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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 EO 161/22 Beschluss Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts; niedersch

Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts; niederschwellige islamistische Agitation Leitsatz 1. Das Recht eines minderjährigen Kindes auf Beteiligung und Berücksichti

§ 54Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G vorliegen könnte, boten die Bekundungen (wohl nur) eines (einzigen) anonymen Anrufers. Dieser teilte am

  1. November 2018 und am
  2. März 2019 zunächst (nur) mit, dass der Antragsteller Tunesier sei und untermauerte diese Angaben am
  3. Mai 2019 auch durch Übermittlung der Quittung über die Einzahlung von 30,00 € durch den Antragsteller bei der tunesischen Botschaft. Dass der anonyme Antragsteller insoweit zutreffende Angaben machte, bestätigte sich letztendlich auch durch das Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt Jena vom
  4. August 2019 und durch den vom Antragsteller vorgelegten Reisepass vom
  5. Juli
  6. Diese Umstände bieten Anhaltpunkte für ein schwer wiegendes

§ 54Abs. 2 Nr. 8a) Aufenth

G, jedoch nicht für ein besonders schwer wiegendes

§ 54Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass derselbe anonyme Anrufer (vgl. insoweit die Mitteilung des Antragsgegners vom

  1. Juni 2019 an das BAMF) am
  2. Juni 2019 und ergänzend am
  3. Juni 2019 mitteilte, dass der Antragsteller sehr gefährlich sei, weil er in Kreisen Anis Amris verkehre und dass er diese Information über eine Facebook-Gruppe erhalten habe. Die Angaben eines anonymen Anrufers zu Tatsachen, die - wenn sie sich als wahr erweisen - die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehen, stellen selbst keine solche Tatsache im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. Denn die Angaben seiner solchen Gewährsperson genügen regelmäßig nicht als Grundlage einer Tatsachenfeststellung, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom
  4. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; und vom
  5. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  6. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, juris Rn. 50; Dischner in: GK-AufenthG, Kommentar, Bd. 3, Stand: August 2009, fortan: GK-AufenthG, § 54 AufenthG Rn. 536 - 557) und sind deshalb auch bei der Amtsermittlung bzw. Tatsachenfeststellung im Verwaltungsverfahren zu beachten. Denn die (gerichtliche) Beweiswürdigung solcher anonymer Angaben unterliegt besonderen Anforderungen, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert solcher Angaben besonders kritisch zu prüfen, weil (das Gericht und auch) die Behörde die Glaubwürdigkeit nicht selbst einschätzen kann. Die Behörde (und auch nachfolgend das Gericht) muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein. Gemessen daran ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend, bei Erweislichkeit einer Tatsachenbehauptung zu schlussfolgern, dass ein anonymer Anrufer in jeder Hinsicht zutreffende Angaben macht. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass allein die Tatsache, dass der anonyme Anrufer bezüglich der Identitätstäuschung des Antragstellers die Wahrheit gesagt hat, nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage bzw. seine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine weiteren Angaben zur behaupteten Zugehörigkeit des Antragstellers zum Umkreis von Anis Amri belegt. Ob eine solche Zugehörigkeit besteht, die den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unzweifelhaft erfüllte, muss durch weitere Tatsachenfeststellungen untermauert werden. Randnummer 75 Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass diese Mitteilungen des anonymen Anrufers - insbesondere in Zusammenschau mit seinen zutreffenden Angaben zur Staatsangehörigkeit - den Antragsgegner berechtigten, wenn nicht sogar verpflichteten, diesen Hinweisen zumindest nachzugehen und zu klären, ob sich weitere Tatsachen feststellen lassen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Anhand der Verwaltungsakte ist nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Information über die falschen Angaben des Antragstellers zur Staatsangehörigkeit dem BAMF per Mail am
  7. November 2018 übermittelte. Dass der Antragsteller ausweislich der Angaben des anonymen Anrufers nähere Beziehungen zu den Kreisen Anis Amris unterhalten soll, teilte der Antragsgegner dem BAMF per Mail vom
  8. Juni 2019 mit. Randnummer 76 In der Folgezeit versuchte der Antragsgegner (letztendlich vergeblich) den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller abschieben zu lassen und die Wohnsitznahme bzw. Erreichbarkeit in der Gemeinschaftsunterkunft durchzusetzen, der sich der Antragsteller immer wieder entzog. Es gibt in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Hinweise auf eine mögliche Nähe des Antragstellers zu einer terroristischen Vereinigung vor der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG weitere Ermittlungen angestoßen bzw. durchgeführt wurden. Auch ist nicht ersichtlich, dass andere Behörden, wie z. B. das Amt für Verfassungsschutz, vor Geburt der Tochter des Antragstellers Veranlassung gesehen hätten, dem Antragsgegner Tatsachen mitzuteilen, die die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hätten rechtfertigen können. Randnummer 77

