Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung seines Gesellschafteranteils; verwerflicher Erwerb im Rahmen der nationalsozialistischen Arisierungspolitik Leitsatz
(2009), S. 561-613 [572]). Randnummer 198 Dies zeigt auch das Beispiel der K... AG, als deren Justitiar Dr. ... A... 1933 in verschiedenen Klageverfahren jüdischer Angestellter, die zum
- April 1933 fristlos entlassen wurden, diese Maßnahme mit Ausführungen über die Rechtstellung deutscher Juden im Wirtschaftsleben offiziell begründete. Bereits zwei Jahre vor Verabschiedung der „Nürnberger Gesetze“ vom
- September 1935 (abgedruckt in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 6, S. 128 f.) ging die Leitung der K... AG davon aus, dass Juden „keine vollwertigen und gleichberechtigten Staatsbürger“ und daher auch keine „vollwertigen Mitarbeiter“ mehr seien ( B... , „A...“ in H..., a. a. O., S. 55 m. w. N.). Der Rechtsvorgänger der Kläger hat als Justitiar der K... AG eigenverantwortlich in mehreren arbeitsgerichtlichen Klageverfahren entlassener jüdischer Angestellter im äußersten Maße antisemitisch argumentiert. Dabei diente die Einordnung bestimmter Mitarbeiter als „Juden“ der Rechtfertigung von Massenentlassungen. Auffälligerweise trat Dr. ... A... am Tag der Boykottaufrufe gegen jüdische Geschäfte und der Entlassung der jüdischen Angestellten der K... AG der NSDAP bei. Vor diesem Hintergrund ist der klägerische Einwand, dass ihr Rechtsvorgänger nicht hinter den später in den arbeitsgerichtlichen Klageerwiderungen gewählten Formulierungen gestanden habe und diese Klageerwiderung nicht auch seiner persönlichen Auffassung entsprochen habe, nicht überzeugend. Randnummer 199 1933 existierten in Bezug auf die Beschäftigung jüdischer Angestellter in der Privatwirtschaft (noch) keine gesetzlichen Vorschriften, weshalb die individuellen Spielräume einzelner Unternehmensleitungen vergleichsweise groß waren und sich vor allem danach bemaßen, in welchem Ausmaß diese sich äußerem politischem Druck ausgesetzt sahen. Noch entscheidender war es jedoch oftmals, inwieweit es Arbeitgeber für nötig hielten, durch vorauseilendes Handeln eine mögliche politische Angriffsfläche gar nicht erst entstehen zu lassen. Die K... AG befand sich zur Zeit der Machtübernahme im Januar 1933 als den NS-Aktivisten verhasster Warenhauskonzern auf der einen sowie als hochgradig sanierungsbedürftiges Unternehmen auf der anderen Seite gleich in mehrfacher Hinsicht in einer äußerst gefährdeten Lage. Der Konzern reagierte – nicht zuletzt unter dem Druck der nationalsozialistischen Betriebszellen – hierauf schon im April 1933 mit der Entlassung jüdischer Mitarbeiter. Nach Einschätzung von N... stellt dies allerdings ein Extrembeispiel dar. Vergleiche mit anderen Unternehmen zeigen, dass diese sich den Forderungen nationalsozialistischer Aktivisten der unteren Ebene durchaus nicht zwingend fügen mussten und dass nach einer kurzen Welle fristloser Kündigungen seit April 1933 die Gerichte bald wieder dahin gingen, solche Kündigungen von Angestellten allein aufgrund ihrer jüdischen Abstammung für unzulässig zu erklären. Von dieser Haltung wurde erst seit dem Frühjahr 1937 zunehmend abgerückt, bis der Kündigungsschutz für jüdische Arbeitnehmer im November 1938 praktisch abgeschafft wurde ( N... , a. a. O., S. 572 f.). Randnummer 200 Damit ist festzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am
- September 1937 keine gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung jüdischer Unternehmen in „arische“ Unternehmen oder die Verpflichtung zur Entlassung der jüdischen Angestellten gab. Dennoch stellten die Neugesellschafter die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages vom
- September 1937 gemäß dessen Ziffer XV. Nr. 2 bereits unter die Bedingung, dass die Parteistellen und Behörden den Vertrag und die Übernahme des Geschäftes durch die Neugesellschafter billigen, und zwar auch in der Richtung, dass das Geschäft nach der Übernahme als arisches Unternehmen anerkannt wird. Dass dieser Passus nicht nur ein dem Zeitgeist geschuldetes „Lippenbekenntnis“ war, zeigte sich bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss, als in der Zeitung „Thüringer Allgemeine“ vom
