Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Erfordernis der gesonderten ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus - hier: Herzkatheteruntersuchung Leitsatz
- Nach § 44 Abs 1 SGB V wird Krankengeld bei Krankenhausbehandlung nur dann gewährt, wenn der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse "stationär" behandelt wird. Das umfasst die voll-, teil-, vor- und nachstationäre Behandlung. (Rn.23)
- Erfolgt im Krankenhaus lediglich eine ambulante Behandlung, muss die Arbeitsunfähigkeit gesondert durch einen Arzt festgestellt werden, um den Anspruch auf Krankengeld zu erfüllen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
- Mai 2019, S 5 KR 1622/18, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
- Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist im vorliegenden Fall der Anspruch auf Krankengeld in der Zeit vom
- Februar 2018 bis
- Januar
- Randnummer 2 Der 1959 geborene Kläger, der bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, stand bis zum
- Dezember 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit
- November 2017 war er arbeitsunfähig unter der Diagnose J44.99 G (chronische obstruktive Lungenkrankheit), I48.9 G (Vorhofflimmern und Vorhofflattern) und I50.9 G (Herzinsuffizienz). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Januar 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe eines täglichen Bruttobetrages von 36,03 Euro. Randnummer 4 Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. G attestierte dem Kläger mit Bescheinigung vom
- Januar 2018 und den o.a. Diagnosen Arbeitsunfähigkeit (AU) bis einschließlich
- Februar
- An diesem Tag wurde der Kläger im Zentralklinikum B prästationär untersucht und am
- Februar 2018 unter den Bedingungen des § 115b des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Wegen des Entlassungsberichts vom
- Februar 2018 wird auf Bl. 10ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Am
- Februar 2018 stellte Dipl.-Med. G eine Folgebescheinigung AU bis einschließlich
- März 2018 unter der alleinigen Diagnose I51.4 V (Verdacht auf Myokarditis) fest. Nachdem der Kläger diese AU-Bescheinigung bei der Beklagten vorgelegt hatte, lehnte diese mit Bescheid vom
- Februar 2018 die Weiterzahlung von Krankengeld über den
- Februar 2018 hinaus ab, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er die Klinik erst am
- Februar 2018 um 18:00 Uhr habe verlassen können. Am
- Februar 2018 habe er sich bei seiner Ärztin vorgestellt. Er habe vom Personal am Tresen einen Termin für den folgenden Montag, den
- Februar 2018, bekommen, da die Ärztin krank gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2018 zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat am
- August 2018 vor dem Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass eine durchgehende AU vorgelegen habe. Am
- Februar 2018 sei seine Hausärztin krank gewesen. Der erste mögliche Termin, sich wegen der AU nach der Entlassung aus der Klinik bei seiner Hausärztin vorzustellen, sei der
- Februar 2018 gewesen. Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom
- Mai 2019 abgewiesen. Es fehle an der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU. Randnummer 6 Gegen das dem Kläger am
- Juni 2019 zugestellte Urteil hat dieser am
- Juli 2019 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ihm zumindest bis
- August 2018 Krankengeld zustehe. Ein Ausnahmefall zum § 46 SGB V liege vor. Er sei wegen mehrerer Krankheiten am Herzen während des gesamten Zeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Am
- Februar 2018 habe der operative Eingriff stattgefunden. Die Zentralklinik B habe er erst um 18:00 Uhr verlassen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tagesklinik bereits geschlossen und kein Arzt mehr für ihn erreichbar gewesen. Am
- Februar 2018 habe er in den Vormittagsstunden die Praxisräume seiner Hausärztin Dipl.-Med. G aufgesucht, die er dort jedoch wegen Krankheit nicht angetroffen habe. Die Mitarbeiterin hinter dem Tresen der Hausarztpraxis G habe ihm gesagt, dass er seine Hausärztin heute nicht antreffen würde, er müsse sich bis nach dem Wochenende gedulden. Die Ärztin sei sehr wahrscheinlich wieder am
- Februar 2018 in der Praxis erreichbar. Er sei am
- Februar nicht über die negativen Konsequenzen in Folge der Zurückweisung seines Anliegens informiert worden. Randnummer 7 Nach Auskunft der Beklagten im Berufungsverfahren hat der Kläger weitere AU-Bescheinigungen durchgehend bis
- Januar 2019 eingereicht. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
- Mai 2019 und den Bescheid vom
- Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom
- Februar 2018 bis
- Januar 2019 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des Urteils und den Widerspruchsbescheid vom
- Juli
- Randnummer 13 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom
- März 2020 (Az.: B 3 KR 9/19 R sowie B 3 KR 10/19 R) hat der Senat die Hausärztin Dipl.-Med. G schriftlich zu dem Gespräch am
- Februar 2018 befragt sowie einen Auszug aus der Patientenkartei angefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Bericht vom
- Dezember 2020, Bl. 89 ff. der Gerichtsakte, sowie den Auszug aus der Patientenkartei, Bl. 92 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Randnummer 14 Der Kläger hat bezüglich dieser Auskunft u.a. am
- Januar 2021 behauptet, K habe ihn darauf hingewiesen, dass die Ärztin auch rückwirkend krankschreiben könne, daher solle er am Montag wieder kommen. Auf Bl. 94 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Randnummer 15 Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass auch für den
- Februar 2018 wegen der nur ambulant erfolgten Behandlung in der Zentralklinik B eine weitere AU-Bescheinigung hätte ausgestellt werden müssen, trägt der Kläger vor, dass ihm bei der Aufnahme in B nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht stationär aufgenommen worden war. Er sei in der Tagesklinik nach der Untersuchung gegen 17:00 Uhr geweckt worden und habe die Klinik um 18:00 Uhr verlassen müssen, weil diese dann schließe. Er sei mit dem Taxi nach Hause gefahren. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld vom
