(Rn.38) 2. Es verletzt weder Europa- und Völkerrecht noch Verfassungsrecht, dass
einer Wohnsitzverlegung aus der ehemaligen DDR
Bulgarien dort zurückgelegte und
bulgarischem Recht auch rentenrechtlich anerkannte Kindererziehungszeiten nicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
den Regelungen des bulgarischen Rentenrechts als Zeiten von Schwangerschaft und Mutterschaft bescheinigt.
den Regelungen des bulgarischen Rentenrechts werden Kindererziehungszeiten auch ohne Beitragsleistungen rentenrechtlich berücksichtigt (vgl. Protokoll der Deutsch-Bulgarischen Verbindungsstellenbesprechung vom
dem Fremdrentengesetz im Hinblick auf ihre Beschäftigungszeiten in Bulgarien Angaben. Im Rahmen des Verfahrens legte die Klägerin ihren Sozialversicherungsausweis vor (Bl. 19 ff. der Beklagtenakte). Beigefügt waren ferner Kopien ihres bulgarischen Sozialversicherungsausweises. Im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens bescheinigte die Stadt G Personalamt mit Datum vom 30. Juli 2002 die Entgelte der Klägerin für Zeiten im Beitrittsgebiet (Bl. 49 ff. der Beklagtenakte). Randnummer 6 Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 (Bl. 190 der Beklagtenakte) erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid
5 SGB VI. Als Anrechnungszeiten wurden anerkannt der Zeitraum vom
5 SGB VI. Der Bescheid vom
dem der bulgarische Versicherungsträger auf den Formularen P 5000 der Beklagten die bulgarischen Versicherungszeiten der Klägerin gemeldet hatte, stellte sie mit Datum vom
eigenen Angaben - vom bulgarischen Rentenversicherungsträger eine Altersrente. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
März 1971 -
Juli 2016, soweit er auf der Nichtberücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beruhe, sowie in diesem Umfang auch der Überprüfungsbescheid vom
dem Grundsatz der Meistbegünstigung können diesen Anträgen gerade noch hinreichend deutlich das Begehren entnommen werden, höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu gewähren und dabei alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. Hierbei handele es sich um eine zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
5 SGG. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergeben sich weder aus deutschem Recht noch aus Europarecht und auch nicht aus Völkerrecht.
1 Nr. 2 SGB VI werde eine Kindererziehungszeit nur angerechnet, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei oder dieser gleichstehe.
1 SGB VI müsse diese Voraussetzung auch für die Berücksichtigungszeit vorliegen. Die Tochter der Klägerin sei im strittigen Zeitraum jedoch weder in der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden, noch habe die Erziehung in Bulgarien einer solchen gleichgestanden. Eine Erziehung sei
3 Satz 1 SGB VI im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten habe. Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörten alle Gebiete, für die das SGB VI am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sei, einschließlich des Beitrittsgebietes. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand
3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Im strittigen Zeitraum habe sich die Klägerin mit ihrem Kind in Bulgarien aufgehalten. Dies sei auch nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, sondern der Aufenthalt sei auf längere Zeit angelegt gewesen, wie nicht zuletzt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin und des Ehegatten verdeutlichten. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehe
2 SGB VI gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten habe und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten habe. Das gelte
2 Satz 3 SGB VI bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten habe oder nur deshalb nicht habe, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehöre oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es müsse sich um Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung handeln, ausländische Pflichtbeiträge seien auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie
den Vorschriften eines EU-Mitgliedsstaates oder eines Staates begründet würden, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen bestehe. Während des strittigen Zeitraums habe weder die Klägerin noch ihr Ehemann Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung, sondern es seien lediglich Beiträge zur bulgarischen Sozialversicherung entrichtet worden. Der Ehemann der Klägerin habe zwar unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten in der Sozialversicherung der DDR. Es handele sich jedoch nicht um Beitragszeiten aus einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung. Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit stehe der Erziehung im Inland
2 SGB VI auch die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies habe hier ebenfalls nicht zugetroffen. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Europarecht lägen ebenfalls nicht vor. Auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob dieses Recht überhaupt anwendbar sei, komme es insofern nicht an. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sei in Art. 44 der Verordnung EG Nr. 987/2009 geregelt. Im Sinne dieses Artikels bezeichne
dessen Abs. 1 der Ausdruck „Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedsstaats ausdrücklich aus dem Grunde angerechnet werde oder ein Recht auf eine Zulage zu einer Rente gebe, dass eine Person ein Kind aufgezogen habe, unabhängig davon,
