BKG zuständig sei für die Bekämpfung von Brandgefahren und anderer Gefahren im Rahmen der allgemeinen Hilfe. Der vorliegende Tatbestand der Tragehilfe falle nicht unter die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 9 ThürBKG . Dennoch sei die Tragehilfe
KS) erstattungspflichtig. Die Tragehilfe stelle keine Aufgabe der Feuerwehr dar. Daher trage die Widerspruchsführerin die Kosten
BKG i. V. m. der Feuerwehrkostensatzung. Randnummer 6 Hiergegen hat die Klägerin am 31. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass die streitgegenständliche Tragehilfe sich keinem der Tatbestände unter § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG zuordnen lasse. Da keiner der enumerativ aufgeführten Tatbestände erfüllt sei, könne auch kein Kostenersatz verlangt werden. § 48 ThürBKG sei abschließend und enthalte keine Öffnungsklausel für sonstige Fälle des Tätigwerdens der Feuerwehr. Der Feuerwehrkostensatzung mangele es aus diesem Grund an einer Rechtsgrundlage und sie sei nichtig. Die Regelung in § 48 Abs. 5 ThürBKG ermögliche es den Aufgabenträgern nur insoweit den Kostenersatz durch Satzung zu regeln, als einer der Tatbestände in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG einschlägig sei. Randnummer 7 Zudem sei die Klägerin nicht Kostenschuldnerin i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrkostensatzung. Vielmehr habe der Rettungsdienst die Feuerwehr alarmiert, der nicht in der Lage gewesen sei, den Patienten alleine zu tragen. Damit habe der Rettungsdienst die Hilfe angefordert und in Anspruch genommen. Randnummer 8 Die Tragehilfe gehöre auch nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung
ff SGB V.
Hierzu gehöre aber nicht die Tragehilfe. Die Vorschriften der §§ 20 ff SGB V beträfen zudem nur das Leistungsverhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse und könnten keine Ansprüche Dritter begründen. Auch das Leistungserbringungsrecht
ff SGB V begründe keinen Anspruch, denn beim Beklagten handele es sich nicht um einen zugelassenen Leistungserbringer. Insoweit bedürfe es einer vertraglichen Bindung. Randnummer 9 Die begehrte Vergütung gehöre auch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
1 SGB I i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 133 SGB V. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Randnummer 10 Insoweit sei auch auf eine Antwort des Innenministeriums im Rahmen einer kleinen Anfrage vom 29. September 2020 zu verweisen, wonach die Tragehilfe der Feuerwehr im Rahmen einer Amtshilfe
VwVfG erfolge. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Kostenbescheid der Beklagten vom
BKG erfolgt sei. Randnummer 16 Sofern die Klägerin davon ausgehe, dass § 48 Abs. 5 ThürBKG keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Kostensatzung darstelle, blieben der Beklagten auf jeden Fall Ersatzansprüche
den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, da der Einsatz im Interesse und mutmaßlichen Willen der Klägerin erfolge. Randnummer 17 Nicht zu folgen sei der Argumentation der Klägerin, dass die Tragehilfe nicht zum Leistungskatalog
Zu den Fahrtkosten gehöre auch die Tragehilfe als Nebenleistung zu den Fahrtkosten, denn dem Patienten sei nicht geholfen, wenn er darauf verwiesen werden könne, dass ein Fahrzeug auf der Straße bereit stehe. Hierzu macht die Beklagte ebenfalls weitere Ausführungen. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenvorgänge des Beklagten (eine Aktenheftung) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da die zugrunde liegende Rechtsgrundlage nichtig ist, und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 2 Abs. 2 Ziffer 3 lit. a) Feuerwehrkostensatzung Altenburg (FwKS) i. d. F. v. 16. Februar 2021 i. V. m. § 48 Abs. 5 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) . Danach sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das ist insbesondere die Tragehilfe für Rettungsdienste. Diese satzungsrechtliche Regelung beruht auf § 48 Abs. 5 Satz 1 ThürBKG . Hiernach können die kommunalen Aufgabenträger
BKG , also die Gemeinden und Landkreise, Kostenersatz durch Satzung regeln. Dabei findet das ThürKAG entsprechende Anwendung, § 48 Abs. 5 Satz 2 ThürBKG .
