den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst festlegen muss, gehören auch die Bestimmung des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, sowie die Festlegung der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden wie auch etwa die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 -, juris, m. w. N.). (Rn.97) 2.
einer beihilferechtlichen Konkurrenzregelung beim
sammentreffen verschiedener Beihilfeberechtigungen aufgrund jeweiligen Landesrechts. (Rn.108) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar,
einem Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert gewährt. Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 15. August 2016 weitere Beihilfe unter Ansatz eines Beihilfebemessungssatzes von 70 vom Hundert
gewähren. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug
tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht
vor die Vollstreckungsgläubigerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen, einen Bemessungssatz von 50 vom Hundert ansetzenden Beihilfebescheides
r (weiteren) Bewilligung einer Beihilfe unter Ansatz eines Bemessungssatzes von 70 vom Hundert
verpflichten. Randnummer 2 Die Klägerin steht seit dem 25. August 2008 im Dienst des Beklagten. Sie ist teilzeitbeschäftigt mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft. Sie und ihr Ehemann, der als Universitätsprofessor bis
m
ständige Thüringer Landesfinanzdirektion mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 der Klägerin mit, ihr stehe ein Anspruch auf Beihilfe
. Das Schreiben enthält unter anderem den folgenden Hinweis auf die damals geltenden Beihilfebestimmungen: Randnummer 4 „Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BhV beträgt der Bemessungssatz 70 vom Hundert, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind alle im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als beihilfeberechtigte Angehörige
berücksichtigen. Sind die Kinder jedoch bei mehreren Beihilfeberechtigten
berücksichtigen, beträgt nach § 14 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BhV der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen
bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert. Da Ihr Ehemann … ebenfalls als Beamter Anspruch auf Beihilfe hat, lege ich Ihnen für die Bestimmung des Berechtigten eine Erklärung
m Bemessungssatz … bei. Randnummer 5 Nach Rücksendung dieser Erklärung bin ich gern bereit, eine Bescheinigung
r Vorlage bei der privaten Krankenkasse auszustellen.“ Randnummer 6 Durch von beiden am
m
m 1. April 2016 wechselte der Ehemann der Klägerin in den
ständigkeitsbereich des Landes Berlin. Hierüber unterrichtete die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom
gleich bat sie um verbindliche Mitteilung, dass diese Vereinbarung auch nach dem Dienstherrnwechsel ihres Mannes fortgelte, so dass sie weiterhin den erhöhten Bemessungssatz von 70 vom Hundert erhalte und ihr Ehemann weiterhin den Bemessungssatz von 50 vom Hundert. Randnummer 13 Mit Kurzschreiben vom
ihrem Beihilfeantrag vom 15. August 2016 teilte die Klägerin der Thüringer Landesfinanzdirektion mit, sie teile deren Auffassung
r Höhe ihres Beihilfebemessungssatzes nicht. Die Landesfinanzdirektion habe in der Anlage
ihrem Schreiben vom
r Anwendung. In § 46 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV sei geregelt, dass eine abweichende
ordnung nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich sei und dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung getroffene Vereinbarungen fortgälten. Es gebe keinen Grund dafür, dass die gemeinsame anderweitige Bestimmung wegen des Wechsels des Dienstherrn ihres Ehemannes
ihren Lasten ihre Wirkung verliere. Der veränderte Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert statt 70 vom Hundert führe in der Summe
erheblichen Nachteilen bei den Kosten für die Krankenversicherung. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, so die Klägerin, müssten sie und ihr Ehemann dies dadurch abwenden, dass sie den Familienzuschlag für sie und nicht für ihren Ehemann beantragten. Da sie teilzeitbeschäftigt sei, führe dies
einer Halbierung des Familienzuschlags. Allein der Dienstherrnwechsel ihres Ehemannes vermöge einen derartigen Eingriff in den beamtenrechtlichen Bestandsschutz nicht
rechtfertigen. Randnummer 15 Die Thüringer Landesfinanzdirektion machte mit Schreiben vom
ordnung des erhöhten Bemessungssatzes allein über den Bezug der Kinderanteile des Familienzuschlags. Randnummer 16 In § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV werde auf die Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV verwiesen. Darin sei festgelegt, dass, sofern das Beihilferecht eines Landes eine feste
ordnung vorsehe - so das Beihilferecht im Land Berlin -, das Wahlrecht für den erhöhten Bemessungssatz damit als ausgeübt gelte. Eine davon abweichende Wahl des erhöhten Bemessungssatzes sei ausgeschlossen. Dem Ehemann der Klägerin sei vorliegend über die Kinderanteile im Familienzuschlag der erhöhte Bemessungssatz fest
geordnet. Daraus folgend könne der Klägerin der erhöhte Bemessungssatz nicht gewährt werden. Ihr Bemessungssatz sei auf 50 vom Hundert begrenzt, da eine Doppelgewährung des erhöhten Bemessungssatzes gesetzlich ausgeschlossen sei. Randnummer 17 Mit dem streitgegenständlichen Beihilfebescheid vom
grunde. Randnummer 18 Mit am 26. September 2016 eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und beantragte, die Beihilfe auf einen Betrag in Höhe von 509,89 € festzusetzen.
