Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung aus einer privaten Unfallversicherung - wegen Invalidität aufgrund einer Borreliose-Erkrankung - die Zahlung von Rentenleistung. Randnummer 2 Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Unfallversicherung, der im Jahr 2014 abgeschlossen worden ist. Der Versicherungsschein stammt vom 20. September 2014 (Versicherungsschein-Nr.: …). Beginn der Versicherung war der 1. Oktober 2014. Aufgrund einer Änderung zum 1. Januar 2017 betragen die Rentenleistungen bei einer Invalidität von 50 % monatlich 1.000,00 €. Dem Vertrag liegen die AUB 2012 (KT 2012 U) zugrunde. Randnummer 3 Gemäß den Versicherungsbedingungen KT 2012 U sind zwar Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nach Ziffer 4.2.4 nicht für „ durch Zeckenstich übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) oder Borreliose, wenn die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen des Versicherungsschutzes ausbricht. Für die durch Zeckenstich übertragenen genannten Infektionskrankheiten beginnen die in Ziffer 3.1.2 genannten Fristen für eine Kapitalleistung/Rentenleistung bei Invalidität nicht mit dem Unfalltag (Zeckenstich), sondern mit der erstmaligen Diagnose durch einen Arzt.“ Randnummer 4 Ziffer 3.1.2 der Versicherungsbedingungen KT 2012 U sieht vor: Randnummer 5 „Voraussetzung für den Anspruch Die Invalidität ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall - eingetreten, - von einem Arzt schriftlich festgestellt und - von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.“ Randnummer 6 Der Kläger beruft sich - wie in einem weiteren gegen eine andere Versicherung gerichteten Verfahren vor der Kammer (Az.: 8 O 719/19) - auf eine Borreliose-Erkrankung, aufgrund derer eine Invalidität von mindestens 50 % eingetreten sei. Ihm stehe daher die vereinbarte monatliche Rentenzahlung von 1.000,00 € zu. Randnummer 7 Der Kläger geht von zwei Zeckenstichen aus, nämlich zum einen und in erster Linie von einem - nicht wahrgenommenen - Zeckenstich im Vorfeld einer ärztlichen Feststellung vom 22. Februar 2017, und zum anderen von einem zunächst von seiner Ehefrau wahrgenommenen Zeckenstich am 27. April 2017. Randnummer 8 Der Kläger behauptet hierzu, er habe bereits im Zeitraum Dezember 2016 und Januar 2017 eine starke Schwellung im Bein bzw. am Fußgelenk rechts verspürt, sich abgeschlagen gefühlt, er habe zudem Kopfschmerzen und grippeähnliche Symptome sowie starke Schmerzen in allen Gelenken und Muskeln gehabt. Einen Zeckenstich oder eine Wanderröte habe er damals allerdings nicht bemerkt. Randnummer 9 Da sich sein Zustand sodann deutlich verschlechtert habe, hohes Fieber hinzugekommen und auch das rechte Bein geschwollen gewesen sei, habe er sich am 13. Februar 2017 bei seiner Hausärztin vorgestellt. Diese habe eine Blutentnahme veranlasst wegen des Verdachts auf Borreliose. Bei einem Laborbefund vom 16. Februar 2017 seien auch IgM-Antikörper festgestellt worden. Seine Hausärztin habe daher auf einer an die Beklagte gerichteten Unfall-Schadensanzeige vom 22. Februar 2017 eine Borreliose festgehalten. Sodann sei eine erste Behandlung mit Antibiotika erfolgt. Randnummer 10 Zum zweiten Vorfall führt der Kläger aus, am 27. April 2017 habe seine Ehefrau beim Abendessen am Hals des Klägers eine Zecke festgestellt. Um den Zeckenstich herum sei die Haut gerötet gewesen. Da sich sein Zustand nicht verbessert habe, sei eine intensive Therapie durch eine Rheumatologin erfolgt. Zudem habe seine Hausärztin am 17. Mai 2017 eine Borreliose erneut festgestellt. Hierauf sei eine weitere Behandlung mit Antibiotika erfolgt. Randnummer 11 Die durch den oder die Zeckenstiche übertragene Infektion mit Lyme-Borreliose habe beim Kläger zum Ausbruch einer entsprechenden Borreliose-Erkrankung und - binnen einer Frist von zwei Jahren nach der erstmaligen Diagnose durch einen Arzt - zu einer bedingungsgemäßen Invalidität von mindestens 50 % geführt. Randnummer 12 Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der festgestellten Erkrankung an Borreliose sowie der damit einhergehenden dauerhaften Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit stehe ihm die vereinbarte Invaliditätsleistung zu. Es sei eine Invalidität von über 50 % eingetreten. Randnummer 13 Für den Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2020 verlangt der Kläger die angefallene Rente in Höhe von 1.000,00 € je Monat. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 45.000,00 €. Für den folgenden Zeitraum verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zu einer entsprechenden Rentenleistung bis zum Lebensende verpflichtet sei. Randnummer 14 Der Kläger ließ am 5. Februar 2018 seine Invaliditätsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Er beantragt mit am 15. Dezember 2020 zugestellter Klage: Randnummer 15 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit November 2020 und monatlich im Voraus die sich aus einem Invaliditätsgrad in Höhe von über 50 % ergebenden monatlichen Rentenleistungen entsprechend des Versicherungsscheines Nr.: … bis zum Lebensende zu zahlen. Randnummer 17 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.213,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte stellt sämtliche Voraussetzungen einer Versicherungsleistung in Abrede. Sie bestreitet die Zeckenstiche, d. h. ein einem Unfall gleichgestelltes Ereignis, sowie eine kausale Gesundheitsschädigung. Mit Blick auf den ersten Vorfall habe der Kläger bereits kein konkretes Datum für einen Zeckenstich mitgeteilt, worauf es jedoch ankomme. Randnummer 21 Soweit der Kläger Beschwerden aufweise, handele es sich in erster Linie um degenerative Veränderungen. Der Kläger sei jedenfalls nicht an einer Borreliose erkrankt und weise keine Invalidität von über 50 Prozent auf. Randnummer 22 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2021 eingehend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 23 Mit Blick auf die im Vorfeld des Prozesses jeweils eingeholten (Privat)Gutachten wird auch auf das Parallelverfahren (Az.: 8 O 719/19) verwiesen. Das in dem Parallelverfahren erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. … vom 24. Februar 2021 wurde im vorliegenden Verfahren gemäß § 411a ZPO zu Beweiszwecken beigezogen und verwertet. Randnummer 24 Darüber hinaus hat die Kammer im vorliegenden Verfahren ein weiteres Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. … vom 12. Januar 2022 eingeholt. Zudem wurde der Sachverständige in der Sitzung vom 29. Juni 2022 angehört. Auf das schriftliche Gutachten wie das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Randnummer 25 Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 27 Dem Kläger steht aus seiner Unfallversicherung kein Anspruch gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistung wegen einer Erkrankung an Borreliose zu. Randnummer 28 Die formellen Voraussetzungen einer Versicherungsleistung liegen zwar vor. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich einen Zeckenstich erlitten hat. Es fehlt nämlich an einer Erkrankung an Borreliose. 1. Randnummer 29 Eine Invalidität muss den Versicherungsbedingungen zufolge innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall eingetreten, von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer bei der Versicherung geltend gemacht worden sein. Randnummer 30 Der Kläger behauptet zwei Geschehen bzw. Zeckenstiche, nämlich im Vorfeld der ersten ärztlichen Feststellung oder Diagnose im Februar 2017 und zudem einen Stich am 27. April 2017. Randnummer 31 Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe einen ersten Zeckenstich nicht wahrgenommen, auch keine typischen Symptome wie eine Wandererröte, somit fehle es an der Angabe eines konkreten Unfalltages, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 4.2.4 der Versicherungsbedingungen. Danach wird für die Einhaltung der Fristen maßgeblich nicht auf den Unfalltag, nämlich einen Zeckenstich, abgestellt, sondern auf die erstmalige Diagnose durch einen Arzt. Randnummer 32 Im Übrigen fand der Vertragsschluss bereits im September 2014 statt, während im vorliegenden Fall dem gerichtlichen Gutachter zufolge davon auszugehen ist, dass ein erster Zeckenstich, wenn überhaupt, erst im November 2016 erfolgt ist. Randnummer 33 Es liegen weiter zwei ärztliche - fristgerechte - Feststellungen vor, die noch den Anforderungen genügen, nämlich vom 22. Februar 2017 und vom 17. Mai 2017. Eine weitere ärztliche Bescheinigung erfolgte unter dem 4. Juli 2018. Es erfolgte auch eine mehrfache Geltendmachung gegenüber der Versicherung, jedenfalls mit Schreiben vom 5. Februar 2018. Randnummer 34 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger sämtliche formellen Anforderungen erfüllt und Fristen eingehalten. 2. Randnummer 35 Es fehlt allerdings am Nachweis einer Borreliose bzw. einer gesicherten Diagnose. Randnummer 36
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