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Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 EO 431/21 Beschluss Entfallen der Vollziehbarkeitsanordnung bei Aufhebung des Verwaltungsakts § 80 Abs 1 V

Entfallen der Vollziehbarkeitsanordnung bei Aufhebung des Verwaltungsakts Leitsatz

  1. Die Vollziehbarkeitsanordnung ist an die zeitliche Geltung des Verwaltungsakts gekoppelt. (Rn.27)
  2. Wird der Verwaltungsakt, auf den sich die Vollziehbarkeitsanordnung bezieht, aufgehoben, entfällt auch die darauf bezogene Vollziehbarkeitsanordnung. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Gera
  3. Kammer,
  4. Juni 2021, 3 E 567/21 Ge, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom
  5. Juni 2021 abgeändert und festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die beiden Bescheide des Antragsgegners vom
  6. April 2021 und
  7. Mai 2021 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung, von ihr hergestellten Hanftee in den Verkehr zu bringen. Randnummer 2 Die Antragstellerin vertreibt als Lebensmittelhändlerin u. a. die Teemischung „Mate-Hanftee“. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. April 2021 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Bestandteile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer Hanfsamen und daraus hergestellter Produkte) enthalten (Ziffer 1 des Bescheides), und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an (Ziffer 2 des Bescheides). Für den Fall des Zuwiderhandelns drohte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an (Ziffer 3 des Bescheides). Randnummer 4 Mit weiterem Bescheid vom
  9. Mai 2021 hob der Antragsgegner die Ziffer 1 des Bescheides vom
  10. April 2021 auf und ersetzte sie durch die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die Bestandteile der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. (außer Hanfsamen und daraus hergestellter Produkte) enthalten, bis zur Vorlage eines Nachweises des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, aus dem hervorgeht, dass das jeweilige Lebensmittel entweder nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 falle oder dass die Antragstellerin entsprechend der benannten Verordnung über eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel verfügt (Ziffer 1 des Bescheides). Darüber hinaus ordnete der Antragsgegner an, dass der jeweilige Nachweis aus Ziffer 1 mindestens sieben Tage vor dem geplanten Inverkehrbringen beim Antragsgegner vorliegen muss (Ziffer 2 des Bescheides). Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügungen enthielt der Bescheid nicht. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  11. Mai 2021 legte die Antragstellerin gegen beide Bescheide des Antragsgegners Widerspruch ein. Randnummer 6 Gleichzeitig hat die Antragstellerin am
  12. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
  13. Mai 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  14. April 2021 in Form des Bescheides vom
  15. Mai 2021 anzuordnen. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat beantragt, Randnummer 9 den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
  16. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Randnummer 11 Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am
  17. Juli 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
  18. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt, die sie mit beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am
  19. August 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Randnummer 12 Nach einem Hinweis des Senats vom
  20. April 2022, dass bereits dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommen dürfte, weil der Antragsgegner die in Ziffer 1 des Bescheides vom
  21. Mai 2021 geregelte neue Untersagungsverfügung nicht noch einmal mit einer Vollziehbarkeitsanordnung verbunden hat, hat die Antragstellerin ihren im Beschwerdeverfahren ursprünglich weiterverfolgten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die beiden Bescheide des Antragsgegners vom
  22. April 2021 und
  23. Mai 2021 abgeändert. Randnummer 13 Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, Randnummer 14 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom
  24. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsmittels festzustellen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, Randnummer 16 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt der Auffassung, der Widerspruch der Antragstellerin entfalte bereits aufschiebende Wirkung, entgegen. Ziffer 1 des Bescheides vom
  25. April 2021 sei nicht aufgehoben, sondern durch den Bescheid vom
  26. Mai 2021 lediglich im Sinne der Antragstellerin geändert bzw. ergänzt worden. Inhaltlich verbleibe es beim Regelungsinhalt des Verbots des Inverkehrbringens, so dass die Gründe für die Anordnung des sofortigen Vollzugs unverändert fortbeständen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Heftungen) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 19 Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Randnummer 20 Sie ist zulässig. Randnummer 21 Der im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die beiden Bescheide des Antragsgegners vom
  27. April 2021 und
  28. Mai 2021 wiederherzustellen, geänderte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist keine den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterliegende Antragsänderung. Vor dem Hintergrund des gerichtlichen Hinweises stellt er sich im Hinblick auf das Rechtschutzbegehren lediglich als Klarstellung des Gewollten dar (hierzu auch: Beschluss des Senats vom
  29. Februar 2008 - 3 EO 838/07 - juris Rn. 2). Randnummer 22 Die Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 23 Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die beiden Bescheide des Antragsgegners vom
  30. April 2021 und
  31. Mai 2021 ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO,
  32. Auflage 2021, § 80 VwGO Rn. 130, 181
  33. Abs.; Gersdorf in: BeckOK, VwGO, Stand:
  34. Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 158) und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 24 Darüber hinaus ist der Antrag begründet. Randnummer 25 Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die beiden Bescheide des Antragsgegners vom
  35. April 2021 und
  36. Mai 2021 entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Randnummer 26 Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen. Insbesondere ergibt sich ein Ausschluss des Suspensiveffektes nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen der vom Antragsgegner in Ziffer 2 des Bescheides vom
  37. April 2021 angeordneten sofortigen Vollziehung. Randnummer 27 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO steht es der Behörde frei, die sofortige Vollziehung eines von ihr erlassenen Verwaltungsakts ausdrücklich anzuordnen. Diese verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt kann sie mit dem Erlass des Verwaltungsakts oder später treffen. In jedem Fall ist die Vollziehbarkeitsanordnung aber an die zeitliche Geltung des Verwaltungsakts gekoppelt. Wird der Verwaltungsakt, auf den sich die Vollziehbarkeitsanordnung bezieht, aufgehoben, entfällt auch die darauf bezogene Vollziehbarkeitsanordnung (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 271 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Randnummer 28 In Ziffer 2 des Bescheides vom
  38. April 2021 hatte der Antragsgegner zwar ursprünglich die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheides geregelten Untersagungsverfügung angeordnet. Mit Aufhebung dieser Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom
  39. April 2021 und Erlass einer geänderten Untersagungsverfügung durch Ziffer 1 des Bescheides vom
  40. Mai 2021 ist diese Vollziehbarkeitsanordnung jedoch entfallen. Randnummer 29 Auch wenn man - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziffer 1 des Bescheides vom
  41. Mai 2021 („... wird mit Zustellung dieser Verfügung aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt “) - lediglich von einer Änderung statt einer Aufhebung der ursprünglichen Untersagungsverfügung ausgehen wollte, hätte es mit Wirksamwerden dieser geänderten Untersagungsverfügung zum Zeitpunkt deren Bekanntgabe ( § 43 Abs. 1 ThürVwVfG ) einer auf diesen geänderten Verwaltungsakt bezogenen, neuen Vollziehbarkeitsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedurft. Eine solche hat der Antragsgegner jedoch weder im Bescheid vom
  42. Mai 2021 noch in anderer Form getroffen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Randnummer 32 Hinweis: Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001511472

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