Überstundenvergütung - Urlaubsabgeltung Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt bei einer mit Art 7 der Richtlinie EGRL 88/2003 konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. (Rn.34) 2. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Suhl, 17. Dezember 2018, 5 Ca 267/18, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 17.12.2018 – 5 Ca 267/18 – abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.070,35 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2017. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 17.12.2018 – 5 Ca 267/18 – in Ziffer 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.863,56 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu 57,30 v.H. und die Beklagte zu 42,70 v.H. zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 73,42 v.H. und die Beklagte zu 26,58 v.H. zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Der Kläger war vom 01.05.2015 bis 30.11.2017 bei der Beklagten als „Key Account Manager" (Akquise von Schlüsselkunden) für die Kundengruppe Lebensmitteleinzelhandel, Drogerie und Fotohandel im Außendienst auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21.01./01.02.2015 sowie der Stellenbeschreibung und Dienstwagenvereinbarung (Bl. 11 ff. d. A.) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Er war im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet, wöchentlich Key Account Projektberichte (Verkaufsberichte) mit Angaben zum Arbeitsergebnis, zu Anfragen, Verkäufen, Planungen etc. zu fertigen und bis Montag der Folgewoche an den Vertriebsleiter T... bzw. den sales coach H... zu schicken. Randnummer 3 Die Parteien vereinbarten ein monatliches Gehaltsfixum i.H.v. 3.900,00 € brutto, zahlbar jeweils am Letzten des Monats, und die Zahlung von Boni. Der Kläger erhielt ab Januar 2017 eine monatliche Grundvergütung i.H.v. 4.200,00 € brutto und ab März 2017 i.H.v. 4.600,00 € brutto. In § 9 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien 25 Arbeitstage Urlaub bei einer Fünftagewoche. Nach § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages war der Kläger verpflichtet, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang auch Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Mit der Vergütung sollte jede etwaige Über- und Mehrarbeit (einschließlich Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) abgegolten sein. Randnummer 4 Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit E-Mail vom 20. September 2017 (Bl. 34 d. A.) einen Resturlaub von 19,5 Tagen aus 2016. Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers vom 24.10.2017 zum 30.11.2017. Der Kläger wurde von der Beklagten ab 07.11.2017 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaub freigestellt. Er war vom 06.11.2017 bis 29.11.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 6 Die Beklagte zahlte mit der Abrechnung November 2017 eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.050,77 € brutto. Randnummer 7 Der Kläger hat mit der am 06.03.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Vergütung von 620,25 Überstunden für den Zeitraum vom 19.01.2017 bis einschließlich 23.10.2017 i.H.v. 16.130,53 € brutto, die Zahlung von Weihnachtsgeld 2017 i.H.v. 4.216,66 € brutto, die Zahlung einer Prämie für November 2017 i.H.v. 2.500,00 € brutto, die Zahlung von 547,00 € netto geldwertem Vorteil für das auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug, Spesen i.H.v. 511,89 € und Urlaubsabgeltung i.H.v. 5.379,27 € brutto aus 2016 und 2017 geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und vom Kläger die Rückzahlung überzahlter Urlaubsabgeltung i.H.v. 2.653,97 € brutto sowie Schadensersatz für ein beschädigtes Mobiltelefon i.H.v. 222,94 € verlangt. Randnummer 8 Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 294 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.913,34 € brutto (4.216,66 € brutto Weihnachtsgeld, 696,68 € brutto Überstundenvergütung für den 2. und 3. September 2017) (Ziff. 1.) sowie zur Zahlung von Spesen i.H.v. 511,89 € netto (Ziff. 2.) jeweils nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen, ebenso wie die Widerklage, abgewiesen. Randnummer 10 Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 300 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 11 Der Kläger hat