Drittstaatenbescheid bezüglich einer in Spanien internationalen Schutz genießenden Familie Leitsatz 1. Die Asylanträge der Mitglieder einer Familie - darunter eben kein Kleinkind -, denen zuvor in Spanien internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt werden. Denn nach aktuellen Erkenntnissen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass solchen Personen - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - die ernsthafte Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) und Art. 3 EMRK (juris: MRK) droht. (Rn.21) 2. Unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnisquellen lassen sich - in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung der Instanzgerichte - keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass die sich aus den europäischen Asylrichtlinien sowie der EMRK (juris: MRK), der GR-Charta (juris: EUGrdRCh) und der GFK (juris: FlüAbk) ergebenden Anforderungen, welche an das Asylverfahren und die entsprechenden Aufnahmebedingungen der Mitgliedsstaaten gestellt werden, nicht eingehalten würden. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 18. Januar 2023, 2 ZKO 283/22, Beschluss Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), mit welchem ihr Asylbegehren als unzulässig abgelehnt wurde. Randnummer 2 Die am 9. Mai 1981 (Kläger zu 1.), am 5. Februar 1985 (Klägerin zu 2.), am 27. September 2004 (Klägerin zu 3.), am 11. November 2005 (Klägerin zu 4.), am 28. Juni 2009 (Kläger zu 5.), am 6. Juli 2011 (Kläger zu 6.) und am 1. Januar 2015 (Klägerin zu 7.) geborenen Kläger sind irakische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihren eigenen Angaben zufolge reisten sie am 29. Juni 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 27. Juli 2020 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Randnummer 3 Zuvor war den Klägern in Spanien im Rahmen des dort durchgeführten Asylverfahrens am 5. März 2018 internationaler Schutz gewährt worden. Randnummer 4 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. August 2020 gab der Kläger zu 1. an, er und seine Familie seien 2017 nach Spanien gekommen und hätten dort sieben Monate in der Region Murcia verbracht. Sie wüssten nicht, wie ihr Asylverfahren in Spanien ausgegangen sei. Zunächst seien sie durch eine Hilfsorganisation mit Verpflegung und Bargeld unterstützt worden. Von Seiten des Staates habe es keine Unterstützung gegeben. Er – der Kläger zu 1. – habe ungefähr einen Monat lang auf einem Bauernhof gearbeitet, wodurch sie etwa 600 EUR erhalten hätten. Ein Marokkaner habe ihnen dann eine Unterkunft verschafft. Nach sechs Monaten habe die Familie diese allerdings wieder verlassen müssen, ohne zu wissen, wohin sie hätten gehen sollen. Im Mai 2018 seien sie deshalb aus Spanien ausgereist, weil es schwer gewesen sei, dort eine Arbeit zu bekommen. Im Irak habe er – der Kläger zu 1. – sowohl als LKW-Fahrer als auch als Bauer in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe noch eine alte Wunde am Bein, die ihm ab und zu Schmerzen bereite. Ansonsten seien er und die Kinder gesund. Er habe auch einen Bruder, welcher in Deutschland lebe. Randnummer 5 Die Klägerin zu 2. hat jene Aussage bestätigt. Zudem gab sie an, die Hilfsorganisation in Spanien habe ihnen erklärt, dass sie kein Anrecht auf staatliche Hilfe hätten. Das Leben in Spanien sei schwer gewesen. Einen Asylantrag hätten sie dort nicht gestellt. Vielmehr seien sie nur auf der Durchreise gewesen. Gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Ihre Schwester und ihr Schwager lebten in Berlin. Randnummer 6 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2020 (Az.: 8163662 - 438) – zugestellt am 26. August 2020 – wurde der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Spanien oder in einen anderen zu ihrer Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Zudem wurde festgestellt, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziff. 5). Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen. Randnummer 7 Am 3. September 2020 haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, sie seien aus Spanien entlassen worden. Die spanischen Behörden hätten erklärt, dass keine Zuständigkeit ihnen – den Klägern – gegenüber mehr bestehe. Anschließend seien sie in einem von Arabern besetzten Schwarzbau untergekommen. Dies sei für die Familie, insbesondere für die fünf Kinder untragbar gewesen. Bei einer Rückkehr nach Spanien wären sie einer Menschenrechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt, was sich aus der Lageberichterstattung betreffend Spanien für eine große Familie ergebe. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen – 2 K 581/19 Me – beschriebenen Zustände hätten sich wegen der Pandemie in Spanien noch zusätzlich verschärft, sodass zumindest ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bestehe. