Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - keine Anwendung von § 48 SGB 10 auf Erstattungsbescheide - Beschränkung der Minderjährigenhaftung - Eintritt der Vollj
§ 44bNummer <Nr.> 6 Rn.
15), steht deren Zulässigkeit hier nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte. Randnummer 25 Insbesondere kann sie auch nicht auf das Betreiben der (teilweisen) Aufhebung des Bescheids vom
- September 2015 verwiesen werden. Das BSG (Urteil vom
- Juli 2011, Aktenzeichen B 14 AS 153/10 R, BSGE 108, 289 Rn. 47) ist zwar in einem obiter dictum zunächst davon ausgegangen, dass – im hier gegebenen – Falle des Eintritts der Volljährigkeit nach Eintritt der Bestandskraft des Erstattungsbescheids gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung desselben bestünde. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei einem Erstattungsbescheid um keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (dies nun wohl auch in Zweifel ziehend BSG, Urteil vom
- November 2018, B 4 AS 43/17 R,
§ 38Nr.
4 Rn. 18). Denn seine Regelung erschöpft sich in der einmaligen Anordnung der Zahlungspflicht (Kellner, NZS 2018, 684, 685; Baumeister in jurisPK-SGB X,
- Auflage 2017, § 50 Rn. 69; Löcken in Eicher/Luik/Harich, SGB II,
- Auflage 2021, § 40 Rn. 146; im Ergebnis ebenso Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand März 2022, § 45 SGB X Rn. 21; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Januar 1961, 11 RV 1016/60, SozR Nr. 11 zu § 47 VerwVG; für eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X dagegen Schütze in Schütze, SGB X,
- Auflage 2020, § 50 Rn. 12). Einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ist der Erstattungsbescheid mithin nicht zugänglich. Randnummer 26
- Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses (vgl. § 55 Abs. 1 SGG), da sie jederzeit der Verwaltungsvollstreckung ausgesetzt sein kann. Nachdem der Beklagte bereits anerkannt hat, dass die Haftung auf einen Betrag von 1.867,36 € beschränkt ist, besteht das Feststellungsinteresse jedoch nur, soweit sie eine noch geringere Schuld festgestellt wissen will. Randnummer 27 II. Die Feststellungsklage ist indes unbegründet. Die Geltendmachung der noch ungetilgten Forderung des Beklagten aus dem Bescheid vom
- September 2015 gegenüber der Klägerin, soweit sie nicht über 1.867,36 € hinausgeht, ist weder aufgrund der Haftungsbeschränkung Minderjähriger (dazu 1.) noch wegen Verjährung (dazu 2.) weiter limitiert. Randnummer 28
- Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung greift hier über die durch den Beklagten bereits anerkannte Grenze von 1.867,36 € hinaus nicht. Damit kann offen bleiben, auf welcher Rechtsgrundlage sich die noch offene Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom
- September 2015 über den Betrag von 1.867,36 € hinaus mindern würde, wobei viel für eine Erledigung auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 letzte Variante SGB X spricht (hierzu Kellner, NJ 2018 126, 130 folgende). Randnummer 29 Nach § 1629a BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Dies gilt entsprechend für die finanziellen Folgen, die Minderjährigen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft über die insoweit geltende Vertretungsregelung (§ 38 SGB II) aufgebürdet werden (grundlegend BSG, Urteil vom
- Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, BSGE 108, 289 Rn. 40 fortfolgende; aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom
- November 2018, B 4 AS 43/17 R,
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4). Randnummer 30 Eine weitere Beschränkung unterhalb der bereits verwaltungsseitig gezogenen Grenze von 1.867,36 € ist indes nicht festzustellen. Bei Eintritt der Volljährigkeit verfügte die Klägerin nach der Aufstellung der K-sparkasse, wegen deren Inhalt auf Blatt 38 des Ausdrucks der E-Akte des Inkasso-Services verwiesen wird, über Vermögen in Höhe von 0,08 € auf einem Girokonto sowie in Höhe von 1.867,28 € in Form von Wertpapieren. Der sich hieraus ergebende Betrag von 1.867,36 € ist in voller Höhe als bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenes Vermögen der Klägerin anzusetzen. Randnummer 31 a. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Depotvermögen nicht einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt insbesondere kein sogenanntes verdecktes Treuhandverhältnis vor. Ein solches kann – selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat – aufgrund einer schuldrechtlichen, auf dem Vermögensgegenstand lastenden Herausgabeverpflichtung dazu führen, dass dieser Gegenstand für den Treuhänder vermögensneutral ist und damit nicht bei diesem anzurechnen ist. Randnummer 32 Aus der von der Klägerin vorgebrachten Abrede mit ihrem Vater, das von den Eltern angesparte Vermögen sei zur Erlangung eines Führerscheins zu verwenden, folgt aber keine derartige Einschränkung. Selbst wenn man das Vorliegen einer dahingehenden Vereinbarung unterstellt, wogegen freilich spricht, dass die Klägerin trotz des weiterhin vorhandenen Vermögens noch keine Anstrengungen zur Erlangung eines Führerscheins unternommen hat, wäre das Vermögen der Klägerin hier endgültig zugeordnet. Denn es wird keine treuhänderische Verwaltung für den Vater behauptet, sondern eine bloße Verwendungsabrede. Eine solche berührt die Zuordnung des Vermögens zur Klägerin nicht. Randnummer 33 b. Das mithin der Klägerin zuzuordnende Vermögen unterliegt keinen weiteren Beschränkungen. Zwar umfasst die Haftung des volljährig Gewordenen nach § 1629a BGB nicht die gemäß § 811 ZPO unpfändbaren Gegenstände (BSG, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 34/17 R,
