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VG Meiningen 6. Kammer 6 D 6/20 Urteil Ordnungsgemäßheit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen "Flucht in die Öffentlichkeit" (hier vernein

Obsah (4)§ 113§ 46§ 44§ 167

Ordnungsgemäßheit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen "Flucht in die Öffentlichkeit" (hier verneint) Leitsatz 1. Der dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrund

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO), sie war daher aufzuheben. Randnummer 35 Die Disziplinarverfügung vom 21.08.2019 erweist sich bereits auf Grund eines unheilbaren Verfahrensmangels als formell rechtswidrig. Randnummer 36 Das der angefochtenen Disziplinarverfügung zugrunde liegende Disziplinarverfahren ist vom Vorstand der Beklagten als Dienstvorgesetztem nicht ordnungsgemäß nach § 22 Abs. 1 ThürDG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG , § 16 Abs. 1 ThürLForstAG hinsichtlich aller Vorwürfe eingeleitet worden. Randnummer 37 Danach hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen ( § 22 Abs. 1 Satz 1

  1. Halbsatz ThürDG ). Über die ihm in der Einleitungsverfügung zur Last gelegten Verfehlungen ist der Beamte zu informieren ( § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ) sowie darüber, welche Rechte ihm zustehen ( § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürDG ). Randnummer 38 Der dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt müssen so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann - aber auch das gegebenenfalls zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann. Die Einleitungsverfügung und eine etwa später erlassene Disziplinarverfügung sind daher von einem objektiven Empfängerhorizont aus eng auszulegen. Dieses Erfordernis würde unterlaufen, wären die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht oder nicht hinreichend bestimmt. Könnte eine selbstständige Pflichtverletzung trotz unzureichender oder fehlender Einleitung im Rahmen der Bemessungserwägungen berücksichtigt werden, würden die der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung des Beamten dienenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Vorwürfe weitgehend leer laufen. Randnummer 39 Davon ausgehend bestehen schon hinsichtlich des Vorwurfes, das an den Vorstand der Landesforstanstalt adressierte Schreiben zum Einsatz von Privat-Kfz für dienstliche Zwecke vom 30.01.2019 zeitgleich an die Beschäftigten des Thüringer Forstamtes B... mit dienstlichem Internetzugang, den Inspektionsleiter Ost, Herrn J... H..., und den Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats bei der Landesforstanstalt, Herrn H..., gegeben zu haben (Vorwurf
  2. der Disziplinarverfügung), mit welchem dem Kläger nach der Disziplinarverfügung eine Flucht in die Öffentlichkeit vorgeworfen wird, erhebliche Bedenken, ob dieser Vorwurf von der Einleitungsverfügung vom 07.03.2019 erfasst ist. Dort war dem Kläger nämlich vorgeworfen worden, sich mit einem Schreiben vom 30.01.2019 an die Vorstände der Beklagten gerichtet und den Umstand beklagt zu haben, dass ihm kein dienstliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde und er dem Vorstand ein Ultimatum gesetzt habe, ab dem 01.05.2019 sein privates Fahrzeug nicht mehr für dienstliche Belange verwenden zu werden. Inhaltlich war ihm damit der Vorwurf gemacht worden, quasi die Vorstände "genötigt" zu haben. Der der angefochtenen Disziplinarverfügung zugrundliegende Vorwurf beinhaltet indes als vorgeworfenes Fehlverhalten mit dem genannten sowie weiteren Schreiben eine "Flucht in die Öffentlichkeit". Randnummer 40 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Vorwurf Nr. 3 in der Disziplinarverfügung, mit welchem dem Kläger vorgehalten wird, eine von ihm an den Pressesprecher der Landesforstanstalt gerichtete Erwiderung vom 19.03.2019 auf dessen E-Mail vom 08.03.2019 an alle Beschäftigten der Landesforstanstalt gerichtet zu haben, ist eine wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1
  3. Halbsatz ThürDG nicht erfolgt. Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 07.03.2019 war und konnte der Vorwurf schon nicht sein, weil sich der Vorfall zeitlich später zugetragen hat. Eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens, was nach § 24 Abs. 1 ThürDG möglich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht erfolgt. Randnummer 41 Nach Aktenlage wird dieser Vorwurf - im Übrigen auch der Vorwurf Nr. 1 als Flucht in die Öffentlichkeit - vor Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung erstmals in dem vom Ermittlungsführer unter dem 15.05.2019 erstellten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen behandelt. Eine ordnungsgemäße Erweiterung erfolgte dadurch indes nicht. Randnummer 42 Zwar ist die Form, in welcher der Dienstvorgesetzte die Verantwortung für die Erweiterung eines Disziplinarverfahrens zu übernehmen hat, im Thüringer Disziplinargesetz - ebenso wie im Bundesdisziplinargesetz - nicht vorgegeben. § 24 Abs. 3 ThürDG verlangt, dass die Erweiterung "aktenkundig" zu machen ist und lässt damit auch einen formlosen Aktenvermerk genügen. Es reicht daher - wie generell bei behördeninternen Zeichnungen (vgl. BVerwG, B. v. 18.07.2000 - 2 B 19.00 -, juris) - aus, wenn der Dienstvorgesetzte sich den Inhalt des Aktenvermerks durch Abzeichnung mit einer Paraphe zu Eigen macht (BVerwG, B. v. 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, juris; B. v. 28.03.2013 - 2 B 113.12 -, juris). Aus den Akten muss aber hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen, dass er die Verantwortung für die Erweiterung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche Sachverhalte sich die Vorwürfe (nach Zeit, Ort und Geschehen) beziehen. Randnummer 43 Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass - konkludent - mit der Erwähnung im Ermittlungsbericht eine förmliche Einleitung möglich sein könnte, lägen davon ausgehend hier jedenfalls die genannten Voraussetzungen nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, was ebenso für eine Erweiterung gilt. Der Ermittlungsbericht ist jedoch nur vom bestellten Ermittlungsführer unterzeichnet und kann damit nicht dem Dienstherrn als dessen Entscheidung zugerechnet werden. Etwas andere folgt hier auch nicht aus der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail des Vorstandes R... vom 19.03.
  4. Darin hatte dieser, unter Bezugnahme auf die vom Kläger weitergeleitete E-Mail-Erwiderung vom gleichen Tag an die gesamte Thüringen Forst, bei dem adressierten Personenkreis u. a. gefragt, welche Reaktion jetzt die geeignete und richtige sei. Schon der Inhalt der E-Mail lässt nicht erkennen, dass nunmehr auch bezüglich dieses Verhaltens des Klägers ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll, abgesehen davon, dass eine E-Mail wohl nicht der richtige Weg für die förmliche Erweiterung eines Disziplinarverfahrens darstellt. Hinzukommt, dass diese E-Mail zu keinem Zeitpunkt Eingang in die Disziplinarakten des Beklagten gefunden hat und damit schon nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein kann, weil die Erweiterung nicht "aktenkundig" ist (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 27.10.2016 - 2 B 66/16 -, juris). Randnummer 44 Eine "Heilung" der fehlenden Einleitung ist auch nicht nach Erlass der Disziplinarverfügung im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Eine Einbeziehung der genannten Vorwürfe in das Disziplinarverfahren durch die Beklagte kann vorliegend insbesondere nicht aufgrund der Besonderheiten des Disziplinarverfahrens und des Umstands angenommen werden, dass das Gericht eigene Disziplinarbefugnisse hat und die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes nach § 59 Abs. 1 Satz 4 ThürDG - abändern könnte (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 1 A 4/04 -, juris). Die besonderen Befugnisse des Disziplinargerichts spielen erst bei der Überprüfung der behördlichen Disziplinarmaßnahme - insbesondere bei der Zumessungsentscheidung - eine Rolle, entbinden die Disziplinarbehörde aber nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Disziplinarverfahrens unter Berücksichtigung aller Verfahrensrechte des Beamten oder der Beamtin. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass die detaillierten Vorschriften über deren Rechte im Disziplinarverfahren (vgl. insbesondere §§ 26 und 36 ThürDG ) leerlaufen würden (so auch VG München, U. v. 01.12.2020 - M 19L DB 19.5067 -, juris Rdnr. 15). Randnummer 45 Schließlich liegt kein Anwendungsfall von §

