Obsah (9)
§ 139§ 283§ 7§ 1§ 121§ 11§ 28§ 154§ 170Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des Staatsanwalts nicht geeignet Leitsatz Ein unterbliebenes oder fehlerhaftes Beurteilungsgespräch macht eine dienstliche B
der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zudem einer Information des zu Beurteilenden bereits vor der Unterzeichnung der Beurteilung genügt und die Möglichkeit größerer Akzeptanz eröffnet werden (vgl. Landtag Drucksache 6/5376, S. 55 f.). Die Vorschrift dient darüber hinaus aber nicht dazu, bei ihrer Nichtbeachtung sachlich richtige Beurteilungen zu rechtswidrigen mit der Folge zu machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, juris Rn. 10; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Oktober 2012 – 2 A 381/12 –, juris Rn. 6). Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, a.a.O.). (Rn.109) Orientierungssatz
- In einer Beurteilung kann die Leistung eines Proberichters auch danach eingeschätzt werden, wie viele Verfahren er im Beurteilungszeitraum erledigt hat. (Rn.135) Die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung orientiert sich richtigerweise pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (Bundeverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom
- Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 -, juris Rn. 17; Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom
- Dezember 2012 - RDG 6/12 -). (Rn.139)
- Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung gegenüber einem Staatsanwalt, die Zeitpunkte des Dienstantritts und der Dienstbeendigung grundsätzlich vom Abteilungsleiter gegenzeichnen zu lassen und den Abteilungsleiter über die Möglichkeit der Anwesenheit im Büro
Sitzungsdiensten zu informieren, (Rn.183) sowie zur personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungspflicht einer solchen Maßnahme. (Rn.191)
- Der Dienstherr ist nicht gehalten, für ein (reines) Werturteil, das auf eine Vielzahl von persönlichen Eindrücken vom Charakter, vom Auftreten und der Arbeitsweise des Beamten gegründet ist, sämtliche während des Beurteilungszeitraumes gemachten Wahrnehmungen im Einzelnen zu registrieren und spätestens in einem Streitfall offenzulegen (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 20 ff.). (Rn.220) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei auf „nicht geeignet“ lautende dienstliche Beurteilungen. Randnummer 2 Der Kläger wurde
Abschluss der beiden juristischen Staatsexamen mit Wirkung vom
- November 2016 zum Richter unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe ernannt. Er erhielt zunächst einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft in M.... Mit Wirkung vom
- Januar 2018 wurde der Dienstleistungsauftrag geändert und der Kläger bei der Staatsanwaltschaft G... eingesetzt. Randnummer 3 Für den Kläger wurde die Probezeitbeurteilung vom
- August 2017 (Beurteilungszeitraum
- November 2016 bis
- Juli 2017) erstellt, die dahingehend lautete, dass der Kläger für die Tätigkeit als Staatsanwalt „geeignet“ sei. Die Probezeitbeurteilung vom
- April 2018 (Beurteilungszeitraum
- August 2017 bis
- April 2018) enthielt die Abschlussbewertung, dass der Kläger „derzeit für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet“ sei. Der Kläger war in diesem Beurteilungszeitraum ab dem
- Dezember 2017 bis zum
- April 2018 dienstunfähig erkrankt. Vom
- April bis
- Mai 2018 arbeitete er mit verminderter Stundenzahl im Wege der Wiedereingliederung. Mit Verfügung vom
- Januar 2018 wies ihn der damalige Behördenleiter der Staatsanwaltschaft der Abteilung6 zu und betraute ihn mit der Bearbeitung des Dezernats X. Der Kläger übernahm dieses Dezernat, das allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit betraf, im April 2018 mit einem Bestand von
- Randnummer 4 In der Probezeitbeurteilung vom
- September 2018 (Beurteilungszeitraum
- April 2018 bis
- August 2018) wurde die Eignung des Klägers für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts wiederum festgestellt. In der „Gesamtbeurteilung“ dieser Beurteilung heißt es u. a.: Randnummer 5 „Der Schwachpunkt von Herrn R... liegt
wie vor im Bereich der Sozialkompetenz. Während er seine Auffassungen durchaus selbstbewusst vertritt, neigt er gelegentlich zur Euphorisierung eigener Leistungen und zu Abfälligkeiten gegenüber anderen. Auch fällt es ihm schwer, den passenden Zeitpunkt für Gespräche mit Kollegen und Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs zu finden. Ebenso muss er dringend daran arbeiten, Unterredungen auf das Wesentliche zu beschränken. Randnummer 6 Unter Hintanstellung aller Bedenken in Bezug auf seine sozialen Fähigkeiten halte ich Staatsanwalt R..._ mit Blick auf seine qualitativen und quantitativen Arbeitsergebnisse für die Ausübung des Berufes eines Staatsanwalts für geeignet.“ Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Februar 2019 - Blatt 20 ff. der Beiakte 2 Teil C - teilte der Leitende Oberstaatsanwalt F... dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) mit, dass erneut eine mangelnde Eignung des Klägers für das Amt eines Staatsanwalts zutage getreten sei. Er regte an, eine Entlassung aus dem Dienst zu prüfen. Das TMMJV legte daher in einem Vermerk vom
- Februar 2019 nieder, dass für den Kläger „aus besonderem Anlass“ eine weitere Probezeitbeurteilung angefordert werde, um dann entscheiden zu können, ob ein Entlassungsverfahren eingeleitet wird. Die Beurteilung wurde vom TMMJV von der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom
- März 2019 erbeten. Randnummer 8 Bereits mit Schreiben vom
- Februar 2019 informierte der Leitende Oberstaatsanwalt F... den Kläger, dass ihm aufgrund mehrerer Hinweise seiner Dienstvorgesetzten bekannt sei, dass seine Abwesenheit im Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft G... zur Verrichtung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte missbilligt werde. Um ihn bei der Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten als Staatsanwalt zu unterstützen, halte er es für geboten, dem Kläger mit Wirkung vom
- Februar 2019 aufzuerlegen, täglich die Zeitpunkte seines Dienstantritts und der Beendigung des Dienstes vom Abteilungsleiter oder einem näher bezeichneten Vertreter gegenzeichnen zu lassen sowie dem Abteilungsleiter an dem
einem Sitzungstag folgenden Arbeitstag mitzuteilen, wann die Sitzung des Klägers begonnen und geendet habe sowie für den Fall, dass ein Erscheinen im Büro möglich gewesen wäre, dem Abteilungsleiter zudem schriftlich mitzuteilen, warum der Kläger davon Abstand genommen habe. Randnummer 9 Der Leitende Oberstaatsanwalt F... erstellte für den Kläger eine „Anlassbeurteilung aus Anlass“ vom
- März 2019 für den Zeitraum
- September 2018 bis
- Februar
- Die Beurteilung wurde dem Kläger unter dem
- März 2019 eröffnet. Sie schließt in der „Gesamtbeurteilung“ mit dem Ergebnis, der Kläger sei für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts „nicht geeignet“. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 28 bis 33 der Beiakte 2 Teil C zu 1 K 1129/20 Ge Bezug genommen. Randnummer 10 Mit Verfügung vom
- Mai 2019 leitete der Beklagte das Entlassungsverfahren gegen den Kläger auf der Grundlage von § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zum Ablauf des dritten Proberichterjahres ein. Mit Schreiben vom
- Mai 2019 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entlassung angehört. Randnummer 11 Der Kläger legte gegen die Beurteilung vom
- März 2019 Widerspruch ein. Der Beklagtenvertreter übersandte den Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu mit Schreiben vom
- Juni 2020 den auf Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge befindlichen Beurteilungsbeitrag. Der Leitende Oberstaatsanwalt F... nahm mit Schreiben vom
- November 2019,
- Dezember 2019 und vom
- Mai 2020 Stellung. Wegen des Inhalts des Schreibens vom
- Mai 2020 wird auf Blatt 76 bis 87 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge Bezug genommen. Randnummer 12 Weil der Kläger gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürRiStAG die Beteiligung des Präsidialrates bei der Entlassung beantragte und der Beklagte in einem Vermerk vom
- August 2019 feststellte, dass im Hinblick auf § 22 Abs. 5 DRiG und die Beteiligung des neu gebildeten Präsidialrates eine Entlassung zum
- Oktober 2019 nicht realisiert werden könne, sollte die Entlassung des Klägers zum Ablauf des vierten Jahres erfolgen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
- Dezember 2019 forderte das TMMJV von der Staatsanwaltschaft G... eine weitere Probezeitbeurteilung des Klägers für den Zeitraum
- März 2019 bis
- Dezember
- Zur Begründung hieß es, der Kläger habe bereits vier Probezeitbeurteilungen erhalten. Da das Ende des Zeitraums der letzten Beurteilung aus Anlass des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts vom
- Februar 2019 auf den
- Februar 2019 vorverlagert worden sei, sei eine erneute Beurteilung zur Lückenschließung erforderlich. Randnummer 14 Unter dem
- Dezember 2019 erstellte der Leitende Oberstaatsanwalt F... für den Zeitraum
- März 2019 bis
- Dezember 2019 eine „Probezeitbeurteilung“, die damit endete, dass der Kläger für die Ausübung des Berufs des Staatsanwalts „nicht geeignet“ sei. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 48 bis 52 der Beiakte 1 Teil C zu 1 K 1129/20 Ge Bezug genommen. Der vom Beurteiler dem TMMJV übersandte Beurteilungsbeitrag befindet sich auf Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge. Der Beklagte übersandte den Beurteilungsbeitrag den Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auch gegen die Beurteilung vom
- Dezember 2019 Widerspruch eingelegt hatten, unter dem
- Juli
- Randnummer 15 Der gegen die Beurteilung vom
- März 2019 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2020 - Blatt 10 bis 14 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge - und der gegen die Beurteilung vom
- Dezember 2019 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2021 - Blatt 65 bis 68 der Gerichtsakte 1 K 1192/21 G - zurückgewiesen. Zuvor nahm der Beurteiler mit Schreiben vom
- März 2021 (Blatt 22 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge) Stellung. Randnummer 16 Gegen die Beurteilung für den Zeitraum
- September 2018 bis
- Februar 2019 hat der Kläger am
- August 2020 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1129/20 Ge angelegt worden ist. Gegen die Beurteilung für den Zeitraum
- März 2019 bis
- Dezember 2019 hat der Kläger am
- Oktober 2021 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1192/21 Ge angelegt worden ist. Die Rechtsstreitigkeiten sind mit Beschlüssen vom
- Januar 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen sowie mit Beschluss des Gerichts vom
- Juni 2022 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 K 1192/21 Ge fortgeführt worden. Randnummer 17 Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom
- Oktober 2020 (Blatt 65 bis 79 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), vom
- Juni 2021 nebst Anlagen (Blatt 94 bis 127 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), vom
- Juni 2022 (Blatt 162 bis 173 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), vom
- Januar 2021 nebst Anlagen (Blatt 88 bis 137 der Gerichtsakte 1 K 1192/21 Ge) und vom
- August 2022 nebst Anlagen (Blatt 242 bis 251 der Gerichtsakte, Blatt 260 bis 273 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
- August 2020 zu verurteilen, die für den Kläger erstellte Probezeitbeurteilung vom
- März 2019 für den Beurteilungszeitraum
- September 2018 bis
- Februar 2019 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsfehlerfrei zu beurteilen, Randnummer 20 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
- September 2021 zu verurteilen, die für den Kläger erstellte Probezeitbeurteilung vom
- Dezember 2019 für den Beurteilungszeitraum
- März 2019 bis
- Dezember 2019 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsfehlerfrei zu beurteilen sowie Randnummer 21 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Wegen des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom
- November 2020 (Blatt 86 bis 89 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), die mit Schreiben vom
- Juli 2021 vorgelegten Stellungnahmen des Leitenden Oberstaatsanwalts F... vom
- Juni 2021 (Blatt 130 bis 143 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) und des Oberstaatsanwalts B... vom
- Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite bis 145 der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge), den Schriftsatz vom
- Februar 2022 (Blatt 150 bis 153 der Gerichtsakte), den Schriftsatz vom
- Juli 2022 (Blatt 181 bis 188 der Gerichtsakte) nebst den Stellungnahmen des Leitenden Oberstaatsanwalts F... vom
- Juni 2022 (Blatt 189 bis 191 der Gerichtsakte) und vom
- Juli 2022 (Blatt 192 bis 216 der Gerichtsakte), den Schriftsatz vom
- August 2022 (Blatt 227 der Gerichtsakte) nebst den Stellungnahmen des Oberstaatsanwalts B... vom
- August 2022 (Blatt 228 bis 230 der Gerichtsakte) und des Leitenden Oberstaatsanwalts F... vom
- August 2022 (Blatt 231 bis 233 der Gerichtsakte) sowie den Schriftsatz vom
- August 2022 (Blatt 281 bis 285 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 25 Der Kläger ist vom Beklagten bereits mit Bescheid vom
- August 2020 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen worden. Hiergegen hat er Klage erhoben, die beim Landgericht Meiningen, Richterdienstgericht, unter dem Aktenzeichen DG 3/21 anhängig ist. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahrens 1 K 1129/20 Ge und 1 K 1192/21 Ge sowie die im Verfahren 1 K 1129/20 Ge und im Verfahren 1 K 1192/21 Ge beigezogenen Vorgänge des Beklagten (2 Heftungen bzw. 1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Oberstaatsanwalt ... B... und des Leitenden Oberstaatsanwalts ... F... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist das Gericht auf die Niederschrift vom
- August 2022 (Blatt 291 bis 301 der Gerichtsakte 1 K 1192/21 Ge). Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschlüssen der Kammer vom
- Januar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). A. Randnummer 28 Der
der Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Zeugenvernehmung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerseite, im Hinblick auf die vorläufigen Rechtsausführungen des Gerichts Schriftsatznachlass bis zum 20. September 2022 zu gewähren, war abzulehnen. Randnummer 29 Ein Anspruch auf Gewährung einer Schriftsatzfrist besteht dann, wenn in der mündlichen Verhandlung durch neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten oder durch einen Hinweis des Gerichts erstmals erhebliche neue Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind, zu denen sich der Beteiligte in der gerade stattfindenden Verhandlung nicht äußern kann (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO). Insoweit kann offenbleiben, ob sich der Schriftsatznachlass in Bezug auf gerichtliche Hinweise vorrangig
§ 139Abs. 5 ZPO i. V. m. § 173 Vw
GO beurteilt oder ob jedenfalls
§ 283ZPO i. V. m. § 173 Vw
GO eine Schriftsatzfrist über Erklärungen zum Vorbringen des Gegners hinaus auch für andere erforderliche Stellungnahmen gewährt werden kann (zum Streitstand vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom
- August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, juris Rn. 29 m. w. N). Die genannten Voraussetzungen, unter denen Schriftsatznachlass zu gewähren ist, lagen hier jedenfalls nicht vor. Bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht weder auf neues, dem Kläger bis dahin unbekanntes Vorbringen des Beklagten abgestellt, noch auf erhebliche neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hingewiesen. Die vom Gericht erörterten Tatsachen- und Rechtsfragen ergaben sich vielmehr aus dem überaus umfänglichen Vorbringen der Beteiligten. B. Randnummer 30 Die Klage ist zulässig. Randnummer 31 Insbesondere ist eine Leistungsklage statthaft, weil die dienstliche Beurteilung eines Beamten nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
- Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, m. w. N., zitiert
juris). Da dem Dienstherrn bei der Beurteilung ein gerichtlich nicht überprüfbares Ermessen zukommt, ist diese Leistungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf gerichtet, den Dienstherrn auf Neuerstellung der Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
- Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -, a. a. O.). Randnummer 32 Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn der Kläger bereits bestandskräftig aus dem Richterverhältnis entlassen worden wäre (vgl. zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juni 1985 - 2 C 6/83 -, juris Rn. 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Dezember 2017 - 3 ZB 17.2128 -, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat gegen die vom Beklagten verfügte Entlassung aus dem Richterverhältnis Klage erhoben, die beim Landgericht Meiningen, Richterdienstgericht, unter dem Aktenzeichen DG 3/21 anhängig ist. C. Randnummer 33 Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung, weil der Beklagte von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Randnummer 34
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, zitiert
juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 - a. a. O.) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt
prüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche
prüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang
vollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juni 1980 - 2 C 8/78 -; Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom
- Januar 2009 - 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert
juris). I. Randnummer 35 Die in Streit stehenden Beurteilungen richteten sich
§ 7
des Thüringer Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG -) in der bis zum
- Dezember 2021 geltenden Fassung i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums „Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten“ vom
- Juli 1994 (JMBl. 1994, S. 104), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
- November 2021 (JMBl. 2021, S. 81, ThürStAnz 2021, S. 1968) - im Folgenden: Verwaltungsvorschrift -. Randnummer 36 Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Vorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschrift, hier anzuwenden. Randnummer 37 Zwar können
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 - (vgl. juris Rn. 32 ff.) angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein
Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben. Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Zudem ist die Regelungsform des Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln. Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich in diesem Sinne sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale. Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, im Gesetz unmittelbar mehr zu regeln als diese wesentlichen Aspekte. Allerdings ist der Gesetzgeber zu einer solch weitreichenden Regelung nicht gezwungen. Denn es besteht im Hinblick auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen kein umfassender Parlamentsvorbehalt. Der Gesetzgeber darf die Exekutive ermächtigen, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zu regeln. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung muss so bestimmt sein, dass vorauszusehen ist, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Dagegen wäre es mit den Anforderungen des allgemeinen Rechtssatzvorbehalts unvereinbar, nur wenige Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen und die Bestimmungen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Übrigen der Exekutive in Gestalt von bloßen Verwaltungsvorschriften zu überlassen. Durch den Vorbehalt einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist gewährleistet, dass die Exekutive in einem Bereich, der für die Ausübung des grundrechtsgleichen Rechts von großer Bedeutung ist, nur
Maßgabe parlamentarischer Ermächtigung tätig wird. Ermächtigt der Gesetzgeber aufgrund einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vorschrift dazu, Grundsätze für dienstliche Beurteilungen oder für das Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, so muss diese Regelung auch in Gestalt einer Rechtsverordnung getroffen werden. Die pauschale Weiterleitung der Ermächtigung in der Rechtsverordnung auf die Ebene der bloßen Verwaltungsvorschrift ist ausgeschlossen. Randnummer 38 Davon ausgehend muss hier aber festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen die in Thüringen in Bezug auf Richter geltenden Rechtsnormen unzureichend waren. Randnummer 39 § 7 ThürRiStG in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen und bis zum
- Dezember 2021 geltenden Fassung bildete keine zureichende Rechtsgrundlage. Denn eine Vorgabe für die Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung der Einzelmerkmale als wesentliche Entscheidung des Gesetzgebers fehlte. Der entsprechende Satz („Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Berücksichtigung aller Einzelmerkmale beruht.“) wurde erst in der ab dem
- Dezember 2021 geltenden Fassung eingefügt. Randnummer 40 Auch anderen Gesetzen konnte eine entsprechende normative Regelung nicht entnommen werden: Randnummer 41 Insbesondere ist § 49 ThürLaufbG nicht anwendbar. Insoweit regelt § 2 Abs. 2 ThürRiStAG ausdrücklich, dass die Vorschriften für Beamte des Landes „mit Ausnahme des Thüringer Laufbahngesetzes“ entsprechende Anwendung auf Richter finden.
§ 1Abs. 2 Nr. 2 Thür
LaufbG gilt das ThürLaufbG ohnehin nicht für Richter und Staatsanwälte, soweit sich aus dem Richter- und Staatsanwältegesetz nichts anderes ergibt. Randnummer 42 Da die ThürBeurtVO
§ 1Thür
BeurtVO für alle Beamten im Geltungsbereich des Thüringer Laufbahngesetzes gilt, ist sie demgemäß ebenfalls grundsätzlich nicht für Richter anwendbar. Randnummer 43 Die ThürRiStABeurtVO vom 7. April 2022 ist erst ab dem 30. April 2022 und damit
dem Ende der Beurteilungszeiträume in Kraft getreten. Randnummer 44 Dies hat zur Folge, dass die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften, mithin auch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1994, für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden können, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, juris Rn. 13; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 50). II. Randnummer 45 Die Beurteilungen sind formell rechtmäßig. 1. Randnummer 46 Bei den Beurteilungen handelt es sich um Probezeitbeurteilungen.
- a)Randnummer 47 Aus der Systematik der hier anzuwendenden Vorschriften (§ 7 ThürRiStAG, Ziffer 3 Verwaltungsvorschrift) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilungen folgt, dass für den Kläger nur Probezeitbeurteilungen gefertigt werden konnten.
- aa)Randnummer 48 Gemäß § 7 Abs. 2 ThürRiStAG sind dienstliche Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten alle vier Jahre durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu festen Stichtagen zu erstellen (Regelbeurteilung) (Satz 1). Dienstliche Beurteilungen können auch erstellt werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung) (Satz 2). Gemäß § 7 Abs. 3 1. Halbsatz ThürRiStAG sind Richter auf Probe spätestens 18 Monate
Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Randnummer 49 Während sich damit § 7 Abs. 2 ThürRiStAG mit den dienstlichen Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten befasst und hierbei neben Regelbeurteilungen auch Anlassbeurteilungen erwähnt, sind die Beurteilungen von Proberichtern allein in § 7 Abs. 3 ThürRiStAG geregelt. Randnummer 50 Auch in Ziffer
- Verwaltungsvorschrift wird zwischen dienstlichen Beurteilungen von auf Lebenszeit ernannten Richtern und Staatsanwälten und Beurteilungen von Proberichtern differenziert. Ziffer
- der Verwaltungsvorschrift lautet: Randnummer 51 „
- Zeitpunkt der Beurteilung Randnummer 52 3.1 Periodische Beurteilungen von Richtern auf Lebenszeit und Staatsanwälten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind
Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren
der Lebenszeiternennung des zu Beurteilenden zu erstellen. Randnummer 53 3.2 Darüber hinaus sind dienstliche Beurteilungen nur aus besonderem Anlass vorzunehmen. Ein besonderer Anlass liegt in der Regel nur vor, Randnummer 54 –
Beendigung einer Abordnung, die mindestens sechs Monate gedauert hat, Randnummer 55 – bei der Bewerbung des Richters oder Staatsanwalts auf ein Beförderungsamt, Randnummer 56 – bei einer wesentlichen Änderung der dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden, sofern seit der letzten Regelbeurteilung mindestens zwei Jahre vergangen sind, Randnummer 57 – wenn das Justizministerium eine Beurteilung aus besonderem Anlass anfordert. Randnummer 58 3.3 Richter und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und Richter und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 3 und höher werden nicht mehr periodisch beurteilt. Randnummer 59 3.4 Richter im Richterverhältnis auf Probe und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe werden abweichend von der Regelung zu 3.1
neun, fünfzehn, einundzwanzig und dreiunddreißig Monaten
ihrer Ernennung beurteilt. Randnummer 60 3.5 Darüber hinaus ist unverzüglich eine weitere Beurteilung zu erstellen, wenn sich während der Probezeit ergibt, dass der Leistungsstand des Richters oder Staatsanwaltes Zweifel an der Eignung für das wahrgenommene Amt begründet erscheinen lässt. Randnummer 61 3.6 Richter im Richterverhältnis kraft Auftrags sind abweichend von 3.1
neun, fünfzehn und einundzwanzig Monaten zu beurteilen.“ Randnummer 62 Ausgehend von diesen Regelungen ist festzustellen, dass in Ziffer 3. Verwaltungsvorschrift zunächst unter 3.1 bis 3.3 Regelungen zu Beurteilungen von Richtern auf Lebenszeit getroffen werden. In Ziffer 3.1 sind die Zeitpunkte der Erstellung der periodischen Beurteilungen von Richtern auf Lebenszeit, in 3.2 die Zulässigkeit von Anlassbeurteilungen und in Ziffer 3.3 die Zeitpunkte, ab denen diese nicht mehr zu beurteilen sind, geregelt. Dass sich die Vorschrift über Anlassbeurteilungen in Ziffer 3.2 Verwaltungsvorschrift nur auf Richter auf Lebenszeit bezieht, folgt aus der Wendung „darüber hinaus“ in Ziffer 3.2 Verwaltungsvorschrift, die sich auf die Regelung für Lebenszeitrichter in Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschrift bezieht. Ziffern 3.4 und 3.5 der Verwaltungsvorschrift enthalten sodann Regelungen zu Proberichtern, nämlich in Ziffer 3.4 die Beurteilungszeitpunkte für die Probezeitbeurteilungen und in Ziffer 3.5 die Pflicht zu Erstellung einer weiterer Beurteilung bei Eignungszweifeln. Ziffer 3.6 der Verwaltungsvorschrift befasst sich schließlich mit der Beurteilung von Richtern kraft Auftrags.
- bb)Randnummer 63 Die Funktion von Probezeitbeurteilungen besteht in der Regel nur darin, Grundlage für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Eignung des Richters in der Probezeit zu sein. Diese Feststellung kann auf „nicht geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „geeignet“ lauten (vgl. Ziffer 5.4 i. V. m. Ziffer 5.5 Verwaltungsvorschrift i. V. m. § 7 Abs. 6 Satz 2 ThürRiStAG). Mit den Probezeitbeurteilungen zu den festgelegten Stichtagen soll dem Proberichter ein Zwischenergebnis zur Eignungsprognose gegeben und zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, etwaige Defizite bis zum Ende der Probezeit abzubauen ("Warnfunktion") (vgl. zur „Halbzeitbeurteilung“ gemäß § 28 Abs. 4 BLV Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 36). Randnummer 64 Im Unterschied zu Probezeitbeurteilungen liegt die Funktion von dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten darin, Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungsämter zu sein (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 27). Die Beurteilungen von Lebenszeitbeamten - d. h. Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen (vgl. § 7 Abs. 2 ThürRiStAG) - treffen eine Aussage über die Qualität von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Frage stellt sich aber bei der Probezeitbeurteilung noch gar nicht (Dr. Eberhard Baden, Tendenzen der aktuellen Rechtsprechung 2021 zum Beamtenrecht, PersV 2022, 170, 173).
- b)Randnummer 65 Der Beklagte hat für den Kläger auch tatsächlich Probezeitbeurteilungen erstellt.
