VerfGH Weimar: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen, da nach Verfahrensbeendigung gestellten Ablehnungsgesuchs - Verwerfung einer Anhörungsrüge Orientierungssatz 1a. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG, 03.07.2013, 1 BvR 782/12 <Rn 3>). (Rn.12) 1b. Nach Beendigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens scheidet eine Ablehnung von Mitgliedern des VerfGH wegen Besorgnis der Befangenheit von vornherein aus. (Rn.14) 2a. Gegen Entscheidungen des VerfGH ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Bindungswirkung des § 25 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) schließt aus, dass derselbe Sachverhalt noch einmal einer gerichtlichen oder behördlichen Nachprüfung durch Thüringer Behörden, Gerichte oder Verfassungsorgane unterworfen wird. Das gilt auch für den VerfGH selbst (vgl VerfGH Weimar, 25.03.2015, 12/14 <S 2 des Umdrucks>). (Rn.16) 2b. Aus diesem Grund ist eine Mitwirkung an solchen Entscheidungen, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind, nicht mehr eine Tätigkeit in derselben Sache. Werden gegen solche Entscheidungen dennoch Rechtsbehelfe eingelegt, gilt für die hierüber zu treffenden Entscheidungen und die hierbei durchzuführenden Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss (vgl BVerfG, 19.03.2013, 1 BvR 2635/12, BVerfGE 133, 163 <166 Rn 8>). (Rn.16) 3. Hier: 3a. Verwerfung eines (erneuten) offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs. Die Ausführungen der Beschwerdeführer wären auch dann zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet, soweit das Ablehnungsgesuch als Befangenheitsantrag in den später eingeleiteten Anhörungsrügeverfahren verstanden werden sollte (wird ausgeführt). (Rn.11) (Rn.14) (Rn.15) 3b. Die Statthaftigkeit der Anhörungsrügen kann offen bleiben, da sie aus anderen Gründen unzulässig sind (wird ausgeführt). (Rn.22) (Rn.23) (Rn.25) 3c. Zur Verwerfung eines (ersten) Ablehnungsgesuchs im vorliegenden Verfahren siehe Beschluss des VerfGH vom 06.04.2022, 112/20. 3d. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 06.04.2022, 112/20, mit dem die Verfassungsbeschwerden verworfen worden waren. Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 7. Juli 2020, 2 E 651/20 Me, Beschluss vorgehend VG Meiningen, 5. Oktober 2020, 2 E 864/20 Me, Beschluss vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 6. April 2022, 112/20, Beschluss vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 6. April 2022, 112/20, Beschluss Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs M... wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge wird verworfen. Gründe A. Randnummer 1 1. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 20. November 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Meiningen gerügt. Randnummer 2 2. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 hat die Beschwerdeführerin den früheren Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. h.c. K... und mit weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2022 auch das Mitglied M.. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Randnummer 3 3. Mit Beschluss vom 6. April 2022 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den früheren Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. h.c. K... als unzulässig verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied M... als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 4 Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof zudem die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Randnummer 5 4. Mit Schriftsatz vom 25. April 2022 hat die Beschwerdeführerin in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs M... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Randnummer 6 Zur Begründung führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass das Mitglied M... an dem Beschluss über die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde vom 6. April 2022 unzulässig mitgewirkt habe, da der achtseitige Beschluss am selben Tag wie der Beschluss über die Ablehnungsgesuche ergangen sei. Es erscheine ausgeschlossen, dass über die Verfassungsbeschwerde erst am 6. April 2022 und nach dem Beschluss über die Ablehnungsanträge beraten und entschieden worden sei. In diesem Fall habe das Mitglied M... das Tätigkeitsverbot nach § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) verletzt, was die Besorgnis seiner Befangenheit zusätzlich vertiefe. Wenn hingegen tatsächlich beide Beschlüsse am 6. April 2022 nacheinander gefasst worden seien, dann sei dies nur möglich gewesen, weil der Beschluss über die Verfassungsbeschwerde durch einen Vorberichterstatter erarbeitet worden sei. Auch in diesem Fall lägen schwere Rechtsverstöße vor, welche die Besorgnis der Befangenheit begründeten. Randnummer 7 5. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 25. April 2022, der zeitlich nach dem Ablehnungsgesuch beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einging, hat die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 6. April 2022 erhoben, mit dem ihre Verfassungsbeschwerde verworfen wurde. Randnummer 8 Zur Begründung führt sie aus, der angegriffene Beschluss verletze sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, da in der Entscheidung ihr Vortrag zum „System Dr. K.“ keinen Niederschlag finde. Angesichts der besonderen Bedeutung ihres Vortrags, der die interne Organisation des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und dessen Funktion als „Wächter der Grundrechte“ betreffe, hätte eine Auseinandersetzung hiermit erfolgen müssen. Auch habe das Gericht gegen den Grundsatz der vollständigen Aktenführung verstoßen. B. I. Randnummer 9 Über das Ablehnungsgesuch und die Anhörungsrüge entscheidet der Verfassungsgerichtshof in seiner regulären Besetzung. Der Verfassungsgerichtshof ist insbesondere nicht gehindert, in anderer Besetzung als in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss zu entscheiden. Dies entspricht der einhelligen fachgerichtlichen Rechtsprechung, einschließlich derjenigen der obersten Bundesgerichte, zur Besetzung der Richterbank bei Entscheidungen über Anhörungsrügen (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2007 - 8 C 5/07 -, juris Rn. 2 f., hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvR 2476/07; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, juris Rn. 3; BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 -, juris Rn. 160). Diese fachgerichtliche Rechtsprechung ist auf der Grundlage der fachgerichtlichen Verfahrensordnungen ergangen, auf die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 12 Satz 1 ThürVerfGHG für das verfassungsgerichtliche Verfahren ergänzend zurückgreift. Randnummer 10 Als der von der Beschwerdeführerin angegriffene Beschluss erging, war das Präsidentenamt noch vakant. An die Stelle des Präsidenten in dessen Funktion als Richter trat deshalb das stellvertretende Mitglied Peters. Am 5. Mai 2022 wurde das Mitglied Dr. v. d. W... zum Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshof ernannt. Seitdem ist sein ursprüngliches Amt als berufsrichterliches Mitglied vakant. An seine Stelle für das vorliegende Verfahren betreffend die Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch tritt deshalb das stellvertretende Mitglied O.... II. Randnummer 11 1. Die Ablehnung des Mitglieds M... wegen Besorgnis der Befangenheit ist offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung ergeht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 12 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 - juris Rn. 5 und Nichtannahmebeschluss vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris Rn. 3). Randnummer 13 So liegt es hier. Randnummer 14
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