Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien illegal ausgereisten Militärdienstpflichtigen bei - einfachem - Militärdienstentzug Leitsatz 1. Es liegen keine Anhaltspunkte
Art. 9Abs. 2 lit. e) Ri
Li 2011/95/EU genannten Voraussetzungen in jedem Fall mit einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen und so den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegenüber dem der Genfer Flüchtlingskonvention auszudehnen. Eine solche Auslegung liefe aber der eindeutigen im
- Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegten Intention des Unionsgesetzgebers zuwider, innerhalb der Union die Umsetzung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu harmonisieren (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom
- November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 41 ff.). Randnummer 61 Allerdings sind, soweit vom Schutzbegehrenden Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG geltend gemacht werden, im Hinblick auf § 3 Abs. 3 AsylG die Vorschriften im Lichte der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und § 3b AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Bei der Prüfung der Plausibilität einer solchen Verknüpfung spricht indessen eine starke - allerdings ebenfalls widerlegliche - Vermutung dafür, dass die Verweigerung
§ 3aAbs. 2 Nr. 5 Asyl
G genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in § 3b AsylG aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 56 - 60, 61). Randnummer 62
- b)Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und bei Berücksichtigung aller hier zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) relevanten Umstände, wie sie sich nach vollständiger Ausschöpfung der zur Aufklärung der Gegebenheiten im Herkunftsstaat verfügbaren Erkenntnisquellen und aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen einerseits erschließen, sowie andererseits aus der Würdigung der Darlegungen des Klägers zu seinen Lebensverhältnissen, den Ereignissen bzw. Umständen vor und nach seinen Ausreisen aus Syrien und insbesondere dem Ausreise- und Fluchtgeschehen resultieren, liegen - selbst in Anbetracht des (Unrechts-)Charakters des syrischen Staates - zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte (mehr) vor, aus denen sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ergibt und ihm daher, über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus, der weiterreichende Flüchtlingsschutz zuzusprechen ist. Randnummer 63 Danach ist der Kläger weder vorverfolgt aus Syrien ausgereist (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), bb)), noch droht ihm bei (hypothetischer) Rückkehr und Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Grenzkontrollstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Nachfluchtgründen (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc)). Randnummer 64
- aa)Dabei geht der Senat davon aus, dass die politische, militärische und humanitäre Situation in Syrien sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2022 wie folgt darstellt (vgl.: Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), 29.11.2021; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 24.01.2022; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022; United Nations Human Rights Council [UNHRC], Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 08.02.2022; im Folgenden: UNHRC, Report, 08.02.2022; Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index [BTI], Country Report Syria 2022; im Folgenden: BTI, Country Report 2022): Randnummer 65
(1)Seit 2018 (zur Entwicklung des seit 2011 andauernden Bürgerkriegs in Syrien und zur Lage Mitte 2018 wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom
- Juni 2018 - 3 KO 155/18 a. a. O. Rn. 51 ff. - verwiesen) haben sich die Konfliktdynamik und die Territorialkontrolle in Syrien erheblich verändert. Durch massive syrische und russische Luftangriffe, die darüber hinausgehende anhaltende militärische Unterstützung Russlands und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Randnummer 66 Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime wird in Teilbereichen des Landes weiterhin die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Randnummer 67 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, im Rahmen einer Militäroperation ihren Herrschaftsbereich auf syrischem Gebiet auszudehnen und dessen Grenze tiefer nach Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrian Democratic Forces (im Folgenden: SDF) zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF, punktuell auch des syrischen Regimes. Nach weiteren türkischen Militäroperationen ab Februar 2020 werden im Nordwesten des Landes Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Randnummer 68 Der sogenannte Islamische Staat - IS - wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee. Randnummer 69 Im Nordosten Syriens liegt die Kontrolle unverändert größtenteils bei den staatsähnlichen - international, darunter auch von der Bundesregierung völkerrechtlich nicht anerkannten - Verwaltungsstrukturen der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Errichtet von den SDF und dem zivilen Entscheidungsgremium des Syrischen Demokratischen Rats (SDC), wird die Selbstverwaltung in Kernbereichen von der kurdischen Partei der Demokratischen Union („Partiya Yekitîya Demokrat“ - PYD) dominiert. Auch militärisch stellen kurdische sogenannte „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) einen wesentlichen Teil der Kämpferinnen und Kämpfer und vor allem der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des IS in Syrien vorgehen. Randnummer 70 Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen. In einigen Regionen blieb das Gewaltniveau weitgehend konstant hoch (Nordwesten, Nordosten) oder nahm vorübergehend zu (Südwesten), teilweise ist eine Bewertung anhand der vorliegenden Daten nicht möglich (insbesondere Zentralsyrien). So setzten sich die Kampfhandlungen im Raum Idlib, darunter insbesondere russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss der syrischen Regimetruppen, in den vergangenen Monaten auf zumeist hohem Niveau fort. Im südwestsyrischen Gouvernement Dara‘a kam es im Juli und August 2021 zu den schwersten Gefechten zwischen Regimetruppen und Iran-nahen Milizen einerseits sowie lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits seit Rückeroberung der Region durch das Regime im Jahr
- Randnummer 71 Hinzu kommt, dass die erklärte Absicht des Regimes zur militärischen Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes und Vernichtung „terroristischer“ Kräfte unverändert fortbesteht. Zuletzt erklärte Machthaber Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Das Regime kann grundsätzlich weiterhin Luftangriffe im ganzen Land fliegen außer in Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA weiterhin kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Das israelische Militär führt weiterhin Luftschläge vornehmlich auf iranische Stellungen bzw. Stellungen Iran-naher Milizen in Syrien durch. Randnummer 72 Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es auch im Zeitraum seit 2018 laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen. Insbesondere in Gebieten unter Kontrolle des Regimes, aber auch in allen anderen Gouvernements Syriens sind Individuen Risiken ausgesetzt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Randnummer 73 Die humanitäre Lage in Syrien bleibt kritisch. Die Zivilbevölkerung leidet, nicht zuletzt aufgrund einer der weltweit niedrigsten Impfquoten, erheblich unter der grassierenden Covid-19-Pandemie sowie einer sich weiter verschärfenden Wirtschaftskrise und einem voranschreitenden Währungsverfall. Randnummer 74 Eine von den Konfliktparteien verhandelte inklusive politische Lösung des Konflikts gemäß VN-Sicherheitsratsresolution 2254 (u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) ist bisher nicht gefunden. Der politische Prozess gemäß VN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes. Randnummer 75 Gleiches gilt für das im Dezember 2016 von Russland gemeinsam mit der Türkei und Iran begründete sogenannte Astana-Format, in dem die „Astana-3“ teilweise unter Einbeziehung des syrischen Regimes und Teilen der syrischen Opposition in regelmäßigen Abständen zu Verhandlungen zusammentreffen. Randnummer 76 Bei den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 wurde Staatspräsident Assad erwartungsgemäß für weitere sieben Jahre im Amt bestätigt. Die Europäische Union (EU) sowie die sogenannten Quint-Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Deutschland) haben in einem gemeinsamen Statement erklärt, die Wahlen nicht als legitim anzuerkennen, da diese weder frei noch fair sowie nicht gemäß der VN-Sicherheitsratsresolution 2254 und unter Beteiligung aller Syrerinnen und Syrer, einschließlich der Diaspora, stattfanden. Randnummer 77 Weiterhin verfügt Assad als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Baath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt; Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet. Randnummer 78