BKG i. V. m. § 2 Abs. 2 ThürKAG muss die Satzung somit den die Abgabe begründenden Tatbestand regeln. Den gebührenpflichtigen Tatbestand regelt § 2 Abs. 2 Ziffer 3. der FwKS, dahingehend, dass alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, gebührenpflichtig sind. Kostenfrei sind somit
BKG die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz) (Nr. 1), gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) (Nr. 2) und gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz) (Nr. 3) sowie erforderliche Maßnahmen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren ( § 9 Abs. 2 ThürBKG ). Dabei regelt § 1 Abs. 2 ThürBKG eine subsidiäre Anwendung des ThürBKG, da dieses Gesetz nicht gilt, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen
Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Randnummer 21 Vorliegend wird die Tragehilfe für den Rettungsdienst als freiwillige Leistung der Feuerwehr erbracht. Denn ein Tätigwerden im Rahmen der Allgemeinen Hilfe, die bereits
KS zum Gebührenausschluss führen würde, liegt nicht vor. Die Allgemeine Hilfe ist wie folgt definiert: Randnummer 22 „Das Gesetz selbst definiert nicht ausdrücklich, was unter Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr allgemeiner Gefahren zu verstehen ist, wann eine Maßnahme also eine Maßnahme der sog. Allgemeinen Hilfe darstellt. In Abgrenzung von den beiden anderen genannten Gefahren - Brandgefahren und Katastrophengefahren - sind hierunter alle anderen (erheblichen) Gefahren für Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben von Menschen sowie für Sachen bzw. Sachwerte zu verstehen, bei denen es im öffentlichen Interesse liegt, den Schaden zu vermeiden oder die Gefahr abzuwehren. Hierunter fallen also alle Gefahren bzw. Schäden, die bei Unglücksfällen des täglichen Lebens und bei Naturereignissen auftreten, die (noch) keine Katastrophen darstellen und keine Brandgefahren sind (so Böttcher/Collingro/Heuschen/Zachertz, Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen, Thüringer Verwaltungsschriften 1993, zu § 1). In verschiedenen Bundesländern wird dieser Aufgabenbereich der Feuerwehr auch als sog. "Technische Hilfe" bzw. "Hilfeleistung" bezeichnet (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG; § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG; § 1 Abs. 1 Nieders. BrandSchG; § 1 Abs. 3 BrSchG M-V; § 1 Abs. 4 BrSchG Sachsen-Anhalt). Randnummer 23 In Abgrenzung zu freiwilligen Diensten der gemeindlichen Feuerwehr handelt es sich um Einsätze in vorrangig bzw. auch öffentlichem Interesse aufgrund der genannten gesetzlichen Verpflichtung: Zur Abwehr dieser Gefahren ist die Feuerwehr aufgrund Gesetzes verpflichtet, es sei denn diese Gefahrenabwehr ist bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet (vgl. § 1 Abs. 2 ThürBKG ).“ (VG Meiningen, Urteil vom 21. Januar 2014 – 2 K 104/12 Me, zitiert
juris, Rn. 38 f). Randnummer 24 Damit ist festzuhalten, dass die Tragehilfe für den Rettungsdienst vorliegend keine pflichtige Aufgabe der Feuerwehr ist, sondern eine freiwillige Aufgabe. Denn zum einen erfolgt dieser technische Einsatz nicht im öffentlichen Interesse und zum anderen ist für den Krankentransport i. S. v. § 3 Abs. 4 ThürRettG der Rettungsdienst verantwortlich, § 4 ThürRettG , so dass § 1 Abs. 2 ThürBKG zur Anwendung kommt. Die technische Hilfeleistung der Feuerwehr hat nur eine untergeordnete Bedeutung; der rettungsdienstliche „Notfall“ steht im Vordergrund. Dabei kann offen bleiben, ob der Patient so schwer erkrankt war, dass der Transport im Rahmen einer Notfallrettung und nur als Krankentransport erforderlich war, denn der Rettungsdienst ist
RettG in jedem Fall vorrangig zuständig. Damit wäre