- Oktober 1937 bereits eine Anzeige erschien, dass das Kaufhaus R... in arischen Besitz übergegangen sei. Auch in späteren Zeitungsannoncen, beispielsweise vom
- November 1937 und
- März 1938 wurde explizit auf die neue Leitung des Kaufhauses, den „arischen Besitz“ sowie die Einordnung als „arisches Geschäft“ hingewiesen. Darüber hinaus hingen an dem Gebäude als äußeres Zeichen des Eigentümerwechsels Hakenkreuzfahnen (vgl. G... , a. a. O., S. 34 ff.). Randnummer 201 In diesem Zusammenhang kann auch nur der Ausschluss der Übernahme des Anstellungs- und Ruhegehaltsvertrages mit dem Geschäftsführer ... A... sowie der in Anlage 1 aufgeführten Anstellungsverträge verstanden werden (Ziffer XI. A des Vertrages vom
- September 1937). Sowohl bei ... A... als auch den in der Anlage 1 namentlich genannten elf Angestellten handelte es sich – davon ist die Kammer überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – um Bürger, die nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als Juden eingestuft wurden: Randnummer 202 Während ... A... 1932 nachweislich einer der Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde in E... war (A............ J...... - A..., abrufbar unter https://www.a....htm , ... zuletzt abgerufen am
- September 2022), waren zumindest acht der elf namentlich in der Anlage 1 des Vertrages benannten Angestellten – von der Putzarbeiterin über die Verkäuferin bis zur Sekretärin und dem Einkäufer –Bürger jüdischen Glaubens. Randnummer 203 Das Gedenkbuch „A...– B...“ ( H...... , Hrsg.: Landeshauptstadt E..., Stadtverwaltung und das Netzwerk „J...“,
- Aufl. 2013) enthält 453 Kurzbiographien von als Juden verfolgten Menschen, die zwischen 1933 und 1945 in E... gemeldet waren und nachweislich gewaltsam zu Tode kamen (vgl. https://www.l...... ; Personenverzeichnis online einsehbar unter: http://www.b...... ; jeweils zuletzt abgerufen am
- September 2022). Unter den Einträgen „U..., ... (genannt: ...)“ und „U..., ... (genannt: ...), auch: ...“ findet sich jeweils der Vermerk: „Verkäufer (bzw. Verkäuferin) im Kaufhaus „R...“; Rücknahme des Anstellungsvertrags zum 30.4.1937 wegen ‚Arisierung der Firma‘“ (S. 468 bzw. 474 f.). Zu ... S... enthält das Gedenkbuch die Eintragung „Verkäufer im Kaufhaus „R...“; Rücknahme des Anstellungsvertrags zum 30.9.1937 wegen ‚Arisierung der Firma‘“ (S. 435 f.). Zu ... N... ist vermerkt „Sekretärin im Kaufhaus „R......“, 1937 Entlassung“ (S. 326). Zu ... L... heißt es „1930 bis 1936 Abteilungsleiter im Kaufhaus „R...“; Rücknahme des Anstellungsvertrags zum 30.9.1937 wegen ‚Arisierung der Firma‘“ (S. 294). Ebenfalls namentlich im Gedenkbuch genannt sind ... B..., ... (...) K... und ... S.... Randnummer 204 Diesen Angestellten wurde durch die Entlassung bzw. „Rücknahme des Anstellungsvertrages“ die wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen, da abzusehen war, dass sie aufgrund der 1937 bereits weiter vorangeschrittenen Kollektivverfolgung der Juden keine neue Anstellung finden würden. Dabei verlangten die Neugesellschafter von den Veräußerern die Entlassung der vorgenannten Angestellten zu einem Zeitpunkt, in dem es zwar politisch opportun war, Juden zu entlassen, nicht aber gesetzlich vorgeschrieben. Randnummer 205 Nach Ansicht der Kammer ist es unerheblich, ob tatsächlich alle Juden entlassen wurden oder ob die vermeintlich geringe Zahl der in der Anlage 1 des Vertrages aufgeführten Angestellten so zu bewerten sei, dass nicht „alle jüdische Angestellten“ aus dem Unternehmen entfernt worden seien. Dennoch spricht viel dafür, dass mit der Regelung in Ziffer XI. des Vertrages das Unternehmen „judenfrei“ werden sollte. Zum einen ist die genaue Anzahl der Angestellten des Kaufhauses im Jahr 1937 nicht bekannt. Die in der Publikation von G... genannte Zahl von „zeitweise (…) 450 Angestellten und Arbeitern“ lässt sich keiner exakten Zeitspanne zuordnen, wird aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufzählung der weiteren Besonderheiten des Kaufhauses – Betriebskindergarten, Leihbibliothek und Theaterkasse – genannt und ist daher eher der „Blütezeit“ des Kaufhauses vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten zuzuordnen, nicht aber den wirtschaftlich schwerer werdenden Zeiten – insbesondere nach dem allgemeinen Boykott am