(2)Hinsichtlich der Regelungen, die mit Blick auf den syrischen Militärdienst relevant sind, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 juris Rn. 71 ff. - verwiesen. Sie gelten im Wesentlichen wie folgt fort: Randnummer 79 Die Pflichten und Bedingungen der Wehrpflicht und des Reservistendienstes in Syrien sind gesetzlich geregelt. Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren sind dienstpflichtig, Frauen können sich freiwillig melden. Die Dienstzeit der Wehrpflichtigen beträgt 18 bis 21 Monate, je nach Ausbildungsstand. Das Wehrpflichtgesetz erlaubt die Aussetzung der Wehrpflicht für verschiedene Personengruppen, darunter bestimmte Studenten, Personen mit speziellen Abschlüssen und Personen mit vorübergehenden gesundheitlichen Problemen. Ausnahmen sind für bestimmte Personengruppen zulässig, z. B. für das einzige männliche Kind in der Familie, für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als untauglich gelten und für Personen, die sich im Ausland aufhalten und eine Befreiungsgebühr entrichtet haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten Personen, die ihre Pflicht zum militärischen Grunddienst erfüllt und das maximale Einberufungsalter nicht überschritten haben, als Reservisten. Gesetzlich sind vier Kategorien von Reservisten und die Kontexte, in denen sie für bestimmte Aufgaben einberufen werden können, aufgeführt. Die Ausreisebeschränkungen für Militärdienstpflichtige gelten fort. Personen, die sich ihrem Einsatz entziehen oder desertieren, müssen mit finanziellen und rechtlichen Konsequenzen rechnen. Randnummer 80 Die gesetzliche Regelung und die Praktiken im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind nach wie vor von entscheidender Bedeutung für das Leben der Syrer, einschließlich derjenigen, die überlegen, ob sie nach Syrien zurückkehren wollen, nachdem sie sich dem Militärdienst entzogen haben oder desertiert sind, oder derjenigen, die innerhalb Syriens reisen, wo es immer noch Kontrollpunkte und Militärdienstpflichtkampagnen geben kann, sowie der Syrer, die entscheiden, ob sie Versöhnungsabkommen mit dem Regime unterzeichnen wollen oder nicht. Randnummer 81 In den letzten Jahren seit Beginn des Bürgerkriegs hat die syrische Armee viele ihrer Soldaten durch Massensterben, Desertion, Militärdienstverweigerung und Überlaufen verloren. Vor 2011 zählten die Streitkräfte etwa 330.000 Mann und Experten schätzen, dass nur noch 20 bis 25 Prozent der Armee übrig sind. Das Regime hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Auszehrung des Militärs zu kompensieren. Dazu gehören Einberufungskampagnen, die Einrichtung von Kontrollpunkten im ganzen Land, um diejenigen zu erwischen, die sich der Einberufung entziehen, die Verhaftung von Männern zum Dienst, Hausdurchsuchungen, um Personen zu finden, die zwangsrekrutiert werden sollen, die Ausstellung von Amnestien, um Deserteure und Militärdienstverweigerer zur Rückkehr zu bewegen, und die Veröffentlichung von Propagandainhalten. Während des Krieges hat das Regime einige Wehrpflichtige in der Armee behalten, obwohl sie ihren Pflichtdienst erfüllt hatten. Es gab auch einige Berichte über Männer, die älter als 42 Jahre waren und über das Höchstalter hinaus zum Dienst herangezogen wurden. Randnummer 82 Das Regime stützt sich auch weiterhin auf externe und irreguläre Kräfte, unter anderem auf Kämpfer der Hisbollah, Russlands und des iranischen Korps der Revolutionsgarden. Randnummer 83 Das Militärdienstgesetz hat in seiner Umsetzung zu einem höheren Maß an Korruption im Militärsektor geführt. Da einige Militärdienstpflichtige rechtlich die Möglichkeit haben, eine Befreiungsgebühr zu zahlen, um der Militärdienstpflicht zu entgehen, haben Korruption, Bestechung und Willkür zugenommen (vgl. zum Ganzen: The Tahrir Institute for Middle East Policy [TIMEP], Brief: Conscription Law, 22.08.2019; im Folgenden: TIMEP, Brief: Conscription Law, 22.08.2019; AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2022, S. 14 ff.). Randnummer 84 bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Verhältnisse in Syrien ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers zum Ausreise- und Fluchtgeschehen keine Vorverfolgung. Er ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, so dass ihm auch die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 RiLi 2011/95/EU nicht zu Gute kommen. Randnummer 85
(1)Zur Überzeugung des Senats ist eine Vorverfolgung insbesondere nicht im Hinblick auf den Umstand gegeben, wonach sich der Kläger nach seinem Vortrag dem Militärdienst durch (illegale) Flucht ins Ausland entzogen hat. Randnummer 86 (
- a)Der Kläger hat sich nicht in „qualifizierter Weise“ dem Militärdienst in Syrien entzogen. Randnummer 87 Der Kläger war allerdings - entgegen der in der Begründung des Bescheides vom 03.08.2020 - 8082119-475 - zum Ausdruck gebrachten Auffassung des BAMF, vgl. S. 120 BA) - bereits bei seiner erstmaligen Ausreise älter als 18 und jünger als 42 Jahre und damit militärdienstpflichtig. Sowohl im Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise im Dezember 2017 als auch dem der abermaligen Ausreise im Juni bzw. Juli 2019 hatte er noch keinen Militärdienst geleistet und war von diesem auch nicht befreit oder von einer Ableistung des Militärdienstes zurückgestellt. Im Übrigen unterlag er nach der maßgeblichen syrischen Rechtslage aufgrund seiner Militärdienstpflichtigkeit jeweils einer Ausreisebeschränkung. Eine mithin erforderliche behördliche Ausreisebewilligung lag ebenfalls zu keinem der Ausreisezeitpunkte vor. Randnummer 88 Gleichwohl liegt bei Zugrundelegung aller hier maßgeblichen Umstände, wie sie sich insbesondere auch aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, vorliegend jedenfalls weder ein qualifizierter - bereits eine, mit militärischen Aufgaben verbundene, Eingliederung in das militärische System voraussetzender - Militärdienstentzug noch ein solcher vor, der eine absolute oder selektive Militärdienst-Verweigerung i. e. S. - also eine solche, die auf einem Entschluss beruht, der einer festen, bereits im Heimatland erkennbar zum Ausdruck gebrachten Grundhaltung entspricht - darstellen würde. Es kann lediglich festgestellt werden, dass er sich dem Militärdienst, zu dem er verpflichtet war, (bloß) durch illegale Ausreise aus Syrien, mithin unerlaubt entzogen hat. Randnummer 89 Der Kläger hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet und war auch in keiner Weise ins syrische Militär eingegliedert oder mit militärischen Aufgaben betraut. Dementsprechend ist von ihm weder eine Desertion noch ein Überlaufen zum Feind oder ein - in Bezug auf einen Militärdienstentzug - ähnlich qualifiziertes Verhalten geltend gemacht worden. Randnummer 90 Ein Militärdienstentzug aufgrund eines im Heimatland nach außen erkennbar gemachten Entschlusses zu einer absoluten oder selektiven, aus religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen entspringenden (vgl.: Art. 18 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen - A/RES/217 A (III) - vom 10.12.1948 und Art. 18 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973 II S. 1533, 1534; im Folgenden: AEMR bzw. IPbpR) sowie Ziffern 8., 9. und insbesondere 3. der United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10, vom 12.11.2014 - HCR/GIP/13/10/Corr. 1 -; im Folgenden: UNHCR, RiLi-intSch-Nr. 10, 12.11.2014) Verweigerung des Militärdienstes i. e. S. ist ebenfalls nicht geltend gemacht. Der Kläger hat schon nicht dezidiert vorgetragen, dass sein Entschluss zum unerlaubten Militärdienstentzug auf entsprechenden Grundhaltungen beruhte. Jedenfalls wird vom Kläger nicht geltend gemacht, dass er diesen Entschluss unter Bezugnahme auf entsprechend zugrundeliegende Grundhaltungen nach außen kundgetan habe, solange und soweit er sich vor seiner letztmaligen Ausreise noch in seinem Heimatland aufgehalten hat. Randnummer 91 (