§ 46Thür

VwVfG vor. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach §

§ 44Thür

VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier ist nicht offensichtlich, dass der Mangel der Einleitung die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat, weil im Rahmen des Disziplinarverfahrens gerade eine differenzierte Zumessungsentscheidung unter Berücksichtigung verschiedener Milderungsgründe und eine Auswahl unter mehreren möglichen Disziplinarmaßnahmen (vgl. § 3 ThürDG ) zu treffen ist. Damit ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Randnummer 46 Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass schwerwiegende Mängel bei der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens eine Entscheidung hindern können. In § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG hat er für den Fall der Disziplinarklage die Möglichkeit eröffnet, dem Dienstherrn und Kläger eine Frist zu setzen, um wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und/oder der Klageschrift zu beheben. Nur auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass Disziplinarmaßnahmen nach einem Verfahren, welches rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, verhängt werden. Für das gerichtliche Verfahren bei einer Klage des Beamten ist eine solche besondere Heilungsregelung nicht vorgesehen, aber auch nicht notwendig. Das Gericht kann, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren gravierende Mängel aufweist, (nur) ein Prozessurteil treffen und die verhängte Disziplinarmaßnahme entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 6 ThürDG aufheben. Dies hat zur Konsequenz, dass das eingeleitete Disziplinarverfahren noch nicht mit einer Abschlussentscheidung des Dienstherrn beendet ist und dieser erneut berufen ist, dass Verfahren zu beenden. Randnummer 47 Im Hinblick auf die hier zu treffende (erneute) Abschlussentscheidung weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Disziplinarverfahrens bei einer zu treffenden Entscheidung zunächst die lange Verfahrensdauer - seit der Einleitung sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen - wird berücksichtigen müssen. Darüber hinaus kann nach Auffassung der Kammer auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger mit seinem Verhalten durchaus nachvollziehbare und berechtigte Interessen verfolgt hat, mag auch der Weg der falsche gewesen sein. Letztlich wird man zu Gunsten des Klägers auch einzustellen haben, dass er sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner fehlerhaften Vorgehensweise einsichtig gezeigt hat. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG . Das Verfahren ist gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG gerichtsgebührenfrei. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §

§ 167Vw

GO in entsprechender Anwendung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 50 Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 63 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001525047

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