welcher Methode diese Zeiträume berechnet würden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfielen oder rückwirkend anerkannt würden. Werde
den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedsstaates keine Kindererziehung berücksichtigt, so bleibe
2 VO 987/2009 der Träger des Mitgliedsstaates, dessen Rechtsvorschriften
der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für das betreffende Kind
diesen Rechtsvorschriften begannen, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit
seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehungszeit in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Art. 44 Abs. 2 VO 987/2009 finde
3 VO 987/2009 keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar seien oder anwendbar gewesen seien. Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 VO 987/2009 lägen schon deshalb nicht vor, weil die Rechtsvorschriften des
der Grundverordnung zuständigen Mitgliedsstaates die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorsehen. Auf die Ausschlussnorm des Art. 44 Abs. 3 VO 987/2009 und damit auch auf die Frage, ob die Klägerin im Privathaushalt der Schwiegermutter geringfügig beschäftigt gewesen sei, komme es damit nicht an.
der Grundverordnung - Verordnung EG Nr. 883/2004 zuständiger Staat sei im strittigen Zeitraum Bulgarien gewesen.
3 lit.
denen ihm Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten zustünden. Eine dieser Ausnahmen treffe auf die Klägerin nicht zu. In Bulgarien würden Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Dies ergebe sich aus der bulgarischen Sozialversicherungsordnung. Art. 9 Abs. 7 dieses Gesetzes bestimme in der hier zur Verfügung stehenden, vom Ministerium für Arbeit und Soziales der Republik Bulgarien veröffentlichten englischen Übersetzung und auch der von der Beklagten vorgelegten intern erstellten deutschen Übersetzung, dass Zeiten, in denen eine nicht erwerbstätige Mutter ihr Kind bis zum Alter von drei Jahren betreue, als Beitragszeit in Bulgarien berücksichtigt würden. Weitergehende Ansprüche ergäben sich auch nicht aus der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit. Es bestehe nunmehr seit dem
2 Satz 1 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden seien.
1 SGB VI erfolge eine Hochwertung durch Multiplikation mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI. Die Arbeitsverdienste der Klägerin, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien, seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Für die darüber hinausgehenden Verdienste sei keine Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung erfolgt. Als Verdienst zählten
3 Satz 1 SGB VI auch die
gewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitragsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbene Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, gelte dies für Beiträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur FZR jedoch
3 Satz 2 SGB VI nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Die Klägerin sei der FZR nicht beigetreten, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Beitrittsgebiet sei die FZR ab dem
November 1977 i.V.m. § 15 der ersten Durchführungsbestimmung keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Die anhand der beitragspflichtigen Arbeitstage berechnete Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung habe dadurch teilweise unter 600 Mark im Monat gelegen. Den Beitritt zur FZR habe dies jedoch nicht ausgeschlossen, da hierfür nur maßgeblich gewesen sei, dass das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen habe. Dass dies der Fall sei, sei den Arbeitsentgeltbescheinigungen der Waldklinikum G GmbH und der Stadt G vom
deutschem wie
europäischem oder Völkerrecht anzurechnen seien. Die Klage S 2 R 1983/18 sei begründet, weil bei der Rentenberechnung höhere Arbeitsverdienste zu berücksichtigen seien (Berufungssache L 12 R 830/19 ). Randnummer 19 Die Klägerin beantragt in der Berufungssache L 12 R 829/19 ausdrücklich Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
Europarecht (Verordnung 883 in Verbindung mit Verordnung 987, Artikel 44 Abs. 2), Randnummer 22
SGB VI haben nicht auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf dem Territorium der DDR stattgefunden und zur Feststellung, dass die DDR ein Drittstaat mit Völkerrechtssubjektivität gewesen ist, stellt die Klägerin
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als subjektive Rechtsverletzung eine Ungleichbehandlung gegenüber Müttern und Vätern von mindestens 2,4 Millionen dar, die ihre Kinder vor dem 30.06.1990 auf dem Territorium des Drittstaats DDR außerhalb der Europäischen Union, außerhalb der Hoheitsgewalt der BRD und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes dar und die Anwendung des Völkerrechts begehrt“. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt in der Berufungssache L 12 R 830/19 Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
Grundsätzlich gilt, dass, soweit der Verfügungssatz eines Rentenbescheids im Hinblick auf die Höhe beanstandet wird, höhere Rente mit der Begründung geltend gemacht werden kann, dass von dem Rentenversicherungsträger einzelne Rentenberechnungselemente (z.B. Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder Anerkennung höherer Arbeitsverdienste) unzutreffend berücksichtigt wurden.
