtfreistellungspaket über 1.290 Mio. DM vereinbart, von dem 800 Mio. DM auf die Kali und Salz GmbH entfielen. Dafür sollte der Freistaat auch die privatrechtlichen Verpflichtungen zur Altlastenfreistellung aus den von der BvS geschlossenen Privatisierungsverträgen übernehmen. Randnummer 133 Das Eckpunktepapier über die Generalbereinigung im Sinne einer Pauschalisierung aller Altlastenverpflichtungen zwischen der BvS und dem Beklagten wurde am 14. Juli 1998 unterzeichnet. Dieses sah die abschließende Abgeltung der Refinanzierungsverpflichtungen aus dem Verwaltungsabkommen-Altlasten für das Teilprojekt Kali und Salz, das Großprojekt Rositz und die „60/40-Fälle“ sowie die gleichzeitige vollständige Übernahme der privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der BvS in Bezug auf Altlasten vor. Damit sollte dem Wunsch Thüringens Rechnung getragen werden, künftig die Abarbeitung der ökologischen Altlasten in eigener Finanzverantwortung wahrnehmen zu können. Dazu werde der Abschluss eines Generalvertrages angestrebt. Als Gesamtkosten für die erfassten Projekte wurde ein Gesamtbetrag von 1.290 Mio. DM in Ansatz gebracht, von dem 800 Mio. DM auf das Projekt Kali Thüringen entfielen. Davon in Abzug gebracht werden sollten die bereits von der BvS getätigten Zahlungen. Randnummer 134 Auf der Arbeitsebene im TMLNU wurde anknüpfend an das Eckpunktepapier in mehreren Vermerken festgehalten, dass die zugrunde gelegte Höchstgrenze von 1,29 Mrd. DM wegen fachlich nicht absehbarer Risiken keinesfalls ausreichend sei. Es werde empfohlen, diese Vereinbarung keinesfalls zustande kommen zu lassen. Der vermeintliche Vorteil des Einvernehmensprinzips mit der BvS wiege keinesfalls den erheblichen finanziellen Nachteil auf. Randnummer 135 Die BvS stellte im Zuge der beginnenden Vertragsverhandlungen immer wieder klar, dass der Betrag von 800 Mio. DM für K+S nicht verhandelbar sei. Sie ließ in der Folge durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt, dem Zeugen Herr Dr. S ..., einen Vertragsentwurf vorbereiten, der in der Folge die in den Vertragsverhandlungen vereinbarten Änderungen einarbeitete und die Änderungsentwürfe dann wieder den Beteiligten zuleitete. Im Grundsatz blieb es bei den im Eckpunktepapier vereinbarten Beträgen. Bezogen auf die Übernahme der privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen war im Grundsatz eine Schuldübernahme und für den Fall der Verweigerung des Gläubigers eine Erfüllungsübernahme vereinbart. Randnummer 136 Bezogen auf die Problematik der für den Fall des Scheiterns der vorrangig angestrebten Schuldübernahme vereinbarten Erfüllungsübernahme existiert ein Schreiben des „Direktorats VM 5“ der BvS vom 7. September 1998, das intern an ein Mitglied des Vorstandes der BvS gerichtet war. Dort wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Randnummer 137 „…zeigt, dass die jetzige Konstruktion der Erfüllungsübernahme … von vornherein Auseinandersetzungspotential enthält. Randnummer 138 Für den Freistaat Thüringen wird die pauschale Abgeltung sämtlicher Risiken das Bestreben zur Folge haben, die Kosten möglichst gering zu halten. … Selbst wenn der Freistaat sich rechtlich weitreichend zur Erfüllungsübernahme verpflichtet, wird in der praktischen Umsetzung diese Kostenpolitik maßgebend sein. Dies wird den Interessen der Kali und Salz GmbH, die mit der BvS großzügige Regelungen vereinbart hat, nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch aus Sicherheitserwägungen heraus (…) entgegenstehen. Aufgrund der gewählten Konstruktion der Erfüllungsübernahme im Verhältnis BvS/Freistaat wird K+S sich an ihren Vertragspartner BvS halten müssen, da sie gegenüber dem Freistaat keinen Anspruch hat. Der Umfang, in dem seitens der BvS Personalressourcen vorgehalten werden, wird davon abhängen, wie weitgehend Thüringen Forderungen von K+S erfüllt. …“ Randnummer 139 Zur Vorbereitung des Generalvertrages übersandte der Direktor des Direktorats Umweltschutz/Altlasten der BvS, der Zeuge Herr Dr. P ..., dem Staatssekretär des TMLNU, dem Zeugen Herrn I ..., u. a. eine interne Risiko- und Kostenschätzung für das K+S-Projekt. Diese als „BvS-Einschätzung der Gesamtplankosten“ bezeichnete und auf den 31. Oktober 1998 bezogene Darstellung der „Ist-Aufwendungen“ weist als „geschätzte Gesamtplankosten“ einen Betrag von 795.778 TDM aus. Darin enthalten ist für die „Bekämpfung von Zuflüssen u. T.“ ein Betrag von 34.000 TDM. Randnummer 140 Da einige Mitglieder der Thüringer Landesregierung dem Abschluss des Generalvertrages nicht ohne weiteres hatten zustimmen wollen und auch die Zustimmung des Landtages nicht sicher war, wurde vereinbart, in den Generalvertrag unter § 2.6 eine sog. Sprechklausel aufzunehmen, die nach Verhandlung verschiedener Varianten letztendlich folgenden Wortlaut erhielt: Randnummer 141 „Sollte nach Ablauf von 10 Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages feststehen, dass dem Freistaat bis dahin aufgrund dieses Vertrages Mehrausgaben von über 20 % gegenüber den in § 2.1 genannten Grundkosten entstanden sind, so erklärt sich die BvS ausnahmsweise bereit, in Verhandlungen mit dem Freistaat einzutreten mit dem Ziel, einen Anteil an den 20% überschreitenden Mehrausgaben entsprechend dem Finanzierungsschlüssel des Verwaltungsabkommens zu übernehmen.“ Randnummer 142 In einem als Anlage 8 zum Generalvertrag genommenen Vermerk wurde klargestellt, dass zu den „neuen Risiken“ im Sinne der Sprechklausel auch die Laugenhaltung zähle. Randnummer 143 Am 2. November 1998 fand beim Staatssekretär des TMNLN, dem Zeugen Herrn I ..., eine interne Beratung statt, als deren Ergebnis zur Thematik „Gesamtvereinbarung BvS - Freistaat Thüringen zur Altlastenfinanzierung“ in dem Vermerk eines Mitarbeiters der Abteilung 6 des TMLNU Folgendes festgehalten ist: Randnummer 144 „K&S GmbH Randnummer 145 1. Kostenaufstellung der K+S laut Anlage zu ihrem Schreiben an Staatliche Umweltamt Suhl vom 8. Mai 1998. Darin geht die K&S von etwa 800 Mio. DM Maßnahmekosten (für die Bereiche Bode, Halden und Untertage) aus, ausdrücklich vorbehaltlich weiterer Untersuchungen und neuer Erkenntnisse. Randnummer 146 2. Das Land geht ebenfalls von etwa 800 Mio. DM Maßnahmekosten aus. Diese Summe basiert auf: Randnummer 147
  4. a)den Kostenschätzungen der TSRK, Stand 1995, die in einer Zusammenstellung vom 9. Juli 1997 für die Bereiche Boden, Halden und Untertage mit etwa 640 Mio DM zusammengefasst sind, Randnummer 148
  5. b)der Einschätzungen zur sog. „Laugenproblematik“ mit etwa 50 Mio. DM Randnummer 149