- aa)Randnummer 66 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in Streit stehenden Beurteilungen jeweils mit der Gesamtbeurteilung „nicht geeignet“ enden. Diese Gesamtbeurteilung ist
Ziffer 5.5 Verwaltungsvorschrift „abweichend von 5.4“ nur für Richter und Staatsanwälte während der Probezeit vorgesehen. Bei anderen Beurteilungsarten enthält die Gesamtbeurteilung
Ziffer 5.4 Verwaltungsvorschrift, anders als hier, eine der standardisierten Einschätzungen („genügt nicht den Anforderungen“, „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“, „entspricht voll den Anforderungen“, „übertrifft die Anforderungen erheblich“, „hervorragend“ und „besonders hervorragend“). bb) Randnummer 67 Unschädlich ist, dass auf der Beurteilung vom
- März 2019 ein Kreuz bei „Anlassbeurteilung aus Anlass“ gesetzt und in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom
- August 2020 sowie vom Zeugen B... bei seiner Aussage vor Gericht die Meinung vertreten wurde, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine „Anlassbeurteilung“ handele. Insoweit ergibt sich auch aus den Akten, dass das TMMJV „aus besonderem Anlass eine weitere Probezeitbeurteilung“ für nötig erachtete (vgl. Vermerk vom
- Februar 2019) bzw. den Anlass für die Beurteilung im Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift gesehen hat (vgl. Gründe II.
- des Widerspruchsbescheides vom
- August 2020). Randnummer 68 Denn auch die Beurteilung vom
- März 2019 endete mit der Gesamtbeurteilung „nicht geeignet“ und stellt daher
objektivem Empfängerhorizont eine Probezeitbeurteilung dar. Allerdings gab es einen besonderen „Anlass“, abweichend von Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift eine Probezeitbeurteilung zu erstellen. Dies waren die Zweifel an der Eignung des Klägers für das wahrgenommene Amt, die der Leitende Oberstaatsanwalt F... gegenüber dem TMMJV mit Schreiben vom 6. Februar 2019 geäußert hatte. Bei einem solchen „Anlass“ war gemäß Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift unverzüglich eine weitere Beurteilung während der Probezeit zu erstellen. c) Randnummer 69 Dass die vorhergehenden Probezeitbeurteilungen nicht stichtagsgerecht erfolgten, hat auf die Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Beurteilungen keinen Einfluss. Randnummer 70 Wie schon ausgeführt, werden
Ziffer 3.4 der Verwaltungsvorschrift Richter im Richterverhältnis auf Probe und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Probe abweichend von der Regelung zu 3.1
neun, fünfzehn, einundzwanzig und dreiunddreißig Monaten
ihrer Ernennung beurteilt. Randnummer 71 Diese Vorschrift ist auch im Hinblick auf § 7 Abs. 3 ThürRiStAG noch anzuwenden. Danach sind Richter auf Probe spätestens 18 Monate
Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die in Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift festgesetzten Stichtage widersprechen der Regelung in § 7 Abs. 3 TürRiStAG nicht. Randnummer 72 Die Ernennung des Klägers erfolgte am
- November
- Die Probezeitbeurteilungen waren daher gemäß Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift zu den Stichtagen
- August 2017,
- Februar 2018,
- August 2018 und
- August 2019 zu erstellen. Tatsächlich endeten die Beurteilungszeiträume für die ersten drei Probezeitbeurteilungen am
- Juli 2017, am
- April 2018 und am
- August 2018 mit der Folge, dass die jeweiligen Beurteilungsstichtage auf den
- Juli 2017,
- April 2018 und
- August 2018 datierten: Randnummer 73 Nr. der Probezeitbeurteilung Stichtag gemäß Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift Tatsächlicher Stichtag
- August 2017
- Juli 2017
- Februar 2018
- April 2018
- August 2018
- August 2018
- August 2019 Randnummer 74 Festzustellen ist damit, dass die erste, zweite und dritte Probezeitbeurteilung mit einer Abweichung von 1 Tag, über zwei Monaten bzw. 30 Tagen nicht stichtagsgerecht erfolgten. Randnummer 75 Eine unterbliebene Beurteilung zu den festgelegten Stichtagen führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der
folgend erstellten dienstlichen Beurteilungen. Eine stichtagsgerechte Probezeitbeurteilung ist nicht
holbar, weil der genannte Sinn und Zweck der Beurteilung - Zwischenergebnis über die Eignungsprognose/Warnfunktion - genau zu dem festgelegten Stichtag rückwirkend nicht mehr erreicht werden kann. Würde eine wegen der Nichteinhaltung des Stichtags rechtswidrige Beurteilung auf die
folgenden Beurteilungen durchschlagen, hätte dies zur Folge, dass
folgende rechtmäßige dienstliche Probezeitbeurteilungen gar nicht mehr angefertigt werden könnten, obwohl sie den beiden ausgeführten Funktionen von Probezeitbeurteilungen gerecht werden könnten. Richtigerweise darf das Unterbleiben einer stichtagsgerechten Beurteilung aber allenfalls zu einer Verlängerung der Probezeit führen (vgl. zur „Halbzeitbeurteilung“ gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 38).
- d)Randnummer 76 Dass der Stichtag der Beurteilung vom 14. März 2019 nicht dem Stichtag für die 4. Probezeitbeurteilung (1. August 2019; vgl. Tabelle) entspricht, beruht auf Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift, wonach „unverzüglich“ eine weitere Beurteilung zu erstellen ist, wenn sich während der Probezeit ergibt, dass der Leistungsstand des Richters oder Staatsanwaltes Zweifel an der Eignung für das wahrgenommene Amt begründet erscheinen lässt.
- e)Randnummer 77 Die Beurteilung vom 16. Dezember 2019 verstößt schließlich nicht gegen Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift und weist auch nicht die vom Kläger gerügte Beurteilungslücke auf. Randnummer 78 Weil bereits mit der Beurteilung vom 14. März 2019 eine vierte Probezeitbeurteilung auf der Grundlage von Ziffer 3.5 Verwaltungsvorschrift zum Stichtag 28. Februar 2019 erstellt wurde, lagen die in Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift vorgesehenen vier Probezeitbeurteilungen vor. Diese vier Beurteilungen genügten ausreichend den Funktionen von Probezeitbeurteilungen. Der Beklagte leitete auf der Grundlage der letzten dieser Beurteilungen unter dem 28. Mai 2019 das Entlassungsverfahren gegen den Kläger wegen fehlender Eignung ein, so dass die
Ziffer 3.4 Verwaltungsvorschrift zu erstellende Probezeitbeurteilung
dreiunddreißig Monaten
der Ernennung des Klägers und damit zum Stichtag
- August 2019 zwar möglich, aber unnötig war. Nur weil der Kläger gemäß § 30 Abs. 3 ThürRiStAG die Beteiligung des Präsidialrates bei der Entlassung beantragte und der Beklagte feststellte, das im Hinblick auf § 22 Abs. 5 DRiG und die Beteiligung des neu gebildeten Präsidialrates eine Entlassung zum
- Oktober 2019 nicht realisiert werden konnte (vgl. den Vermerk vom
- August 2019), sollte die Entlassung des Klägers erst zum Ablauf des vierten Jahres erfolgen. Die Entscheidung des Beklagten, eine weitere Probezeitbeurteilung für den Zeitraum
- März 2019 bis
- Dezember 2019 erstellen zu lassen (vgl. das Schreiben des TMMJV vom
- Dezember 2019) mit der verbundenen Verlegung des Beurteilungsstichtags
hinten war insoweit nicht zu beanstanden. Randnummer 79 Die Argumentation des Klägers, durch die Vorziehung des Beurteilungsendes entstehe eine grundsätzlich zu vermeidende Beurteilungslücke, passt bei der letzten Probezeitbeurteilung nicht. Beurteilungslücken sind zwar zu vermeiden, um ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf der dienstlichen Laufbahn gezeigten Leistungsentwicklung eines Richters wiederzugeben. Dieser Grundsatz ist aber hier, am Ende der dienstlichen Laufbahn des Richters nicht einschlägig. Das Vermeiden einer Beurteilungslücke war auch nicht für die Entlassung des Klägers rechtlich geboten. Eine abschließende dienstliche Beurteilung eines Richters auf Probe durch die zuständige Dienststelle unmittelbar vor Ende der Probezeit ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Entlassungsverfügung des Dienstherrn. Weder § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG noch § 7 Abs. 3 ThürRiStAG noch der Verwaltungsvorschrift ist zu entnehmen, dass eine Entlassungsverfügung nur auf der Grundlage einer umfassenden förmlichen Probezeitbeurteilung ergehen darf. Der Dienstherr kann vielmehr im Rahmen seines Ermessens bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe beschaffen will. Insbesondere wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine förmliche Probezeitbeurteilung unterlässt oder nicht rechtzeitig vorlegt, darf der Dienstherr auf andere Erkenntnisquellen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe zurückgreifen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
- September 1998 - RiZ (R) 2/97 -, juris Rn. 27 f. zu dem dem § 7 Abs. 3 ThürRiStAG inhaltsgleichem § 6 Abs. 3 SächsRiG). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung ist allein maßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des Proberichters herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Eignung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung als solche Bestand hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Januar 1988 - 2 B 64/87 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 12; Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes, Urteil vom
- Februar 2019 - RiZ (R) 2/18 - juris Rn. 26).
- Randnummer 80 Der Beurteiler, der vom Gericht als Zeuge vernommene Leitende Oberstaatsanwalt F..., war nicht wegen Voreingenommenheit von den Beurteilungen des Klägers ausgeschlossen. Randnummer 81 Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- September 2004 - 2 A 8/03 -, juris Rn. 23 ff.). Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- März 2019 - 1 WB 6/18 -, juris Rn. 45). Ist eine dienstliche Beurteilung bereits erstellt, lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG in sinnvoller Weise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler "tatsächlich" voreingenommen war und die dienstliche Beurteilung durch diese Voreingenommenheit beeinflusst ist. § 21 VwVfG,
dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- September 2004 - 2 A 8/03 -, juris Rn. 26). Randnummer 82 Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum noch eine Voreingenommenheit bei der Beurteilung offenbaren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- April 1998 - 2 C 16.97 -, juris Rn. 13 f.). Zu berücksichtigen ist, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten, noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- November 2017 - 2 B 19/17 -, juris Rn. 12 f.). Im Rahmen einer Beurteilungsbegründung darf sich der Beurteiler klarer Worte bedienen, selbst wenn die Wortwahl ungeschickt oder nicht ganz glücklich ausfällt. Anders als Arbeitszeugnisse, die
der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung „wohlwollend“ abgefasst werden müssen, handelt es sich hier um ein „Innenzeugnis“. Die Bewertung des zu Beurteilenden ist objektiv und gerecht vorzunehmen mit der Folge, dass hier das Wohlwollen hinter der Pflicht zur Wahrheit zurückzutreten hat. Dies hat auch Auswirkungen darauf, was der Beamte in sprachlicher Hinsicht hinzunehmen hat. Während die Wortwahl in Arbeitszeugnissen von den Arbeitsgerichten anhand des Wohlwollensgrundsatzes grundsätzlich scharf kontrolliert wird, ist die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Wertungen weniger streng. Erst dort, wo dienstliche Wertungen ehrenrührige Aussagen enthalten, besteht ein Abwehranspruch des Beamten (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom
- Dezember 2004 - 1 Q 71/04 -, juris Rn. 20 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juni 2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 55). Randnummer 83 Die Ansicht, der Beurteiler sei objektiv voreingenommen, hat die Klägerseite insbesondere auf Formulierungen in den Beurteilungen bzw. im Bericht des Zeugen F... vom
- Februar 2019 (Blatt 20 ff. der Beiakte 2 Teil C zu 1 K 1129/20 Ge), in dessen Schreiben vom
- Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge) und vom
- März 2021 (Blatt 22 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge) gestützt. a) Randnummer 84 Soweit die Klägerseite eine Voreingenommenheit des Beurteilers aus vermeintlich ausschließlich negativen Darstellungen in den Beurteilungen schlussfolgert, ist bereits der Ansatz, die Beurteilungen enthielten keine positiven Aspekte, unzutreffend. Randnummer 85 Auf Seite 2 der Beurteilungen werden unter „Fachkenntnisse“ „solide Kenntnisse“ im Straf- und Strafprozessrecht erwähnt. Des Weiteren wird bei „Auffassungsgabe, Denk- u. Urteilsfähigkeit“ ausgeführt: „Der Staatsanwalt ist in der Lage, die ihm zugewiesenen Ermittlungsverfahren mithilfe des Fachverfahrens einer vertretbaren Entscheidung zuzuführen […]“. Bei „Ausdrucksvermögen“ „mündlich“ heißt es „Herr R... drückt sich mithilfe des Fachverfahrens schriftlich klar und verständlich aus.“ Bei „Eignung zur Ausbildung von
wuchskräften“ hat der Beurteiler angeführt, dass die Ausbildung eines Rechtsreferendars bzw. einer Rechtsreferendarin ohne Auffälligkeiten abgeschlossen werden konnte. Beim Merkmal „Ausgeglichenheit“ wird dargestellt, dass der Kläger ruhig und sachlich bzw. besonnen reagiere. Auch in Bezug auf „Arbeitszuverlässigkeit“ wird positiv vermerkt, dass die Ergebnisse der Arbeit des Klägers grundsätzlich vertretbar seien. Die Beurteilungsmerkmale „Fachkenntnisse“, „Auffassungsgabe, Denk- u. Urteilsfähigkeit“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „schriftliches Ausdrucksvermögen“, „Eignung zur Ausbildung von
wuchskräften“ und „Ausgeglichenheit“ wurden in beiden Beurteilungen und in der Beurteilung vom 14. März 2019 darüber hinaus auch das Einzelmerkmal „Verhandlungsgeschick“ mit 5 Punkten („durchschnittlich“) bewertet.