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5 Rn. 23). Die Vorschrift ist indes auch bei der Annahme einer Verwendungsabsicht zur Erlangung eines Führerscheins nicht einschlägig. Dabei kann offen bleiben, ob § 811 ZPO in der aktuellen Fassung (dazu aa.) oder in der am Tag der Volljährigkeit geltenden Fassung (dazu bb.) anwendbar ist. Ein Schutz des Vermögens ist in beiden Fällen nicht gegeben. Randnummer 34 aa. In der seit
- Januar 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom
- Mai 2021 (Bundesgesetzblatt I. Seite 850) kommt ein Schutz allenfalls nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ZPO in Betracht. Geschützt sind danach für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigte Sachen. Randnummer 35 Die Klägerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch der Umstand, dass Gegenstände geschützt sind, die eine im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehende Aus- oder Fortbildung betreffen, gereichen ihr nicht zum Vorteil. Ob dabei eine Fahrschule eine auf den künftigen Erwerb gerichtete persönliche Betätigung im Rahmen schulischer Bildung darstellt, kann hier offen bleiben. Die Klägerin hat noch keine Anstrengungen in Richtung Führerscheinerwerb unternommen. Es handelt sich bei den Wertpapieren mithin um freies Vermögen. Randnummer 36 bb. Nach der zuvor geltenden Fassung von § 811 ZPO waren im Zusammenhang mit einer Ausbildung ohnehin nur Bücher geschützt (Abs. 1 Nr. 10). Randnummer 37 c. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Beklagte einen Führerscheinerwerb der Klägerin fördern müsste. Denn über den Erlass von Forderungen wegen Unbilligkeit nach § 44 SGB II ist in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Solange eine solche Entscheidung nicht vorliegt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2018, B 14 AS 15/17 R, BSGE 125, 301 Rn. 33; Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand Februar 2022, § 44 SGB II Rn. 13). Randnummer 38
- Die noch offene Forderung ist auch nicht nach § 50 Abs. 4 SGB X verjährt. Nach Satz 1 verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Gemäß Satz 2 gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Randnummer 39 Hier ist ein Neubeginn der Verjährung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch unter anderem durch Abschlagszahlung anerkennt. So lag es hier, nachdem der Vater der Klägerin für diese noch im März 2019 mit dem Inkasso-Service eine ratenweise Tilgung verabredete. Denn die dem zugrunde liegenden Erklärungen wirken im Rahmen der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626, 1629 BGB) nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese Erklärungen wegen des Neubeginns der Verjährung zulasten der Klägerin auswirken. Sie ist durch § 1629a BGB in verfassungsrechtlich gebotener Weise abschließend geschützt (zur Erfüllung des Verfassungsauftrags <vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Mai 1986, 1 BvR 1542/84, BVerfGE 72, 155> durch § 1629a BGB BSG, Urteil vom
- November 2018, B 4 AS 43/17 R,
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4 Rn. 13). Randnummer 40 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Randnummer 41 Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes zulässig, da die Beschwer 750 € übersteigt. Randnummer 42 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 43 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Randnummer 44 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Randnummer 45 Thüringer Landessozialgericht Randnummer 46 Postfach 900430 Justizzentrum - Rudolfstraße 46 99107 Erfurt 99092 Erfurt, Randnummer 47 schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form einzulegen. Randnummer 48 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Randnummer 49 Sozialgericht Nordhausen Postfach 100253 Taschenberg 59/60 99722 Nordhausen 99734 Nordhausen, Randnummer 50 schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird. Randnummer 51 Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen ab
- Januar 2022 die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG). Randnummer 52 Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und entweder von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Randnummer 53 Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Randnummer 54 Bei Zustellungen ins Ausland gilt anstelle der oben genannten Berufungseinlegungsfrist von einem Monat eine Frist von drei Monaten. Randnummer 55 Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum BSG zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Nordhausen schriftlich zu stellen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen ab
- Januar 2022 den Antrag als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Randnummer 56 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001516368