(2)Erst veranlasst durch eine Sicherheitsanfrage des Antragsgegners vom
  1. Juni 2020 (§ 73 Abs. 2 AufenthG) stellte das Amt für Verfassungsschutz am
  2. Juni 2020 eine Stellungnahme in die zur Umsetzung des in § 73 Abs. 2 AufenthG betriebene Kommunikationsplattform ein (vgl. dazu Winkelmann/Kolber in: Baumann/Dienelt, Ausländerrecht,
  3. Auflage 2020, Rn. 36 ff. zu § 73 AufenthG). Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass es Erkenntnisse gebe, die gesondert, z. B. per Post übermittelt würden. Parallel dazu regte das Amt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom
  4. Juni 2020 ein Sicherheitsgespräch an, das auf Einladung des Antragsgegners am
  5. Juli 2020 durch einen Vertreter des Amtes für Verfassungsschutz geführt wurde. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Äußerungen des Antragstellers in dem Sicherheitsgespräch vom
  6. Juli 2020 in der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt werden können. Zum einen steht es - insbesondere mangels eigenen Eindrucks - nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller ohne Dolmetscher in der Lage war, die Bedeutung des Sicherheitsgesprächs zu erfassen. Zum anderen wurde er nicht ausdrücklich zu einem Sicherheitsgespräch, sondern nur betr. „Vollzug des Aufenthaltsgesetz“ eingeladen. Das mag zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsteller regelmäßig untergetaucht war, nachvollziehbar sein, begegnet aber rechtlichen Bedenken, weil es zweifelhaft ist, ob ohne eine auf § 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Anordnung überhaupt eine Pflicht besteht, zu einer Sicherheitsbefragung zu erscheinen (vgl. Bauer in: Baumann/ Dienelt, Ausländerrecht, Rn. 84 ff. § 54 AufenthG m. w. N. zum Streitstand). Es ist zumindest klärungsbedürftig, ob es nicht der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, den Anlass der Vorladung vorher offen zu legen, z. B. um dem Betroffenen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu ermöglichen (vgl. Bauer in: Baumann/ Dienelt, Ausländerrecht, Rn. 86 § 54 AufenthG). Nicht ausgeschlossen erscheint es insoweit, das Sicherheitsgespräch - auch außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen zu wiederholen und dann vor der mündlichen Verhandlung in das Hauptsacheverfahren einzuführen, in dem natürlich auch eine Befragung des Klägers möglich wäre. Randnummer 78
(3)Die vom Amt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 vorgelegten vier Chronikeinträge im Facebook-Profil des Antragstellers bieten jedoch im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hinreichende Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt (hat). Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 79 (
  1. aa)Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 13 und vom 27. Juli 2017 - 1 C28/16 - juris Rn. 19 m. w. N.). Dass dies auf die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Vereinigungen „Al-Qaida“, „Islamischer Staat (IS)“ und den seit 2016 verbotenen Verein „Die Wahre Religion alias Stiftung Lies“ zutrifft, ist unzweifelhaft und wird auch vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 bis 12 des angefochtenen Beschlusses (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Randnummer 80 (
  2. bb)Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterstützung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 - juris Rn. 21, vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 31). Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein, wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 f.).Weiterhin gilt aber für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Unterstützerbegriff weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 34 f. m. w. N.). Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, weil die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und daher auch die Vorfeldunterstützung durch Sympathiewerbung erfasst (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29 f. m. w. N.). Randnummer 81 Soweit der Antragssteller unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2010 - 19 B 09.929 - die Auffassung vertritt, dass das Tatbestandsmerkmal des „Unterstützens“ einschränkend in der Weise auszulegen sei, dass die bloße Sympathiebekundung nicht darunter falle, berücksichtigt er nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 (Az.: 1 C 13/10, juris Rn. 18 ff.), mit dem es das sich anschließende Revisionsverfahren abschloss, als unzutreffenden aufenthaltsrechtlichen Maßstab eingeordnet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zur Begründung seiner Auffassung zunächst an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 (Az.: 1 C 26/03, BVerwGE 123, 114 - 131) angeknüpft. Danach sei das tatbestandserhebliche Unterstützen in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff entwickelten Kriterien auszulegen. Da der Gesetzgeber den Bereich der sog. Sympathiewerbung mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBl. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2836) aus der Strafbarkeit ausgeschieden hat, bejahte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die unmittelbare Wirkung dieser strafrechtlichen Gesetzesänderung auch für das Ausländerrecht und vertrat die Auffassung, dass für das Ausweisungsrecht nichts anderes gelten könne. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und stellte in der o. g., sich anschließenden Revisionsentscheidung klar, dass die Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht und im Strafrecht nicht deckungsgleich seien. Der Gesetzgeber habe das Absehen von Strafe auf spezifisch strafrechtliche Gründe gestützt. Diese klarstellende Auslegung des ausweisungsrechtlichen Unterstützungsbegriffs, mit dem die Anlehnung an den strafrechtlichen Unterstützerbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2003 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25) gelockert wurde, ändert jedoch nichts daran, dass sich die in Rede stehende Unterstützungshandlung - schon dem Wortlaut nach - auf eine terroristische Vereinigung oder ein den Terrorismus unterstützende Vereinigung beziehen muss. Das Tätigwerden des Nichtmitgliedes muss darauf gerichtet sein, die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung zu fördern, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele zu fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit zu festigen und ihr Gefährdungspotenzial zu stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 ). In seinem Urteil vom 25. Juli 1984 (Az.: StR 62/84) hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass es sich bei den Straftatbeständen des § 129a StGB um Organisationsdelikte handelt und dazu ausgeführt: Randnummer 82 „Die Vorschrift wendet sich gegen organisierte Vereinigungen, die im Hinblick auf ihre Ziele für die öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung gefährlich sind und deren Existenz sie daher schon im Vorfeld sonstiger strafbarer Handlungen mit strafrechtlichen Mitteln bekämpft. Sie erfasst organisationsbezogene Betätigungen, also nur solches Tun, das in einem Zusammenhang mit der Vereinigung als Organisation steht.“ Randnummer 83 Darüber hinausgehend ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für eine terroristische oder eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung hat. Ebenso wenig muss die Unterstützungshandlung subjektiv vorwerfbar sein. Für den Ausländer muss die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns nur erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - 131, juris Rn. 27; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 31). Randnummer 84 Gemessen daran ist zumindest eine Handlung feststellbar, mit der der Antragsteller die terroristischen Organisationen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat (IS)“ unterstützt hat. Dabei handelt es sich um die am 24. Januar 2019 repostete Bildercollage des Anschlages auf das World Trade Center mit dem Begleittext, in dem dieser terroristische Anschlag auf die Zwillingstürme mit der Koransure al-Tauba [die Reue] in Verbindung gebracht wird. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsteller mit der Veröffentlichung dieses betreffenden Reposts seine Sympathie mit der Verübung dieses Anschlages bekundet, sich mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islams identifiziert und den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung gerechtfertigt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts auf S. 17 ff. des angefochtenen Beschlusses (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Randnummer 85 Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Veröffentlichung des o. g. Reposts auch einen hinreichenden Bezug zu den terroristischen Organisationen „Al Quaida“ und „IS“ her. Denn bei diesem Anschlag handelt es sich um den folgenreichsten Terrorakt in der jüngeren Geschichte, der weltweit mit diesen terroristischen Organisationen in Verbindung gebracht wird, ohne dass dies ausdrücklich Erwähnung finden müsste. Der Umstand, dass eine solche Bildercollage mit Begleittext auch noch 17 Jahre nach diesem Ereignis in den sozialen Medien kursiert und - unter Beteiligung des Antragstellers - weiter verbreitet wird, verdeutlicht in besonders anschaulicher Weise, wie der islamistische Terror soziale Medien wie Facebook nutzt, um Botschaften unter seinen Anhängern zu verbreiten und um neue Anhänger zu werben. Wer radikales Gedankengut über soziale Medien verbreitet, auch wenn er selbst nicht aktiv zur Gewalt aufruft, betätigt sich als Teil der Propagandamaschinerie der verfassungsfeindlichen und extremistischen Bestrebungen. Die Möglichkeit der Organisation mit terroristischen Bestrebungen, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen bzw. Kämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch. Insoweit besteht unzweifelhaft ein Grundinteresse der Gesellschaft, dem internationalen Terrorismus bereits im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Die Anwesenheit von Sympathisanten und radikalisierten Anhängern einer terroristischen Vereinigung ruft eine nur schwer berechenbare Gefährdungslage und angesichts der Anschlagsgefahr die Notwendigkeit von ersichtlichen Überwachungsmaßnahmen hervor (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 2017, - 2 E 8114/16 -, n. veröff., BA S. 12; Beschluss vom 22. Februar 2016, - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 19, 22 und Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 2745/16 -, BeckRS 2017, 164679 Rn. 26, beck-online; VG München, Urteil vom 26. Januar 2017, - M 12 K 16.5397 -, juris Rn. 68; VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2015, - Au 1 K 14.1546 -, juris Rn. 46). Randnummer 86 Soweit der Antragsteller die Verbreitung durch das Einstellen der Beiträge in sein Facebook-Profil mit der Begründung bestreitet, dass unklar sei, ob und wenn ja wie viele Facebook-Nutzer die Beiträge des Antragstellers überhaupt zur Kenntnis genommen haben bzw. dass die Resonanz gering geblieben sei, kommt es darauf nicht an. Denn ein beweis- und messbarer Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele - hier durch Verbreitung - ist wie bereits ausgeführt nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 - juris Rn. 25). Randnummer 87 Demgegenüber kann den Reposts der Flaggenverbrennung und des Felsendoms - der Collage von Mouad Amentague - eine solche Sympathiewerbung für eine oder mehrere terroristische oder diesen unterstützende Vereinigungen nicht entnommen werden. Diese können auch als Protest gegen die Politik der USA und Israels, insbesondere in Bezug auf Palästina, verstanden werden. Auch lässt sich kein konkreter Bezug zu einer Terrororganisation herstellen. Das öffentliche Verbrennen von Flaggen ist in der Regel eine symbolische Handlung, um gegen einen Staat oder dessen Politik im Rahmen einer Demonstration zu protestieren. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die öffentliche Zerstörung oder Beschädigung der Flagge eines ausländischen Staates und die dadurch erfolgende Verunglimpfung nach § 104 Abs. 1 S. 2 StGB in der Fassung des Achtundfünfzigstes Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole vom 12. Juni 2020, BGBl. 2020, I Nr. 28, S. 1247 - strafbar ist. Nach dem Wortlaut der Norm fällt das Verbreiten solcher Bilder allerdings nicht unter den Straftatbestand. Randnummer 88 Bezüglich des vom Antragsteller geteilten Posts der salafistischen Bewegung „LIES!“, die unbestritten in Verbindung mit der wegen Werbung für den IS verbotenen Vereinigung „Die wahre Religion“ steht, bestehen Zweifel, ob diese bezweckende Zielrichtung dem Antragsteller erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Denn eine Zugehörigkeit zum politischen Salafismus wie auch das bloße Verteilen des Korans ohne Werbung für eine terroristische Vereinigung wird im Allgemeinen noch nicht als hinreichend konkret angesehen werden können, um eine Gefahr i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu begründen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2021, Nr. 5a, juris Rn. 40). Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Erst der individuelle Zurechnungszusammenhang rechtfertigt den Ausweisungstatbestand. So liegt z. B. bei dem Besuch einer „mehrdeutigen“ Veranstaltungen (z. B. öffentlich zugängliches Konzert einer kurdischen Vereinigung, mit dem der Jahrestag der Gründung der PKK gefeiert wird) der Zurechnungszusammenhang vor, wenn es sich dem Ausländer nach den objektiven und subjektiven Gegebenheiten aufdrängen muss, dass er damit den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK oder einer PKK-nahen Vereinigung stärkt (Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, fortan: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 54 Rn. 42). Ausgehend hiervon erscheint nicht hinreichend sicher, dass dem Antragsteller die Zielrichtung des jihadistischen Salafismus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 -, juris Rn. 60) der „LIES!“-Aktion erkennbar war. Denn diesbezüglich hat der Antragsteller im Erörterungstermin am 9. September 2021 angegeben, er habe das Bild gepostet, weil er es „kurios“ fand, dass ein Deutscher den Koran verteile. Randnummer 89 Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die drei bei isolierter Betrachtung nicht als Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu bewertenden Posts in ihrer Gesamtschau mit dem den Anschlag auf das World Trade Center betreffenden Beitrag auf eine islamistische und israelfeindliche Haltung des Antragstellers hinweisen und insoweit auch die Wirkung des als Unterstützungshandlung zu bewertenden Posts über den Anschlag auf das World Trade Center und des Begleittexts verstärken. Denn dieser fügt sich hinsichtlich der