- April 1933 und der Schließung der Filiale in der J..., des Erfrischungs- und Ruheraums, der Leihbibliothek sowie der Liquidation der betrieblichen Fortbildungsschule ( G... , a. a. O., S. 34). Randnummer 206 Unabhängig davon lebten 1932 in E... nur 819 Juden, deren Anzahl bis 1936 auf 660 und bis 1939 auf 263 Personen zurückging (A... J..., a. a. O.). 1933 waren von insgesamt 1.365.470 Erwerbstätigen im Waren- und Produktenhandel 6,28 Prozent Juden ( Comité des Délégatons Juives (Hrsg.), „Die Lage der Juden in Deutschland 1933 Das Schwarzbuch – Tatsachen und Dokumente“, Paris 1934, wiederaufgelegt 1983, S. 277). Dies heruntergerechnet auf die zu Hochzeiten 450 Angestellten des Kaufhauses entspräche etwa 28 jüdischen Mitarbeitern. Dass allein aus der hervorgehobenen Stellung des ... P... in der jüdischen Gemeinde E... in seinem Kaufhaus eine darüberhinausgehende überproportional größere Zahl jüdischer Angestellter folgen sollte, drängt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht auf. Randnummer 207 Vielmehr war die Entlassung aller der jüdischer Angestellter die logische Voraussetzung um die von den Neugesellschaftern angestrebte – gesetzlich aber nicht vorgeschriebene – Billigung und Genehmigung des Geschäfts nach der Übernahme als „arisches Unternehmen“ zu erreichen. Ob es für die Entlassung des jüdischen Geschäftsführers ... A... noch weitere Gründe – beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen zu den Altgesellschaftern – gab, spielt insoweit keine Rolle. Vielmehr kann die Entlassung aller (verbliebenen) jüdischen Mitarbeiter als Fortführung der bereits bei der K... AG vier Jahre zuvor auch von Dr. ... A... gerichtlich vertretenen Praxis angesehen werden. Randnummer 208 Dieses Vorgehen mag in der Zeit des Nationalsozialismus ein seinerzeit üblich gewordenes, nach den damaligen Maßstäben möglicherweise gar von den Machthabern erwünschtes Verhalten darstellen. Jedoch ist es nach den Wert- und Beurteilungsmaßstäben eines demokratischen Rechtsstaats als missbilligende Ausnutzung der Stellung als Nichtverfolgter einzuordnen und stellt damit einen „Missbrauchsumstand“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG dar. Randnummer 209 bb. Die Neugesellschafter haben ihre Stellung weiter in verwerflicher Weise zum Nachteil der Veräußerer ausgenutzt, indem durch ihr Verhalten nach Vertragsschluss – absprachewidrig – nur etwa 40 Prozent des vereinbarten Kaufpreises in die freie Verfügungsgewalt der Altgesellschafter gelangt. Randnummer 210 Die Neugesellschafter zahlten den vereinbarten und bereits unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis vertragswidrig erst nach und nach. Dadurch haben sie sich im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Windschatten des NS-Unrechtsregimes in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst bereichert und zugleich dafür gesorgt, dass die Altgesellschafter weitere erhebliche Nachteile erlitten haben (vgl. BVerwG , Urteil vom
- Februar 2007, a. a. O.). Randnummer 211 In Ziffer XIII des Vertrages vom
- September 1937 war vereinbart, dass der Übergang der Gesellschaftsrechte der Altgesellschafter bzw. die Übergabe des Besitzes an den Wirtschaftsgütern Zug um Zug gegen Zahlung der in Ziffer VIII vorgesehenen Leistungen erfolgt. Auch Ziffer VIII des Vertrages bestimmte u. a., dass die Gesamtvergütung bei Übergabe getilgt wird. Randnummer 212 Die vertragliche Gesamtvergütung betrug aufgrund der Festlegungen in Ziffer V des Vertrages 1.844.996,77 RM. Davon entfielen 780.000,00 RM auf das Grundstück, die Gebäude und das Grundstückszubehör, weitere 220.000,00 RM für das Inventar und die Einrichtung. Hinzu kam der nach Ziffer V. A.
