Tenor Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 12.07.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, die bundesweit bei Gerichten anhängig und unter dem Schlagwort „Abgasskandal“ einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind. Von den beim Landgericht Erfurt eingegangenen Klagen sind mehrere dieser Verfahren bei dem Richter am Landgericht … als originärer Einzelrichter (im Folgenden: „der abgelehnte Richter“) anhängig bzw. anhängig gewesen. Randnummer 2 Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes gegenüber der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Kraftfahrzeuges einschließlich der Feststellung des Annahmeverzuges aufgrund deliktischer Handlungen und verfolgen weitergehende angebliche Schadenersatzansprüche. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 04.06.2021 hat die Kammer die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 14.06.2021 hat der abgelehnte Richter die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof in Betracht komme. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2021 hat die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat sie ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich maßgeblich aus dessen Verhalten in dem ebenfalls vor dem Landgericht Erfurt anhängigen Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 . Das Verhalten des Einzelrichters in dem genannten Parallelverfahren begründe erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit gegenüber der Beklagten. Das wiederum lasse befürchten, dass der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht in der Lage sei, eine unabhängige Entscheidung frei von eigenen Interessen zu treffen. Randnummer 6 In dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 hatte die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht … mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2019 erfolglos abgelehnt, nachdem dieser angekündigt hatte, das Verfahren aussetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorlegen zu wollen. Randnummer 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2021 hat die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht … in dem Parallelverfahren erneut abgelehnt. Vorausgegangen war der Vorlagebeschluss des vorgenannten Richters vom 15.06.2020 und dessen Entscheidung vom 20.04.2021, dass das Ausgangsverfahren ausgesetzt bleibt und der Europäische Gerichtshof weiterhin um eine Antwort auf die beiden Fragen aus dem Vorlagebeschluss vom 15.06.2020 ersucht wird. Auch dieses Ablehnungsgesuch hat die Kammer zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Thüringer Oberlandesgericht anhängig. Randnummer 8 Im Einzelnen hat die Beklagte zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im hiesigen Verfahren ausgeführt: Der abgelehnte Richter habe in dem Parallelverfahren trotz noch laufender Frist zur Stellungnahme einen Beschluss erlassen, mit dem er die Aussetzung des Rechtsstreits aufrechterhalten habe. Damit habe der abgelehnte Richter den grundgesetzlich garantierten Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters werde aus ihrer Sicht ferner durch weitere mehrere Verhaltensweisen verstärkt, die mit der Natur des Zivilprozesses als Parteiprozess in Widerspruch stünden und erhebliche Verstöße gegen den Justizgewährungsanspruch darstellten. So halte er in dem Parallelverfahren weiter an dem Aussetzungsbeschluss fest, obwohl der Rechtsstreit durch Klaglosstellung der Klagepartei objektiv erledigt sei. Damit ziehe er das Verfahren ohne triftigen Grund und damit bewusst unter Missachtung der Gebote der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomien in die Länge. In dem Parallelverfahren sei zudem erkennbar geworden, dass der Einzelrichter eigene Interessen verfolge und damit nicht mehr unparteiisch über das zugrundeliegende Verfahren entscheide, da er es zu einem Politikum und einer Korrektur vermeintlicher Versäumnisse des BGH stilisiere. Er überschreite seine ihm nach der Zivilprozessordnung zustehenden Befugnisse, indem er privates Wissen, das er durch gezielte Ermittlungen außerhalb des Parallelverfahrens gewonnen habe, verwerte. Schließlich habe der Einzelrichter der Beklagten in dem Parallelverfahren vorsätzlich ihren gesetzlichen Richter entzogen, indem er den Rechtsstreit vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung bewusst nicht der Kammer zur Übernahme vorgelegt habe, obwohl es sich insoweit um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele. Randnummer 9 Der abgelehnte Richter hat zu dem Ablehnungsgesuch eine dienstliche Stellungnahme vom 16.09.2021 abgegeben und dieser seine dienstliche Stellungnahme in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 beigefügt. Wegen des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme vom 16.09.2021 wird auf Bl. 369 und 370 d. A. Bezug genommen. Randnummer 10 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die dienstliche Stellungnahme sei nicht geeignet, ihre Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters auszuräumen. Randnummer 11 Die Kläger hatten rechtliches Gehör. II. Randnummer 12 Das Ablehnungsgesuch ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 44 ZPO form- und fristgerecht angebracht worden. Es ist jedoch unbegründet. Randnummer 13 Die von der Beklagten aufgezeigten Umstände sind weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu wecken. Randnummer 14 Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter objektiv nicht befangen zu sein. Es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus einen solchen Schluss nahelegen. Bei verständiger Würdigung muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der abgelehnte Richter der Partei gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Geeignet sind daher nur objektive Gründe, die bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht einer Prozesspartei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Randnummer 15 Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs auf Verhaltensweisen des Einzelrichters in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 bezogen, neue Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit zu tragen imstande wären, hat sie nicht vorgebracht. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein in einem Verfahren gegebener erfolgreicher Ablehnungsgrund auch auf andere fortwirkt (sog. „übergreifender Ablehnungsgrund“). Denn die in dem Parallelverfahren vorgebrachten Ablehnungsgründe waren weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau erfolgreich. Randnummer 16 In dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 hat die Kammer mit Beschluss vom 01.11.2021 folgende - auch für die Ablehnung im vorliegenden Fall maßgeblichen - Feststellungen zu dem zweiten Ablehnungsgesuch der Beklagten getroffen: Randnummer 17 Verfahrensfehler, wie sie vorliegend - erneut - geltend gemacht worden sind, können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2016, Az. 10 C 16.1214, Rz. 16 - zitiert nach juris). Denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993, Az. 1 B 155/92, Rz. 16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 14.05.2002, Az. XI ZR 388/01, Rz. 7 - zitiert nach juris). Randnummer 18 Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993, a.a.O.). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken. Randnummer 19 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 20 Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter mit Beschluss vom 20.04.2021 entschieden hat, obwohl die der Beklagten gesetzten Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen war, gibt keinen Anlass an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Denn nach dem oben Gesagten sind Verfahrensfehler, die jedem Richter unbeabsichtigt passieren können, unberücksichtigt zu lassen (OLG München, Beschluss vom 27.09.2016, Az.19 W 1618/
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