der Kompetenzzuordnung des ThürBKG bzw. des ThürRettG allein der Träger des Rettungsdienstes für die Sicherstellung einer erforderlichen Tragehilfe zuständig. Dieser hat keinen Anspruch auf Hilfe durch die Feuerwehr. Randnummer 25 Anders als andere Landesfeuerwehrgesetze (z. B. § 36 Abs. 2 BWFWG a. F.; § 26 Abs. 2 NBrandSchG; Art. 4 Abs. 3 und 28 Abs. 4 BayFwG; § 69 Abs. 3 Ziffer 3 SächsBRKG) enthält das ThürBKG keine Regelung zur Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben. Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass die Feuerwehr nicht berechtigt ist, solche Aufgaben wahrzunehmen. Die öffentlichen Feuerwehren sind rechtlich unselbständige Einrichtungen der Gemeinde ( § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG ), so dass davon auszugehen ist, dass es im Organisationsermessen der Gemeinde steht, wenn die Feuerwehren auch freiwillige Aufgaben wahrnehmen, soweit die Wahrnehmung pflichtiger Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt ist (so z. B. Art. 4 Abs. 3 BayFwG). Allerdings bedarf die Kostenerhebung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben einer Rechtsgrundlage im formellen Gesetz. Diese ist nicht ersichtlich. § 48 Abs. 1 Nr. 1 - 6 ThürBKG regeln den Kostenersatz für „Einsatzmaßnahmen“ der Feuerwehr abschließend (so auch VG Meiningen, Urteil vom 21. Januar 2014 - 2 K 104/12 Me -, zitiert
juris). Dabei sind Einsatzmaßnahmen nicht beschränkt auf pflichtige Maßnahmen, so dass grundsätzlich auch freiwillige Aufgaben wie die Tragehilfe hierunter fallen könnten. Allerdings regelt § 48 Abs. 1 nicht nur, wer Kostenschuldner ist, vielmehr verknüpft die Norm eine Regelung zum Kostenschuldner mit Tatbestandsmerkmalen zum abgabepflichtigen Tatbestand. Vorliegend kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine satzungsrechtliche Regelung einer freiwilligen Aufgabe, insbesondere der Tragehilfe wie sie der Beklagte in § 2 Abs. 2 Ziffer 3 lit.
BKG i. V. m. § 2 Abs. 2 ThürKAG den Abgabepflichtigen bestimmen.
KS ist Gebührenschuldner in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 FwKS, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Randnummer 27 Insoweit trifft § 48 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG wiederum eine einschränkende Regelung, wonach der „Verursacher“ die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben muss, um kostenpflichtig zu sein. Diese Regelung deckt nicht die satzungsrechtliche Regelung in § 5 Abs. 2 Ziffer 3 FwKS. Die Satzung fasst der Kreis der Gebührenpflichtigen deutlich weiter, indem sie als Gebührenschuldner denjenigen heranziehen will, der die Hilfe der Feuerwehr „in Anspruch nimmt oder anfordert“, und nicht denjenigen, der die Gefahr verursacht hat. Diese Regelung ist jedenfalls nicht gedeckt durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 ThüBKG. Damit ist auch diese satzungsrechtliche Regelung nichtig. Da die Kostenpflicht nicht unmittelbar auf das formelle Gesetz gestützt werden kann ( § 48 Abs. 5 ThürBKG ), ist der Bescheid insoweit mangels Rechtsgrundlage rechtwidrig. Darüber hinaus wäre die Krankenversicherung aber auch nicht der Verursacher einer vermeintlichen Gefahr für den Patienten. Randnummer 28 Da § 48 Abs. 1 ThürBKG eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Hilfe ( § 48 Abs. 4 ThürBKG ) normiert und damit ein Ausnahmetatbestand ist, kann er auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Randnummer 29 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Satzung der Mustersatzung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales folgt, kann dies selbstredend nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dass die Rechtslage in Thüringen zu nicht sachgerechten Kostenersatzmöglichkeiten für die gemeindlichen Feuerwehren führt, hat bereits das VG Meiningen in seinem Urteil vom 21. Januar 2014 - 2 K 104/12 Me -, zitiert