m einen enthalte eine der Rechnungen zwei Behandlungen, die vor dem 1. April 2016 durchgeführt worden seien, insoweit betrage der Beihilfebemessungssatz für diesen Zeitraum ohnehin 70 vom Hundert, noch
gewähren seien 20 vom Hundert. Für die Rechnungen, die sich auf Behandlungen nach dem 1. April 2016 bezögen, sei ebenfalls von einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert auszugehen und 20 vom Hundert der entsprechenden Beträge noch
gewähren, insoweit im Ergebnis 40,90 €. Randnummer 19 Die im Schreiben der Landesfinanzdirektion vom 18. August 2016 geäußerte Rechtsauffassung sei nicht
treffend, so die Klägerin weiter. Die Verweisung aus § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV auf § 5 Abs. 6 ThürBhV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, in dem zwei verheiratete Beamte im Freistaat Thüringen vor Inkrafttreten der Thüringer Beihilfeverordnung eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten und in dem sodann einer der Beamten den Dienstherrn gewechselt habe. § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV sei erkennbar auf Satz 3 der Vorschrift bezogen, der die Situation einer abweichenden Vereinbarung nach Inkrafttreten der Thüringer Beihilfeverordnung regele. Dann gelte nach § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV entsprechend das Wahlrecht als ausgeübt. Ein bereits vor Inkrafttreten der Thüringer Beihilfeverordnung tatsächlich in einem bestimmten Sinn ausgeübtes Wahlrecht könne nicht später im gegenteiligen Sinn als ausgeübt gelten. Anders als die Behörde meine, verlöre die Klägerin ihren Anspruch in dem Fall nicht durch den freiwilligen Dienstherrnwechsel ihres Ehemannes, sondern durch die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung über die
ordnung des Bemessungssatzes. Beamtenrechtliche Rechtspositionen seien nicht nur gegenüber Rechtsänderungen, sondern auch gegenüber Verwaltungsentscheidungen bestandsgeschützt. Randnummer 20 Sie habe bereits mit Schreiben vom 21. April 2016 mitgeteilt, dass selbstverständlich nicht erstrebt sei,
r Doppelgewährung des erhöhten Bemessungssatzes von 70 vom Hundert
gelangen. Der Ausschluss der Doppelgewährung werde durch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Satz 3 LBhVO (Berlin) erreicht. Danach gelte die feste
ordnung des erhöhten Bemessungssatzes nach Satz 1 nicht, wenn einem Beihilfeberechtigten aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 vom Hundert
stehe. Dies sei hier wegen der von § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürBhV angeordneten Fortdauer der abweichenden Bestimmung durch die Eheleute der Fall. Randnummer 21 Nach Teilabhilfe im Hinblick auf die vor dem
rück. Randnummer 22 Am 6. März 2017 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, für den für sie geltenden Bemessungssatz komme § 72 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 ThürBG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ThürBhV
r Anwendung. In § 46 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV sei geregelt, dass eine abweichende
ordnung nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich sei und dass vor dem Inkrafttreten der Verordnung getroffene Vereinbarungen fortgälten. Es gebe keinen Grund dafür, dass die gemeinsame anderweitige Bestimmung wegen des Wechsels des Dienstherrn ihres Ehemannes
ihren Lasten ihre Wirkung verliere,
mal auch die gegenüber dem Verordnungsrecht höherrangige gesetzliche Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG den erhöhten Bemessungssatz einem von den Beihilfeberechtigten („von ihnen“)
bestimmenden Berechtigten
ordne. Im Übrigen hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Randnummer 23 Der veränderte Beihilfebemessungssatz führe in der Summe
erheblichen Nachteilen bei den Kosten für die Krankenversicherung. Wäre die Auffassung der Beihilfestelle
treffend, müssten sie - die Eheleute - dies dadurch abwenden, dass sie den kinderbezogenen Familienzuschlag für sie - die Klägerin - und nicht für ihren Ehemann beantragten. Da sie teilzeitbeschäftigt sei, führte dies
einer Halbierung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags. Randnummer 24 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 25 den Beihilfebescheid vom
einem Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert gewährt, die Erstattung in Höhe von 70 vom Hundert der Aufwendungen festzusetzen und den Differenzbetrag von 40,90 € nachzugewähren. Randnummer 26 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Er hat im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 LBhVO (Berlin) erhalte den kinderbezogenen erhöhten Bemessungssatz von 70 vom Hundert bei mehreren Beihilfeberechtigten nur derjenige, der auch den kinderbezogenen Familienzuschlag beziehe. Eine hiervon abweichende Bestimmung, wie sie § 46 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV eröffne, sei nach der Landesbeihilfeverordnung Berlin nicht möglich. Dem Ehemann der Klägerin stehe auch nicht aus anderen Gründen ein erhöhter Beihilfebemessungssatz