- b)Randnummer 86 Auch die vom Kläger zitierten Äußerungen in den dienstlichen Beurteilungen und in den Schreiben des Beurteilers überschreiten nicht die Grenze zur Ehrverletzung des Klägers. Der Kläger vertritt insoweit die Ansicht, eine Voreingenommenheit des Beurteilers folge aus seine Persönlichkeit insgesamt abwertenden unsachlichen Bemerkungen in der Beurteilung vom 14. März 2019 („vor orthografischen Fehlern geradezu strotzend“), im Schreiben vom 29. Mai 2020 („Die Ungeeignetheit des Widerspruchsführers in ihrer Gesamtheit gründet einzig und allein in seiner Person.“), in dem Bericht des Beurteilers vom 6. Februar 2019 („[…] dass Staatsanwalt R... nicht fähig oder gewillt ist, die auch an einen Dienstanfänger zu stellenden Anforderungen an eine ausgewogene und zugleich hohe Erledigungszahl von Verfahren gerecht zu werden.“) und im Schreiben vom 18. März 2021 („seine fehlende Einsicht, Fehler begangen zu haben“; „elementare Bearbeitungsschwächen“).
- aa)Randnummer 87 Die Passage in der Beurteilung vom 14. März 2019 „vor orthografischen Fehlern geradezu strotzend“ (Seite 4 unter Gesamtbeurteilung“) ist nicht ehrverletzend. Sie ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen in der Beurteilung vom 14. März 2019 zu sehen und führt mit ihnen zu der vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfassten Wertung, dem Kläger fehle die erforderliche Sorgfalt und Erreichbarkeit durch Hinweise, insbesondere von Vorgesetzten. Randnummer 88 So werden bei dem Beurteilungsmerkmal „Ausdrucksvermögen“ „sinnentstellende Tippfehler“ gerügt. Beim Beurteilungsmerkmal „Verantwortungsbewusstsein“ wird ausgeführt: „Seiner Arbeit fehlt es an konsequenter Sorgfalt, was ihn jedoch oftmals unberührt lässt.“ Bei „Durchsetzungsfähigkeit“ heißt es: „Überzeugenden Hinweisen von Kollegen und Vorgesetzten geht er teilweise nicht
.“ Bei „Arbeitszuverlässigkeit“ führt der Beurteiler aus: „Die Ergebnisse der Arbeit von Herrn R...... sind zwar grundsätzlich vertretbar, es fehlt jedoch nicht selten an letzter Sorgfalt und Gründlichkeit. Berichtsvorlagen sind - jedenfalls im Einzelfall - offenbar in großer Eile und ohne die erforderliche Sorgfalt gefertigt. Kritik hierzu prallt an dem Staatsanwalt weitgehend ab.“ Dies aufgreifend wird in der Gesamtbeurteilung fortgeführt: „Herrn R... mangelt es an konsequenter Sorgfalt. Kritik bzw. Bearbeitungshinweise kontert er in aller Regel mit dem Verweis auf eine abweichend praktizierte Handhabung bei der Staatsanwaltschaft M....“ Daran anschließend führt der Beurteiler Beispiele an, die belegen, warum er der Meinung ist, dem Kläger fehle die nötige Sorgfalt und Erreichbarkeit durch Mahnungen von Vorgesetzten. Insoweit wird u. a. angeführt: „Einen Vorlagebericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 611 Js 16235/18 an die Generalstaatsanwaltschaft zur besonderen Haftprüfung
§ 121St
PO präsentierte er seinem Abteilungsleiter vor orthografischen Fehlern geradezu strotzend und entfernte sich danach unverzüglich aus der Behörde. Den Hinweis, dass es nicht Sache des Abteilungsleiters ist, zahllose Rechtsschreib- und Tippfehler zu korrigieren und sich zuvor ein Korrekturlesen bzw. die Nutzung der Rechtsschreibprüfung anbietet, quittierte er mit der lapidaren Bemerkung, dass ja sein Name als Berichterstatter erscheine.“ Der erwähnte Vorlagebericht befindet sich auf Blatt 90 ff. der von dem Beklagten zum Verfahren 1 K 1129/20 Ge vorgelegten Verfahrensakte (Beiakte 1). Der Zeuge B..., bei dem es sich um den ehemaligen Abteilungsleiter des Klägers handelt, gab in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) an, der Entwurf des Haftvorlageberichts weise auf knapp 12 Seiten neben inhaltlichen Mängeln etwa 30 orthografische und grammatikalische Fehler auf. Die Sichtung des Vorlageberichts durch das Gericht, insbesondere der darauf befindlichen Vielzahl an Korrekturen, bestätigt die Richtigkeit der in der Beurteilung enthaltenen und vom Kläger gerügten Aussage.
- bb)Randnummer 89 Die Formulierung im Schreiben des Beurteilers vom 29. Mai 2020 „Die Ungeeignetheit des Widerspruchsführers in ihrer Gesamtheit gründet einzig und allein in seiner Person.“ ist ebenfalls nicht ehrenrührig. Randnummer 90 Bei Beurteilungsmerkmalen handelt es sich um personengebundene Merkmale. Der Beurteiler äußert daher mit der zitierten Passage zu Recht, dass er die Person des Klägers bewertet und sich hierbei nicht von anderen Kriterien beeinflussen lassen hat.
- cc)Randnummer 91 Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Bemerkungen des Beurteilers zu den Erledigungen und zur Arbeitsweise des Klägers. Randnummer 92 Soweit es in der Beurteilung vom 14. März 2019 heißt, „Bereits im September 2018 hat er in der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nicht tolerierbar
gelassen“, in dem Bericht des Zeugen F... vom
- Februar 2019 ausgeführt wird, „[…] dass Staatsanwalt R__ ... nicht fähig oder gewillt ist, die auch an einen Dienstanfänger zu stellenden Anforderungen an eine ausgewogene und zugleich hohe Erledigungszahl von Verfahren gerecht zu werden.“ und im Schreiben vom
- März 2021 „seine fehlende Einsicht, Fehler begangen zu haben“ sowie „elementare Bearbeitungsschwächen“ beanstandet werden, ist jeweils die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschritten worden.
- Randnummer 93 Anders als der Kläger meint, lagen für die Beurteilungen ordnungsgemäße Beurteilungsbeiträge vor. Randnummer 94
Ziffer 4.1 Verwaltungsvorschrift können zur Vorbereitung der Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge von vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft oder Vorsitzenden von richterlichen Spruchkörpern oder aufsichtsführenden Richtern bei Gerichten, denen der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraumes angehört hat, eingeholt werden (Satz 2). Die Einbeziehung eines solchen Beurteilungsbeitrages ist bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu vermerken (Satz 3). Randnummer 95 Anders als in dieser Kannvorschrift ist demgegenüber in § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG vorgesehen, dass für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Beurteilungsbeiträge von sachkundigen Personen einzuholen sind , soweit der zuständige Beurteiler die Leistungsbewertung für den Beurteilungszeitraum nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen kann.
§ 7Abs. 4 Satz 2 Thür
RiStAG sind Beurteilungsbeiträge bis zur Eröffnung der nächsten regelmäßigen Beurteilung oder im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens als Sachvorgang aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Randnummer 96 Da Ziffer 4.1 Verwaltungsvorschrift § 7 Abs. 4 ThürRiStAG widerspricht, ist sie angesichts des oben dargestellten Wesentlichkeitsgrundsatzes, der im Bereich der Beurteilungsvorschriften gilt, nicht mehr anzuwenden. Randnummer 97 Offen bleiben kann hier, ob der Beurteiler die Leistungsbewertung für die Beurteilungszeiträume nicht auf unmittelbar eigene Kenntnisse stützen konnte und damit überhaupt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG vorlagen, unter denen notwendigerweise Beurteilungsbeiträge einzuholen waren. Selbst nämlich wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG unterstellt, sind - anders als die Klägerseite meint - die Anforderungen an die Beurteilungsbeiträge und deren Aufbewahrung eingehalten worden: a) Randnummer 98 Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vom Beurteiler für die Erstellung der in Streit stehenden Beurteilungen eingeholten Beurteilungsbeiträgen um die auf Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge (überschrieben mit „Anlassbeurteilung aus Anlass“; Beurteilungszeitraum:
- September 2018 bis
- Februar 2019) und auf Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge (überschrieben mit „Probezeitbeurteilung“, Beurteilungszeitraum:
- März 2019 bis
- Dezember 2019) befindlichen, den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben des Beklagten vom
- Juni 2020 bzw. vom
- Juli 2021 übersandten Unterlagen handelt und diese vom ehemaligen Abteilungsleiter des Klägers, dem Zeugen B..., stammen. Dies ergibt sich aus der gerichtlichen Vernehmung der Zeugen F... und B... in Verbindung mit dem Akteninhalt. Randnummer 99 Der Zeuge F... hat auf die ihm vorgelegten Beurteilungsbeiträge Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge und Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge erklärt: „Bei diesen Beurteilungen handelt es sich um die Beurteilungsbeiträge des Abteilungsleiters B..., die ich auch als Grundlage für die Fertigung meiner Beurteilungen genutzt habe. Da der Kläger nicht in einer anderen Abteilung tätig war, war es auch nicht notwendig, Beurteilungsbeiträge anderer Abteilungsleiter einzuholen.“ Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat vor seiner Aussage die ihm vom Gericht vorgelegten Beurteilungsbeiträge mit seinen eigenen Unterlagen verglichen. Im Übrigen passt die Aussage des Zeugen F... zur Aussage des Zeugen B... und zum Akteninhalt. Randnummer 100 Der Zeuge B... hat die Aussage des Zeugen F... zum Beurteilungsbeitrag Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge, der handschriftlich mit „-Entwurf-„ überschrieben ist, bestätigt. Er hat erklärt: „Dieser Entwurf stammt definitiv von mir. Das Wort ,Entwurf‘ habe ich selber geschrieben.“ Außerdem hat der Zeuge B...,
dem er während einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit hatte,
zusehen, ob er beide Beurteilungsentwürfe noch unter seinen Dateien in seinem Dienstrechner gespeichert hat, angegeben, eine unter dem
- Dezember 2019 gespeicherte Datei gefunden, ausgedruckt und diese „Probezeitbeurteilung“ auf jeden Fall an den Zeugen F... als Beurteilungsentwurf gegeben zu haben. Ein Vergleich der dem Gericht übergebenen ausgedruckten Fassung mit der Fassung Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge ergibt die inhaltliche Identität beider Unterlagen. Randnummer 101 Den Beurteilungsbeitrag Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge hat der Zeuge F... mit E-Mail vom
- Dezember 2019 - Blatt 105 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge - an den Beklagten übersandt. Der Zeuge B... konnte zwar nicht sagen, ob dies sein Beurteilungsentwurf ist. Der Zeuge hat aber weiter erklärt: „Ich gehe aber davon aus, dass es mein Beurteilungsbeitrag ist. Ich wüsste nämlich nicht, wer außer mir in unserer Behörde einen Beurteilungsbeitrag für die Beurteilung des Klägers fertigen sollte. Ich habe mit Herrn F... des Öfteren über diese Anlassbeurteilung gesprochen.“ Diese
vollziehbaren Überlegungen des Zeugen und ferner der von dem Zeugen B...
der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht übergebene Ausdruck einer von ihm unter dem
- Februar 2019 gespeicherten Datei bekräftigen aber ebenfalls die Wahrheit der Aussage des Zeugen F.... Das von dem Zeugen B... vorgelegte Dokument ist mit „Anlassbeurteilung aus Anlass“ überschrieben und betrifft den Beurteilungszeitraum
- September 2018 bis
- Januar
- Der Zeuge B... hat hierzu erklärt, er könne nicht sagen, ob dies nur eine Arbeitsfassung für ihn gewesen sei oder ob er diese dem Zeugen F... als Beurteilungsbeitrag übergeben habe. Vergleicht man die von dem Zeugen übergebene „Anlassbeurteilung aus Anlass“ mit dem Schriftstück Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge fällt auf, dass der von dem Zeugen F... identifizierte Beurteilungsbeitrag zwar ausführlicher ist und abweichend den Beurteilungszeitraum
- September 2018 bis
- Februar 2019 betrifft. Gleichzeitig ist aber auch ersichtlich, dass beide Unterlagen identische Absätze und Passagen enthalten und der Beurteilungszeitraum jedenfalls überwiegend identisch ist. b) Randnummer 102 Ist danach das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Beurteiler eingeholten Beurteilungsbeiträge durch den Zeugen B... erstellt wurden, erfüllen diese Beurteilungsbeiträge zugleich die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 ThürRiStAG an Beurteilungsbeiträge „von sachkundigen Personen“. In der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 ThürRiStAG (Landtag, Drucksache 6/5376, S. 55) sind insoweit als Beispiel hierfür ausdrücklich Abteilungsleiter bei den Staatsanwaltschaften benannt worden. Randnummer 103 Unschädlich ist, dass die Beurteilungsbeiträge nicht unterschrieben sind. Formelle Anforderungen an Beurteilungsbeiträge existieren nicht. Entscheidend ist, dass sich die Beurteilungsbeiträge auf die maßgeblichen Beurteilungszeiträume beziehen, was
den Angaben auf den jeweiligen Seiten 1 der Beurteilungsbeiträge der Fall ist. Randnummer 104 Das Gericht musste auch nicht dem Streit zwischen den Beteiligten über die Aufbewahrung der Beurteilungsbeiträge
gehen. Zwar haben der Beklagte mit Schreiben vom
- Juli 2022 (Blatt 181 der Gerichtsakte) und der Zeuge F... mit Schreiben vom
- Juli 2022 (Blatt 192 ff. der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass die Beurteilungsbeiträge in der Sammelmappe für Beurteilungsentwürfe geführt würden. Die Klägerseite hat aber die Existenz dieser Sammelmappe mit Schriftsatz vom
- August 2022 bestritten. Da sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge des Zeugen B... auf Blatt 105 Rückseite bis 108 der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge und auf Blatt 50 bis 54 der Beiakte 1 zu 1 K 1192/21 Ge befinden, bestehen indes die für die Aufbewahrung der Beiträge
§ 7Abs. 4 Satz 2 Thür
RiStAG erforderlichen Sachvorgänge. 4. Randnummer 105 Eine formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass
den Behauptungen des Klägers keine Besprechung der Beurteilungen erfolgt ist. Randnummer 106 Gemäß § 7 Abs. 5 ThürRiStAG sind dienstliche Beurteilungen vor Aufnahme in die Personalakten zu eröffnen (Satz 1). Der Beurteilte erhält hierbei die Gelegenheit, die Beurteilung zu besprechen und Einsicht in die Beurteilungsgrundlagen zu nehmen (Beurteilungsgespräch) (Satz 2). Randnummer 107 Der Kläger rügt, das in § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürRiStAG vorgesehene Beurteilungsgespräch sei in Bezug auf die Beurteilungen vom 14. März 2019 und vom 16. Dezember 2019 nicht geführt worden. Zur Beurteilung vom 14. März 2019 führt der Kläger aus, dass er am 14. März 2019, als er gegen 17:30 Uhr
Ende des ersten Hauptverhandlungstages im Verfahren 611 Js 16235/18 u. a. wieder im Büro erschienen sei, die telefonische Aufforderung erhalten habe, im Büro des Zeugen F... zu erscheinen. Dieser habe ihm dann die Beurteilung vorgelegt und gemeint, er könne diese lesen, aber der Zeuge F... werde diese nicht mit ihm diskutieren.