- Februar 2018 bis zum
- Januar
- Randnummer 19 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Dieser Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung vom
- Juli 2015 bis
- Mai 2019). Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von AU anschließende Folgefeststellungen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2014, B 1 KR 37/14 R; BSG, Urteil vom
- Mai 2017, B 3 KR 22/15 R). Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- März 2020, B 3 KR 9/19 R, Rn. 14 nach juris). Randnummer 20 Die Beschäftigung des Klägers und damit auch die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endete am
- Dezember
- Im Anschluss blieb die Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur erhalten, solange der Kläger Anspruch auf Krankengeld hatte, was die fortbestehende AU infolge von stationärer Krankenhausbehandlung oder die fristgerechte Feststellung von AU durch einen Arzt voraussetzt. Randnummer 21 Hier fehlt es jedenfalls an einer lückenlosen Feststellung der AU im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, so dass der Kläger ab
- Februar 2018 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Randnummer 22 Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld
- bei Krankenhausbehandlung von ihrem Beginn an,
- im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an. Nach Satz 2 bleibt der Anspruch auf Krankengeld bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere AU wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt. Randnummer 23 Hier lag eine AU-Bescheinigung ausgestellt durch Dipl.-Med. G bis
- Februar 2018 (Mittwoch) vor. Am
- Februar 2018 befand sich der Kläger in der Zentralklinik B. Wie aus dem Entlassungsbericht der Klinik vom
- Februar 2018 eindeutig hervorgeht, handelte es sich bei der Herzkatheteruntersuchung um eine ambulante Behandlung gemäß § 115b SGB V – Ambulantes Operieren im Krankenhaus -, so dass für diesen Tag die AU hätte ärztlich festgestellt werden müssen. Denn § 44 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass Krankengeld bei Krankenhausbehandlung nur dann gewährt wird, wenn der Versicherte auf Kosten der Krankenkasse „stationär“ behandelt wird. Dementsprechend ist der Krankengeldanspruch nur in den Fällen vollstationärer, teilstationärer, vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung gegeben, ohne dass die AU gesondert durch einen Arzt festgestellt werden muss (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, § 44 SGB V, Rdnr. 30). Für den Krankengeldanspruch wird nur der vorstehend beschriebenen Krankenhausbehandlung die gleiche Rechtswirkung wie die ärztliche Feststellung der AU beigemessen. Hier lag eine derartige Krankenhausbehandlung nicht vor, sondern nur eine ambulante Behandlung im Krankenhaus. Der Umstand, dass dem Kläger diese Tatsache nicht bewusst gewesen sein mag (vgl. allerdings die Angabe „keine stationäre Aufnahme“ in der von ihm unterschriebenen Erklärung, die der Berufungsschrift beigefügt war), ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, denn es kommt allein auf die objektive Sachlage an. Eine ärztliche Feststellung der AU ist am
- Februar 2018 nicht erfolgt; insbesondere lässt sie sich nicht dem Entlassungsbericht der Zentralklinik B entnehmen. Randnummer 24 Die erst am Montag, den
- Februar 2018, ausgestellte Folgebescheinigung der Dipl.-Med. G vermag den Anspruch auf Krankengeld nicht zu erhalten, wobei der Senat im Hinblick auf die darin erstmals bezeichnete Diagnose I51.4 V zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich im rechtlichen Sinne um „dieselbe“ Krankheit handelte wie die zuvor angegebenen Diagnosen I48.9 G und I50.9 G. Randnummer 25 Das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Krankengeldgewährung nötigen AU-Feststellung unterbrach wegen der nicht eingreifenden Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mangels aufrechterhaltender Pflichtmitgliedschaft des Versicherten mit Wirkung für die Zukunft den Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab
- Februar
- Denn rechtlich hat grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche AU-Feststellung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG). In dem Merkblatt zum Krankengeld (Bl. 33 Verwaltungsakte) wird auch ausdrücklich auf das Erfordernis der Lückenlosigkeit hingewiesen. Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt hier nicht vor. Randnummer 26 Der Kläger ist seiner Obliegenheit, alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare zu tun, um seine Ansprüche zu wahren, nicht nachgekommen. Er hat nicht vorgetragen, sich in der Zentralklinik B anlässlich der ambulanten Behandlung um eine AU-Bescheinigung bemüht zu haben. Dass er dies ggfs. aufgrund der fälschlichen Annahme, für eine Behandlung im Krankenhaus sei diese nicht notwendig, unterlassen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten Dritter liegt darin nicht. Auf die Vorgänge in der Praxis G am
- Februar bzw. am
- Februar 2018 kommt es daher nicht an. Randnummer 27 Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger – entgegen den vorstehenden Ausführungen – für den
- Februar 2018 noch Krankengeld gezahlt hat, rechtfertigt keine andere juristische Beurteilung. Denn eine rechtliche Bindungswirkung kommt dem für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht zu. Randnummer 28 Dem Kläger steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V) für die Zeit ab dem
- Februar 2018 bis zum
- März 2018 zu. In diesem Zeitraum war der Kläger freiwillig versichert (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V), sodass ein Krankengeldanspruch nicht auf § 19 Abs. 2 SGB V gestützt werden kann. Ein nachwirkender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur dann die obligatorische Anschlussversicherung, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet und diese nachgewiesen wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2021, L 4 KR 4148/20, Rn. 56 nach juris). Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001508817