Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterfällt nicht dem Leistungsausschluss
Der Jugendliche steht bei der Verbüßung eines Jugendarrestes
JGG für Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit ausreichend zur Verfügung. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
seiner Entlassung aus dem Jugendarrest stellte der Kläger einen erneuten Antrag, auf welchen der Beklagte mit Bescheid vom
4 Satz 2 SGB II während des Jugendarrests vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Randnummer 3 Während des Klageverfahrens bewilligte die Wohngeldbehörde dem Kläger für Oktober 2019 Wohngeld in Höhe von 75,00 €. Hierbei wurde ausgeführt, der Bewilligungszeitraum werde verkürzt, weil der Kläger ab dem
4 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Der Dauerarrest
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sei nicht als richterliche angeordnete Freiheitsentziehung i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II zu werten. Es handele sich um ein Zuchtmittel, nicht um eine Strafe und habe auch eine andere Zielsetzung als eine solche. Zudem könne der Jugendarrest in Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen jederzeit geändert und auch aufgehoben werden, beispielsweise bei einer vom Jobcenter vermittelten Arbeit oder Ausbildung. Weiterhin dauere ein Jugendarrest nicht mehr als vier Wochen. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zeige, dass der Gesetzgeber einen ständigen Wechsel der Leistungsträger zumindest für kurze, zeitlich von vornherein begrenzte Zeiträume vermeiden wolle. Randnummer 5 Der Beklagte hat die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Jugendarrest um einen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung handele. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II sei daher erfüllt. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juli 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 23. September 2019 rechtswidrig ist. Randnummer 13 Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der Anfechtungsklage
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Bescheid vom
Abs. 1 Satz 1 ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 14 Denn der Kläger hatte auch im Zeitraum 1. bis 6. Oktober 2019 einen Anspruch auf Alg II, weil er die Leistungsvoraussetzungen erfüllte und nicht von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen war. Der Kläger war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II), hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II), weil er nicht in der Lage war, seinen Bedarf (Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen zu decken. Der Kläger war auch nicht von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen Randnummer 15 Der Aufenthalt im Jugendarrest stellt keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dar, ein Leistungsausschluss
4 Satz 2 SGB II ist hierdurch nicht eingetreten.
4 Satz 1
diesem Buch nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.
Satz 2 ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Satz 3 erhält abweichend von Satz 1 Leistungen
diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nr. 1), oder wer in einer stationären Einrichtung
Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Randnummer 16 Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II greift im Fall der Verbüßung eines Jugendarrestes jedoch bereits dem Grunde
nicht ein. Der Kläger befand sich in dem streitigen Zeitraum nicht im „Vollzug“ einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Randnummer 17 Voraussetzung für den Leistungsausschluss
4 SGB II ist der Aufenthalt in einer Einrichtung, wobei auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom
eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung dar. Dennoch ergibt die Auslegung, dass der Dauerarrest
4 Satz 2 SGB II umfasst ist (a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom
1 JGG ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn eine Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangenen Unrecht einzustehen hat.
Abs. 2 sind Zuchtmittel die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie der Jugendarrest.
JGG ist der Jugendarrest Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
1 JGG schließen sich Jugendarrest und Jugendstrafe damit bereits ausdrücklich aus. Dies zeigt auch der zeitliche Anwendungsbereich von Arrest und Jugendstrafe. Während der Dauerarrest höchstens vier Wochen betragen darf (§ 16 Ab. 4 JGG), sehen § 16 Abs. 2 und 3 JGG die Möglichkeit zeitlich schwächerer Eingriffe vor (Freizeit-, Kurzarrest). Hingegen beträgt die Mindestjugendstrafe
1 S. 1 JGG sechs Monate. Der Jugendarrest hat daher einen kurzzeitigen Charakter und verfolgt durch seine sozialpädagogischen Begleitprogramme im Kern erzieherische Motive und dient nicht auch repressiven Zielen wie eine Freiheitsstrafe (Spezial- oder Generalprävention).
JGG soll bei der Verhängung eines Jugendarrestes an das Ehrgefühl des Jugendlichen appelliert und dem sog. Arrestanten eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Ferner soll der Vollzug erzieherisch gestaltet werden und dem Jugendlichen helfen, seine Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Auch der konkrete Vollzug einer gerichtlich angeordneten Jugendstrafe und eines bloßen Jugendarrestes unterscheiden sich grundlegend. So dürfen Jugendarrest und Jugendstrafe gem. § 90 Abs. 2 JGG nicht gemeinsam vollstreckt werden. Zudem darf der Jugendarrest nur in Arrestanstalten vollzogen werden. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO), wonach Jugendarrestanstalten nicht gleichzeitig dem Vollzug von Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen dienen und nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstalten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstalten, eingerichtet werden dürfen Randnummer 19 Gem. § 13 Abs. 3 JGG haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Der von einem Zuchtmittel Betroffene gilt daher nicht als vorbestraft. Im Gegensatz zu Erziehungsmaßregeln und der Jugendstrafe sind Zuchtmittel auch nicht auf Dauerwirkung ausgelegt. Der Sanktionierungsvorgang kann hierdurch in relativer sozialer Unauffälligkeit gehalten werden, wodurch negative Auswirkungen z.B. in Schule und Beruf begrenzt werden können (Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 13 Rn. 9). Randnummer 20 Im Gegensatz zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe obliegt es dem zuständigen Jugendrichter in seiner aus dem JGG abzuleitenden freien Gestaltungs- und Ermessensfreiheit zu entscheiden, ob und wenn ja, welches Zuchtmittel gegen den Jugendlichen verhängt werden soll. Diese Entscheidung ist – im Gegensatz zur Freiheitstrafe – in ihrer konkreten Vollstreckung variabel.