  6. c)sowie möglichen zusätzlichen Kosten für weiteren Versatz in der Grube Merkers, über deren Notwendigkeit zur Zeit noch nicht entschieden ist, mit ca. 110 Mio DM.“ Randnummer 150 Sowohl durch den Beklagten als auch die BvS wurde jeweils in internen Vermerken zur damaligen Variante der Sprechklausel die Auffassung geäußert, dass sie wohl nicht zum Tragen komme, weil das Land den dafür zu leistenden Eigenanteil von 0,46 Mrd. DM im Zeitraum von zehn Jahren nicht werde aufbringen können (vgl. z. B. Vermerk des Staatssekretärs Herrn I ... vom 22. Dezember 1998, undatierter Entwurf einer Informationsvorlage des Ministers des TMLNU über den Stand der Verhandlungen zum Generalvertrag nach dem 21. Januar 1999 in BA 50 und Vermerk des Direktors Umweltschutz der BvS vom 21. Januar 1999 in BA 59). Randnummer 151 Die Thüringer Landesregierung stimmte dem Abschluss des Generalvertrages mit Beschluss vom 2. Februar 1999 zu. In der diesen Beschluss vorbereitenden Kabinettvorlage des TMLNU wird zum „Großprojekt Kali + Salz“ einleitend Folgendes ausgeführt: Randnummer 152 „Nach jetzigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mit der im Eckpunktepapier für dieses Projekt vereinbarten Summe in Höhe von 800 Mio. DM sämtliche relevanten öffentlich-rechtlich verfügten Gefahrenabwehrmaßnahmen im Bereich des Großprojektes Kali + Salz abgearbeitet werden können. Technische Grundlage ist das mit der BvS abgestimmte Teilsanierungsrahmenkonzept. …“ Randnummer 153 Am 24. Februar 1999 wurde der Generalvertrag zwischen dem Beklagten und der BvS mit dem bereits beschriebenen Inhalt geschlossen. § 6 enthielt eine spezielle Vereinbarung zu „K+S“, in der der Beklagte sich in § 6.4 verpflichtete, die „K+S“ im Umfang der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung freizustellen und erklärte, den Abschluss eines dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrages anzustreben. Für den Fall des Scheiterns wurde der Erlass eines mit der BvS einvernehmlich abzustimmenden Bescheides vereinbart. Randnummer 154 Unmittelbar im Anschluss daran wurden die Verhandlungen zur Vorbereitung des zwischen dem Beklagten, der Kali und Salz GmbH und der BvS abzuschließenden Freistellungsvertrages aufgenommen. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die als „Chronologie“ bezeichnete Arbeitsunterlage verwiesen, die zunächst vom Vertreter der Beigeladenen datierend vom 18. August 2020 erstellt, durch die Berichterstatterin ergänzt und den Beteiligten - unter Beifügung der in der „Chronologie“ benannten Unterlagen (insbesondere die Schreiben des Zeugen Herrn Rechtsanwalt Dr. S ... und die Entwürfe des Freistellungsvertrages) - zuletzt mit Stand 14. Juni 2021 zur Verfügung gestellt wurde (vgl. GA Band XXIII, Blatt 5018 bis 5024). Randnummer 155 Zu dem datierend vom 12. März 1999 durch das Thüringer Finanzministerium erstellten Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Ökologische Altlasten in Thüringen“ (ThürGSÖA) wies das TMLNU mit Schreiben vom 12. März 1999 bezogen auf die im Entwurf in § 3 Abs. 1 5. Spiegelstrich ThürGSÖA enthaltene Regelung zu den Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Kali und Salz GmbH ergeben, darauf hin, dass die Freistellung nicht unbedingt den Umfang der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung erfassen müsse. Der Bitte des TMLNU um „unbedingte“ Streichung der Worte „im Umfang der privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen“ wurde entsprochen (vgl. BA 38). § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürGÖSA erhielt daraufhin den Wortlaut, wie er letztendlich auch in dem Gesetz vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 329) beschlossen wurde: Randnummer 156 „

(1)Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben, dazu gehören insbesondere: Randnummer 157 … Randnummer 158
  1. die Finanzierungsverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Kali + Salz GmbH ergeben,“ Randnummer 159 Am
  2. März 1999 wurde auf der Referentenebene im TMLNU für den Staatssekretär zur Vorbereitung des für den
  3. März 1999 anvisierten Gesprächs mit der BvS und der Kali und Salz GmbH ein Vermerk angefertigt, der auszugsweise folgenden Inhalt hatte (vgl. Nr. 1 der „Chronologie“): Randnummer 160 „zur Umsetzung der im Generalvertrag getroffenen Regelung zur Freistellung der K&S in dem im Generalvertrag genannten Umfang bedarf es vorab der Feststellung und Mitteilung an das SUAS, dass entgegen den Ergebnissen der zur Frage der Freistellungsfähigkeit der K&S gefertigten Vermerke vom
  4. Mai 1996 und des Staatlichen Umweltamtes Suhl vom
  5. Mai 1998 mit Abschluss des Generalvertrages die positive Freistellung der K&S durch das Land getroffen wurde und diese abweichend von anderen Freistellungsentscheidungen durch das SUAS umzusetzen ist. Randnummer 161 … Randnummer 162 Zielsetzung eines Freistellungsvertrages muss es sein, eine umfassende, in sich geschlossene Regelung zu treffen, in der die folgenden Punkte berücksichtigt werden: Randnummer 163 …Regelung zum Umfang der Freistellung Randnummer 164 … Randnummer 165 Ziel sollte es sein, einen Katalog von Maßnahmen aufzustellen und zum Vertrag zu nehmen, die grundsätzlich von der Freistellung erfasst werden, so dass dann die Abarbeitung dieser Maßnahmen nachverfolgt werden kann. Randnummer 166 Auf Anforderung des TMLNU mit Schreiben vom
  6. März 1999, eine vertragliche Freistellung zu prüfen, teilte das SUA Suhl mit Schreiben vom
  7. März 1999 mit (vgl. Arbeitsgrundlage „Chronologie“ Nr. 3): Randnummer 167 „Zur abschließenden Prüfung, welchen Einfluss der Generalvertrag auf die Entscheidung des SUA über die Freistellungsanträge hat, ist die Heranziehung des vollständigen Vertrages erforderlich; … Randnummer 168 Der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis im Freistaat entsprechend und in Ausübung des …Ermessens ist beabsichtigt, eine in der Höhe begrenzte Freistellung auszusprechen, der Antragstellerin einen Eigenanteil in Höhe von 10 % aufzuerlegen und die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie die Vornahme von Investitionen aufzuerlegen. Randnummer 169 Im Hinblick auf § 6.1 des Generalvertrages in Verbindung mit Art. 16 des Rahmenvertrages vom
  8. Mai 1993 lässt sich schon jetzt feststellen, dass die von der Treuhandanstalt dem Gemeinschaftsunternehmen in Art. 16.1 (a) gewährte Freistellung von … im Rahmen einer Freistellung nach dem URG nicht wird gewährt werden können. Randnummer 170 Auch die in Art. 16.6 des Rahmenvertrages niedergelegten Pflichten der Treuhandanstalt werden nicht mit einer Freistellung nach dem URG vollständig abgedeckt werden können.“ Randnummer 171 Am