- festgestellte Wert des Warenlagers. Entsprechend des Berichtes über die Kapitalbeibringung und Kapitalbildung bei der am
- Oktober 1937 erfolgten Geschäftsübernahme (BA 4, Bl. 64) , betrug das Umlaufvermögen 844.996,77 RM. Von der Vergütung waren gemäß Ziffer V. B. näher bezeichnete Verbindlichkeiten abzuziehen, die bei Geschäftsübernahme insgesamt 662.639,23 RM betrugen. Daraus ergab sich die Kaufgeldschuld in Höhe von 1.182.357,54 RM. Randnummer 213 Tatsächlich wurden davon im zeitlichen Zusammenhang mit der Überlassung der Gesellschaftsbeteiligung lediglich 470.357,54 RM getilgt – 200.000,00 RM aus der Kapitaleinlage der Neugesellschafter im Dezember 1937 sowie weitere 270.357,54 RM durch Aufnahme eines Bankkredits spätestens im Januar 1938 (vgl. BA 4, Bl. 64) . Randnummer 214 Zwar hatten die Neugesellschafter keinen Einfluss darauf, dass wohl bereits im Dezember 1937 die DRT-AG als Treuhänderin zur Entgegennahme der an die Altgesellschafter zu erbringenden Kaufpreiszahlungen eingeschaltet wurde. Jedoch ergriffen die Neugesellschafter die Gelegenheit und vereinbarten mit der DRT-AG – in Abweichung von den vorgenannten vertraglichen Regelungen – nunmehr eine Ratenzahlung hinsichtlich der noch offenen Kaufpreisschuld in Höhe von 712.000,00 RM bis ins Jahr
- Demnach konnten nur die aus der Kapitaleinlage der Neugesellschafter bereits im Dezember 1937 geleisteten 200.000,00 RM unmittelbar in die freie Verfügungsgewalt der Altgesellschafter bzw. der Witwe des am .... ... 1937 verstorbenen ... P...... gelangen. Ab dem Zeitpunkt der Einschaltung der D... -AG waren die Altgesellschafter bzw. deren Erben ihrer direkten Einflussnahme auf die Kaufpreiszahlungsmodalitäten enthoben. Insoweit bleibt fraglich, ob die im Januar 1938 gezahlten 270.357,54 RM von der D... -AG überhaupt an die Veräußerer weitergeleitet wurden und somit zumindest 470.357,54 RM als Gegenleistung (nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von 662.639,23 RM) in die freie Verfügung der Veräußerer gelangten. Randnummer 215 Die im Laufe des Jahres 1938 weiter an die D... -AG gezahlten 208.850,00 RM sowie – nach Annahme des Gesamttilgungsangebots unter Gewährung eines Erlasses in Höhe von 132.000,00 RM vom
- Dezember 1938 – weiteren 370.350,00 RM durfte die D... -AG bereits nicht mehr unmittelbar weiterleiten, da diese Zahlungen zur Tilgung einer noch offenen Urkundensteuer genutzt bzw. durch die Finanzbehörden als Sicherheit für eine eventuell in Frage kommende Reichsfluchtsteuer gesperrt worden waren. Randnummer 216 Aufgrund der verzögerten Zahlungsweise sowie der im Nachhinein geänderten Zahlungsmodalitäten einschließlich eines Erlasses in nicht unerheblicher Höhe erlitten die Altgesellschafter weitere erhebliche Nachteile. Nach der Veräußerung des Kaufhauses fehlte den Familien der Altgesellschaften – auch aufgrund der zögerlichen und nur teilweisen Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises – die existenzielle Grundlage. Gleichzeitig konnten die Neugesellschafter zusätzlich zu dem an sich schon unangemessen niedrigen Kaufpreis aus dem Kaufhaus weiter Gewinn ziehen. Randnummer 217 cc. Ebenfalls von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Neugesellschafter mit dem Kauf des Kaufhauses R...... Zugriff auf einen sehr exponierten t... Vermögenswert erhielten, aus dem allein der Rechtsvorgänger der Kläger in den Jahren 1938 bis 1945 eine Gutschrift für Gewinnanteile in Höhe von 2.056.157,76 RM bei einer tatsächlich gezahlten Einlage von 161.667,00 RM regenerieren konnte (vgl. BA 4, Bl. 153) bzw. in diesem Zeitraum 1.345.513,82 RM aus dem Unternehmen entnahm (BA 4, Bl. 154 f.) . Randnummer 218 Entgegen des klägerischen Vortrags kann die Kammer nicht erkennen, dass es sich bei dem Kaufhaus um einen Betrieb ohne (dauerhafte) Gewinnerzielung handelte. Das Kaufhaus R... war damals das größte Kaufhaus T... und stand symbolisch für die „G...“ in der pulsierenden Großstadt E... ( http://www.e... .........; zuletzt abgerufen am
- September 2022). Allein die Höhe der in den nachfolgenden Kriegsjahren erzielten Gewinne zeigt, dass das Kaufhaus nach dem Verkauf an die Neugesellschafter (wieder) florierte, auch wenn zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die Bilanzen zeitweilig geringere Umsätze auswiesen. Randnummer 219 Nichtsdestotrotz lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen, dass sich das Kaufhaus R... Ende 1937 in einer ähnlich extremen „wirtschaftlichen Schieflage“ befand, wie beispielsweise die Warenhauskonzerne K... AG oder T..., die 1933 existentiell auf die Gewährung von Krediten der Akzept- und Garantiebank angewiesen waren und deren Bewilligung einer Hilfe durch das Deutsche Reich gleichkam, da die Akzept- und Garantiebank 1931 auf Anregung der Reichsbank und unter finanzieller Mitwirkung des Deutschen Reiches sowie der Einbindung anderer Institute gegründet worden war (vgl. Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste: Aktueller Begriff „Die Vorgängerin der ‚Bad Bank‘: Die ‚Akzeptanz- und Garantiebank‘, Dokument Nr. 46/09; L... , „K...“, S..., S. 181 ff.). Randnummer 220 dd. Der Miterwerb des hier streitgegenständlichen jüdischen Unternehmens durch den Rechtsvorgänger der Kläger war zudem kein Einzelfall. Vielmehr war er auch an der „Arisierung“ weitere jüdischer Warenhäuser beteiligt und hat durch den NS-Staat geschaffenen äußeren Umstände für die Juden mehrmals zum eigenen Vorteil genutzt. Insoweit hat Dr. ... A... nicht nur einmalig von einer aus seiner Sicht günstigen Kaufsituation Gebrauch gemacht. Seinem Handeln liegt aufgrund der Tatsache, dass er im Frühjahr 1936 bereits bei der „Arisierung“ des – ebenfalls exponierten – Kaufhauses am B... in L... beteiligt war, ein besonderer Unwertgehalt zu Grunde (vgl. dazu VG Dresden , Urteil vom
- April 2006 – 12 K 6/04 –, juris Rn. 32). Randnummer 221 Nachdem der Rechtsvorgänger der Kläger im April 1936 gemeinsam mit dem Kaufmann ... K... die Geschäftsführung des Kaufhaus am B... in L... übernommen hatte, wurde ihm im Mai 1936 auch die Geschäftsführung des überwiegend von Juden betriebenen und wohl zu der jüdischen Kaufhauskette M... und W..., D... gehörenden Kaufhauses ... L... früher _. R... Nachf. in P... übertragen, das sodann ebenfalls in „arischen“ Besitz überging. Randnummer 222 ee. Auch wenn hinsichtlich der Übernahme der Kaufhäuser in L... und P... die genauen Vertragsmodalitäten der Kammer nicht bekannt sind, so ergibt sich doch für das streitgegenständliche Kaufhaus R..., dass die Gestaltung des Vertrages vom
- September 1937 keinesfalls ausgewogen war. Randnummer 223 Die Neugesellschafter haben im Gegenteil bei dem Erwerb des Kaufhauses die durchaus vorhandenen Handlungsspielräume in subjektiv vorwerfbarer Weise ausgenutzt. Dazu im Einzelnen: Randnummer 224 Zunächst kann das Zustandekommen des Vertrages nicht losgelöst von der zum damaligen Zeitpunkt für Bürger jüdischen Glaubens und insbesondere für jüdische Kaufleute vorherrschenden Situation in Deutschland gesehen werden. So verschaffte die gravierende rechtliche Ungleichheit der Vertragsbeteiligten, welche durch die systematische Ausgrenzung und Verfolgung von Personen, die von dem nationalsozialistischen System als „Juden“ eingestuft und entrechtet wurden, bewirkt worden ist, dem erwerbenden Vertragspartner im Verhältnis zu dem Verkäufer bereits eine überlegene Stellung. Die Stellung von Personen, die aus nationalsozialistischer Sicht Juden waren, war seit der Machtergreifung am
- Januar 1933 von einer fundamentalen Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes und einer zunehmenden Diskriminierung, Ausgrenzung und Verfolgung geprägt – auch in Bezug auf ihre Stellung im Wirtschaftsleben und ihr Eigentum. Dies bedarf als allgemeinkundige Tatsache der Zeitgeschichte, der auch die Kläger nicht widersprechen, keiner näheren Darlegung (vgl. BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 19). Randnummer 225 Für die Altgesellschafter bedeutete dies insbesondere, dass neben den seit Ende 1936 durch die antisemitische Agitation deutlich zu spürenden Umsatzrückgängen auch ihr alltägliches Leben immer schwieriger wurde: ... A... war bereits 1936 verhaftet worden und hielt sich von da an wohl nur noch versteckt, auch wenn er zur Unterzeichnung des Vertrages persönlich anwesend war und dabei den – zu dieser Zeit bereits erkrankten – ... P... vertrat. Die ältere Tochter von ... P... war mit ihrem Mann, dem vormaligen Personaldirektor des Kaufhauses, Dr. ... H..., bereits im Januar 1933 zunächst nach F... und nach einer kurzen Rückkehr nach E... im Jahr 1935 endgültig in die N... emigriert. Am
- November 1937 wurde der Familie des ... P... sodann die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt und ihr Vermögen eingezogen. Randnummer 226 In dieser Situation sahen sich die Altgesellschafter genötigt, ihr Kaufhaus, das sie über fast 30 Jahre zu dem größten Kaufhaus T... gebaut hatten, zu veräußern. Allein der Umstand, dass sie sich dazu wohl der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienten, führte nicht dazu, dass das systematische Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien aufgrund ihrer unterschiedlichen Stellungen im nationalsozialistischen System ausgeglichen wurde. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Rechtsanwalt Dr. C... um einen langjährigen Freund Dr. ... A... handelte, wie er selbst in einem Schreiben vom
- Dezember 1947 an das Ministerium des Inneren (BA 4, Bl. 80 ff.) darlegte. Randnummer 227 Vielmehr wird die Rolle von Maklern, Rechtsanwälten und Treuhandgesellschaften bei der „Arisierung“ in der historischen Forschung durchaus kritisch gesehen. Die Spannweite des Verhaltens dieser Personengruppen reichte von der reinen Interessenwahrnehmung ihrer jüdischen Mandanten bis zur Zusammenarbeit vorrangig mit den Genehmigungsinstanzen unter Bevormundung ihrer Mandanten (vgl. B... , „V...“, in: G...