3 Satz 1 JGG sieht der Vollstreckungsleiter von der Vollstreckung des Jugendarrestes ganz oder
teilweiser Verbüßung von der Vollstreckung des Rests ab, wenn seit Erlass des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung aus Gründen der Erziehung rechtfertigen. Beispielsweise könnte eine vom Jobcenter vermittelte Arbeit oder ein Bildungsangebot Anlass sein, den Erziehungsaspekt des Jugendarrestes zu beeinflussen und zur Aufhebung des Arrestes führen. Gerade wegen dieses weitreichenden gestalterischen Entscheidungsrahmens wird sich jeder Jugendrichter sehr genau überlegen, ob bei einer erfolgversprechenden Maßnahme des Jobcenters die Durchführung des Zuchtmittels erzieherisch noch sinnvoll sein kann. Diese kritische Wertung schreibt das Gesetz in § 16 Abs. 3 Satz 1 JGG bei der Verhängung eines Kurz- oder Freiheitsarrest sogar ausdrücklich vor. Danach darf diese Arrestform nur verhängt werden, wenn „weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden“. Das Jobcenter hat bei einem verhängten Jugendarrest eines Leistungsberechtigten daher selbst konkrete Möglichkeiten, seine Vermittlungsbemühungen oder Förderungsaspekte in das jugendgerichtliche Verfahren einzubringen, und kann daher durch eigenes Tätigwerden die Verhängung des Zuchtmittels beeinflussen. Die besondere Gestaltungsfreiheit bei der Verhängung von Zuchtmitteln
dem JGG unterscheidet sich grundlegend von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei einer Jugendstrafe ohne Bewährung. Im letztgenannten Fall liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, dass durch den Jugendrichter in der Vollstreckung nicht im
hinein – wegen günstiger Entwicklungen des Jugendlichen – wieder aufgehoben werden kann. Randnummer 21 Diese gesetzliche Wertung würde konterkariert, wenn der Jugendliche bei der Verbüßung des Jugendarrestes aus dem Leistungsbezug fiele und somit auch keine Vermittlung, Förderung und Unterstützungsleistungen durch das Jobcenter mehr stattfinden könnten.
dem gerade eine Beeinträchtigung von Arbeit und Ausbildung durch den Jugendarrest vermieden werden soll, entspricht die Beendigung bzw. Unterbrechung der Förderung durch das Jobcenter, die zwangsläufig mit einem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug verbunden wäre, nicht dem Zweck des Gesetzes. Der Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 4 SGB II ist in der Systemabgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII zu sehen. Leistungsberechtigte sollten aufgrund objektiver, eindeutiger Kriterien entweder dem Leistungsspektrum des SGB II oder dem des SGB XII zugewiesen werden (BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - Juris). Dem Ausschluss
4 SGB II liegt eine „fingierte Erwerbsunfähigkeit“ zugrunde (BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 26/20 R –, Juris). Eine häufig langwierige und schwierige Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit im Einzelfall gegeben ist, soll
dem Willen des Gesetzgebers in den Fallgestaltungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II vermieden werden (BT-Drucks 16/1410 S. 20). Tragender Gesichtspunkt für eine Systemabgrenzung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende aufgrund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom
GB. Bei Uneinbringlichkeit tritt die Ersatzfreiheitsstrafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der im Urteil verhängten Geldstrafe, ihre Dauer ist bestimmt durch die Anzahle der Tagessätze. Es handelt sich um eine echte Strafe. Im Gegensatz dazu ist der Jugendarrest gerade keine Strafe. Außerdem ist bei der Ersatzfreiheitsstrafe eine Änderung im Hinblick auf die persönlichen Entwicklungen des Betroffenen nicht möglich. Vielmehr kann lediglich dann, wenn die Vollstreckung eine unbillige Härte darstellt, diese unterbleiben (§ 459f der Strafprozessordnung – StPO). Dies führt jedoch lediglich zu einem Aufschub der Vollstreckung und lässt im Übrigen den Fortbestand der Strafe unberührt (Graalman-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO,
den tatsächlichen Feststellungen ist in aller Regel während dieses Zeitraums eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Dies ist der grundlegende Unterschied zum Dauerarrest. Denn der Jugendliche steht während der Verbüßung des Dauerarrests – wie dargelegt - für Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit ausreichend zur Verfügung. Randnummer 23 Die dargestellten Unterschiede im Vollzug rechtfertigen es, nur die Jugendstrafe als richterlich angeordnete Freiheitsentziehung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II anzusehen, den Jugendarrest jedoch anders zu bewerten. Dies bestätigen bereits die Gesetzesmaterialen zum § 7 Abs. 4 SGB II. Hiernach wurde die Verhängung von Zuchtmitteln in Gestalt des Jugendarrestes nicht als Beispiel für eine richterliche Freiheitsentziehung oder Unterbringung angesehen, obwohl sich der Gesetzgeber über die Besonderheiten des JGG im Klaren war (vgl. zum Ganzen LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 2014 – L 4 AS 318/13). Randnummer 24 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsausschluss zu einem kurzzeitigen Wechsel des zuständigen Leistungsträgers führen würde. Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber bei von vorneherein begrenzten, überschaubaren Zeiträumen, in denen der Betroffene dem Jobcenter nicht zur Verfügung steht, in der Regel eine Weitergewährung der Leistungen
dem SGB II vorsieht. Bei einem vier Wochen nicht überschreitenden Dauerarrest, der zudem jederzeit beendet werden kann, ist ein solcher Zuständigkeitswechsel noch erheblicher. Randnummer 25
Sinn und Zweck ist daher der Dauerarrest nicht als richterliche Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einzustufen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision ist
2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Frage, ob der Jugendarrest eine richterliche angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGG ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001520648
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.