- b)Die vom Kläger vorgetragene Art und Weise des Militärdienstentzugs führt auch im Übrigen nicht auf die Feststellung einer Vorverfolgung. Randnummer 92 Ein solcher - einfacher - Militärdienstentzug könnte zwar grundsätzlich als Militärdienstverweigerung i. w. S. verstanden werden und damit gleichwohl Anknüpfungspunkt einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 sowie insbesondere gemäß Nrn. 1., 2., 3., 4. und 6. AsylG sein. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Anwendung von § 3b Abs. 1 Nr. 5 2. HS AsylG, nach der es nicht erforderlich ist, dass ein Antragsteller auf Grund einer entsprechenden Grundhaltung oder Überzeugung vor Ausreise tätig geworden ist. Randnummer 93 Im Übrigen sieht das syrische Recht die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vor. Es gibt dementsprechend auch kein Verfahren zu diesem Zweck. Vor diesem Hintergrund kann, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Verweigerung nach dem Recht des syrischen Staates rechtswidrig ist und ein Betroffener durch eine Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie - gar vor der Militärverwaltung - zum Ausdruck bringt noch kann verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 29 f.). Randnummer 94 Dessen ungeachtet kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Flucht aus Syrien eine Strafverfolgung oder Bestrafung - insbesondere auch nicht wegen Verweigerung des Militärdienstes - erlitten hat oder von einer solchen unmittelbar bedroht war. Insoweit kann hier auch offen bleiben, ob er den Militärdienst auch i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG tatsächlich verweigert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 31). Randnummer 95 Zunächst wird vom Kläger im Rahmen seiner Darlegungen zum gesamten Flucht- und Ausreisegeschehen eine erlittene Strafverfolgung oder Bestrafung nicht geschildert oder behauptet. Randnummer 96 Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Einlassung des Klägers, wonach er - erstmals - im Dezember 2017 aus Syrien ausgereist sei und sich, da er bereits im militärdienstpflichtigen Alter und für ihn auch ein Wehrdienstbuch ausgestellt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt dem syrischen Militärdienst entzogen habe. Randnummer 97 Zum anderen gilt dies auch mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, demzufolge er nach 16-monatigem Aufenthalt zunächst in der Türkei und in Griechenland und dann wieder in der Türkei sowie einer Rückführung nach Syrien wegen illegalen Aufenthaltes dort im Juni bzw. Juli 2019 abermals zu Fuß in die Türkei ausgereist sei und sich zu diesem Zeitpunkt - nunmehr angeblich auch im Besitz eines Schreibens des syrischen Militärs, welches ihn über seine in Syrien verbliebenen Eltern während seines Aufenthaltes in der Türkei erreicht habe und mit dem er aufgefordert worden sei, sich zum Militärdienst zu melden (Einberufung) - erneut dem syrischen Militärdienst entzogen habe. Randnummer 98 Wie vorstehend gezeigt, kann indessen eine Vorverfolgung auch dann gegeben sein, wenn ein Schutzsuchender zwar noch keine Verfolgung erlitten hat, aber von einer solchen unmittelbar bedroht war (vgl. Marx, in: GK-AsylG, Stand: 137. EL 05/2022, vor II - 5, Rn. 241). Dies ist dann anzunehmen, wenn für den Zeitpunkt der Ausreise eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9). Randnummer 99 Indessen befand sich der Kläger weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Dezember 2017 noch zu dem im Juni / Juli 2019 in einer derartigen Situation. Randnummer 100 Eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. w. S. kann - gerade auch in Fällen des einfachen Militärdienstentzuges - nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen. Daher scheidet eine Vorverfolgung in den Fällen aus, in welchen ein Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Militärdienstes befreit bzw. zurückgestellt war oder aber sonst legal - also insbesondere mit einer Ausreisebewilligung - ausgereist ist. Entsprechendes gilt, wenn er vor der Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Landesteil hatte und daher eine Strafverfolgung oder Bestrafung von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte mangels Unterworfen-Seins unter eine effektive Herrschaftsgewalt des syrischen Regimes nicht zu befürchten war (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 33 f.). Randnummer 101 Selbst bei Fällen, in welchen der Ausländer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits militärdienstpflichtig gewesen ist und er sich im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes aufgehalten hat, kann nicht ohne Weiteres eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes angenommen werden. Wie sich nicht zuletzt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt, ist erst die (unmittelbar) drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und nicht bereits die drohende Einziehung zum Militärdienst notwendige Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes einer entsprechenden Verfolgungshandlung. Sonach müssen aber Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Betroffene aus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Militärdienstentzieher angesehen werden konnte. Randnummer 102 Nach dem Vortrag des Klägers hat er sich sowohl vor der Ausreise im Dezember 2017 als auch der im Juni bzw. Juli 2019 jeweils in einem nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Landesteil (Gegend um Sarmada im Gouvernement Idlib bzw. im - fußläufigen - Grenzgebiet zur Türkei) aufgehalten. Daher war eine Strafverfolgung oder Bestrafung von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte mangels Unterworfen-Seins unter eine effektive Herrschaftsgewalt des syrischen Regimes nicht zu befürchten. Randnummer 103 Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Staates schon vor der jeweiligen Ausreise in irgendeiner Form als Militärdienstentzieher angesehen werden konnte. Randnummer 104 Angesichts der jeweils vorherrschenden Bürgerkriegssituation gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regime aus seiner Binnenflucht im August / September 2017 von D ... nach Samara auf einen beabsichtigten Militärdienstentzug geschlossen haben könnte. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Regime bis zu seiner erstmaligen Ausreise überhaupt Kenntnis von seiner Binnenflucht erlangt hatte. Im Übrigen war der Kläger nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Binnenflucht bereits mehr als zwei Jahre militärdienstpflichtig; ausweislich der von ihm vorgelegten Kopie seines Wehrdienstbuches war dieses bereits am 21.02.2015 ausgestellt worden. Auch war ihm danach zum betreffenden Zeitpunkt ein (Einberufungs-)Schreiben des Militärs (noch) nicht zugegangen. Ferner liegen Anhaltspunkte weder dafür vor, dass es beim Regime eine allgemeine Praxis oder aber im Falle des Klägers individuelle Gründe dafür gegeben hat - etwa - aus der regionalen Zuordnung der Stationen seiner Binnenflucht entsprechende Zuschreibungen abzuleiten, noch dass das Regime überhaupt Kenntnis von der Route und dem Ziel seiner Binnenflucht erlangt hat. Demzufolge steht insoweit keine Statusänderung in Frage, welche für das syrische Regime Anlass hätte sein können, die Binnenflucht auf jenseits der Bürgerkriegsverhältnisse liegende Gründe zurückzuführen und sie etwa als Militärdienstentzug anzusehen. Randnummer 105 Soweit der Kläger angibt, er sei als Militärdienstpflichtiger gesucht worden, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dies im in Rede stehenden Zeitpunkt seiner Binnenflucht bereits überhaupt bzw. gegebenenfalls aus Gründen einer Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung und nicht in erster Linie zum Zwecke der Rekrutierung oder aber etwa (nur) der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Meldung eines Wohnsitzwechsels der Fall war. Auch soweit - wie vom Kläger vorgetragen - im Zeitraum zwischen erstmaliger und letztmaliger Ausreise seine Einberufung durch die syrischen Behörden veranlasst worden sein sollte, gilt Letzteres auch für den insoweit maßgeblichen Ausreisezeitpunkt. Dies zumal sich aus dem klägerischen Vortrag darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das syrische Regime von seiner Ausreise im Dezember 2017 bzw. von seinem neuerlichen, lediglich ca. einen Monat dauernden Aufenthalt im syrischen Grenzgebiet zur Türkei im Mai 2019 und seiner abermaligen Ausreise im Juni bzw. Juli 2019 überhaupt Kenntnis erlangt hatte. Randnummer 106
(2)Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus anderen Gründen zum Zeitpunkt seiner Ausreise(