SGG ist, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt ist, der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend. Grundsätzlich erstreckt sich die Bindungswirkung eines Rentenbescheids in der gesetzlichen Rentenversicherung aber nur auf den Verfügungssatz, d.h. auf die Entscheidung über die Höhe, die Dauer und die Art der Rente. Hingegen nimmt die Begründung, d.h. die rechtliche Beurteilung von Vorfragen sowie den Bescheid zugrundeliegende Erwägungen und insbesondere die Berechnungsfaktoren nicht an der Bindungswirkung teil. Zu der Bindungswirkung nicht fähigen Begründung des Rentenbescheids ist vom Bundessozialgericht die Entscheidung über die Anerkennung von Versicherungszeiten gerechnet worden. Die Bindungswirkung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die maßgebend gewesenen rechtlichen Erwägungen für die bei der Rentenberechnung berücksichtigten einzelnen Versicherungszeiten, die in dem Rentenbescheid beigefügten Berechnungsbogen angeführt sind (vgl. Vorlagebeschluss des
Ursprünglich hat die Klägerin die Rentenhöhe nur wegen der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten beanstandet, erst im Laufe des Klageverfahrens hat sie zusätzlich geltend gemacht, es seien höhere Arbeitsverdienste trotz entgegenstehender bestandskräftiger Vormerkungsbescheide zu berücksichtigen. Randnummer 36 Die Berufung L 12 R 829/19 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die unter
Soweit eines der vom bulgarischen Versicherungsträger ausgefüllten Formulare P 5000 für „ungültig“ erklärt werden soll, gilt Folgendes: Um die in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten (hier: Bulgarien) berücksichtigen zu können, bedarf es der Kenntnis des zuständigen Trägers (hier: der Beklagten) von den fremdmitgliedschaftlichen Zeiten. Hierzu wendet sich der zuständige Träger (hier: die Beklagte)
1 der VOEG 987/2009 (die Durchführungsverordnung zu der VO [EG] 883/2004) an den Mitgliedsstaat (hier: Bulgarien), in dem die betreffende Person Zeiten zurückgelegt hat, um sich diese Zeiten bescheinigen zu lassen. Zwecks Vereinfachung des Rechtsverkehrs und dessen Beschleunigung wurde hierfür ein standardisiertes Formular (P 5000) entwickelt. Die von anderen Mitgliedsstaaten darauf mitgeteilten Zeiten muss der zuständige Träger grundsätzlich ohne Infragestellung ihrer Qualität bei der Zusammenrechnung zugrunde legen. Es handelt sich nicht um einen für die Behörden und Gerichte des anderen Mitgliedsstaates unwiderlegbaren Beweis, weil der Rentenversicherungsträger die Ansprüche eines Betroffenen
eigenen Rechtsvorschriften zu bestimmen hat, er hat deshalb auch die Möglichkeit, alle relevanten Gesichtspunkte zu prüfen, die sich aus dem ihnen übermittelten Dokument ergeben (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 - L 13 R 53/19). Auf beiden Formularen P 5000 wurden vom bulgarischen Versicherungsträger alle für die Beklagte
VOEG 883/2004 erforderlichen Daten für die zwischenstaatliche Berechnung, nämlich die Versicherungszeiten, übermittelt. Soweit eines der Formulare auch einen Hinweis auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten enthält, ist dies für den hier zuständigen Rentenversicherungsträger ohne Belang. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Formular P 5000 nicht, dass der deutsche Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, Kindererziehungszeiten, die
bulgarischem Recht anzuerkennen sind, zu berücksichtigen. Aus den Formularen ergibt sich ferner nicht, wie die Klägerin meint, dass Kindererziehungszeiten in Bulgarien
dem bulgarischen Rentenrecht nicht zu berücksichtigen sind. Das Gegenteil ist der Fall.