. Das Wahlrecht bezüglich des erhöhten Bemessungssatzes gelte deshalb für die Klägerin insoweit als ausgeübt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV . Die Bestimmung durch die Beamten selbst könne nur insoweit gelten, als die Voraussetzungen für ein Wahlrecht weiter bestünden. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Oktober 2017 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Beihilfe. Der Beklagte habe
Recht einen Beihilfebemessungssatz der Klägerin von (nur noch) 50 vom Hundert angewendet. Zwar hätten die Klägerin und ihr Ehemann die bereits nach § 87 Thüringer Beamtengesetz vom
r Inanspruchnahme des erhöhten Bemessungssatzes von 70 vom Hundert berechtigt sei, am 17. Oktober 2008 auf einem Vordruck vorgenommen und darin die Klägerin
r Inanspruchnahmeberechtigten des erhöhten Beihilfesatzes bestimmt. Diese vor dem Inkrafttreten der Thüringer Beihilfeverordnung vom
ordnung des Bemessungssatzes an den Bezug des Familienzuschlags vorgebe, in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV als
gunsten des Ehemannes der Klägerin ausgeübt. Da auch das Thüringer Beihilferecht den erhöhten Bemessungssatz (allein) wegen zweier Kinder jedenfalls nur einem Elternteil gewähren wolle, führe dies zwangsläufig für die Klägerin
einer Rückkehr
m normalen Bemessungssatz von nur 50 vom Hundert. Randnummer 30 Dem Einwand der Klägerin, § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV beziehe sich nur auf § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV , dieser nur auf unter der Geltung der Thüringer Beihilfeverordnung (also nach dem 1. Juli 2012) getroffene Vereinbarungen, vermöge die Kammer nicht
folgen. Es sei kein Grund für diese - im Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV nicht angelegte - Einschränkung ersichtlich,
mal auch die Vorläufernorm des § 14 Abs. 1 Satz 3 BhV in der Fassung durch den
m
m einen richte sich das anwendbare Beihilferecht nach dem Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen.
m anderen sei die sich aus § 46 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV ergebende Konsequenz bereits in dem im Jahr 2008 geltenden Beihilferecht angelegt. Auch § 87 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG vom
sammenspiel mit der zwingenden Regelung des Berliner Beihilferechts ein. Die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV habe deshalb auch keiner speziellen Ermächtigungsgrundlage bedurft, sie sei von der Ermächtigung des § 72 Abs. 6 Satz 1 ThürBG gedeckt; darin werde das für das Beihilferecht
ständige Ministerium ermächtigt, die Einzelheiten der Beihilfegewährung in einer Rechtsverordnung
regeln. Randnummer 33 Die Klägerin hat gegen das am 28. Oktober 2017
gestellte Urteil am 22. November 2017 Antrag auf
lassung der Berufung gestellt und diesen am
gelassen, der der Klägerin am 27. Oktober 2021
gestellt wurde. Randnummer 34 Die Klägerin hat die Berufung am
einem Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert gewährt, die Erstattung in Höhe von 70 vom Hundert der Aufwendungen festzusetzen und den Differenzbetrag von 40,90 € nachzugewähren. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 39 Er wiederholt im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Randnummer 40 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens (ein Band) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 43 Die vom Senat
gelassene Berufung der Klägerin ist
lässig und begründet. Randnummer 44 A. Die Klage ist
lässig. Randnummer 45 I. Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die im streitgegenständlichen Beihilfeantrag der Klägerin vom
sammen mit ihrem Ehemann eine andere Bestimmung darüber
treffen, wem von beiden der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt werden soll. Randnummer 47 Insoweit hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach kritisiert, dass für den Fall, dass entsprechend der Auffassung der Beihilfestelle der erhöhte Bemessungssatz von 70 von Hundert nach Berliner Beihilferecht fest ihrem Ehemann
zuordnen sei, weil er den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags beziehe, und ihr Bemessungssatz deshalb nun auf 50 vom Hundert reduziert werde, sie - die Eheleute - den Bezug des erhöhten Bemessungssatzes durch ihren Ehemann dadurch abwenden müssten, dass sie beide den Bezug des kinderbezogenen Familienzuschlags an die Klägerin beantragten. Dieses sei aber nachteilig für sie, denn dies würde, da sie teilzeitbeschäftigt sei,
einer Halbierung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags führen. Randnummer 48 Diese Rechtsansicht ist indes nicht
treffend. Zwar wird bei Teilzeitbeschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, ber. S. 202) die in festen Monatsbeträgen gezahlte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Hinsichtlich des Familienzuschlags nach Stufe 2 findet allerdings gemäß § 38 Abs. 4 Satz 3 ThürBesG die Regelung des § 6 Abs. 1 keine Anwendung, wenn - wie hier in der ersten Alternative der Regelung - Randnummer 49 „einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei
sammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen“ Randnummer 50 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44/04 - Juris, Rn. 8 ff., 18 ff.