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2020 (Az.: 8163662 - 438) aufzuheben Randnummer 10 hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Klageantrags zu 1.), Randnummer 11 2. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot betreffend Spanien festzustellen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenakte, auf die Sitzungsniederschrift und auf die Unterlagen zur Situation in Spanien gemäß der in das Verfahren eingeführten Liste. Alle Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2020 (Az.: 8163662 - 438)) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 18 1. Vorliegend hält die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes der rechtlichen Prüfung Stand. Randnummer 19 Unzulässig ist ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Korrespondierend hierzu, erlaubt Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU den Mitgliedstaaten, einen Antrag auf internationalen Schutz u. a. dann als unzulässig zu betrachten, wenn der Ausländer internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat. Bei der in jener Vorschrift vorgesehenen Befugnis handelt es sich um eine Ausprägung des sog. „Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens“: Dem gemeinsamen europäischen Asylsystem liegt die Vermutung zu Grunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt wird. Daher gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – („Jawo“) C-163/17, Rn. 80 –, zit. nach juris; Urteil vom 19. März 2019 – („Ibrahim u. a.“) C-297/17 u. a. Rn. 84,– juris; Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, Rn. 79-84 –, zit. nach juris). Diese dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 181-185 –, zit. nach juris) zu Grunde liegende Vermutung ist nur dann als widerlegt anzusehen, wenn es in Mitgliedsstaaten bekannt sein muss, also ernsthaft zu befürchten steht, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedsstaat grundlegende, systemische Mängel anhaften und diese die Gefahr für dorthin überstellte Asylbewerber begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Randnummer 20 Dabei müssen an die Feststellung solcher systemischen Mängel hohe Anforderungen gestellt werden. Zu bejahen sind sie etwa nicht schon bei einzelnen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten, sondern nur dann, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten steht, dem Asylbewerber werde im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, zit. nach juris). Die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, ZAR 2013, 336, 336). Vielmehr legt der EGMR in der zitierten Entscheidung dar, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthält, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Daher können einer Überstellung nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, ZAR 2013, 336, 337). Randnummer 21 Unter Zugrundelegung jener Maßstäbe ergeben sich für das erkennende Gericht anhand des vorliegenden Erkenntnismaterials sowie unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, zit. nach juris) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AsylG) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Spanien auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen würde. Daher nimmt die Kammer im Einklang mit der – soweit ersichtlich – ganz überwiegenden Rechtsprechung an, dass die derzeitigen Lebensverhältnisse in Spanien mit Blick auf den in diesem Zusammenhang geltenden Mindestmaßstab „Brot, Bett und Seife“ (vgl. hierzu bspw. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19, Rn. 5 –, zit. nach juris) auch Familien mit Kleinkindern zugemutet und diese rücküberstellt werden können (vgl. jüngst etwa VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 – RO 11 K 21.30487 –, zit. nach juris; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 – AN 17 S 19.51089, Rn. 23 –, zit. nach juris). Randnummer 22 Dabei geht das Gericht von folgenden tatsächlichen Umständen aus: Randnummer 23 In Spanien existiert ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen sowie gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen in erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR), welches dem Innenministerium untersteht. Vor Pandemiebeginn betrug die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags im Durchschnitt sechs Monate, je nach Region aber auch länger. Im Allgemeinen kann ein Asylverfahren, in Abhängigkeit von der Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Seit Ausbruch der Pandemie und Verhängung des Alarmzustandes lässt sich insgesamt ein starker Rückgang der Asylanträge, konkret ab März 2020, ausmachen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 6 f.). Randnummer 24 Das Gesetz sieht besondere Maßnahmen für vulnerable Antragsteller (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel), vor, die deren spezialisierte Betreuung garantieren. Allerdings fehlt es bislang an Durchführungsbestimmungen hierzu. Die Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität erfolgt durch Beamte im Zuge des Asylinterviews oder durch NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Bereits bestehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erkennung von Vulnerabilität haben sich wegen der gestiegenen Zahl an Asylwerbern in den Jahren 2017-2019 noch weiter verschärft. Eine wichtige Rolle im spanischen Asylverfahren – sowie insbesondere bei der Vulnerabilitätserkennung und im Monitoring vulnerabler Fälle – spielt UNHCR, auch in den Enklaven Ceuta und Melilla. Dort wird die Arbeit jedoch durch Überbelegung und Ressourcenmangel erschwert. Große Defizite gibt es bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel. Für sie ist es zudem schwer, internationalen Schutz zu erhalten (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 8 f.). Randnummer 25 Ferner gilt, dass unbegleitete Minderjährige einen Anspruch auf vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags haben, wodurch die Verfahrensdauer halbiert wird. Weitere spezifische Verfahrensgarantien gibt es für Vulnerable hingegen nicht. Auch sind sie laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, wenngleich für manche Fälle, bspw. Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen, Ausnahmen gemacht werden (AIDA 04.2020). Grundsätzlich ist das spanische Unterbringungssystem bestrebt, die am besten geeignete Unterkunft im Einzelfall zu finden, wofür es etwa auch laufende, diesbezügliche Monitoringmechanismen gibt. Insgesamt können Vulnerable bis zu 24, statt der gewöhnlichen 18 Monate, untergebracht werden. Sie werden, falls nötig (z. B. Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, psychisch Kranke etc.), an externe spezialisierte Dienste zum Zwecke der Unterbringung übergeben. Auch einige NGOs bieten solche Leistungen an (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 9). Randnummer 26 Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, welche von den spanischen Behörden betrieben werden. Daneben werden insgesamt 21 weitere Unterbringungseinrichtungen, zumeist Wohnungen, von NGOs betrieben (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 12 f.). Die Verantwortung der Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern liegt bei der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie bei dem Staatssekretariat für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Zwar ist im Asylgesetz vorgesehen, dass die Versorgung der Asylbewerber durch Verordnung festgelegt wird. Doch gibt es detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Gestalt eines unverbindlichen Handbuchs (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 13). Randnummer 27 Asylbewerber können ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse beanspruchen, falls ihnen die finanziellen Mittel hierzu fehlen. Dabei gelten für alle Antragsteller dieselben materiellen Bedingungen, ganz gleich in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Diesem System kommt ein stark integrativer Charakter zu. Es unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber höchstens für 18 Monate, bei Vulnerablen verlängerbar auf 24 Monate. Entscheiden sich die Antragsteller demgegenüber für eine private Unterkunft außerhalb des Systems, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 13). Randnummer 28 Die Unterbringung verläuft in drei Phasen: Zuerst erfolgt die Bewertungs- und Zuweisungsphase, die im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) andauert und daher eigentlich gar nicht mitgezählt wird. Danach kommt als Phase 1 die sog. „Unterbringungsphase“. Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe wird den Asylwerbern in dieser ersten Versorgungsphase ein Taschengeld in Höhe von 51,60 € im Monat, plus 19,06 € für jeden abhängigen Minderjährigen gewährt. Daneben werden auch noch andere persönliche Ausgaben abgedeckt. Die Phase 2 ist als Vorbereitungsphase für die Autonomie konzipiert. Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringungen entlassen. Sie bekommen dann kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten. Personen, deren Zugang zur Unterbringung für Asylwerber ab dem 1. Januar 2021 datiert, können nur in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. Kam es nicht zu letzterem, verbleiben sie in Phase 1 (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 13 f.). Randnummer 29 Asylbewerber haben grundsätzlich den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, wie er auch für spanische Bürger gegeben ist, d. h. einschließlich des Zugangs zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Dabei besteht der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem auch für irreguläre Migranten. Zwar wird auch der Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater garantiert. Doch existieren bislang keine Institutionen, welche auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs deren spezielle Zuständigkeit bei Asylbewerbern mit