den Regelungen des bulgarischen Rentenrechts, die sich in Übersetzung in den Akten befinden (die Regelungen können als sogenannte allgemeingültige Tatsachen zugrunde gelegt werden) folgt eindeutig, dass Zeiten der Mutterschaft, Schwangerschaft und Kindererziehung rentensteigernde Berücksichtigung für eine bulgarische Rente finden. Auf einem der Formulare wurden die
bulgarischem Rentenrecht anzuerkennenden Kindererziehungszeiten bescheinigt, aus den oben genannten Gründen war dies für den deutschen Rentenversicherungsträger überflüssig, macht die Bescheinigung aber nicht falsch. Abgesehen von der Frage, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, ein Formular für ungültig erklären zu können, gibt es dafür jedenfalls verfahrensrechtlich kein Bedürfnis und würde zu keinem rechtlichen Vorteil für die Klägerin führen. Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, dass in dem Formular P 5000 Kindererziehungszeiten vom bulgarischen Versicherungsträger u.a. zu einem Zeitpunkt bescheinigt wurden, als die Familie bereits in der DDR war und das Kind dort erzogen wurde (was die Beklagte anerkannt hat), liegt hier kein Fehler. Vielmehr beruht die Bescheinigung auf dem bulgarischen Recht. Randnummer 37 Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Rentenbescheid vom
Bulgarien und hat schließlich ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR genommen. Auch in Bulgarien und nicht nur in der ehemaligen DDR hat die Klägerin ihr Kind erzogen. Die Klägerin hat mithin sowohl in Bulgarien als auch in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die in beiden Staaten jeweils innerstaatlich rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sind und bezieht neben der deutschen Rente
ihren eigenen Angaben auch eine Rente aus dem bulgarischen System der sozialen Sicherheit. Einschlägig sind daher die auf der Grundlage des Art. 48a EUV erlassenen sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit. Dazu zählen die Bestimmungen der EGVO 883/2004, die seit dem 1. Mai 2010 die Bestimmungen der EWGV 1408/71 abgelöst haben, sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (hier: EGVO 987/2009). Randnummer 40 Die EGVO 883/2004 ist auf die Klägerin persönlich anwendbar (Art. 2 Abs. 1 der EGVO 883/2004). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist für Leistungen bei Alter eröffnet (Art. 3 Abs. 1 Nr. d) EGVO 883/2004.
der genannten Verordnung sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EGVO 883/2004 in dem Mitgliedsstaat, d.h. auch Zeiten, die vor dem Beitritt Bulgariens zu Europäischen Union zum 1. Januar 2007 zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-396/05). Randnummer 41
den Koordinierungsregelungen der Verordnung ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten durchzuführen, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch bereits alleine mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist. Randnummer 42 Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung
2 und 3 EGVO 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, d.h. im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften, angewendet. Die Berechnung der deutschen autonomen Rente erfolgt
- 78 SGB VI (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) allein aus deutschen rentenrechtlichen Zeiten. Im Hinblick auf die hier geltend gemachten Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind hier mithin die §§ 56 und 57 SGB VI und deren Auslegung maßgeblich. Im Anschluss daran wird eine „anteilige“ Leistung (Art. 52 Abs. 1b EGVO 883/2004) entsprechend der zwischenstaatlichen Berechnung im Sinne des damaligen Art. 46 EGVO 1408/71 ermittelt. Dazu wird zunächst ein „theoretischer Betrag“ errechnet, bei dem alle
den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der Versicherte auch die fremdmitgliedsstaatlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrages sind anschließend die Entgeltpunkte für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu den Entgeltpunkten aus allen Zeiten zu setzen (pro-rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistungen bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom
teil in der Altersversorgung eintreten kann (vgl. BSG, Urteil vom
der Grundverordnung zuständigen Mitgliedsstaates die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorsehen. Für den hier vorliegenden Rechtsstreit kommt es folglich nicht darauf an, ob bzw. welche Daten die Beklagte