4 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom
kürzen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, Kommentar, mit Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG, Bundesbesoldungsgesetz - BBesG, Bd. III, April 2018,
G, Rn. 265). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 51 Die Fehleinschätzung der Klägerin vermag indes ihr Rechtsschutzinteresse nicht in Frage
stellen. Allein um das mit der Klage erstrebte Ziel gegebenenfalls auf einfachere Weise
erreichen, war und ist die Klägerin nicht gehalten, im Hinblick auf die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags eine von der bisherigen abweichende Bestimmung
sammen mit ihrem Ehemann
treffen. Randnummer 52 Das diesbezügliche gemeinsame Bestimmungsrecht der Eheleute kann nicht durch etwaiges Verweisen der Klägerin auf einen einfacheren als den Klageweg und damit auf prozessualem Weg übergangen werden.
dem verfolgt im vorliegenden Rechtsstreit allein die Klägerin als Klagepartei die erhöhte Beihilfeleistung mit dem Ansatz des (weiterhin) erhöhten Bemessungssatzes von 70 vom Hundert. Demgegenüber liegt es nicht allein in der Sphäre der Klägerin, wer den kinderbezogenen Familienzuschlag erhält, weil sie diese Bestimmung und die notwendige Antragstellung mit ihrem Ehemann abstimmen müsste. Randnummer 53 B. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom
m Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteile vom
bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert. Randnummer 56 Dieser nach § 72 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einmal
gewährende erhöhte Bemessungssatz von 70 vom Hundert wird gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ThürBhV demjenigen Beihilfeberechtigten gewährt, der die entsprechenden Kinderanteile des Familienzuschlags erhält. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV ist eine hiervon abweichende
ordnung nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich; bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene Vereinbarungen gelten fort (so § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürBhV ). Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV sollen abweichende Bestimmungen nach Satz 2 nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV gilt § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV entsprechend. Nach dieser Vorschrift gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt, wenn im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste
ordnung von Kindern vorgesehen ist. Randnummer 57 Die Thüringer Beihilfevorschriften gehen hiernach grundsätzlich von der Anknüpfung des erhöhten Bemessungssatzes an den Bezug der Kinderanteile des Familienzuschlags aus, räumen den Berechtigten jedoch ein Wahlrecht ein, um hiervon abzuweichen. Die Bestimmungsmöglichkeit der Berechtigten ist dabei nicht unwiderruflich, sondern gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV ist im Ausnahmefall eine abweichende Bestimmung möglich. Demnach können die Berechtigten besondere nachträglich eingetretene Umstände berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu enthalten die Beihilfevorschriften jedoch nicht. Ebenso wenig wird eine vorgenommene Bestimmung des Berechtigten ohne Weiteres gegenstandslos. Sie behält ihre Gültigkeit auch dann, wenn sich die
grundeliegenden Verhältnisse der Berechtigten (erheblich) ändern (vgl.
r Auslegung dieser Bestimmungen bereits den
lassungsbeschluss des Senats vom 10. September 2021 - 2 ZKO 866/17 - S. 3 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 58 Mit diesen Regelungen über unterschiedliche Beihilfebemessungssätze für bestimmte Personenkreise von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen versucht der Beihilfevorschriftengeber, unter Fürsorgegesichtspunkten den unterschiedlichen Lebenssituationen der Berechtigten und der berücksichtigungsfähigen Personen gerecht
werden (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, BBhV - Kommentar, Teil III, Stand Februar 2021,
V, Rn. 9; Mildenberger, Kommentar, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 2, Stand April 2022, A III/ § 46, Anmerkungen 5 und 7
Absatz 2, S. 9 und 11). Randnummer 59 II. Vorliegend haben die Klägerin und ihr Ehemann am 17. Oktober 2008 eine gemeinsame Bestimmung getroffen, die den erhöhten Bemessungssatz von 70 vom Hundert wirksam der Klägerin
geordnet hat. Randnummer 60
m
. Randnummer 61 2. Diese vor dem Inkrafttreten der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) am 1. Juli 2012 (vgl. § 54 Abs. 1 ThürBhV ) durch die Eheleute getroffene Bestimmung vom 17. Oktober 2008 gilt weiter fort . Randnummer 62
ordnung i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV vom
r Abänderung einer von den Berechtigten in der Vergangenheit getroffenen Bestimmung ausschließlich den Berechtigten ein. Dies folgt bereits aus Wortlaut und Systematik der Norm, die auf § 46 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV verweist („nach Satz 2“), der wiederum ein Bestimmungsrecht allein der Berechtigten vorsieht. Randnummer 66 Damit folgt die Vorschrift der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), die ebenfalls an eine Bestimmung ( allein) durch die Berechtigten anknüpft, indem es dort heißt: Randnummer 67 „…; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem, von ihnen
bestimmenden Berechtigten, 70 vom Hundert.“ Randnummer 68 Im Ausnahmefall wird mithin nur den Berechtigten, nicht aber dem Dienstherrn für die bzw. statt der Berechtigten ermöglicht, eine neue Bestimmung
treffen. Auch im Übrigen ist im Thüringer Beamtengesetz und der Thüringer Beihilfeverordnung eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar, die den Dienstherrn dazu berechtigen würde, den einer Neubestimmung entgegenstehenden Willen der Berechtigten
ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 3 ThürBG , § 46 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV noch auszuüben ist oder bereits ausgeübt wurde (vgl.
