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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 JVEG 361/21 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche Heranziehung

Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche Heranziehung von Sachverständigen - öffentlich-rechtliche Indienstnahme - Erteilung des Gutachtenauftrags - empfangsbedürftige Willenserklärung - entsprechende Anwendung des § 130 BGB - Zugang der Beweisanordnung - Bestellung eines Empfangsboten Leitsatz

  1. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt. Da Regelungen, wann ein Auftrag im Sinne des JVEG dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht, sich im JVEG nicht finden und Besonderheiten des JVEG einer entsprechenden Anwendung des § 130 BGB bzw des in ihm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens nicht entgegenstehen, kann die Vorschrift entsprechend angewandt werden. (Rn.12)
  2. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht. (Rn.12)
  3. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen. (Rn.12) Tenor Die Entschädigung für das Gutachten vom
  4. März 2021 wird für die Sachverständigen J und G auf 9.145,47 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Im Klageverfahren mit dem Az. L 3 U 1508/18 beauftragte die Berichterstatterin des
  5. Senats mit Beweisanordnung vom
  6. November 2020 die Erinnerungsführerin zu
  7. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit Schreiben vom
  8. November 2020 teilte die Erinnerungsführerin zu 1., Fachärztin für Neurologie, mit, dass sie aufgrund von Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet die Zuarbeit ihres psychiatrischen Kollegen G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für sinnvoll halte. Hinsichtlich der Zusammenarbeit führte sie wörtlich Folgendes aus: „Diese Zuarbeit würde in das Gutachten integriert und kenntlich gemacht werden. Wir würden die Ergebnisse interdisziplinär diskutieren und, um Redundanzen aufgrund der Überschneidungen beider Fachgebiete zu vermeiden, in einer gemeinschaftlichen gutachterlichen Stellungnahme zusammenfassen.“. Daraufhin teilte die Berichterstatterin des
  9. Senats der Erinnerungsführerin zu
  10. mit Schriftsatz vom gleichen Tage mit, dass die Zusatzbegutachtung durch G genehmigt werde. Am
  11. März 2021 erstatteten beide Erinnerungsführer ihr Gutachten. Das Gutachten wurde von beiden Erinnerungsführern unterzeichnet. Ausweislich ihrer Bescheinigung befand sich die Klägerin am
  12. März 2021 von 08:15 Uhr bis 16:15 Uhr zur Untersuchung im Gutachteninstitut. Die Erinnerungsführerin zu
  13. rechnete unter dem
  14. April 2021, beim Thüringer Landessozialgericht am
  15. April 2021 eingegangen, für die interdisziplinäre Schmerzbegutachtung unter Bezugnahme auf einen Gutachtenauftrag vom
  16. und
  17. November 2020 eine Vergütung in Höhe von 9.145,47 Euro ab. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kürzte diese Vergütungsabrechnung mit Verfügung vom
  18. April 2021 auf 7.530,26 Euro. Randnummer 2 Dagegen haben die Erinnerungsführer am
  19. April 2021 Erinnerung eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zeitumfang der Untersuchung von acht auf sieben Stunden gekürzt worden sei. Die Klägerin sei umfangreich sowohl neurologisch als auch psychiatrisch untersucht worden. Dazu hätten vielfältige elektrophysiologische und testpsychologische Untersuchungen stattgefunden. Die Kürzung des Beurteilungsteils des Gutachtens sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auf den Seiten 37 bis 54 finde sich nicht nur die reine Wiedergabe des Akteninhalts, sondern auch eine sachverständige Analyse des Krankheits- und Beurteilungsverlaufs. Randnummer 3 Die Erinnerungsführer beantragen, Randnummer 4 die Vergütung für das Gutachten vom
  20. März 2021 auf 9.145,47 Euro festzusetzen. Randnummer 5 Der Erinnerungsgegner beantragt, Randnummer 6 die Vergütung auf 0,00 Euro festzusetzen. Randnummer 7 Der Sachverständige G durch den Senat nicht ordnungsgemäß herangezogen worden. Allein die Genehmigung der Zusatzbegutachtung durch G mit Schreiben des
  21. Senats vom
  22. November 2020 könne nicht als Auftrag oder Heranziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) angesehen werden. Daran könne auch die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Berichterstatterin, dass G ein Gutachten nach Art und Umfang und an den Beweisfragen des Gutachtens von J sich orientierend, habe abgeben sollen, nichts ändern. Eine Heranziehung werde erst wirksam, wenn sie dem Sachverständigen zugegangen sei. Allein die Fassung oder Ergänzung eines Beweisbeschlusses reiche nicht aus. Der Inhalt des Schreibens vom