Bulgarien übermittelt hat. Es ist auch nicht
vollziehbar, welche Konsequenzen es für den vorliegenden Rechtsstreit haben soll, wenn die Beklagte die vom Prozessbevollmächtigten genannten Zeiten nicht oder unvollständig gemeldet haben sollte. Die Klägerin ist schon gar nicht verpflichtet, beim bulgarischen Versicherungsträger eine Rente zu beantragen, dies bleibt ihr überlassen. Ob der bulgarische Versicherungsträger die Altersrente der Klägerin richtig berechnet hat, ob er Europarecht angewandt hat, ob Kindererziehungszeiten dabei berücksichtigt wurden, hat der Senat nicht zu prüfen und nicht zu entscheiden. Vielmehr liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin vom bulgarischen Versicherungsträger
Anwendung von Europarecht wesentlich höhere Leistungen bezieht. Randnummer 48 Das hier vorliegende Ergebnis ist auch sachgerecht. Sowohl
dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland als auch
bulgarischem Sozialversicherungsrecht wird Kindererziehung rentenrechtlich honoriert, also in beiden Mitgliedstaaten. Bezieht die Klägerin auch eine bulgarische Altersrente (auch
Europarecht), wurden oder müssen
dem bulgarischen Rentenrecht die Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Wäre der deutsche Versicherungsträger verpflichtet, auch die Erziehung in Bulgarien zu berücksichtigen, würde das hier zu einer doppelten Berücksichtigung solcher Zeiten führen. Es mag zutreffen, dass die Berücksichtigung von Kindererziehung
deutschem Rentenrecht günstiger ist als
bulgarischem. Es gibt allerdings auch keinen europarechtlichen Grundsatz, wonach rentenrechtliche Zeiten von dem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind,
dessen Recht sich dies für den Altersrentner am günstigsten auswirkt. Randnummer 49 Die Berufung L 12 R 830/19 ist ebenfalls unbegründet. Auch hierzu wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Mai 2019 (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 50 Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist (§ 44 SGB X). Die von der Klägerin im Beitrittsgebiet erzielten Einkünfte wurden zutreffend
der Vorschrift des § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI berücksichtigt, entsprechend dem Sozialversicherungsausweis und den Entgeltbescheinigungen (u.a. des Waldklinikums G vom 2. August 2002). Danach waren bei der Klägerin Verdienste höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (600 Mark monatlich, 7.200 Mark jährlich) der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Höhere Verdienste wären nur berücksichtigungsfähig, wenn die Klägerin zur FZR beigetreten wäre. Hierzu wäre sie berechtigt gewesen, sie ist trotzdem nicht beigetreten. Die Klägerin übersieht, dass bei der Rentenberechnung nicht das erzielte Bruttoarbeitsentgelt, sondern das sozialversicherungspflichtige Entgelt zugrunde zu legen ist. Die Differenz zwischen Bruttoarbeitsentgelt und sozialversicherungspflichtigem Entgelt beruht hier offensichtlich darauf, dass bei der Klägerin in erheblichem Umfang Arbeitsunfähigkeit bestand, bzw. Arbeitsausfalltage bescheinigt wurden (dokumentiert im Sozialversicherungsausweis und den Entgeltbescheinigungen). Während einer Arbeitsunfähigkeit wurde
90% des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes gezahlt. Diese Zahlungen unterlagen nicht der Sozialversicherung (vgl. insgesamt hierzu: Püschel, Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, S. 70 ff.; Lexikon des Arbeitsrechts der ehemaligen DDR, 1972, S. 347 „Sozialversicherungspflichtbeitrag“ § 69 der Sozialversicherungsordnung der DDR). Die im Sozialversicherungsausweis als Summe eingetragenen und u.a. in der Bescheinigung des Waldklinikums G vom 2. Oktober 2002 bestätigten Arbeitsausfalltage werden im Übrigen
2 SGB VI als pauschale Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 40/05 R). So wurde auch bei der Rente der Klägerin verfahren. Höhere Verdienste, als die Klägerin versichert hat, können allerdings mangels Rechtsgrundlage nicht zugrunde gelegt werden. Randnummer 51 Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 183, 193 SGG. Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Die Sache wirft auch keine europarechtlichen Fragen auf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001520646
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