juris Rn. 53 ff. festgestellt, ohne dass der Landesgesetzgeber eine Änderung beschlossen hätte. Zudem ergibt sich aus einer Antwort des Ministeriums auf eine Kleine Anfrage im Landtag vom 29. September 2020 (LT-Drs. 7/1802), dass diesem die Rechtslage bekannt ist. Randnummer 30 Ein Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zur Amtshilfe, §§ 4 ff. ThürVwVfG . Zwar ist in Erwägung zu ziehen, dass die Feuerwehr im Wege der Amtshilfe für den Rettungsdienst tätig geworden ist, da dem Rettungsdienst aus tatsächlichen Gründen die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG . Doch hat
VwVfG die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
VwVfG sind lediglich Auslagen zu erstatten, soweit sie 25 € übersteigen. Der Begriff der „Auslagen“ in § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG umfasst nicht die allgemeinen Verwaltungskosten, sondern nur die amtshilfebedingten Mehrkosten (so BVerwG, Urteil vom
juris, Rn. 23 ff). Dieser Anspruch ist
der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 4/99 R -, juris Rn. 17 ff, allerdings
Insoweit kann zusammenfassend auf eine Urteilsanmerkung von Heinze/Ricken/Giesen, Das Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZA 2000, 760, verwiesen werden: Randnummer 32 „ …Eine derartige Zahlungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus der Gebührensatzung, da diese die Kostenträger nicht erfasste, sondern nur die transportierten Personen und jene Personen, die den Krankentransport veranlasst haben. Auch das krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip könne einen Zahlungsanspruch nicht stützen.
2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- und Dienstleistungen, d.h. dass die Krankenkassen die ihnen gegenüber den Versicherten obliegenden Versicherungsleistungen grundsätzlich als Naturalleistungen zu erbringen haben und deshalb generell die Versorgung der Versicherten durch Verträge mit den Leistungserbringern sicherstellen. Eine Kostenerstattung bei von den Versicherten selbst beschafften Leistungen anstatt der durch die Krankenkassen erbrachten Dienst- und Sachleistungen erfolgt dagegen nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 1 SGB V). Der 3. Senat des BSG betont aber in dieser Entscheidung, dass das Sachleistungsprinzip nur Bedeutung in dem Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten erlange. Dagegen können die Leistungserbringer erst über die Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkassen abzuschließenden Versorgungsverträge Rechte und Pflichten ableiten. Fehlen aber solche Verträge, so kann der jeweilige Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gelte. Ein denkbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei deshalb ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber den Abschluss von Verträgen über die Vergütung von Krankentransportleistungen in § 133 SGB V a.F. vorgeschrieben habe und so durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eine der Anwendung der GoA entgegenstehende Regelung getroffen habe. Durch Zubilligung eines Anspruchs auf Auslagenerstattung in Höhe der Gebühren würde ansonsten die Verhandlungsparität der Vertragspartner
haltig beeinträchtigt. Den Betreibern von Krankentransportunternehmen, die über keinen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen verfügen, können deshalb ihren Gebührenanspruch allein gegenüber dem jeweiligen Versicherten geltend machen. Sofern dieser dann einen Freistellungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse gem. § 13 Abs. 3 SGB V besitzt, kann dieser Anspruch abgetreten oder seitens des Krankentransportunternehmens gepfändet werden. (Hinweis: Seit dem 1.1.2000 gilt eine ergänzte Fassung des § 133 SGB V)“ Randnummer 33 Zudem kann dieser Anspruch nicht im Wege eines Kostenbescheides, sondern im Wege einer Leistungsklage vom Beklagten geltend gemacht werden. Randnummer 34 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Randnummer 36 Beschluss Randnummer 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 87,54 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001504385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.