dokumentierten Grundhaltung in die anderen Posts ein und bietet insoweit einen Anhaltspunkt für eine mögliche Radikalisierung des Antragstellers. Randnummer 90 Auch hat der Antragsteller insbesondere von dem Eintrag betreffend den Anschlag auf das World Trade Center nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Dies setzt voraus, dass er sich zu seinen Aktivitäten bekennt und sich sodann in einer Art tätigen Reue glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, BVerwGE 147, 261 - 278, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 10 B 16.1252 -, juris Rn. 53). Ein erkennbares Abstandnehmen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen - also vorliegend das bloße Löschen der Posts -, vielmehr bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11/18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es. Die bewusst wahrheitswidrigen, abwiegelnden Angaben des Antragstellers zum Post des World Trade Center u. a. im Erörterungstermin am 9. September 2021 („er habe es vielleicht 2012 gepostet; vielleicht habe er es gemacht, ohne es wirklich zu wissen“) lassen eine glaubhafte Abkehr nicht erkennen, sondern relativieren und verharmlosen diesen. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr davon belegen, liegen nicht vor. Randnummer 91 bb. Die im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG auch durch den Senat im Beschwerdeverfahren - hier aufgrund summarischer Prüfung bzw. Tatsachenfeststellung - vorzunehmenden Abwägung zwischen dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse und dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus. Randnummer 92 Da das neue Ausweisungsrecht für die Fälle des § 54 AufenthG keine Ist- oder Regelausweisung vorsieht, bedarf es auch bei Vorliegen besonders schwerwiegender Bleibeinteressen und besonders oder nur schwerwiegender Ausweisungsinteressen einer umfassenden Abwägung im Einzelfall. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. März 2022 - 2 M 1/22 - AuAS 2022, 99, 101). Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist. Denn im Rahmen der (ergebnisoffenen) Abwägung macht es einen Unterschied, ob dem Betroffenen etwa lediglich die Mitgliedschaft in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung oder aber wesentliche Unterstützungshandlungen, womöglich gar in herausgehobener Position, zur Last gelegt werden können (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28/16 -, BVerwGE 159, 270-288, Rn. 39). Randnummer 93 Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind einzelfallbezogen insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände zu berücksichtigen, wie die Dauer des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Abs. 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (Bergmann/Dienelt, AufenthG § 53 Rn. 79; vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris). Hierfür können die zu Art. 8 EMRK entwickelten Boultif/Üner-Kriterien des EGMR herangezogen werden. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann es unter Umständen gebieten, die Ausweisung nicht zu vollstrecken, sondern eine Duldung aus familiären Gründen für die Zeit zu erteilen, in der etwa das deutsche Kind auf den Ausländer angewiesen ist. Da dem Kindeswohl aber weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zukommt, ist eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26/15 -, Rn. 5, juris m. w .N.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 14. Februar 2020 - 2 B 23/20 -, juris Rn. 21 - 22; Bergmann/Dienelt, AufenthG vor § 53 beck-online Rn. 48). Randnummer 94 Bei der vorliegenden Abwägung der oben festgestellten besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteressen mit dem besonders schwerwiegenden, aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge für sein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) folgenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG überwiegt letzteres. Randnummer 95 Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein besonders gewichtiges Bleibeinteresse besteht, weil aufgrund summarischer Prüfung bzw. Tatsachenfeststellung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich seit der Geburt seiner Tochter um diese kümmert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat - insoweit tragend - davon aus, dass eine Trennung des Antragstellers - in diesem Verfahrensstadium - von seiner aktuell etwa zweieinhalbjährigen Tochter infolge der Vollziehung der Ausweisung die Tochter-Vater-Beziehung nicht nur beeinträchtigen, sondern erheblich stören, wenn nicht - angesichts der verfügten Einreisesperre von fünf Jahren - sogar beenden und damit vollendete Tatsachen schaffen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - juris). In diesem Zusammenhang ist - aus der Sicht des Kindes - davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt zu den eigenen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/87 u. a. - BVerfGE 56, 363 <384>; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - BverfGE 79, 51 <63 f.