r Auslegung dieser Bestimmungen bereits den
lassungsbeschluss des Senats vom
treffen. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV „sollen“ - durch die Beihilfeberechtigten, s. o. unter b) - Randnummer 71 „abweichende Bestimmungen nach Satz 2 … nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden“. Randnummer 72 Dafür, dass diese Regelung im Sinne eines „Dürfens“
verstehen ist, sprechen bereits Sinn und Zweck der Regelungen über die unterschiedlichen Beihilfebemessungssätze für bestimmte Personenkreise, mit denen der Beihilfevorschriftengeber - wie oben unter I. bereits ausgeführt - versucht, unter Fürsorgegesichtspunkten der individuellen Lebensplanung und den unterschiedlichen Lebenssituationen der Beihilfeberechtigten und ihrer Familien gerecht
werden (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, BBhV - Kommentar, Teil III, Stand Februar 2021,
V, Rn. 9 a. E.; Mildenberger, Kommentar, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 2, Stand April 2022, A III/ § 46, Anmerkungen 5 und 7
Absatz 2, S. 9 und 11). Dass eine Neubestimmung „nur in Ausnahmefällen“ ermöglicht wird, trägt dabei
gleich dem Bedürfnis der Dienstherren Rechnung, beliebig häufige Wechsel der Bemessungssätze
vermeiden. Randnummer 73 Selbst wenn der Umstand des Dienstherrnwechsels geeignet sein mag, einen „Ausnahmefall“ im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV
begründen - was hier offen bleiben kann -, so statuiert dieser Umstand hiernach jedenfalls keine Verpflichtung der Berechtigten
r Neubestimmung. Insoweit geht die Vorinstanz, die im Dienstherrnwechsel des Ehemanns der Klägerin einen „Ausnahmefall“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 3 ThürBhV sieht, im Ausgangspunkt
nächst zwar
treffend davon aus, dass ein Ausnahmefall „eine Neubestimmung des Inanspruchnahmeberechtigten des erhöhten Bemessungssatzes rechtfertigt “ (vgl. Urteilsabdruck S. 6 Mitte, hier durch Kursivdruck hervorgehoben). Jedoch unterstellt die Vorinstanz mit ihren sodann folgenden Ausführungen -
ihrem Ansatz inkonsequent - eine Verpflichtung
r Neubestimmung (vgl. Urteilsabdruck S. 6 Mitte und unten, hier durch Kursivdruck hervorgehoben: „… dass etwa die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes …
m Entfall der getroffenen Bestimmung führt …“; „… eine Neubestimmung … rechtfertigt. Diese Neubestimmung gilt hier … als … ausgeübt“). Die Vorinstanz verkennt im Ergebnis, dass die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 ThürBhV den Beihilfeberechtigten im Ausnahmefall eine Neubestimmung des Inanspruchnahmeberechtigten für den erhöhten Bemessungssatz (nur) ermöglicht . Randnummer 74 Hiervon geht im Übrigen auch die von der Vorinstanz für ihre Ansicht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Juli 2006 aus (Az. 7 K 1467/04, Juris). Jenes Gericht spricht ebenfalls (allein) von der „ Möglichkeit“ , in einem Ausnahmefall eine neue Bestimmung
treffen (Juris Rn. 25, hier durch Kursivdruck hervorgehoben): Randnummer 75 „… ergibt sich jedoch nunmehr eine Bestimmungs möglichkeit dahin, dass … Diese neue „Geschäftsgrundlage“ stellt jedoch einen Ausnahmefall dar, der die Änderung der Bestimmungsentscheidung ermöglicht . …“ Randnummer 76 d) Die Wirksamkeit der durch die Eheleute im Oktober 2008 getroffenen Bestimmung entfällt vorliegend auch nicht ausnahmsweise kraft normativer Bestimmung - wie der Beklagte geltend macht - gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV i. V. m. den Beihilferegelungen des Landes Berlin, die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 der Landesbeihilfeverordnung Berlin (LBhVO) den Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern demjenigen Beihilfeberechtigten
ordnet, der den Familienzuschlag bezieht; wegen insoweit fester
ordnung nach dem Berliner Beihilferecht gelte das Wahlrecht hinsichtlich des erhöhten Bemessungssatzes gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV insoweit - so geht der Beklagte fehl - als ausgeübt . Randnummer 77 aa) Die maßgeblichen Bestimmungen des § 46 Abs. 2 Satz 3 und 4 ThürBhV und des § 5 Abs. 6 ThürBhV lauten im
sammenhang wie folgt: Randnummer 78 § 46 Abs. 2 Satz 3 und 4 ThürBhV : Randnummer 79 „Abweichende Bestimmungen nach Satz 2 sollen nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.“ Randnummer 80 § 5 Abs. 6 ThürBhV : Randnummer 81 „Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags oder vergleichbarer Vergütungsbestandteile erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste
ordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.“ Randnummer 82 Hiernach soll im Fall einer festen
ordnung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen des Bundes oder eines Landes das Wahlrecht der Beihilfeberechtigten durch die Fiktion (entsprechend der festen