gegen das ihm am 20.12.2018 zugestellte Urteil am 15.01.2019 Berufung eingelegt soweit die Klage auf Urlaubsabgeltung und weiterer Überstundenvergütung abgewiesen wurde, und die Berufung am 20.02.2019 begründet. Die Berufungsbegründung wurde der Beklagten am 04.03.2019 zugestellt. Die Beklagte hat am 04.04.2019 Anschlussberufung eingelegt, soweit sie unter Ziffer 1. des Urteils zur Zahlung von 696,68 € brutto Überstundenvergütung für den 2. und 3. September 2017 verurteilt wurde. Randnummer 12 Der Kläger macht mit der Berufung Überstundenvergütung i.H.v. 15.433,85 Euro brutto (16.130,53 € abzüglich zugesprochener 696,68 €) geltend. Er beruft sich dabei auf die als Anlage K 7 (Bl. 22 ff. d. A.) zur Akte gereichten Aufzeichnungen. Diese besteht aus einer Tabelle (Bl. 22 d. A.), in der die Überstunden wochenweise unter Angabe der Soll- und Ist-Stunden aufgeführt sind. Eine weitere Tabelle (Bl. 23 ff. d. A.) enthält jeweils für die einzelnen Tage Angaben zu Datum, Kunden, Ziel sowie „TO DO". In der Spalte „Ziel" sind Tätigkeiten und im Klammerzusatz die Arbeitszeit angegeben, beispielhaft: „Marken besprechen (Libratone/Zoundl/B&O,etc.) (AZ: 07:00 Uhr - 19:00 Uhr)". Diese Aufstellung bezieht sich nicht nur auf die Tätigkeit im Außendienst, sondern auch im Homeoffice. Pausen hat der Kläger nicht angegeben. Er behauptet hierzu, keine Pausen gemacht zu haben. Der Kläger beruft sich darauf, die Überstunden seien zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig gewesen, er habe sich die Zeiten nicht anders einteilen können. Insoweit komme es auf eine Anordnung, Billigung oder Duldung nicht an. Gleichwohl sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts von einer Duldung auszugehen. Denn die Vorlage der wöchentlichen Tätigkeitsberichte an die Beklagte, aus denen die angefallenen Überstunden ohne weiteres ersichtlich seien, hätte, soweit die Beklagte die Überstunden nicht habe dulden wollen, Anlass sein müssen, Vorkehrungen zu treffen, damit keine weiteren Überstunden mehr geleistet würden. Die als Anlage K 7 vorgelegte Aufstellung sei der Beklagten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zugeleitet worden. Es handle sich dabei auch nicht um eine Kopie der von der Beklagten geforderten wöchentlichen Tätigkeitsberichte, sondern um eine Aufstellung, die er zur eigenen Verwendung auf Grundlage der Wochenberichte geführt und fortgeschrieben habe. Der Kläger behauptet, die Arbeitszeitangaben seien nach seiner Erinnerung in den jeweiligen Wochenberichten, die er der Beklagten wöchentlich per E-Mail übersandt habe, enthalten gewesen. Das schließe er daraus, dass er seinerzeit die Aufstellung (Anlage K 7) unter Verwendung dieser Wochenberichte gefertigt und fortgeführt habe. Der Kläger beantragt, der Beklagten die Vorlage der Wochenberichte zum Beweis der Tatsache, dass dort die Arbeitszeiten gemäß der Anlage K 7 enthalten seien, aufzugeben. Er könne die konkreten Daten der Wochenberichte nicht mehr benennen, gehe jedoch davon aus, er habe die Urkunden im Sinne eines Beweisantrages ausreichend bezeichnet, insbesondere könne die Beklagte die Wochenberichte von anderen, in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen unterscheiden. Es handle sich um die Wochenberichte, die seine Tätigkeit an den einzelnen Tagen gemäß Anlage K 7 zusammenfassten. Randnummer 13 Der Kläger begehrt darüber hinaus Urlaubsabgeltung i.H.v. 5.379,27 € brutto, ausgehend von einer Urlaubsabgeltung für 37 Tage i.H.v. 11.430,04 € brutto abzüglich der von der Beklagten im November 2017 gezahlten Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.050,77 € brutto. Er ist der Auffassung, der Urlaub aus 2016 sei nicht verfallen. Er habe den Urlaub im Einvernehmen mit der Beklagten, in Absprache mit dem Geschäftsführer ………. im Januar / Februar 2016, für die Geburt seines Kindes ansparen wollen und deshalb nicht allein, sondern in Abstimmung mit der Beklagten entschieden, den Urlaub im Jahr 2016 nicht zu nehmen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Suhl vom 17.12.2018 – 5 Ca 267/18 – verurteilt, an den Kläger weitere 20.813,12 € brutto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2017 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung des Klägers zurückzuweisen Randnummer 18 und Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 17.12.2018 in Ziffer 1. abzuändern und die Randnummer 20 Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 4.216,66 € brutto Randnummer 21 nebst Zinsen seit 01.12.2017 verurteilt wurde. Randnummer 22 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nie eine Arbeitszeitaufstellung oder -erfassung abgegeben oder Überstunden angezeigt. Bei den Wochenberichten, die der Kläger abgegeben habe, handle es sich um Verkaufsberichte. Diese enthielten die Arbeitszeitangaben, wie in Anlage K 7, nicht. Sie hätten auch einen anderen Zweck. Sie dienten ausschließlich der Information der Vertriebsleiter in Form der Berichterstattung über Verkaufszahlen, Anfragen von Kunden und Projektständen, nicht jedoch der Erfassung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit sei nie abgefordert worden Deshalb seien die Berichte auch nicht in die Personalabteilung oder Lohnbuchhaltung gelangt. Überdies habe der Kläger die Berichte oftmals gar nicht oder unpünktlich abgegeben. Zudem könnten die Berichte aus 2017 nicht vorgelegt werden, da sie nicht über das Geschäftsjahr hinaus archiviert worden seien. Unabhängig hiervon begründeten die Wochenberichte, selbst wenn Beginn und Ende des Arbeitstages angegeben worden seien, keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden, da es an einem entsprechenden Hinweis auf die Ableistung der Überstunden fehle. Randnummer 23 Die Beklagte ist der Auffassung, der Urlaub aus 2017 sei vollständig abgegolten und der Urlaub aus 2016 verfallen. Der Kläger habe den Urlaub aus 2016 zur Verlängerung seiner für 2017 geplanten Elternzeit aufsparen wollen. Zu einer vertraglichen Absprache, der Resturlaub aus 2016 könne ins Jahr 2017 übernommen werden, sei es jedoch dann nicht gekommen. Es käme auch nicht darauf an, ob sie den Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in die Lage versetzt habe, den vollen Jahresurlaub im Urlaubsjahr 2016 zu nehmen. Der Kläger habe sich den Urlaub aufsparen und sowieso nicht mehr in 2016 nehmen wollen. Ein entsprechender Hinweis, den Urlaub zu nehmen, da er sonst verfalle, habe sich damit erübrigt. Vielmehr sei es allein die Entscheidung des Klägers gewesen, den Urlaub nicht in 2016 zu nehmen. Er habe auch weder vorgetragen, vom Verfall des Urlaubsanspruchs am Ende des Kalenderjahres keine Kenntnis gehabt zu haben, noch, ihm sei seitens der Beklagten verwehrt worden, den Urlaub in 2016 zu nehmen. Einer Aufklärung über den Anspruchsverfall und einer ausdrücklichen Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, habe es daher nicht bedurft. Randnummer 24 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Verurteilung zur Zahlung der Überstundenvergütung für den 2. und 3. September 2017 i.H.v. 696,68 € brutto. Sie bestreitet, dass am Samstag, den 02.09.2017 sowie am Sonntag, den 03.09.2017 Mehrarbeit/Überstunden erbracht worden seien. Sie meint, der Kläger habe dazu lediglich unsubstantiiert "IFA“ vorgetragen, aber nicht dargelegt, was er genau gemacht habe, ob er als Messe- bzw. Standpersonal für den ganzen Tag eingeteilt gewesen sei oder nur im Zuge der IFA möglicherweise Kunden besucht habe etc. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger behauptet, er habe die Überstunden am 2. und 3. September 2017 erbracht. Er sei ganztägig zur Messe "IFA“ eingeteilt worden, welche von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet gewesen sei. Der Messestand habe daher in diesem Zeitraum auch besetzt werden müssen. Randnummer 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die in der Verhandlung am 05.11.2021 zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft, form- sowie fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Berufung und Anschlussberufung sind teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Randnummer 30 I. Die Berufung des Klägers ist im Umfang eines Urlaubsabgeltungsanspruchs i.H.v. 5.070,35 € brutto nebst Zinsen begründet. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen, soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Urlaubsabgeltung sowie die Vergütung von Überstunden geltend macht. Randnummer 31 1. Der Kläger hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.H.v. 5.070,35 € brutto. Randnummer 32
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