  23. November 2020 sei nicht an G, sondern an J übersandt worden. Die Leistung von G könne auch nicht als Untersachverständiger bzw. als Hilfskraft abgerechnet werden. Die Abrechnung von J sei nicht nachprüfbar. Denn Voraussetzung hierfür sei eine genaue Aufschlüsselung der Tätigkeiten zwischen J und G. Randnummer 8 Die Erinnerungsführer verweisen darauf, dass aus ihrer Sicht eine ordnungsgemäße Beauftragung auch von G vorliege. Da ein gemeinschaftliches Gutachten zu erstellen gewesen sei, sei eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich. Hinsichtlich des Aktenstudiums habe man darauf verzichtet, für jeden der beiden Gutachter dieses gesondert zu berechnen. Aus dem Gutachten selbst ergebe sich, dass es sich um eine Gemeinschaftsarbeit handele, sodass auch eine gemeinschaftliche Rechnung sinnvoll und diese auch so erstellt worden sei. Eine Aufschlüsselung auf beide Gutachter sei daher nicht sinnvoll. Die gutachterliche Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen sei gemeinsam im Sinne eines iterativen Kondensationsprozesses erstellt worden. Hinsichtlich der Untersuchungszeit sei anzumerken, dass auch Kläger mit erheblichen Erschöpfungssymptomen durchaus acht Stunden durchgehend untersucht bzw. bestimmten Tests unterzogen werden könnten. Die willentliche Anspannungsfähigkeit von Menschen sei sehr hoch. Randnummer 9 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Randnummer 10 Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des
  24. Senats der Berichterstatter. Randnummer 11 Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom
  25. März 2021 auf 9.145,47 Euro festgesetzt. Randnummer 12 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Berechtigter ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
  26. Halbsatz i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG, wer als Sachverständiger beauftragt worden ist. Insoweit sind beide Erinnerungsführer als Sachverständige durch die Berichterstatterin des
  27. Senats beauftragt worden. Dass die Erinnerungsführerin zu
  28. beauftragt worden ist, ergibt sich unproblematisch aus der mit dem Anschreiben vom
  29. November 2020 übermittelten Beweisanordnung des
  30. Senats. Im Ergebnis bestehen nach ausführlicher Gesamtwürdigung des Sachverhalts auch keine Zweifel daran, dass der Erinnerungsführer zu
  31. ebenfalls vom
  32. Senat mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden ist. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom
  33. Dezember 2021 – L 1 JVEG 1033/20 –, juris; OVG Berlin, Beschluss vom
  34. März 2001 - 3 K 25/00 OVG Bln JurBüro 2001, 485). Herangezogen sind Sachverständige oder auch Dolmetscher dann, wenn sie ordnungsgemäß geladen bzw. mit der Erstattung eines Gutachtens oder Fertigung einer Übersetzung beauftragt worden sind. Danach handelt der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Sein Vergütungsanspruch ergibt sich ausschließlich aus dem JVEG. Dass auch G mit der Erstellung eines Gutachtens in diesem Sinne beauftragt worden ist, folgt daraus, dass die Erinnerungsführerin zu
  35. mit Schreiben vom
  36. November 2020 mitgeteilt hat, dass sie wegen der Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet die Zuarbeit eines psychiatrischen Kollegen so wörtlich „anmeldet“. Im Weiteren hat sie ausgeführt, dass diese Zuarbeit in das Gutachten integriert und kenntlich gemacht werden soll und die Ergebnisse interdisziplinär diskutiert werden sollen. Schlussendlich sollte eine gemeinschaftliche gutachterliche Stellungnahme verfasst werden. Daraufhin hat die Berichterstatterin des
  37. Senats die Zusatzbegutachtung durch G mit Schreiben vom
  38. November 2020 genehmigt. Bei verständiger Auslegung dieses Sachverhalts nach dem Empfängerhorizont kann bzw. konnte der Erinnerungsführer zu
  39. dies nur so verstehen, dass auch er als Sachverständiger beauftragt werden sollte. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Schreiben vom
  40. November 2020 an die Erinnerungsführerin zu
  41. gerichtet worden war. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  42. August 2022 – L 15 SB 242/22 B –, juris). Bedenken hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 130 BGB bestehen nicht. Regelungen, wann ein Auftrag im Sinne des JVEG dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht, finden sich im JVEG nicht. Besonderheiten des JVEG stehen einer entsprechenden Anwendung des § 130 BGB bzw. des in ihm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens nicht entgegen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Erinnerungsführerin zu
  43. als Empfangsbote damit beauftragt war, dieses Schreiben an den Sachverständigen G weiterzuleiten. Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (BSG, Beschluss vom
  44. Oktober 2004 – B 3 KR 14/04 R –, juris). Die Eigenschaft als Empfangsbote ist nicht abhängig vom Bestehen einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung zwischen Empfangsbote und Adressat. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen. Diese steht einer freiwillig begründeten Beziehung zu einer anderen Person mit Zugang zum eigenen Machtbereich gleich. Für die Erwartungen des Rechtsverkehrs ist es unerheblich, ob die Pflichtenstellung durch Vertrag oder durch Rechtsnormen begründet ist (vgl. BAG, Urteil vom
  45. Mai 2018 – 2 AZR 72/18 –, juris Rn. 27). Insoweit hat die Berichterstatterin des