- n)vorverfolgt war, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass er in Syrien ansonsten keine Probleme gehabt habe; weder mit der Polizei noch wegen seiner Religion habe er Schwierigkeiten gehabt. Im Übrigen habe er sich in Syrien politisch nicht betätigt und sich insbesondere nicht regimekritisch geäußert. Auch habe er keine Verbindung zur Opposition gehabt. Von Kampfhandlungen sei er ebenfalls selbst nicht betroffen gewesen. Randnummer 107
- cc)Aus den Darlegungen des Klägers zum gesamten Flucht- und Ausreisegeschehen ergeben sich keine flüchtlingsschutzrelevanten Nachfluchtgründe, so dass er auch insoweit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Randnummer 108
(1)Es ist - unter Berücksichtigung der o. g. Maßstäbe - zur Überzeugung des Senats bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger mit Verfolgungshandlungen deshalb zu rechnen hat, weil das syrische Regime ihm aufgrund seines diesbezüglichen Verhaltens Merkmale eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt (fehlender Nexus). Randnummer 109 Die insoweit bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien - etwa bei Einreise über den Flughafen Damaskus - und den dabei zu gewärtigen Sicherheitskontrollen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - a. a. O. Rn. 99 ff.) in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen weder an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG: politische Überzeugung) (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc),
(1), (a)) noch einer entsprechenden religiösen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG: Religion) (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc),
(1), (b)) und auch nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG: bestimmte soziale Gruppe) an (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc),
(1), (c)). Eine Anknüpfung an die weiteren Verfolgungsgründe des § 3b (§ 3b Abs. 1 AsylG) kommt ebenfalls nicht in Betracht (hierzu: II. Ziff. 2. lit. b), cc),
(1), (d)). Randnummer 110 (
- a)Die bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen Sicherheitskontrollen und dabei in Frage stehenden Verfolgungshandlungen knüpfen nicht an die Zuschreibung einer regimefeindlichen Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG: politische Überzeugung) an. Randnummer 111 (
- aa)Insoweit ist beim Kläger eine Furcht vor Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Auslandsaufenthalts, Asylantrags im westlichen Ausland allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet. Randnummer 112 Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem (westlichen) Ausland zurückkehrenden syrischen, um Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Betroffenen, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine Verfolgung droht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine politische Verfolgung. Allein deswegen wird ihnen bei (hypothetischer) Einreise nach Syrien eine regimefeindliche Gesinnung nicht zugeschrieben (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 4. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - a. a. O. Rn. 60 ff.). Daran hält der Senat in Übereinstimmung mit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung fest (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 37.17 - juris Rn. 34 und vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021 - A 3 S 271/19 - juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 - juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 LA 265/20 - juris Rn. 6 und Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 - juris Rn. 28 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 58; Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 35 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 LB 138/18 OVG - juris Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 2 LB 52/22 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 14 A 2736/18.A - juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris Rn. 43; OVG Saarland, Urteil vom 26. April 2020 - 1 A 543/17 - juris Rn. 32 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A - juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Januar 2020 - 5 LB 34/19 - juris Rn. 33). Randnummer 113 (
- bb)Zur Überzeugung des Senats ist es jenseits dessen ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Kläger im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im Hinblick darauf flüchtlingsschutzrelevant behandeln werden, dass er aus dem Dorf D ... im Gouvernement Dayr Az Zawr, District: Mayādīn, Subdistrict: al-Asharah stammt und Daesh bzw. IS in Gebieten dieses Gouvernements zeitweise die Kontrolle hatte. Der Kläger hat in Bezug auf seinen Herkunftsort keine Umstände vorgetragen, die sich in seinem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer allein wegen der (vermeintlichen) Herkunft aus einem (ehemaligen) regierungsfeindlichen bzw. aus einem zeitweise vom IS beherrschten Gebiet in der Regel keine Rückkehrgefährdung. Die Mehrzahl der verfügbaren Quellen geht davon aus, dass gegenüber Personen aus aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebieten lediglich ein generelles Misstrauen gehegt werde. Berichte über flächendeckende und systematische Verfolgungsmaßnahmen - insbesondere auch in Bezug auf ehemals vom IS beherrschte Gebiete - existieren nicht (vgl. hierzu ausführlich: Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - juris Rn. 82 ff. m. w. N.). Randnummer 114 (
- cc)Jenseits dessen kann zur Überzeugung des Senats im Ergebnis einer Gesamtbewertung der objektiven Gegebenheiten, wie sie sich nach den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung darstellen, auch nicht (mehr) gefolgert werden, dass in Bezug auf - einfache - Militärdienstentzieher die Maßnahmen, welche diesen bei (hypothetischer) Rückkehr nach Syrien drohen, ihrer objektiven Zielgerichtetheit nach an ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Dies gilt für entsprechende Militärdienstpflichtige unabhängig davon, ob sie den Grundmilitärdienst noch gar nicht geleistet haben oder als Reservisten betroffen sind. Randnummer 115 (α) Zunächst begründet die vom Kläger vorgetragene Furcht, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen und im Falle einer Weigerung strafrechtlich verfolgt zu werden, für sich allein keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung. Randnummer 116 Wie bereits gezeigt, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestrafungen wegen Militärdienstentzugs bzw. -verweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen / flüchtlingsschutzrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die auch unter Zwang erfolgende Heranziehung zum Militärdienst und damit in Zusammenhang stehende Sanktionen treffen alle - gegebenenfalls als Reservisten - der Militärdienstpflicht unterliegenden syrischen Männer gleichermaßen. Randnummer 117 (β) Eine flächendeckende oder systematische Verfolgung einfacher Militärdienstentzieher wegen einer ihnen zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung bzw. eine entsprechende, über die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht hinausgehende, generelle Sanktionierung ist derzeit in Syrien nicht (mehr) feststellbar. Randnummer 118 Dagegen spricht bereits der Umstand, dass seit dem Jahr 2016 bis Mai 2022 allein aus den fünf umliegenden Staaten Ägypten, Libanon, Irak, Jordanien und der Türkei fast 320.000 syrische Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Dabei handelt es sich lediglich um die vom UNHCR im Zusammenhang mit dem „Regional Refugee & Resilience Plan - 3RP“ verifizierten bzw. überwachten Fälle; die Zahlen spiegeln also nicht die gesamte Zahl der Rückkehrer wieder, welche wesentlich höher sein kann (vgl. UNHCR, Syria: REGIONAL REFUGEE & RESILIENCE PLAN [3RP] – Durable Solutions, Mai 2022, https://www.3rpsyriacrisis.org/; im Folgenden: UNHCR, 3RP – Durable Solutions, 05/2022). Bezogen nur auf den exemplarischen Zeitraum Januar bis Mai 2022 waren es danach ca. 16.676 Rückkehrer. Von diesen waren 53 % (ca. 8.838) männlich und im Alter zwischen 18 und 59 Jahren, mithin zu großen Teilen im militärdienstpflichtigen Alter. Randnummer 119 Demgegenüber sind dem Senat keine Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich hinreichend plausibel ergeben würde, dass jeder rückkehrende Militärdienstentzieher aktuell bzw. in den letzten Monaten vom syrischen Regime und seinen Sicherheitskräften als politischer Gegner angesehen und allein deswegen - ohne dass im Einzelfall beim Betroffenen weitere Risikofaktoren eine Rolle spielen - einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen würde. Randnummer 120 Hierzu ergibt sich lediglich, dass entsprechende militärdienstpflichtige Rückkehrer unmittelbar zum Militärdienst herangezogen, ggf. - überwiegend wohl auch nur kurzzeitig, zur Verhinderung eines erneuten Untertauchens und weniger zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. der Bestrafung des Militärdienstentzugs - in Gewahrsam genommen und im Übrigen zügig in Einheiten des regulären Militärs oder regimenaher Milizen eingegliedert werden (vgl.: European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information, Report, Syria, Targeting of individuals, March 2020, S. 36 f.; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 03/2020; EASO, Common analysis and guidance note, Country Guidance: Syria, September 2020, S. 66; The Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Military Service, May 2020, S. 31 ff.; im Folgenden: DIS, Country Report, 05/2020). Randnummer 121 Die Tatsache, dass es an Referenzfällen von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland weitgehend fehlt, steht der dargestellten Bewertung nicht entgegen. Mag das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber - etwa als Binnenflüchtlinge - in Syrien verbliebenen - einfachen - Militärdienstentziehern nicht zwangsläufig auf aus dem Ausland Zurückkehrende übertragbar sein, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte oder Gesichtspunkte auszumachen, die auch nur im entferntesten indizieren oder nahelegen würden, dass regimeseitig eine Unterscheidung zwischen - einfachen - Militärdienstentziehern, die aus dem westlichen Ausland und solchen, die aus dem umliegenden Ausland nach Syrien zurückkehren, getroffen wird. Randnummer 122 Zudem kann der Senat seine Überzeugung nur auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse bilden. Dies gilt auch eingedenk der problematischen Informationslage, welche, nicht zuletzt angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts und dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten Syriens, gesicherte Aussagen über die Zustände in Syrien in weitem Umfang nicht zulässt. Letzteres ist im Rahmen der Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund entsprechend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - a. a. O. Rn. 54 ff.). Randnummer 123 Dagegen, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes einem Militärdienstpflichtigen der sich - einfach - dem Militärdienst entzogen hat, bei einer (hypothetischen) Rückkehr deshalb (immer noch) generell eine politische Gegnerschaft zuschreiben, spricht im Weiteren, dass das Regime, seitdem es ihm mit der Hilfe und insbesondere militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen ist, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen und die militärische Lage zu stabilisieren, auch verschiedene Regelungen und Maßnahmen getroffen hat, welche darauf zielen, eine Strafverfolgung des Militärdienstentzugs und die Suche der Sicherheitskräfte nach Militärdienstentziehern zu beenden und auch diesen eine Rückkehr zu ermöglichen. Nicht zuletzt wurden über die bereits vor 2018 gesetzlich vorgesehenen Befreiungs- und Rückstellungsmöglichkeiten hinaus, insbesondere die Möglichkeiten, sich durch Zahlung von Gebühren eine zeitlich beschränkte oder endgültige Befreiung von der Militärdienstpflicht zu erkaufen, erweitert. Randnummer 124 Die grundsätzlich schon länger bestehende Möglichkeit mittels geldwerter Ersatzleistungen eine Befreiung vom Militärdienst zu erlangen, hat für das syrische Regime an Bedeutung gewonnen, wurde daher ausgebaut und vor allem in der Praxis - im Wesentlichen - tatsächlich umgesetzt. Bereits aufgrund des am 16. Mai 2007 von Präsident Bashar al-Assad erlassenen Präsidialdekrets Nr. 30/2007, das die grundlegenden Pflichten und Bedingungen des syrischen (Grund- und Reserve-)Militärdienstes regelt, konnte gegen Zahlung einer entsprechenden (Freistellungs-)Gebühr eine Befreiung von der Militärdienstpflicht erlangt werden (TIMEP, Brief: Conscription Law, 22.08.2019). Dies galt jedoch zunächst nur für legal ausgereiste Personen mit Wohnsitz im Ausland (The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, February 2019, S. 28; im Folgenden: DIS, Country Report, 02/2019). Dieses Gesetz wurde in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Mittlerweile finden die Regelungen - jedenfalls in der Praxis - sowohl auf Personen Anwendung, die Syrien legal verlassen haben, als auch auf solche, die illegal ausgereist sind. Wenn sie die (Freistellungs-)Gebühr bezahlen, können sie vom Militärdienst befreit werden (vgl. The Danish Immigration Service [DIS], Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Issues Regarding Military Service, October 2019, S. 29; im Folgenden: DIS, Country Report, 10/2019). Vor dem Hintergrund, dass das syrische Regime in den letzten Jahren in immer größerem Ausmaß auf Deviseneinnahmen in harter Währung angewiesen ist, wird die Regelung über die Militärdienstbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr vom Regime und den regimefreundlichen Milizen beachtet (vgl. etwa: Finnish Immigration Service [FIS], Country Information Service, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018, S. 12; im Folgenden: FIS, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 18.12.2020, S. 73; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020). Die Einhaltung der betreffenden (Freistellungs-)Regelungen durch das syrische Regime liegt in dessen Interesse, so dass zur Überzeugung des Senats verschiedentlich geäußerte - allerdings wohl überwiegend auf frühere Erfahrungen gestützte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der Umsetzung (vgl.: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Auskunft der Länderanalyse, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.06.2019, S. 9 f.; im Folgenden: SFH, Länderanalyse, 11.06.2019) die Feststellungen nicht (mehr) durchgreifend in Frage stellen. Würden betroffene Personen nach einer Rückkehr gleichwohl zum Militärdienst eingezogen, würde dies andere potentiell Rückkehrinteressierte abschrecken. Hierdurch würde u. a. das Interesse und die Möglichkeiten des Regimes an der bzw. zur Erlangung harter Devisen erheblich beeinträchtigt. Randnummer 125 Jenseits dessen wurden seitens des Regimes auch Verfahren zur „Sicherheitsüberprüfung“ und -zertifizierung bzw. zur „Statusbereinigung“ für Rückkehrwillige eingeführt (vgl. The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Country Report, Syria: Security clearance and status settlement for returnees, December 2020; im Folgenden: DIS, Country Report, 12/2020) und mehrere Amnestien dekretiert (vgl. EASO, Country of Origin Information, Report, Syria, Military service, April 2021; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 04/2021). Randnummer 126 Die „Sicherheitsüberprüfung“ (أمنية موافقة [muwafaka amniya]) ist ein Verfahren, bei dem Behörden des syrischen Regimes überprüfen, ob eine Person auf einer Fahndungsliste steht und als Sicherheitsrisiko zu betrachten ist. Die Sicherheitsfreigabe wird für die betroffene Person mittels Sicherheitszertifikat bestätigt und dokumentiert. Randnummer 127 Das Erfordernis einer „Sicherheitsüberprüfung“ besteht grundsätzlich bereits seit Ausbruch des Bürgerkriegs. Eine solche wird in verschiedenen Lebenslagen - wie etwa für einen Umzug in ein anderes Gebiet, für die Registrierung einer Heirat, beim Kauf oder Umbau eines Hauses, bei einer Geschäftseröffnung oder einer Bewerbung auf einen Arbeitsplatz - benötigt. Grundsätzlich kann, teilweise muss sie nunmehr auch von Rückkehrwilligen genutzt und beantragt werden (DIS, Country Report, 12/2020, S. 4 ff. m. w. N.). Randnummer 128 Bei der „Statusbereinigung“ (وضع تسوية [taswiyat Wada']) handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine vom Regime gesuchte Person beantragt, ihre Angelegenheiten mit dem Regime zu regeln. Wenn die maßgebliche Stelle des Regimes zustimmt, die offenen Fragen der Person zu regeln, wird der Name der Person von den Fahndungslisten gestrichen und sie wird nicht mehr gesucht. Der Begriff „Statusbereinigung“ tauchte während des Krieges in Syrien auf und bezeichnete ein Verfahren, bei dem alle regimefeindlichen Handlungen von in Syrien lebenden syrischen Bürgern vom Regime „vergeben“ werden. Vor dem Hintergrund der Waffenstillstandsvereinbarungen für die früher von der Opposition kontrollierten Gebiete hat sich die Zahl der „Statusbereinigungen“ in den letzten Jahren erhöht. Nachdem das Regime die Kontrolle wieder übernommen