der Lektüre der Beurteilung habe der Kläger das Büro des Zeugen F... verlassen, der ihm auf dem Gang noch hinterhergerufen habe, dass er daran denken möge, am nächsten Tag wie üblich seinen Dienst anzutreten, es sei denn das Ministerium gebe bekannt, dass er ab sofort nicht mehr zum Dienst erscheinen brauche. Im Hinblick auf die Beurteilung vom
- Dezember 2019 rügt der Kläger, der Zeuge F... habe ihn die Beurteilung nur lesen lassen und jegliche Diskussion versagt. Randnummer 108 Der Zeuge F... ist dem Vortrag des Klägers schriftsätzlich entgegengetreten. Randnummer 109 Das Gericht war nicht gehalten, die näheren Umstände der Eröffnung der Beurteilungen, insbesondere die Frage, ob das in § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürRiStAG vorgesehene Beurteilungsgespräch geführt worden ist, aufzuklären. Ein unterbliebenes oder fehlerhaftes Beurteilungsgespräch macht eine dienstliche Beurteilung nämlich nicht rechtswidrig (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
- Juni 1988 - 3 B 87.02966 – Seite 7 f. des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom
- Januar 2013 - AN 1 K 12.00594 -, juris Rn. 199; Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom
- Januar 2020 - 1 K 593/18.KS -, juris Rn. 62; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 470). Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 ThürRiStAG beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit bieten, etwa bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Juni 2012 - 2 EO 961/11 -, juris Rn. 34 zu § 54 Abs. 1 ThürLbVO sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2014 - 1 B 856/14 -, juris Rn. 10 zu § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV).
der Gesetzesbegründung soll mit der Regelung zudem einer Information des zu Beurteilenden bereits vor der Unterzeichnung der Beurteilung genügt und die Möglichkeit größerer Akzeptanz eröffnet werden (vgl. Landtag, Drucksache 6/5376, S. 55 f.). Die Vorschrift dient darüber hinaus aber nicht dazu, bei ihrer Nichtbeachtung sachlich richtige Beurteilungen zu rechtswidrigen mit der Folge zu machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2014 - 1 B 856/14 -, juris Rn. 10; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 2 A 381/12 -, juris Rn. 6). Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Oktober 2014 - 1 B 856/14 -, a. a. O.) III. Randnummer 110 Die Beurteilungen sind auch materiell rechtmäßig. Randnummer 111
Ziffer 5.5 der Verwaltungsvorschrift sind abweichend von 5.4 Richter und Staatsanwälte während der Probezeit mit den folgenden Abschlussbewertungen zu beurteilen: Randnummer 112 – "nicht geeignet", wenn der zu Beurteilende
haltig erkennen lässt, dass er den Anforderungen an das Amt eines Richters oder Staatsanwaltes nicht genügt, Randnummer 113 – "noch nicht geeignet", wenn die Eignung des zu Beurteilenden für das angestrebte Amt noch nicht endgültig festzustellen ist, jedoch Anzeichen dafür bestehen, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, den Anforderungen gerecht zu werden, Randnummer 114 – "geeignet", wenn der zu Beurteilende den Anforderungen seines Amtes
persönlicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in jeder Hinsicht entspricht, Randnummer 115 – "besonders geeignet", wenn der zu Beurteilende deutlich aus der Gruppe vergleichbarer Funktionsinhaber hervorragt und bereits während der Probezeit abzusehen ist, dass er künftig besonderer Förderung würdig sein wird. Randnummer 116 Der Begriff „geeignet“ ist in Anlehnung an § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zu bestimmen. Randnummer 117 Danach kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Eine Eignung für einen Gerichtsassessor, der zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden soll, besteht, wenn dieser körperlich, geistig und charakterlich in der Lage ist, das Richteramt schlechthin auszuüben (Bundesgerichtshof, Urteil vom
- November 1970 - RiZ (R) 1/69 -, juris Rn. 10). An die Eignung eines Richters, dem das Recht eine besonders hervorgehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der Richter muss sich in der Probezeit in allen Bereichen bewähren: Mängel der charakterlichen Eignung können die Entlassung eines Richters auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des Richteramts zu stellen sind. Ein Richter, der aufgrund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist auch bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
- Mai 2009 - RiZ (R) 1/08 -, juris Rn. 36 ff.). Randnummer 118 Im Übrigen handelt es sich bei der Eignung um einen unbestimmten Rechtsbegriff; die Feststellung ist ein Akt wertender Erkenntnis, die nicht schematisch oder
festen Maßstäben erfolgen kann. Zur Auslegung des Begriffs und auch zur richterlichen
prüfung können die im Beamtenrecht entwickelten Grundsätze zum Begriff der Bewährung eines Beamten herangezogen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom
- Mai 2009 - RiZ (R) 1/08 -, juris Rn. 35 und Urteil vom
- November 1970 - RiZ (R) 1/69 -, juris Rn. 10). Insoweit gilt Folgendes:
§ 11Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BBG darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat; für die Feststellung der Bewährung gilt
§ 11Abs.
1 Satz 2 BBG ausdrücklich ein strenger Maßstab.
§ 28Abs.
2 BLV haben sich Beamte in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können;
§ 28Abs.
3 BLV sind sie während der Probezeit grundsätzlich in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er
seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-) Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Ein solches Werturteil soll sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr durch seinen in Personalsachen entscheidenden Vertreter aufgrund seines Gesamturteils und der Beurteilungen der mit der Erprobung beauftragten Beamten abgeben. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist
§ 11Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BBG allein sein Verhalten in der Probezeit. Der Begriff "Bewährung" gewinnt durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG -
Maßgabe dessen hier auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistet ist und in § 11 BBG inhaltlich bestimmte Konturen. Erfüllt der Beamte auf Probe eines dieser Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, ist mit "ja" oder "nein" zu beantworten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 52 ff.)
- Randnummer 119 Die Probezeitbeurteilung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie von einem falschen Maßstab für das Eignungsurteil ausgeht. Dass der Beurteiler den Kläger als für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 120 Wie bereits ausgeführt, sind Beurteilungsmaßstab einer Probezeitbeurteilung die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden statusrechtlichen Eingangsamtes (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Mai 2019 - 2 A 15/17 -, juris Rn. 56; Lorse, Die dienstliche Beurteilung,
- Auflage, Rn. 365). Randnummer 121 Zwar wird das statusrechtliche Amt grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2007 - 2 C 30/07 -, juris Rn. 13). Randnummer 122 Gemäß § 12 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz kann, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, zum Richter auf Probe ernannt werden. Der Kläger wurde vorliegend als Richter unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe ernannt und erhielt einen Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft. Gemäß § 35 Satz 1 ThürBesG sind die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt.
der Anlage 3 zum ThürBesG Besoldungsgruppe R1 sind danach die auf Lebenszeit zu übertragenden statusrechtlichen Eingangsämter für Richter auf Probe das Amt Richter am Amtsgericht, Richter am Arbeitsgericht, Richter am Landgericht, Richter am Sozialgericht, Richter am Verwaltungsgericht, Direktor des Amtsgerichts, Direktor des Arbeitsgerichts, Direktor des Sozialgerichts oder Staatsanwalt. Randnummer 123 Ein Proberichter hat aber noch kein Statusamt inne. Die „Eignung für das Richteramt“, über die die Probezeitbeurteilung Aufschluss geben soll, bezieht sich auf ein einheitliches Richteramt. Ein Richter auf Probe ist nur dann für das Richteramt geeignet, wenn er für die Gesamtheit der Aufgaben, die sich im Rahmen richterlicher Tätigkeit ergeben können, hinreichende Befähigung zeigt. Es reicht nicht aus, wenn er nur für einen Teilbereich, etwa als Strafrichter, verwendbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom
- Januar 1999 - RiZ (R) 4/98 -, juris Rn. 48; Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom
- November 2020 - 1 K 793/17 We -, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Gerade weil dies aber so ist, ist auch der Begriff der „Eignung für das Richteramt“ umfassend auf die Gesamtheit der richterlichen Aufgaben zu beziehen. Die „Eignung für das Richteramt“ ist demnach nicht die Summe verschiedener, gesondert feststellbarer „Teileignungen“. Vielmehr ist die „Eignung für das Richteramt“ ein die gesamte künftige Amtstätigkeit umfassender Begriff. Die Beurteilung der Eignung enthält eine Prognose, die auf die gesamte Amtstätigkeit bezogen ist und die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit verlangt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in gewissen Grenzen Stärken in einem Bereich Schwächen in anderen Teilbereichen ausgleichen können (Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom
- November 2020 - 1 K 793/17 We -, a.a.O.). Randnummer 124 Vorliegend besteht außerdem die Besonderheit, dass der Kläger in der gesamten Probezeit nur bei der Staatsanwaltschaft und nicht bei einem Gericht oder bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung (vgl. § 13 DRiG) verwendet wurde. Aufgrund seiner Tätigkeit nur bei der Staatsanwaltschaft konnte der Beurteiler weder in der Beurteilung eine Aussage zur Eignung des Klägers als Richter machen, noch war es möglich, dass der Kläger überhaupt als Richter auf Lebenszeit hätte ernannt werden können. Denn aus § 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG folgt, dass zumindest ein „Richterjahr“ zu absolvieren ist, bevor eine Ernennung als Richter auf Lebenszeit erfolgen kann. Das auf Lebenszeit zu übertragende statusrechtliche Eingangsamt konnte damit nur das Amt des Staatsanwalts sein. Es war zugleich der richtige Beurteilungsmaßstab. Dieser Maßstab steht auch mit Ziffer 5.5 Verwaltungsvorschrift im Einklang,
dem die Bewertung mit „nicht geeignet“ bedeutet, dass der zu Beurteilende den Anforderungen an das Amt eines Richters oder Staatsanwaltes nicht genügt. 2. Randnummer 125 Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die Beurteilungen auch nicht gegen das Fortentwicklungsgebot. Randnummer 126
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 30). Randnummer 127 Dieses Fortentwicklungsgebot der Anlassbeurteilungen aus den Regelbeurteilungen gilt im vorliegenden Fall, in dem Probezeitbeurteilungen erstellt wurden, nicht. 3. Randnummer 128 Anders als der Kläger meint, sind die Beurteilungen, insbesondere die Verschlechterung seiner Bewertungen, verglichen mit der vorhergehenden Beurteilung auch nicht unplausibel. Aus allen Beurteilungen offenbart sich vielmehr eine
vollziehbare Entwicklung des Klägers in der Probezeit. Randnummer 129 Wie schon im Tatbestand ausgeführt, lautete die Probezeitbeurteilung für den Zeitraum
- August 2017 bis
- April 2018 auf „derzeit für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet“. Randnummer 130 In der Probezeitbeurteilung für den Zeitraum
- April 2018 bis
- August 2018 wurden bereits die auch in den in Streit stehenden Beurteilungen enthaltenen Kritikpunkte bei der „Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit“ dahingehend, dass der Kläger die Entschlussfreudigkeit noch steigern müsse, bei der „Arbeitszuverlässigkeit“ in Bezug auf Ungenauigkeiten und bei der Sozialkompetenz (gelegentliche Euphorisierung eigener Leistungen bzw. Fähigkeiten, ausufernde Gespräche, fehlendes Gespür für den richtigen Gesprächszeitpunkt) angesprochen. Der Kläger wurde indes unter „Hintanstellung aller Bedenken in Bezug auf seine sozialen Fähigkeiten“ für geeignet gehalten. Auch bei „Belastbarkeit, Initiative“ wurde in der Probezeitbeurteilung für den Zeitraum
- April 2018 bis
- August 2018 eine quantitative Leistung entsprechend den Vorgaben lediglich für den letzten Monat des Beurteilungszeitraums attestiert. Weiter heißt es dort: „Dies gibt Anlass zur Hoffnung, auch künftig mit großer Arbeitslast fertig zu werden.“ Neben diesen nur für einen Monat feststellbaren ausreichenden quantitativen Leistungen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beurteilungszeitraum ohne Einschränkungen des Klägers nur auf knapp 3,5 Monate bemessen hat, weil der Kläger im Beurteilungszeitraum bis zum
- April 2018 arbeitsunfähig erkrankt und bis zum
- Mai 2018 in der Wiedereingliederung mit einer reduzierten Stundenanzahl tätig war. Randnummer 131 In der Beurteilung vom
- März 2019 heißt es sodann eingangs der „Gesamtbeurteilung“, an die Probezeitbeurteilung für den Zeitraum
- April 2018 bis
- August 2018 anknüpfend: „Die in der Vorbeurteilung gehegte Hoffnung einer positiven Entwicklung ist leider nicht in dem erhofften Umfang eingetreten.“ Dies begründend wird ausgeführt, der Kläger habe bereits im September 2018 in der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nicht tolerierbar
gelassen. Im Weiteren wird in der Beurteilung dargestellt, inwieweit sich die Erledigungen des Klägers entwickelt haben. Die in der Beurteilung vom
- März 2019 getroffenen Feststellungen werden in der Beurteilung vom
- Dezember 2019 bestätigt.