  46. Senats J beauftragt, die Beauftragung an G weiterzuleiten. Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Vom Zugang kann hier aufgrund der gemeinschaftlichen Gutachtenserstellung ausgegangen werden. Entsprechend haben beide Erinnerungsführer am
  47. März 2021 gemeinschaftlich ein Gutachten erstellt und hierbei auf die Gutachtenaufträge vom
  48. und
  49. November 2020 Bezug genommen. Beide Erinnerungsführer sind als Sachbearbeiter ausdrücklich benannt. Sie haben das Gutachten auch am Ende handschriftlich unterzeichnet. Der Vergütungsfestsetzungsantrag vom
  50. April 2021 betrifft ein Gemeinschaftsgutachten. Randnummer 13 Ansatzpunkte dafür, dass dieses gemeinschaftlich erstellte Gutachten für den
  51. Senat nicht verwertbar gewesen wäre, bestehen nicht. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom
  52. März 2022 hat der beauftragende Senat das Gutachten der Erinnerungsführer als verwertbar angesehen. Soweit in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ausgeführt wird, dass das Gutachten der Erinnerungsführer für den Senat keine überzeugende Wirkung entfaltet, soweit die Schädigung des Nervus ischiadicus und die Persönlichkeitsstörung als Unfallfolge mit einer MdE von 30 v. H. bewertet worden sind, weil die Schädigung des Nervus ischiadicus nicht vollbeweislich belegt sei, betrifft dies nicht die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens als solche, sondern die Frage, ob der beauftragende Senat den Ausführungen der Gutachter folgt. Insoweit verhält es sich lediglich so, dass der
  53. Senat die nach dem Gutachten der Erinnerungsführer als Unfallfolge angenommene Schädigung des Nervus ischiadicus nicht als Unfallfolge ansieht. An anderer Stelle ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der
  54. Senat den Ausführungen der Erinnerungsführer in ihrem Gutachten gefolgt, nämlich hinsichtlich der Frage, ob eine Persönlichkeits-/Anpassungsstörung auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Anschließend hat der
  55. Senat den Beteiligten im Hinblick auf eine Gangunsicherheit auf orthopädischem Fachgebiet einen Vergleich im Hinblick auf die Rentengewährung vorgeschlagen, welcher dann ausweislich der Niederschrift auch zustande gekommen ist. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der
  56. Senat den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als vollumfänglich geklärt angesehen hat. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Erinnerungsführer bestehen daher nicht. Randnummer 14 Der den Erinnerungsführern daher zustehende Vergütungsanspruch ist auf 9.145,47 Euro festzusetzen. Da ein Gemeinschaftsgutachten vorliegt, hat eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Positionen zwischen den Erinnerungsführern zu unterbleiben. Der festzusetzende Betrag steht den Erinnerungsführern gemeinschaftlich zu. Die Aufteilung betrifft allein deren Innenverhältnis. Hinsichtlich des abgerechneten Zeitaufwandes für die Erstellung des gemeinschaftlichen Gutachtens von 75,07 Stunden bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Der Zeitraum für die Untersuchung der Klägerin ist mit acht Stunden abzurechnen. Dass für die Klägerin trotz ihrer psychischen Einschränkungen eine Pause am Untersuchungstag nicht erforderlich war, haben die Erinnerungsführer in ihrem Schriftsatz vom
  57. November 2021 nachvollziehbar dargelegt. Da vielfältige Tests durchgeführt wurden, sind für den Senat diese Ausführungen durchaus plausibel. Ob der Urkundsbeamte den Beurteilungsteil zu Recht gekürzt hat, kann letztlich offenbleiben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass bei einer gemeinschaftlichen Gutachtenserstellung für beide Sachverständige das Aktenstudium in vollem Umfang grundsätzlich abgerechnet werden kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der weitere Sachverständige sich ersichtlich nur auf einen bestimmten Teil der Akte zu konzentrieren hatte. Da somit grundsätzlich für den weiteren Sachverständigen ein Aktenstudium von 23 Stunden abgerechnet werden könnte, kann es dahinstehen, ob die Kürzung des Zeitaufwands für die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung um 13 Stunden in der Sache gerechtfertigt ist oder nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Erinnerungsführer in diesem Verfahren mehrfach erklärt haben, dass sie auf die Geltendmachung des zusätzlichen Aufwands für das Aktenstudium wegen Beauftragung eines zweiten Sachverständigen verzichten. Denn bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  58. Februar 2018 - L 1 JVEG 867/15, zitiert nach Juris). Der Senat ist daher an die einzelnen Vergütungspositionen und die dortigen Stundenansätze nicht gebunden und kann den Zeitaufwand des Erinnerungsführers zu
  59. für das Aktenstudium berücksichtigen. Randnummer 15 Die Entschädigung der Erinnerungsführer für die Erstellung des Gutachtens vom
  60. März 2021 ist daher wie beantragt auf 9.145,47 Euro festzusetzen. Randnummer 16 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 17 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001530047

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