ordnung) ersetzt werden. Randnummer 83 Die Bestimmung des vom Beklagten herangezogenen § 46 Abs. 2 LBhVO (Berlin) vom
steht. …“ Randnummer 85 Der Beklagte entnimmt den Berliner Beihilferegelungen eine „feste
ordnung“ des erhöhten Bemessungssatzes, nämlich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 LBhVO (Berlin) an denjenigen Beihilfeberechtigten, der den Familienzuschlag beziehe. Randnummer 86 bb) Es ist schon nicht eindeutig, ob § 46 Abs. 2 Satz 1 LBhVO (Berlin) eine „feste
ordnung von Kindern“ i. S. d. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV trifft, weil § 46 Abs. 2 Satz 3 LBhVO (Berlin) eine Einschränkung dahin gehend vorsieht, dass dessen Satz 1 nur anzuwenden ist, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten „nicht aus anderen Gründen“ bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent
steht. Insoweit meint die Klägerin, ihr stünde hier der erhöhte Bemessungssatz „aus anderen Gründen“
, nämlich wegen der durch § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürBhV angeordneten Fortdauer der von den Eheleuten im Oktober 2008 getroffenen abweichenden Bestimmung. Randnummer 87 Dies kann hier offen bleiben. Es kommt vorliegend nicht darauf an, welche Fälle die Regelung über den erhöhten Bemessungssatz „aus anderen Gründen“ gemäß Satz 3 des § 46 Abs. 2 LBhVO (Berlin) erfasst und ob die Auslegung des Satzes 3
r Folge haben könnte, der Regelung des Satzes 1 des § 46 Abs. 2 LBhVO (Berlin) etwa keine (ausschließlich) „feste
ordnung“ i. S. d. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV
entnehmen. Randnummer 88 cc) Vorliegend kommt eine Fiktion (durch eine von der bisherigen Bestimmung abweichende
ordnung) gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV schon aus anderen Gründen nicht
r Anwendung. Randnummer 89 Bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV Randnummer 90 - „Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste
ordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.“ - Randnummer 91 setzt notwendigerweise voraus, dass ein Wahlrecht bzw. Bestimmungsrecht (noch) vorhanden ist. Randnummer 92 Der Beklagte meint, wegen fester
ordnung des erhöhten Bemessungssatzes
gunsten des Ehemannes der Klägerin nach dem Berliner Beihilferecht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 LBhVO Berlin) gelte das Wahlrecht/Bestimmungsrecht in diesem Sinne gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV als ausgeübt. Er verkennt dabei, dass die Eheleute als Berechtigte hier das Wahlrecht bzw. Bestimmungsrecht bereits im Oktober 2008 ausgeübt haben (in dem Sinne, dass die Klägerin den erhöhten Bemessungssatz bezieht). Seither haben sie ihr Wahlrecht bzw. Bestimmungsrecht weder ausnahmsweise widerrufen noch eine anderweitige Bestimmung angestrebt. Damit existiert (derzeit) kein Wahlrecht, das - etwa durch eine abweichende gesetzliche Regelung - fingiert werden könnte. Randnummer 93 Die entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV (über § 46 Abs. 2 Satz 4 ThürBhV ) geht hiernach nicht so weit, dass bei Vorliegen eines Ausnahmefalls die gesetzliche Grundregelung - Anknüpfung des Bemessungssatzes an den Bezug des kinderbezogenen Familienzuschlags - oder ein Bestimmungsrecht des Dienstherrn an die Stelle des Wahlrechts der Berechtigten tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. September 2021 - Az. 2 ZKO 866/17 - S. 4 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 94 § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV führt somit bereits aus den vorstehenden Gründen nicht
der vom Beklagten geltend gemachten Folge der Reduzierung des Bemessungssatzes der Klägerin von 70 vom Hundert auf 50 vom Hundert. Randnummer 95 III. Selbst wenn sich die streitgegenständliche Kürzung des Bemessungssatzes der Klägerin auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV stützen ließe - mithin die im Jahr 2008 gemeinsam getroffene Bestimmung der Eheleute, der Klägerin den erhöhten Bemessungssatz von 70 vom Hundert
zuordnen, durch
ordnung des Bemessungssatzes von 70 vom Hundert
gunsten des Ehemannes der Klägerin aufgrund § 46 Abs. 2 Satz 1 LBhVO (Berlin) als einer festen
ordnung entfallen wäre und eine Fiktion im Sinne der festen
ordnung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV hier in Rede stünde - so mangelt es der Reduzierung des Bemessungssatzes in Fallgestaltungen wie der vorliegenden jedenfalls an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 96
verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er mittels einer landesgesetzlichen Verweisung auf Verordnungsrecht den Beihilfeausschluss durch Landesverordnung regelt. Hierfür ist aber - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber
beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) bzw. des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung (ThürVerf) hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. Senatsbeschluss vom
2 m. w. N.). Randnummer 97 Das Bundesverwaltungsgericht hat
den Anforderungen, die insoweit für das Beihilferecht gelten, konkret ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1/12 - BverwGE 143, 363-369, Juris, Rn. 13): Randnummer 98 „Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG
nehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (stRspr z.B. Beschluss vom
den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (stRspr, z.B. Urteil vom
den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst festlegen muss, auch die Bestimmung des Personenkreises , der Leistungen beanspruchen kann, sowie die Festlegung der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden wie auch etwa die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Randnummer 100 Mithin muss auch für eine Regelung wie der des § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV - einer Fiktionsbestimmung
m Bemessungssatz, die dem Beihilferecht eines anderen Landes, hier Berlin, folgen soll und in Konkurrenz
einer nach Thüringer Beihilferecht fortwirkenden, durch die Beihilfeberechtigten gemeinsam getroffenen Bestimmung des Bemessungssatzes treten könnte - der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Grundsätze festgelegt haben, nach denen die Leistungen bemessen oder ausgeschlossen werden. Randnummer 101
ständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht
ständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Die Rechtsverordnung bedarf der
stimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht
ständigen Ausschüsse des Landtags.“ Randnummer 103 a) Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach den Verordnungsgeber
r Regelung von „Einzelheiten der Beihilfegewährung “ und führt bezogen auf diesen Regelungsbereich - was deutlich wird durch die sich anschließende Formulierung „insbesondere“ - Regelbeispiele an. Randnummer 104 Zwar ist die Aufzählung von Regelbeispielen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft, wie der Beklagte
treffend einwendet (vgl. die Berufungserwiderung vom
r Regelung von Fragen der „ Beihilfegewährung “ wie auch unter Heranziehung der vorliegend normierten Regelbeispiele, mithin auch nach der Systematik der Norm, bezieht sich diese maßgeblich auf Verfahrens- und Umsetzungsfragen. Hierfür spricht
dem die amtliche Begründung
r Verordnungsermächtigung (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 156), in der ausgeführt ist: Randnummer 106 „Bei der genauen Ausgestaltung der Beihilfegewährung durch eine Beihilfeverordnung ergeben sich Folgewirkungen für alle Beamten. … In der Verordnung sind die Einzelheiten
m Verfahren der Beihilfegewährung (
m Beispiel die Form der Beantragung, die Höhe der Antragsgrenze, die Festlegung von Fristen)
regeln. Des Weiteren ist in der Verordnung
bestimmen, ob und in welcher Höhe Eigenbehalte vorgesehen sind und für welche Aufwendungen in welchem Umfang Beihilfe gewährt werden kann.“ Randnummer 107 Auch danach soll die Ermächtigungsnorm maßgeblich
r Regelung von Verfahrensfragen im Rahmen der Beihilfegewährung legitimieren, wie etwa
r Regelung der Form der Beantragung oder der Höhe der Antragsgrenze oder der Frage, ob und in welcher Höhe Eigenbehalte vorgesehen sind. Randnummer 108 Eine Ermächtigung des Gesetzgebers an den Verordnungsgeber
m Erlass einer Regelung wie der vorliegend in Rede stehenden ergibt sich daraus nicht. Bei § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV handelt es sich um eine Konkurrenzregelung, die im Fall des
sammentreffens verschiedener Beihilfeberechtigungen ggf. Leistungskürzungen vorsieht, hier
dem ggf. im Wege des Verweises auf landesrechtliche Regelungen anderer Dienstherren. Dabei handelt es sich schon vom Ansatz her um eine inhaltliche Regelung, keine bloße Verfahrensregelung. Randnummer 109 b) Auch soweit die gesetzliche Ermächtigungsnorm des § 72 Abs. 6 Satz 1 (a. E.) ThürBG den Verordnungsgeber
m Erlass von Regelungen betreffend die „ Berücksichtigung von Kindern “ legitimiert, ermächtigt dies nicht
m Erlass einer Regelung wie der des § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV in der Auslegung durch den Beklagten in Fallgestaltungen wie der vorliegenden. Randnummer 110 Der Beklagte meint insoweit, der Verordnungsgeber könne mit der durch § 72 Abs. 6 ThürBG eingeräumten Ermächtigung
r Regelung von „Einzelheiten der Beihilfegewährung“ auch die Einzelheiten hinsichtlich der Beihilfebemessung bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern des Beihilfeberechtigten regeln, was er aus seiner Sicht mit der hier maßgeblichen Norm des § 46 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 6 ThürBhV getan habe (so die Berufungserwiderung vom 13. Januar 2022, S. 4 unten und S. 5 oben). Insoweit berücksichtigt er aber nicht - wie vorstehend bereits angesprochen -, dass die hier maßgebliche Regelung eine Konkurrenzregelung trifft; diese soll nach der Auslegung des Beklagten in Fallgestaltungen wie der vorliegenden