> . OVG Bremen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 B 138/19 -, juris Rn. 31; Bergmann/Dienelt, Vorb. §§ 53 - 56 AufenthG Rnrn. 38, 41, 43 ff.). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 - 410, juris Rn. 48). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn - wie hier - ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 183=/08 - BVerfGK 14, 458 <465> in Bezug auf eine Abschiebung wegen fehlenden Aufenthaltstitels; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - in Bezug auf eine Ausweisung). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Rn. 17, und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13). Da nicht ersichtlich ist, dass die deutsche Tochter - eventuell mit der Kindsmutter - zusammen mit dem Antragsteller nach Tunesien ausreisen und dort leben könnte, und das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hinweist, dass diese auch nicht über die finanziellen Mittel für regelmäßige Besuche verfügt, hat das - an die Beziehung zu seiner Tochter anknüpfende - besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gegenwärtig Vorrang vor dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse. Es ist deshalb gegenwärtig davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Randnummer 96 Bei der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt der Senat bei der Feststellung des Ausweisungsinteresses insbesondere, dass es sich im Hinblick auf das weite Spektrum von Art, Intensität und Anzahl möglicher Unterstützungshandlungen im vorliegenden Fall um eine solche im „unteren Bereich“ handelt. Diese erfüllt das Tatbestandsmerkmal des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur deshalb noch, weil die Verbreitung des maßgeblichen Chronikeintrages, mit dem terroristische Bestrebungen gebilligt werden, nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und eine weite Auslegung des Unterstützungsbegriffs im Hinblick die beabsichtigte Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 35). Diesem Umstand ist im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen. Angesichts der aus Sicht des Senats irreparablen Folgen für die Tochter-Vater-Beziehung rechtfertigt das bisher feststellbare schwer wiegende Ausweisungsinteresse im Ergebnis eine Ausweisung gegenwärtig nicht. Soweit das Verwaltungsgericht andere für eine Ausweisung und gegen ein Verbleiben des Antragstellers sprechende Umstände herangezogen hat, ist insoweit bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich teilweise auch um solche handelt, die vor der Geburt der Tochter eingetreten sind. Dies gilt insbesondere für die unerlaubte Einreise am 9. Juli 2018, die Täuschung über die Staatsangehörigkeit bei der Einreise, die im Nachhinein nicht mehr abänderbar sind. Diese Umstände können zwar ein schwer wiegendes

§ 54Abs. 2 Nr. 8 Aufenth

G begründen; insoweit ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner diese bereits vor der Geburt der Tochter bekannt gewordene Tatsache der Täuschung über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht zum Anlass genommen hat, ihn auszuweisen. Denn mit der Geburt der Tochter ist eine neue Situation eingetreten, weil eine von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützte Lebensgemeinschaft entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 m. w. N.). Randnummer 97
  2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die im Rahmen der Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gegenwärtig ebenfalls zugunsten des Antragstellers ausfällt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass gegenwärtig offen ist, wie die im Hauptsacheverfahren (erneut) vorzunehmende Abwägung ausfällt. Eine andere Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) ist nicht ausgeschlossen. Schon der Akteninhalt bietet gewichtige Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen. Randnummer 98 a. So gibt es einen Hinweis auf einen Bericht des Amtes für Verfassungsschutz über Gefährder, der beigezogen werden sollte, aber nicht wurde. Auch beantragte der Antragsgegner über das Thüringer Landesverwaltungsamt ein Einzelgespräch mit dem Amt für Verfassungsschutz, zu dem es aber nach Aktenlage nicht kam. Der Senat hält es für möglich, dass das Amt für Verfassungsschutz über weitergehende Erkenntnisse verfügt, diese aber nicht offen legt. Dort möglicherweise vorhandene Beweismittel über weitere Tatsachen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können erst verwertet werden, wenn sie vom Verfassungsschutz zur Verfügung gestellt werden (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Rn. 31 zu § 54 AufenthG). Insofern ist insbesondere von Interesse, ob es Erkenntnisse über Existenz und ggf. Inhalt der Kommunikation der von dem anonymen Anrufer in Bezug genommenen Facebook-Gruppe gibt. Es ist im Hinblick auf die im Raume stehenden Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu klären, ob es bezogen auf den Antragsteller weitere Erkenntnisse zu Unterstützungshandlungen gibt oder ob sich diese auf die bisher bekannten