- Randnummer 132 Auch im Übrigen ist die Einschätzung des Dienstherrn, der Kläger sei für die Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts nicht geeignet, nicht zu beanstanden. Randnummer 133 Der Beurteiler begründet seine Bewertung „nicht geeignet“ mit dem von seinem Einsatz, seiner Arbeitsweise, seiner Belastbarkeit und seiner Persönlichkeit nicht genügenden Anforderungen des Klägers an das Berufsbild eines Staatsanwaltes. Entgegen der Ansicht des Klägers hebt der Beurteiler insbesondere fehlerfrei auf eine unzureichende Bewältigung des monatlichen Arbeitspensums und einen kontinuierlichen Aufbau des Dezernatsbestandes (hierzu im Folgenden unter a)), eine mangelnde Ausschöpfung der täglichen Büroarbeitszeiten (hierzu im Folgenden unter c)) und eine unzureichende Sozialkompetenz des Klägers (hierzu im Folgenden unter d)) ab. Auch die in der Beurteilung vom
- März 2019 enthaltenen Ausführungen zur Anklagequote sind
den Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung schlüssig und
vollziehbar (hierzu im Folgenden unter b)).
- a)Randnummer 134 In Bezug auf die unzureichende Bewältigung des monatlichen Arbeitspensums und einen kontinuierlichen Aufbau des Dezernatsbestandes hat der Beurteiler einen richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt.
- aa)Randnummer 135 In einer Beurteilung kann die Leistung eines Proberichters auch danach eingeschätzt werden, wie viele Verfahren er im Beurteilungszeitraum erledigt hat. Demgemäß ist es auch zulässig, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen eines Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen und sie bei der Leistungseinschätzung zu würdigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77 -, juris Rn. 18).Dies erfordert jedoch, dass Erledigungszahlen in ihrem Aussagewert vergleichbar sind (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20). Randnummer 136 Hierfür bietet der sogenannte Pensenschlüssel keinen geeigneten Anhalt (vgl. Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 6/12 -, juris Rn. 52 sowie Lorse, a. a. O. Rn. 372; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20 jeweils unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, juris). Es handelt sich bei ihm lediglich um ein verwaltungsinternes Instrument des Justizministeriums zur Berechnung des gesamten Richterbedarfs auf Landesebene in erster Linie zu dem Zweck, den Personalbedarf in den Haushaltsverhandlungen
vollziehbar darlegen zu können. Er dient lediglich der möglichst gleichmäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast auf die zur Verfügung stehenden Richter andererseits (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 A 4816/00 -, juris Rn. 6). Randnummer 137 Auch die reinen Bearbeitungszeiten
PEBB§Y sind kein zulässiger Vergleichsmaßstab zur Bewertung der angemessenen Arbeitsmenge (vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter,
- Aktualisierung 4/2021, b) Status- und funktionsbezogene Vorgaben Rn. 582; offen gelassen vom Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom
- Dezember 2012 - RDG 6/12 -, juris Rn. 53). PEBB§Y ist die Abkürzung für Personalbedarfsberechnungssystem. Es basiert im Kern auf empirischen Vollerhebungen eines repräsentativen Anteils der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit ihm wurden und werden weiterhin die durchschnittlichen bundesweiten Bearbeitungszeiten ermittelt. In diesem - von den Justizverwaltungen getragenen, durch Gremien begleiteten und durch private Unternehmensberatungsfirmen durchgeführten - Projekt sind
im Einzelnen festgelegten Parametern „Zeitaufschreibungen“ durchgeführt und ausgewertet worden (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 2015 - 5 KN 164/14 -, juris Rn. 73). Mittlerweile wird mittels „PEBB§Y“ der Personalbedarf in allen Diensten (ausgenommen Justizvollzug und Wachtmeisterdienst) der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften ermittelt (vgl. https://justiz.thueringen.de/service/pebbsy ).
den Ausführungen auf der Website des TMMJV dient PEBB§Y als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Haushaltsverhandlungen und für eine gleichmäßige Verteilung des verfügbaren Personals auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. https://justiz.thueringen.de/service/pebbsy/ziele ). Methodisch beruht PEBB§Y auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Behörden im System abgebildet werden. Durchschlagende spezifische Besonderheiten einzelner Behörden sind daher nicht im Wege von PEBB§Y, sondern bei der individuellen Personalzumessung zu berücksichtigen (vgl. https://justiz.thueringen.de/service/pebbsy/ziele ). Daraus folgt zugleich, dass nicht die Arbeitsleistung des einzelnen, insbesondere dessen Dezernatszuschnitt, hinreichend bemessen werden kann. Außerdem würde es auf eine Zweckentfremdung der Personalbedarfsberechnung hinauslaufen, wenn man die Arbeitsleistung des einzelnen anhand eines Pensenschlüssels bewertet (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter,
- Aktualisierung 4/2021, b) Status- und funktionsbezogene Vorgaben Rn. 582). Randnummer 138 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch bei einem Vergleich mit den durchschnittlich bei einem Gericht erledigten Verfahren je Richter. Denn bei der Anzahl der durchschnittlich von einem Richter erledigten Verfahren handelt es sich um eine fiktive Erledigungszahl eines Richters, die ermittelt wird, wenn die Gesamterledigung in einem Gericht durch die Anzahl der bearbeitenden Richter in Beziehung gesetzt wird. Da diese Erledigungszahl ohne Berücksichtigung von Besonderheiten - wie etwa des Schwierigkeitsgrades der zu bearbeitenden Fälle oder des Zuschnitts des Referats eines Richters - ermittelt wird, ist sie kein Maßstab für die zu beurteilende individuelle Leistung des Richters (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20). Randnummer 139 Die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung orientiert sich richtigerweise pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (Bundeverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom
- Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 -, juris Rn. 17; Dienstgericht Karlsruhe, Urteil vom
- Dezember 2012 - RDG 6/12 -, juris Rn. 56; Lorse, a. a. O.,
- Auflage, Rn. 372). Die Arbeitsleistung muss mit derjenigen anderer Richter verglichen werden, die im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle zu bearbeiten und zumindest
Sachgebieten weitgehend gleichstrukturierte Referate haben, wobei jedoch auch hierbei zu beachten ist, dass der Richter jedenfalls nicht zu einer Arbeitsweise aufgerufen werden darf, bei der die Erledigung der Verfahren um ihrer selbst willen im Vordergrund steht. Eine solche Arbeitsweise würde dem durch die Suche
Recht und Gerechtigkeit geprägten Rechtsprechungsauftrag eines Richters nicht entsprechen und der Quantität auf Kosten der Qualität den Vorzug geben (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, juris Rn. 20). Randnummer 140 Hat ein Richter während des Beurteilungszeitraums deutliche Abweichungen von dem zu Grunde zu legenden Arbeitspensum, wird man vor einer Bewertung zunächst eine genaue Analyse der Ursachen vornehmen müssen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Richter einen höheren qualitativen Maßstab anlegt als andere Richter derselben Vergleichsgruppe, die etwa eine vergleichsweise Erledigung bevorzugen und damit quantitativ zu höheren Erledigungszahlen gelangen. Erst wenn eine solche Ursachenforschung erfolgt ist, also die Erledigungen bewertet sind, kommt einer solchen Aussage die für eine Beurteilung notwendige Aussagekraft zu (Lorse, a. a. O., Rn. 372).
- bb)Randnummer 141 In einer dienstlichen Beurteilung dürfen einem (Probe-)Richter bzw. Staatsanwalt auch überhöhte Rückstände oder Arbeitsreste vorgehalten werden. Damit wird der Richter aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, um Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf der Amtsgeschäfte des Richters zu gewährleisten. Eine Grenze, von der an einem Staatsanwalt Rückstände nicht vorgehalten werden dürfen, besteht dann, wenn eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist und ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Staatsanwälten, nicht sachgerecht bewältigt werden kann (vgl. zu Richtern: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2020 - RiZ (R) 3/19 -, juris Rn. 27 f.).
- cc)Randnummer 142 Davon ausgehend sind für den Kläger, der in beiden Beurteilungszeiträumen bei der Staatsanwaltschaft G__ im Dezernat
(1)611 für Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit tätig war, eine Erledigungszahl von 105 und ein Dezernatsbestand von ca. dem 1,5fachen des Monatseingangs, der sich wiederum ebenfalls auf regelmäßig 105 Verfahren bemisst, zu Grunde zu legen. Randnummer 143 Diese Zahlen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen F... im Schreiben vom 21. Juli 2022 (Blatt 192 ff. der Gerichtsakte). Danach hatte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft G... in seinem Dezernat Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit regelmäßig mit 105 Eingängen zu rechnen und zur Vermeidung eines Verfahrenszuwachses 105 Erledigungen zu erbringen. Abhängig vom Geschäftsanfall könnten monatlich auch wesentlich mehr als 105 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte neu eingehen. Auch dieser erhöhte Geschäftsanfall müsse von dem zuständigen Dezernenten bewältigt werden.