  9. März 1999 fand eine Besprechung von Vertretern des Beklagten, der Kali und Salz GmbH und der BvS statt, auf der u. a. vereinbart wurde, dass der Zeuge Herr Rechtsanwalt Dr. S ... von der BvS beauftragt werden sollte, den Text des Freistellungsvertrages zu erarbeiten. Des Weiteren wurde vereinbart, nicht nur eine juristische, sondern auch eine technische Arbeitsgruppe einzurichten. In der Folge fanden mehrere Gespräche auf unterschiedlichen Ebenen statt, in denen die von dem Zeugen Herrn Rechtsanwalt Dr. S ... erstellten und überarbeiteten Entwürfe des Textes des Freistellungsvertrages und Änderungswünsche zwischen den drei Vertragspartnern diskutiert wurden. Dabei fasste der Zeuge Herr Rechtsanwalt Dr. S ... Ergebnis und Verlauf der jeweiligen Besprechungen jeweils in einem nachfolgenden Schreiben zusammen. Diesen Schreiben fügte er jeweils einen überarbeiteten Entwurf bei, in dem die zuvor zwischen den Verhandlungspartnern vereinbarten Änderungen von ihm eingearbeitet worden waren. Dabei veranlasste er i. d. R. zunächst eine Abstimmung zwischen dem Beklagten und der BvS und übersandte dann den so abgestimmten Entwurf mit einem (neuen) Begleitschreiben an die Kali und Salz GmbH, der dann seinerseits Grundlage einer weiteren Besprechung war. Randnummer 172 Parallel dazu tagte die sog. technische Arbeitsgruppe, an der u. a. auch die Zeugen Herr Dr. B ... (für den Beklagten), Herr B ... (für den Beklagten), Frau Dr. S ... - ... (für die BvS) und Herr K ... (für die „K+S“) beteiligt waren. Diese technische Arbeitsgruppe hatte die Aufgabe, zwei Anlagen zum Freistellungsvertrag zu erarbeiten, in denen die „nach heutigem Kenntnisstand zu erwartenden Maßnahmen und jeweiligen voraussichtlichen Kosten … in den Bereichen über und unter Tage“ (vgl. § 2.2 des Freistellungsvertrages) festgehalten werden sollten. Zum einen wurde ein „Fachlich-technisches Konzept zur Altlastensanierung im Zuge des Großprojekts Kali-Übertage-Bereich (Ü-Maßnahmen)“ erarbeitet, das (letztendlich) als Anlage 3.2 zum Freistellungsvertrag genommen wurde. Zum anderen erarbeitete die technische Arbeitsgruppe ein „Fachlich-technisches Konzept zur Durchführung von bergbaulichen Maßnahmen unter Tage an der Werra im Zuge des Großprojektes Kali“, das (letztendlich) Anlage 3.1 des Freistellungsvertrages wurde. Zu den Beratungen der technischen Arbeitsgruppe liegen dem Gericht die drei Protokolle über die erste bis dritte Beratung am
  10. April 1999,
  11. Mai 1999 und am
  12. Juli 1999 vor, die in der „Chronologie“ unter den Nummern 6, 11 und 15 aufgeführt sind. Randnummer 173 Ende Mai 1999 fand im TMLNU eine interne Besprechung statt, in der ausweislich einer handschriftlich gefertigten Mitschrift mehrere Problemfelder besprochen wurden. An dieser Besprechung nahmen u. a. die Zeugen Frau A ..., Herr Dr. B ... und Herr B ... teil. Für das Problemfeld „Freistellungsstrategie → K+S“ wurde der Vertreter des SUA Suhl aufgefordert, die Freistellungsanträge der Kali und Salz GmbH zusammenzufassen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Definition der Maßnahmen durch die „AG“ erfolgen und dass eine zusätzliche Formulierung eingebaut werden sollte, die eine „Begrenzung der konkreten Maßnahmen vorgibt/erlaubt!“ Randnummer 174 Zum Problemfeld „Risikobewältigung → hydrologische Bewertung“ wurde Folgendes festgehalten: Randnummer 175 „Laugenzufluss → möglicherweise nicht zu stoppen → 50 Jahre Sicherungsmaßnahmen → ca. 2-3 Mio./a parallel → Bekämpfungsmaßnahmen ca. 15 - 20 Mio. DM →falls kein Erfolg: Dammbauwerke → Flutung →finanziell beherrschbar → bis zu welcher zeitlichen/finanziellen Obergrenze Sicherungsmaßnahmen treiben?“ Randnummer 176 Für das Problemfeld „Verhandlungsstrategie“ ist dokumentiert, dass man keinen „Crash“, aber eine „harte Linie“ anstrebe. Randnummer 177 Zum
  13. Juni 1999 wurde im TMLNU die Arbeitsgruppe „Altlastenmanagement Generalvertrag“ (AMG) gebildet, deren Leiterin die Zeugin Frau A ... wurde (vgl. Ausführungserlass des TMLNU vom
  14. Mai 1999 in BA 52, PM des TMLNU vom
  15. Juni 1999 - GA Blatt 200 bis 202). Diese Arbeitsgruppe übernahm von der BvS alle noch offenen Privatisierungsvorgänge (vgl. Schreiben der AMG vom
  16. Juni 1999 - GA Blatt 3715 bis 3716). Randnummer 178 Nach Übersendung des - zuvor zwischen der BvS und dem TMLNU abgestimmten - Entwurfs 01a durch das TMLNU an die Kali und Salz GmbH mit Schreiben vom
  17. Mai 1999 verweigerte diese mit Schreiben vom
  18. Juni 1999 die Zustimmung zum Schuldnerwechsel. Dieses wurde insbesondere auf der Besprechung am
  19. Juni 1999 diskutiert (vgl. Nr. 14 der „Chronologie“). Die Kali und Salz GmbH übersandte im Nachgang mit Schreiben vom
  20. Juni 1999 eine Synopse, in der dem Entwurf 01a ein eigener Entwurf gegenübergestellt wurde, in dem jedoch kein Bezug zur privatisierungsvertraglichen Verpflichtung der BvS vorhanden war. Diese Synopse war Gegenstand der Besprechung am
  21. Juni 1999 (vgl. Nr. 18 der „Chronologie“). In dieser Besprechung wurden die Vertreter der Kali und Salz GmbH darauf hingewiesen, dass „im Falle der Ausklammerung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung allein die Freistellungsanträge maßgeblich seien; diese seien von vornherein enger, da unter Tage nur die Freistellung für drei Gruben beantragt worden sei.“ Der Zeuge Herr Rechtsanwalt Dr. S ... berichtete über diese Besprechung vom
  22. Juni 1999 mit einem an Vertreter des Beklagten und der BvS gerichteten Schreiben vom
  23. Juni 1999 (Nr. 19 der „Chronologie“). Diesem Schreiben fügte er - neben dem Vertragsentwurf 02 im Änderungsmodus - als Anlage 1 den zum Verhältnis von öffentlich-rechtlicher Freistellung und privatisierungsvertraglicher Verpflichtung zwischen dem Beklagten und der BvS abgestimmten Formulierungsvorschlag und als Anlage 2 mehrere Formulierungsvorschläge der Kali und Salz GmbH bei. Letztendlich einigte man sich auf folgenden Wortlaut, der Inhalt des § 6.2 des Freistellungsvertrages wurde: Randnummer 179 „K+S stimmt einem förmlichen Schuldnerwechsel von der BvS zum Freistaat nicht zu. Die BvS verbleibt daher Vertragspartner von K+S für die vorgenannte privatisierungsvertragliche Verpflichtung. Die Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass dieser Freistellungsvertrag auch der Erfüllung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung der BvS dient und daher Leistungen aufgrund dieses Freistellungsvertrages auch eine Erfüllung der Verpflichtung der BvS darstellen. Im Interesse einer einheitlichen und effizienten Handhabung wird daher die weitere Schadensabwehr und deren Kostenerstattung mit Ausnahme der Verpflichtung aus Art. 17.4 des Rahmenvertrages grundsätzlich über diesen Vertrag mit dem Freistaat abgewickelt. Die privatisierungsvertragliche Verpflichtung ist demgegenüber subsidiär.“ Randnummer 180 Die K+S wies im Zuge der Vertragsverhandlungen mehrfach darauf hin, dass man sich nicht in der Lage sehe, verbindliche Kostenschätzungen zu vereinbaren und diese damit zur Geschäftsgrundlage des Vertrages zu machen. Randnummer 181 Das - an den Vertragsverhandlungen zum Freistellungsvertrag nicht unmittelbar beteiligte - Thüringer Finanzministerium wies demgegenüber das TLMNU mehrfach intern darauf hin, dass die im Generalvertrag für die unterstellten Sanierungsaufwendungen in Ansatz gebrachten 800 Mio. DM bei Abschluss des Freistellungsvertrages nicht überschritten werden dürften. Das TMLNU sicherte dem TFM zuletzt in einer Besprechung am
  24. September 1999 die Einhaltung der Obergrenze von 800 Mio. DM zu. In dem dazu im Thüringer Finanzministerium angefertigten Gesprächsvermerk ist dazu auszugsweise Folgendes festgehalten: Randnummer 182 „Anlass der Besprechung war ein Angebot des TMLNU dem TFM darzulegen, dass die Summe der Sanierungsmaßnahmen den Betrag von
  25. Mio. DM nicht übersteige. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Mitzeichnung des K+S Vertrages (Stand:
  26. September 1999) durch das TFM nach Maßgabe dieser Besprechung erfolgte. Dabei wurde Folgendes erörtert: Randnummer 183 · …Nach Herrn Dr. B ... betragen deshalb die Prognosewerte in der Summe ca. 717 Mio. DM, die Höchstwerte ca 879 Mio. DM, die Niederstwerte ca. 540 Mio DM und die Ist-Kosten ca. 195 Mio. DM. … Randnummer 184 · …Eine Deckelung der Gesamtsanierungsaufgaben sehe der Vertrag nicht vor, da eine solche von K+S in den Vertragsverhandlungen nicht akzeptiert worden sei. Randnummer 185 · Die Vertreter des TFM wiesen noch einmal das TMLNU ausdrücklich auf seine Verantwortung hin, bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen den im Generalvertrag unterstellten Betrag von 800 Mio. DM nicht zu überschreiten. Dies zumal mehr Geld im Sondervermögen nicht vorhanden sei und dass TMLNU bei Abschluss des Generalvertrages behauptet habe, dieser Betrag werde für K+S nicht ausgeschöpft. …“ Randnummer 186 Bereits datierend vom
  27. September 1999 hatte der Zeuge Herr Dr. B ... eine Zusammenstellung zum „Gesamtkostenrahmen“ und Übersichten betreffend die „Maßnahmen zur Schadensabwehr im Werra - Revier“ erstellt und dem Staatssekretär des TMLNU, dem Zeugen Herrn I ..., übermittelt (vgl. Anlage B 96). In dieser Unterlage wird insbesondere erläutert, dass und wie die Technische Arbeitsgruppe zu einem Gesamtkostenrahmen von 717 Mio. DM kommt. Am Ende des Vermerks wird prognostiziert, dass „das angenommene Limit von 800 Mio. DM für die Sanierung bergbaulicher Altlasten an der Werra ausreichend“ sei und dass es „gute Voraussetzungen“ gebe, „dieses Limit zu unterschreiten“. Randnummer 187 Am
  28. Oktober 1999 schlossen der Beklagte, die K+S und die BvS den Freistellungsvertrag, dessen Vertragstext aus einer Präambel und sieben Paragraphen besteht (§ 1 Vertragsgegenstand; Freistellung, § 2 Erforderliche Maßnahmen und Kosten, § 3 Privatrechtlicher Freistellungsumfang, § 4 Abstimmung von Maßnahmen und Kostenerstattung, § 5 Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der K+S, § 6 Privatisierungsvertragliche Verpflichtung und § 7 Schlussbestimmungen). In diesem Vertragstext wird an verschiedenen Stellen Bezug genommen auf die dem Text beigefügten Anlagen 1 [Übertägige Anlagen und Grundstücke mit Angabe der Gemarkung und Flurstücksbezeichnung (1.1) und Karten (1.2)], 2 [Untertägige Anlagen (Karten)], 3 [Fachlich-technisches Konzept zur Durchführung von bergbaulichen Maßnahmen unter Tage (3.1) und über Tage (3.2)] und 4 [Einzelheiten der Abstimmung und Kostenerstattung]. Randnummer 188 § 1.1 Sätze 1 und 2 des Freistellungsvertrages vom
  29. Oktober 1999 haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Randnummer 189 § 1 Vertragsgegenstand; Freistellung Randnummer 190 1.1 K+S wird vom Freistaat nach Artikel I § 4 Abs. 3 URG n.F. hinsichtlich der Kosten für Schäden, die durch vor dem
  30. Juli 1990 vorgenommene Betriebshandlungen oder betriebliche Grundstücksnutzungen verursacht wurden, nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages freigestellt. Randnummer 191 Weiterer Vertragsgegenstand ist die Erfüllung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung der BvS durch den Freistaat (vgl. § 6 dieses Vertrages) nach Artikel 16 … des Rahmenvertrages zwischen der Kali und Salz GmbH und der Treuhandanstalt (nachfolgend BvS) vom
  31. Mai 1993 … Randnummer 192 § 2.1 und § 2.2 des Freistellungsvertrages vom
  32. Oktober 1999 haben auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 193 § 2 Erforderliche Maßnahmen und Kosten Randnummer 194 2.1 Die Freistellung nach § 1.1 bezieht sich nur auf solche Kosten, die durch Maßnahmen zur Abwehr von Schäden i. S. v. Art. 1 § 4 Abs. 3 URG n.F. bzw. gemäß der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung nach § 1.1 erforderlich werden. … Randnummer 195 2.2 Die nach heutigem Kenntnisstand zu erwartenden erforderlichen Maßnahmen und jeweils voraussichtlichen Kosten im Sinne von § 2.1 in den Bereichen über Tage und unter Tage sind in der Anlage 3.1 (Maßnahmen und Kosten unter Tage) und Anlage 3.2 (Maßnahmen über Tage) festgehalten. Eine Änderung der Anlagen 3.1 und 3.2 (Streichungen oder Ergänzungen von Maßnahmen und Kostenangaben) aufgrund neuerer Erkenntnisse werden K+S und der Freistaat nach Maßgabe von § 2.1 einvernehmlich abstimmen. Randnummer 196 Ausweislich eines Auszugs des beim Amtsgericht Kassel geführten Handelsregisters (Blatt 6002) übertrug die Kali und Salz GmbH aufgrund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom
  33. Dezember 2001/Urkundenrolle Nr. 890/2001 und aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom
  34. Dezember 2001 ihren Geschäftsbereich Kali- und Magnesiumprodukte als Gesamtheit auf die K+S GmbH, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Die in Form der Ausgliederung vorgenommene Spaltung wurde am
  35. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen. Randnummer 197 In der Vergangenheit sind der Kali und Salz GmbH bzw. der K+S K ... GmbH vom Beklagten auf Grundlage des Freistellungsvertrages die Kosten für eine Vielzahl von zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen erstattet worden. Randnummer 198 Nach den Landtagswahlen am
  36. August 2009 und Bildung einer neuen Landesregierung erhielt das für Umwelt zuständige Ministerium die Bezeichnung Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN). Randnummer 199 Ende 2009/Anfang 2010 verdichteten sich die Hinweise, dass mit einer erheblichen Steigerung der Kosten für die Altlastensanierung zu rechnen sei. Diese sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass das angestrebte Ziel der Trockenverwahrung nicht erreicht werden könne. Die EP ... legte datierend vom
  37. Oktober 2010 ein vom TMLFUN beauftragtes Gutachten betreffend die „Sanierungsalternativen bezüglich der aus dem Freistellungsvertrag noch anstehenden Maßnahmen zur Abwehr der hydrologischen Gefährdung im Grubenfeld Springen des Bergwerkes Merkers der K+S K ... GmbH“ vor. Zusammenfassend wird in diesem Gutachten festgestellt, dass sowohl die in Anlage 3.1 des Freistellungsvertrages dargestellten Maßnahmenkomplexe als auch eine Flutung des Grubenfeldes Springen technisch nicht machbar sei und dass derzeit keine anwendungsreifen technischen Lösungen existierten, die eine abschließende trockene oder nasse Verwahrung ermöglichten. Somit verbleibe derzeit nur die Offenhaltung des Grubengebäudes und die Beherrschung der Salzlösungszuflüsse durch Laugenhaltungsmaßnahmen. Randnummer 200 Dies veranlasste den Beklagten, Gespräche mit der BvS aufzunehmen und auch mit der K+S K ... GmbH über das Problem der künftigen Finanzierung und der nach seiner Auffassung nach einmaligen Sondersituation im Bereich der Sanierung von Bergbaufolgelasten im Kalibergbau in den neuen Ländern zu führen. Mit Schreiben vom
  38. April 2011 und
  39. April 2011 zeigte der Beklagte gemäß § 2.6 des Generalvertrages sowohl gegenüber dem Abwickler als auch gegenüber dem Geschäftsbesorger der BvS an, dass Mehrkosten von über 20 % gegenüber den in § 2.1 des Generalvertrages angenommenen Gesamtkosten zu erwarten seien. Der Versuch, den Generalvertrag vom
  40. Februar 1999 mit der BvS neu zu verhandeln, scheiterte im Sommer 2011 endgültig. Randnummer 201 Mit Schreiben vom