hatte, mussten Personen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten lebten und den Versöhnungsabkommen unterfielen, eine „Statusbereinigung“ beantragen, um in ihrem Gebiet bleiben oder dorthin zurückkehren zu dürfen (DIS, Country Report, 12/2020, S. 7 ff. m. w. N.). Die Möglichkeit der „Statusbereinigung“ wurde im Weiteren auf Personen ausgeweitet, die sich außerhalb Syriens aufhalten. Das syrische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates hat erklärt, dass syrische Staatsbürger, die nach Syrien zurückkehren möchten, das Land aber aufgrund des Konflikts illegal verlassen haben oder die noch offene militärische und sicherheitspolitische Fragen haben, ihre Angelegenheiten mit der Regierung Syriens regeln können (vgl.: DIS, Country Report, 12/2020, S. 7. m. w. N.; European Asylum Support Office [EASO], Herkunftslandinformationen, Bericht, Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021, S. 20 ff.; im Folgenden: EASO, Herkunftslandinformationen, 06/2021). Randnummer 129 Darüber hinaus wurden mehrere Amnestien erlassen. Das im Oktober 2018 erlassene Präsidialdekret Nr. 18 gewährte bestimmten Personen in Syrien oder im Ausland, die der Desertion oder der Flucht vor dem Militärdienst beschuldigt werden, eine allgemeine - mittlerweile ausgelaufene (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation [BFA], Syrien, vom 13.05.2019; im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt, 13.05.2019) - Amnestie. Indessen befreite das Dekret die Personen, denen eine Amnestie gewährt wurde, nicht zugleich auch vom Militärdienst. Kriminelle und Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, waren ebenfalls von der Amnestie ausdrücklich ausgenommen (vgl.: EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 38; DIS, Country Report, 02/2019, S. 29 f.). Randnummer 130 Nachdem das syrische Regime im Januar 2019 bereits Reservisten ausgemustert und vor 1977 geborene Militärdienstentzieher von der Dienstpflicht befreit hatte (DIS, Country Report, 02/2019, S. 29 f.), erließ es im September 2019 die Verordnung Nr. 20/2019, welche die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom Oktober 2018 bestätigte (BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020) und unter anderem eine Amnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer unter der Bedingung vorsah, dass sie sich innerhalb von drei Monaten (für in Syrien lebende Personen) bzw. sechs Monaten (für im Ausland lebende Personen) wieder zum Militärdienst melden. Die Amnestie galt nicht für Syrer, die sich den Aufständischen angeschlossen oder sich am bewaffneten Kampf gegen das Regime beteiligt und auch nicht, wenn sie mit ausländischen Staaten gegen Syrien konspiriert haben (EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 39). Randnummer 131 Mit Präsidialdekret Nr. 6 vom 22. März 2020 sah das Regime eine begrenzte Amnestie für Deserteure vor. Um in den Genuss der Amnestie zu kommen, mussten sich Deserteure innerhalb von drei Monaten stellen, wenn sie sich im Land aufhielten, bzw. innerhalb von sechs Monaten, wenn sie sich im Ausland befanden (vgl.: EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 39 f.; The Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria: Treatment upon return, May 2022; im Folgenden: DIS, Brief Report, 05/2022; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 07.05.2020, S. 12 Fn. 44; im Folgenden: UNHCR, Country of Origin Information, 07.05.2020). Weiterhin waren viele der Straftaten, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, von der Amnestie ausgeschlossen (vgl.: Auswärtiges Amt, Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019 (Stand: Mai 2020) vom 19.05.2020, S. 5; im Folgenden: AA, Fortschreibung Lagebericht 11/2019, 19.05.2020). Randnummer 132 Kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erließ Präsident Assad mit Präsidialdekret Nr. 13/2021 vom 02.05.2021 erneut eine Generalamnestie für Straftaten, die vor diesem Datum begangen wurden und grundsätzlich auch solche umfasste, die tatbestandlich einen Militärdienstentzug zum Gegenstand hatten (Syrian Arab News Agency [SANA], President al-Assad grants general amnesty for crimes committed before May 2nd, 02.05.2021, https://sana.sy/en/?p=231570; Middle East Eye [MEE], Syria: Amnesty announced ahead of presidential elections, 02.05.2021, https://www.middleeasteye.net/news/syria-amnesty-offered-ahead-presidential-elections). Allerdings sind wohl Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert haben, nicht von dieser Amnestie umfasst (Syria Direct [SD], Bashar al-Assad issues general amnesty excluding prisoners of conscience: Who benefits and why now?, 10.05.2021, https://syriadirect.org/bashar-al-assad-issues-general-amnesty-excluding-prisoners-of-conscience-who-benefits-and-why-now/). Auch wird die Militärdienstpflicht durch das Dekret nicht aufgehoben (BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022). Randnummer 133 Soweit es nach einigen Erkenntnisquellen Hinweise darauf gibt, dass die Regelungen in Bezug auf eine Militärdienstbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr und im Hinblick auf die Möglichkeiten der „Sicherheitsüberprüfung“ bzw. der „Statusbereinigung“ sowie zu den verschiedenen, auch zugunsten von - einfachen - Militärdienstentziehern erlassenen Amnestien von den regimetreuen Sicherheitskräften nicht - jedenfalls nicht durchgängig - beachtet wurden, rechtfertigt dies zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden - einfachen - Militärdienstentzug nicht die Schlussfolgerung, dass diese für die regimetreuen Kräfte und Stellen bedeutungslos sind. Bei den betreffenden Feststellungen handelt es sich einerseits häufig um lediglich allgemeine und unkonkrete (Medien-)Berichte, andererseits wird für die Wirkungslosigkeit der Amnestien hauptsächlich darauf verwiesen, dass diese gerade nicht gelten, soweit Oppositionelle und Regimefeinde als Täter bzw. bestimmte Delikte insbesondere aus dem Bereich der Terrorismusgesetzgebung in Frage stehen (vgl.: AL-Monitor, Syrian opposition skeptical of Assad’s amnesty decision, 04.10.2019, https://www.al-monitor.com/originals/2019/10/amnesty-decision-syrian-regime-political-detainees.html; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [UNOCHA], Regular press briefing by the Information Service: Syria, 08.11.2019, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/regular-press-briefing-information-service-syria-8-november-2019; United States Department of State [USDoS], Syria 2019 Human Rights Report, 11.03.2020, S. 18 f.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2021, Syria, 13.01.2021, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/syria; im Folgenden: HRW, World Report 2021, 13.01.2021; SNHR, 17 Amnesty Decrees, and the Syrian Regime Is Still Detaining 130,000 Citizens; Amnesty Decrees Don’t Include Popular Uprising Activists, 24.03.2020, https://snhr.org/blog/2020/03/24/54803/; SNHR, Brief: Background and Assessment of Amnesty Decree No. 6 of 2020, Nearly Two Months After Its Issuance, 15.05.2020, https://snhr.org/blog/2020/05/15/54991/; UNHCR, Country of Origin Information, 07.05.2020, S. 11 f.). Im Übrigen wird, insbesondere im Hinblick auf Militärdienstentzieher, nur darauf abgestellt, dass die in Rede stehenden Regelungen bei den Betroffenen keine Rückkehrmotivation befördern, da sie eine Befreiung vom Militärdienst nicht mit einschließen, so dass diese bei Rückkehr weiterhin eine Einziehung zum Militärdienst befürchten müssen (vgl.: Omran Center for Strategic Studies, The Security Landscape in Syria and its Impact on the Return of Refugees, 17.12.2020, www.OmranStudies.org). Randnummer 134 Angesichts dessen fügen sich diese Erkenntnisse vielmehr in das Gesamtbild ein, aufgrund dessen zur Überzeugung des Senats keine Plausibilität dafür gegeben ist, dass einem - einfachen - Militärdienstentzieher bei (hypothetischer) Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch regimetreue Sicherheitskräfte in Anknüpfung an einen der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn über den vorstehend dargelegten Befund hinaus spricht dagegen auch der Vergleich der Behandlung, welche der Personenkreis der - einfachen - Militärdienstentzieher erfährt, mit der Behandlung, die Personen droht, welche tatsächlich politisch oder gar militärisch als Regimegegner aktiv waren bzw. denen von den Sicherheitskräften des Regimes eine solche Aktivität zugeschrieben wird. Randnummer 135 Nach allen verfügbaren Erkenntnissen werden letztere vom Regime mit größter Entschlossenheit und äußerster Rücksichtslosigkeit und hemmungsloser Brutalität verfolgt. Ihnen droht nach den insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen systematisch und ausnahmslos Haft, Misshandlung, Folter, Verschwindenlassen und der Tod (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 58 ff.; EASO, Country of Origin Information, Report, Syria, Targeting of individuals, March 2020, S. 13 ff.; im Folgenden: EASO, Country of Origin Information, 03/2020; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (6. aktualisierte Fassung), März 2021, S. 101 ff.; im Folgenden: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 03/2021; Syrian Human Rights Committee [SHRC], The 20th Annual Report on Human Rights situation in Syria 2021, January 2022). Oppositionelles Engagement wird vom Regime meist als „terroristische Aktivität“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder als ähnlich gravierende Handlung eingestuft und als dementsprechendes Verbrechen behandelt. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 - und damit außerhalb eines fairen gerichtlichen Verfahrens - mit drakonischen Strafen belegt zu werden. Randnummer 136 Demgegenüber ergibt sich aus der Erkenntnislage in Bezug auf Personen, die sich nur - einfach - dem Militärdienst entzogen haben, dass diese auch als Rückkehrer überwiegend dem regimetreuen Militär oder entsprechenden Milizen zugeführt werden, ohne darüber hinaus von Maßnahmen getroffen zu werden, die nicht auch anderen militärdienstpflichtigen Personen in gleicher Weise drohen würden. Daneben gibt es zum einen Berichte denen zu Folge betroffene Personen zumindest kurzzeitig inhaftiert werden und zum anderen auch solche, wonach diese misshandelt und gefoltert werden und es in einigen Fällen auch zu der regimetypischen Maßnahme des „Verschwindenlassens“ komme (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 31; EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 33; EASO, Country of Origin Information, 03/2020, S. 37; Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31; Danish Immigration Service, Syria: Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 17; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Recruitment Practices, August 2017, S. 13; Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, S. 8; im Folgenden: COIC, Landinfo, 03.01.2018). Randnummer 137 Insbesondere - einfache - Militärdienstentzieher haben mithin nicht (mehr) generell dieselben Reaktionen des Regimes und deren Folgen zu gewärtigen wie dies bei Regimegegnern (immer noch) der Fall ist. Die Häufigkeit und Intensität der Verfolgung ist erheblich geringer. Dass das Regime insoweit unterscheidet, zeigen auch die vorstehend angeführten Regelungen, welche die „Sicherheitsprüfung“, die „Statusbereinigung“ und Amnestien sowie die Möglichkeit der Militärdienstpflichtbefreiung gegen Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr betreffen. Selbst wenn diese auch oder sogar hauptsächlich der Außendarstellung des Regimes dienen sollten und in Bezug auf militärdienstpflichtige Flüchtlinge praktisch keinen Anreiz für eine Rückkehrentscheidung schaffen, weil - zum einen - zwar die Einstellung einer Strafverfolgung und die Verhinderung einer Bestrafung des Militärdienstentzugs sowie die Bereinigung entsprechender Fahndungslisten erreicht werden kann, nicht jedoch die Befreiung von der Militärdienstpflicht selbst bzw. - zum anderen - die Zahlung einer (Freistellungs-)Gebühr aufgrund deren Höhe nur für wenige Betroffene überhaupt in Frage kommen dürfte, sind diese Regelungen ein Beleg dafür, dass das Regime einen Unterschied macht zwischen der Verfolgung eines - einfachen - Militärdienstentzugs und der Verfolgung einer - ggf. zugeschriebenen - regimefeindlichen Haltung. Denn von der Anwendung der Regelungen werden von vornherein genau jene Straftaten und Täterprofile explizit ausgenommen, die (vermeintlich) regimefeindlichen Syrern immer wieder vorgeworfen werden, darunter vielfach solche nach der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012, nicht aber jene, die einen - einfachen - Militärdienstentzug zum Gegenstand haben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 71; BFA, Länderinformationsblatt, 18.12.2020, S. 51; AA, Lagebericht, 29.11.2021, S. 13, und 04.12.2020, S. 12; daran anknüpfend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - a. a. O. Rn. 63). Randnummer 138 Auch soweit sich den Erkenntnismitteln Hinweise darauf entnehmen lassen, dass Rückkehrer einerseits willkürliche Übergriffe durch Sicherheitskräfte des Regimes wie Inhaftierung, Misshandlung, Folter, Verschwindenlassen „von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes“ und (extralegale) Tötungen im Gewahrsam zu gewärtigen haben bzw. andererseits diese, soweit sie militärdienstpflichtig sind, im Nachgang zu einer (Zwangs-)Rekrutierung mit der unmittelbaren Zuweisung an eine militärische Einheit und - ohne hinreichende militärische Ausbildung - mit dem Einsatz an der Front zu rechnen haben, ergeben sich ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das syrische Regime - einfachen - Militärdienstentziehern generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Randnummer 139 Schlechte Haftbedingungen, Folter und unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte des Regimes sind in Syrien weit verbreitet und systemisch angelegt; sie geschehen - obwohl sie formal durch Gesetz verboten sind - in einem Klima der Straflosigkeit und treffen nicht bloß Regimegegner und Personen, denen eine mangelnde Loyalität zum Regime zugeschrieben wird. Vielmehr führt eine fehlende Rechtsstaatlichkeit und die allgegenwärtige Willkür, die dem menschenverachtenden Charakter des Regimes und seiner Herrschaftslogik entsprechend als Instrumente zur Unterdrückung und Einschüchterung der Bevölkerung durchaus ihre Folgerichtigkeit haben können, dazu, dass selbst regimenahe Personen und damit letztlich jeder Opfer von Repressionen werden kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 24.01.2022, S. 58 ff.; AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 19 f.; HRW, World Report 2021, 13.01.2021; United States Department of State [USDoS], Syria 2020 Human Rights Report, 30.03.2021; FIS, Fact-finding Mission Report, 14.12.2018, S. 39 ff.). In gleicher Weise wie alle Rückkehrer sind - einfache - Militärdienstentzieher bei der Rückkehr und ggf. auch nach der Rückkehr den Maßnahmen der Sicherheitskräfte des Regimes im Rahmen von Grenz- bzw. Einreisekontrollen oder sonstigen Kontrollen ausgesetzt. Sie werden überprüft, befragt, gegebenenfalls festgehalten und dabei unter Umständen menschenrechtswidrig behandelt (vgl. SFH, Länderanalyse, 11.06.2019, S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund kann es zur Überzeugung des Senats für - einfache - Militärdienstentzieher, wie bei anderen Rückkehrern aus dem Ausland als auch bei rückkehrenden Binnenflüchtlingen, in nicht quantifizierbarem Umfang, nach der Quellenlage aber nicht regelhaft, zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte kommen (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 04.12.2020, S. 25 f.; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2020, 04.12.2020; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Research Program, Responses to Information Requests, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 2 ff. der deutschen Übersetzung; im Folgenden: IRB, Antworten auf Auskunftsersuchen, 19.01.2016). Randnummer 140 Die Behandlung von - einfachen - Militärdienstentziehern entspricht im Ergebnis der Behandlung, die allen Personen droht, die von Sicherheitskräften des Regimes überprüft und von diesen gegebenenfalls festgehalten werden. Die genannten Verletzungshandlungen sind daher ebenso wie die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung (vgl.: AA, Lagebericht 11/2021, 29.11.2021, S. 19 und bereits: Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: 20.11.2019), 20.11.2019; im Folgenden: AA, Lagebericht 11/2019, 20.11.2019, S. 12 sowie: AA, Fortschreibung Lagebericht 11/2019, 19.05.2020, S. 5) kein tragfähiger Beleg dafür, dass der syrische Staat - einfachen - Militärdienstentziehern generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt, vielmehr wird deutlich, dass willkürliches Handeln des Regimes auf vermeintlich einschlägige gesetzliche Vorschriften gestützt wird, um dem Handeln den Anstrich eines legalen Vorgehens zu geben, bzw. die Anti-Terror-Gesetze ge- bzw. missbraucht werden, um - unter Umständen auch - gegen Militärdienstentzieher vorzugehen. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass den betroffenen Personen, hier den - einfachen - Militärdienstentziehern, tatsächlich pauschal eine entsprechende regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Randnummer 141 Soweit eine militärische (Front-)Verwendung von - einfachen - Militärdienstentziehern nach oftmals nur kurzer und unzureichender Ausbildung im Raum steht, ergeben sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass das syrische Regime diesen generell eine regimefeindliche Haltung unterstellt und sie deswegen mit dem sofortigen Fronteinsatz extralegal bestraft bzw. diskriminierend behandelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass jeder Soldat in den Reihen der regulären syrischen Streitkräfte (im Folgenden: Syrisch Arabische Armee [SAA]) dem Risiko ausgesetzt ist, ohne Rücksicht auf seine Erfahrung und Qualifikation an der Front eingesetzt zu werden (vgl.: DIS, Country Report, 05/2020, S. 8; zur ungenügenden Ausbildung von Rekruten der SAA: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 03/2021, S. 128 Fn. 570 und EASO, Country of Origin Information, 04/2021, S. 23 f.). Randnummer 142 Bei der Gesamtwürdigung aller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in Betracht zu ziehenden Erkenntnisquellen und der daraus sich ergebenden Umstände und Anhaltspunkte kann bei der geforderten „qualifizierten Betrachtungsweise“ im Sinne einer Gewichtung und Abwägung der möglichen Verfolgungsereignisse und ihrer Bedeutung, bei der auch das zu erwartende Schadensausmaß in Bezug auf die asylrechtlichen Schutzgüter nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität zu berücksichtigen ist, zur Überzeugung des Senats bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm allein aufgrund des - einfachen - Militärdienstentzugs von den Sicherheitskräften des Regimes zugeschriebenen Regimegegnerschaft und entsprechenden politischen Überzeugung nicht (mehr) hervorgerufen werden. Eine Anknüpfung von - unterstellten - Verfolgungshandlungen i. S. des § 3a Abs. 1 AsylG bzw. einem der in § 3a Abs. 2 AsylG bezeichneten Regelbeispiele an Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG ist nicht (mehr) plausibel. Randnummer 143 Dies gilt zur Überzeugung des Senats insbesondere auch dann, wenn das Vorliegen aller Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstellt - und damit insbesondere der hier in Rede stehende einfache Militärdienstentzug ohne Weiteres unter das Tatbestandsmerkmal „Verweigerung des Militärdienstes“ subsumiert - wird. Denn die dann geltende Beweisregel, wonach eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verweigerung
§ 3aAbs. 2 Nr. 5 Asyl
G genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in § 3b AsylG aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, ist damit entkräftet. Randnummer 144 Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 und vom 28. Mai 2021 - 3 B 42.18; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 LB 484/21 - jeweils juris). Randnummer 145 Das OVG Berlin - Brandenburg sieht die zugunsten der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und dem Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG sprechende starke Vermutung nicht als widerlegt an. Ausgehend von mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hält auch das OVG Bremen die starke Vermutung, dass die Militärdienstverweigerung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG im Zusammenhang stehe, für plausibel. Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass in Anbetracht der aktuell in Syrien herrschenden Verhältnisse die starke Vermutung, dass auch der einfache Militärdienstentzug von den syrischen Sicherheitskräften als ein Ausdruck mangelnder politischer Loyalität bzw. sogar als oppositionelle Haltung angesehen werde, nicht widerlegt sei. Zur Begründung verweisen beide Gerichte auf Erkenntnisquellen, die der Senat ebenfalls zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat. Er hat sich auch mit diesen Erkenntnissen ausführlich auseinandergesetzt, kommt aber gleichwohl zu dem vorstehend dargelegten Ergebnis, dass - ungeachtet der Frage, ob die (engen) Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als unabdingbarer Ausgangspunkt für die starke Vermutung im Einzelfall bei - einfachem - Militärdienstentzug überhaupt vorliegen - eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht plausibel und insoweit auch die starke Vermutung im Falle des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG widerlegt ist. Randnummer 146 (
- b)Eine Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben kann zur Überzeugung des Senats beim Kläger ebenfalls nicht hervorgerufen werden. Eine entsprechende Zugehörigkeit allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde. Zwar gibt es Erkenntnisse, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen - auch solchen der sunnitischen Glaubensrichtung - ein gefahrerhöhendes Moment sein kann (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung), November 2015, S. 26; im Folgenden: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 11/2015 und UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, April 2017, S. 2 und 5; im Folgenden: UNHCR, Herkunftslandinformationen, 04/2017; SFH 21.03.2017, S. 11). Eine generelle Gefährdung von Rückkehrern sunnitischen Glaubens kann auch vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen schon deshalb nicht angenommen werden, weil der weit überwiegende Teil der syrischen Bevölkerung der sunnitischen Glaubensrichtung zugehört. Randnummer 147 Ferner waren und sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften - zum Teil in hohen Stellungen - vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Aus Politik und Zeitgeschichte, 19.02.2016; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 83 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR, Herkunftslandinformationen, 04/2017, S. 2 und 5). Randnummer 148 (
- c)Eine - unterstellte - Verfolgungshandlung würde auch nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfen. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Randnummer 149 Beim Kläger kommt hier lediglich eine Zugehörigkeit zur Gruppe der Männer, die sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben, in Frage. Dieser Gruppe fehlt es indessen bereits an einer gemeinsamen „Glaubensüberzeugung“, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Denn die einfache Militärdienstentziehung erfolgt bei syrischen Männern aufgrund einer Vielzahl von Motiven, etwa einer politischen oder ethischen Überzeugung bzw. einer Glaubensüberzeugung, aber auch aus Sorge um das Schicksal der Familie, dem Wunsch eines zivilen Berufs- oder Bildungswegs oder schlicht der Angst vor dem Kriegstod. Randnummer 150 Im Übrigen fehlt es auch daran, dass die Gruppe dieser Männer keine abgegrenzte Identität hat (vgl. zu den Maßstäben bei einer Gruppenverfolgung BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen und der vielfältigen Motivlagen werden einfache Militärdienstentzieher in Syrien nicht als fest umrissene und schon gar nicht als homogene Gruppe wahrgenommen. Randnummer 151 (
- d)Eine Anknüpfung an die weiteren Verfolgungsgründe des § 3b Abs. 1 AsylG kommt hier weder im Hinblick auf den Vortrag des Klägers noch aufgrund anderer Erkenntnisse in Frage. Randnummer 152
(2)Soweit mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Überzeugung des Senats schon die Plausibilität einer Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht (mehr) gegeben ist, kann es dahinstehen, ob Nachfluchtgründe insbesondere im Hinblick auf eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Militärdienstentzugs bzw. wegen Verweigerung des Militärdienstes gegeben sind, aufgrund derer sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung gemäß einem der Tatbestände des § 3a Abs. 1 bzw. einem der in § 3a Abs. 2 AsylG bezeichneten Regelbeispiele ergeben kann (verneinend etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 46 ff. m. w. N.). Randnummer 153 Insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann darüber hinaus auch dahinstehen, ob im Falle des Klägers eine Militärdienstverweigerung i. S. der Vorschrift tatsächlich vorliegt und auch, ob bei ihm der Militärdienst überhaupt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Randnummer 154 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 155 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 156 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001522776