den Angaben des Zeugen F... handelt es sich dabei um praxisbewährte Zahlen, die auf Berechnungen seines Amtsvorgängers beruhen und seit 2013 unverändert angewandt werden. Bei Auffälligkeiten, z. B. längerer Erkrankung oder außergewöhnlich hohen Eingangszahlen, erfolge eine Einzelfallprüfung. Der Bestand eines gut geführten Dezernats solle nicht über dem 1,5fachen eines Monatseingangs liegen. Randnummer 144 Die Zugrundelegung dieser Erledigungsanzahl und Zahl für den Dezernatsbestand ist nicht zu beanstanden. Randnummer 145 Die Erledigungszahl orientiert sich an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Dezernent mit einem vergleichbaren Dezernat bei der Staatsanwaltschaft G... bewältigt. Hierzu hat der Zeuge F... auch angegeben, dass diese Zahlen in Dezernaten Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit verlangt werden. In Dezernaten Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit werden demgegenüber 65 Erledigungen und in Dezernaten Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amtsanwaltschaftlicher Zuständigkeit werden 132 Erledigungen erwartet. Randnummer 146 Zur angegebenen Erledigungszahl passt die Zahl für den Dezernatsbestand. Nur durch einen auf die Eingänge abgestimmten Dezernatsbestand lassen sich Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse beseitigen und wird ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf der Amtsgeschäfte gewährleistet. Randnummer 147 Der Vortrag der Klägerseite, wonach beim Beklagten keine Vorgaben oder Richtwerte für Monatseingänge, Erledigungszahlen und Bestandszahlen existieren, ist angesichts der detaillierten Ausführungen des Zeugen F... für die Staatsanwaltschaft G... widerlegt. Soweit der Kläger ein Schreiben des Hauptstaatsanwaltsrates an das TMMJV vom
- Mai 2019 (Blatt 127 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, ergibt sich daraus nicht, dass der für die Beurteilungen des Klägers zugrunde zu legende Sachverhalt mit dem des im Schreiben benannten Proberichters vergleichbar ist. Die Stellungnahme wurde in einem Entlassungsverfahren zu den Entlassungsgründen und nicht zu einer dienstlichen Beurteilung abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen bei der Staatsanwaltschaft G__ mit einem Dezernat für Allgemeine Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene mit amts- und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit betrauten Proberichter handelte. Die Aussage in der Stellungnahme, wonach den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrates ein Bestand i. H. des doppelten Monatseingangs realistisch erscheint, ist daher nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar. dd) Randnummer 148 Ausgehend von den zugrunde zu legenden Zahlen sind die Ausführungen in den Beurteilungen zur Erledigungsanzahl und zum Dezernatsbestand nicht zu beanstanden. Randnummer 149 Aus den Schreiben des Zeugen F... vom
- Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge), vom
- März 2021 (Blatt 22 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1191/21 Ge) und vom
- Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge), die hinsichtlich der aufgeführten Zahlen durch die „Gesamtbeurteilungen“ der in Streit stehenden Probezeitbeurteilungen und den Klägervortrag bestätigt werden, ergeben sich in den Beurteilungszeiträumen für den Kläger folgende Eingänge, Erledigungen und „Reste“: Randnummer 150 2018 2018 09 10 11 12 2019 01 02 Eingänge 94 130 127 95 92 88 Erledigungen 50 69 119 57 107 134 Reste 129 190 198 236 221 175 Randnummer 151 2019 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 Eingänge 103 92 101 84 117 120 93 101 110 112 Erledigungen 92 91 107 107 135 75 67 159 75 76 Reste 186 187 181 158 140 185 211 153 188 224 Randnummer 152 Soweit es in der Gesamtbeurteilung der Beurteilung vom
- März 2019 bzw. im Vortrag des Klägers (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom
- Juni 2021 (Blatt 107 der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge)) hiervon geringe Abweichungen gibt, resultieren diese daraus, dass teilweise Brutto- und an anderer Stelle Netto-Eingangs- und -Erledigungszahlen angegeben wurden. Randnummer 153 Die Erledigungszahlen und der Dezernatsbestand weichen von den Vorgaben des Beklagten, wonach 105 Erledigungen zu bewältigen waren und ca. der 1,5fache Monatseingang als Bestand gefordert wurde, ab. Randnummer 154 Im Beurteilungszeitraum
- September 2018 bis
- Februar 2019 (Beurteilung vom
- März 2019) hatte der Kläger nur in drei der sechs Monate des Beurteilungszeitraums (November 2018, Januar 2019 und Februar 2019) genügend, d. h. mindestens 105 Erledigungen. Der 1,5fache Monatseingang beträgt für September 2018 141 Verfahren, für Oktober 2018 195 Verfahren, für November 2018 190,5 Verfahren, für Dezember 2018 142,5 Verfahren, für Januar 2019 138 Verfahren und für Februar 2019 132 Verfahren. Damit hatte der Kläger in den Monaten November 2018, Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 einen zu hohen Dezernatsbestand. Randnummer 155 Zutreffend wurde daher in der Beurteilung vom
- März 2019 festgestellt, dass der Kläger es „nicht geschafft“ hat, „seine Leistungen in quantitativer Hinsicht zu stabilisieren bzw. zu steigern, ohne Abstriche an der Qualität seiner Arbeit zuzulassen.“, „Herr R... das monatliche Arbeitspensum dauerhaft nur unzureichend“ bewältigt, dass der Kläger „den Bestand kontinuierlich auf“baute. Nicht zu beanstanden sind auch die Passagen in der Beurteilung „Bereits im September 2018 hat er in der Erledigung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nicht tolerierbar
gelassen“ und „In der Gesamtschau der Erledigungsquote ab September 2018 ist daher einzuschätzen, dass Staatsanwalt R... nicht fähig oder gewillt ist, die auch an einen Dienstanfänger zu stellenden Anforderungen an eine ausgewogene und zugleich hohe Erledigungszahl von Verfahren gerecht zu werden.“ Randnummer 156 Im Beurteilungszeitraum
- März 2019 bis
- Dezember 2019 (Beurteilung vom
- Dezember 2019) hatte der Kläger in vier von zehn Monaten eine ausreichende Anzahl Erledigungen. Der 1,5fache Monatseingang beträgt für März 2019 154,5 Verfahren, für April 2019 138 Verfahren, für Mai 2019 151,5 Verfahren, für Juni 2019 126 Verfahren, für Juli 2019 175,5 Verfahren, für August 2019 180 Verfahren, für September 2019 139,5 Verfahren, für Oktober 2019 151,5 Verfahren, für November 2019 165 Verfahren und für Dezember 2019 168 Verfahren. Damit hatte der Kläger nur im Juli 2019 keinen zu hohen Dezernatsbestand. Randnummer 157 Der Beurteiler hat daher in der Beurteilung vom
- Dezember 2019 zu Recht einen „
wie vor hohen Dezernatsbestand“ angeführt. Auch der Satz „Er ist nicht in der Lage, einen kurzfristig verringerten Dezernatsbestand dauerhaft und kontinuierlich auf geringerem Niveau zu halten.“ ist korrekt. ee) Randnummer 158
vollziehbare Gründe für die von den Vorgaben des Beurteilers abweichenden Erledigungszahlen und Dezernatsbestände hat der Kläger nicht vorgetragen.
(1)Randnummer 159 Soweit der Kläger behauptet, er habe verglichen mit anderen Proberichtern und anderen Dezernenten der Staatsanwaltschaft im Beurteilungszeitraum September 2018 bis Februar 2019 die meisten Verfahrenseingänge, die höchsten Erledigungszahlen unter den Proberichtern und die zweithöchsten Erledigungszahlen unter sämtlichen Dezernenten sowie im Beurteilungszeitraum März 2019 bis Dezember 2019 die meisten Verfahrenseingänge und die höchsten Erledigungszahlen gehabt, und hierzu mit Schriftsatz vom
- Juni 2021 (Blatt 94 der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) den an den Beklagten im Entlassungsverfahren gerichteten Schriftsatz vom
- März 2021 (Blatt 95 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) nebst den Anlagen 13 und 14 (Blatt 123 und Blatt 124 der Gerichtsakte zu 1 K 1129/21 Ge) vorlegt, hat sich der Zeuge F... demgegenüber erheblich eingelassen. Randnummer 160 In den auf den Anlagen 13 und 14 befindlichen Tabellen hat der Kläger offene Verfahren zu Beginn und am Ende, Nettoeingänge und -erledigungen sowie Bruttoeingänge und -erledigungen für die Zeiträume
- September 2018 bis
- Februar 2019 und
- März 2019 bis
- Dezember 2019 in Bezug auf die Dezernate 140, 150, 205, 210, 220, 230, 250, 260, 611, 615, 620, 631, 654, 664 und 670 aufgeführt. Randnummer 161 Der Zeuge F... hat in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) zur fehlenden Vergleichbarkeit der von dem Kläger genannten Dezernate mit dem des Klägers in erheblicher und dem Vorbringen des Klägers entgegenstehenden Weise mitgeteilt: Bei den Dezernaten 220, 230, 250 und 260 handele es sich um solche von Oberamtsanwälten und Amtsanwälten, die mit dem Kläger nicht zu vergleichen seien. Die übrigen Dezernate seien zwar mit Staatsanwälten auf Lebenszeit bzw. in der Erprobung besetzt und es falle die Bearbeitung von allgemeinen Strafsachen und Verkehrssachen gegen Erwachsene an. Der Vergleich des Klägers sei aber nicht vollständig. Vielmehr sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass der für das Dezernat 140 zuständige Dezernent seit
- Juli 2019 zusätzlich für die Sonderdezernate 141, 142, 145, 147 und 148 zuständig und für Sonderaufgaben in Anspruch genommen worden sei mit der Folge der Reduzierung der Dezernatsbelastung im Dezernat
- Das Dezernat 150 sei von Staatsanwälten in der Erprobung besetzt, die im Hinblick auf den Berufseinstieg nicht sofort mit 100 % belastet worden seien. Es sei auch eine Reduzierung erfolgt, weil einer Staatsanwältin in der Erprobung ein Sonderdezernat zugewiesen worden sei. Der für das Dezernat 205 zuständige Dezernent sei zusätzlich für die Sonderdezernate 206, 207, 211 und 212 zuständig sowie für einen umfangreichen Sonderkomplex. Das Dezernat 210 sei überwiegend nicht mit einem Geschäftsanfall von 100 % eingestellt, da der zuständigen Dezernentin noch Rechtshilfedezernate zugewiesen worden seien, in denen sie besonders gefordert gewesen sei. Vom
- Februar 2019 bis
- März 2020 sei das Dezernat zeitweise deaktiviert gewesen. Die für das Dezernat 615 zuständige Dezernentin sei zugleich die stellvertretende Abteilungsleiterin und regelmäßig bei Abwesenheit des Abteilungsleiters zur Vertretung aufgerufen. Sie sei auch in die Gegenzeichnung von der Abteilung 6 zahlreich zugewiesenen Staatsanwälten in der Erprobung eingebunden. Außerdem sei sie für Sonderdezernate (Falschgeldsachen) zuständig. Für das Dezernat 620 sei ausschließlich eine Dezernentin zuständig, deren Tätigkeit im Hinblick auf hier nicht vorzutragende Erkenntnisse für die Staatsanwaltschaft G... sehr wertvoll sei. Der für das Dezernat 631 zuständige Dezernent sei ebenfalls zusätzlich für Sonderdezernate (Arztsachen) zuständig. Vom
- August 2017 bis
- Februar 2019 sei das Dezernat 654 nicht auf einen Eingang zu 100 % eingestellt. Das Dezernat 664 sei wiederholt mit Staatsanwälten in der Erprobung besetzt gewesen, die zudem für Sonderdezernate (Wehrstrafsachen) zeitweise zuständig gewesen seien. Vom
- August 2019 bis
- August 2020 sei das Dezernat deaktiviert worden. Das Dezernat 670 sei von Staatsanwälten in der Erprobung besetzt, die im Hinblick auf den Berufseinstieg nicht sofort mit 100 % belastet worden seien. Durch den permanenten Dezernentenwechsel sei eine Schwankung des Dezernatsbestandes
vollziehbar. Das Dezernat habe auch zeitweise dauervertreten werden müssen.
(2)Randnummer 162 Auch der Behauptung des Klägers, Grund für die teilweise Erhöhung des Dezernatsbestandes, insbesondere im Dezember 2018, sei die zeitweise überdurchschnittliche Arbeitsbelastung, insbesondere durch die dem Kläger im Beurteilungszeitraum
- September 2018 bis
- Februar 2019 übertragene Bearbeitung des außergewöhnlich umfangreichen Verfahrens 611 Js 16235/18 sowie der Verfahren 611 Js 30141/18 und 611 Js 34754/18 gewesen, die genannten Verfahren hätten jeweils 7.900 Seiten und die Anklageschrift bei 611 Js 16235/18 35 Seiten umfasst, es habe sich um das erste Verfahren dieses Ausmaßes für den Kläger gehandelt und der Zeuge F... habe das Verfahren als „gigantische Haftsache“, in der Beurteilung allerdings nur noch als „eine etwas umfangreichere Haftsache“ bezeichnet, sind die Zeugen F... und B... mit erheblichen Ausführungen entgegengetreten. Aus ihren Ausführungen folgt, dass die vom Kläger genannten Verfahren denselben Prozessstoff betrafen, der größere Umfang durch Verfahren, in denen wesentlich weniger Aufwand zu betreiben sei, ausgeglichen wurden und der Kläger teilweise unnötigen Aufwand betrieben hat. Randnummer 163
den vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Zeugen F... im Schreiben vom 21. Juli 2022 handelt es sich bei dem Verfahren 611 Js 16235/18 um ein Verfahren, in dem mehreren Beschuldigten zur Last gelegt wird, sich mutmaßlich im Jahre 2017 zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um bundesweit fortgesetzt Einbrüche zu begehen, das Diebesgut gewinnbringend zu veräußern und sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Zur Beschleunigung der Haftsache erfolgten eine Anklageerhebung gegen vier Angeschuldigte und Verfahrensabtrennungen gegen die weiteren Beschuldigten, und zwar in die vom Kläger genannten Verfahren 611 Js 30141/18 und 611 Js 34754/18.
der Verfügung der Abtrennungen fertigte der Kläger im Verfahren 611 Js 16235/18 die Anklageschrift vom
- November
- In der Abtrennungsverfügung hatte der Kläger zudem veranlasst, eine Kopie der 32 Fallhefte des Ausgangsverfahrens zu den abgetrennten Verfahren zu nehmen. Der Zeuge F... trägt daher
vollziehbar vor, es handele sich bei den abgetrennten Verfahren um Verfahren grundsätzlich mit demselben Prozessstoff. Randnummer 164 Im Schreiben vom
- Mai 2020 (Blatt 76 ff. der Beiakte 1 zu 1 K 1129/20 Ge) hat der Zeuge F... vorgetragen: Es habe sich bei dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 611 Js 16235/18 nicht um ein sog. Großverfahren im statistischen Sinne gehandelt. Dies hätte der Kläger anzeigen müssen, da dazu eine gesonderte Erfassung erfolge. Sein Abteilungsleiter habe das Verfahren im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht begleitet. Hierbei sei ebenfalls keine Anzeige erfolgt. Es habe sich zwar um einen Verfahrenskomplex gehandelt, der nicht den üblichen Verfahrensbestand eines allgemeinen Dezernats darstelle. Derartige Verfahren ereilten aber auch andere Dezernenten und würden durch andere Verfahren ausgeglichen, die wesentlich weniger Aufwand verursachten. Der Zeuge B... gab in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) an, das genannte Verfahren sei nicht völlig ungewöhnlich. Gleiches gelte für den Umfang der Anklageschrift, die sich weder mit tatsächlichen oder rechtlichen Problemstellungen oder schwierigen Beweisfragen auseinandergesetzt, noch eine lückenlose Beweiswürdigung aufgezeigt habe. Randnummer 165 Der Zeuge F... führte ferner in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) aus, der Umfang der Anklageschrift zum Verfahren 511 Js 16235/18 sei nicht außergewöhnlich gewesen. Es habe sich um 4 Angeschuldigte mit 19 zur Last gelegten Taten gehandelt. Der Kläger habe die Anklageschrift durch Wiederholung der im Anklagetenor geschilderten Taten im Ermittlungsergebnis unnötig aufgebläht und im Hinblick auf die erforderliche Übersetzung ins Rumänische damit über Gebühr Übersetzungskosten verursacht. Der Zeuge F... hat Auszüge aus der Anklageschrift 611 Js 16235/18 zitiert (vgl. Blatt 136 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge), aus denen sich ergibt, dass zumindest zwei längere identische Abschnitte inhaltsgleich sowohl unter „
- (Fallheft 5)“ als auch unter „2.1 Fall 1“ bzw. sowohl unter „
- (Fallheft 7)“ als auch unter „2.2 Fall 2“ enthalten sind.