(2000), S. 629-652 [644]). Daher ist die einzig feststehende Tatsache, dass Dr. ... C... für die Altgesellschafter tätig war, inhaltlich wenig aussagekräftig. Randnummer 228 Wie nahe ein Verkaufserlös an den tatsächlichen Wert des Unternehmens heranreichte, hing nicht nur von den zuständigen Genehmigungsinstanzen, sondern auch wesentlich vom Verhalten der „arischen“ Erwerber ab. Diese konnten entweder die Situation des jüdischen Eigentümers skrupellos ausnutzen, sich darauf beschränken, die materiellen Vorteile aus den vorgegebenen Rahmenbedingungen einzustreichen, oder gar versuchen, dem jüdischen Eigentümer eine möglichst angemessene Entschädigung zukommen zu lassen. ( B... , „V...“, a. a. O., S. 645). Randnummer 229 Der Erwerber jüdischen Vermögens lassen sich verhaltenstypologisch in drei charakteristische Gruppen einteilen: Randnummer 230 „(…) erstens den skrupellosen Profiteuren, die nicht nur die vorteilhaften Bedingungen der ‚Arisierung‘ – wie die Minderbewertung von Inventar und Warenlagern – für sich zu nutzen wussten, sondern darüber hinaus durch persönliche Initiativen gegen die jüdischen Eigentümer den Kaufpreis weiter zu drücken versuchten; Randnummer 231 zweitens den ‚stillen Teilhabern‘ des NS-Regimes, die ihren Vorteil eher unauffällig verfolgten und sich persönlicher Initiativen gegen oder zugunsten der jüdischen Eigentümer enthielten; Randnummer 232 drittens der kleinsten Gruppe der gutwilligen Erwerber, die sich um eine angemessene Entschädigung des jüdischen Eigentümers bemühten (…)“( B... , „V......“, a. a. O., S. 645 f.). Randnummer 233 Der Rechtsvorgänger der Kläger ist – so hart muss die Kammer dies in Anbetracht der Tatsachen ausdrücken – in der ersten Gruppe der aktiven Profiteure zu verorten. Auffällig ist, dass der im Vertrag vom
- September 1937 zugrunde gelegte Grundstückswert mit 750.000,00 RM sogar weit unter der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Altgesellschaftern beantragten Herabsetzung des Einheitswertes auf 1.127.000,00 RM lag. Hinzu kommt, dass im Rahmen der vertraglichen Regelungen zur Bestimmung der Vergütung der immaterielle Firmenwerts, der sogenannte Goodwill, der sich aus der Marktposition und dem Ansehen der Firma, der Produktpalette, dem Kundenstamm, den Geschäftsbeziehungen und den Absatzwegen zusammensetzte (vgl. B... , „A.........“, ...in: F..., Raubkunst und Restitution, B... /B... 2015, S. 29-36 [31]), keine Berücksichtigung fand. Stattdessen setzte sich der Preis neben den vermeintlichen Buchwerten der Immobilie samt Zubehör lediglich aus den Vergütungen für Inventar und Warenlager zusammen. Dass die Altgesellschafter tatsächlich noch wesentlichen Einfluss auf die dem Kaufpreis zugrunde liegenden Werte gehabt hätten, auch wenn es ihnen ausweislich des Vertrages oblag, Aktiva und Passiva der (durch Verschmelzung der Immobiliengesellschaft mit ihrer Hauptgesellschafterin, der Kaufhausgesellschaft, und der anschließenden Umwandlung entstehenden) „K... & ... oHG“ zu bestimmen, entspricht nicht den historischen Gegebenheiten, insbesondere da ... A... die meiste Zeit versteckt lebte und ... P... bereits krank war. Randnummer 234 Durch die fehlende Einbeziehung des immateriellen Firmenwertes in den Kaufpreis haben die Neugesellschafter selbigen weiter gedrückt. Zudem haben sie die Zwangssituation der Altgesellschafter rücksichtslos zum eigenen Vorteil ausgenutzt, indem sie den diesen unangemessenen Kaufpreis nicht einmal – wie vertraglich vereinbart – vollständig Zug um Zug nach Vertragsabwicklung zur Auszahlung gebracht haben. Auffällig ist dabei auch, dass dies alles geschah, noch bevor das Reichswirtschaftsministerium am
- Januar 1938 den Terminus „jüdischer Gewerbebetrieb“ verbindlich definierte, und das Deutsche Reich nunmehr begann, die „Arisierungen“ stärker von oben zu steuern ( B... , „A...“ u..., a. a. O., S. 32). Randnummer 235 Dem klägerischen Einwand, dass Ende 1937 aufgrund der zahlreichen Repressalien gegen das Kaufhaus ein Betrieb ohne Gewinnerzielung erworben worden sei, steht bereits die Tatsache entgegen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger in den nachfolgenden (Kriegs-)Jahren eine nicht unerhebliche Summe aus dem Unternehmen ziehen konnte (siehe bereits oben unter