Posts beschränken. Nicht ausgeschlossen wäre insoweit auch ein erneutes Sicherheitsgespräch und/oder eine Befragung des Antragstellers durch das Gericht, die zudem seine persönliche Anwesenheit erforderlich machten. Randnummer 99 b. Klärungsbedürftig ist zudem die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das bisherige Verhalten des Antragstellers ausreicht, um die vom Antragsgegner bejahte schwer wiegende Ausweisweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 AufenthG zu bejahen. Dafür bietet das Verhalten des Antragstellers insoweit Anknüpfungspunkte, als er nach Feststellung des Verwaltungsgerichts bezogen auf Zeitpunkt und Motivation zu den hier in Rede stehenden Facebook-Einträgen unzutreffende Angaben gemacht hat, bei seiner Einreise über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, mehrfach untergetaucht und auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Randnummer 100 c. Des Weiteren kommt es in Betracht, weitere Ermittlungen zu dem vom Antragsteller geltend gemachten besonders schweren Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG durchzuführen. Insbesondere die laufenden Ermittlungsverfahren zu weiteren vom Antragsteller verübten Straftaten wegen häuslicher Gewalt gegen die Kindsmutter bzw. des sexuellen Missbrauchs eines ihrer Kinder (vgl. GA III, Bl. 475, Az.: ST/0000440/2022 und ST/0000453/2022) bieten - trotz der strafrechtlichen Unschuldsvermutung - im Bereich der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr Veranlassung zu klären, ob der Antragsteller entsprechend seines eigenen Vortrags im Beschwerdeverfahren tatsächlich weiterhin die Beziehung zu seiner Tochter aufrecht erhält und pflegt. Allein der Umstand, dass er regelmäßig Bilder von und mit seiner Tochter bei Facebook postet, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Denn insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dieser (öffentlichen) optischen Präsentation einer Beziehung ebenso wie die Löschung der hier in Rede stehenden vier Reposts lediglich um verfahrensangepasstes Verhalten handeln könnte. Aus diesem Grund spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass insbesondere eine persönliche Befragung der Kindsmutter und ggf. auch Erkundungen beim Jugendamt weitere Erkenntnisse zu der tatsächlich vorhandenen Beziehung zwischen Vater und Tochter bringen könnten. Randnummer 101
  4. Zur Vermeidung weiterer (auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten) Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass es hier sachgerecht erscheint, dem Antragsteller von Amts wegen eine Verfahrensduldung (ggf. mit Auflagen) zu erteilen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom
  5. April 2021 - 6 BS 26/21 -). Dieser hätte zwar, um sein auf Aussetzung der Abschiebung gerichtetes Rechtsschutzbegehren zu komplettieren, einen zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen müssen (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  6. Auflage 2017, Rn. 1235). Denn er ist ungeachtet dieser stattgebenden Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Eintritts der Fiktionswirkung (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2022, § 81 AufenthG Rn. 17 ff., 24 ff.) auch im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen unter Nr. 3 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  7. Auflage 2017, Rn. 1211 m. w. N.). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine Ablehnungsentscheidung auf die Ausweisungsgründe gestützt und der Antragsteller zumindest ausweislich seines Schriftsatzes vom
  8. Juli 2021 Klage gegen den Bescheid vom
  9. Juli 2021 erhoben hat, „mit dem der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird“. Vor diesem Hintergrund könnte der Antragsteller seinen Eilantrag jederzeit noch um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergänzen. Randnummer 102
  10. Da der Senat dem Antrag stattgibt und der Antragsteller auch keine entsprechende Rüge im Beschwerdeverfahren erhoben hat, kann es für diese Entscheidung offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorlagen. Diese auf der Rechtsfolgenseite als Soll-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass eine Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Nr. 1) und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 2). Im Hinblick darauf, dass der Einzelrichter im Eilverfahren erheblichen Ermittlungsaufwand betrieben und seine ablehnende Entscheidung sehr ausführlich (und auch sorgfältig) begründet hat, sieht der Senat diese Frage im Hinblick auf den sich jetzt schon abzeichnenden Aufklärungsbedarf und die dann nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche gerichtliche Abwägung als zumindest für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig an. Randnummer 103 Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 104 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Randnummer 105 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001511461

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