  41. September 2011 teilte der Beklagte der K+S K ... GmbH mit, dass der auf das Großprojekt „Kali Thüringen" bezogene Umfang der Gesamtleistungen bezüglich der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung im Generalvertrag vom
  42. Februar 1999 auf rd. 409 Mio. EUR bestimmt worden sei. Bezogen auf die Ausgangsverpflichtung stünden noch insgesamt 3,6 Mio. EUR bereit. Dieser Ansatz werde mit der Zahlung im Dezember 2011 aufgebraucht sein. Eine Verpflichtung des Freistaats, weitere Zahlungen zu leisten, bestünde nicht. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass die Klägerin nunmehr an den Bund herantreten werde mit dem Ziel einer Verständigung über die Übernahme weiterer Finanzierungslasten. Randnummer 202 Das Bemühen des Beklagten, unter einer Beteiligung des Bundesministeriums für Finanzen zu einer entsprechenden Lösung zu kommen, blieb ebenso ohne Erfolg. Randnummer 203 Ab November 2011 leistete der Beklagte zunächst keine vollständigen Zahlungen mehr auf die (Monats-)Rechnungen der K+S K ... GmbH bzw. nahm die Zahlungen dann unter dem Vorbehalt der Rückforderung wieder auf. Randnummer 204 Am
  43. Juli 2012 hat die K+S K ... GmbH deshalb eine betragsmäßig bezifferte Leistungsklage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben, die durch Beschluss vom
  44. September 2012 an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen worden ist (Az.: 5 K 418/12 Me). Gegenstand dieser Klage sind - nach zwischenzeitlich teilweise erbrachten Zahlungen des Beklagten und insoweit erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärungen - Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für eine Vielzahl von ihr durchgeführter Sanierungsmaßnahmen. Im Rahmen dieser Zahlungsklage hat der Beklagte eingewandt, vorerst nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, weil ihm ein Anspruch auf Anpassung des Freistellungsvertrages wegen Störung des Generalvertrages zustehe. Darüber hinaus bestreitet er, dass die Erstattung von (Ewigkeits-)Kosten für die Beherrschung der Salzlösungszuflüsse durch dauerhaftes Abpumpen der Laugen von seiner im Freistellungsvertrag begründeten Kostenerstattungspflicht erfasst werde. Schließlich wendet der Beklagte ein, dass die Klägerin im Einzelnen nicht dargelegt habe, dass die Maßnahmen zur Abwehr von Schäden, die den von ihr im Übrigen nicht vertragsgemäß belegten Kosten zugrunde liegen sollen, dem räumlichen Anwendungsbereich des Freistellungsvertrages unterlägen und sie überhaupt zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen seien. Randnummer 205 Durch Beschluss vom
  45. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht Meiningen das Klageverfahren mit dem Geschäftszeichen 5 K 418/12 Me zum Ruhen gebracht. Randnummer 206 Am
  46. April 2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Meiningen eine Feststellungsklage mit zwei Feststellungsanträgen erhoben. Diesen Feststellungsanträgen hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Urteil vom
  47. Februar 2015 (Az.: 5 K 204/13 Me ) stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte Randnummer 207
  48. gemäß § 60 ThürVwVfG keinen Anspruch auf Anpassung des Freistellungsvertrages vom
  49. Oktober 1999 in dem Umfang hat, wie er ihn der Klägerin einredeweise im Verfahren 5 K 418/12 Me entgegengehalten und in der mündlichen Verhandlung am
  50. Februar 2015 dahin gehend präzisiert hat, als er den kostenmäßigen Freistellungsumfang auf 409.000.000,00 EUR zuzüglich 20 v. H. beschränkt haben will; Randnummer 208
  51. nach näheren Maßgaben des Freistellungsvertrages verpflichtet ist, die nach § 2 des Vertrages erforderlichen Kosten für die Laugenhaltung bis zur erfolgreichen Abdichtung oder anderweitigen Lösung des Problems des Eindringens von Wasser oder Lauge in das Bergwerk (Merkers/Springen/Unterbreizbach) zu übernehmen. Randnummer 209 Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die durch den Freistellungsvertrag vom
  52. Oktober 1999 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin begründete Erstattungspflicht des Beklagten der Höhe nach auf ein „zumutbares Maß“ bzw. auf den Umfang der dem Generalvertrag vom
  53. Februar 1999 zugrunde liegenden Schätzung der Gesamtkosten von 800 Mio. DM (bzw. ggf. zzgl. 20 %) gedeckelt sei. Geschäftsgrundlage des Freistellungsvertrages sei allein geworden, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin (primär) weiterhin für die Durchführung der Bergwerkssanierung verantwortlich bleibe, aber die Kosten hierfür - auch zur Erledigung ihrer bereits gestellten, aber noch nicht beschiedenen Freistellungsanträge - vom Beklagten aufgrund öffentlich-rechtlicher Freistellung von der Kostenlast nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz erstattet bekomme, um damit - aus Sicht des Beklagten - zugleich eine Erfüllungswirkung auf die privatisierungsvertragliche Verpflichtung der BvS gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin herbeizuführen. Mit Abschluss des Generalvertrages habe die Kostenlast für die ökologischen Altlasten und insbesondere auch für das Großprojekt Kali-Thüringen fortan zu 100 % auf Seiten des Beklagten gelegen. Soweit sich der Beklagte bei Abschluss des Freistellungsvertrages vorgestellt habe, die im Vertrag gewährte öffentlich-rechtliche Freistellung werde sich in einem bestimmten Kostenrahmen bewegen, sei diese Vorstellung einseitig geblieben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei vom Beklagten nach Art. I § 4 Abs. 3 URG hinsichtlich der Kostenlast nach Maßgabe der Regelungen des Vertrages ohne Einschränkungen und unbegrenzt für solche Schäden freigestellt worden, die durch vor dem
  54. Juli 1990 vorgenommene Betriebshandlungen oder betriebliche Grundstücksnutzungen verursacht worden seien. Bei den in den Anlagen 3.1 und 3.2 enthaltenen fachtechnischen Konzepten handele es sich um einen Handlungsrahmen, der aufgrund neuerer Erkenntnisse von den Vertragsparteien einvernehmlich abzustimmen und fortzuschreiben sei. Die in der Anlage 3.1 beschriebenen Maßnahmen seien zwar auf eine trockene Verwahrung orientiert. Dies habe aber nur den seinerzeit aktuellen Kenntnisstand zum Sanierungsrahmen dargestellt und könne künftige Entscheidungen nicht ersetzen. Die Beherrschung der hydrologischen Gefährdung stelle das entscheidende Kriterium der zukünftigen Verwahrung dar und bestimme die Möglichkeiten der Endverwahrung. Es seien dazu noch umfangreiche Erkundungs-, Forschungs- und Erprobungsarbeiten notwendig. Randnummer 210 Deshalb sei der Beklagte nach Maßgabe des Freistellungsvertrages auch verpflichtet, der Klägerin bis zur erfolgreichen Abdichtung oder anderweitigen Lösung des Problems des Eindringens von Wasser oder Lauge in das Bergwerk die Kosten für die Maßnahmen zu erstatten, die sie für die Laugenhaltung aufwenden müsse. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der unterirdischen Laugenzutritte seien zur Abwehr eines Schadens erforderlich, dessen Ursache vor dem
  55. Juli 1990 gesetzt worden sei. Randnummer 211 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom
  56. September 2017 (Az.: 4 ZKO 265/15) die Berufung zugelassen. Durch Beschluss vom
  57. Oktober 2017 ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Rechtsnachfolgerin der BvS zum Verfahren beigeladen worden. Randnummer 212 Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 213 Er ist der Auffassung, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei und hält die Feststellungsklagen der Klägerin für unzulässig. Es mangele für beide Anträge an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis. Die Zahlungsschwelle von 490,8 Mio. € im Projekt Kali sei noch nicht erreicht. Die begehrte Feststellung zur Laugenhaltung beziehe sich auf künftige Kosten für künftige Maßnahmen. Deshalb mangele es auch am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklagen seien gegenüber der bereits erhobenen Leistungsklage nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Zudem sei vorrangig eine Zwischenfeststellungsklage nach § 173 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben. Randnummer 214 Es bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung, weil eine Störung der Geschäftsgrundlage des Freistellungsvertrages vorliege. Dieser dreiseitige Vertrag beinhalte nicht nur eine öffentlich-rechtliche Freistellung, sondern regele zugleich die Erfüllung einer von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) im Rahmen der Privatisierung übernommenen privatrechtlichen Verbindlichkeit. Es handele sich um einen gemischten Vertrag. Der Freistellungsvertrag trenne beide Bereiche nicht scharf. Nur für die kleineren Bereiche des Vertragsgegenstandes, für die vor Ablauf der Ausschlussfrist am
  58. März 1992 ein Freistellungsantrag gestellt worden sei, sei eine öffentlich-rechtliche Freistellung in Betracht gekommen. Darüber hinaus habe der Beklagte sich der BvS gegenüber verpflichtet, ihre privatisierungsvertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Diese gehe wesentlich weiter, begründe aber keinen eigenen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Angesichts des Generalvertrages habe er, der Beklagte, gegenüber der Beigeladenen lediglich auch die Abwicklung der privatisierungsvertraglichen Ansprüche der Klägerin übernommen. Diese vertragliche Konstruktion habe auf der Vorstellung beruht, dass der finanzielle und sachliche Rahmen der Sanierung eingehalten werde. Man sei davon ausgegangen, dass der mit dem Generalvertrag gesetzte Rahmen einschließlich seiner Pauschalierungen ausreichende Mittel zur Verfügung stelle. Zwischenzeitlich seien jedoch die Kosten gegenüber den in den 1990er Jahren veranschlagten Kosten exorbitant gestiegen. Der öffentliche Teil der öffentlich-rechtlichen Freistellung sei bereits abgearbeitet. Die weiteren zu finanzierenden untertägigen Maßnahmen beträfen allein die privatisierungsvertragliche Verpflichtung. Insoweit habe die Klägerin gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch. Dies gelte auch für die Kosten der Laugenhaltung. Eine andere Sichtweise würde zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Randnummer 215 Der Beklagte beantragt, Randnummer 216 das auf die mündliche Verhandlung vom
  59. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 217 Die Klägerin hatte am
  60. Februar 2015 in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren beantragt festzustellen, dass Randnummer 218
  61. der Beklagte gemäß § 60 ThürVwVfG keinen Anspruch auf Anpassung des Freistellungsvertrages vom
  62. Oktober 1999 in dem Umfang hat, wie er ihn ihr einredeweise im Verfahren 5 K 418/12 Me entgegengehalten und in der (heutigen) mündlichen Verhandlung präzisiert hat, Randnummer 219 und dass Randnummer 220
  63. der Beklagte nach näheren Maßgaben des Freistellungsvertrages verpflichtet ist, die nach § 2 des Vertrages erforderlichen Kosten für die Laugenhaltung bis zur erfolgreichen Abdichtung oder anderweitigen Lösung des Problems des Eindringens von Wasser oder Lauge in das Bergwerk (Merkers/Springen/Unterbreizbach) zu übernehmen. Randnummer 221 In der mündlichen Verhandlung vom
  64. August 2020 hat die Klägerin ihren Klageantrag zu
  65. auf Empfehlung des Senats geändert und beantragt insoweit nunmehr festzustellen, Randnummer 222 dass der Beklagte gem. § 60 ThürVwVfG keinen Anspruch auf Anpassung des Freistellungsvertrags vom
  66. Oktober 1999 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat. Randnummer 223 Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, Randnummer 224 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 225 Sie hält die Klagen für zulässig und auch begründet. Sie ist der Auffassung, durch § 2.1 des Freistellungsvertrages uneingeschränkt freigestellt worden zu sein. Die Reichweite der Freistellung bleibe nicht hinter der Reichweite des Rahmenvertrages zurück. Eine Begrenzung der Freistellung auf die in den rechtzeitig gestellten Freistellungsanträgen genannten Felder sei gerade nicht vereinbart worden. Dies bestätige auch der Generalvertrag, indem eine Schuldübernahme und für den Fall der Verweigerung der Zustimmung durch den Gläubiger eine Erfüllung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen vereinbart worden sei. Der Umfang der privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen sei in Anlage 6 zum Generalvertrag beschrieben worden. Dort werde u. a. auch die „Bekämpfung von Zuflüssen unter Tage; zur Verhinderung des unkontrollierten Ersaufens des Grubenfeldes Springen, welches eine extreme Gefahr von großflächigen Gebirgsschäden darstellt“ genannt. Die Freistellung habe sich nach der eindeutigen Absicht der Vertragspartner auch auf die Laugenhaltung beziehen sollen. Eine Beschränkung auf die in den Freistellungsanträgen beschriebenen Maßnahmen sei nicht zwingend, da die im URG geregelte Antragsfrist keine Verbotsnorm sei. Randnummer 226 Der Generalvertrag sei nicht Grundlage des Freistellungsvertrages geworden, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin diesen gar nicht gekannt habe. Eine diesbezügliche Vorstellung des Beklagten sei allenfalls einseitig geblieben. Die in der Anlage 3.1 aufgeführten Kostenansätze und Zeitabläufe hätten angesichts der vielfältigen Unwägbarkeiten einen vorläufigen Charakter gehabt. Dies sei an zahlreichen Stellen des Vertragstextes zum Ausdruck gekommen. Auch das in Bezug genommene Teilsanierungsrahmenkonzept (TSRK) sei „aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes mit erheblichen Unsicherheiten belastet gewesen“. Eigentlich sei zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu klären, wie die Kosten im Innenverhältnis aufzuteilen seien. Randnummer 227 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 228 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 229 Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin durch den Freistellungsvertrag umfassend öffentlich-rechtlich freigestellt worden sei. Der Beklagte habe keinen Anpassungsanspruch, weil der Generalvertrag nicht Geschäftsgrundlage geworden sei. Sie weist darauf hin, dass nicht nur die Treuhandanstalt das Gemeinschaftsunternehmen nach Art. 16, 17 des Rahmenvertrages, sondern dass auch die Kali und Salz AG das Gemeinschaftsunternehmen von Altlastenrisiken aus den von ihr eingebrachten Unternehmensteilen freigestellt habe. Dazu nimmt sie Bezug auf eine Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats der Kali und Salz Aktiengesellschaft am
