Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Beschwerdefrist Leitsatz 1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss gem. § 127 Abs. 2 ZPO ist Rechtsmittel im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG, über welches zu belehren ist. (Rn.11) 2. Unterbleibt die Belehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG oder ist diese fehlerhaft, beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 1 Jahr seit Zustellung des Beschlusses. (Rn.11) 3. Versäumt das Gericht eine*n anwaltlich nicht vertretene Antragsteller*in, die*der ausdrücklich um Hinweis bittet, falls die schriftsätzlich mitgeteilten - unvollständigen - Angaben zum Einkommen nicht ausreichen, auf die Notwendigkeit der Verwendung des amtlichen Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit der Vollständigkeit dieser Erklärung hinzuweisen, können die Angaben noch im Beschwerderechtszug ausnahmsweise nach Abschluss der Instanz, für die Prozesskostenhilfe beantragt war, nachgeholt werden. Die Bewilligung ist in diesem Falle rückwirkend möglich. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt, 1. August 2022, 2 Ca 1530/21, Beschluss Tenor Auf sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.08.2022 – 2 Ca 1530/21 – i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.09.2022 geändert. Der Klägerin wird ab dem 21.09.2021 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt. Gründe I. Randnummer 1 Mit am 21.09.2021 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat einige Ausführungen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht und am Ende um einen Hinweis für den Fall, dass noch weitere Angaben nötig seien, gebeten. Das Gericht hat mit Verfügung vom 30.09.2021 darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine Anwaltsbeiordnung gewünscht sei, ein solcher benannt werden müsse. Randnummer 2 In diesem Hinweis hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der zu beauftragende Anwalt dann über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe beraten würde. Randnummer 3 Am 17.11.2021 fand ein Gütetermin beim Arbeitsgericht statt zu dem Klägerin nicht erschienen war und die Klage per Versäumnisurteil abgewiesen wurde. Dieses Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 01.08.2022 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, es sei keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht worden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung über eine sofortige Beschwerde mit dem Hinweis auf eine Notfrist von 2 Wochen. Randnummer 5 Dieser Beschluss ist der Klägerin am 05.08.2022 zugestellt worden. Mit am 17.08.2022 eingegangenen Schriftsatz, welcher nicht unterschrieben war, hat die Klägerin sofortige Beschwerde erhoben, der das Gericht mit Beschluss vom 07.09.2022 nicht abgeholfen und dem Thüringer Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt hat mit dem Hinweis darauf, dass innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist keine unterzeichnete Beschwerde eingegangen sei. Randnummer 6 Nachdem das LAG diesen Hinweis zunächst aufgenommen hatte und dem Beschwerdegericht später aufgefallen war, dass die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts eine 2-wöchige Notfrist für die Erhebung der Beschwerde beinhaltete hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Unterschrift noch nachgeholt werden könne. Randnummer 7 Daraufhin hat die Klägerin mit am 30.11.2022 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen und unterschriebenen Schriftsatz gebeten, die letzten Hinweise noch zu konkretisieren und nachgefragt, auf welchen Zeitpunkt sich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen solle. Randnummer 8 Nach weiterer Erläuterung der Hinweise hat die Klägerin dann mit am 09.12.2022 innerhalb der nachgelassenen Frist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. B16 bis B35 des PKH-Beiheftes). II. Randnummer 9 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig formgerecht eingegangen. Randnummer 10 Die Frist für die sofortige Beschwerde betrug hier ein Jahr ab Zustellung, weil die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt. Randnummer 11 Gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG enthalten alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel (statt vieler GMP/Müller-Glöge ArbGG § 78 Rn. 2). Nach Satz 4 der Vorschrift verlängert sich die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels auf ein Jahr ab Zustellung der Entscheidung, wenn die Belehrung unrichtig erteilt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Frist für die sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss beträgt gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Monat und nicht zwei Wochen. Randnummer 12 Der angefochtene Beschluss ist am 05.08.2022 zugestellt worden. Mit dem am 30.11.2022 eingegangen unterschriebenen Schriftsatz ist die Beschwerde formwirksam und fristgerecht erhoben. Randnummer 13 Der Schriftsatz vom 30.11.2022 ist als Wiederholung der Beschwerde anzusehen und damit rechtzeitig. Er ist auch formgerecht, weil er unterschrieben ist. Aus dem Schreiben vom 30.11.2022 ergibt sich der eindeutige Wille der Klägerin, nach wie vor den Beschluss des Arbeitsgerichts anzugreifen und eine Änderung herbeizuführen in Richtung einer ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als Naturpartei selbst agierte, kann dieser Schriftsatz, der auch Bezug nahm auf die bisherigen Hinweise des Gerichts und erkennbar auch die Nachholung der Unterschrift darstellen sollte, nur so verstanden werden, dass damit die Beschwerde im Wesentlichen wiederholt wird. Randnummer 14 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 15 Die Klägerin hat gem. § 114 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn sie ist bedürftig im Sinne der Vorschrift (a), ihrer Rechtsverfolgung konnte nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.