psychischen Bedürfnissen liegt (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 15). Randnummer 30 So hat die NGO Accem 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Zudem werden Einrichtungen, welche auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, von der NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betrieben. Darüber hinaus bietet etwa die Stiftung La Merced Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, welche spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen, an. Schließlich haben auch andere NGOs spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi (AIDA 04.2020). Nichtsdestotrotz kann es vorkommen, dass bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 15). Randnummer 31 Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus bekommen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, welche verlängerbar ist. Für jeweils ein Jahr können Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen ausgestellt werden. Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ist es nach fünf Jahren möglich, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels zu beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Es ist auch möglich, den Schutz auf die Familie auszuweiten. Personen mit internationalem Schutz genießen in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis halten sie sich aber regelmäßig in dem Gebiet auf, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, außer sie haben noch Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Die Mehrheit der anerkannten Flüchtlinge wird, wie auch die Asylsuchenden, in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Für alle Antragsteller besteht ein Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 16). Randnummer 32 Nach der ersten Phase der Unterbringung erhalten Schutzberechtigte finanzielle Unterstützung zur Deckung der Miete einer eigenen Wohnung. Sofern sich Schutzberechtigte aber entscheiden außerhalb jenes Systems zu leben (etwa bei Verwandten etc.), gilt auch für sie, dass sie damit auf die gesamte vorgesehene Hilfe und Unterstützung des Unterbringungs-/Integrationsprozesses verzichten. Staatliche Stellen, die bei der Suche nach einer Wohnung unterstützen, existieren nicht. Probleme bereiteten den Schutzberechtigten in der Vergangenheit vor allem der Mangel an verfügbarem Sozialwohnraum, die unzureichende finanzielle Unterstützung für die Zahlung der Miete, die hohen Anforderungen bei Mietverträgen sowie Diskriminierung im Allgemeinen. In einigen Fällen führen diese Faktoren zu Armut. Zwar versuchen die NGOs in eben jener Phase bspw. zwischen Flüchtlingen/Asylbewerbern und Vermietern zu vermitteln. Doch kommt es trotzdem zu Fällen von Obdachlosigkeit und Unterbringung in Obdachlosenunterkünften (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 16). Randnummer 33 Was den Zugang zum Arbeitsmarkt anbelangt, steht dieser Schutzberechtigten genauso zu wie spanischen Bürgern. Der Integrationsprozess sieht individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. vor. Dabei können die Begünstigten nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, welche mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden. Wegen mangelnder Sprachkenntnisse bzw. Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung haben viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im Alltag Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Situation spitzt sich wegen der – auch vor dem Ausbruch der Pandemie bereits bestehenden – hohen Arbeitslosigkeit in Spanien noch weiter zu. Allerdings können Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen Sozialhilfe beziehen wie Spanier. Die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Sozialhilfe liegt beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit. In der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse, wobei die Sozialhilfe nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden ist, weil sie auf nationaler Ebene verteilt wird. Durch kommunale und regionale Angebote kann es zu einer Ergänzung der Sozialhilfe kommen. Den Zugang zu medizinischer Versorgung betreffend, lassen sich für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber ausmachen (vgl. BFA , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3. Februar 2021, S. 16 f.). Randnummer 34 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, stellt sich die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegend als rechtmäßig dar, weil den Klägern bei ihrer Rücküberstellung nach Spanien nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht. Das Gericht ist insofern zu der vollen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gelangt, dass die oben dargelegte grundsätzliche Vermutung, wonach in Spanien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta sichergestellt ist, nicht widerlegt wird. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.