(3)Randnummer 166 Der Kläger hat ferner als Grund für die teilweise Erhöhung des Dezernatsbestandes, insbesondere im Dezember 2018, die Arbeitsbelastung durch Vertretungstätigkeit angeführt. Ihm sei vom
- September 2019 bis
- September 2019 die Vertretung der Dezernate 660, 661, 664, 667, vom
- bis
- November 2018 außerdem die Vertretung des Dezernats 670 und ab dem
- Oktober 2019 die Vertretung des Dezernats 664 übertragen worden. Im Januar 2020 habe der Zeuge B..., weil entgegen seiner ursprünglichen Annahme „der Aufwand/Umfang des Aktenumlaufs des geschlossenen Dezernats 664 Js“ „doch umfangreicher zu sein scheint“ die Vertretung des Dezernats 664 anders geregelt. Randnummer 167 Die Zeugen sind diesem Vortrag wiederum erheblich entgegengetreten. Aus ihren schriftlichen Aussagen folgt, dass die Vertretungstätigkeit bei der Staatsanwaltschaft typisch ist und auch von einem Richter auf Probe bewältigt werden muss. Randnummer 168 Der Zeuge F... hat hierzu in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2021 (Blatt 130 ff. der Gerichtsakte zu 1 K 1129/20 Ge) ausgeführt, Vertretungstätigkeit sei bei einer Staatsanwaltschaft regelmäßig der Fall, insbesondere deshalb weil bei Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit des zuständigen Dezernenten kein Personal zugeführt werde. Den über die eigene Zuständigkeit hinausgehenden Arbeitsanfall habe ein Staatsanwalt in der Erprobung standzuhalten. Dem Kläger sei ein extrem hoher Verfahrenseingang erspart geblieben. Es habe insoweit auch längere Perioden gegeben, in denen junge Dezernenten mit einem Monatseingang von 553 bis 557 Ermittlungsverfahren umzugehen hatten. Er gehe davon aus, dass sich derartige Perioden wiederholen würden. Da der Kläger sich bereits hinsichtlich der von ihm angeführten Vertretungstätigkeit zu sehr in Anspruch genommen fühle, habe er der Anforderung, auch für umfangreiche Vertretungstätigkeit eingesetzt zu werden, nicht genügt. Randnummer 169 Der Zeuge B... hat in Bezug auf das Dezernat 664 in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2021 (Blatt 143 Rückseite ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) entgegnet, die noch im Bestand des Dezernats 664 befindlichen Verfahren seien auf alle Dezernenten der Abteilung unter Berücksichtigung von Umfang und Verfahrensgegenständen annähernd gleichmäßig aufgeteilt worden. Soweit rein quantitativ der Kläger scheinbar höher belastet worden sein sollte, resultiere dies daraus, dass es sich um gleichgelagerte Verfahren gegen Mehrfachtäter gehandelt habe. Die Übertragung der Vertretung ab Januar 2020 habe weniger auf dem tatsächlichen Arbeitsanfall, vielmehr darauf beruht, dass der Kläger den Geschäftsanfall insoweit nicht zu bewältigen vermocht habe. Die Dauervertretung des Umlaufs eines deaktivierten Dezernats sei etwas völlig Normales und üblich. Erst recht müsse dies für einen Berufsanfänger gelten, der auch insoweit zu erproben sei. b) Randnummer 170 Die in der Beurteilung vom
- März 2019 enthaltenen Ausführungen zur Anklagequote sind
der Beweisaufnahme schlüssig und
vollziehbar. Randnummer 171 In der Beurteilung vom 14. März 2019 heißt es unter „Gesamtbeurteilung“: Randnummer 172 „Mit Ausnahme der Bearbeitung einer etwas umfangreicheren Haftsache drängt sich der Eindruck auf, dass Herr R..._ überwiegend einfach gelagerte Sachverhalte unter Einsatz im Fachverfahren vorgegebenen Textmuster erledigt. Die Anklagequote erscheint unterdurchschnittlich. Von den im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 erledigten 392 Verfahren wurden lediglich 47 mit Strafbefehlsanträgen und 24 mit Anklagen abgeschlossen, was einer Quote von nur 23 % entspricht.“ Randnummer 173 Die dargestellte Anklagequote sollte die Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum vor allem wenig aufwendige Erledigungen erbracht hat, verdeutlichen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B.... Dieser hat ausgeführt: „Es gibt keine Festlegungen dazu, wie hoch die Anklagequote zu sein hat.
meiner Einschätzung liegt aber bei einem sorgfältigen Arbeiten die Zahl der Verfahren, die mit Anklage oder Strafbefehlsantrag enden, bei etwa 30 %. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger Verfahren so erledigt hat, wie es mit geringstmöglichen Aufwand zulässig war bzw. dass es nicht in den Randbereich einer nicht mehr hinnehmbaren Erledigungsart kommt.“ Der Zeuge B... hat weiter angegeben: „Einstellungen der Verfahren gemäß §§ 153 und 154 StPO machen in zeitlicher Hinsicht und vom Begründungsaufwand her weniger Arbeit.“ „Aus der Kenntnisnahme von diversen Verfahren ist für mich der Eindruck entstanden, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Aufwand tätig geworden ist. Beispielsweise hat er von dem Verfahren 611 Js 16235/18 einzelne Tatvorwürfe nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt - dies hätte einer aufwendigen Begründung bedurft -, sondern
§ 154St
PO mit nur einem Satz ohne Begründung eingestellt. Dies ist nicht unvertretbar gewesen, sauberer wäre aber eine Einstellung
§ 170Abs. 2 St
PO gewesen. Die eher geringe Anklagequote ist ein Mosaiksteinchen. Sie zeigt, dass der Kläger eher wenig Aufwand betreiben wollte. Als ich den Kläger einmal darauf hingewiesen habe, dass in einem bestimmten Fall eine Einstellung
§ 170Abs. 2 St
PO sachgerechter gewesen wäre, äußerte der Kläger mir gegenüber sinngemäß, dass das andere aber schneller ginge. In dem Verfahren 611 Js 37866/18 wegen gefährlicher Körperverletzung konnte ein Beschuldigter nicht ermittelt werden. Sauber wäre in diesem Fall eine Einstellung
§ 170Abs. 2 St
PO mangels Tatverdachts gewesen. Der Kläger hat demgegenüber auf den Privatklageweg verwiesen. Dieses bei der Staatsanwaltschaft relativ automatisierte Vorgehen nimmt ungefähr 5 Minuten in Anspruch. Richtig war das Vorgehen des Klägers nicht, weil die gefährliche Körperverletzung nicht in dem Katalog der Privatklagedelikte erfasst ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich über die Vorgehensweise empört gezeigt. Der Sachverhalt zeigt, dass der Kläger wiederum einen schnellen Weg gewählt hat und nicht den aufwendigen Weg einer Einstellung
§ 170Abs. 2 St
PO.“ Mit seiner Aussage hat der Zeuge deutlich gemacht, dass der Kläger den Weg einer Erledigung von Verfahren mit dem geringstmöglichen Aufwand genutzt hat. Der Zeuge hat hierzu exemplarisch näher das Vorgehen des Klägers in den Verfahren 611 Js 16235/18 und 611 Js 37866/18 beschrieben. Er hat für das Gericht
vollziehbar dargelegt, dass der Kläger in beiden Verfahren gegenüber einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts, die einer aufwendigen Begründung bedurft hätte, den Weg einer Einstellung gemäß § 154 StPO mit nur einem Satz ohne Begründung bzw. einer Verweisung auf den Privatklageweg unter Verwendung eines relativ automatisierten Verfahrens genutzt hat. In dem ersten der Beispielsfälle war das Vorgehen
der Ansicht des Zeugen B... vertretbar, aber eine Einstellung
§ 170Abs. 2 St
PO vorzugswürdig. Im zweiten Beispielsfall war das Vorgehen sogar fehlerhaft und führte zur Empörung der Generalstaatsanwaltschaft. Der Zeuge äußerte ausdrücklich, dass es sich bei den näher ausgeführten Fällen um Beispiele handelt und er aus der Kenntnisnahme von diversen Verfahren den Eindruck gewonnen hat, dass der Kläger mit dem geringstmöglichen Aufwand tätig geworden ist. Die in der Beurteilung dargestellte, unter der vom Zeugen bei einem sorgfältigen Arbeiten mit etwa 30 % bezifferten Quote liegende Anklagequote des Klägers belegt dies - wie der Zeuge es nennt - als ein weiteres „Mosaiksteinchen“. Randnummer 174 Dass der Kläger im mit Schreiben vom
- Juni 2021 vorgelegten Schriftsatz vom
- März 2021 (Blatt 95 ff. der Gerichtsakte 1 K 1129/20 Ge) behauptet, er habe vom
- September 2018 bis
- Oktober 2020 eine Anklagequote von 24,01 % bis 26,99 % und damit in ähnlicher Größenordnung wie die Mehrzahl der anderen Dezernenten in der Abteilung 6 der Staatsanwaltschaft G__ gehabt, steht den vorstehend zitierten Ausführungen in der Beurteilung zur Anklagequote nicht entgegen. Die Anklagequote in der Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 und nicht - wie die vom Kläger benannte Quote - auf die Zeit ab
- September 2018 bis
- Oktober
- Die vom Kläger behauptete „ähnliche Größenordnung“ ist ohne Belang. Die von dem Kläger genannte Quote entspricht zwar ebenfalls der vom Zeugen B... genannten Größenordnung von 30 %, liegt aber trotzdem darunter. c) Randnummer 175 Die Kritik an der mangelnden Ausschöpfung der täglichen Büroarbeitszeiten des Klägers in den Beurteilungen ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht insbesondere auf einem zulässig ermittelten Sachverhalt. Randnummer 176 In der Beurteilung vom
- März 2019 führt der Beurteiler aus, eine wesentliche Ursache für die dauerhaft nur unzureichende Bewältigung des monatlichen Arbeitspensums liege in der mangelhaften Ausschöpfung der täglichen Büroarbeitszeit. Der Kläger erscheine in der Regel nicht vor 9:30 Uhr im Büro und verlasse die Behörde bereits zwischen 15:30 Uhr und 16:30 Uhr. An Sitzungstagen sei der Kläger unabhängig von der Dauer der Verhandlungen grundsätzlich nicht im Büro erschienen. Randnummer 177 In der Beurteilung vom
- Dezember 2019 heißt es, „Das Gespür […] insbesondere bezüglich seiner für einen Berufsanfänger immer noch auffällig geringen Präsenszeiten im Büro fehlt ihm.“ Randnummer 178 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Randnummer 179 Qualitativ erfordert der Einsatz der Arbeitskraft, dass Beamte die ihnen mögliche und zumutbare Arbeitsleistung im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erbringen haben (Meister in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz,
- Update Oktober 2021,
- Einsatz der Arbeitskraft Rn. 6 m. w. N.). Randnummer 180 In zeitlicher Hinsicht wird die persönliche Einsatzpflicht maßgeblich durch die Dienstzeitregelungen bestimmt und begrenzt (Meister a. a. O., Rn. 8 m. w. N.; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 2 Dienstvergehen (Abs. 1) Rn. 7). Für die gesamte Dauer der regulären Dienstzeit bzw. des jeweiligen individuellen Arbeitszeitmodels und darüber hinaus in dem Umfang, in dem ggf. Mehrarbeit zu leisten ist, haben Beamte der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) umfassend Genüge zu tun. Dies umfasst unter anderem die Pflichten zur Anwesenheit am zugewiesenen Arbeitsplatz, zur Einhaltung der Arbeitszeit und - bei fester Dienstzeit - zum pünktlichen Dienstantritt und Verbleib im Dienst bis zum Dienstzeitende bzw. - sofern keine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung vorliegt - zur Einholung einer Genehmigung für eine vorübergehende Abwesenheit vom Dienst. Während der Dienstzeit besteht die Pflicht, sich den dienstlichen Aufgaben grundsätzlich ungestört und mit voller Konzentration zu widmen, insbesondere dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten - weitestgehend - zu unterlassen oder auf die vorgesehenen Pausen zu beschränken. Auch wenn allein privaten Belangen dienende Handlungen - wie eine dem privaten Bereich zuzuordnende Unterhaltung oder ein privates Telefongespräch - während der Dienstzeit als gemeinhin anerkanntes sozialadäquates Verhalten nicht schlechthin objektiv dienstpflichtwidrig sind, können sie gleichwohl nur in engen Grenzen als zulässig angesehen werden, da die Dienstzeit dazu bestimmt ist, die öffentlichen Aufgaben zu erledigen, deren Erfüllung der Dienstherr der Allgemeinheit schuldet und die ohne eine entsprechende konzentrierte Mitwirkung der Beamten/Beamtinnen nicht sach- und zeitgerecht erfüllt werden können (Meister, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 181 Gemäß § 59 Abs. 1 ThürBG beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. Diese Regelung galt i. V. m. § 11 Abs. 1 ThürRiG bis zum
- Dezember 2018 bzw. gilt i. V. m. § 2 Abs. 2 ThürRiStAG ab dem
- Januar 2019 auch für d