- b. cc. ). Randnummer 236 Selbst wenn man Dr. ... A... zugutehalten wollte, dass er lediglich im Rahmen der „Arisierungen“ seinen Gewinn eingestrichen habe, sich darüber hinaus aber nicht exponiert habe und bestrebt gewesen sei, die Eigentumsübertragung in äußerlich korrekten Formen abzuwickeln, so wäre er jedenfalls als sogenannter „stiller Teilhaber“ einzustufen, der keine Anstalten unternahm, den jüdischen Eigentümern eine angemessene und faire Entschädigung zukommen zu lassen und deren existenzielle Notlage zum eigenen Vorteil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausnutzte. Aufgrund der Übereinstimmung der antijüdischen (politischen und gesellschaftlichen) Maßnahmen mit seinen eigenen Interessen, beschleunigte er durch sein Tätigwerden den Prozess der Ausgrenzung und Verdrängung der jüdischen Bürger (vgl. dazu allgemein B... , „V...“, a. a. O., S. 651). Randnummer 237 Gerade ein Vergleich mit der dritten Gruppe der Erwerber – gutwilligen und verständnisvollen Geschäftsleuten, die versuchten die jüdischen Eigentümer angemessen zu entschädigen – zeigt die realen Handlungsspielräume der Neugesellschafter auch unter den repressiven Bedingungen der nationalsozialistischen Herrschaft. Auch wenn die skrupellosen Profiteure und viele „stille Teilhaber“ sicherlich in erster Linie von der Aussicht auf materiellen Gewinn angetrieben wurden, der unter den Bedingungen der „Arisierung“ schnell und leicht zu erzielen war, spielten bei einem Teil der Erwerber – vor allem bei den NSDAP-Mitgliedern – auch Antisemitismus und antijüdische Vorbehalte eine wichtige Rolle. Randnummer 238 Insoweit wahrten die weiteren, von den Klägern als für die Altgesellschafter vorteilhaft bezeichnete Reglungen – Verbleib der zur Deckung der Ruhegehaltsverpflichtungen aufgenommenen Lebensversicherungen (A – X 2), Übernahme von Freistellungsverpflichtungen (XII), Vergütung der Leistungen der Altgesellschafter, die diese für den Zeitpunkt nach der Übernahme bewirkt hätten (IX), Befreiung der Altgesellschafter von deren persönlicher Haftung (XII) und Vereinbarung eines externen Schiedsgutachters im Falle von Meinungsverschiedenheiten (A 1) – allenfalls den äußeren Schein einer formal korrekten Eigentumsübertragung. Ob die einzelnen Vereinbarungen tatsächlich durchsetzbar waren, erscheint im Lichte der Tatsache, dass bereits die Kaufpreiszahlung vertragswidrig nicht Zug um Zug erfolgte, hingegen unwahrscheinlich. Randnummer 239 Ganz eindeutig gegen eine „freie und gleichberechtigte Vertragsgestaltung“ spricht zudem die Vereinbarung, dass der Anstellungs- und Ruhegehaltsvertrag mit dem jüdischen Geschäftsführer und weitere Anstellungsverträge mit jüdischen Angestellten nicht übernommen wurden. Eine solche Regelung hätten die jüdischen Eigentümer – insbesondere ...... P... aufgrund seines besonderen Engagements in der jüdischen Gemeinde in E... – nicht freiwillig akzeptiert. Eine solche Handlungsweise hätte sicherlich seiner innersten Überzeugung widersprochen. Dies gilt auch für die Regelung in Ziffer 2 des Abschnittes XV, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von der Anerkennung des Geschäfts als „arisches Unternehmen“ abhängig gemacht wurde (siehe bereits oben unter
- b. aa. ). Randnummer 240 Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer ein den Neugesellschaftern und mithin dem Rechtsvorgänger der Kläger vorwerfbares Verhalten im Sinne eines sich aus verschiedenen Einzelumständen ableitenden schwerwiegenden Missbrauchs fest. Randnummer 241 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren bezüglich der Beschäftigung von Zwangsarbeitern während des Krieges lässt sich – entgegen des klägerischen Einwands – gerade nicht ableiten, dass ein Verhalten, das den staatliche gelenkten und gewünschten Vorgaben und Zielen entsprach, nicht ausreiche, um den Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu erfüllen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht direkt widersprochen, indem es für die Einordnung des Verhaltens als missbilligungswürdig auf die Wert- und Beurteilungsmaßstäbe eines demokratischen Rechtsstaats abstellt ( BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 25). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob sich aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren Beschäftigung in einem Rüstungsbetrieb bereits ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit herleiten lasse, ausgeführt, dass es auch hier bei der richterlichen Beweiswürdigung auf die im zeithistorischen Schrifttum anerkannten Handlungsspielräume ankomme, die ein Teil der Unternehmer auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten ( BVerwG , Beschluss vom
- März 2014 – 5 B 48/13 –, juris Rn. 5). Hier hat der Rechtsvorgänger der Kläger jedoch – wie bereits aufgezeigt – die Ende 1937 durchaus noch bestehenden Handlungsspielräume zugunsten der jüdischen Altgesellschafter und der jüdischen Angestellten gerade nicht genutzt, sondern sich vielmehr zum Nachteil der Vorgenannten unter Ausnutzung ihrer Zwangslage bereichert. Randnummer 242
- Auch in subjektiver Hinsicht liegt der Missbrauchstatbestand des zum Ausschluss von Ausgleichsleistungen führenden § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG vor. Der Rechtsvorgänger der Kläger wusste dass die Verkäufer zu der Gruppe der von dem nationalsozialistischen Unrechtssystem verfolgten Personen gehörten und hätte – allein aufgrund seiner vielschichtigen Erfahrungen im Bereich der Warenhäuser – zumindest erkennen müssen, dass der vereinbarte Kaufpreis unangemessen niedrig war und er auch in weiteren Bereichen seine privilegierte Stellung als Nichtverfolgter zum Nachteil der jüdischen Altgesellschafter ausnutzte. Randnummer 243 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, die sonstigen Nebenentscheidungen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 244 Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG in Verbindung mit § 135, § 133 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Gericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Randnummer 245 Beschluss Randnummer 246 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 176.004,56 € festgesetzt. Randnummer 247 Gründe Randnummer 248 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch wenn vorliegend noch kein bezifferter Antrag für die Ausgleichsleistung gestellt wurde, zielt die klageweise begehrte Feststellung im Ergebnis auf eine Geldleistung. Randnummer 249 Diese bemisst sich hier grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG –). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EntsSchG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen das 1,5ache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Wenn – wie hier – kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist, ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen) anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage zu ermitteln. Randnummer 250 Das schädigende Ereignis war vorliegend die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die am
- August 1948 abgeschlossen war. Randnummer 251 Laut des Berichts des Betriebsprüfers über die im Juli 1946 vorgenommene Betriebsprüfung (BA 4, Bl. 177 ff.) wurde das Betriebsvermögen auf den
- Januar 1940 auf 1.792.700,00 RM festgeschrieben. Die Hauptfeststellung und Fortschreibung auf den
- Januar 1946 weist einen Betrag von 2.307.000,00 RM aus. Der Unternehmensanteil des Dr. ... A... an dem enteigneten Unternehmen betrug 70 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung ist damit ein Betrag von 1.614.900,00 RM. Das 1,5fach davon beträgt 2.422.350,00 RM. Gemäß § 7 Abs. 1 EntschG unterliegt dieser Betrag der Degression. Unter Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethode laut der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vom November 2014 (Rn. 84) ist die Bemessungsgrundlage mit einem Faktor (hier 0,1) zu multiplizieren und ein fester Hinzurechnungsbetrag (hier 102.000,00 DM) zu addieren. Daraus ergibt sich die Höhe der begehrten Ausgleichsleistung in Höhe von 344.235,00 DM. Dies entspricht 176.004,56 €. Randnummer 252 Hinweis : Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001517076