r Kürzung des durch die Eheleute gemeinsam bestimmten erhöhten Bemessungssatzes der Klägerin führen, der einerseits nach der Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürBhV fortgelten soll, andererseits nach § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 ThürBhV wegen davon abweichender fester
ordnung nach anderem Landesrecht
m Wegfall gekommen und durch Fiktion ersetzt worden sein soll. Eine Reduzierung des Bemessungssatzes aufgrund einer solchen asymmetrischen Konkurrenzregelung - im Sinne der vom Beklagten in einer Fallkonstellation wie dieser erstrebten Auslegung - hat in § 72 Abs. 6 ThürBG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 111 Dies gilt deshalb auch im Fall der Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Ermächtigung
m Erlass von Regelungen betreffend die „ Berücksichtigung von Kindern “ (§ 72 Abs. 6 Satz 1 a. E. ThürBG) dem Verordnungsgeber einen eigenen Regelungsbereich eröffnet und diese Ermächtigung nicht bloß als Regelbeispiel auf den Regelungsbereich der „Beihilfegewährung“ bezogen haben sollte. Randnummer 112 c) Weitere Regelungsbereiche hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber hier nicht eröffnet, etwa
r Bestimmung des beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personenkreises oder betreffend
ordnung, Änderung oder Kürzung von Bemessungssätzen oder ausdrücklich betreffend Konkurrenzregelungen (vgl. in diesem
sammenhang BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2015 - 14 BV 14.2067 - Juris, Rn. 29,
r Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG a. F. mit in Satz 1 normierten möglichen Regelungsbereichen sowie Regelbeispielen nach Satz 2 für die in Satz 1 normierten Bereiche - Kreis der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Inhalt und Umfang der Beihilfen sowie Verfahren der Beihilfegewährung -; dabei hat der BayVGH die Frage offen gelassen, ob eine Reduzierung des Bemessungssatzes in Fallgestaltungen wie jener, die ebenfalls die Auslegung und Anwendung einer Konkurrenznorm betraf, in der Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG a. F. eine ausreichende Grundlage hätte, Juris, Rn. 31). Randnummer 113
legitimieren. Randnummer 114 Insoweit bestehen Bedenken, ob auch die Neufassung der Ermächtigungsnorm des § 72 Abs. 6 ThürBG in der Fassung durch das Thüringer Gesetz
r Änderung der Lehrerbesoldung sowie
r Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom
r Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) der bisherige § 72 Abs. 6 ThürBG nunmehr Absatz 7 geworden,
letzt geändert durch das Thüringer Gesetz
r Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie
r Änderung des Thüringer Beamtengesetzes ebenfalls vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303). Randnummer 115 So hat Absatz 6 (inzwischen Absatz 7) des § 72 ThürBG folgende Fassung erhalten: Randnummer 116 „
ständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht
ständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere
den beihilfeberechtigten Personen und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie
Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über Randnummer 117
r Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken. Randnummer 123 Die Bestimmungen nach Satz 2 können sich an die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen. …“ Randnummer 124 Die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, „das Nähere
den beihilfeberechtigten Personen und den berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie
Inhalt und Umfang der Beihilfen“
regeln, dürfte auch weiterhin nicht hinreichend konkret i. S. d. Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 84 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erkennen lassen, dass der Verordnungsgeber hiermit auch legitimiert werden soll, eine gesetzliche Regelung wie diejenige des § 72 Abs. 4 Satz 3 ThürBG durch nachrangiges Verordnungsrecht im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 2 ThürBhV abzuändern. Dies dürfte - worauf die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vom
zulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Randnummer 129 Beschluss Randnummer 130 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 40,90 € festgesetzt. Randnummer 131 Gründe Randnummer 132 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Randnummer 133 Hinweis: Randnummer 134 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001522787
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.