  67. Dezember 1992 (Anlage K 17). Randnummer 230 Mit Schriftsatz vom
  68. Mai 2018 hat der Beklagte mitgeteilt, dass zum
  69. Dezember 2017 die Grenze von 120 % der im Generalvertrag zugrunde gelegten Gesamtkosten überschritten worden sei und dass er gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom
  70. Mai 2018 einen Anspruch auf Anpassung des Generalvertrages geltend gemacht habe. Randnummer 231 Am
  71. Mai 2018 hat mit den Beteiligten ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Randnummer 232 Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom
  72. Juli 2019 wurde die K + S K ... GmbH mit der K+S M ... A ... GmbH als aufnehmender Gesellschaft, der jetzigen Klägerin, verschmolzen. Die diesbezügliche Änderung wurde am
  73. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen. Randnummer 233 Veranlasst durch die in der mündlichen Verhandlung am
  74. August 2020 durch die Klägerin und die Beigeladene (wortgleich) gestellten Beweisanträge hat der Senat auf Grundlage seiner Beweisbeschlüsse vom
  75. Dezember 2020 und vom
  76. Oktober 2021 Beweis erhoben darüber: Randnummer 234 „I. ob die für den Freistaat Thüringen - Freistaat - und die Kali und Salz GmbH – K+S GmbH - handelnden Vertreter bei Abschluss des Freistellungsvertrages am
  77. Oktober 1999 den übereinstimmenden Willen hatten, Randnummer 235
  78. die K+S GmbH auf Grundlage des Art. I § 4 Abs. 3 URG von der Kostenlast für die öffentlich-rechtliche Verantwortung im Umfang der durch den Freistaat von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - im Wege der Erfüllungsübernahme übernommenen privatisierungsvertraglichen Verpflichtung (§ 6 des Freistellungsvertrages i. V. m. der – privatrechtlichen - Freistellung nach Art. 16.1 des zwischen der Treuhandanstalt - THA - und der Kali und Salz AG - K+S AG - am
  79. Mai 1993 geschlossenen Rahmenvertrages) öffentlich-rechtlich freizustellen, oder Randnummer 236
  80. die K+S GmbH auf Grundlage des Art. I § 4 Abs. 3 URG von der Kostenlast für die öffentlich-rechtliche Verantwortung im Umfang des § 2.2 des Freistellungsvertrages i. V. m. Anlage 3.1 und Anlage 3.2 - mit der Möglichkeit der einvernehmlichen Fortschreibung (§ 2.2 Satz 2 des Freistellungsvertrages) öffentlich-rechtlich freizustellen, oder Randnummer 237
  81. die K+S GmbH von der Kostenlast für die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit freizustellen durch eine öffentlich-rechtliche Freistellung auf Grundlage des Art. I § 4 Abs. 3 URG und daneben durch die Übernahme der Erfüllung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung (§ 6 des Freistellungsvertrages i. V. m. der – privatrechtlichen - Freistellung nach Art. 16.1 des zwischen der THA und der K+S AG am
  82. Mai 1993 geschlossenen Rahmenvertrages), Randnummer 238 II. ob der Freistaat nach dem Willen der Vertreter der Vertragsparteien Freistaat, K+S GmbH und BvS die Erfüllung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung (§ 6 des Freistellungsvertrages i. V. m. der - privatrechtlichen - Freistellung nach Art. 16.1 des zwischen der THA und der K+S AG am
  83. Mai 1993 geschlossenen Rahmenvertrages) gegenüber der BvS in vollem Umfang oder nur im Umfang der in § 2.2 Satz 2 des Freistellungsvertrages vom
  84. Oktober 1999 in Bezug genommenen Anlagen 3.1 und 3.2 - mit der in § 2.2 Satz 2 vorgesehenen Möglichkeit der einvernehmlichen Fortschreibung - übernehmen sollte, Randnummer 239 III. ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen nach dem Willen der Vertreter der Vertragsparteien Freistaat, K+S AG und BvS die in § 2.2 Satz 2 des Freistellungsvertrages vom
  85. Oktober 1999 vorgesehene Möglichkeit der einvernehmlichen Fortschreibung der Anlagen 3.1 und 3.2 vom Freistaat oder von der K+S GmbH hätte verweigert werden dürfen bzw. verweigert werden darf, IV. Randnummer 240
  86. ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen nach dem Willen der Vertreter der Vertragspartner Freistaat, K+S GmbH und BvS die in § 6.2 Satz 5 des Freistellungsvertrages vereinbarte Subsidiarität der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung der BvS gegenüber der K+S GmbH entfällt, so dass die K+S GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerin berechtigt sein könnte, sich trotz der in § 6.2 Satz 4 des Freistellungsvertrages vereinbarten Abwicklung mit dem Freistaat wegen der Finanzierung der Altlastensanierung unmittelbar an die BvS b. z. w. ihre Rechtsnachfolgerin zu wenden, oder Randnummer 241
  87. ob die in § 6.2 Satz 5 vereinbarte Subsidiarität der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung nach dem Willen der Vertragspartner Freistaat, K+S GmbH und BvS zu keinem Zeitpunkt entfallen sollte, so dass die K+S GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerin trotz der verweigerten Zustimmung der K+S GmbH zur Schuldübernahme auf keinen Fall mehr berechtigt ist, sich wegen der Finanzierung der Altlastensanierung unmittelbar an die BvS b. z. w. ihre Rechtsnachfolgerin zu wenden“ Randnummer 242 durch Einvernahme der Zeugen Herrn Staatsekretär a. D. I ..., Frau A ..., Herr B ..., Herr S ..., Herr Rechtsanwalt Dr. S ..., Herr Dr. P ... und Frau Dr. S ... - ... . Randnummer 243 Des Weiteren hat der Senat Beweis erhoben darüber, Randnummer 244 a. ob in den Beratungen der Arbeitsgruppe „Technische Grundlagen Freistellung“, in denen die Anlagen 3.1 und 3.2 zum Freistellungsvertrag vom
  88. Oktober 1999 vorbereitet bzw. verhandelt wurden, insbesondere durch Vertreter des Freistaates Thüringen als Randbedingung bzw. als Zielvorgabe formuliert wurde, dass ein Finanzrahmen bzw. eine „Deckelung“ von 800 Mio. DM eingehalten werden müsse und Randnummer 245 b. ob der Vorbereitung der Anlage 3.1 die gemeinsame Annahme zugrunde lag, dass das Ziel einer dauerhaften Verwahrung und der Entlassung aus dem Bergrecht erreicht werden könne und sich die Laugenhaltung bzw. „Beherrschung der Laugenzuflüsse“ demzufolge als nur bis zur Erreichung der Verwahrzielstellung erforderliche Maßnahme darstellte Randnummer 246 durch Einvernahme der Zeugen Herr B ..., Frau Dr. S ..., Herr K ... und Herr Dr. B ... (vgl. Beweisbeschluss vom
  89. Oktober 2021). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom
  90. und
  91. Juni 2021 sowie vom
  92. bis
  93. Dezember
  94. Randnummer 247 Gegen Ende des Jahres 2020 hat der Beklagte eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, die den Generalvertrag zum Gegenstand hat (Az.: 14 K 7290/20). Des Weiteren hat der Beklagte im Juni 2021 beim Bundesverfassungsgericht ein ebenfalls den Generalvertrag betreffendes Bund-Länder-Streitverfahren anhängig gemacht. Randnummer 248 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen verwiesen auf die Gerichtsakten des Verfahrens (26 Bände sowie zwei Ordner als Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom
  95. Oktober 2018 sowie ein weiterer Ordner - Anlage BG 1 bis 77 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom
  96. Juni 2019 -, die drei Ordner tragen die laufenden Nrn. 83, 84 und 91) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (89 Ordner mit den laufenden Nrn. 1 bis 82, und 85 bis 90 sowie der laufenden Nr. 92). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 249 Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Berufung ist vollumfänglich unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (A.). Die Klage der Klägerin ist zulässig (B.). Beide Klageanträge sind begründet (C.). Randnummer 250 A. Der Verwaltungsrechtsweg ist entgegen der Auffassung des Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die auch keine andere Zuweisung besteht. Soweit der Beklagte diesbezüglich zur Begründung seiner Berufung (durch Bezugnahme auf seinen den Zulassungsantrag begründenden Schriftsatz vom
  97. Juni 2015) vorträgt, dass es sich um ein komplexes Vertragswerk mit zivilrechtlichen Elementen handelt, ist dies zwar zutreffend. Der Beklagte hat mittels des Freistellungsvertrages zum einen die Rechtsvorgängerin der Klägerin (eindeutig) öffentlich-rechtlich nach Art. I § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (URG) freigestellt und zum anderen die Erfüllung der (unstreitig) als zivilrechtlich einzuordnenden privatisierungsvertraglichen Verpflichtung (vgl. Weimar, Treuhandgesetz 1993, Rn. 45 zu § 1 und Rn. 20 zu § 2) der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus Art. 16 des Rahmenvertrages vom
  98. Mai 1993 übernommen. Das Vorhandensein zivilrechtlicher Elemente führt aber nicht zwingend auf die Schlussfolgerung, dass die Streitigkeit als eine zivilrechtliche eingeordnet werden müsste, sondern im vorliegenden Fall nur auf die Feststellung, dass es sich bei dem Freistellungsvertrag vom
  99. Oktober 1999 um einen sog. gemischten Vertrag handelt. Da die öffentlich-rechtlichen und die zivilrechtlichen Regelungen insbesondere bei der Konkretisierung der „erforderlichen Maßnahmen“ im Sinne des § 2.1 Satz 1 des Freistellungsvertrages nicht zwischen öffentlich-rechtlicher Freistellung nach Art. I § 4 Abs. 3 URG und der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung differenzieren und in § 6.2 Satz 3 des Freistellungsvertrages eine einheitliche Handhabung bzw. Abwicklung des Vertrages durch den Beklagten vereinbart ist, verbietet sich eine Einordnung als zusammengesetzter Vertrag und damit auch eine Aufspaltung in einen öffentlich-rechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil (vgl. Ehlers/Schneider in: Schoch-Schneider, Band II VwGO, Stand Juli 2020, Rn. 349 zu § 40 m. w. N. und Rozek in: Schoch-Schneider, Band III VwVfG, Stand Juli 2020, Rn. 43 zu § 54 m. w. N.). Aus diesem Grund kommt es auch an dieser Stelle nicht darauf an, ob die zwischen den Beteiligten streitigen Ansprüche dem öffentlich-rechtlichen Teil oder - wie der Beklagte behauptet - der zivilrechtlich geprägten Erfüllungsübernahme zugeordnet werden müssen. Entscheidend ist, dass der Freistellungsvertrag vom
  100. Oktober 1999 im Schwerpunkt dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (so auch die Annahme in § 6.4 Satz 2 des Generalvertrages). Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist qualitativ dadurch geprägt, dass der Beklagte die Freistellungsanträge der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach Art. I § 4 Abs. 3 URG endgültig beschieden hat und dass als Hauptpflicht mittels der in § 1.1 Satz 1 des Freistellungsvertrages vereinbarten öffentlich-rechtlichen Freistellung eigene Zahlungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. (spiegelbildlich) unmittelbare Zahlungsansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Beklagten begründet werden sollen. Insoweit streiten die Beteiligten im Wesentlichen über die Reichweite dieser öffentlich-rechtlichen Freistellung, den Umfang der sich unmittelbar aus dem Freistellungsvertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Freistellung zur Übernahme der Erfüllung der privatisierungsvertraglichen Verpflichtung durch den Beklagten. Im Übrigen verweist der Senat auf die diesbezügliche überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (§ 130b Satz 2 VwGO). Randnummer 251 B. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag zu 1) auf Anregung des Senats umformuliert hat, weist der Senat nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es sich insoweit nicht um eine seitens des Beklagten nach § 125 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 91 VwGO zustimmungspflichtige Klageänderung handelt, sondern gemessen am Klagebegehren (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 88 VwGO) um eine Berichtigung ohne Änderung des Klagegrundes (§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO). Die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts Meiningen vorgenommene Änderung der Formulierung entsprach nicht dem Begehren der Klägerin. Sie orientierte sich vielmehr daran, welchen Inhalts der vom Beklagten im Wege der Einwendung im Verfahren 5 K 418/12 Me geltend gemachte Anpassungsanspruch auf der Rechtsfolgenseite sein könnte. Dabei blieb unberücksichtigt, dass das auf eine negative Feststellung gerichtete Begehren der Klägerin im Wesentlichen darauf zielt, feststellen zu lassen, dass gar kein Anpassungsanspruch vorliegt. Insoweit trägt die Klägerin im Wesentlichen dazu vor, warum schon die Voraussetzungen des § 60 VwVfG ihrer Auffassung nach nicht vorliegen. Welchen Inhalts der vom Beklagten einredeweise behauptete Anpassungsanspruch - auf der Rechtsfolgenseite - sein könnte, ist gemessen am Interesse der Klägerin demgegenüber unerheblich. Randnummer 252 Auch im Übrigen ist die Klage der Klägerin bezogen auf beide Klageanträge zulässig. Randnummer 253 Entgegen der Auffassung des Beklagten wird um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gestritten (I.). Es besteht ein besonderes Feststellungsinteresse (II.) Die Feststellungsklagen sind auch nicht subsidiär. Die Klägerin ist weder auf die bereits erhobene Leistungsklage noch auf die Möglichkeit, weitere Leistungsklagen zu erheben, zu verweisen (III.). Der Klage fehlt auch nicht etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine Zwischenfeststellungsklage in dem beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängigen Verfahren 5 K 418/12 Me erhoben werden könnte (IV.). Randnummer 254 I. Bezogen auf beide Klagen wird um ein gegenwärtiges und nicht um ein zukünftiges Rechtsverhältnis gestritten. Denn es geht um die Auslegung des gegenwärtigen Inhalts des Freistellungsvertrages. Allein der Umstand, dass bestimmte Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche der Klägerin sich nicht unmittelbar mit Abschluss des Freistellungsvertrages, sondern nach Maßgabe des § 4 des Freistellungsvertrages erst nach Durchführung von - zuvor mit dem Beklagten abgestimmten - Sanierungsmaßnahmen und bei Einhaltung der in Anlage 4 zum Freistellungsvertrag vereinbarten Ver

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